B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5954/2010
{T0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien Verband X._______
vertreten durch Natalia Schmuki, Fürsprecherin und Notarin,
Brünnenstrasse 105, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Förderung ausserschulischer Jugendarbeit, Finanzhilfen,
Verfügung vom 23. Juni 2010.
C-5954/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 23. März 2010 (act. 5 Beilage 4) ersuchte der Verband
X._______ (im Folgenden: X oder Beschwerdeführer) das Bundesamt für
Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz) um Finanzhil-
fe in Form einer Jahrespauschale für das Jahr 2010.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, ihm werde eine Jahrespauschale in Höhe von Fr. 32'821.-
ausgerichtet (act. 5 Beilage 5). Dabei hielt sie in ihrer Begründung na-
mentlich fest, dass die eingereichten Unterlagen teilweise nicht berück-
sichtigt werden konnten und verwies zur summarischen Begründung für
die Teilabweisung auf die Beilage zur Verfügung. Mit Schreiben vom
14. Juli 2010 (act. 5 Beilage 6) antwortete der Beschwerdeführer sinnge-
mäss, aus der summarischen Begründung könne die Berechnung der Fi-
nanzhilfe nicht nachvollzogen werden. Am 22. Juli 2010 (act. 5 Beilage 7)
liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ausführliche Begrün-
dung der Teilablehnung zukommen, worin die nicht oder nur teilweise be-
rücksichtigten Positionen und deren Bewertung im einzelnen hervorge-
hen.
C.
Am 20. August 2010 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung vom 23. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei ein gerichtlich festzusetzender Mehrbetrag auszurichten.
Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Anweisungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er vor, bei der Bemes-
sung der Jahrespauschale habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
46 bzw. 49 Punkte (act. 7) zu wenig zugesprochen, da sie einige der gel-
tend gemachten Anlässe, zwei Delegiertenversammlungen und statutari-
sche Sitzungen nicht berücksichtigt habe, sowie die zweisprachige Publi-
kation nur als eine Sprachversion betrachtet habe.
D.
Der mit Verfügung vom 25. August 2010 (act. 2) einverlangte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'500.-, ging am 15. September 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (act. 4).
C-5954/2010
Seite 3
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2010 (act. 5) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es ent-
spreche ihrer langjährigen Praxis, rein organisationsinterne Sitzungen wie
statutarische Anlässe nicht anzuerkennen. Zudem müssten Veranstaltun-
gen im Bereich der Jugendarbeit von mehr als zehn Teilnehmenden be-
sucht werden und diese zu 70% weniger als 30 Jahre alt sein. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör sei vorliegend gewahrt, da aufgrund der
summarischen Begründung die Teilablehnung nachvollziehbar gewesen
sei. Im aktuellen Gesuch habe der Beschwerdeführer 48 Veranstaltungen
angegeben, wovon vom BSV nur deren 4 für die Berechnung der Finanz-
hilfen berücksichtigt worden seien. Es entspreche der Praxis des BSV,
nur Veranstaltungen zu berücksichtigen, zu welchen eine Teilnehmenden-
liste vorhanden sei. Bei den angerechneten Publikationen seien dem Ge-
such jeweils nur eine Sprachversion der jeweiligen Publikation beigele-
gen.
F.
Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 1. November 2010
(act. 7) seine Anträge und deren Begründung und brachte ergänzend vor,
Publikationen würden generell zweisprachig veröffentlicht. Der Be-
schwerdeführer legte ein Publikationsbeispiel bei (act. 7 Beilage 9).
G.
Duplikweise hielt die Vorinstanz am 1. Dezember 2010 (act. 9) an ihren
Anträgen und deren Begründung fest.
H.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (act. 10).
