Abtei lung II I
C-5951/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5951/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer A._______ (geb.
1969) gelangte 1991 erstmals in die Schweiz und ersuchte hier um
Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch am 12. Au-
gust 1992 ab, verfügte jedoch gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme.
Am 2. August 1997 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Staatsangehörige R._______ (geb. 1971). In der Folge erhielt er am
27. August 1997 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 8. Oktober
2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 19. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der
selben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten
die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung
dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
BüG führen kann.
Am 5. August 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bür-
gerrecht von Bern und das Gemeindebürgerrecht von O._______.
C.
Am 5. November 2002 reichten die Eheleute beim Gerichtskreis XII
Frutigen-Niedersimmental ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
Am 1. Februar 2003 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen
Wohnung aus und meldete sich von der Gemeinde O._______ ab. Sei-
ne Ehe mit der Schweizer Ehefrau wurde in der Folge am 25. Juli 2003
rechtskräftig geschieden.
Seite 2
C-5951/2007
D.
Am 16. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer die aus dem Ko-
sovo stammende H._______ (geb. 1975). Mit dieser Frau hat der Be-
schwerdeführer mittlerweile zwei Kinder (T._______, geb. 2. August
2004 und F._______, geb. 26. April 2006). Auch die Schweizer Ex-Ehe-
frau des Beschwerdeführers heiratete am 17. Dezember 2004 erneut
und ist zwischenzeitlich Mutter eines Kindes geworden.
E.
Aufgrund dieser Umstände gelangte der Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst des Kantons Bern mit Schreiben vom 14. Oktober 2004
an die Vorinstanz und bat diese um Prüfung der Angelegenheit. In der
Folge eröffnete die Vorinstanz am 10. Januar 2005 ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit gleichem Schrei-
ben wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme sowie zur
Ausstellung einer Ermächtigung an die Vorinstanz betreffend Einsicht
in die Scheidungsakten aufgefordert. Der Beschwerdeführer nahm
nicht Stellung und liess der Vorinstanz lediglich die Zustimmungserklä-
rung – datiert vom 21. Januar 2005 – zukommen.
F.
Am 9. Juli 2007 forderte die Vorinstanz beim Gerichtskreis XII Fruti-
gen-Niedersimmental Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfah-
rens. Mit Entscheid vom 23. Juli 2007 gewährte das Gericht die Akten-
einsicht und stellte in der Folge der Vorinstanz die Akten zu.
G.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer zur Be-
antwortung diverser Fragen aufgefordert. Dieser reagierte jedoch
innert gesetzter Frist nicht, worauf ihm die Vorinstanz eine Nachfrist
bis 30. Juli 2007 ansetzte, welche er wiederum ungenutzt verstreichen
liess.
Die ehemalige Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit
schriftlicher Aufforderung vom 9. Juli 2007 um Beantwortung diverser
Fragen gebeten, zu welchen diese in einem Schreiben (Eingang:
23. Juli 2007) Stellung nahm.
H.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 31. Juli 2007
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Seite 3
C-5951/2007
I.
Mit Verfügung vom 3. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig
ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder er-
strecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbür-
gerung beruhe.
J.
Seit 23. August 2007 wird der Beschwerdeführer von Fürsprecher Pe-
ter Huber, 3001 Bern, vertreten.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2007 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung.
L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November
2007 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Januar 2008 an seinem
Begehren fest.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
Seite 4
C-5951/2007
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2
Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.)
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Be-
weiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene be-
antragt (Zeugeneinvernahmen), kann daher in antizipierter Beweiswür-
digung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1;
zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom
2. Februar 2009 E. 2.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Seite 5
C-5951/2007
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
Seite 6
C-5951/2007
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung
gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be-
stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983,
S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
Seite 7
C-5951/2007
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Bern vom 31. Juli 2007 für nichtig erklärt. Der Beschwer-
deführer macht in diesem Zusammenhang geltend, der Zivilstands-
und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern habe seine Zustimmung
