Abtei lung II I
C-5948/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
X._______,
vertreten durch Regula Schwaller,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Revision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5948/2007
Sachverhalt:
A.
Am 9. Juli 2001 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich ("SVA"), der am 4. Dezember 1952 geborenen Beschwerdefüh-
rerin werde ab 1. August 2000 eine Invalidenrente von 50% aufgrund
einer langdauernden Krankheit ausgerichtet. Sie bestimmte zudem,
der Beschwerdeführerin sei zumutbar, ihre psychiatrische Behandlung
fortzusetzen um ihre Arbeitsfähigkeit zu verbessern, weshalb der Leis-
tungsanspruch bei der nächsten Rentenrevision beurteilt werde, wie
wenn die Therapie erfolgreich weitergeführt worden sei.
Diese Verfügung stützte sich auf Untersuchungsergebnisse vom 28.
Juli 1999 des Arztes Oscar H. Moneiro Lima von einer portugiesischen
Rehabilitationsklinik, von Dr. med. Andrea Rafaisz, Physikalische Me-
dizin und Rehabilitation, Zürich, vom 3. Juli und 14. August 2000, von
Dr. med. Arie Keter, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zü-
rich, vom 14. August 2000 und 10. März 2001 sowie auf ein Gutachten
von Dr. med. Michael Trippel und Dr. med. Kaspar Schnyder, Einsie-
deln, vom 20. April 2001, welches im Auftrag der SVA erstellt worden
war.
Die vier schweizerischen Ärzte hatten übereinstimmend festgestellt,
dass die seit dem 1. Mai 1993 als Hilfsarbeiterin Schaltermontage in
Wetzikon ZH arbeitende Patientin unter Schmerzen in mehreren Kör-
pergegenden und unter Ängsten und Depressionen leide und zurzeit
nur zu 50% arbeitsfähig sei. Während allerdings Dr. Keter befand, die
depressive Symptomatik habe in letzter Zeit zugenommen, urteilten
Dres. Trippel und Schnyder, bei richtiger psychiatrischer Therapie wäre
innerhalb eines Jahres eine Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit auf
100% zu erwarten. Diese beiden Ärzte bejahten die Teilarbeitsunfähig-
keit der Beschwerdeführerin auch bloss aus psychiatrischer Sicht. Sie
verneinten im Unterschied zu den übrigen Ärzten eine Arbeitsunfä-
higkeit aus rheumatologischen Gründen, weil strukturelle und klinische
pathologische Befunde dafür fehlten.
Gleichentags wies die SVA ein Gesuch der Beschwerdeführerin auf
Gewährung beruflicher Massnahmen in einer zweiten Verfügung ab,
die in Rechtskraft erwachsen ist.
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B.
Am 21. August 2002 teilte die Beschwerdeführerin der SVA mit, dass
sie Ende Mai 2002 nach Canelas-Anadia, Portugal, umgezogen sei.
Die SVA beauftragte darauf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA ("Vorinstanz") mit der Einleitung der Rentenrevision.
C.
Am 14. April 2004 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz,
sie habe am 30. September 2001 ihre Arbeitsstelle in Wetzikon ZH ver-
lassen und keine andere Anstellung mehr gefunden. Am 31. Mai 2002
sei sie mit ihrem invaliden Ehemann nach Portugal gezogen, wo sie
kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und ihr Gesundheitszustand sich
verschlechtert habe. Für diese Aussage stützte sie sich auf Untersu-
chungsberichte von Dr. med. Mário Pato, Amoreira da Gândara, Por-
tugal, vom 17. Februar, 16. Juni und 21. Dezember 2003, und Dr. Bea-
triz Pena, Coimbra, Portugal, vom 13. Januar 2004, sowie auf ein psy-
chiatrisches Gutachten von Dr. Paula Sargaço, Aveiro, Portugal, vom
12. Februar 2004. Die Berichte wurden auf Portugiesisch ohne Über-
setzung eingereicht.