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C-5954/2010
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie
hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 5 des
Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit
vom 6. Oktober 1989 (SR 446.1; Jugendförderungsgesetz, JFG) in Ver-
bindung mit Art. 13 der Verordnung über die Förderung der ausserschuli-
schen Jugendarbeit vom 10. Dezember 1990 (SR 446.11, Jugendförde-
rungsverordnung, JFV) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG die Verfü-
gungen des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV betreffend Finanz-
hilfen zur Förderung ausserschulischer Jugendarbeit.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine juristische Person in
der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) ein-
gereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde (act. 4), einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329, BGE 112 V 168 E. 3c mit Hin-
weis auf MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrecht-
C-5954/2010
Seite 5
sprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 95, mit Verweis auf BGE 89 I
468 E. 3c). Demnach ist grundsätzlich bei der Beurteilung des vorliegen-
den Falls auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 23. Juni 2010 abzustellen.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 JFG kann der Bund Trägerschaften der ausser-
schulischen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Fi-
nanzhilfen ausrichten. Die hierfür erforderlichen Mittel sind jährlich in den
Voranschlag des Bundes einzustellen. Ein Anspruch auf Finanzhilfe be-
steht nicht, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt (BBl 1988 I
S. 857). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe. Deshalb
überprüft das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Verwaltung
nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1903/2011 vom 29. August 2011, C-
6288/2008 vom 15. Juni 2009, C-459/2007 vom 4. Oktober 2007, C-
3770/2007 vom 13. Januar 2008 und C-2070/2008 vom 5. Januar 2009).
3.
Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für
ausserschulische Jugendarbeit zu erläutern:
3.1 Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgel-
tungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) gilt grundsätzlich für alle im
Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2 Abs. 1 SuG) und zielt
darauf ab, das Subventionswesen des Bundes auf einheitliche rechtliche
Grundsätze auszurichten (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH, JENS
LEHNE, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Gründzü-
ge des Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern
2006, 4. Auflage, N. 79, mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die
Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er-
halten.
Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des Bun-
C-5954/2010
Seite 6
desrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der
Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines
Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgel-
tungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einsei-
tig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten
(vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006,
S. 24 ff., insb. S. 25 f. und 32 mit weiteren Hinweisen).
Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt u.a. für jene Fäl-
le, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch
auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwar-
tenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen De-
partemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt wer-
den (Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG). Der Vorbehalt der bewilligten Kredite
bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen
oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zu-
ständige Behörde zu Ermessenentscheiden. Nach Art. 13 SuG soll dabei
als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten, deswegen sind die
Departemente gehalten, generell-abstrakte Prioritätenordnungen aufzu-
stellen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über Finanzhilfen und Abgel-
tungen SuG in BBl 1986 I S. 406).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrecht-
licher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht sel-
ber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren
sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde lä-
ge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit
Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden lie-
gen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen
(als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermes-
senssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. BAR-
BARA SCHAERER, Subventionen des Bundes, Chur/Zürich 1992 S. 173 ff.
und 201 f. sowie F. MÖLLER, a.a.O, S. 43 f.).
3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 JFG kann der Bund Finanzhilfen im Rahmen
der bewilligten Kredite ausrichten (BBl 1988 I S. 857). Hierbei handelt es
sich um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren
Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen der eingereichten Projekte gegeben sind (Art. 8 JFG
i.V.m. Art. 9 JFV i.V.m Art. 18 JFG-Richtlinien).
Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall
C-5954/2010
Seite 7
eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völ-
lig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berück-
sichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweck-
mässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden
und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wah-
ren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, nament-
lich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der
Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 441).
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, da er aufgrund der summarischen Begründung nicht
nachvollziehen könne, warum nicht alle der geltend gemachten 44 bzw.
46 Veranstaltungen berücksichtigt worden seien. Die summarische Be-
gründung sei äusserst knapp ausgefallen und erfülle die Begründungsan-
forderung gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht. Die ungenügende Begrün-
dung verletze sowohl die gesetzlichen Formvorschriften als auch den ver-
fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV. Daran ändere das nachträgliche Antwortschreiben der Vorinstanz
nichts.
4.2 Die Vorinstanz hielt dem dagegen, aufgrund des mit der Verfügung
verschickten "Gesamtauswertungspapiers" sowie der "summarischen
Teilablehnung" sei die Teilablehnung nachvollziehbar begründet worden.
In der Verfügung werde zudem darauf hingewiesen, dass allfällige Fragen
bezüglich der Punkteerteilung, der Teilablehnung usw. an das BSV ge-
richtet werden könne. So habe denn auch der Beschwerdeführer mit dem
BSV telefonisch Kontakt aufgenommen, woraufhin ihm eine ausführliche
zusätzliche Begründung zur summarischen Teilablehnung abgegeben
worden sei. Jährlich prüfe das BSV 120 Gesuche von Jugendorganisatio-
nen betreffend einer Jahrespauschale im Rahmen der Finanzhilfe ge-
mäss dem JFG. Die Zeitspanne für die Prüfung dieser Gesuche betrage 3
Monate. Diese kurze Zeitspanne für das Prüfen dieser Gesuche erkläre
die Ausfertigung einer einheitlich gestalteten Verfügung mit einer Ge-
samtübersicht der Punktevergebung und einer summarischen Teilableh-
nung für jede der gesuchstellenden Jugendorganisationen.
