Abtei lung II I
C-5934/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5934/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende N._______, geboren 1970 (im Fol-
genden: Gesuchsteller), beantragte am 4. Juli 2008 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seinem Bruder K._______ (im Folgenden: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer) in G._______ (LU). Die Schweizer Vertre-
tung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und
leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Luzern
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 28. August
2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Dabei gelte es einerseits die politische bzw. sozioökonomische Situati-
on im Heimatland sowie die persönlichen Verhältnisse und anderer-
seits den Umstand zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller sich
anlässlich seines letzten Besuchs in der Schweiz nicht an die bewillig-
te Aufenthaltsdauer von 30 Tagen gehalten habe, vielmehr während
mehr als vier Monaten hier geblieben sei.
C.
Mit Beschwerde vom 5. September 2008 beantragt der Gastgeber im-
plizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des Besuchsvisums. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die
Vorinstanz habe seine persönlichen Interessen an der Verwirklichung
des Besuchs zu wenig berücksichtigt.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller sich an-
lässlich seines letzten Besuchs nicht an die bewilligte Aufenthaltsdau-
er von 30 Tagen gehalten habe, bestehe das Risiko einer wiederum
nicht fristgerechten Wiederausreise. Es sei sogar zu befürchten, dass
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der Gesuchsteller einen erneuten Aufenthalt hier zur illegalen Er-
werbstätigkeit missbrauchen könnte.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
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zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller aufgrund seiner Staatsbürgerschaft der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wieder-
ausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.
8.1 Die Vorinstanz wirft dem Gesuchsteller in erster Linie vor, anläss-
lich seines letzten Besuchs in der Schweiz Visumsbestimmungen ver-
letzt zu haben. Sie leitet daraus sowie gestützt auf die allgemeine
Situation und die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ab,
dass nicht genügend Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise
nach dem beantragten Besuchsaufenthalt bestehe.
8.2 Gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Botschaft in
Pristina in einem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 4. Juli
2008 hat diese Vertretung dem Gesuchsteller am 27. Februar 2007 in
eigener Kompetenz ein Visum ausgestellt, das zu einem 30-tägigen
Aufenthalt in der Schweiz berechtigte. Aus entsprechenden Passein-
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trägen ergebe sich nun, dass der Gesuchsteller am 2. März 2007 über
den Flughafen Zürich eingereist, die Schweiz dann aber zu einem un-
bekannten Zeitpunkt auf dem Landweg wieder verlassen habe und
über Italien und Albanien in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Die
Einreise in Albanien sei am 21. Juli 2007 erfolgt. Daraus schloss die
Vertretung, dass der Gesuchsteller über vier Monate in der Schweiz
verblieben und anschliessend ohne das dazu notwendige Visum über
Italien ausgereist sei. Der Schluss, dass der Gesuchsteller sich die
ganze Zeit in der Schweiz aufgehalten und anschliessend ohne Verzug
über Italien nach Albanien gelangte, scheint zwar aufgrund der vor-
handenen Unterlagen nicht als erstellt. Es kann theoretisch nicht aus-
geschlossen werden, dass er sich vor seiner Ausreise nach Albanien
noch über längere Zeit in Italien aufgehalten hat. Andererseits verfügte
er offenbar nicht über ein Transitvisum für Italien, dürfte somit entspre-
chende Vorschriften dieses Staates missachtet haben. Kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer die gestützt auf die Erkenntnisse der Bot-
schaft von der Vorinstanz sowohl in der angefochtenen Verfügung wie
auch in der Vernehmlassung erhobenen Vorhaltungen in seiner
Rechtsschrift nicht bestritt bzw. auf die Vernehmlassung nicht replizier-
te.
8.3 Schon vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz Zweifel an der Bereitschaft des Gesuchstellers hegte, die
Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt fristgerecht und anstandslos
wieder zu verlassen.
9.
9.1 Im weitern hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Risiko-
einschätzung für ein nicht rechtskonformes Verhalten aber auch auf
die allgemeinen und persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ver-
wiesen.
9.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
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sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief 2009 [upda-
ted April 2009], besucht im September 2009). Der Zuwanderungsdruck
aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Koso-
vo. Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach
Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008,
S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als ver-
folgungssichere Staaten (so genannte Safe Countries), dies gemäss
Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen
müssen, ob und falls ja welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewer-
berzahlen haben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142
Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Kosovo liegt damit in
der Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an sechster Stel-
le (vgl. kommentierte Asylstatistik des BFM 2. Quartal 2009, S. 2).
9.3 Den persönlichen Verhältnissen kommt bei der Risikoanalyse zent-
rale Bedeutung zu. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuch-
stellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begüns-
tigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizei-
lich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
9.4
9.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 39-jährigen, ver-
heirateten Mann, der – soweit aus den Akten ersichtlich – Vater zweier
Kinder ist. Als Ehemann und Vater dürfte er zwar familiäre Verpflich-
tungen vor Ort haben. Diese sind jedoch insofern zu relativieren, als er
ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate in die Schweiz
reisen möchte. Der Umstand, dass ein Gast nahe Familienangehörige
im Heimatland zurück lässt, kann zudem für sich allein die Prognose
einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht begünsti-
gen. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhält-
nissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille zur
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Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleiben-
de Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen bzw.
später nachziehen zu können.
9.4.2 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach; in seinem
Visumsantrag hat er hat sich selbst als arbeitslos bezeichnet. Darüber
hinaus ist auch nicht bekannt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet
und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen er und seine Familienan-
gehörigen leben. Demnach sind bei ihm in beruflicher und wirtschaftli-
cher Hinsicht keine Umstände erkennbar, die von einer Emigration ab-
halten könnten. Im Gegenteil: Da der Gesuchsteller bereits 39 Jahre
alt ist und seine Chancen auf eine feste Arbeitsstelle und damit auf ein
geregeltes Einkommen wohl auch in naher Zukunft kaum besser wer-
den, könnte er einen Aufenthalt in der Schweiz durchaus dazu benut-
zen, hier illegal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dies mögli-
cherweise auch länger als drei Monate. Entsprechende Bedenken äus-
serte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer
seinerseits verzichtete auf eine Stellungnahme, obwohl ihm dazu Ge-
legenheit geboten wurde.
9.5 Die Vorinstanz durfte demnach auch vor dem allgemeinen und
persönlichen Hintergrund davon ausgehen, das keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 1477593.8 retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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