B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5956/2011
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag;
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
7. Oktober 2011.
C-5956/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Arbeitnehmer der
"X._______ GmbH & Co. KG" in D-[…] Y._______. Mit Anschlussvertrag
vom 7. Juli/8. August 2008 schloss er sich als Arbeitnehmer ohne AHV-
pflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) – rückwirkend auf den 1. Juni 2008 –
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) an (VI 4).
Dabei unterzeichnete er auch den Anhang zum Anschlussvertrag bezüg-
lich der Vereinbarung nach Artikel 109 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Freizügigkeitsüber-
einkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
/ EFTA-Übereinkommen). Der Anhang sieht u.a. vor, dass sich der Arbeit-
nehmer verpflichtet, die Beitragszahlungen und die gesetzlichen Melde-
pflichten anstelle des Arbeitgebers wahrzunehmen.
B.
Mit Schreiben vom 30 Juni 2011 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer für die Periode vom 1. April – 30. Juni 2011 die Faktura 1-29397-
29397-06-11-1 im Betrag von Fr. 755.70 zu (act. 1 Beilage 2). Am
24. September 2009 setzte die Vorinstanz den Betrag von Fr. 755.70
nebst Zins zu 5% seit dem 30. Juni 2011 zuzüglich Mahn- und Inkasso-
kosten von Fr. 150.- in Betreibung (act. 10 Beilage 5). Am 3. Oktober
2011 stellte das Betreibungsamt W._______ dem Beschwerdeführer ei-
nen Zahlungsbefehl über Fr. 755.70 für nicht bezahlte BVG-Beiträge ge-
mäss Fakt. 1-29397-29397-06-11 zu, fällig am 30. Juni 2011, zuzüglich
Mahn und Inkassokosten über insgesamt Fr. 150.-, zuzüglich Kosten des
Zahlungsbefehls von Fr. 53.-, total Fr. 958.70. Dagegen erhob der Be-
schwerdeführer gleichentags Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. 49850,
VI 31).
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 beseitigte die Vorinstanz den Rechts-
vorschlag und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung des in
Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 958.70 plus 5% Sollzinsen seit
dem 30. Juni 2011. Ferner verlangte sie eine Gebühr über Fr.150.- für das
Erstellen der angefochtenen Beitragsverfügung (act. 1 Beilage 1).
D.
In der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde vom 23. Oktober
2011 rügte der Beschwerdeführer hauptsächlich, die Vorinstanz habe sich
mehrfach sehr unprofessionell verhalten. Dadurch seien für ihn viele Un-
C-5956/2011
Seite 3
annehmlichkeiten sowie unnötige Kosten entstanden, weshalb er eine
Gegenforderung über Fr. 1'460.- gestellt habe. Daneben machte er gel-
tend, er habe im 65-igsten Altersjahr – nach der Auszahlung seines Kapi-
tals – noch eine Beitragsrechnung für das ganze zweite Quartal erhalten;
dabei habe er am 3. April Geburtstag, also nur drei Tage nach Abschluss
des ersten Quartals.
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 7. November 2011 (act. 2) einverlangten
Kostenvorschuss über Fr. 800.- hat der Beschwerdeführer am 24. No-
vember 2011 fristgerecht einbezahlt (act. 4).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 (act. 9) stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Vernehmlassung seitens
der Vorinstanz eingetroffen war und räumte dieser die Möglichkeit ein, bis
am 12. März 2012 eine allfällige Stellungnahme nachzureichen mit dem
Hinweis, dass diese unter den Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) gewürdigt werde, wonach verspätete Parteivorbringen, die
ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden
können.
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2012 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 10).
Sie machte im Wesentlichen geltend, die in der Beitragsverfügung be-
schriebene Forderung sei berechtigt. In der Faktura 1-29397-29397-06-
11-1 seien lediglich für den Monat April Beiträge in Rechnung gestellt
worden und nicht, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, für das ge-
samte zweite Quartal (Ziff. II. 2). Auf die übrigen Rügen sei nicht einzutre-
ten, da vorliegend einzig die Beitragsverfügung zu diskutieren sei. Zudem
sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift erfüllt
seien (z. B. fehlende Unterschrift, fehlende Anträge).
H.
Am 1. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer ein Doppel der Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit
geboten, bis am 16. April 2012 eine Replik einzureichen (act. 11).
C-5956/2011
Seite 4
I.
Am 25. April 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht davon Kenntnis ge-
nommen, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht
hat, und den Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 13).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2013 (act. 14) forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde zu un-
terzeichnen. Am 5. Juli 2013 ging das Schreiben des Beschwerdeführers
ein, welches im Anhang die unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift
enthält (act. 16 Beilage 1).
