B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5933/2014
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5933/2014
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Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende, 1974 geborene
C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin beziehungsweise Gast) bean-
tragte am 25. Juli 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domi-
ngo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei
ihrer Schwester und ihrem Schwager B._______ und A._______ (nachfol-
gend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführende) im Kanton Ba-
sel-Landschaft (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/36 ff.). Die Gastgeber
hatten bereits am 26. Mai 2014 ein entsprechendes Einladungsschreiben
verfasst (SEM act. 4/33).
B.
Mit Formularentscheid vom 31. Juli 2014 lehnte es die schweizerische Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem
Besuchsaufenthalt. Zudem bestünden Zweifel am geltend gemachten Auf-
enthaltszweck (SEM act. 4/34 f.).
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 8. August 2014 Ein-
sprache beim damaligen Bundesamt für Migration (heute SEM). Zur Be-
gründung führten sie sinngemäss aus, die Befürchtungen und Zweifel der
Schweizer Botschaft in Santo Domingo seien nicht gerechtfertigt. Die Ge-
suchstellerin möchte lediglich zu einem Besuch in die Schweiz reisen. Sie
habe in ihrer Heimat eine gesicherte Arbeit und wolle diese nach ihrer
Rückkehr weiter führen. Sie, die Gastgeber, garantierten für eine anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise ihres Gastes. Der Gastgeber ver-
füge über einen tadellosen finanziellen Leumund und sei mit einem Jah-
reslohn von rund CHF 130'000.00 ohne weiteres in der Lage, als Garant
für die Gesuchstellerin zu bürgen (SEM act. 2/20).
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Basel-Landschaft am 26. August 2014 einen Fragenkatalog an die
Gastgeber, den diese am 2. September 2014 beantworteten (SEM act.
6/46 f. bzw.7/50 f.).
E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
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Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet wer-
den könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der
insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein
anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In ihren familiären
und beruflichen Verhältnissen seien keine Umstände in Form besonderer
Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko
einer nicht anstandslosen Wiederausreise entscheidend relativieren könn-
ten. Die Gesuchstellerin sei zwar Mutter zweier Kinder, die im Heimatland
verblieben. Eines dieser Kinder sei jedoch bereits erwachsen, und zurück-
bleibende Familienangehörige könnten ganz allgemein insbesondere bei
angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht verlässlich von einer
Emigration abhalten. An ihrem Arbeitsplatz erziele die Gesuchstellerin
bloss ein geringes Einkommen und eine dreimonatige ferienbedingte Ab-
wesenheit wäre mit einem ordentlichen Anstellungsverhältnis nicht verein-
bar (SEM act. 13/60 ff.).
F.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2014 beantragen die Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen, allenfalls für
eine Dauer von bloss einem bis zwei Monaten. Zur Begründung machen
sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ihres Gastes nach
einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Die Gesuchstellerin sei
bereits einige Male in der Schweiz gewesen und habe das Land jedes Mal
anstandslos wieder verlassen. Sie habe auch jetzt keinen Anlass zu emig-
rieren. Ihre beiden Töchter seien allein schon Grund genug, nach einem
Besuchsaufenthalt wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Komme hinzu,
dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht besser gestellt sei als von der Vor-
instanz angenommen. Sie wohne im Haus der Gastgeberin und müsse da-
für keine Miete entrichten. Ihr eigenes Haus habe sie für umgerechnet CHF
300.00 vermietet. Durch ihre Erwerbstätigkeit erziele sie zusätzlich umge-
rechnet CHF 300.00. Ihre ältere Tochter gehe ebenfalls einer Erwerbstätig-
keit nach und verfüge somit über ein eigenes Einkommen. Schliesslich wei-
sen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie bereits verschiedene
Angehörige aus der Familie der Gastgeberin bei sich zu Besuch gehabt
hätten, und dass diese Gäste jeweils anstandslos wieder aus der Schweiz
ausgereist seien.
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2014
auf Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung ihrer bisherigen Begrün-
dung hält sie fest, dass die früheren Aufenthalte der Gesuchstellerin als
Tänzerin in der Schweiz an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöch-
ten, zumal diese schon länger zurücklägen.
H.