überstürzt und aufgrund ungenügender Abklärungen erteilt. Es sei
deshalb fraglich, ob die Zustimmung überhaupt rechtsverbindlich erteilt
worden sei. So sei der kantonale Dienst erst mit Schreiben vom
30. Juli 2007 um Zustimmung zur Nichtigerklärung gebeten worden.
Damit habe weder die Möglichkeit bestanden, die Akten zu studieren
noch seien die Auswirkungen des Entscheids auf die Kinder gebüh-
rend berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007,
S. 7 f.). Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass der Zivilstands-
und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern selbst die Vorinstanz mit
Schreiben vom 14. Oktober 2004 zur Prüfung aufforderte, ob sich beim
Beschwerdeführer allenfalls eine Nichtigerklärung der Einbürgerung
rechtfertigen würde. Diese Aufforderung erfolgte denn auch in Kennt-
nis des Sachverhalts. So war dem kantonalen Dienst bereits zum da-
maligen Zeitpunkt die erneute Heirat des Beschwerdeführers mit einer
Landsfrau sowie die Geburt der Tochter T._______ bekannt. Von einer
überstürzten Zustimmung und ungenügenden Abklärungen von Seiten
des Kantons kann somit nicht die Rede sein. Die formellen
Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung
sind somit erfüllt.
7.
7.1 Vorweg ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die ange-
fochtene Verfügung sei in schwerwiegender Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör ergangen, weshalb sie aufzuheben sei.
Mit erneutem vorinstanzlichen Schreiben vom 10. Juli 2007 sei er auf-
gefordert worden, bis zum 23. Juli 2007 zu verschiedenen Fragen Stel-
Seite 8
C-5951/2007
lung zu nehmen. Nachdem er dieses Schreiben nicht beantwortet
habe, da er ferienhalber abwesend gewesen sei, habe ihm die Vorin-
stanz eine Nachfrist bis 30. Juli 2007 gesetzt. Die erwähnten Fristen
würden jedoch – in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerde-
führer seit Januar 2005 nichts mehr von der Vorinstanz gehört habe
und auch nicht damit gerechnet habe, nach zweienhalb Jahren wäh-
rend der Ferienzeit aufgefordert zu werden, sich zum Verfahren zu äu-
ssern – seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht
genügen. Vielmehr hätte man dem Beschwerdeführer in Analogie zu
Art. 22a VwVG und angesichts der Bedeutung der Sache eine Frist zur
Stellungnahme bis 15. August 2007 einräumen müssen. Zudem sei die
im vorliegenden Fall nicht mögliche Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Stellungnahme wegen der am 5. August 2007 endenden Ver-
wirkungsfrist durch die Untätigkeit der Vorinstanz zu vertreten, was die
Beeinträchtigung des Gehörsanspruchs durch Fristansetzung während
der Sommerferien nur noch offensichtlicher und stossender mache.
7.2 Allem voran ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer am 10. Januar 2005 zu einer Stellungnahme aufgefor-
dert und gleichzeitig gebeten wurde, sein Einverständnis zur Einsicht
in die Scheidungsakten zu erteilen. Letzteres liess der Beschwerde-
führer der Vorinstanz in Form einer Zustimmungserklärung zukommen;
eine entsprechende Stellungnahme blieb hingegen aus. Am 10. Juli
2007 wurde dem Beschwerdeführer – nachdem die Vorinstanz zwei-
einhalb Jahre keine weiteren Verfahrensschritte veranlasst hatte – ein
Fragenkatalog mit der Bitte um Beantwortung bis 23. Juli 2007 zuge-
sandt. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht innert Frist, wes-
halb ihm eine Nachfrist bis 30. Juli 2007 eingeräumt wurde. Auch die-
se Frist liess er ungenutzt verstreichen, da er sich gemäss seinen Aus-
führungen bis zum 28. Juli 2007 in den Ferien befunden habe. Der Be-
schwerdeführer macht nun in diesem Zusammenhang geltend, die in
den Gerichtsferien angesetzte Frist (vgl. dazu Urteil des Bundesge-
richts 1C-491/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2.2 wonach der Fristen-