K.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsor-
ge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33
lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 7. Oktober 2011, welcher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat der Be-
schwerdeführer letztlich frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Be-
schwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der
geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergrif-
fene Rechtsmittel einzutreten.
C-5956/2011
Seite 5
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b, BVGE 2007/41 E. 2).
2.3 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und
Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts
an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen
Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen
Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2). Von den Verfahrensbeteiligten nicht
aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur ge-
prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
119 V 347 E. 1a).
3.
Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Ver-
fügung. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise anfechtbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteils-
voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).
C-5956/2011
Seite 6
Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den
Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 958.70.- plus
Zins auf Fr. 755.70 seit dem 30. Juni 2011 aufgehoben und zusätzlich
Kosten von Fr. 150.- für die Verfügung verlangt. Die angefochtene Verfü-
gung nimmt Bezug auf die Faktura 1-29397-29397-06-11-1 (act. 1 Beilage
1). Das Anfechtungsobjekt ist damit klar definiert.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde hauptsächlich, die
Vorinstanz habe sich unprofessionell verhalten. Weiter rügte er, im Mai
2010 sei ihm von der Vorinstanz ein neuer Vertrag zugestellt worden;
nach etlichen Gesprächen und E-Mails sei dann auf den Vertragsab-
schluss verzichtet worden. Ihm sei dabei ein erheblicher Mehraufwand
entstanden. Diese beiden Rügen betreffen nicht die Beitragsverfügung
bzw. das Anfechtungsobjekt, weshalb nicht weiter darauf einzutreten ist.
Davon ausgenommen ist die konkrete Gegenforderung, welche der Be-
schwerdeführer wegen dem entstandenen Mehraufwand geltend macht;
die Rechtmässigkeit dieser Gegenforderung ist vorliegend zu prüfen (vgl.
nachfolgend E. 5).
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 32
Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen berücksichtigt werden können,
falls sie ausschlaggebend erscheinen. "Art. 32 Abs. 2 ist als "Kann-
Vorschrift" formuliert, womit behördliches Ermessen impliziert wird. In der
Lehre und Praxis wird jedoch teilweise die Ansicht vertreten, dass die Be-
hörde entgegen dem Wortlaut der Bestimmung verspätete, aber relevante
Vorbringen zwingend berücksichtigen muss" (BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL in: Praxiskommentar zum VwVG, Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], zu Art. 32, N.16, S. 711). Da vorliegend die ver-
spätete vorinstanzliche Vernehmlassung den entscheidrelevanten Sach-
verhalt wiedergibt sowie die Anträge der Vorinstanz beinhaltet und damit
ausschlaggebend ist, und zudem keine Gründe gegen deren Berücksich-
tigung sprechen, ist die vorinstanzliche Vernehmlassung zu berücksichti-
gen.
4.2 Die Vorinstanz ihrerseits stellte in formeller Hinsicht den Antrag, es sei
zu prüfen, ob die Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift erfüllt seien
(z. B. fehlende Unterschrift und Anträge). Da der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 5. Juli 2013 ein unterzeichnetes Doppel der Beschwerde-
schrift nachreichte, wurde das Formerfordernis der eigenhändigen Unter-
schrift im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG gewahrt. In Bezug auf die an-
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Seite 7
geblich fehlenden Anträge ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere an
Laieneingaben in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden dürfen. "Ein sinngemässer Antrag, wel-
cher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung
ergibt, genügt" (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, zu Art. 52, S. 1029). Dies ist vorliegend der Fall.
5.
5.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELI/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zü-
rich 2008, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behör-
de von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermög-
lichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können.
Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über
deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Über-
legungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-
doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun-
gen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts
und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-
schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a
und BGE 117 IV 401 E. 4b, je mit Hinweisen).
5.2 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid
C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 kürzlich in Erinnerung gerufen, dass das
Rechtsöffnungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweize-
rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272),
summarisches Verfahren, stützt. Art. 253 ZPO sieht dazu vor, dass das
Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stel-
lung zu nehmen, falls das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder of-
fensichtlich unbegründet erscheint. Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG hält aus-
drücklich fest, dass das Gericht dem Betriebenen Gelegenheit zur münd-
lichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt.
5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung
noch vor deren Erlass begründet, warum sie die Gegenforderung nicht
C-5956/2011
Seite 8
anerkannt hat. Die Vorinstanz ist daher ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erbli-
cken ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009
vom 29. März 2012 E. 2.3).