C-5954/2010
Seite 8
4.3 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfin-
dung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt ande-
rerseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtstellung des Einzelnen
eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152; A. KÖLZ/I. HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf recht-
liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das Verwal-
tungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehören ins-
besondere Garantien bezüglich Beweisverfahren, Akteneinsicht, Anhö-
rungsrecht und Begründungspflicht der Behörden.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grund-
sätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es
sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begrün-
dungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven
leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenen-
falls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE
124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
4.4 Die Vorinstanz fügte ihrer Teilablehnung eine summarische Begrün-
dung bei und sandte dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen eine aus-
führliche zusätzliche Begründung, woraus ersichtlich war, welche Veran-
staltung warum nicht angerechnet wurde und wie die Punkte zur Berech-
nung des Subventionsbeitrages errechnet wurden. Damit war der Ent-
scheid der Vorinstanz hinlänglich begründet und nachvollziehbar.
C-5954/2010
Seite 9
In der Botschaft zum SuG (BBl 1986 I S. 416) wird festgehalten, dass es
dem Gebot der Verwaltungsökonomie entspricht, in Bereichen mit einem
grossen Anfall gleichartiger Gesuche Abweichungen von den Begehren
bloss summarisch zu begründen. Dem Bedürfnis nach eingehender Be-
gründung in einzelnen Fällen muss indessen mit einer Einsprachemög-
lichkeit entsprochen werden, was vorliegend gegeben ist.
4.5 Somit wurde das rechtliche Gehör in casu nicht verletzt, aber selbst
wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, wäre diese, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, vorliegend geheilt.
4.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver-
letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Recht-
sprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung
des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprü-
fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache
an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE
133 I 201 E. 2.2).
4.5.2 Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren, in
dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten, ein-
lässlich zur angefochtenen Verfügung äussern. Im Rahmen eines zweifa-
chen Schriftenwechsels hatte er ausreichend Gelegenheit, seine Anträge
zu begründen und zu den umstrittenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter
diesen Umständen führte eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnö-
tigen Verzögerung des Verfahrens, die nicht mit dem prozessökonomi-
schen Interesse (auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die Annahme der Heilung
der festgestellten Gehörsverletzungen wäre daher in casu gerechtfertigt,
und es wäre ausnahmsweise von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen.
C-5954/2010
Seite 10
5.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen für die Erteilung von Finanz-
hilfen im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit dargestellt.
5.1 Gemäss Art. 5 JFG kann der Bund Trägerschaften der ausserschuli-
schen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Finanzhilfen
ausrichten für Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen in Leitungs- und
Betreuungsfunktionen (Bst. a), Organisation von Veranstaltungen in den
Bereichen der ausserschulischen Jugendarbeit und des Jugendaustau-
sches (Bst. b), Koordinationsbestrebungen zugunsten von Jugendorgani-
sationen (Bst. c), internationale Zusammenarbeit von Jugendorganisatio-
nen (Bst. d), Information und Dokumentation über Jugendfragen (Bst. e).
Gemäss Art. 6 JFG betragen Finanzhilfen höchstens 50% der anrechen-
baren Ausgaben. Sie bemessen sich nach der Struktur (Bst. a), der Art
und Bedeutung der Tätigkeit oder eines Vorhabens (Bst. b) oder den Ei-
genleistungen und Beiträgen Dritter (Bst. c).
Art. 7 JFG hält fest, dass Jahresfinanzhilfen für die Vorbereitung und
Durchführung von regelmässigen Tätigkeiten der Trägerschaft nach Art. 1
Abs. 1 bestimmt sind. Der Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember
1987 über die Förderung der ausserschulischen Jungendarbeit zum heu-
tigen Art. 7 JFG (ad Art. 6 Entwurf zum JFG; BBl 1987 I S. 859) ist zu
entnehmen, dass mit dieser Bestimmung bezweckt wird, den Träger-
schaften durch jährliche Pauschalfinanzhilfen die Durchführung ihrer re-
gelmässigen (d.h. in der Regel statutarischen) Tätigkeit zu ermöglichen.