Am 3. September 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
mit, die Rentenrevision habe keine anspruchsbeeinflussende Ände-
rung ergeben. Ihr Anspruch auf eine IV-Rente bei einem Invaliditäts-
grad von 50% sei unverändert.
D.
Am 24. Oktober 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz,
es sei ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Ihr Gesundheitszu-
stand verschlechtere sich weiter. Sie benötige Hilfe, um ihren Haushalt
zu besorgen. Zugleich und mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 legte
sie Untersuchungsberichte von Dr. Pato vom 15. Dezember 2004 und
28. November 2005, von Dr. Pena vom 10. November 2005 und eine
schriftliche Erklärung ihrer Haushaltshilfe Frau Tomás vom 18. Novem-
ber 2005 vor. Auch diese Schreiben liegen nur in portugiesischer Spra-
che vor.
E.
Auf Antrag der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin am 2. Okto-
ber 2006 von Dr. Álvaro José Teixeira vom Centro Distrital Solidarie-
dade e Segurança Social, Aveiro, Portugal, untersucht. Gestützt auf
diesen handschriftlichen, portugiesischen Untersuchungsbericht, wei-
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tere Befunde von Dr. Pena vom 10. Mai 2006, von Dr. Sargaço vom 20.
Juli 2006 und auf eine medizinische Stellungnahme ihres Medizini-
schen Dienstes befand die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 19. März
2007, die Beschwerdeführerin könne weiterhin eine ihrem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit mit einem Erwerbseinkommen von
über 40% ausüben, woraus sich kein höherer Rentenanspruch ergebe.
F.
Am 29. März 2007 führte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
vorsorglich Einsprache gegen die in Aussicht gestellte Verfügung und
beantragte, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen; eventualiter
seien ergänzende neue fachärztliche Beurteilungen einzuholen, und
es sei ihr eine ergänzende Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Nachdem ihr dafür eine Frist bis zum 31. Mai 2007 gewährt worden
war, ersuchte sie mit Schreiben vom 30. April und 31. Mai 2007 um Er-
streckungen, da sie ausführliche Arztberichte erwarte, und berichtete
von neu aufgetretenen Sensibilitätsstörungen und notwendigen Thera-
pien.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 entschied die Vorinstanz, dass der
Anspruch auf Ausrichtung einer halben Rente bestehen bleibe und
nicht erhöht werde. Da diese Verfügung ohne Berücksichtigung von
zwei Arztberichten Dr. Pato's vom 18. Oktober 2006 und 9. Juni 2007,
eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2007 und ei-
nes Begleitschreibens ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2007 er-
gangen war, die diese nachgereicht hatte und die am 19. Juni 2007 bei
der Vorinstanz eintrafen, hielt jene am 25. Juli 2007 in einer zweiten
Verfügung, in Erwägung dieser zusätzlichen Unterlagen, am mitgeteil-
ten Beschluss fest.
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. Septem-
ber 2007 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträ-
gen:
Es sei die erlassene Verfügung aufzuheben und der Versicherten eine höhere
Rente zuzusprechen.
Es sei die Abklärung der Arbeitsfähigkeit zu ergänzen und zu objektivieren,
insbesondere sei
- ein ergänzender Bericht beim Orthopäden Dr. med. Mario Pato, bei der Psy-
chiaterin Dr. med. Beatriz Pena mit Zusatz-Fragebogen der Beschwerde-
gegnerin einzuholen.
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- Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen / eine interdisziplinäre Be-
gutachtung in der Schweiz anzuordnen, um Klarheit über die noch zumutbare
Erwerbsfähigkeit zu bekommen.
Zur Begründung machte sie geltend, sie habe ein Fibromyalgiesyn-
drom (eine chronische Schmerzerkrankung), habe seit der Zuspre-
chung ihrer Teilrente nach operativen Eingriffen am Arm und am Knie
weitere Schmerzen bekommen und sei regelmässig auf ärztliche Be-
handlung angewiesen. Auch ihr psychischer Zustand habe sich ver-
schlechtert. Sie bedürfe heute ständig fremder Hilfe und könne nur
leichte Arbeiten wie Sticken, Häkeln oder Nähen verrichten. Mit Schrei-
ben vom 21. September 2007 reichte sie einen Arztbericht von Dr. Ma-
rio Pato vom 14. September 2007 in portugiesischer Sprache nach.
I.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 ersuchte die Vorinstanz ihren
medizinischen Dienst um eine Stellungnahme. Am 29. Dezember 2007
antwortete der Medizinische Dienst, die Diagnose altersentsprechen-
der Abnützungen am Bewegungsapparat, somatoformer Schmerzstö-
rungen und einer mittelschweren depressiven Störung habe bei der
Beschwerdeführerin schon bestanden, als die Rente zugesprochen
wurde. Eine Verschlechterung des damaligen Zustands gehe aus den
vielen portugiesischen Arztberichten aber nicht klar hervor. Diese Stel-
lungnahme erklärte die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Januar 2008
zu ihrer Vernehmlassung.
J.
Mit Replik vom 12. Februar 2008 hielt die Beschwerdeführerin daran
fest, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2001 verschlechtert habe.
Sie bot an, zu einer interdisziplinären Abklärung der Vorinstanz in die
Schweiz zu kommen, und offerierte als zusätzliche Beweismittel radio-
logische Abklärungen der Clinica Radiologica de Mealhada Lda (Be-
fund Dr. Fernanda Cruz vom 2. Oktober 2001, 19. April 2004 und 3.
April 2007), des Centiac Aveiro (Befund Dr. Rui Pinto e Melo vom 1.
Juli 2004), der Clinica Hospital Privado de Aveiro (Befund Dr. Viriato
Duarte) und eine Szintigrafie vom 12. Oktober 2007 (Befund Dr. Agos-
tinho Moreira), zusammen mit einem Arztbericht von Dr. Pato vom 28.
Januar 2008 und einem Schreiben der Tochter der Beschwerdeführe-
rin, Daniela Pereira, Anadia, Portugal, vom 24. Januar 2008.
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K.
Als Duplik verwies die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. März 2008
auf eine Beurteilung ihres Medizinischen Dienstes vom 6. März 2008.
Dieser befand, es sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar,
welche "unnützen apparativen Untersuchungen" bei der Beschwerde-
führerin gemacht worden seien. Die beschriebenen Mikroläsionen sei-
en irrelevant. Man könne die Diagnose zwar als Fibromyalgie oder so-
matoforme Störung bezeichnen. Doch sei die ganze Symptomatik be-
reits bei der Begutachtung im Jahre 2001 so vorgebracht worden und
bestehe für weitere Untersuchungen keine Veranlassung.
L.
Die Beschwerdeführerin konsultierte vom 28. bis 30. Mai 2008 Dr. med.
Laurent Pellet, Innere Medizin/Rheumatologie, Zürich, und Dr. med.
Helena Erni, Psychiatrische Beratungen, Zürich, und legte mit Schrei-
ben vom 3. Juli 2008 deren Untersuchungsberichte vor.
Dr. Pellet widersprach vor allem den 2001 noch von Dres. Trippel und
Schnyder geäusserten Zweifeln an der Diagnose einer Fibromyalgie.
Aus aktueller Sicht bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihrer rheumatologischen Beschwerden wegen ausserstande sei,
einer Arbeit nachzugehen. Dr. Erni konstatierte bei der Beschwerde-
führerin eine major Depression und stellte ebenfalls eine Arbeitsunfä-
higkeit von 100% fest.
M.