Weiter hat es die Vorinstanz in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichterin im
Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG versäumt, den Beschwerdeführer als Ge-
genpartei zu einer Stellungnahme einzuladen. Da eine formelle Einladung
zur Stellungnahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2 BV fällt, zieht dies
die Rückweisung der Streitsache nach sich, damit die Vorinstanz allfällige
Einwände des Beschwerdeführers vertieft prüfen kann (BGE 132 V 387
E. 5).
5.4 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme blei-
ben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Ur-
teil des BGer I 193/04 vom 14. Juli 2006).
Da vorliegend lediglich eine einzelne Monatsrechnung für eine einzelne
Person zur Diskussion steht und nicht mehrere bzw. mehrjährige Bei-
tragsabrechnungen mit komplexen Sachverhaltselementen, wie dies z. B.
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober
2013 der Fall war, und eine Rückweisung zu unnötigem Mehraufwand
führen würde, der Beschwerdeführer sich vorliegend zudem beim Gericht
beschweren konnte, welches den Fall mit umfassender Kognition beur-
teilt, und er sich ohne Einschränkungen mit allen Rügen wehren konnte,
kann die Verletzung der Begründungspflicht vorliegend geheilt werden,
weshalb das Gericht die angefochtene Beitragsverfügung nachfolgend
materiell prüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5003/2010
vom 8. Februar 2012 E. 4.3.2).
C-5956/2011
Seite 9
6.
6.1 In seiner Beschwerde (act. 1) wies der Beschwerdeführer darauf hin,
er habe seinen Mehraufwand über Fr. 1'460.-, welchen die Vorinstanz
durch ihre Fehler und Unzulänglichkeiten verursacht habe, in Rechnung
gestellt. Die Vorinstanz habe diese Rechnung nicht beglichen. Sinnge-
mäss machte er geltend, die Beiträge mit seiner Forderung verrechnen zu
wollen. Der Beschwerde legte er ein Schreiben (Rechnung) vom 5. Sep-
tember 2011 an die Vorinstanz (VI 28) bei, in welchem er diese wegen
"erheblichen administrativen Mehraufwandes" und "Rechtsberatung" zur
Zahlung von Fr. 1'460.- auffordert, zahlbar netto innert 30 Tagen.
6.2 Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. September 2011 (VI
30) erwiderte die Vorinstanz ohne Begründung, dass sie die in Rechnung
gestellten Kosten nicht begleichen werde. Auch in der Beitragsverfügung
ging die Vorinstanz nicht auf die Gegenforderung ein.
6.3 Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) können zwei Personen, die einander Geldsummen schul-
den, ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forde-
rung verrechnen.
6.3.1 Vorliegend besteht keine gegenseitige Forderung. Der Beschwerde-
führer ist gemäss Art. 13 VwVG verpflichtet, in einem verwaltungsrechtli-
chen Verfahren, das er durch sein Begehren eingeleitet hat, an der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat die Mitwirkung unentgeltlich
zu erfolgen (vgl. dazu auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1594). Die Pflicht kann sich aus dem
Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. "Eine
Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterla-
gen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von
Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 1626/1630, mit Hinweisen). Der Be-
schwerdeführer kann somit keine Forderung gegen die Auffangeinrich-
tung BVG geltend machen.
6.3.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine Forderung bestün-
de, wäre diese nur unzureichend nachgewiesen: Die Beitragsverfügung
der Auffangeinrichtung hat den Charakter einer definitiven Rechtsöffnung
C-5956/2011
Seite 10
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_315/2007 vom 13. Dezember 2007).
"Nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift darf der Richter im Rechtsöff-
nungsverfahren die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der
Urkundenbeweis erbracht wird. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung
mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss nach Lehre und Recht-
sprechung die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein ge-
richtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vor-
behaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein (FRITSCHE/WALDER,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, N 20 zu
§ 19; GESSLER, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, SJZ
83/1987, S. 257; PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, § 144 Ziff. 3). Es
entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des
Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng
beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern,
kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Ge-
genbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden" (BGE
115 III 97).
Einen solchen Beweis hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechnung
vom 5. September 2011, die einzig die Hinweise "Erheblicher administra-
tiver Mehraufwand, ca. 8 Stunden à CF 120.-" und "Rechtsberatung" ent-
hält, nicht ansatzweise erbracht, weshalb auch aus dieser Optik keine
Verrechnung vorzunehmen ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter
geltend, er habe im 65-igsten Altersjahr eine Beitragsrechnung für das
gesamte zweite Quartal erhalten, obwohl er am 3. April Geburtstag habe,
als nur drei Tage nach Abschluss des ersten Quartals. Die Vorinstanz ih-
rerseits wies darauf hin, dass die Faktura 1-29397-29397-06-11-1 nur
Beiträge für den Monat April 2011 beinhalte. Die Beiträge seien für den
gesamten Monat geschuldet.