Die entsprechenden Aufgaben (vgl. Art. 7 JFG bzw. Art. 4 Abs. 1 Entwurf
zum JFG) sind erfahrungsgemäss mit wiederkehrenden Kosten wie z.B.
für Personal, Infrastruktur, Aus- und Weiterbildung, regelmässige Veran-
staltungen usw. verbunden. Dieses System soll vor allem auch das Ver-
fahren zur Ausrichtung der Finanzhilfe vereinfachen.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JFV sind für die Bemessung der Jahrespau-
schale der Tätigkeitsbereich (Art. 4 JFV) und der Organisationsbereich
(Art. 5 Abs. 1 JFV) einer Trägerschaft massgebend. Die Jahrespauschale
wird aufgrund der Verhältnisse der letzten drei Jahre pauschal für ein Bei-
tragsjahr entrichtet. Das Beitragsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr
(Art. 3 Abs. 2 JFV).
Der Tätigkeitsbereich einer Trägerschaft umfasst Aktivitäten wie Veran-
staltungen, inklusive Jugendaustausch, Information, Dokumentation, nati-
C-5954/2010
Seite 11
onale und internationale Zusammenarbeit sowie Koordination (Art. 4
JFV).
Der Organisationsbereich einer Trägerschaft wird durch strukturelle Ele-
mente wie interne Organisationsform, Grösse, geographische Verbrei-
tung, Mehrsprachigkeit, Unterhalt einer Beratungsstelle und Finanzstruk-
tur bestimmt (Art. 5 JFV).
Die Bewertung von Tätigkeits- und Organisationsbereich einer Träger-
schaft wird in einer Punktzahl ausgedrückt (Art. 6 Abs. 1 JFV). Die Jah-
respauschale einer Trägerschaft ergibt sich aus der proportionalen Vertei-
lung des für die Jahrespauschalen bereitgestellten Gesamtbetrages pro
Punktzahl (Art. 6 Abs. 2 JFV).
Als anrechenbare Ausgaben bei der Berechnung der Jahresfinanzhilfen
gelten die Betriebskosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung
der regelmässigen statutarischen Geschäftstätigkeit der Trägerschaften
anfallen (Art. 11 JFV). Keine Finanzhilfen werden gewährt für ausseror-
dentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden einer Träger-
schaft entstehende Kosten wie Abfindungen, Bussen, Schuldentilgung
usw.
5.3 Art. 10 JFV sieht vor, dass das eidgenössische Departement des In-
nern Richtlinien über die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfen
erlässt. Am 1. Januar 2005 sind die entsprechenden Richtlinien über die
Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz (JFG) in
Kraft getreten, welche das Bewertungssystem näher definiert. Das eidge-
nössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welcher Betrag für das
jeweilige Jahr aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit als Finanzhilfe an Jahrespauschalen zur Verfügung steht. Auf-
grund dieses zur Verfügung stehenden Maximalbetrages sowie anhand
der gesamthaft berechneten Punkte für alle gesuchstellenden Organisati-
onen, errechnet sich der jeweilige Punktewert. Der Punktewert multipli-
ziert mit der berechneten Anzahlt Punkte ergibt den Subventionsbeitrag
für jede der gesuchstellenden Organisationen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Richtlinien über die Berechnung der Fi-
nanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz vom 1. Januar 2005 (im Fol-
genden: Richtlinien) werden im Tätigkeitsbereich einer Organisation
Punkte vergeben für Veranstaltungen in den Bereichen der ausserschuli-
schen Jugendarbeit und des Jugendschutzes, ausgenommen Jugendlei-
terausbildung (1.), Information und Dokumentation (2.), nationale und in-
C-5954/2010
Seite 12
ternationale Zusammenarbeit sowie Koordination (3.). Veranstaltungen
von Trägerschaften werden berücksichtigt (Art. 4 Richtlinie), wenn sie a)
von mindestens 10 Teilnehmenden besucht werden und b) mindestens 75
Prozent der Teilnehmenden weniger als 30 Jahre alt sind. Gemäss
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie werden ordentliche Sitzungen zur Erledigung
der statutarischen Aufgaben einer Trägerschaft, Mitglieder- und Delegier-
tenversammlungen ohne besonderen thematischen Inhalt nicht berück-
sichtigt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinien, welcher
vorsieht, dass statutarische Sitzungen nicht zu berücksichtigen sind, sei
gesetzeswidrig, denn Sinn und Zweck der Jugendförderung sei einen Bei-
trag an die Betriebskosten zu leisten. Statutarische Anlässe von der För-
derung auszunehmen, sei sinnwidrig. Art. 11 JFV definiere klar und un-
missverständlich, was anrechenbare Ausgaben gemäss Art. 6 JFG seien
und was nicht. Zu den anrechenbaren Ausgaben würden die Betriebskos-
ten zählen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der regelmässigen
statutarischen Geschäftstätigkeiten der Trägerschaft anfallen würden.
