B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5949/2017
Zw i s ch en en t s c he i d vom
12 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
Klinik Stephanshorn AG,
vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und
Dr. iur. Daniel Zimmerli, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG,
Gesuchstellerin,
gegen
Regierung des Kantons St. Gallen,
handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons
St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuche um Ausstand des Instruktionsrichters, Revision der
Zwischenverfügung vom 21. September 2017 sowie Neuan-
setzung einer Replikfrist im Verfahren C-4358/2017.
C-5949/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Regierung des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) erliess
mit Beschluss vom 20. Juni 2017 (publiziert im Amtsblatt des Kantons
St. Gallen vom 3. Juli 2017 [nachfolgend: angefochtener Beschluss]) eine
neue Spitalliste Akutsomatik (Ziff. I Art. 1 i.V.m. Anhänge 1 und 2), hob
gleichzeitig den „Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik
vom 17. Juni 2014“ auf und legte das Inkrafttreten der neuen Spitalliste auf
den 1. Juli 2017 fest (angefochtener Beschluss Ziff. III und Ziff. IV.1). Einer
allfälligen Beschwerde wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen
(angefochtener Beschluss Ziff. IV.2). Der Klinik Stephanshorn AG (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) waren in der Spitalliste Akutsomatik vom 17. Juni
2014 unter anderem bis Ende Juni 2017 befristete Leistungsaufträge im
Bereich Gynäkologie (GYN1, GYN1.1, GYN1.2, GYN1.3, GYN1.4 und
GYN2) erteilt worden. In der neuen, ab 1. Juli 2017 anwendbaren Spital-
liste Akutsomatik wurden der Gesuchstellerin die Leistungsaufträge für die
Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 indessen nicht mehr erteilt. Aus-
serdem wurden ihr die von ihr (neu) beantragten Leistungsaufträge in den
Bereichen Gefässchirurgie (GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3) und Kardiologie
(KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3) nicht erteilt.
A.b In der beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Regierungsbe-
schluss erhobenen Beschwerde vom 2. August 2017 (C-4358/2017,
BVGer-act. 1) beanstandete die Gesuchstellerin unter anderem den „Ent-
zug“ der Leistungsaufträge GYN1.1 und GYN1.2 und beantragte – als vor-
sorgliche Massnahme – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde hinsichtlich des „Entzugs“ dieser beiden Leistungs-
aufträge. Zudem wurde beschwerdeweise die Nichterteilung von Leis-
tungsaufträgen in den Bereichen Gefässchirurgie (GEF2 / ANG2, GEF3 /
ANG3) und Kardiologie (KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3) gerügt und
beantragt, die betreffenden Leistungsaufträge seien ihr als vorsorgliche
Massnahme einstweilen zu erteilen. Die Instruktion des unter der Nummer
C-4358/2017 eröffneten Verfahrens wurde Bundesverwaltungsrichter
(nachfolgend auch: Richter oder Instruktionsrichter) Michael Peterli zuge-
wiesen.
A.c Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 (C-4358/2017) stellte der
Instruktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift zu und
ersuchte sie, bis zum 23. August 2017 unter Beilage der gesamten Akten
C-5949/2017
Seite 3
zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im
Weiteren bis zum 8. September 2017 zum Gesuch um vorsorgliche Mass-
nahmen Stellung zu nehmen.
A.d Die Vorinstanz beantragte am 23. August 2017 die Gutheissung des
Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde betreffend die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen
GYN1.1 und GYN1.2 und reichte gleichzeitig ihre Akten (Haupt- und Ne-
bendossier) ein (C-4358/2017, BVGer-act. 4).
A.e Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 (C-4358/2017, BVGer-
act. 5) trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz ersucht, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vernehm-
lassung (in der Hauptsache) einzureichen.
A.f Die Vorinstanz stellte am 8. September 2017 den Antrag, das Begehren
der Gesuchstellerin um einstweilige Erteilung der Leistungsaufträge GEF2
/ ANG2 und GEF3 / ANG3 (Gefässchirurgie) sowie KAR1.1, KAR1.1.1,
KAR1.2 und KAR1.3 (Kardiologie) sei abzuweisen. Gleichzeitig bekräftigte
sie ihren Antrag vom 23. August 2017 und sprach sich sinngemäss für eine
vorläufige (Weiter)Erteilung der Leistungsaufträge GYN1.1 und GYN1.2
aus (C-4358/2017, BVGer-act. 6).