7.2 Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn
für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Gemäss Art. 3 AHVG
sind die Beiträge bis Ende des Monates geschuldet, in welchem Männer
das 65. Altersjahr vollendet haben.
C-5956/2011
Seite 11
7.3 Sowohl die Rechnung vom 30. Juni 2011 als auch die Beitragsverfü-
gung verweisen zwar auf eine Beitragsperiode vom 1. April 2011 bis zum
30. Juni 2011. Der Beschwerdeführer – mit Geburtsdatum 3. April 1946 –
schloss daraus, er müsse noch für die gesamte Beitragsperiode, also für
drei Monate, Beiträge bezahlen. Er hätte jedoch bei genügender Auf-
merksamkeit und im Hinblick auf die Höhe der bisherigen Beitragszah-
lungen (vgl. Abrechnungen VI 8-10) – auch wenn die Vorinstanz vorgän-
gig offensichtlich etliche Fehler gemacht hat – angesichts des in Rech-
nung gestellten Betrages über Fr. 755.70 erkennen müssen, dass es sich
um einen Monatsbeitrag handelt, und nicht um einen Quartalsbeitrag. Der
Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, die Rechnung und
die Beitragsverfügung bezüglich der Höhe der Beiträge im engeren Sinn
nicht ausreichend begründet zu haben. Zudem hat sie den Beschwerde-
führer mit E-Mail vom 3. Juni 2011 und vom 20. Juli 2011 (VI 27), also vor
Erlass der Beitragsverfügung, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass damit nur der Monat April in Rechnung gestellt werde.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer machte zuletzt geltend, er habe mehr Beiträge
einbezahlt (Fr. 26'978.30) als er schliesslich erhalten habe (Fr. 19'383.05,
act. 1). Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung dazu nicht Stellung.
8.2 Die Berufliche Vorsorge beinhaltet generell eine Versicherung gegen
die Risiken Alter, Tod und Invalidität (vgl. Art 1 und 7 Abs. 1 BVG). Jeder
Versicherte hat – wie auch vorliegend – eine Prämie für die Risiken Tod
und Invalidität zu bezahlen. Falls diese beiden Risiken sich nicht verwirk-
lichen, verfallen die Prämien zugunsten der Risikogemeinschaft. So ist
auch vorliegend erklärbar, warum der einbezahlte Betrag höher ist als die
ausbezahlte Leistung. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten.
9.
Schliesslich ist in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. vorne
E. 2.3) in Würdigung der Aktenlage auf Folgendes hinzuweisen:
9.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der Beitragsverfügung
Fr. 50.- für eine Mahnung verrechnet. Eine Mahnung erfolgte am 29. No-
vember 2011, also zeitlich nach der Beitragsverfügung. Vorher wurde der
Beschwerdeführer laut den Akten – ausser einer Mahnung, die auf das
Jahr 2009 zurückgeht und storniert werden sollte (vgl. act. 1 Beilage 3,
Mail vom 11. Dezember 2009) – nicht gemahnt.
C-5956/2011
Seite 12
Dies hat zur Folge, dass die Kosten für diese Mahnung nicht in die Bei-
tragsverfügung mit aufgenommen werden dürfen, wie dies die Vorinstanz
getan hat. Die Vorinstanz ist nicht befugt, mit ihrer Beitragsverfügung und
der gleichzeitigen Aufhebung des Rechtsvorschlags einen anderen Be-
trag in Betreibung zu setzen, als sie vorher in Rechnung gestellt und ge-
mahnt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5562/2008 vom 13.
Mai 2011, E. 6.3).
Da vor der Beitragsverfügung keine Mahnung erfolgt ist und die spätere
Mahnung nicht in die Beitragsverfügung aufgenommen werden darf, hat
die Vorinstanz in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsbehörde zu Unrecht den
Rechtsvorschlag für Mahnspesen von Fr. 50.- aufgehoben.
9.2 Ziffer 4 Absatz 6 des Anschlussvertrages (VI 4) sieht vor, dass die
Vorinstanz bei verspäteter Zahlung Zinsen auf den ausstehenden Beiträ-
gen erheben kann. Ausstehende Beiträge werden vor Einleitung eines
Zwangsvollstreckungsverfahrens gemahnt. Somit dürfen Verzugszinsen
erst nach tatsächlich erfolgter Mahnung verlangt werden. Falls keine sol-
che erfolgt, sind keine Verzugszinsen geschuldet (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E.
8.2).