stillstand während der Gerichtsferien nur für jene Fristen gilt, die nach
Tagen bestimmt sind, nicht aber für behördlich festgesetzte Fristen)
genüge zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Er habe zweiein-
halb Jahre nichts mehr von der Vorinstanz gehört und habe auch nicht
damit rechnen müssen, dass er in der Ferienzeit aufgefordert werden
würde, sich zum Verfahren zu äussern. Dem gilt es zu entgegnen,
dass das Schreiben vom 10. Juli 2007 keine Aufforderung zur Stel-
lungnahme im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (eine solche Auf-
Seite 9
C-5951/2007
forderung erging bereits am 10. Januar 2005). Vielmehr handelt es
sich bei der Zusendung des Fragekatalogs mit Bitte um dessen Beant-
wortung um eine blosse Beweismassnahme gemäss Art. 12 VwVG. Vor
diesem Hintergrund muss lediglich überprüft werden, ob die Vorinstanz
in casu ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Beweisfüh-
rungspflicht wahrgenommen hat, den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln. Zu berücksichti-
gen sind zudem nur jene rechtsrelevanten Informationen, welche im
Hinblick auf das Verfahren und die Fällung eines Entscheides erforder-
lich und somit unerlässlich erscheinen (vgl. zum Ganzen:
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar
VwVG, Art. 12 N 16 und N 21). Solche liegen jedoch – wohl nach Auf-
fassung der Vorinstanz – im vorliegenden Fall nicht vor, hat sie doch
den Sachverhalt auch ohne den Fragekatalog aufgrund der bestehen-
den Aktenlage genüglich erstellen können, um in der Folge – basie-
rend darauf – einen Entscheid zu fällen.
7.3
7.3.1 Neben dem Aspekt des eben erwogenen rechtlichen Gehörs,
weist das Setzen einer kurzen Nachfrist bis 30. Juli 2007 durch die
Vorinstanz, d.h. knapp vor Beendigung der fünfjährigen Verwirkungs-
frist unter Androhung, nach Ablauf dieser Frist die Angelegenheit auf-
grund der vorhandenen Akten weiterzubearbeiten (vgl. Schreiben der
Vorinstanz vom 25. Juli 2007) eine weitere Besonderheit auf: Nicht in
Betracht gezogen hat die Vorinstanz damit den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer vor Ablauf der Frist ein Gesuch um Fristerstreckung
hätte stellen können, welches ihm bei Vorliegen von plausibel darge-
legten, hinreichenden Gründe hätte gewährt werden können (vgl. Art.
22 Abs. 2 VwVG). Mit einem solchen Gesuch hätte umso mehr in der
Sommerferienzeit gerechnet werden müssen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich denn auch geltend,
er habe von den erwähnten Schreiben erst nach Ablauf der Nachfrist
Kenntnis genommen: Am 28. Juli 2007 sei er morgens von seinen Feri-
en zurückgekehrt und habe sich dann ausruhen müssen. Am gleichen
Tag habe er um 19.30 Uhr seine Arbeit als Taxifahrer aufgenommen.
Am darauffolgenden Tag habe er wieder geschlafen und in der Nacht
auf Montag erneut gearbeitet (vgl. Replik vom 17. Januar 2008, S. 2).
In casu erfolgte somit die Zustellung – welche überdies auch nicht be-
stritten wird – der uneingeschriebenen schriftlichen Mitteilungen vom
10. und 25. Juli 2007 (A-Post) in dem Moment, als sie dem Beschwer-
Seite 10
C-5951/2007
deführer in den Briefkasten oder das Postfach gelegt wurden. Weitere
Ausführungen zur verspäteten Kenntnisnahme werden damit hinfällig:
Ob nämlich der Betroffene vom Verfügungsinhalt tatsächlich Kenntnis
nimmt oder nicht, ist nicht massgeblich. Es obliegt dem Empfänger,
sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom zugestellten Do-
kument Kenntnis zu erhalten (vgl. zum Ganzen: MAITRE/THALMANN
[PLÜSS], in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 20
N 17 und N 24). Es erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, wieso
eine Person mit dem geschilderten Schlaf-/Arbeits-Rhythmus nicht
auch die Zeit finden sollte, um die eingegangene Post durchzugehen
und zu beantworten; dies umso mehr nach einer 20-tägigen Abwesen-
heit.