Was nicht zu den anrechenbaren Ausgaben zählen würde, lege Art. 11
Abs. 2 JFV fest. Ordentliche Sitzungen zur Erledigung statutarischer Auf-
gaben würden im Katalog von Absatz 2 nicht genannt. Dies mache Sinn,
denn eine Nennung würde im offensichtlichen Widerspruch zu Absatz 1
stehen. Der eindeutige Wortlaut würde zudem durch die Materialien zum
Bundesgesetz über die Förderung ausserschulischen Jugendarbeit ge-
stützt. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die Botschaft zu
Art. 6 JFG.
6.2 Die Vorinstanz hält dem dagegen, gemäss Art. 7 JFG sei es der Wille
des Gesetzgebers, Jahresfinanzhilfen für die Vorbereitung und Durchfüh-
rung der regelmässigen Tätigkeiten einer Trägerschaft nach Art. 5 Abs. 1
JFG zu bestimmen. In Art. 5 Abs. 1 JFG seien die Formen der Förderung
definiert. Statutarische Tätigkeiten seien nicht aufgeführt. Art. 11 Abs. 1
JFV bestimme einzig die anrechenbaren Ausgaben für die abschliessen-
de Festsetzung der maximalen Höhe der Finanzhilfen, i.V.m. Art. 6 Abs. 1
JFG.
6.3 Bei den Richtlinien des EDI handelt es sich um eine so genannte
Verwaltungsverordnung, das heisst um eine generelle Dienstanweisung
einer Behörde an ihre untergeordnete Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü-
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rich/Basel/Genf 2006, Rz. 123). Die Hauptfunktion einer Verwaltungsver-
ordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige
Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behörd-
liche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie dient der Vereinfachung
und Rationalisierung der Verwaltungspraxis und erhöht Kohärenz, Konti-
nuität und Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtert
dessen Kontrolle (GIOVANNI BIAGGINI, Die vollzugslenkende Verwaltungs-
verordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [Zbl] 1997, S. 4). Sie umschreibt daher
grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 125; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 14 Rz. 9 f.,
§ 41 Rz. 12 ff.). Ist eine Verwaltungsverordnung allerdings – wie vorlie-
gend – darauf ausgerichtet, der untergeordneten Behörde für die Anwen-
dung des Gesetzes Weisungen zu erteilen, entfaltet sie unvermeidlich
mittelbar oder unmittelbar Aussenwirkungen auf Private (FRITZ GYGI,
Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103). Sie wirkt sich somit wie eine
Rechtsnorm auf die Rechtsstellung der Privaten aus (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 129).
Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verwaltungsverordnungen
durch die vollziehende Behörde ist im Einzelfall dann denkbar, wenn sich
dafür stichhaltige Gründe anbringen lassen, d.h. das Ergebnis unbillig
oder dem Gesetz widersprechend wäre. Abweichungen dürfen aber ledig-
lich insofern erfolgen, als sie nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit
verletzen (BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes: zwischen Le-
galitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 225).
Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen
gebunden. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz und
Rechtsverordnung. Freilich berücksichtigen Gerichte Verwaltungsverord-
nungen bei ihrer Entscheidfindung, soweit diese eine dem Einzelfall ge-
recht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen,
weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbe-
hörden abweichen wollen (BGE 122 V 19 E. 5b/bb, BGE 132 V 200
E. 5.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 41 Rz. 20; a.M. BIAGGINI, a.a.O., S. 17 ff.; kritisch
auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 134).
6.4 In Art. 4 Abs. 2 der Richtlinien wird festgehalten, dass ordentliche Sit-
zungen zur Erledigung der statutarischen Aufgaben einer Trägerschaft,
sowie Mitglieder und Delegiertenversammlungen ohne besonderen the-
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matischen Inhalt, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 7 JFG sind
Jahresfinanzhilfen für die Vorbereitung und Durchführung regelmässiger
Tätigkeiten einer Trägerschaft bestimmt. Art. 11 JFV hält fest, als anre-
chenbare Ausgaben gelten Betriebskosten, die bei der Vorbereitung und
der Durchführung der regelmässigen statutarischen Geschäftstätigkeit
der Trägerschaft anfallen. Art. 11 JFV bestimmt somit, welche Kosten ei-
ner anrechenbaren Veranstaltung berücksichtigt werden können. Hinge-
gen äussert sich diese Bestimmung nicht darüber, ob ordentliche Sitzun-
gen berücksichtigt werden können oder nicht, was vom Beschwerdefüh-
rer verkannt wird.