Da vor der Beitragsverfügung keine (aktenkundige) Mahnung erfolgte, hat
die Vorinstanz in ihrer Beitragsverfügung zu Unrecht den Rechtsvor-
schlag für Zinsen zu 5% ab dem 30. Juni 2011 aufgehoben.
9.3 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Reglements vom Beschwerde-
führer Fr. 100.- für Inkassokosten verlangt. Rechtmässig ist eine solche
Gebührenforderung dann, wenn die Inkassokosten für effektiv und zu
Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7868/2009 vom 19. März 2012, E. 6.2).
Vorliegend erweist sich zwar die Berechnung der Beitragshöhe
(Fr. 755.70) als korrekt, nicht aber die Erhebung von Kosten für eine
Mahnung (Fr. 50.-, vorne E. 9.1) sowie für Verzugszinsen (vorne E. 9.2).
Da die Inkassomassnahme nur teilweise rechtmässig war, hat die Vorin-
stanz zu Unrecht den Rechtsvorschlag über den Gesamtbetrag von
Fr. 100.- aufgehoben. Das Gericht hebt den Rechtsvorschlag nur im
Rahmen von vier Fünfteln der reglementarischen Inkassokosten auf, also
im Rahmen von Fr. 80.-.
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9.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Kosten der Betreibung
(Kosten des Zahlungsbefehls) in der Höhe von Fr. 53.- in ihrer Beitrags-
verfügung verrechnet.
Die Betreibungskosten hat nach Art. 68 Abs. 1 erster Satz des Bun-
desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) der Schuldner zu tragen. Die Kosten des Zahlungsbe-
fehls sind von der Vorinstanz als Gläubigerin vorzuschiessen (Art. 68 Abs.
1 zweiter Satz SchKG). Die endgültige Belastung des Beschwerde-
führers als Schuldner mit Betreibungskosten hängt vom Ausgang des
Betreibungsverfahrens ab (Pra 73 Nr. 195). Der Rechtsvorschlag wirkt
nicht gegen die (amtlichen) Betreibungskosten, und diese von der Vorin-
stanz vorzuschiessenden Kosten können nicht in die Aufhebung des
Rechtsvorschlags einbezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 8).
Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht den Rechtsvorschlag für die in
Rechnung gestellten Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 53.- aufgeho-
ben.
9.5 Die Kosten einer Beitragsverfügung sind ebenfalls nur soweit ge-
schuldet, als sich die Beitragsverfügung als rechtmässig erweist. Vorlie-
gend ist die Höhe der Beiträge in der Beitragsverfügung korrekt berech-
net worden, nicht aber die Kosten für die Mahnung, für das Inkasso sowie
die Betreibungskosten; zudem ist kein Verzugszins geschuldet (vgl.
E. vorne E. 9.1 – 9.4).
Da die Vorinstanz zwar teilweise unrechtmässige Gebühren erhoben hat,
aber der Beschwerdeführer mit seinen Hauptanträgen nicht durchgedrun-
gen ist, setzt das Gericht vorliegend die Kosten der Beitragsverfügung auf
Fr. 100.- fest.
10.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 7. Oktober 2011 folgendermassen
abzuändern: Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 49850 des Be-
treibungsamtes W._______ ist im Umfang von Fr. 835.70 (Fr. 755.70 Bei-
träge, Fr. 80.- Inkassokosten) aufzuheben, zusätzlich werden die Kosten
der Beitragsverfügung auf Fr. 100.- festgesetzt. Die fällige Forderung be-
trägt somit Fr. 935.70, ohne Sollzinsen ab dem 30. Juni 2011.
C-5956/2011
Seite 14
11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfällige Parteikosten.
11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten wer-
den Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Da der Beschwerdeführer mit seinen Hauptanträgen nicht durchgedrun-
gen ist, entspricht dies einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwer-
deführers. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfah-
renskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzulegen sind, im Umfang
von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu verrechnen; der Rest
von Fr. 300.- ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf
ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise
unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da dem Beschwerdeführer, welcher sich nicht vertreten liess, keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG
entstanden sind und er zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt
hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Vorinstanz,
welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Recht-
sprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge
gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2011 wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung vom 7. Oktober 2011 wird folgendermassen
abgeändert: Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 49850 des Be-
treibungsamtes W._______ wird im Umfang von Fr. 835.70 aufgehoben,
die Kosten der Beitragsverfügung werden auf Fr. 100.- festgesetzt. Soll-
zinsen sind nicht geschuldet. Die fällige Forderung beträgt Fr. 935.70.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet. Der Rest von Fr. 300.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm anzugebendes Konto zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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