Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5951/2009
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Malaysia,
vertreten durch Peter Krähenbühl, Bundesgasse 26,
Postfach 5124, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentenrevision, Einstellung der IV-Rente.
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Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene, an der Universität B._______ zur Sekundarlehrerin
ausgebildete A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) arbeitete vom 20. Oktober 1992 bis 15. August 1997
(ab August 1996 vollzeitlich) auf ihrem erlernten Beruf; nebenerwerblich
war sie von Januar bis März 1996 für eine Partyline erwerbstätig (Akten
der IV-Stelle Zürich [im Folgenden: IV-act. resp. IV-Stelle ZH] 10 bis 12,
22, 66 und 87). Am 2. März 1996 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei
welchem sie sich ein HWS-Distorsionstrauma zuzog (IV-act. 1 bis 8, 91).
In der Folge erbrachte die zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen
Leistungen. Nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Gutachten (IV-
act. 43, 105 resp. 123, 113 [vgl. auch 114], 172 und 201]) erliess diese
am 11. September 2003 eine Verfügung, mit welcher der Versicherten bei
einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 55 % mit
Wirkung ab 1. März 2003 eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung zufolge eines Integritätsschadens von 35 %
zugesprochen wurde (IV-act. 358); diese Verfügung wurde ersetzt durch
diejenige vom 16. Oktober 2003 (IV-act. 362).
B.
Mit Datum vom 31. Juli 1997 meldete sich die Versicherte erstmals zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von
beruflichen Massnahmen und einer Rente an (IV-act. 66). Nachdem die
Versicherte am C._______ 1998 eine Tochter geboren hatte (IV-act. 123)
und nach Vorliegen unter anderem des Berichts der Berufsberatung vom
3. Juni 1998 (IV-act. 121; vgl. auch IV-act. 156 und 157), erliess die IV-
Stelle ZH am 12. August 1998 eine Verfügung, mit welcher der
Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Kunststudiums
zugesprochen wurden (act. 131, 154, 158, 169, 171 und 176). In Kenntnis
des Umstands, dass die Versicherte am D._______ 1999 zum zweiten
Mal Mutter geworden war (IV-act. 173), und der im Rahmen des
Unfallversicherungsverfahrens erstellten medizinischen Expertisen (vgl.
Bst. A. hiervor) erfolgte durch die IV-Stelle ZH am 2. August 2000 eine
Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; der
entsprechende Bericht datiert vom 9. August 2000 (IV-act. 194).
Daraufhin erliess die IV-Stelle ZH am 10. August 2000 einen Vorbescheid
resp. teilte der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen
Massnahmen mehr durchführbar seien (IV-act. 195). Nach
Stellungnahmen von Dr. phil. E._______ vom 27. August 2000 (IV-act.
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200) und Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie, vom 30. August
2000 (IV-act. 201) liess die Versicherte am 31. August 2000 ihre
Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 10. August 2000 vorbringen
(IV-act. 202). In der Folge konnte die Versicherte ihre vom 5. Juli 1999 bis
15. September 2000 unterbrochene Umschulung fortsetzen und – ohne
Diplom – abschliessen (IV-act. 206, 209, 211, 213, 302, 314, 322, 328,
330, 336, 342, 355) und erstellte Dr. med. F._______ am 15. Februar
2001 das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten (IV-
act. 220). Nach Vorliegen der Rentenverfügung der Unfallversicherung
vom 11. September 2003 (vgl. Bst. A. hiervor) erliess die IV-Stelle ZH am
15. September 2003 einen Beschluss, mit welchem der Anspruch auf
eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 55 % ab 10. Februar 2003 bejaht
wurde (IV-act. 359); die entsprechende und – soweit ersichtlich
unangefochten in Rechtskraft erwachsene – Verfügung datiert vom 12.
Januar 2004 (IV-act. 379).
C.