6.5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Subventionen, zu welchen die
Jahrespauschalen gehören, keine Geldgeschenke sind, sondern im öf-
fentlichen Interesse liegende Leistungen mit Rechtsgrund im öffentlichen
Recht (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH, JENS LEHNE, Wirtschafts-
freiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge des Wirtschafts-
verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2006, 4. Auflage,
N. 77 mit Verweis auf BGE 111 Ib 150, 154f und BGE 101 Ib 78, 80).
Im Subventionsrecht gilt als oberste Richtschnur das Wirtschaftlichkeits-
prinzip (Art. 7 Bsr. a SuG). Demnach ist die Finanzhilfe auf dasjenige
Mass zu beschränken, das die Zielerreichung erfordert (Botschaft SuG
BBl 1986 I S. 390). Sodann soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Empfängers berücksichtigt werden (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH,
JENS LEHNE, a.a.O. N. 91). Der Zweck der Subventionen soll auf wirt-
schaftliche, wirkungsvolle, einheitliche und gerechte Art erreicht werden
(Botschaft SuG BBl 1986 I S. 378). Die Finanzhilfegesetzgebung muss
grösstmögliche Effizienz gewährleisten und wirksame Schranken gegen
Luxus und übertriebenen Perfektionismus errichten. Zur Sicherstellung
sparsamer Lösungen ist stets zu berücksichtigen, dass der Empfänger
eine Eigenleistung zu erbringen hat (Botschafts SuG BBl 1986 I S. 390).
Die Pauschal- und Globalfinanzhilfe kann häufig wesentlich dazu beitra-
gen, wirtschaftliche Lösungen bei kleinem administrativem Umtrieb zu er-
reichen. Den pauschalen Finanzhilfen werden nicht die effektiven Kosten,
sondern die voraussichtlichen Aufwendungen kostengünstiger Lösungen
zugrunde gelegt (Botschat SuG BBl 1986 I S. 391).
Art. 14 SuG umschreibt die anrechenbaren Aufwendungen. Anrechenbar
sind gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG Aufwendungen, die tatsächlich entstan-
den und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforder-
lich sind (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH, JENS LEHNE, a.a.O.
N. 96). Art. 14 Abs. 1 verlangt, dass nur Kosten für wirtschaftliche Lösun-
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gen subventioniert werden. Was zur zweckmässigen Erfüllung der Aufga-
be nicht unbedingt notwendig ist, darf nicht angerechnet werden (Bot-
schaft SuG BBl 1986 I S. 401).
Wo aufgrund der Spezialgesetzgebung auf Subventionen kein Anspruch
besteht oder Subventionen nur im Rahmen von bewilligten Krediten ge-
währt werden, haben die zuständigen Departemente gemäss Art. 13 SuG
eine Prioritätenordnung aufzustellen, wenn die Gesuche die verfügbaren
Mittel übersteigen (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH, JENS LEHNE,
a.a.O. N. 96). Prioritätenordnungen sollen eine rechtsgleiche und willkür-
freie Rechtsanwendung gewährleisten. Sie sollen zudem eine einheitliche
Verwaltungspraxis sicherstellen, indem sie Kriterien festlegen, nach de-
nen sich die vollziehenden Behörden zu richten haben (BARBARA SCHAE-
RER, a.a.O., S. 217). Prioritätenordnungen dienen bei Ermessensubventi-
onen der Leitung des Ermessens (BARBARA SCHAERER a.a.O., S. 218).
Prioritätenordnungen stellen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
durch Setzung von Prioritäten eine Rangordnung zur Verteilung der ver-
fügbaren Mittel auf (BARBARA SCHAERER a.a.O. S. 219). Die inhaltliche
Begrenzung auf den gesetzlichen Rahmen ist deshalb so wichtig, weil die
Prioritätenordnungen Aussenwirkung entfalten. Diese Auswirkungen auf
die Rechtsstellung der Betroffenen dürfen nicht weitergehen als dies der
Gesetz- und Verordnungsgeber abgesteckt haben (BARBARA SCHAERER
a.a.O., S. 219).