7.4
7.4.1 Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwer-
deführer von der Vorinstanz keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zur
Befragung seiner Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen: So wurde diese mit
Schreiben vom 9. Juli 2007 von der Vorinstanz aufgefordert, diverse
Fragen zu beantworten, worauf sie in der Folge schriftlich Stellung
nahm. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit
hatte, zur Befragung seiner Ex-Ehefrau Stellung zu nehmen, stellt eine
Gehörsverletzung dar. Es ist jedoch nicht von einer schwer wiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, hat doch die Ex-
Ehefrau zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt. Ein Hinweis
darauf ergibt sich auch aus der Rechtsmitteleingabe, wo der
Beschwerdeführer den Ausführungen seiner Ex-Ehefrau folgt.
7.4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An-
hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitent-
scheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ih-
res Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d,
BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesge-
richts kann jedoch eine – nicht besonders schwer wiegende – Gehörs-
verletzung geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhal-
ten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung ei-
nes allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V
431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; kritisch: Ulrich Häfelin/
Seite 11
C-5951/2007
Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufla-
ge, Zürich 2006, N. 1711 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Hei-
lung des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interes-
se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa-
che nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Verweis auf
BGE 116 V 187 E. 3d).
7.4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es
verfügt damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Des Weiteren
wurden dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin sämtliche Akten
zur Einsichtnahme zugesandt (vgl. Schreiben Vorinstanz vom 3. Sep-
tember 2007) und es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchge-
führt. Damit konnte der Beschwerdeführer in casu sein Standpunkt –
auch zur Befragung seiner Ex-Ehefrau – umfassend darlegen. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz würde folglich einem formalistischen
Leerlauf gleichkommen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu be-
trachten ist.
8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Septem-
ber 1991 in die Schweiz einreiste. Im Oktober 1991 stellte er ein Asyl-
gesuch, welches am 12. August 1992 abgelehnt wurde. Gleichzeitig
wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme verfügt. Am 2. August 1997
heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1971), weshalb er am
27. August 1997 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 8. Oktober
2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der er-
leichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 19. Juli 2002
die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft
abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 5. August 2002
erleichtert eingebürgert. Drei Monate später, am 5. November 2002,
reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, wo-
rauf die Ehe am 25. Juli 2003 rechtskräftig geschieden wurde. Bereits
Seite 12
C-5951/2007
am 1. Februar 2003 meldete sich der Beschwerdeführer aus der Ge-
meinde O._______ ab. Am 16. Februar 2004 heiratete er eine Frau
aus seinem Herkunftsland, mit welcher er in der Zwischenzeit die zwei
Kinder T._______ (geb. 2004) und F._______ (geb. 2006) hat.
8.2 Die kurze zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss des Verfah-
rens auf erleichterte Einbürgerung und der Einreichung des gemeinsa-
men Scheidungsbegehrens sowie der darauf folgenden rechtskräftigen
Scheidung begründet die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002
und der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 nicht mehr in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Nachfolgend ist zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu wider-
legen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe
mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war,
denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweis-
last. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative
zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den
Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausser-
ordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall
der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt,
dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und
dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichne-
te, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Bezie-
hung aufrecht zu halten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Ur-
teile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2
und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2).
8.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Gründe
für den raschen Verfall der ehelichen Bande nach der erleichterten
Einbürgerung lägen bei seiner Ehefrau. Diese führte in einem Schrei-
ben vom 23. Juli 2007 aus, ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer sei
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Tren-
nungsabsichten hätten nicht bestanden; sie hätten sich geliebt.
Schwierigkeiten seien aufgetreten, als ihr Ex-Ehemann aufgrund eines
Arbeitsunfalls tagsüber öfters zu Hause gewesen sei. Dies habe zu im-
mer grösseren Meinungsverschiedenheiten geführt. Beschwerdeweise
wird diesbezüglich ergänzend ausgeführt, die Ex-Ehefrau habe die ge-
schilderte Ehesituation erst Ende Oktober 2002 plötzlich als belastend
und einengend empfunden. Dies sei deshalb der Fall gewesen, da ihr
Ex-Ehemann gesundheitlich wieder soweit rehabilitiert gewesen sei,
Seite 13
C-5951/2007
dass er Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung gehabt habe
und damit für ihn eine gewisse Entspannung der Situation absehbar
geworden sei (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 4).
