Abtei lung II I
C-5947/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch lic. iur. Gondini A. Fravi, LL.M.,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre gegen A._______ (Wiedererwägung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5947/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (geboren [...] 1979, nachfolgend: Beschwerdeführer),
mazedonischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben im
Juli oder August 2001 illegal in die Schweiz ein, obwohl seine
Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfügungen vom 10.
Februar 1999 respektive 7. Juni 2000 jeweils abgewiesen worden
waren. Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2001 im
Rahmen der Aktion „la Sirène“ (Strafanzeige wegen Angriffs, versuch-
ter vorsätzlicher Tötung sowie eventuell strafbarer Vorbereitungshand-
lungen) polizeilich angehalten und anschliessend in Untersuchungs-
haft verbracht.
B.
Mit Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003
wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs sowie Widerhandlungen
gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) durch rechtswidriges Be-
treten und Verweilen in der Schweiz zu zwei Jahren Gefängnis sowie
einer Landesverweisung von 4 Jahren verurteilt.
C.
Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
(IMES [heute: BFM]) verfügte am 2. Juli 2003 gegen den Beschwerde-
führer eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. Gemäss Emp-
fangsbestätigung wurde die Einreisesperre dem Beschwerdeführer,
welcher die Unterschrift verweigerte, am 7. Juli 2003 im Regionalge-
fängnis Bern eröffnet. Die Einreisesperre ist unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 ordnete das Regierungsstatthalteramt
Aarberg die Ausschaffung des Beschwerdeführers im Anschluss an
die bedingte Entlassung vom 8. Juli 2003 aus dem Regionalgefängnis
Bern an. Am 10. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer nach Skopje
ausgeschafft.
E.
Am 12. August 2003 heiratete der Beschwerdeführer die in der
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Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin).
F.
Die Beschwerdeführer stellten am 26. Juli 2007 beim BFM ein Wieder-
erwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung der Einreisesperre
vom 2. Juli 2003 sowie eventualiter deren Befristung auf eine ange-
messene Dauer.
G.
Das BFM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
7. August 2007 ab.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
6. September 2007 beantragen die Beschwerdeführer, die Verfügung
des BFM vom 7. August 2007 sei aufzuheben und die unbefristete Ein-
reisesperre aufzuheben, eventualiter sei diese angemessen zu befris-
ten.
I.
Die Vorinstanz verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober
2007 auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 28. Juli 2008 eine
ärztliche Bestätigung vom 16. Juli 2008 betreffend die Schwanger-
schaft der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
K.
Mit Eingabe vom 9. März 2009 reichten die Beschwerdeführer eine
ärztliche Bestätigung, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein
Kind geboren habe, zu den Akten und ersuchten um prioritäre Be-
handlung der Rechtsmitteleingabe.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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C-5947/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung eines
Wiedererwägungsgesuches betreffend Einreisesperre eine Verfügung
im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt er-
lassen hat. Wiedererwägungsentscheide unterliegen grundsätzlich den
gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung (Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis). Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei-
chenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der Verfügung vom
7. August 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des An-
hangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet
wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1
AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor
dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustel-
len (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_706/2008 vom 13. Okto-
ber 2008 E. 1 e contrario).
4.
4.1 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit
welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbe-
hörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück-
zukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1828; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31
Rz. 26). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung
formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die
Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 BV sowie ins-
besondere aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision
von Beschwerdeentscheiden vorsieht (VPB 67.109 E. 3a mit Hinwei-
sen). Dem Einzelnen steht ein Anspruch auf Wiedererwägung zu,
wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
erheblich verändert haben oder wenn Tatsachen und Beweismittel an-
geführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich un-
möglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung
darf indessen nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide
immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen
(BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
2A.20/2004 vom 7. April 2004 E. 3.2; VPB 63.45 E. 3a in fine).