Wie erörtert wird das Subventionsrecht vom Wirtschaftlichkeitsprinzip be-
herrscht und eine sparsame Lösung zur Erreichung des Zieles im öffentli-
chen Interesses gefördert, denn Subventionen sind keine Geschenke.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sollen eben gerade
jene Organisationen belohnt werden, die ihre Statuten möglichst schlank
gestalten, da sie wirtschaftlich und sparsam handeln, was dem Wirt-
schaftlichkeitsprinzip entspricht. Rein interne Sitzungen ohne Aussenwir-
kungen sind nicht im öffentlichen Interesse und daher nicht subventions-
würdig. Ausserdem sollen Subventionsempfänger Eigenleistungen
erbringen, wozu notwendige interne Sitzungen zählen. Würden rein inter-
ne Sitzungen wie statutarische Sitzungen subventioniert, würde dies dazu
führen, dass je mehr statutarische Sitzungen ein Subventionsempfänger
durchführen würde, desto höhere Finanzhilfen er erhalten würde, was
nicht im öffentlichen Interesse wäre und Sinn und Zweck von Subventio-
nen widersprechen würde.
6.6 Hinzukommt, dass es Sinn und Zweck der Jugendförderung ist, Tätig-
keiten, welche eine Aussenwirkung haben, zu fördern und nicht rein inter-
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ne Veranstaltungen, wie statutarische Sitzungen oder Mitglieder- und De-
legiertenversammlungen ohne besonderen thematischen Inhalt. Der Bei-
lage 3.8 "Delegiertenversammlungen (DV)" des Gesuchsformulars des
Beschwerdeführers (act. 1/3) ist zu entnehmen, dass an der Delegierten-
versammlung vom Samstag, 28. März 2009, von 10:15 bis 12:00 Uhr
Workshops stattfanden. Die restliche Zeit vom 28. März 2009 sowie der
ganze Sonntag, 29. März 2009, wurde für interne und organisatorische
Angelegenheiten einschliesslich Informationen (vgl. Traktanden "Info-
Punkte") verwendet. Eine konkrete Aussenwirkung dieser Delegiertenver-
sammlung ist aus den Akten allerdings nicht ersichtlich. Die Behauptung
des Beschwerdeführers wonach weit über 2 Stunden über thematische
Inhalte diskutiert wurde, geht somit fehl. Bei der Delegiertenversammlun-
gen vom 10./11. Oktober 2009 geht aus der Traktandenliste hervor, dass
ausschliesslich über interne und organisatorische Angelegenheiten disku-
tiert wurde. Die Vorinstanz berücksichtige somit zu Recht die statutari-
schen Sitzungen sowie die beiden Delegiertenversammlungen nicht.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in den Richtlinien werde nicht
festgelegt, dass eine Teilnehmerliste vorliegen müsse.
7.2 Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinien sieht vor, dass Veranstaltungen be-
rücksichtigt werden, wenn sie von mindestens 10 Teilnehmenden besucht
werden und mindestens 75% der Teilnehmenden weniger als 30 Jahre alt
sind. Die Vorinstanz verlangt den Nachweis mittels einer Teilnehmerliste.
Ihr kommt bei der Ausführung der Finanzhilfe betreffend Jugendförderung
Ermessenspielraum zu. Das Verlangen einer Teilnehmerliste ist zweck-
mässig, mit geringem Aufwand zu erfüllen und zumutbar. Der Beschwer-
deführer legte keine Beweise vor, wonach die Partizipations-Tagung, die
Demonstration (…), den International (…) Day, den (…) Summit Juli 2009
und den (…) Summit Januar 2009 mindestens 10 Teilnehmende besuch-
ten, welche jünger als 30 Jahre alt sind. Der Hinweis des Beschwerdefüh-
rers, wonach (Teilnehmer) in der Regel jünger als 30 Jahre alt seien, mag
zutreffen, beweist jedoch nicht, dass die jeweiligen Teilnehmer tatsächlich
jünger als 30 Jahre alt waren, denn es gibt durchaus (Teilnehmer), wel-
che älter als 30 Jahre alt sind. Bei einem (…) gibt es keine Altersbe-
schränkungen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe eine Publikation zweispra-
chig herausgegeben und das BSV habe diese nur mit einem statt mit
zwei Punkten bewertet.