8.4 Die vorgängig geschilderten Ausführungen sind jedoch nicht ge-
eignet, die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs
glaubhaft zu machen, wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt:
8.4.1 So geht aus den Scheidungsakten des Gerichtskreis XII Fruti-
gen-Niedersimmental hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem
1. Januar 2002 bis April 2002 Taggelder der Unfallversicherung
(SUVA) bezogen hat und danach arbeitslos gewesen ist. Der Be-
schwerdeführer arbeitete damit zum Zeitpunkt der Unterzeichung der
gemeinsamen Erklärung am 19. Juli 2002 bzw. der erleichterten Ein-
bürgerung am 5. August 2002 bereits seit sieben Monaten nicht mehr
und war aus diesem Grund viel zu Hause. Zwar ist einem der Be-
schwerde beigelegten Schreiben der Ex-Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Un-
fall noch lange in einem Kurort aufgehalten und später Beschäfti-
gungsprogramme bestritten, allerdings fehlen diesbezüglich genauere
(zeitliche) Angaben. Beschwerdeweise wird lediglich geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Arbeitsunfalls auch tagsüber
öfters zu Hause gewesen. Die Ex-Ehefrau habe diese Situation hinge-
gen erst als einengend und belastend empfunden, als Ende Oktober
2002 durch die gesundheitliche Rehabilitierung des Beschwerdefüh-
rers und seine damit einhergehende Aussicht auf berufliche Wieder-
eingliederung eine gewisse Entspannung der Situation absehbar ge-
worden sei. Wieso aber die Ex-Ehefrau die Situation Ende Oktober
2002 – zu einem Zeitpunkt, in dem überdies Aussicht auf Besserung
und Entspannung der Lage bestanden habe – plötzlich als solche Be-
lastung empfand, dass die Scheidung unumgänglich wurde, während-
dem sie ihre Ehe während der schwierigen Zeit davor als stabil beur-
teilte, erscheint nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich vermögen auch
die beschwerdeweise geltend gemachten Ausführungen, gewisse la-
tente Belastungssituationen könnten von sich liebenden Eheleute soli-
darisch getragen oder verdrängt und nicht als destabilisierend wahrge-
nommen werden, nicht zu überzeugen. Es entspricht vielmehr der all-
gemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche, mehrere Monate an-
dauernde Situation nicht plötzlich – von einem Tag auf den anderen –
als Belastung empfunden wird, sondern einen sich über mehrere Mo-
nate hinwegziehenden, schleichenden Prozess darstellt, der schluss-
Seite 14
C-5951/2007
endlich in einen Scheidungswillen münden kann. Aufgrund dieser
Ausführungen ist davon auszugehen, die Ex-Ehefrau habe die
Situation schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom
19. Juli 2002 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002
als Belastung empfunden.
Dafür spricht auch die Aussage der Ex-Ehefrau, die als Grund der
Trennung nennt, sie und der Beschwerdeführer hätten sich immer
mehr auseinandergelebt (vgl. Punkt 2 des Schreibens vom 23. Juli
2007). Ein Auseinanderleben der Eheleute, welches zu einer Schei-
dung führt, setzt nicht plötzlich ein, sondern erstreckt sich immer über
eine gewisse Zeit. Es kann deshalb angenommen werden, dass die
Probleme zwischen den Eheleuten aufgrund der geschilderten
Situation bereits früher als Ende Oktober 2002 einsetzten und die Ehe
des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 bzw. der Einbürgerung am
5. August 2002 nicht mehr intakt war.
8.4.2 Aber selbst bei Annahme, die Ex-Ehefrau habe die geschilderte
Situation Ende Oktober 2002 tatsächlich plötzlich als belastend emp-
funden, so ist aufgrund der an den Tag gelegten – unglaublichen – Eile
der Eheleute zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegeh-
rens am 5. November 2002 nicht nachvollziehbar, wieso die sich im
Juli/August noch liebenden Eheleute, bzw. die Ex-Ehefrau, nach einer
mehrere Monate andauernden schwierigen Situation – die durch die
Aussicht auf berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
überstanden schien – sich nicht noch eine Chance einräumten, um
ihre Ehe zu retten. Auch der replikweise geltend gemachte "starke
Charakter" der Ex-Ehefrau vermag die Eile zur Scheidung nicht über-
zeugend zu erklären.