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4.2 Bezogen auf den Verfahrensgegenstand ist primär zu prüfen, ob
die nach der Rechtskraft der Einreisesperre hinzugekommenen sach-
verhaltlichen Umstände es rechtfertigen, die auf unbestimmte Dauer
angeordnete Fernhaltemassnahme aufzuheben. In die hierbei vorzu-
nehmende Ermessensausübung hat vorweg der Grundsatz des Geset-
zesvorranges einzufliessen. Die Behörde darf das ihr zustehende Er-
messen nicht so ausfüllen, dass das Ergebnis im Widerspruch zum
geltenden Recht steht. Die Behörde ist ferner an die Kriterien gebun-
den, die sich aus dem Sinn und Zweck der konkreten gesetzlichen
Ordnung ergeben. Schliesslich hat die Behörde allgemeine Grundsät-
ze des Verwaltungshandelns zu beachten, wie das Verbot von Willkür
und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glau-
ben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsak-
ten (zu letzterem vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz. 586 ff.).
5.
5.1 Die gegen den Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 verhängte Ein-
reisesperre auf unbestimmte Dauer ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
5.2 Die erwähnte Fernhaltemassnahme wird zur Hauptsache damit
begründet, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu schwerer
Klage und einer gerichtlichen Verurteilung – vgl. das Urteil des Kreis-
gerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003, mit welchem der
Beschwerdeführer wegen Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das
ANAG durch rechtswidriges Betreten und Verweilen in der Schweiz zu
zwei Jahren Gefängnis sowie einer Landesverweisung von 4 Jahren
verurteilt worden war – Anlass gegeben habe.
5.3 Im Wiederewägungsgesuch vom 26. Juli 2007 wird im Wesentli-
chen geltend gemacht, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit
Erlass der unbefristeten Einreisesperre massgeblich und rechtserheb-
lich verändert. Der Beschwerdeführer habe am 12. August 2003, also
nachdem gegen ihn eine Einreisesperre verfügt worden sei, die Be-
schwerdeführerin geheiratet. Nach Ablauf der vom mit Urteil des Kreis-
gerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Mai 2003 verfügten Landes-
verweisung von vier Jahren hätte der Beschwerdeführer gestützt auf
die Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin grundsätz-
lich einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG. Darüber hinaus könne sich der Be-
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schwerdeführer auch auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), welcher das Recht auf Achtung des Familienlebens gewähre,
berufen. Diese Ansprüche habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
des Erlasses der Einreisesperre nicht geltend machen können, da er
zu diesem Zeitpunkt noch ledig gewesen sei. Somit hätten sich nicht
nur die tatsächlichen Umstände, sondern auch die Rechtsgrundlagen,
auf welche sich der Beschwerdeführer berufen könne, seit Erlass der
Einreisesperre erheblich und massgeblich verändert. Bei der Berufung
auf Art. 17 Abs. 2 ANAG werde nicht übersehen, dass in dessen letz-
ten Satz statuiert werde, der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
erlösche, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ord-
nung verstossen habe. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Prinzipien sei aber auch in diesem Fall vor der Verweigerung einer ent-
sprechenden Bewilligung unter Hinweis auf die genannte Bestimmung
eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Dabei seien die
privaten Interessen der Beschwerdeführer auf eheliches Zusammenle-
ben und ein allfälliges öffentliches Interesse an der Fernhaltung ge-
geneinander abzuwägen. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz
fest verwurzelt. Sie lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz, habe
während dieser Zeit mehrere Jahre die Schule besucht und werde in
absehbarer Zeit die Schweizer Staatsbürgerschaft beantragen. Sie
habe ein geregeltes Einkommen, ihre Eltern, Geschwister sowie weite-
re Verwandte würden in der Schweiz leben und sie habe keinen Bezug
mehr zu ihrem Heimatland. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Hei-
rat in ihren Ferien so oft wie möglich zum Beschwerdeführer nach Ma-
zedonien gereist und habe dabei auch geprüft, ob nicht ein Zusam-
menleben in Mazedonien in Frage käme. Angesichts des fehlenden fa-
miliären Beziehungsnetzes sowie der äusserst angespannten berufli-
chen Situation sei eine Ausreise nach Mazedonien, um dort die eheli-
che Gemeinschaft pflegen zu können, für die Beschwerdeführerin
nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Ausreise
aus der Schweiz in Mazedonien aufgehalten. Er habe sich in dieser
Zeit wohl verhalten. Aufgrund der angespannten Situation auf dem Ar-
beitsmarkt habe er keine Arbeitsstelle finden können und sei deshalb
vollkommen von der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin ab-
hängig. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit zeige somit, dass eine
Aufhebung oder zumindest eine Reduktion der Dauer der Einreise-
sperre durchaus angemessen sei.
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5.4 In der Verfügung vom 7. August 2007 führt die Vorinstanz zur Be-
gründung der Abweisung des Wiedererwägunsgesuchs im Wesentli-
chen aus, die Heirat der Beschwerdeführer habe erst am 12. August
2003 stattgefunden, also nachdem der Beschwerdeführer ausgeschafft
und ihm die Einreisesperre eröffnet worden sei. Die Heirat sei dem-
nach im Wissen um die bestehende Fernhaltemassnahme erfolgt. Auf-
grund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten könne nach
wie vor von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen
werden. Mit Urteil des Kreisgerichts Aarberg-Büren-Erlach vom 23.
Mai 2003 sei er wegen Angriffs sowie Widerhandlungen gegen das
ANAG zu zwei Jahren Gefängnis und vier Jahren Landesverweisung,
beides unbedingt, verurteilt worden. Die Straftat würde schwer wiegen
und von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugen.
5.5 In der Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2007 wird im We-
sentlichen geltend gemacht, bei der Beurteilung des Wiedererwä-
gungsgesuchs gehe es nicht darum, ob die Heirat im Wissen um die
Einreisesperre stattgefunden habe oder nicht. Vielmehr sei zu beurtei-
len, welche Umstände der Einreisesperre zugrunde gelegen hätten
und ob sich diese mittlerweile wesentlich verändert hätten oder nicht.
Dazu hätten die Beschwerdeführer in ihrem Wiedererwägungsgesuch
diverse Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen
weder geprüft noch dazu Stellung genommen, was eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz behaupte lediglich,
dass aufgrund der begangenen Straftaten nach wie vor von einer Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden müsse,
ohne dies aber näher zu begründen. Die Rechtsstellung des Be-
schwerdeführers habe sich massgeblich verändert. Im Zeitpunkt des
Erlasses der Einreisesperre habe sich der Beschwerdeführer auf kei-
nerlei gesetzliche Ansprüche in Bezug auf ein allfälliges Aufenthalts-
recht in der Schweiz berufen können. Durch die Heirat habe sich dies
grundlegend geändert, er könne sich nun auf Ansprüche aus Art. 8
EMRK und Art. 17 ANAG berufen. Die Vorinstanz habe es zudem
gänzlich unterlassen, eine Interessensabwägung betreffend das öffent-
liche Interesse an der Fernhaltung sowie das Interesse der Beschwer-
deführer an der Pflege des Familienlebens vorzunehmen. Dies stelle
eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Allein aufgrund
der erfolgten Verurteilung sowie des Strafmasses auf eine noch beste-
hende Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie eine beachtliche
kriminelle Energie zu schliessen sei nicht statthaft. Der Beschwerde-
führer habe sich in den vergangenen Jahren wohl verhalten und sei
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bei der begangenen Tat lediglich ein Mitläufer gewesen. Für sein Fehl-
verhalten sei er hart bestraft worden, er habe entsprechend gebüsst
und die notwendigen Lehren aus seinem damaligen Fehlverhalten ge-
zogen. Das Festhalten an einer unbefristeten Einreisesperre sei ange-
sichts der neuen Verhältnisse nicht nur unverhältnismässig, sondern
auch nicht mehr angemessen. Angemessen wäre, unter Berücksichti-
gung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vor und nach den
Straftaten, der inzwischen erfolgten Heirat mit der in der Schweiz dau-
ernd aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin und der Unzumut-
barkeit der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin im Heimatstaat
des Beschwerdeführers, höchstens noch eine Befristung der Einreise-
sperre.
6.