Die Beschwerdeführenden liessen sich replikweise nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM betreffend Schengen-Visa sind beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen
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Seite 5
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
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Seite 6
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
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BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art.
5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine
solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Hei-
matland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch
ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus; seit 2011 ging
dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1%, was zwar
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Seite 8
regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings ist die Ein-
kommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum nicht in einer
quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung aus-
wirkt und die Armutsquote nach wie vor bei 40% liegt. Die wichtigsten Ein-
nahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne aus den
Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen der rund
1,4 Mio. im Ausland lebenden Dominikaner (in der Dominikanischen Re-
publik selbst leben ca. 10 Mio. Menschen). Die Netto-Transferzahlungen
der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 10% des Bruttoinland-
produkts aus und sind seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau.
Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und
aus Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes:
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformatio-
nen > Dominikanische Republik > Übersicht und Wirtschaft, Stand: Dezem-
ber 2015, besucht im Januar 2016). In der Dominikanischen Republik sind
somit zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen.
Die Tendenz zur Emigration gerade bei ungebundenen Personen im er-
werbsfähigen Alter hält an. Dabei kann ein bereits bestehendes soziales
Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden wesentlich zum Entscheid
beitragen, die Heimat auf Dauer zu verlassen. Im Falle der Schweiz werden
dabei angesichts der hier herrschenden restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – ein-
mal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere recht-
liche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederaus-
reise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Ent-
scheid über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
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Seite 9
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine fast 42-jährige, unver-
heiratete Frau, Mutter zweier Töchter. Eine der Töchter ist bereits volljährig,
die andere befindet sich gemäss einer schriftlichen Anmerkung der
Schweizer Vertretung im Teenageralter (SEM act. 4/42). Die Gesuchstelle-
rin wohnt – vermutungsweise zusammen mit ihren Töchtern – in Santo Do-
mingo, in einem Haus, das gemäss Darstellung in der Beschwerde im Ei-
gentum der Gastgeberin steht. Darüber hinaus ist über ihre persönlichen
und familiären Verhältnisse vor Ort nichts Näheres bekannt. Als Mutter
zweier Töchter trägt die Gesuchstellerin zwar sicherlich eine gewisse fami-
liäre Verantwortung. Diese ist aber schon deshalb zu relativieren, weil die
Gesuchstellerin ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate in die
Schweiz reisen möchte. Es ist davon auszugehen, dass die Töchter schon
aufgrund ihres Alters keine engmaschige Betreuung mehr durch die Mutter
benötigen. Etwas anderes wurde von den Beschwerdeführenden auch
nicht geltend gemacht. In den familiären und persönlichen Verhältnissen
der Gesuchstellerin sind demnach keine Besonderheiten erkennbar, die
nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Ohne-
hin kann der Umstand, dass ein Gast nahe Familienangehörige im Heimat-
land zurück lässt, für sich allein die Prognose einer fristgerechten und an-
standslosen Wiederausreise nicht begünstigen. Wesentliche Bedeutung
kommt hier den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen
sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille zur Emigration ist häufig
auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige
aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen
zu können.
6.2 Zwar ist die Gesuchstellerin seit mehr als zehn Jahren beim gleichen
Arbeitgeber erwerbstätig. Gemäss einer bei der Schweizer Vertretung ein-
gereichten Bestätigung (SEM act. 4/27) arbeitet sie seit 2004 in einem
Schulzentrum in Santo Domingo als Sekretärin und verdient monatlich
RD$ 14'000.00 (umgerechnet knapp CHF 300.00). Nach Darstellung der
Beschwerdeführenden in ihrer Einspracheschrift und in ihren schriftlichen
Auskünften an die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
würde die Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt in der Schweiz
diese Arbeit wieder aufnehmen. Allerdings dürfte die sowohl von der Ge-
suchstellerin wie auch von den Gastgebern beantragte dreimonatige Lan-
desabwesenheit kaum mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
zu vereinbaren sein. Ein entsprechender Einwand wurde bereits von der
Schweizer Vertretung in ihrer Aktennotiz erhoben (SEM act. 4/42) und von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bestätigt. Tatsächlich ist
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davon auszugehen, dass der landesübliche Ferienanspruch nur einen
Bruchteil der von der Gesuchstellerin und ihren Gastgebern geplanten drei
Monate betragen dürfte. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte
Bestätigung der Arbeitgeberin vom 9. Juni 2014 (SEM act. 4/27) äussert
sich nicht zur Frage der Ferienansprüche oder der Gewährung von Urlaub.
Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Rechtsmitteleingabe mit
dieser Ungereimtheit auch nicht auseinander. Vielmehr beschränken sie
sich auf die Bereitschaftserklärung, sich auch mit einer kürzeren Aufent-
haltsdauer zufrieden geben zu wollen, sollte dies Voraussetzung für eine
Visumserteilung sein. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Gesuchstellerin den Verlust ihrer Arbeitsstelle im Falle
einer Erteilung des gewünschten Visums in Kauf nehmen würde.
Schliesslich kann auch nicht von einer besonders komfortablen wirtschaft-
lichen Situation der Gesuchstellerin ausgegangen werden. Die Beschwer-
deführenden widersetzen sich jedenfalls nicht der Feststellung der Vor-
instanz, wonach das von der Gesuchstellerin erzielte Einkommen aus ihrer
Erwerbstätigkeit gering sei. Dass die Gesuchstellerin daneben noch zu-
sätzliches Einkommen aus der Vermietung eines Hauses erwirtschaften
kann, vermag die Verhältnisse nicht in einem wesentlich anderen Licht er-
scheinen zu lassen, geht es doch insgesamt um geringe Beträge.
6.3 Zweifel an den tatsächlichen Absichten der Gesuchstellerin könnten
auch insofern berechtigt sein, als letztere offensichtlich intensivere Kon-
takte zur Schweiz hat, als aufgrund der Angaben der Beteiligten zunächst
angenommen werden konnte. So lebt (gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführenden in ihren schriftlichen Auskünften (SEM act. 7/50 f.)
nebst der Gastgeberin noch eine weitere Schwester der Gesuchstellerin in
der Schweiz. Gemäss der bereits erwähnten Aktennotiz der Schweizer Ver-
tretung vom 28. Juli 2014 (SEM act. 4/42) sollen sogar drei Geschwister in
die Schweiz emigriert sein. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin im Zeit-
raum zwischen September 1995 und November 1999 wiederholt mit Kurz-
aufenthaltsbewilligungen als Nachtclub-Tänzerin in der Schweiz arbeitete
und anfangs 1996 Vorkehrungen traf, um zur Heirat mit einem Schweizer
Bürger einreisen zu können; eine Absicht, die dann aber offenbar nicht um-
gesetzt wurde (SEM act. 1/1 ff.).
6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
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einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsa-
che nichts, dass die Beschwerdeführenden die rechtzeitige Rückkehr der
Gesuchstellerin zugesichert haben. In ihrer Eigenschaft als Gastgeber kön-
nen sie zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten wäh-
rend des Besuchsaufenthalts, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit so-
wie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihres Gas-
tes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann nicht ent-
scheidend sein, dass die Gastgeber gemäss eigener Darstellung bereits
Gäste aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin bei sich zu Be-
such hatten, die jeweils fristgerecht wieder in ihre Heimat zurückgekehrt
seien. Selbst wenn dem so wäre (eine Überprüfung dieser Vorbringen ist
mangels präziser Informationen über die Personalien der Gäste und den
Zeitpunkt der jeweiligen Besuchsaufenthalte nicht möglich), liesse dieser
Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten der Gesuch-
stellerin selbst zu (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer C-6790/2013 vom
13. Mai 2015 E. 6.4 mit Hinweis).
6.5 Die Beschwerdeführenden können auch aus dem Umstand, dass die
Gesuchstellerin während ihrer Tätigkeit als Nachtclub-Tänzerin jeweils mit
Ablauf ihrer Bewilligungen anstandslos aus der Schweiz ausgereist sei,
nichts Besonderes für sich ableiten. Dies schon deshalb, weil diese Tätig-
keit inzwischen mehr als 15 Jahre zurückliegt, und die Lebensumstände
der Gesuchstellerin kaum mehr vergleichbar sein dürften.
6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beschwerdeführenden nicht
geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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