8.4.3 Des Weiteren kann auch das beschwerdeweise getätigte Vor-
bringen, die Eheleute hätten den gemeinsamen Haushalt und die ehe-
liche Verbindung bis Frühjahr 2003 nachweislich beibehalten, weshalb
für die Scheidung nicht das gemeinsame Begehren vom 5. November
2002 entscheidend sei (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S.
5) die obgenannten Ausführungen nicht entkräften. Der Beschwerde-
führer meldete sich nachweislich am 1. Februar 2003 aus der Gemein-
de O._______ ab. Damit ist bis zu diesem Zeitpunkt zweifelsohne der
gemeinsame Haushalt, nicht aber die eheliche Verbindung belegt.
Nichts anderes geht auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten
Seite 15
C-5951/2007
Schreiben des ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers und sei-
ner Ex-Ehefrau hervor, in dem der damalige gemeinsame Haushalt
bestätigt wird (vgl. Schreiben von X._______ vom 1. September 2007).
Eine eheliche Verbindung und den damit einhergehenden Willen, die
Ehe künftig aufrecht zu erhalten, kann jedenfalls in Anbetracht des
eingereichten Scheidungsbegehrens – welches von beiden oder nur
einem Ehepartner bis zur definitiven Bestätigung der Ehegatten nach
der Gerichtsverhandlung hätte zurückgezogen werden können – nicht
mehr angenommen werden und kann auch nicht aus der noch bis
1. Februar 2003 herrschenden Wohnsituation des Beschwerdeführers
und seiner Ex-Ehefrau abgeleitet werden.
8.4.4 Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, er sei mit der
Scheidung "innerlich" nicht einverstanden gewesen und er habe seine
Ehefrau nach wie vor geliebt. Weiter führt er aus, er habe den von sei-
ner Ex-Ehefrau rudimentär formulierten Scheidungsantrag unterzeich-
net, weil er gehofft habe, sie in der Folge durch seine Liebe umstim-
men zu können und weil er sich aus Respekt und Liebe nicht gegen
die Ex-Ehefrau habe wenden wollen (vgl. Beschwerde vom 6. Septem-
ber 2007, S. 5). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen muss jedoch in
Frage gestellt werden. So tätigte der Beschwerdeführer keine Ausfüh-
rungen, welche konkreten Bemühungen er unternommen habe, um
seine Ex-Ehefrau umzustimmen und sie von der Scheidung abzuhal-
ten. Auch der geltend gemachte zeitliche Ablauf vom plötzlichen Emp-
finden einer Belastung durch die Ex-Ehefrau Ende Oktober 2002 bis
zur Einreichung des Scheidungsbegehrens am 5. November 2002
lässt das Bestehen von Bemühungen des Beschwerdeführers, um sei-
ne Ex-Ehefrau von der Scheidung abzuhalten, als eher unwahrschein-
lich erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die baldige Heirat
des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau am 16. Februar 2004 –
sieben Monate nach der Scheidung von seiner Ex-Ehefrau – und die
Geburt der Tochter T._______ am 2. August 2004 zu erwähnen. Unter
Beachtung der bisherigen Ausführungen liegt die Vermutung nahe,
auch der Beschwerdeführer habe die Scheidung gewollt.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2002 und der
erleichterten Einbürgerung am 5. August 2002 zwischen ihm und
seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft
Seite 16
C-5951/2007
ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der
gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden,
dass der Ehewille zum damaligen Zeitpunkt bereits erloschen war und
an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwer-
deführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Abgestellt wird vor-
liegend auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der gemeinsa-
men Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicher-
te, bzw. einen Sachverhalt nicht anzeigte und er damit die Behörden
über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürge-
rung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen hat. Dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau einst eine Ehe führte, welche
auf Liebe basierte, wird denn auch nicht bestritten, weshalb insbeson-
dere den ins Recht gelegten Fotografien zur Dokumentation einer ge-
meinsamen Reise in den Kosovo im Jahr 2000 keine Relevanz
zukommt. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die
angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen.
10.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im September
2003 die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung zweifelsfrei
erfüllt (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 6 f.), läuft ins Lee-
re. Die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung unterscheiden
sich hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit
und des Verfahrens. Die Eigenheiten der ordentlichen Einbürgerung
sind denn auch zu beachten und dürfen im Verfahren der Nichtigerklä-
rung einer erleichterten Einbürgerung nicht umgangen werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 4
mit Hinweisen). Es ist vorliegend denn auch nicht Sache der Rechts-
mittelinstanz, in einem Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung festzustellen – oder bei der Wohnsitzgemein-
de feststellen zu lassen – ob die Voraussetzungen der ordentlichen
Einbürgerung erfüllt sind, wie dies replikweise beantragt wurde.
11.
11.1 Art. 41 Abs. 3 BüG bestimmt, dass sich die Nichtigkeit von
Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei
denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer
macht diesbezüglich geltend, seine beiden Kinder T._______ (geb.
2. August 2004) und F._______ (geb. 26. April 2006), welche das
Seite 17
C-5951/2007
Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung bei ihrer Geburt erworben
haben, seien nie im Kosovo registriert worden. Durch die Entziehung
des (Schweizer) Bürgerrechts würden diese staatenlos. Zudem sei die
Registrierung seiner Kinder im Kosovo – wie auch seine eigene – und
Erlangung des kosovarischen Bürgerrechts sowie der Reisepässe für
die Zwischenzeit eines zweijährigen Einbürgerungsverfahrens in der
Schweiz mit einem unverhältnismässigen Aufwand und unzumutbarem
Stress verbunden (vgl. Beschwerde vom 6. September 2007, S. 7).
11.2 Die geltend gemachte Staatenlosigkeit der beiden Kinder greift
im vorliegenden Verfahren nicht: Gemäss Art. 6.1 des Kosovarischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes (vgl. Gesetz über die kosovarische
Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 [abrufbar un-
ter > laws > June 2008 > law on Citizenship
of Kosova]) gilt das Abstammungsprinzip: Ein Kind erwirbt automatisch
die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Kosova-
rische Staatsbürger sind. Ist nur ein Elternteil Bürger der Republik Ko-
sovo, erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit u.a. auch dann, wenn es
im Kosovo geboren wird. Falls dies nicht der Fall ist und ein Elternteil
eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, kann mit schriftlichem Einver-
ständnis beider Eltern die kosovarische Staatsangehörigkeit für das
Kind vor dessen 14. Lebensjahr beantragt werden (vgl. Art. 6.2 Bst. c).
Mehrfachbürgerrecht wird ausdrücklich zugelassen (Art. 3). Aufgrund
dieser Ausführungen kann somit nicht davon ausgegangen werden,
die Kinder des Beschwerdeführers würden staatenlos. Zumindest die
Mutter der beiden Kinder hat noch immer die kosovarische Staatsan-
gehörigkeit. Zweifellos müssten jedoch – falls noch nicht erfolgt – eine
Registrierung oder entsprechende Papiere im Kosovo beantragt wer-
den. Dies ist zwar mit einem gewissen Aufwand für den Beschwerde-
führer verbunden. Von einem völlig unverhältnismässigen Aufwand und
unzumutbarem Stress kann jedoch nicht die Rede sein, handelt es
sich doch hierbei um ein normales Prozedere, dem sich alle in der
Schweiz lebenden und noch nicht in ihrer Heimat registrierten Kosova-
ren unterziehen müssen. Dies gilt auch für die Beantragung von koso-
varischen Reisepässen, die erst seit dem 30. Juli 2008 ausgestellt
werden.
11.3 Zudem sind auch aufgrund des Alters der Kinder noch keine
Gründe – wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen
Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, beruf-
liche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. – vorhanden, welche
Seite 18
C-5951/2007
es rechtfertigen würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der
Nichtigerklärung auszunehmen. Die Erstreckung der Nichtigkeit der
Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des
Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.
12.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
C-5951/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[...] zurück)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern in Kopie
(Beilage: ZEUS Nr. [...]).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Seite 20
C-5951/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 21