Um Stellungnahme gebeten, verwies die Vorinstanz mit Schreiben vom
30. Juli 2008 auf eine Beurteilung ihres Medizinischen Dienstes vom
27. Juli 2008. Dieser hielt fest, die Diagnose einer Fibromyalgie könne
akzeptiert werden, obwohl frühere Ärzte nur eine somatoforme
Schmerzstörung festgestellt hätten. Da Dr. Pellet eine Arbeitsunfähig-
keit von 50% vertretbar gefunden und Dr. Erni wohl in Unkenntnis des
medizinischen Dossiers geurteilt habe, werde an der bisherigen Beur-
teilung festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei für leichte Verweis-
tätigkeiten zu 50% ausserhäuslich arbeitsfähig, rein somatisch sogar
für mehr.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf ein-
zutreten.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Ab-
teilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus
Richter David Aschmann und Richterin Maria Amgwerd der Abteilung
II und Richter Michael Peterli der Abteilung III.
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, an-
wendbar ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
4.
Für die Beurteilung von Revisionsbegehren gelten folgende von der
Rechtsprechung entwickelte Grundsätze:
4.1 Grundsätzlich sind der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung eingetretene Sachverhalt und die im Zeitpunkt dieses Sachver-
halts geltenden Normen massgeblich (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4
E. 1.2). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist da-
rum auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
nen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen
sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, die am 1.
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Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Die im ATSG ge-
nannten Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität
und Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen, von
der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze
haben unter der Herrschaft des ATSG weiter Geltung (BGE 130 V
343).
4.2 Zur Rentenrevision muss der Antragsteller glaubhaft machen,
dass sein Invaliditätsgrad sich in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Vorliegend beantragte die Be-
schwerdeführerin die zu prüfende Rentenrevision am 24. Oktober
2005. Nicht nur die Rentenverfügung vom 9. Juli 2001, sondern auch
die Revisionsverfügung vom 3. September 2004, die das von Amtes
wegen durchgeführte Revisionsverfahren abschloss, liess sie vorher
unangefochten und sind rechtskräftig geworden. Da ihr Rentenan-
spruch aber mit der Revisionsverfügung vom 3. September 2004 nicht
verändert wurde, kann sie für die Erhöhung des Invaliditätsgrads den-
noch alle seit dem 9. Juli 2001 bei ihr eingetretenen, gesundheitlichen
Veränderungen vorbringen (BGE 133 V 109 E. 4.1).
4.3 Um den Invaliditätsgrad zu beurteilen sind das Bundesverwal-
tungsgericht wie auch die Vorinstanz auf Unterlagen von Fachleuten,
namentlich Arztpersonen, angewiesen. Diese haben den Gesundheits-
zustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie ar-
beitsunfähig ist und welche Arbeitsleistungen ihr zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2). Verwaltung und
Gericht haben die medizinischen Unterlagen – wie andere Beweismit-
tel – nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unabhängig,
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (CHRISTOPH AUER in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), VwVG Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008,
Art. 12, N 17). Unabhängig, von wem sie stammen, hat die rechtsan-
wendende Behörde die Beweismittel objektiv zu prüfen und zu ent-
scheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten hat sie alles Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt. Beim Beweiswert eines Arztberichts ist entschei-
dend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
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Untersuchungen beruht, die vorgebrachten Anträge berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in seiner Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob seine Schlussfolgerungen begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich
weder die Herkunft eines Beweismittels noch seine Bezeichnung als
"Bericht" oder "Gutachten" (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E.
1c).
4.4 Berichten des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz ist dabei nicht
jede Aussen- oder Beweiswirkung abzusprechen. Aufgabe des ärztli-
chen Dienstes ist es, zu Handen der Verwaltung den medizinischen
Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört, bei
widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen
und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen
oder eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinwei-
sen).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis Ende 2002) entwickelte Rechtsprechung ist dabei grundsätz-
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lich weiterhin anzuwenden (BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V
108 nicht publizierte E. 2 [Urteil EVG I 465/05 vom 6. November 2006).
Anlass zur Rentenrevision gibt dabei jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente
ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun-
gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu-
standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundes-
gerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr.
