Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5937/2011
U r t e i l v om 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
H._______ und U._______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Afghanistan stammenden H._______ (geb. 1963, nachfolgend:
Gesuchstellerin) und ihr Sohn U._______ (geb. 1996, nachfolgend:
Gesuchsteller) beantragten am 11. Juli 2011 bei der Schweizerischen
Vertretung in Islamabad (Pakistan) ein Schengenvisum für die Dauer von
90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihre im
Kanton Aargau wohnhafte Schwester und Tante (im Folgenden:
Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin), deren Ehemann vor kurzem
verstorben sei, besuchen zu wollen. Gegen die Verweigerungsverfügung
vom 19. Juli 2011 wurde am 9. August 2011 Einsprache erhoben. Die
Auslandvertretung übermittelte diese, unter Beilage der gesamten
Unterlagen zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde ergänzende Abklärungen bei
der Gastgeberin über den geplanten Besuchsaufenthalt getätigt hatte,
leitete sie diese mit einer negativen Stellungnahme an die Vorinstanz
weiter. Letztere wies die Einsprache am 14. Oktober 2011 ab, dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Die erst seit kurzem verwitwete Gastgeberin bedürfe
keiner besonderen Betreuung, die nur durch ihre Gäste selbst abgedeckt
werden könne. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Gäste ohne
zwingenden Grund gleich drei Monate von zu Hause wegbleiben könnten,
spreche gegen das Bestehen besonderer Betreuungspflichten im Sinne
familiärer Verantwortlichkeiten. Den alleinstehenden Eingeladenen
oblägen im Heimatland auch keine zwingenden beruflichen
Verpflichtungen und die vier Kinder der Gesuchstellerin versorgten sich
selbständig. Ein Entschluss für eine Emigration sei nicht auszuschliessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2011 beantragt die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der
beantragten Besuchervisa. In der Sache selbst bringt sie im Wesentlichen
vor, der Verlust ihres Ehegatten habe sie psychisch stark mitgenommen,
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der Besuch ihrer Schwester würde ihr daher sehr gut tun. Sie selber
könne nicht zu ihrer Familie nach Afghanistan reisen, da sie arbeite, die
Kinder betreuen müsse und die Sicherheitslage dort sehr schwierig sei.
Sie sei, wenn auch ungern bereit, nur ihre Schwester kommen zu lassen,
selbst wenn Frauen nach islamischem Recht nicht alleine reisen dürften.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2011 spricht sich die
Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Verfügung bereits genannten
Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Sicherheitslage und
die humanitäre Situation in Afghanistan seien sehr schlecht, weshalb den
Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise keine ausschlaggebende
Bedeutung zukomme. Auch die finanziellen Aspekte änderten nichts
daran, zumal solche Werte mit einer allfälligen Emigration nicht gefährdet
würden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2011 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 4
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer afghanischen
Staatsangehörigen und ihres Sohnes um Erteilung eines Visums für
einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die
Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen
berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht
überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und
sachlichen Anwendungsbereich der SchengenAssozierungsabkommen,
mit denen die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
SchengenAssozierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 5
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen
Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst.
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a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf
des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu
PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die
Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu
belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer
nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art.
21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt
vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE
2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum
Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK).
4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum
ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum
geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt
werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
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Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1. Die Gesuchsteller unterliegen als afghanische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller
anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in den letzten Jahren
über alle Regionen hinweg verschlechtert. Trotz immer schärferen
Sicherheitsmassnahmen nehmen Bombenanschläge,
Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und zahlreiche zivile Tote
sind zu beklagen. Was die humanitäre Lage betrifft, so zählt Afghanistan
zu den ärmsten Ländern der Erde und ist das ärmste Land ausserhalb
Afrikas. Mangels anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten sind 80% der
Bevölkerung im landwirtschaftlichen Bereich tätig, wobei der Mohnanbau
eine erhebliche Rolle spielt. Trotz Rückgang hat die afghanische
Drogenwirtschaft weiterhin einen Weltmarktanteil am Opium und
Heroinhandel von 90%. Trotz positiver wirtschaftlicher Entwicklung lag
das Bruttoinlandprodukt 2010 bei USD 415 pro Kopf. Durch den Bau von
Strassen, Flughäfen sowie durch die Eröffnung der ersten afghanischen
Eisenbahnstrecke Ende 2010 konnte zwar die infrastrukturelle Anbindung
des Landes verbessert werden. Im ländlichen Raum gestaltet sich die
wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur,
fehlender Erwerbsmöglichkeiten ausserhalb der Landwirtschaft und
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geringem Ausbildungsstand (rund 90% Analphabeten) schwierig. Vor
diesem Hintergrund besteht bei der afghanischen Bevölkerung vermehrt
die Tendenz zur Auswanderung, was sich in den hiesigen Asylstatistiken
entsprechend abzeichnet. So steht Afghanistan mit 1'052 Asylgesuchen
im Jahr 2011 an fünfter Stelle. Dabei ist die Anzahl Asylsuchender im
Vergleich zum Vorjahr um 57% gestiegen. Für Rückkehrer aus Europa
besteht zudem ein erhöhtes Risiko, gleich nach der Ankunft entführt oder
überfallen zu werden (Quellen: www.auswaertiges, Länder, Reise
und Sicherheit > Afghanistan > allgemeine Seite: Stand November 2011;
> Wirtschaft: Stand Juli 2011; > Wirtschaftsdatenblatt: Stand Juli 2010,
allesamt besucht im Januar 2011; , Dokumentation,
Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Kommentierte Asylstatistik 2011;
BVGE 2011/7).
5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine
besondere, berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
Erfahrungsgemäss wird die Tendenz zur Auswanderung dort noch
begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde)
im Ausland besteht. Zudem rechtfertigt sich im vorliegenden Fall,
angesichts der ausserordentlich schwierigen Lage, in der sich
Afghanistan befindet, ein vergleichsweise strenger Massstab bei der
Beurteilung der gesicherten Wiederausreise.
6.
6.1. Bei den Gesuchstellern handelt es sich um die 49jährige verwitwete
Mutter mit ihrem 16jährigen Sohn. Über die familiäre Situation im
Heimatland ist einzig bekannt, dass die Gesuchstellerin drei weitere
Kinder hat, welche bereits älter sind und sich selber versorgen können.
Besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche die
Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
sind keine ersichtlich. Kommt hinzu, dass ihr jüngster Sohn, welcher noch
auf sie angewiesen ist, sie in die Schweiz begleiten würde. Nicht anders
präsentiert sich die berufliche Situation. Die Gesuchstellerin gibt auf dem
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Visumsantrag an, Hausfrau zu sein. Den Angaben der Gastgeberin
zufolge sind die Kinder erwerbstätig. Anscheinend erhalten die
Gesuchsteller von den erwerbstätigen Kindern bzw. Geschwistern die
nötige finanzielle Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Aufgrund
der derzeitigen Aktenlage kann folglich nicht davon ausgegangen
werden, die beiden eingeladenen Personen befänden sich in einer
besonders vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Situation. Soweit auf
den Besitz eigener Landwirtschaft hingewiesen wurde, gilt es darauf
hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht
eruieren lässt, inwiefern dies zutrifft und wie allenfalls
Eigentumsverhältnisse, Nutzungsart sowie Umfang ausgestaltet sind.
Andererseits fällt Grundbesitz mit der Ausreise nicht weg. Dass auf
Seiten der Gesuchsteller eine erhebliche Flexibilität besteht, deutet im
Übrigen nur schon der Umstand hin, dass sie einen Besuchsaufenthalt
von drei Monaten anstreben. Angesichts dieser Sachlage sind die Zweifel
der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr berechtigt.
6.2. Für erhöhte Emigrationstendenzen spricht im konkreten Fall des
Weiteren, dass bereits die Gastgeberin und Schwester der
Gesuchstellerin in die Schweiz eingereist ist und mit ihren Kindern hier
lebt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme keineswegs
abwegig, dass mit dem Einreisebegehren nicht bloss ein
Besuchsaufenthalt von drei Monaten, sondern eine längere Anwesenheit
in der Schweiz beabsichtigt werden könnte. Der durchaus verständliche
Wunsch der Beschwerdeführerin, in dieser schweren Zeit familiären
Beistand zu erhalten, hat angesichts des vorliegenden Ergebnisses in
den Hintergrund zu treten.
7.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchsteller sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich die
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums, auf das kein
Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Daran ändert auch nichts, dass die
Gastgeberin sowie der Afghanische Kulturverein in der Schweiz für die
rechtzeitige Rückreise der eingeladenen Person garantieren. Deren
Integrität wird dabei in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen
sind bei der Abwägung des Risikos nicht so sehr die Einstellungen von
Gastgebern und weiteren Garanten, sondern in erster Linie das mögliche
Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage
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hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl.
zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9).
8.
Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe betont, der
beabsichtigte Besuch ihrer Schwester solle ihr helfen, über den
schmerzlichen Verlust ihres Ehegatten hinweg zu kommen, beruft sie sich
sinngemäss auf humanitäre Gründe. Solche können unter Umständen
(vgl. E.4.5 vorstehend) selbst bei Annahme von Einreisehindernissen
einen SchengenMitgliedstaat dazu veranlassen, ein Visum allerdings
mit beschränkter räumlicher Gültigkeit auszustellen. Voraussetzung ist
aber auch hier, dass eine Interesseabwägung vorgenommen wird. Die
öffentlichen Interessen an einer Verhinderung der Einreise zur Wahrung
zentraler ausländerrechtlicher Vorschriften sind nach dem bereits
Gesagten vorliegend als gewichtig einzustufen. Dagegen vermögen die
persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin nicht aufzukommen.
Denn indem sie geltend macht, wegen familiärer Verpflichtungen und
einer dort mangelhaften Sicherheitslage nicht mit ihren Kindern nach
Afghanistan reisen zu können, ist noch nicht erstellt, dass ein Besuch
ihrer Schwester hier in der Schweiz die einzige Möglichkeit darstellt, ihr in
ihrer schwierigen Lebenssituation wirksam helfen zu können.
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 10. November 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. Zemis _______ und _______ retour)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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