6.1 Die fehlende Befristung der verfügten Einreisesperre bedeutet
nicht, die Massnahme solle für den Rest des Lebens des Betroffenen
gelten. Vielmehr will die verfügende Behörde damit zum Ausdruck brin-
gen, dass es ihr zurzeit nicht möglich ist, eine zuverlässige Prognose
darüber zu machen, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anzunehmen ist. Wenn sich eine von einer un-
befristeten Einreisesperre betroffene ausländische Person in der Folge
während langer Zeit klaglos verhält, so ist dies ein Argument, welches
für den nachträglichen Wegfall des öffentlichen Sicherheitsbedürfnis-
ses und somit für eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage
sprechen kann, wobei es jedoch auf die gesamten Umstände des je-
weiligen Einzelfalles abzustellen gilt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.7 mit Hinweis).
6.2 Angesichts des massnahmebegründenden deliktischen Verhaltens
ist ein strenger Massstab anzuwenden, wenn es um die Beurteilung
des gegenwärtigen Gefährdungspotenzials geht. Zwar liegt das Urteil
des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach schon gut sechs Jahre zu-
rück, und seit der letzten Straftat sind nunmehr fast acht Jahre ver-
strichen. Allerdings wirft das fragliche Urteil ein denkbar schlechtes
Licht auf den Verurteilten. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass für die
Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Bege-
hungs- oder Urteilszeitpunkt, sondern auf das Datum der Haft-
entlassung, welche am 10. Juli 2003 erfolgte, abzustellen ist. Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Strafe verbüsst hat und er
gemäss eigenen Beteuerungen seine Lehren aus seinem Fehlverhal-
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ten gezogen hat, kann nicht leichthin gefolgert werden, die Gefahr ei-
ner erneuten Begehung von Delikten der gleichen Art bestehe nicht
mehr. Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter erweist sich
denn die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit von
gut sechs Jahren als zu kurz, als dass bereits von einer grundlegen-
den und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (zum
Ganzen vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Zudem hat der Beschwerde-
führer seine Klaglosigkeit mit einer Bescheinigung des Amtsgerichts
Tetovo vom 26. August 2003 lediglich für einen Zeitraum von gut einem
Monat nach der Haftentlassung belegt. Aus dieser Bescheinigung geht
einzig hervor, dass er in seiner Heimat für einen Zeitraum von einem
guten Monat strafrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist,
was als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden darf. Ansonsten
wird in dieser Hinsicht nichts Substanziiertes vorgebracht. Wohl steht
es einer ausländischen Person jederzeit offen, ein Wiedererwägungs-
gesuch zu stellen, einem solchen kann im Kontext der hier eine vor-
rangige Bedeutung geniessenden öffentlichen Interessen jedoch erst
Aussicht auf Erfolg beschieden sein, wenn der Betroffene das Land
über einen längeren Zeitraum hinweg („pendant un laps de temps sig-
nificatif“) verlassen und den Tatbeweis für konstantes Wohlverhalten
erbracht hat (BGE 130 ll 493 E. 5 S. 504). Nach welcher Dauer dies
der Fall sein wird, mag zum heutigen Zeitpunkt offen bleiben, zumal
die Periode des Wohlverhaltens bezogen auf die Lebenssituation des
Beschwerdeführers offenkundig noch nicht ausreicht, um von einer
wesentlich veränderten Sachlage auszugehen (vgl. auch BVGE
2008/24 E. 6.2).
6.3
Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Verlet-
zung des Verhältnismässigkeitsprinzips gilt es zu prüfen, ob die ange-
ordnete Fernhaltemassnahme angesichts der eingetretenen Verände-
rung der Verhältnisse den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs-
handelns – im vorliegenden Fall insbesondere dem Verhältnismässig-
keitsprinzip – zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer hat sich eine
schwerwiegende Straftat gegen Leib und Leben zuschulden kommen
lassen, bei deren Vorliegen regelmässig von einer besonders hohen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist (vgl.
auch BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 360 sowie 125 II 521 E. 4a/aa S. 526
f.). Seit der Haftentlassung vom 10. Juli 2003 sind erst gut sechs Jahre
verstrichen. Diese Zeitspanne erscheint angesichts der verwirklichten
besonders hohen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als
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zu kurz, als dass zum heutigen Zeitpunkt von einer nicht mehr
bestehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgegangen
werden könnte. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu
Recht ausgeführt, die Heirat der Beschwerdeführer sei im Wissen um
die angeordnete Fernhaltemassnahme erfolgt. Angesichts dieses
Umstandes sowie der bereits dargelegten nach wie vor bestehenden
Gefährdung der öffentlichen Ordnung stellt die unbefristete
Einreisesperre auch unter Berücksichtigung der eingetretenen
nachträglichen Veränderung der Verhältnisse keine Verletzung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips dar. An dieser Einschätzung vermag auch
die Geburt des gemeinsamen Kindes vom 12. Februar 2009 nichts zu
ändern. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen, jedoch
nicht weiter begründeten Auffassung erscheint eine Wohnsitznahme in
Mazedonien nicht als unzumutbar, besitzen doch beide Beschwerde-
führer die mazedonische Staatsbürgerschaft und verbrachten den
grössten Teil ihres Lebens, insbesondere auch die stark prägenden Ju-
gendjahre, in ihrem Heimatstaat. Im Wiedererwägungsgesuch vom
26. Juli 2007 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in
Mazedonien keine Arbeit finden können und werde deshalb von seiner
Frau, welche in der Schweiz als Verkäuferin ein geregeltes Einkommen
erziele, finanziell unterstützt. Bei einer Wohnsitznahme in Mazedonien
müsste die Beschwerdeführerin diese Arbeitsstelle aufgeben, ohne
auch nur die geringste Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle. Ausser-
dem halte sich mit ihren Eltern, Geschwistern sowie zwei ihrer drei
Onkel praktisch die gesamte Verwandtschaft in der Schweiz auf. Zu
Mazedonien habe sie keinen Bezug mehr, weder familiär noch sonst
wie. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdefüh-
rer den grössten Teil ihres Lebens in Mazedonien verbrachten, kann
davon ausgegangen werden, dass sie mit den dortigen Verhältnissen
durchaus vertraut sind und auch über ein dort bestehendes Bezie-
hungsnetz verfügen. Die Beschwerdeführerin konnte in der Schweiz
mehrere Jahre Berufserfahrung als Verkäuferin sammeln und ihre
Sprachkenntnisse erweitern, was ihr den Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat erleichtern
sollte. Zusätzlich dürften die zahlreichen Verwandten der Beschwerde-
führerin in der Schweiz in der Lage sein, die Beschwerdeführer zumin-
dest vorübergehend finanziell zu unterstützen.
6.4 Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK
und Art. 17 ANAG. Diese beiden Bestimmungen dienen dem Schutz
eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens und ver-
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mitteln im Ausländerrecht identische Ansprüche (BGE 129 ll 215 E. 4.2
S. 218 f.). Selbst wenn die von den Beschwerdeführern geltend ge-
machten Einschränkungen ihres Familienlebens in den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreifen sollten, wäre ein entsprechender
Eingriff gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig zu betrachten.
In vorliegendem Zusammenhang können allfällige Einschränkungen
des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer aufgrund sach-
licher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit diese auf das Fehlen
eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen
sind. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in
die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungsertei-
lung auch die bestehende Einreisesperre aufzuheben wäre (vgl. Urtei-
le des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 und
2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Der Kanton Zürich ist bis auf
Weiteres nicht zu einer Aufenthaltsregelung bereit (siehe die Stellung-
nahme des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 3. August 2007).
Solange die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zur Diskussi-
on steht, dürfte sich der Beschwerdeführer ohnehin nur besuchsweise
in der Schweiz aufhalten. Dabei ist zu beachten, dass er als mazedoni-
scher Staatsangehöriger der allgemeinen Visumspflicht untersteht (vgl.
Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7]) und somit selbst im Falle der
wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhaltemassnahme nicht
bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen könnte. Zudem ist ihm die
Einreise in die Schweiz nicht generell verwehrt. Es steht ihm vielmehr
die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspensi-
on der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 13
Abs. 1 Satz 4 ANAG bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension
wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt. Nicht bewilligt würden Einreisen zum Zwecke der Familienzu-
sammenführung. Im Weiteren kann auch auf die Ausführungen weiter
oben (vgl. Erwägungen 6.3) verwiesen werden, wonach eine Wohnsitz-
nahme in Mazedonien zwecks Familienzusammenführung als zumut-
bar erachtet wird.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 12
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und vollständig feststellt und auch angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahren-
skosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 20. September 2007 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
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