5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE
112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte, psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne Weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Lei-
dens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozi-
al-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V
294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevant sind Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf-
bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE
102 V 165, AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
5.3 Die Fibromyalgie ist eine von der WHO anerkannte Erkrankung
des rheumatischen Formenkreises (ICD-10: M79.0), ein nichtentzünd-
lich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwer-
den, das klinisch als generalisierte Tendomyopathie mit chronischen
Muskelschmerzen beschrieben wird, die von subjektiven Begleitsymp-
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tomen wie Morgensteifigkeit, Müdigkeit, peripheren Parästhesien und
Schwellungsgefühlen an den Händen, Spannungskopfschmerz und
Reizkolon überlagert werden. Die Diagnose lautet auf ausgedehnte,
seit mindestens 3 Monaten bestehende Schmerzen in rechter und lin-
ker Körperhälfte, ober- und unterhalb der Hüfte sowie mindestens 11
von 18 schmerzhaften Druckpunkten bei Druck von ca. 4kg/cm (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2584/2006 vom 3. August 2007 E.
5.1.2, vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Somatoforme Störungen: Gerichte und
[psychiatrische] Gutachten, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversi-
cherung und berufliche Vorsorge ["SZS"] 1999, S. 1 ff. und 105 ff.; JEAN
PIRROTTA, Les troubles somatoformes douloureux du point de vue de
l'assurance-invalidité, SZS 2005, 517 ff., PIERRE-ANDRÉ FAUCHÈRE, A pro-
pos de l'article de Jean Pirrotta "Les troubles somatoformes doulou-
reux du point de vue de l'Assurance invalidité", SZS 2006, 135 ff.). In-
validenversicherungsrechtlich wird die Fibromyalgie wie eine somato-
forme Schmerzstörung behandelt (BGE 132 V 70 E. 4.1). In der Regel
wird vermutet, dass sie durch einen zumutbaren Willensakt überwun-
den werden kann.
Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, insbesondere durch
die Feststellung einer psychischen Komorbidität (Nebendiagnose) von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder durch andere Fak-
toren, etwa chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjäh-
riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre-
dienter Symptomatik ohne anhaltende Rückbildung, ein sozialer Rück-
zug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, oder durch das
Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung trotz koopera-
tiver Haltung der versicherten Person. Je mehr diese Kriterien zutref-
fen und je ausgeprägter sich die entsprechende Befunde darstellen,
desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zu-
mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130
V 253 E.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6130/2007 vom
24. Juni 2008 E. 6.3-6.4, C-2584/2006 vom 3. August 2007 E. 5.1.2).
6.
Nach diesen Grundsätzen ist der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin vom 25. Juli 2007 mit ihrem einst rentenbegründenden Ge-
sundheitszustand vom 9. Juli 2001 zu vergleichen und zu fragen, ob
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sich in dieser Zeit eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs.
3 IVV ergeben habe.
6.1 Aufgrund der erwähnten Voraussetzungen der Rechtsprechung an
eine rentenberechtigende Fibromyalgie ist ein Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Vollrente nicht schon darum zu bejahen,
weil die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren erstmals das Bestehen ei-
ner Fibromyalgie anerkannt oder zumindest eingestanden hat, dass
von einer solchen Diagnose gesprochen werden könne. Ebenso wenig
ist die Beschwerde allein aufgrund der Feststellungen von Schmerzen
und Medikamentierungen in den vorliegenden Arztberichten gutzuheis-
sen, auch wenn darin für eine psychische Komorbidität und einen
mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne anhaltende Rückbildung im Sinne der
erwähnten Rechtsprechung Anzeichen gesehen werden können. Viel-
mehr fehlt in den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorin-
stanz und damit auch im angefochtenen Entscheid vor allem die von
der Rechtsprechung geforderte, differenzierte Auseinandersetzung mit
den der Beschwerdeführerin konkret zumutbaren Arbeiten und Leis-
tungen, so dass der Rentenanspruch aufgrund der vorliegenden Un-
terlagen nicht abschliessend beurteilt werden kann.
6.2 Zwei Beurteilungsfehler des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz
(Dr. Lüthi) sind der Beschwerdeführerin dabei zugute zu halten. Einer-
seits beruft sich dieser in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember
2007 nämlich auf das Gutachten der Dres. Trippel und Schnyder vom
20. April 2001, das eine positive Prognose in psychiatrischer Hinsicht
gestellt hatte. Allerdings war dies nur unter der Voraussetzung gesche-
hen, dass versucht werde, die pessimistische Einstellung der Be-
schwerdeführerin zu ihren Schmerzen durch eine verhaltensorientierte
Behandlung umzukehren, sie gezielt mit Belastungen und Schmerzen
zu konfrontieren und überdies keine unnötigen medizinischen Abklä-
rungen mehr stattfänden, sondern ihre "katastrophalen Krankheitsvor-
stellungen" repariert würden. Ob dieser Weg weiterverfolgt wurde und
ob die Beschwerdeführerin an einem allfälligen Misserfolg ein Ver-
schulden trifft, wurde in den späteren Berichten, soweit ersichtlich,
nicht mehr diskutiert. Allerdings bestehen Anzeichen dafür, dass er gar
nicht eingeschlagen wurde, da der ärztliche Dienst in seiner Stellung-
nahme vom 6. März 2008 festhält, dass in der Schweiz und in Portugal
medizinisch nicht nachvollziehbare, "unnütze apparative Untersuchun-
gen" angestellt worden seien. Aus diesem Grund durfte jedoch später
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auch nicht mehr unbesehen auf die Prognose der Dres. Trippel und
Schnyder abgestellt werden. Nachdem die Vorinstanz in der Renten-
verfügung vom 9. Juli 2001 selbst festgelegt hatte, dass die Beschwer-
deführerin ihre psychiatrische Behandlung fortsetzen müsse, um ihre
Arbeitsfähigkeit zu verbessern, hätte sie später den Verlauf der psychi-
schen Einstellung der Beschwerdeführerin zu ihrem eigenen Krank-
heitsbild, welche eine psychische Komorbidität im Sinne der erwähn-
ten Rechtsprechung darstellen könnte, aktiv untersuchen und kom-
mentieren lassen sollen, was sie offenbar unterlassen hat.
Ein zweiter Fehler unterlief dem ärztlichen Dienst der Vorinstanz in sei-
ner Stellungnahme vom 27. Juli 2008, wenn er davon ausging, Dr. Pel-
let sei zum Schluss seines Berichts vom 24. Juni 2008 zur Folgerung
gelangt, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vertretbar sei, und habe
sich gestützt darauf gegen eine Rentenerhöhung ausgesprochen. Dr.
Pellet vertrat in seinem Bericht nicht diese Meinung, sondern stellte
ausdrücklich fest, aus heutiger Sicht bestehe kein Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen.
Darum befürwortete er die Zusprechung einer ganzen Rente.
6.3 Aus den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz
geht im Übrigen nicht hervor, ob und wie vollständig er die in den kom-
mentierten Berichten enthaltenen Aussagen verstanden und gewürdigt
hat, da er sie stets nur sehr pauschal zusammenfasste. So beschränk-
te sich Dr. Arquint z.B. in der Stellungnahme vom 21. Februar 2007 auf
die inhaltliche Zusammenfassung: "Uns liegen eine Anzahl kurzer Be-
richte vor, die allesamt keinen Verlauf beschreiben" und resümierte Dr.
Lüthi mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2007 kurz: "Wenn man die
vielen nun aus Portugal vorgelegten Arztberichte...studiert, finde ich
gegenüber der Begutachtung von 2001 eigentlich keine relevant geän-
derten pathologischen Befunde". Dies fällt ins Gewicht, da der Gross-
teil der Arztberichte nur in portugiesischer Sprache ohne Übersetzung
vorliegt, der ärztliche Dienst sie also vielleicht nicht genügend verstan-
den hat. Nach Art. 33a Abs. 4 VwVG ist von Urkunden, die in keiner
schweizerischen Amtssprache verfasst sind, wo nötig eine Überset-
zung anzuordnen. Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine solche Über-
setzung zwar im Beschwerdeverfahren, da es nicht Sache des Bun-
desverwaltungsgerichts ist, medizinische Berichte ohne detaillierte
Stellungnahme der Vorinstanz zu würdigen oder den Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin zu bestimmen, nachdem die Vorinstanz darauf
verzichtet hat, sie im Revisionsverfahren überhaupt zu einer Begutach-
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tung ihres medizinischen Dienstes oder ihrer Vertrauensärzte aufzu-
bieten. Es wäre aber Sache der Vorinstanz gewesen, diese Berichte in
ihren Stellungnahmen nachvollziehbar zu analysieren und gestützt da-
rauf den massgeblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 12 VwVG).
6.4 Zusammenfassend bestehen begründete Zweifel an der Beurtei-
lung der Vorinstanz, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin aufgrund einer
vertieften Abklärung des Sachverhalts neu zu beurteilen ist. Insbeson-
dere ist auch zu prüfen, inwieweit sich die von den Dres. Trippel und
Schnyder konstatierte, negative Einschätzung der Beschwerdeführerin
mit Bezug auf ihr Krankheitsbild seit der Anordnung der halben Rente
weiter verschlechtert hat.
Die vorliegenden Unterlagen würden selbst im Fall von ergänzenden
Sachverhaltsermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus-
reichen, um den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Be-
schwerdeverfahren bejahen zu können. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht entweder in der Sache selbst
oder es weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist unter anderem dann an-
gezeigt, wenn, wie im vorliegenden Fall, von einer fachlich versierte-
ren, funktionell und instrumentell besser ausgerüsteten Verwaltungs-
behörde umfangreiche Sachverhaltsabklärungen nachzuholen sind
(vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 61, Rz. 11; BGE 131 V 411 E. 2.1.1).
Die Beschwerde ist darum teilweise gutzuheissen und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur näheren Abklärung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Abklärung ihrer Arbeits-
fähigkeit zu ergänzen und zu objektivieren, insbesondere einen ergän-
zenden Bericht beim Orthopäden Dr. Pato und der Psychiaterin Dr.
Pena mit Zusatz-Fragebogen einzuholen und allenfalls weitere medizi-
nische Abklärungen oder eine interdisziplinäre Begutachtung in der
Schweiz anzuordnen, um Klarheit über die noch zumutbare Erwerbsfä-
higkeit zu bekommen. Ein solcher Antrag ist zulässig, und die Vorin-
stanz wird ihre Untersuchung, wie erwähnt, in der Tat zu vervollständi-
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gen haben. Vorliegend besteht jedoch kein Anlass, ihr vorzuschreiben,
ob sie sich dafür an der Auffassung der von der Beschwerdeführerin
gewählten Arztpersonen orientieren oder die Beschwerdeführerin in
die Schweiz kommen lassen müsse oder ob sie sie stattdessen ande-
ren Arztpersonen ihres Vertrauens in Portugal zur Untersuchung zu-
weisen dürfe, solange die offen gebliebenen Fragen dadurch transpa-
rent und nachvollziehbar geklärt werden. Der Antrag der Beschwerde-
führerin auf Anordnung bestimmter Untersuchungsmethoden ist darum
abzuweisen.
8.
Bei der Verlegung der Verfahrenskosten gilt die Rückweisung als Ob-
siegen der Beschwerdeführerin, weshalb ihr der geleistete Vorschuss
von Fr. 400.-- zurückzuerstatten ist (BGE 132 V 215 E. 6). Der Vorin-
stanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Der Beschwerdeführerin ist aufgrund von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art.
7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz auszu-
richten. Diese wird auf Fr. 2'000.- (inklusive MwSt) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 25.
Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur näheren Abklärung des Sach-
verhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker-
stattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 707.52.866.250)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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