A.g Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Sep-
tember 2017 (C-4358/2017, BVGer-act. 7) wurden der Gesuchstellerin die
Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GYN1.1 und GYN1.2 einstwei-
len – bis zum Entscheid in der Sache – erteilt. Den Antrag auf vorsorgliche
Erteilung der Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2
und GEF3 / ANG3 (Gefässchirurgie) sowie KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2
und KAR1.3 (Kardiologie) wies das Bundesverwaltungsgericht indessen
ab.
A.h Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 29. September 2017 ihre Ver-
nehmlassung zur Hauptsache ein (C-4358/2017, BVGer-act. 8), welche
der Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom
11. Oktober 2017 (unterschrieben „i.A.“ durch Richter Christoph Rohrer
[vgl. E.], C-4358/2017, BVGer-act. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin die Gelegenheit eingeräumt, innert
10 Tagen ab Erhalt der Verfügung allfällige Bemerkungen einzureichen.
C-5949/2017
Seite 4
A.i Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 (C-
4358/2017, BVGer-act. 11) die Begehren, es seien ihr die vollständigen,
paginierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten des vor-
instanzlichen Spitalplanungsverfahrens „Akutsomatik 2017“ zugänglich zu
machen und zwar sowohl das Hauptdossier wie das Nebendossier. Weiter
sei nach erfolgter Akteneinsicht ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen
mit mindestens 30 Tagen Frist zur Einreichung der Replik.
B.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (BVGer-act. 1) reichte die Gesuchstel-
lerin einerseits ein Gesuch um Revision, eventualiter Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 21. September 2017 und einstweilige Erteilung
der Leistungsaufträge Gefässchirurgie (GEF2 / ANG2, GEF3 / ANG3) und
Kardiologie (KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, KAR1.3) für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens bzw. der vorinstanzlichen Neubeurteilung im Sinne
vorsorglicher Massnahmen ein. Andererseits ersuchte die Gesuchstellerin
das Bundesverwaltungsgericht um das Versetzen des Instruktionsrichters
Michael Peterli in den Ausstand. Schliesslich stellte sie das Gesuch, es sei
ihr die mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 angesetzte 10-tägige Frist ab-
zunehmen und ihr nach Zustellung der vorinstanzlichen Verfahrensakten
bzw. erfolgter Akteneinsicht eine neue Replikfrist von mindestens 30 Tagen
anzusetzen.
C.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht unter der Nummer C-5949/2017
das vorliegende Verfahren eröffnet und mit Mitteilung vom 20. Oktober
2017 den Eingang der Eingabe vom 19. Oktober 2017 bestätigt sowie wei-
tere prozessuale Anordnungen in Aussicht gestellt hatte (BVGer-act. 2),
teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 (BVGer-act. 3,
4) mit, dass sie aus prozessökonomischen Gründen davon ausgehe, dass
ihr die angesetzte 10-tägige Frist implizit abgenommen worden sei und ihr
nach Zusendung der Akten zu gegebener Zeit eine neue Frist von mindes-
tens 30 Tagen angesetzt werde.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 (BVGer-act. 5) verfügte
das Bundesverwaltungsgericht, dass das vorliegende, durch Instruktions-
richter Daniel Stufetti geleitete Verfahren vorerst auf das Begehren um Aus-
stand des Instruktionsrichters im Verfahren C-4358/2017 beschränkt wird.
C-5949/2017
Seite 5
E.
Am 26. Oktober 2017 wurde Richter Michael Peterli eingeladen, sich zu
den geltend gemachten Ausstandsgründen zu äussern (BVGer-act. 6). Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2017 (BVGer-act. 7) nahm Bundesverwal-
tungsrichter Christoph Rohrer zum Ausstandsbegehren im Verfahren C-
4358/2017 Stellung, da er dessen Instruktion während der krankheitsbe-
dingten Abwesenheit von Michael Peterli vertretungsweise übernommen
und die beanstandete Verfügung vom 11. Oktober 2017 „i.A.“ unterzeichnet
hatte. Er stellte den Antrag, auf das Ausstandsbegehren sei mangels Vor-
liegen eines zulässigen Ausstandsbegehrens nicht einzutreten, subsidiär,
das Ausstandsbegehren sei als offensichtlich unbegründet abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
F.
Mit Schreiben vom 7. November 2017 (BVGer-act. 8) erneuerte die Ge-
suchstellerin ihre am 19. Oktober 2017 gestellten Begehren und wies auf
deren grosse Dringlichkeit hin. Am 8. November 2017 informierte Instrukti-
onsrichter Daniel Stufetti über den Stand des Verfahrens (BVGer-act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorliegenden Verfahren ist der von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom
19. Oktober 2017 verlangte Ausstand des Instruktionsrichters Michael Pe-
terli im Beschwerdeverfahren C-4358/2017 zu prüfen. Die Befangenheit
des Instruktionsrichters wird begründet mit einer grob fehlerhaften Behand-
lung des Massnahmengesuchs in der Zwischenverfügung vom 21. Sep-
tember 2017 sowie einer parteiischen Verfahrensführung angesichts der
Verfügung vom 11. Oktober 2017 (BVGer-act. 1 Rz. 31 ff., 87 ff.).
1.1 Aufgrund der voraussichtlich längeren krankheitsbedingten Abwesen-
heit von Richter Michael Peterli wurde Richter Christoph Rohrer vom Prä-
sidenten der Abteilung III für das Beschwerdeverfahren C-4358/2017 stell-
vertretungsweise eingesetzt (vgl. Art. 39 Abs. 1 VGG), an welchem sich
Richter Michael Peterli aus den genannten Gründen nicht beteiligen konnte
und sich auch nicht beteiligt hat (vgl. BVGer-act. 7 sowie die Gerichtsakten
C-4358/2017). Entsprechend richtet sich das vorliegende Ausstandsbe-
gehren nicht gegen Richter Michael Peterli, sondern gegen Richter Chris-
toph Rohrer, zumal die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Befan-
C-5949/2017
Seite 6
genheit des Richters Michael Peterli einzig aus verfahrensleitenden Anord-
nungen abgeleitet wird, welche – vertretungsweise – von Richter Christoph
Rohrer getroffen wurden (C-4358/2017, BVGer-act. 7, 9). Dass Letzterer
die Verfügung vom 11. Oktober 2017 „i.A.“ und nicht wie die übrigen Zwi-
schenverfügungen (C-4358/2017, BVGer-act. 5, 7) „i.V.“ unterschrieben
hat, ändert an der vorliegenden Stellvertretungssituation nichts.
1.2 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG (SR
832.10) kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 53 Abs. 1 KVG). Der angefochtene Beschluss vom 20. Juni 2017
wurde gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts im Hauptverfahren (C-4358/2017) ist daher gegeben
(vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.3 Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum
Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren zuständig (vgl.
BVGE 2007/4 E. 1.1). Dabei gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmun-
gen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
1.4 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter bzw. eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entschei-
det die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über
den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung äussert sich nicht
darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren
zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruch-
körper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel
die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und
Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Beim Ent-
scheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich um einen Zwischen-
entscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG; statt vieler:
UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2009, Art. 45 Rz. 18 mit Verweis auf den Zwischenentscheid
des BVGer C-787/2008 vom 29. Februar 2008). Da der vorliegende Zwi-
schenentscheid betreffend den Ausstand abschliessend ist, zumal auch
der Endentscheid hier nicht angefochten werden kann (Art. 83 Bst. r BGG),
erscheint es angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Be-
stimmungen zu bilden. Entsprechend ist vorliegend über das von Richter
Christoph Rohrer bestrittene Ausstandsbegehren in Dreierbesetzung zu
C-5949/2017
Seite 7
entscheiden (vgl. dazu auch Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015
vom 1. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H.).
1.5 Als Partei im Beschwerdeverfahren C-4358/2017 ist die Gesuchstelle-
rin zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.6 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Macht die
Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr
Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c). Die Gesuchstellerin stützt ihr
Ausstandsbegehren auf die Zwischenverfügung vom 21. September 2017
sowie die Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2017, mit welcher der An-
schein der Befangenheit des Instruktionsrichters bestätigt bzw. verstärkt
worden sei (BVGer-act. 1 Rz. 79). Unter Berücksichtigung der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. Urteile des
BVGer D-7053/2016 vom 10. Februar 2017 E. 1.2.3 und E-1526/2017 vom
26. April 2017 E. 2.2) ist davon auszugehen, dass die Einreichung des Aus-
standsbegehrens vom 19. Oktober 2017 (Eingang: 20. Oktober 2017) noch
innert nützlicher Frist erfolgte. Da das Gesuch darüber hinaus formgerecht
eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.7 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei bzw.
der Vorinstanz entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich-
ter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE
134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2).
2.2 Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Ausstandsgrund von
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG (BVGer-act. 1 Rz. 31, 81; vgl. dazu auch nach-
folgend E. 3). Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den
Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-
d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Art. 34 Abs. 1 Bst. e
BGG kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über den Bereich
der in Bst. a-d namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen
hinausgehend – sämtliche Umstände abdeckt, die den Anschein der Be-
fangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren
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Seite 8
Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. FLORENCE AUBRY
GIRARDIN, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.],
Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 BGG Rz. 29 m.w.H.).
2.3 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt nach
der Rechtsprechung unter anderem die mögliche Voreingenommenheit
aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensin-
struktion (Urteil des BVGer D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3
m.w.H.). Das Treffen eines Zwischenentscheids in der gleichen Sache stellt
aber noch keine Vorbefassung dar. Für die Annahme der Voreingenom-
menheit müssen vielmehr weitere Gründe und konkrete Anhaltspunkte hin-
zukommen, zum Beispiel dass sich die Gerichtsperson bereits in einer Art
festgelegt hat, dass sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechts-
lage nicht mehr zugänglich ist und der Verfahrensausgang deshalb nicht
mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6; Urteil des BVGer
D-5636/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3). Ein Ausstandsgesuch kann
überdies grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem Inhalt bereits ge-
fällter Entscheidungen begründet werden (Verfügung des BGer 2E_1/2008
vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So genügt für den Verdacht der Befangenheit
auch nicht, dass ein Richter oder eine Richterin eine falsche Instruktions-
massnahme oder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen habe
(vgl. Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3 m.H.).
Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für
sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (Urteil des BGer
1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4) und vermögen die Unabhängigkeit ei-
ner Gerichtsperson nur ausnahmsweise in Frage zu stellen (ISABELLE
HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34 Rz. 19).
2.4 Für eine Ausstandspflicht wegen richterlichen Verfahrensfehlern oder
eines falschen Entscheids in der Sache müssen objektiv gerechtfertigte
Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht
(Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4; HÄNER, a.a.O., Art. 34
Rz. 19; REGULA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105 f.).
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann anzuneh-
men, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer
schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Las-
ten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteile des BGer
1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4 und 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008
E. 2.2; BGE 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b und 116 Ia 135 E. 3a; HÄNER,
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Seite 9
a.a.O., Art. 34 Rz. 19; bejaht beispielsweise in BGE 141 IV 178). Bei der
Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 139 I 121 E. 5.1;
137 I 227 E. 2.1 m.H.; 131 I 24 E. 1.1 m.H.; vgl. auch Urteil des BGer
4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1).
2.5 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der
Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden
(Art. 36 Abs. 1 BGG). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit – bei-
spielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass
die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der
Auffassung der betreffenden Partei abweicht – sind keine konkreten An-
haltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.69). Hin-
gegen bedeutet Glaubhaftmachung auch nicht, dass die volle Überzeu-
gung des Gerichts vom Vorhandensein des geltend gemachten Ausstands-
grunds herbeigeführt zu werden braucht; es genügt, wenn eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Es dürfen keine
zu hohen Massstäbe angelegt werden, da die Ausstandsgründe in Bezug
auf Gerichtspersonen eine Konkretisierung der Verfahrensgarantien von
Art. 30 Abs. 1 BV bilden (vgl. EMARK 2003 Nr. 26 E. 3a [= VPB 68.42]).
3.
3.1
3.1.1 Die Gesuchstellerin sieht den Grund für den objektiven Anschein der
Befangenheit des Instruktionsrichters zum einen „in der qualifiziert fehler-
haften, gezielt und absichtlich gegen die Gesuchstellerin gerichteten
Rechtsanwendung in der Beurteilung ihres Massnahmengesuchs in der
Zwischenverfügung vom 21. September 2017“ (BVGer-act. 1 Rz. 82).
3.1.2 Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 21. Septem-
ber 2017 den Antrag auf vorsorgliche Erteilung der Leistungsaufträge für
die Leistungsgruppen GEF2 / ANG2 und GEF3 / ANG3 (Gefässchirurgie)
sowie KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2 und KAR1.3 (Kardiologie) ab, weil die
Gesuchstellerin nicht darzulegen vermochte, weshalb von der allgemeinen
Regel, wonach ein von der Vorinstanz verweigerter Leistungsauftrag nicht
mittels vorsorglicher Massnahmen provisorisch zu erteilen ist, abzuwei-
chen sei. Der Instruktionsrichter konnte – entgegen den Vorbringen der
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Seite 10
Gesuchstellerin – nicht prima facie feststellen, dass der vorinstanzliche Be-
schluss (bzw. die Spitalplanung und Spitalliste) zweifellos materiell bun-
desrechtswidrig ist und ihr bei rechtskonformer Entscheidung die anbe-
gehrten Leistungsaufträge hätten erteilt werden müssen. Weiter wies der
Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung darauf hin, dass es sich bei
Spitallistenbeschlüssen regelmässig um komplexe Fälle handle, in wel-
chen umfangreiche Akten zu würdigen seien und die Gesuchstellerin – im
Rahmen der Begründung des Antrages auf vorsorgliche Massnahmen –
verschiedene Beweisanträge stelle, was ebenfalls dagegen spreche, dass
die Sach- und Rechtslage offensichtlich klar sei. Zudem führte der Instruk-
tionsrichter aus, dass die Prozessaussichten nicht eindeutig und daher
nicht zu berücksichtigen seien und es nicht dem Gesetzeszweck entspre-
chen würde, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zusätzliche Kapazitä-
ten zu schaffen, die sich später als nicht bedarfsnotwendig erweisen könn-
ten (vgl. Art. 39 KVG); daran vermöchten auch die von der Beschwerde-
führerin bereits getätigten Investitionen nichts zu ändern.
3.1.3 Die Gesuchstellerin erachtet die Begründung der Zwischenverfügung
als willkürlich und macht geltend, der Instruktionsrichter sei den Anträgen
und der Position der Gesuchstellerin grundsätzlich und von vornherein ab-
lehnend eingestellt. Dies äussere sich bereits darin, dass er die von der
Gesuchstellerin substantiierte Gefahr, wonach das Verfahren in der Haupt-
sache ohne die beantragten vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos
zu werden drohe, schlicht ausblende. Die gefährdeten Investitionen und
Vorleistungen der Gesuchstellerin sowie die übrigen für die Beurteilung des
Massnahmengesuchs massgeblichen Kriterien disqualifiziere er ohne wei-
tere Begründung als irrelevant bzw. er gehe gar nicht darauf ein (BVGer-
act. 1 Rz. 32, 92). So fehle etwa auch eine mindestens summarische Be-
gründung, weshalb der Instruktionsrichter einstweilig keine „Überkapazitä-
ten“ schaffen wolle (BVGer-act. 1 Rz. 90). Ein weiterer Hinweis auf die Be-
fangenheit des Instruktionsrichters bildet laut Gesuchstellerin die Begrün-
dung des Instruktionsrichters, wonach die Hauptsachenprognose unter an-
derem deswegen prima facie nicht sicher und der Sachverhalt prima facie
nicht liquid sei, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Beweis-
anträge stelle (BVGer-act. 1 Rz. 33).
3.1.4 Gestützt auf die vorne dargelegte bundesgerichtliche Rechtspre-
chung (E. 2.3) kann die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbegehren nicht mit
der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 begründen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern bei der getroffenen Zwischenverfügung – objektiv be-
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Seite 11
trachtet – ein besonders krasser Irrtum zu Lasten der Gesuchstellerin vor-
liegen soll, der als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet wer-
den müsste und damit eine auf fehlender Distanz und Neutralität beru-
hende Haltung des Instruktionsrichters manifestieren würde (vgl. E. 2.4).
Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Gründe (E. 3.1.3) greifen nicht.
Mit dem Argument, die Zwischenverfügung sei willkürlich begründet bzw.
enthalte eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts, kann die Beschwer-
deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie erwähnt (E. 2.3), kann die
Vornahme einer unzutreffenden bzw. unrichtigen Würdigung des Sachver-
halts grundsätzlich nicht für den Verdacht der Befangenheit genügen
(E. 2.3). Ausserdem ist hinsichtlich der von der Gesuchstellerin beanstan-
deten Kürze oder Lückenhaftigkeit der Begründung bzw. Würdigung daran
zu erinnern, dass es sich bei der besagten Zwischenverfügung um einen
Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt (Art. 56 VwVG).
Ein solcher Entscheid ergeht aufgrund einer bloss summarischen (prima
facie) Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es kann daher – auch unter dem
Titel des rechtlichen Gehörs – nicht verlangt werden, dass sich der Instruk-
tionsrichter mit der Sachlage eingehend und abschliessend auseinander-
setzt oder eigene zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen
trifft. Grundlage bilden die vorhandenen Akten sowie allenfalls die Anträge
der Gesuchstellerin, weitere Beweiserhebungen werden nicht durchgeführt
(BGE 130 II 149 E. 2.2). Eine eingehendere Prüfungspflicht besteht nur
dort, wo die vorsorgliche Massnahme unwiderrufliche Verhältnisse schafft
(HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 66 m.H.), was
hier nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass die richterliche Behörde bei der
Begründung eines Entscheids nicht verpflichtet ist, sich mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re-
chenschaft geben und ihn gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Diese verfassungs-
rechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung gelten auch für die
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Begründung der Zwischenverfügung
vom 21. September 2017 ausreichend und nachvollziehbar. Die für den
Entscheid des Instruktionsrichters wesentlichen Gesichtspunkte sind er-
wähnt. Anders als die Gesuchstellerin zu meinen scheint, ist es nicht erfor-
derlich, dass sämtliche von der Gesuchstellerin vorgebrachten Argumente
C-5949/2017
Seite 12
und Kriterien im Massnahmenentscheid aufgegriffen und einlässlich disku-
tiert werden. Die von der Gesuchstellerin gerügte Willkür in der Begrün-
dung und Sachverhaltsermittlung bzw. Würdigung ist damit weder glaub-
haft gemacht noch erkennbar. Die Gesuchstellerin trägt im Ausstandsbe-
gehren übrigens auch nicht substantiiert und glaubhaft vor, die Zwischen-
verfügung vom 21. September 2017 sei im Ergebnis willkürlich. Ein Ent-
scheid verstösst nicht schon dann gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9
BV, wenn er – wie vorliegend behauptet – willkürlich begründet ist, sondern
erst, wenn er auch im Ergebnis unhaltbar ist (vgl. Urteil des BGer
8C_594/2010 vom 25. August 2011 E. 3.4.2). Allerdings kann mit dem Er-
gebnis eines Entscheids allein ein Ausstandsbegehren nicht begründet
werden (vgl. E. 2.3).
Zusammenfassend macht die Gesuchstellerin vorliegend nicht glaubhaft,
dass die Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hinsichtlich Ergeb-
nis oder Begründung bzw. Sachverhaltswürdigung willkürlich ist. Ebenso
wenig gelingt es ihr folglich, das Bestehen von konkreten Anhaltspunkten
für eine Befangenheit des Instruktionsrichters glaubhaft darzulegen. Es ist
bezüglich der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 somit von kei-
nen Rechtsfehlern bzw. Gründen zur Annahme der richterlichen Befangen-
heit auszugehen. Anzumerken bleibt, dass allein durch die Tatsache der
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen keine Vorbefassung und damit
auch kein Ausstandsgrund für das Hauptverfahren besteht (vgl. E. 2.3 so-
wie HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 19 m.H.).
3.2
3.2.1 Die Gesuchstellerin sieht zum anderen den Grund für den objektiven
Anschein der Befangenheit des Instruktionsrichters in seiner weiteren Ver-
fahrensführung. So habe dieser der Gesuchstellerin mit Verfügung vom
11. Oktober 2017 – mitten in den Herbstferien – eine ungebührlich kurze
Frist von 10 Tagen angesetzt, um auf die 30-seitige Stellungnahme der Vor-
instanz zu replizieren, wobei er der Gesuchstellerin entgegen ihren Anträ-
gen 6 und 7 in der Beschwerde vom 2. August 2017 die Verfahrensakten
nicht zugestellt habe (BVGer-act. 1 Rz. 82). Innert einer derart kurzen Frist
sei es der Gesuchstellerin nicht möglich, sich sinnvoll und wirksam zur 30-
seitigen, komplexen Stellungnahme der Vorinstanz zu äussern, schon gar
nicht ohne Akten, auf welche die Vorinstanz Bezug nehme. Deshalb habe
sie mit – unbeantwortet gebliebenem – Schreiben vom 12. Oktober 2017
die Zustellung sämtlicher Verfahrensakten (Haupt- und Nebendossier) und
die Ansetzung einer neuen Replikfrist von 30 Tagen verlangt. Zudem habe
C-5949/2017
Seite 13
der Instruktionsrichter der Vorinstanz faktisch 52 und nicht 30 Tagen ge-
währt, um ihre Stellungnahme vorzubereiten. Diese Verfahrensführung
zeige, dass der Instruktionsrichter Vorinstanz und Gesuchstellerin gezielt
und absichtlich im Verfahren ungleich behandelt habe und er von vornhe-
rein nicht geneigt sei, die Beschwerde unvoreingenommen zu würdigen
(BVGer-act. 1 Rz. 34 ff., 95 ff.).
3.2.2 Mit dem Hinweis auf die Verfügung vom 11. Oktober 2017 bringt die
Gesuchstellerin ebenfalls Gründe der Verfahrensinstruktion vor. Blosse
Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder
falsch, vermögen aber grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Be-
fangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153
E. 3b/bb; Urteil des BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.1).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur in Betracht, wenn beson-
ders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verlet-
zung der Richterpflichten bewertet werden müssen (vgl. E. 2.4 m.H.). Das
Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation ist hier zu verneinen: Gemäss
Art. 53 Abs. 2 Bst. d KVG findet ein weiterer Schriftenwechsel nach Art. 57
Abs. 2 VwVG im vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerdeverfah-
ren in der Regel nicht statt. Vielmehr wird in einem Beschwerdeverfahren
betreffend Spitallisten praxisgemäss nach Einholung der vorinstanzlichen
Vernehmlassung grundsätzlich das BAG als Fachbehörde zu einer Stel-
lungnahme eingeladen und schliesslich erhalten die Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit, ihre Schlussbemerkungen einzureichen (vgl. statt vieler: Ur-
teil des BVGer C-4232/2014 vom 26. April 2016). Allerdings können im Ein-
zelfall Gründe für ein anderes Vorgehen bestehen. Der Instruktionsrichter
ist nicht verpflichtet, einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen. Viel-
mehr liegt es grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen des Instruktions-
richters, wie er im konkreten Fall das Beschwerdeverfahren nach Einho-
lung der Vernehmlassung weiterführt, ob er einen weiteren Schriftenwech-
sel durchführt und welche Fristen er dabei jeweils ansetzt. Folglich hat die
Gesuchstellerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr eine bestimmte
Frist zur Einreichung von Bemerkungen oder eine Replikfrist von 30 Tagen
angesetzt wird. Die Gesuchstellerin kann aus dem Gebot der Waffengleich-
heit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) für ihren Stand-
punkt nichts herleiten. Sie verkennt, dass nicht vergleichbare Verhältnisse
vorliegen. Die Vernehmlassungsfrist ist – wie die Beschwerdefrist (Art. 50
Abs. 1 VwVG) – gesetzlich auf höchstens 30 Tage bestimmt, wobei diese
nicht erstreckt werden kann (Art. 53 Abs. 2 Bst. c KVG). Das Gebot der
Waffengleichheit legt es nahe, die Vernehmlassungsfrist gleich zu bemes-
C-5949/2017
Seite 14
sen wie die Rechtsmittelfrist (SEETHALER/PLÜSS, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 57 Rz. 21). Dass der
Vorinstanz die Beschwerdeschrift bereits mit Verfügung vom 8. August
2017 zugestellt wurde, ist darauf zurückzuführen, dass die Gesuchstellerin
in der Beschwerde vorsorgliche Massnahmen beantragt hatte, zu welchen
die Vorinstanz vorab Stellung nehmen musste. Die Vernehmlassungsfrist
wurde sodann am 30. August 2017 – entsprechend der Beschwerdefrist –
auf 30 Tage festgelegt. Dass die Ansetzung dieser Vernehmlassungsfrist
aufgrund der beantragten vorsorglichen Massnahmen zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgte, entspricht der gerichtlichen Praxis und ist letztlich dem
Vorgehen der Gesuchstellerin zuzuschreiben. Bei der angesetzten 10-tä-
gigen Frist zur Einreichung von allfälligen Bemerkungen handelt es sich
demgegenüber – wie erwähnt – um eine Frist, welche der Instruktionsrich-
ter nach pflichtgemässem Ermessen selbst festsetzen konnte und auch
festgesetzt hat. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde damit nicht eröffnet.