8.2 In Art. 7 Abs. 2 Bst. b der Richtlinien wird festgehalten, dass Bücher,
Broschüren, Dossiers, Ton- und Bildträger je Sprachversion mit einem
Punkt bewertet werden. Je Sprachversion ist bei der grammatikalischen
Auslegung nicht anders zu verstehen, als pro Informationsträger. In Bst. c
wird festgelegt, dass eine Website im Internet mit zwei Punkten bewertet
wird, und falls sie mehrsprachig ist, mit einem zusätzlichen Punkt. Aus
den Bst. a und c ergibt sich e contrario, dass in den Bst. b und d nur eine
eigenständige Sprachversion gemeint sein kann, was im Übrigen in der
französischsprachigen Fassung der Richtlinien expliziter als in der
deutschsprachigen Fassung hervorgeht. Schliesslich hätte der Gesetzge-
ber, falls er für ein und denselben Informationsträger, welcher mehrspra-
chig geführt wird, mehrere Punkte vergeben wollte, dies explizit zum Aus-
druck gebracht. Somit ergibt auch die teleologische Auslegung, dass bei
Bst. b nur pro Exemplar und nicht pro Sprache gemeint sein kann. Sinn
und Zweck von Art. 7 Abs. 2 Bst. b der Richtlinien ist, einen Beitrag an die
Produktionskosten zu leisten. Somit ist nur ein weiterer Punkt zu verge-
ben, wenn nicht ein mehrsprachiges Exemplar sondern, mehrere Exemp-
lare in je unterschiedlichen Sprachen vorliegen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei überspitzter For-
malismus, wenn die Vorinstanz die beiden Delegiertenversammlungen
nicht berücksichtigen würde, mit der Begründung, eine Zeitangabe fehle,
aus der ersichtlich sei, wie lange über thematische Inhalte diskutiert wor-
den sei.
9.2 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei-
gerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvor-
schriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfer-
tigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen
stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt
(BGE 120 V 413 E. 4b; SVR 2001 UV Nr. 7 S. 28 E. 3b). Wohl hat das
Bundesgericht immer wieder betont, dass im Rechtsgang prozessuale
Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche
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Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht
demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalis-
mus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften
durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in un-
haltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 mit
Hinweisen; RKUV 1988 U 60 S. 443 E. 2b mit Hinweisen).
9.3 In Art. 4 Abs. 2 der Richtlinien wird festgehalten, dass Delegiertenver-
sammlungen ohne besonderen thematischen Inhalt nicht berücksichtigt
werden. Ob eine Delegiertenversammlung einen besonderen themati-
schen Inhalt hat oder nicht hängt auch damit zusammen, wie lange wäh-
rend der Delegiertenversammlung über ein besonderes Thema diskutiert
wird, ob dieses Thema als Schwergewicht der Delegiertenversammlung
betrachtet werden kann oder ob nur am Rande über ein Thema der Ju-
gendförderung diskutiert wurde. Im Weiteren wird in Art. 4 Abs. 3 der
Richtlinien die Punktzahl pro Tag angegeben. Folglich ist die Vorinstanz
darauf angewiesen zu erfahren, wie lange über welche Themen diskutiert
wurde, damit sie die Punktevergabe vornehmen kann, womit das Verlan-
gen einer Zeitangabe gerechtfertigt ist. Eine analoge Anwendung von Art.
17 Abs. 3 der Richtlinien auf Veranstaltungen ist ebenfalls sachgerecht
und erfolgt zugunsten der Gesuchstellenden, womit die Vorinstanz auch
aus diesem Grund bei der Beurteilung eines Gesuches auf Zeitangaben
angewiesen ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe, was die
Punktevergabe betreffe, missbräuchlich und unangemessen gehandelt.
Die Vorinstanz habe ihr Ermessen, falls vom Gericht zugebilligt, in einer
sachfremden und unverhältnismässigen und den Umständen des Falles
nicht gerecht werdenden Art und Weise ausgeübt.
10.2 Wie weiter oben erörtert, entsprach das Verhalten der Vorinstanz
Gesetz, Verordnung und Richtlinien und war sachlich gerechtfertigt. Es ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert
vorgebracht, worin ein Ermessensmissbrauch oder eine Unangemessen-
heit bestehen soll.
11.
Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen des Be-
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schwerdeführers als unbegründet, womit die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
12.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
12.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- verrechnet.
12.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
13.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Versand: