B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5941/2014
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.________,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente,
Einspracheentscheid vom 23. September 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) das Gesuch vom 25. März 2014 (act. 3-3) um Ausrichtung einer
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der am (…)
1950 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A._______ mit Verfü-
gung vom 13. August 2014 abgewiesen (act. 7-1) und ihre Verfügung mit
Einspracheentscheid vom 23. September 2014 bestätigt hat (act. 9-1 ff.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Einspracheentescheids im We-
sentlichen ausgeführt hat, im Verhältnis zum Kosovo bestehe seit dem
31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr, weshalb man-
gels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am
9. Oktober 2014 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben (BVGer act. 1) und sinngemäss beantragt hat, der
Einspracheentscheid der SAK sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu
verpflichten, ihr eine Altersrente der AHV auszurichten,
dass die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Anträge sinngemäss
vorgebracht hat, sie habe unter Geltung des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung durch ihren Ehemann,
der derzeit eine schweizerische Altersrente beziehe, Beiträge an die AHV
und IV entrichtet,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheides beantragt hat (BVGer act. 5),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und Art. 33 Bst. d VGG (SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR
831.10) ergibt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG [SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten
ist,
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Altersrente der AHV zu prüfen ist (vgl. BGE 133
II 30; BGE 122 V 36 E. 2a), mithin der Anspruch auf eine Witwenrente der
AHV (die Beschwerdeführerin hat nach dem Ableben ihres Ehemanns zwi-
schenzeitlich einen Antrag auf eine Witwenrente gestellt; vgl. act. 21-1)
nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet,
dass nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs.
1 AHVG Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können,
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaat-
liche Vereinbarung besteht,
das bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten be-
sessen haben, für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit wäh-
rend des Rentenbezugs massgebend ist (Art. 18 Abs. 2bis AHVG),
dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren aufgrund des fehlenden
schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwi-
schenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwen-
den ist (BGE 139 V 263),
dass die Beschwerdeführerin der Anmeldung zum Leistungsbezug eine
Kopie eines Personenausweises der Republik Kosovo beigelegt hat
(act. 4),
dass bei der späteren Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente einzig
eine kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben wurde (act. 16-1),
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dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug so-
mit ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass, zumal
eine Doppelbürgerschaft auch nicht geltend gemacht wird,
dass der Anspruch auf eine Altersrente der AHV bei Frauen am ersten Tag
des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahrs folgt, entsteht (vgl.
Art. 21 Abs. 2 AHVG),
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b),
dass nach konstanter Praxis des Bundesgerichts, was die zeitliche Geltung
des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum
31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versi-
cherungsfalls, massgebend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_53/2013 vom 6. Oktober 2013, 9C_554/2013 vom 8. November 2013,
9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, 9C_474/2015 vom 19. August 2015,
alle mit Hinweisen),
dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – für die Renten-
berechtigung daher nicht ausschlaggebend ist, dass die Versicherungszei-
ten noch unter Geltung des Sozialversicherungsabkommens zurückgelegt
wurden,
dass die Beschwerdeführerin das 64. Altersjahr am 11. August 2014 voll-
endet hat, womit die zu diesem Zeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Be-
stimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkom-
men keine Anwendung findet,
dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen eines
Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und
sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Altersrente hat,
dass die Beschwerde somit abzuweisen und der vorinstanzliche Ein-
spracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist,
dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vor-
instanz vom 23. September 2014 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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