Nachdem sich die Versicherte per 15. Juni 2005 ins Ausland abgemeldet
hatte (IV-act. 382), übermittelte die IV-Stelle ZH am 11. Dezember 2006
die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz; IV-act. 384 bis 388). Im Mai resp. Juni 2007 leitete diese
eine Revision von Amtes wegen ein (Akten der IVSTA [im Folgenden:
act.] 7, 11 bis 13). Im Rahmen dieser Rentenrevision beauftragte die
IVSTA am 15. Januar 2008 Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, und am 4. Februar 2008 Dr. med. H._______,
Fachärztin für Neurochirurgie, mit medizinischen Begutachtungen (act. 27
bis 30, 33 bis 35); die entsprechenden Expertisen wurden im April 2008
erstellt (act. 51 und 51.2). Nachdem Dr. med. G._______ am 2. Juli 2008
ergänzend ausgeführt hatte, die Arbeitsunfähigkeit als Sekundarlehrerin
betrage weiterhin 100 % (act. 54 bis 55.2), und Dr. med. I._______,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am 20.
August 2008 eine Stellungnahme abgegeben hatte (act. 58), wurde am
15. September 2008 ein Einkommensvergleich erstellt, welcher einen IV-
Grad von 51.53 % ergab (act. 59). Daraufhin gab Dr. med. J._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Oktober 2008 eine
Zweitmeinung ab (act. 63 und 69). Nach einer internen Aktennotiz vom
18. Februar 2009 und nachdem der zweite Einkommensvergleich vom 6.
März 2009 noch einen IV-Grad von 46.22 % ergeben hatte (act. 78),
wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. März 2009 die
Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (act. 79). Hiergegen liess die
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Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krähenbühl, am 25. Mai
resp. 4. Juni 2009 ihre Einwendungen vorbringen (act. 87 bis 88). Nach
weiteren internen Abklärungen (act. 89 bis 92, 96) erliess die IVSTA am
20. August 2009 eine Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch der
Versicherten ab 1. Oktober 2009 verneint wurde (act. 97).
D.
Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. September 2009
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 20. August
2009 sei aufzuheben; es sei weiterhin ein IV-Grad von über 50 %
anzuerkennen und es sei ihr deshalb der Anspruch auf eine halbe IV-
Rente zu belassen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, zur korrekten
Berechnung des Invalideneinkommens hätte Rückgriff auf den
Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (BfS) genommen werden
sollen. Das Valideneinkommen wäre unter Berücksichtigung des
Lohnanstiegs der Beschwerdeführerin, wie er vom K._______
ausgewiesen worden sei, zu bestimmen gewesen. Gemäss Lohnrechner
hätte die Beschwerdeführerin im Bereich Unterhaltung, Kultur und Sport
einen monatlichen Bruttolohn von durchschnittlich Fr. 6'632.-
(Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Region Zürich) erzielen können. Bei
einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 60 % im genannten Bereich
ergäbe dies einen Bruttojahreslohn von Fr. 47'750.40. Ohne das
Unfallereignis und unter Berücksichtigung einer vierjährigen
Mutterschaftspause würde die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des
K._______ heute einen Jahresgrundlohn von Fr. 112'421.- erzielen.
Damit weise die Beschwerdeführerin einen IV-Grad von 57.53 % auf.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie gemäss Lohnrechner
"andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" ausüben könnte und
folglich den dabei ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn von
durchschnittlich Fr. 6'742.- in die Berechnung einbeziehen würde, ergäbe
sich noch ein IV-Grad von 56.82 %. Die Beschwerdeführerin weise damit
in jedem Fall einen 50 % übersteigenden IV-Grad auf, weshalb sie
weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Infolgedessen werde
auch darauf verzichtet, einen Eventualantrag auf Rückweisung an die
verfügende Behörde zwecks Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu
stellen.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass
eine teilweise gesundheitliche Besserung eingetreten sei, welche
bewirke, dass die Beschwerdeführerin in Verweisungstätigkeiten wieder
zu 60 % arbeitsfähig sei, während im früheren Beruf weiterhin eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdevorbringen beträfen nur den
Einkommensvergleich, und zwar sowohl hinsichtlich des Validen- als
auch des Invalideneinkommens. Da sich beschwerdeweise keine
wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergäben, sei den Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung in grundsätzlicher Hinsicht nichts Weiteres
mehr hinzuzufügen. In Ergänzung dazu bleibe in Bezug auf das
Valideneinkommen einzig festzuhalten, dass die von der IV-Stelle ZH
anlässlich der Zusprechung der halben Rente ermittelten Zahlen damals
unbestritten geblieben seien. Gleiches sei auch hinsichtlich der beim
Invalideneinkommen verwendeten Zahlen festzuhalten. Es bleibe im
Übrigen anzumerken, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts
unmittelbar auf die Zahlen der LSE abzustellen sei und dass somit der in
der Beschwerde erwähnte Lohnrechner des BfS nicht massgeblich sein
könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (B-act. 10).
G.
In ihrer Replik vom 6. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin an den
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich festhalten (B-
act. 11).
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Vorinstanz habe
das Valideneinkommen einzig unter Berücksichtigung der Teuerung
berechnet, was den bundesgerichtlich entwickelten Kriterien zur
Einkommensberechnung nicht standhalte. Es erscheine mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geradezu stossend, die Angaben des
K._______ betreffend die gewöhnliche, an die vorliegenden Umstände
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angepasste Lohnentwicklung nicht zu berücksichtigen. Es handle sich
nicht um die Berücksichtigung einer überdurchschnittlichen Karriere,
sondern der gewöhnlichen beruflichen Weiterentwicklung als
Sekundarlehrerin. Die Ausführungen der verfügenden Behörde zur
Anwendbarkeit des Lohnrechners des BfS würden bestritten. Gemäss der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein Vorgehen basierend auf dem
Lohnrechner nicht verboten, sondern vielmehr angebracht. Die mit der
Beschwerde vorgebrachte Berechnungsvariante berücksichtige einerseits
die Vorteile der LSE, namentlich die breit abgestützte Datenbasis, und
gleiche andererseits die Nachteile der fehlenden Einzelfallbetrachtung
aus. Mithin erscheine dieses Vorgehen sogar angezeigt. Dagegen
widerspreche das Vorgehen der verfügenden Behörde den Grundsätzen
der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
H.
Im Rahmen der Duplik vom 17. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an den in
der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung dargelegten
Standpunkten fest und beantragte weiterhin die Abweisung der
Beschwerde (B-act. 13).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 14).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
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über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der
angefochtenen Verfügung vom 20. August 2009 (act. 97) ist die
Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20.
August 2009 (act. 97), mit welcher der bisherige Rentenanspruch ab 1.
Oktober 2009 verneint worden ist. Streitig und zu prüfen ist der
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang
insbesondere, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Invalidität
hinsichtlich des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens von
korrekten Zahlen ausgegangen ist.
Unter den Parteien nicht strittig ist der Umstand, dass der
Beschwerdeführerin aufgrund des bidisziplinären Gutachtens der Dres.
med. H._______, Fachärztin für Neurochirurgie, und G._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom April 2008 unter
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Berücksichtigung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde
eine leichte Tätigkeit entsprechend der absolvierten Kunstausbildung zu
60 % zumutbar ist (act. 51 und 51.2). Diese Beurteilung lässt sich
aufgrund der voll beweiskräftigen Expertisen denn auch nicht
beanstanden (vgl. zum Beweiswert ärztlicher Gutachten insb. BGE 125 V
351 E. 3a).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist und in Malaysia
wohnt, ist die Anspruchsberechtigung auf IV-Leistungen im vorliegenden
Fall allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu
bestimmen.
2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten. Weil die gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die
bisherigen Regelungen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art.
41 IVG, aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle
Änderungen weiterzuführen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66
ff. E. 2 und 5, 117 V 200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit
Hinweisen) über den 31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin
(BGE 130 V 349 ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision
(in Kraft getreten auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837]) und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar
2008; Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions-
und neuanmeldungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen
unverändert geblieben, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Art. 17 ATSG
sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I
457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden:
BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
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Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Rentenanspruch nach
den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die
spätestens bei Erlass der Verfügung vom 20. August 2009 in Kraft
standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 und die IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]);
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 und die IVV in der entsprechenden Fassung der 4. IV-
Revision [AS 2003 3859]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
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2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen; eine solche ist
vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007:
BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
2.5. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach
der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die
Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung
des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die
Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine
Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE
130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine
erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI
2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des Bundesgerichts vom 8.
Dezember 2008 E. 4.3.2).
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Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger
Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder
Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden
Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a
bb).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an
zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie
voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung -
worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen
ist - drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
2.6. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu
berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision,
sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete)
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur
Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit
Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
3.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6. hiervor), beurteilt sich die Frage, ob bei
der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die
geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von
Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
zur Zeit der – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung vom 12. Januar 2004 (IV-act. 379; vgl. auch Bst.
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B. hiervor) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. August 2009 (act. 97)
eingetreten war. Dabei sind vorliegend ausschliesslich die Fragen nach
den beruflich-erwerblichen Verhältnissen resp. den hypothetischen
Einkommen zu beantworten (vgl. E. 1.4. hiervor).
4.
4.1.
4.1.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte
Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V
322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung ist
erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre; bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht zu
berücksichtigen (RKUV 2006 U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E.
5a). Ebenso wenig genügen blosse Absichtserklärungen, um eine nicht
weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und
dementsprechend das Valideneinkommen auf einen erheblich tieferen
Wert herabzusetzen (SVR 2002 IV Nr. 21 E. 3; vgl. auch RKUV 2005 U
533 S. 42 E. 3.3). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen
Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen
Qualifizierung im Fall der Invalidität Rückschlüsse auf die hypothetische
Entwicklung gezogen werden, zu der es gekommen wäre, wenn der
Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre (vgl. SVR 2008 IV Nr. 4 S.
10 E. 2.2 mit Hinweis).
Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist nicht nur
C-5951/2009
Seite 13
eine teuerungsbedingte Lohnanpassung gemäss Landesindex der
Konsumentenpreise vorzunehmen. Vielmehr ist der Tatsache Rechnung
zu tragen, dass die Löhne erfahrungsgemäss in den meisten
Berufssparten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, über die
allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der
teuerungsbedingten Lohnanpassung auch die Reallohnentwicklung zu
berücksichtigen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a).
4.1.2.
4.1.2.1 Im Rahmen der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar
2004 (IV-act. 379) ging die IV-Stelle ZH von einem hypothetischen
Valideneinkommen als Sekundarschullehrerin von Fr. 96'000.- pro Jahr
aus. Diese im August 2003 getroffene Annahme beruhte damals auf den
Angaben des L._______, welches das anfänglich reduzierte Pensum
sowie eine etwa sechsjährige Berufserfahrung berücksichtigte (IV-act.
355). Dieses Einkommen diente der Vorinstanz auch anlässlich des am
6. März 2009 durchgeführten Einkommensvergleichs als Basis, wobei die
Nominallohnentwicklung der Jahre 2003 bis 2006 berücksichtigt und neu
ein hypothetisches Valideneinkommen von monatlich Fr. 8'284.49
errechnet worden war. Dieser Wert ist in mehrfacher Hinsicht zu
beanstanden:
4.1.2.2 Mit Blick auf das voll beweiskräftige und somit rechtsgenügliche
bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H._______ und G._______ vom
April 2008 (act. 51 und 51.2; vgl. auch E. 1.4 zweiter Absatz hiervor) ist
davon auszugehen, dass ab Januar 2008 durch die Besserung der
kognitiven Störungen insgesamt von einem leicht verbesserten
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Verweisungstätigkeiten
auszugehen ist. Da das Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 129 V 222), wäre unter
den gegebenen Umständen auch das hypothetische Valideneinkommen
für das Jahr 2008 zu errechnen gewesen.
4.1.2.3 Weiter hat die Vorinstanz nur die Nominallohnentwicklung in den
Jahren 2003 bis 2006 berücksichtigt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1.1.
letzter Abschnitt), ist für die Ermittlung des hypothetischen
Valideneinkommens nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnanpassung
gemäss Landesindex der Konsumentenpreise vorzunehmen, sondern es
ist vielmehr auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne
erfahrungsgemäss über die allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden.
C-5951/2009
Seite 14
Im vorliegenden Fall kann bezogen auf die mutmassliche berufliche
Stellung auf konkrete Fakten abgestützt werden. Insbesondere besteht
kein Anlass, die zu erwartenden Lohnerhöhungen auf Grund statistischer
Werte zu ermitteln, wenn wie hier genauere Angaben verfügbar sind (vgl.
Urteil des BGer 8C_638/2008 vom 15. Januar 2009, E. 4.4). Aufgrund der
vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Einwendungen vom 4. Juni 2009 (act. 88) eingereichten Angaben des
K._______ betrug das Einkommen einer Sekundarschullehrperson im
vorliegend relevanten Jahr 2008 Fr. 107'815.-. In diesem Wert finden die
Einstufung resp. die Lohnentwicklung bis 2008 sowie ein Unterbruch vom
1. Januar 1998 bis 16. August 2001 Berücksichtigung. Mit Blick auf die
weiteren, im Juni 2009 gemachten Angaben des K._______ ergibt sich,
dass diese für das Jahr 2003 gemachten Angaben mit denjenigen des
L._______ vom August 2003 (IV-act. 355) – welche der IV-Stelle ZH im
Rahmen der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2004 (IV-
act. 359 und 379) als Entscheidbasis gedient hatten – bis auf eine
Differenz von Fr. 105.- und somit im Wesentlichen übereinstimmen. Es
spricht demnach nichts dagegen, vorliegend von einem hypothetischen
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 107'815.- auszugehen.
4.1.2.4 Daran vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz nichts zu
ändern. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den Lehrberuf nur
während relativ kurzer Zeit und teilweise nicht vollzeitlich ausgeübt hat.
Dieser Umstand war jedoch bereits bei Erlass der Verfügung vom 12.
Januar 2004 bekannt (IV-act. 379), und die damalige Festlegung des
hypothetischen Valideneinkommens (Fr. 96'000.-) war nicht zweifellos
unrichtig, was Voraussetzung dafür wäre, dass die Vorinstanz auf die
formell rechtskräftige Verfügung vom 12. Januar 2004 zurückkommen
könnte (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; zur Wiedererwägung vgl. auch BGE
117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a cc; ZAK 1988 S. 555 E. 2b mit
Hinweisen). Davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz nicht aus, da sie
im Einkommensvergleich vom 6. März 2009 erneut von einem jährlichen
hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 96'000.- ausging. Mit Blick auf
den Umstand, dass die angestammte Tätigkeit ohne den
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre resp. eine Ausnahme
vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl.
BGE 129 V 224 E. 4.3.1 mit Hinweis), ist bei der Bestimmung des
Valideneinkommens nach wie vor auf dasjenige einer Sekundarlehrkraft
abzustellen. Dabei ist nicht bloss die Teuerung, sondern – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – auch der mit dieser Tätigkeit verbundene
lohnmässige Erfahrungsaufstieg zu berücksichtigen.
C-5951/2009
Seite 15
4.2.
4.2.1. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1,
126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Person
können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der
gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles
zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten
und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei
Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch
leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können,
C-5951/2009
Seite 16
ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für
Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in
erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR
2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung
auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich
(BGE 126 V 75 E. 3b bb).
4.2.2.
4.2.2.1 Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist das
hypothetische Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss den
LSE herzanzuziehen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Aufgrund des schlüssigen
und überzeugenden Zumutbarkeitsprofils der Dres. med. G._______ und
H._______ ist der Beschwerdeführerin zufolge der psychiatrischen und
neurochirurgischen Befunde eine leichte Tätigkeit entsprechend der
absolvierten Kunstausbildung zu 60 % zumutbar (vgl. E. 1.4 hiervor). Die
IV-Stelle ZH ging im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 12.
Januar 2004 aufgrund einer 50%igen Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 43'028.- pro Jahr
aus, wobei sich dieses Einkommen offenbar aus dem Mittel der Löhne
von Berufen im kulturellen und pädagogischen Bereich ergab (IV-act.
359). Dieses Einkommen ist mangels präziserer Angaben nicht
nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es offenbar auch unter
Berücksichtigung eines Tabellenlohns im pädagogischen Bereich
zustande kam. Da die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. G._______
in der Tätigkeit als Sekundarlehrerin und somit im pädagogischen Bereich
vollständig arbeitsunfähig ist, kann auf ein Einkommen in diesem Bereich
nicht abgestellt resp. mitberücksichtigt werden.
4.2.2.2 Vielmehr ist vorliegend auf den monatlichen Bruttolohn im
Wirtschaftszweig Unterhaltung, Kultur und Sport (Ziff. 92) der LSE
abzustellen. Gemäss LSE 2008, Tabelle TA1, belief sich dieser Wert für
Frauen im privaten Sektor (Anforderungsniveau 1) auf monatlich brutto
Fr. 5'775.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl.
13. Monatslohn (vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb >
C-5951/2009
Seite 17
Publikationen > Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, Tabelle
TA1, S. 26). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2008
( > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und
Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit
> Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro
Woche 1990-2008, Abschnitt O [Ziff. 92 {Unterhaltung, Kultur, Sport}])
resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches
Invalideneinkommen von 71'552.-. Da die Beschwerdeführerin in der
leidensangepassten Verweisungstätigkeit ab Januar 2008 zu 60 %
arbeits- resp. leistungsfähig fähig ist, reduziert sich dieses jährliche
hypothetische Invalideneinkommen um 40 % auf Fr. 42'931.-. Davon ist
vorliegend auszugehen, zumal sich mit Blick auf das Gutachten der Dres.
med. G._______ und H._______ nicht beanstanden lässt, dass die
Vorinstanz keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hierzu
BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc und 124 V 321 E. 3b
bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3;
AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b) vorgenommen hat.
4.2.3. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen
Valideneinkommens von Fr. 107'815.- und eines hypothetischen
Invalideneinkommens von Fr. 42'931.- ergibt sich bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 64'884.- ein IV-Grad von 60 %. Zwar erfolgt
gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV die Erhöhung der Renten bei einer
Revision von Amtes wegen frühestens von dem für die Revision
vorgesehenen Monat an (vorliegend von der IVSTA am 1. September
2006 vorgesehen; vgl. act. 7). Da sich jedoch der Gesundheitszustand ab
Januar 2008 leicht verbessert hatte, besteht vorliegend der Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente der IV erst ab dem 1. Mai 2008 (vgl. hierzu Art. 88a
Abs. 2 IVV). Das Resultat vermag insofern zu überraschen, als dass es
trotz leichter Verbesserung des Gesundheitszustandes zu einer
Erhöhung des Rentenanspruchs kommt. Dieses Resultat ist letztlich
jedoch logische Konsequenz der Bemessung der Invalidität nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Bei diesem Ergebnis
kann schliesslich offengelassen werden, ob der Lohnrechner des BfS zur
Anwendung gelangen kann.
5.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die
Beschwerde vom 18. September 2009 gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2009 in dem
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Seite 18
Sinne abzuändern ist, als dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai
2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Akten gehen an die
Vorinstanz, damit diese die Rente neu berechnet und der
Beschwerdeführerin die entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend
ab 1. Mai 2008 nachbezahlt.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden
Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Dieser ist
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint mit Blick auf ähnlich
gelagerte Prozesse eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. September 2009 wird gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2009 in dem
Sinne abgeändert, als dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2008
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.
Die Akten gehen zur Neuberechnung der Rente und zur Nachzahlung der
C-5951/2009
Seite 19
entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 an
die Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
C-5951/2009
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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