Der Grundsatz der Waffengleichheit oder Rechtsgleichheit kann hier des-
halb nicht bemüht werden, um die Angleichung der angesetzten 10-tägigen
Frist an die Vernehmlassungsfrist von 30 Tagen zu erreichen oder gar die
Eröffnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Einräumung einer 30-tägi-
gen Frist zu verlangen. Die Gesuchstellerin kann im Übrigen auch nicht
beanstanden, es sei ihr die Verfügung vom 11. Oktober 2017 mitten in den
Herbstferien zugestellt worden. Es besteht keine hier anwendbare rechtli-
che Bestimmung, wonach während der Herbstferien die Fristen stillstehen
und die Eröffnung einer Verfügung nicht erfolgen kann. In Beschwerdever-
fahren betreffend Spitallisten gilt ohnehin kein Fristenstilland (Art. 53 Abs. 2
Bst. b KVG i.V.m. Art. 22a VwVG). Damit sind mit der Verfügung vom
11. Oktober 2017 keine krassen Rechtsfehler bzw. Gründe zur Annahme
der richterlichen Befangenheit glaubhaft gemacht oder ersichtlich. Auch in
der bislang im Hauptverfahren unterbliebenen Zustellung der vorinstanzli-
chen Akten, die von der Gesuchstellerin beanstandet wird, ist keine
schwere Amtspflichtverletzung zu erblicken, welche das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit des Instruktionsrichters in objektiver Weise zu be-
gründen vermöchte.
Zusammenfassend sind in Bezug auf die Verfügung vom 11. Oktober 2017
somit keine krassen oder wiederholten Verfahrensfehler glaubhaft gemacht
oder erkennbar, welche objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme der
Befangenheit des Instruktionsrichters bilden würden.
C-5949/2017
Seite 15
3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung
keine Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit von Instruk-
tionsrichter Christoph Rohrer zu begründen vermögen. Bei dieser Sach-
lage erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen. Die Akten sind nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens
zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens C-4358/2017 an den zu-
ständigen Instruktionsrichter Christoph Rohrer zu überweisen.
3.4 Für die Behandlung der mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 gestellten
Gesuche um Revision, evtl. Wiedererwägung, der Zwischenverfügung vom
21. September 2017 sowie um Neuansetzung einer Replikfrist im Haupt-
verfahren C-4358/2017 ist der vorliegende Spruchkörper nicht zuständig.
Die Behandlung dieser Punkte fällt in die Kompetenz des Instruktionsrich-
ters des Hauptverfahrens C-4358/2017 (Art. 39 Abs. 1 VGG; Art. 56 VwVG;
Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG), weshalb die entsprechenden Gesu-
che bzw. Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens an den zu-
ständigen Instruktionsrichter Christoph Rohrer weiterzuleiten sind.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und auf Fr. 1‘000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Der vorliegende Zwischenentscheid ist somit endgültig.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-5949/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Wei-
terführung des Beschwerdeverfahrens C-4358/2017 sowie zur Behandlung
der Gesuche um Revision, evtl. Wiedererwägung, der Zwischenverfügung
vom 21. September 2017 sowie um Neuansetzung einer Replikfrist an den
zuständigen Instruktionsrichter Christoph Rohrer überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Zwischenentscheids zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Ein Doppel der Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2017 geht
zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. Je ein Doppel der Stellungnahme
des Richters Christoph Rohrer vom 31. Oktober 2017 geht zur Kenntnis-
nahme an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz.
6.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
– die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Stellungnahme des
Richters Christoph Rohrer vom 31.10.2017 [BVGer-act. 7] in Kopie;
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ABl 2017, 2160 ff.; Gerichtsurkunde; Beilagen:
Gesuch vom 19.10.2017 [BVGer-act. 1 samt Beilagen], Stellungnahme
des Richters Christoph Rohrer vom 31.10.2017 [BVGer-act. 7], jeweils
in Kopie)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Versand: