B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5957/2009
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Peter Huber, Fürsprecher, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5957/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Nepal stammende Beschwerdeführer (geboren 1975) reiste am
28. April 1999 in die Schweiz ein und stellte am 30. April 1999 ein Asylge-
such, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 25. Februar 2000
abwies. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers an-
geordnet.
B.
Nachdem er im Juni 1999 Z._______ (geb. 1965) kennengelernt hatte,
heiratete er diese am 22. Mai 2000. Per 1. April 2000 lebte er zusammen
mit seiner Ehefrau und deren aus erster Ehe stammenden Tochter in
I._______.
C.
Am 26. Mai 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichter-
te Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungs-
verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 17. September 2004
eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam-
menlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
ständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen könne. Am 4. Oktober 2004 wurde der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und er-
warb das Bürgerrecht der Gemeinde Rüschegg (Kanton Bern).
D.
Ende Mai 2005 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung
aus. Am 14. Juni 2005 meldete er sich rückwirkend per 1. Juni 2005 nach
M._______ ab.
E.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 5. Oktober 2005 beim
zuständigen Zivilgericht ein Eheschutzgesuch ein, welches am 10. Januar
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Seite 3
2006 wegen Genehmigung der Trennungsvereinbarung als erledigt abge-
schrieben wurde. Gleichzeitig beantragten die Eheleute gemeinsam die
Scheidung. Das Scheidungsurteil erging am 11. Dezember 2006 und er-
wuchs am 27. Dezember 2006 in Rechtskraft.
F.
Am 20. November 2007 heiratete der Beschwerdeführer in Nepal die ne-
palesische Staatsangehörige S.______ (geb. 1983). Im Jahr 2009 kam
der gemeinsame Sohn auf die Welt.
G.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 machte das Amt für Migration und Per-
sonenstand des Kantons Bern die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass
der Beschwerdeführer seit dem 27. Dezember 2006 rechtskräftig von sei-
ner schweizerischen Ehefrau geschieden sei und er am 20. November
2007 eine im Jahr 1983 geborene Frau aus seinem Kulturkreis geheiratet
habe.
H.
In der Folge eröffnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG ein
Verfahren auf Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung und informierte
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2008 über die
Verfahrenseröffnung. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, binnen Monatsfrist
zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
und zur Trennung/Scheidung von seiner Schweizer Ex-Ehefrau Stellung
zu nehmen sowie diverse Fragen zu beantworten. Überdies wurde er
aufgefordert, seine Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu
erteilen.
I.
Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit seinen
Eingaben vom 29. September 2008 und 14. November 2008 Gebrauch.
Im Einverständnis des Beschwerdeführers zog die Vorinstanz die Ehe-
schutzakten sowie die Scheidungsakten bei. Mit schriftlicher Einladung
vom 9. Dezember 2008 und darauffolgender Mahnung vom 14. Januar
2009 wurde auch die geschiedene Schweizer Ehefrau zur Beantwortung
diverser Fragen aufgefordert. Nachdem diese der Vorinstanz mit E-Mail
vom 19. Januar 2009 erklärte, sie wolle nicht auf diese Fragen reagieren,
gelangte die Vorinstanz abermals mit der Bitte an sie, zur Sachverhalts-
klärung beizutragen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 äusserte sie
sich zur Angelegenheit. Dies allerdings mit der Aufforderung, ihre Antwor-
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Seite 4
ten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis zu bringen. Darüber infor-
miert, nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2009
abschliessend zum Verfahren Stellung.
J.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton
des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. August 2009 seine Zu-
stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
K.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Sie hielt fest, die Ex-
Ehefrau habe erklärt, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 andern-
orts gewohnt habe und sie vorher Streit miteinander gehabt hätten. Ende
Mai hätten sie sich offiziell getrennt. Die bestrittene Begründung der
Trennung Ende Mai (vorgängiges Fremdgehen des Beschwerdeführers)
könne darum offen bleiben. Es sei wenig glaubwürdig, dass der Be-
schwerdeführer Ende Mai 2005 völlig unerwartet vor vollendete Tatsa-
chen gestellt worden sei und die Ehe bis dahin gut verlaufen sei. Der Be-
schwerdeführer habe zudem weder die Anhebung eines Eheschutzbe-
gehrens noch Eherettungsmassnahmen eingeleitet. Gemäss den einge-
reichten Unterlagen habe er per 1. Juni 2005 in einem Zimmer in
M._______ gelebt. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er
tatsächlich schon im April 2005 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen
sei, wie es seine Ex-Ehefrau unterschriftlich festgehalten habe. Des Wei-
teren führte die Vorinstanz aus, die Ex-Ehefrau habe anlässlich der
Scheidungsverhandlung erklärt, ihren neuen Bekannten seit Mitte Okto-
ber 2005 zu kennen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wo-
nach die Trennung resp. Scheidung der Ehegatten gegen seinen Willen
erfolgt sei, lasse sich aufgrund der Akten nicht belegen. Zu einer gelebten
Ehe gehöre im Übrigen die Vornahme gemeinsamer Aktivitäten und das
Vorhandensein gemeinsamer Interessen. Der Beschwerdeführer weise
hingegen darauf hin, dass sich die Eheleute aus finanziellen Gründen
während der Ehe bei Reisen in ihre jeweiligen Heimatländer nie begleitet
hätten. Er zeige auch sonst nicht auf, dass sie gemeinsame Ferien ver-
bracht hätten. Es sei zudem aktenkundig, dass die Eheleute schon vor
der Trennung Streit – z.B. wegen einer Steuerrechnung – gehabt hätten.
Es treffe zudem kaum zu, dass der Beschwerdeführer von seiner Ex-
Ehefrau davon abgehalten worden sei, die Schweiz freiwillig zu verlas-
sen. Immerhin sei gleichzeitig mit seinem negativen Asylentscheid auch
seine Wegweisung verfügt worden. Aufgrund der Akten könne zudem
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Seite 5
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau
schon zu Beginn des Scheidungsverfahrens oder eventuell bereits vorher
kennengelernt habe und nicht erst nach Beginn, wie er es geltend mache.
Aufgrund dieser Ausführungen schloss die Vorinstanz darauf, dass schon
im Zeitpunkt der Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Wille be-
standen habe, das eheliche Leben fortzuführen bzw. die eheliche Ge-
meinschaft im Sinne des Gesetzgebers nach der erleichterten Einbürge-
rung langfristig weiterzuführen. Aus den gesamten Umständen und in
Würdigung der Beweislage müsse darauf geschlossen werden, die er-
leichterte Einbürgerung sei durch falsche Angaben und Verheimlichung
erheblicher Tatsachen erschlichen worden. Die Vorinstanz ordnete gleich-
zeitig an, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren
Schweizerbürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2009 gelangte der inzwi-
schen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an das Bundesverwal-
tungsgericht und ersucht um Aufhebung der Nichtigerklärung. Zur Be-
gründung wird geltend gemacht, in der Trennungsvereinbarung vom
10. Januar 2006 sei schriftlich bestätigt worden, dass der gemeinsame
Haushalt am 30. Mai 2005 aufgehoben worden sei. Ein Kollege des Be-
schwerdeführers, welcher mit beiden Eheleuten sehr gut befreundet ge-
wesen sei, habe ausgeführt, das Ehepaar habe am 26. Mai 2005 einen
Streit gehabt, bei welchem die Ehefrau dem Gatten die Wohnung verwei-
gert habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 28. Mai 2005 für
zwei bis drei Nächte bei ihm übernachtet. Per 1. Juni 2005 habe der Be-
schwerdeführer eine eigene Wohnung bezogen. Einem Schreiben der
späteren Vermieter zufolge habe er bereits am 28. Mai 2005 im Perso-
nalbüro nach einem Logis gefragt. Der entsprechende Mietvertrag sei auf
den 1. Juni 2005 abgeschlossen worden. Bereits in der Vernehmlassung
zum Eheschutzgesuch habe er angegeben, nach dem Streit am damali-
gen Arbeitsplatz auf einem Sofa geschlafen zu haben. Es könne somit als
zweifelsfrei erstellt betrachtet werden, dass der gemeinsame Haushalt
zwar nicht am 30. Mai 2005, wohl aber am 26. Mai 2005 aufgehoben
worden sei. Er habe immer glaubhaft dargelegt, dass seine Ehe bis Ende
Mai 2005 gut und aus seiner Sicht glücklich gewesen sei. Dies werde
auch von einem gemeinsamen Kollegen bestätigt. Die Behauptung der
Ex-Ehefrau, der Beschwerdeführer sei fremdgegangen, werde katego-
risch bestritten. Sie habe dies im Eheschutzverfahren denn auch nie gel-
tend gemacht, hingegen habe sie eingeräumt, dass sie eine Drittbezie-
hung eingegangen sei. Die Ex-Ehefrau habe zudem die Geheimhaltung
C-5957/2009
Seite 6
der von ihr getätigten Angaben im vorinstanzlichen Verfahren verlangt.
Dies im Wissen, dass ihre Ausführungen vom Beschwerdeführer zurück-
gewiesen würden. Es sei die Vorinstanz somit darauf zu behaften, dass
die aus den Akten gestrichenen Angaben der Ex-Ehefrau nicht verwertbar
seien. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, seine Ex-Ehefrau habe
ihn im Mai 2005 ausgesperrt und kurz darauf eröffnet, sie habe jetzt einen
Freund. Ein gemeinsamer Kollege habe ihm später gesagt, dass er seine
Ex-Ehefrau schon vorher mit einem Freund gesehen habe. Auch ein an-
derer Kollege habe sich dahingehend geäussert. Wie lange vor Ende Mai
2005 die Drittbeziehung bereits bestanden habe, wisse er nicht. Er sei je-
doch davon überzeugt, dass die Ex-Ehefrau diese Drittbeziehung erst
kurz vor dem Eklat von Ende Mai 2005 eingegangen sei. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass tatsächlich das Eingehen einer Drittbeziehung
durch die Ehefrau im April/Mai 2005 das entscheidende und unvorsehba-
re Zerrüttungselement gewesen sei. Man könne ihm denn auch nicht
vorwerfen, dass er von der Drittbeziehung seiner Ex-Ehefrau vor dem Ek-
lat von Ende Mai 2005 nichts gewusst habe. Zu seinem Persönlichkeits-
bild – welches von ehemaligen Arbeitskollegen als ausnehmend freund-
lich und hochanständig beschrieben werde – passe es denn auch, dass
er seiner Ex-Ehefrau bis Ende Mai 2005 immer mit selbstverständlichem
Vertrauen begegnet sei und gar nie auf die Idee gekommen sei, sie kön-
ne ihm untreu sein. Dass die Ex-Ehefrau über ein halbes Jahr nach Ab-
gabe der Erklärung vom 17. September 2004 eine Drittbeziehung einge-
gangen sei, könne romantische, pragmatische oder egoistische Gründe
haben. Die Ex-Ehefrau habe vorher mindestens schon eine Ehe hinter
sich gehabt und ihn von sich aus zur Eheschliessung gedrängt. Es könne
ihm zudem nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht durch Einleitung
eines Eheschutzverfahrens um die Rettung seiner Ehe bemüht habe.
Wenn die Ex-Ehefrau eine neue Beziehung habe leben wollen, könne
dagegen bekanntlich nichts ausgerichtet werden. Im Übrigen macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe mit der Einbürgerung in der Schweiz
seine nepalesische Staatsangehörigkeit verloren. Durch den Entzug der
schweizerischen Staatsbürgerschaft würde er mithin staatenlos werden.
M.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 reichte der Beschwerdeführer zu-
sätzliche Beweismittel ein. In einem gleichentags verfassten Schreiben
führte ein damaliger Arbeitskollege des Beschwerdeführers aus, mit den
Eheleuten befreundet gewesen zu sein. Die Ehe sei bis zu den Vorfällen
Ende Mai 2005 glücklich gewesen. Im Mai 2005 habe er jedoch die Ex-
Ehefrau mit einem anderen Mann gesehen, was ihn sehr überrascht ha-
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Seite 7
be. Er habe alles dem Beschwerdeführer erzählt. Aus diesem Grund habe
es nachher Eheprobleme gegeben. Ende Monat habe das Ehepaar sich
getrennt. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf zwei private Leu-
mundsberichte, die ihm eine hohe Rechtschaffenheit und Ehrlichkeit be-
scheinigen würden.
N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember
2009 die Abweisung der Beschwerde und bezieht sich unter anderem auf
die obgenannten Schreiben. Diese würden nichts über den inneren Ge-
halt der ehelichen Gemeinschaft aussagen. Auch könne das Schreiben
des Arbeitskollegen vom 9. November 2009 nicht belegen, wieso es zur
plötzlichen Trennung gekommen sei. Die Richtigkeit der Behauptung des
Beschwerdeführers, die Trennung und Scheidung seien gegen seinen
Willen erfolgt, lasse sich aktenmässig nicht bestätigen. Die Vorinstanz be-
tont zudem abermals die kaum vorhandenen Hinweise über gemeinsame
Aktivitäten und gemeinsame Interessen während der Ehe.
O.
In der Replik vom 8. März 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Es sei aufgrund eines
Schreibens seines Arbeitgebers sowie des Zeugenberichts seines Ar-
beitskollegen erstellt, dass er erstmals am 28. Mai 2005 beim Arbeitgeber
um ein neues Logis nachgefragt, ab gleichem Datum drei Nächte bei sei-
nem Arbeitskollegen D._______ übernachtet und ab 1. Juni 2005 eine
neue Wohnung gemietet habe. Somit sei es offensichtlich, dass die Par-
teien im Eheschutzverfahren die Geschehnisse versehentlich um einen
Monat vorverlegt hätten. In der Trennungsvereinbarung sei aber zutref-
fend der 30. Mai 2005 als Datum der Trennung aufgeführt. Es werde dar-
an festgehalten, dass die Ehe aus der Sicht des Beschwerdeführers bis
Mai 2005 intakt gewesen sei. Es gebe keine aktenmässigen Grundlagen
für die Annahme der Vorinstanz, dass es bereits im April 2005 oder vorher
Streitereien gegeben habe. Dem Beschwerdeführer könne auch das Un-
terlassen der Einleitung eines sofortigen Eheschutzverfahrens nicht vor-
geworfen werden. Die Ex-Ehefrau hingegen habe daran Interesse ge-
habt, da sie so habe Unterhaltsbeiträge fordern können. Auch sei sie im
Fall einer streitigen Ehescheidung auf die Feststelllung des Trennungsda-
tums angewiesen gewesen. Der massgebliche Streit habe wegen der
Aussperrung des Ehemanns in den letzten Maitagen stattgefunden. Im
Mai 2005 habe das Ehepaar erstmals eine Differenz wegen der ersten
Steuerratenrechnung gehabt.
C-5957/2009
Seite 8
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Ver-
fügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Be-
gehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des
BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
C-5957/2009
Seite 9
3.
3.1.
Als Beweismassnahme beantragt der Beschwerdeführer unter anderem
seine Anhörung sowie die Einvernahme zweier Kollegen und seiner Ex-
Ehefrau als Zeugen.
3.2. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss
Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse
von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht.
Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt
(PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im
Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung
wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten
und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II
169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher
grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen
(PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu
Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden ver-
pflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, so-
fern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen.
Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Er-
hebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Be-
weiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2009
wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, anstatt der
beantragten Zeugenbefragungen schriftliche Stellungnahmen einzurei-
chen. Mit Eingabe vom 9. November 2009 reichte er alsdann ein Schrei-
ben des als Zeugen angerufenen D._______ ein. Gemäss den Ausfüh-
C-5957/2009
Seite 10
rungen des Beschwerdeführers hätten die genannten Bekannten bestäti-
gen sollen, dass sie seine Ex-Ehefrau mit einem Freund gesehen hätten,
bevor er von ihr darüber informiert worden sei. Aus der schriftlichen Stel-
lungnahme des Bekannten D._______ vom 9. November 2009 geht denn
auch hervor, dass er die damalige Ehefrau im Mai 2005 in einer Disco mit
einem anderen Mann habe "herummachen" sehen, was ihn sehr über-
rascht habe, da er vorher keine Eheprobleme bei den Eheleuten habe
ausmachen können. Wegen des anderen Mannes habe es nachher Prob-
leme in der Ehe gegeben, die Ende des Monats in eine Trennung ge-
mündet hätten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einver-
nahme dieser Drittperson – welche nach dem Dargelegten ohnehin nur
ausnahmsweise in Betracht fallen würde – nicht zu anderen bzw. weite-
ren Erkenntnissen führen würde als diejenigen, welche aus seiner Erklä-
rung gewonnen werden können. Gleiches gilt auch für die beantragte
Einvernahme der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerde-
führer hätte sich durch das ihm dabei zukommende Fragerecht erhofft,
der Beschwerdeinstanz eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Person
zu ermöglichen (vgl. Replik vom 8. März 2010, S. 6). Allerdings hatte er
bereits die Möglichkeit, sich zu den in den Akten befindenden, anlässlich
des Eheschutz- und des Scheidungsverfahrens getätigten Aussagen sei-
ner Ex-Ehefrau – in denen er überdies anwaltlich vertreten wurde – zu
äussern (vgl. Vernehmlassung zum Eheschutzgesuch vom 15. November
2005) sowie während den entsprechenden Verhandlungen Ergänzungs-
fragen zu stellen (vgl. Verhandlung betreffend Eheschutzgesuch vom
10. Januar 2006). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass
die Schilderungen der Ex-Ehefrau über das bereits Gesagte hinausgehen
könnten. Im Übrigen weist das BFM in seiner Verfügung vom 31. August
2009 explizit darauf hin, dass die Ex-Ehefrau auf eine Stellungnahme
verzichtet hat resp. ihre nachträglichen Ausführungen verfahrensmässig
nicht zu verwenden sind (vgl. Ziff. 8). Von den beantragten Zeugenein-
vernahmen kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.
3.4. Auch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers fällt nicht in
Betracht. Grundsätzlich bestünde damit zwar noch immer Raum für eine
Beweiserhebung nach Art. 12 Bst. b VwVG. Da es dem Beschwerdefüh-
rer aber nur darum geht, seine eigene Sicht der Dinge mündlich darzule-
gen, können hiervon keine neuen, über die Beschwerdevorbringen hin-
ausgehenden Erkenntnisse erwartet werden. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör lässt sich denn auch – ständiger Praxis gemäss – kein
C-5957/2009
Seite 11
Recht auf mündliche Anhörung ableiten (Urteil des Bundesgerichts
1C_255/2008 vom 25. Juli 2008 E.4.1).
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müs-
sen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürge-
rungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte
Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165
mit Hinweisen).
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten.
Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tat-
sächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe
bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach
der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.
5.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden
Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürge-
rung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons inner-
halb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Anga-
ben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
5.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt: Der Kanton Bern hat am 10. August 2009 die Zustimmung
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zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nich-
tigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen
Frist ergangen.
5.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
für eine Nichtigerklärung gegeben sind. Das blosse Fehlen einer Einbür-
gerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt
vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist
im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich.
Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben
macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den
Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine
erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die er-
leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs-
sen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie
seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf
verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten
des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE
132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
6.
6.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
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Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 mit Hinweisen).
6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
7.
Aufgrund der Ereignisse im Umfeld der Eheschliessung und Einbürge-
rung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, die-
ser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben ge-
macht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
7.1. Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren
sich wie folgt: Ein vom Beschwerdeführer am 30. April 1999 gestelltes
Asylgesuch wurde am 25. Februar 2000 abgewiesen. Gleichzeitig wurde
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet.
Nachdem er im Juni 1999 die Schweizer Bürgerin Z._______ (geb. 1965)
kennengelernt hatte, heirateten die beiden nach kurzer unterjähriger Be-
kanntschaft am 22. Mai 2000. Am 26. Mai 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer die erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeich-
neten am 17. September 2004 die gemeinsame Erklärung zum Bestand
der ehelichen Gemeinschaft, woraufhin er am 4. Oktober 2004 erleichtert
eingebürgert wurde. Am 1. Juni 2005 bezog der Beschwerdeführer eine
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eigene Wohnung. Seine damalige Ehefrau reichte am 5. Oktober 2005
beim zuständigen Zivilgericht ein Eheschutzgesuch ein, welches aufgrund
der Genehmigung der Trennungsvereinbarung am 10. Januar 2006 als
erledigt abgeschrieben wurde. Gleichzeitig gelangten die Eheleute mit ei-
nem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das Gericht. Mit Urteil des
Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 11. Dezember 2006 wurde
die Ehe geschieden. Nur gerade knapp ein Jahr später – am
20. November 2007 – verheiratete sich der Beschwerdeführer erneut.
Diesmal mit einer Frau (geb. 1983) aus seinem Kulturkreis.
7.2. Allein schon die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung
und der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit der schweizeri-
schen Ehefrau begründet die tatsächliche Vermutung, dass bereits vor
Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft aus-
gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Der Status des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat (definitive Wegweisung aus der
Schweiz nach erfolglosem Asylverfahren) und seine baldige Wiederver-
heiratung mit einer (gegenüber der ersten Ehefrau deutlich jüngeren)
Frau aus seinem Kulturkreis können als zusätzliche Indizien zur Stützung
der tatsächlichen Vermutung gewertet werden; wenn nicht einzeln so
doch in ihrer Gesamtheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_15/2011
vom 7. März 2011 E. 3.3.1 und 1C_493/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5
mit Hinweisen).
7.3. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung,
die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es
als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge-
gangen ist, dass es zur Scheidung bzw. zur definitiven Trennung kam
(vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Fra-
ge, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet
sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
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8.
8.1. Der Beschwerdeführer machte bezüglich der Trennung von seiner
Ex-Ehefrau geltend, diese habe ihn am 30. Mai 2005 ohne jede Vor-
warnung aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt. Kurz darauf habe
er von Arbeitskollegen erfahren, dass seine Ex-Ehefrau mehrfach mit ei-
nem anderen Mann gesehen worden sei. In der Folge habe auch er sie
mit diesem Mann gesehen. Später habe sie über einen Anwalt die Schei-
dung eingeleitet (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Sep-
tember 2008). In einem weiteren Schreiben vom 14. November 2008
führte der Beschwerdeführer aus, die Ehe sei bis Ende Mai 2005 gut ver-
laufen. Dass seine Frau eine Drittbeziehung eingegangen sei, habe er
erst realisiert, als sie ihn plötzlich ohne Vorwarnung aus der gemeinsa-
men Wohnung ausgeschlossen habe. Vorher seien in der Ehe keine
Probleme aufgetreten, ausser gelegentlichen Differenzen, die aber kei-
neswegs hätten vermuten lassen, dass die Ex-Ehefrau sich scheiden las-
sen wolle. Nach dem Ausschluss aus der gemeinsamen Wohnung – der
zweifellos aufgrund der Drittbeziehung geschehen sei – habe seine Ex-
Ehefrau keine ausführliche Aussprache gewollt, wohl weil sie wegen der
Drittbeziehung ein schlechtes Gewissen gehabt habe. In seiner Be-
schwerde vom 18. September 2009 wies der Beschwerdeführer auf die
schriftliche Aussage seines Kollegen hin. Darin werde bestätigt, dass er
am 26. Mai 2005 einen Streit mit seiner damaligen Ehefrau gehabt habe,
in welchem sie ihm den Zutritt zur Wohnung verweigert habe. Daraufhin
sei er am 28. Mai 2005 für zwei bis drei Nächte zu diesem Kollegen ge-
zogen. Am 1. Juni habe er eine eigene Wohnung bezogen. Die späteren
Vermieter würden denn auch bescheinigen, dass er am 28. Mai 2005 bei
ihnen nach einer Unterkunft gefragt habe. Nach der Aussperrung habe
ihm die Ex-Ehefrau kurz darauf eröffnet, einen Freund zu haben. Etwas
später habe er sie auch mit diesem Mann gesehen. Sein Kollege habe
ihm später erzählt, dass er die Ehefrau bereits vorher mit einem Freund
gesehen habe. Er sei im Übrigen davon überzeugt, dass die Ex-Ehefrau
die Drittbeziehung erst kurz vor dem Eklat von Ende Mai 2005 eingegan-
gen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Eingehung einer
Drittbeziehung durch die Ex-Ehefrau das entscheidende und unvorher-
sehbare Zerrüttungselement der Beziehung gewesen sei.
8.2. Diese Darstellung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die zeitliche
Nähe zwischen der erleichterten Einbürgerung vom 4. Oktober 2004
und der Trennung Ende Mai 2005 weist im Zusammenhang mit der ge-
schilderten Art der Trennung Ende Mai 2005 vielmehr darauf hin, dass die
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Ehe gerade nicht – wie es der Beschwerdeführer behauptet – bis Ende
Mai 2005 gut und glücklich gewesen ist. Insbesondere erscheint nicht
überzeugend, dass die Ex-Ehefrau – nachdem sie seit einem oder ma-
ximal zwei Monaten eine Beziehung mit einem anderen Mann führt – den
Beschwerdeführer von einem Tag auf den anderen aus der gemeinsamen
Wohnung aussperrt. Unklar bleibt überdies der genaue Ablauf des Streits:
Erklärte der Beschwerdeführer in der Vernehmlassung zum Eheschutz-
gesuch vom 15. November 2005 noch, er sei nach der Arbeit vor ver-
schlossener Türe gestanden und alles Läuten, Rufen, Klopfen habe nicht
geholfen, die Ex-Ehefrau habe die Türe nicht geöffnet, auch am nächsten
Tag sei die Wohnungstüre geschlossen gewesen und sie sei von der Ex-
Ehefrau nicht geöffnet worden, so führte er replikweise aus, seine Ex-
Ehefrau habe mit eindeutigen Worten ("hau ab!") seinen Auszug aus der
Wohnung verlangt. Die abrupte Art der Trennung Ende Mai 2005 kann je-
doch dahingehend gedeutet werden, dass dieses Ereignis lediglich der
Höhepunkt einer bereits länger andauernden Ehekrise gewesen ist. Zu-
dem weist auch die entschlossene und finale Handlungsweise der Ex-
Ehefrau anlässlich der Aussperrung darauf hin, dass bereits lange vor
diesem Ereignis eine Zerrüttung der Ehe stattgefunden hat. Nur so erklärt
sich auch der Umstand, dass die Ex-Ehefrau sogar die Behörden invol-
vierte, indem sie den Sozialdienst einschaltete (vgl. Vernehmlassung des
Beschwerdeführers zum Eheschutzgesuch vom 15. November 2005).
Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach der Aussperrung Ende
Mai 2005 erstaunlich schnell vom definitiven Ende der bis zu diesem
Zeitpunkt aus seiner Sicht angeblich glücklichen Ehe ausgegangen ist.
Immerhin schloss er bereits innerhalb weniger Tage nach der erfolgten
Aussperrung – per 1. Juni 2005 – mündlich einen Mietvertrag für eine ei-
gene Wohnung ab (vgl. Replik vom 8. März 2010). In diesem Sinn kann
auch das offenkundige Fehlen von irgendwelchen Bemühungen des Be-
schwerdeführers, die eheliche Beziehung zu retten, dahingehend gedeu-
tet werden, dass ihm nichts mehr an der Ehe lag. Aufgrund der Aktenlage
ist erstellt, dass er die Trennung ohne Widerrede hingenommen hat. Zwar
erklärte er replikweise, er habe kurz nach der Aufhebung des gemeinsa-
men Haushalts mit eigenen Augen gesehen, dass seine Ex-Ehefrau mit
einem anderen Mann ein Verhältnis eingegangen sei, was ihm sein
Freund Dilli auch bestätigt habe. Aus diesem Grund sei er von seiner Ex-
Ehefrau in hohem Masse enttäuscht und verletzt gewesen. Allerdings wi-
dersprechen diese Ausführungen seinen anlässlich der Verhandlung
betreffend Eheschutzmassnahmen getätigten Aussagen, führte er doch
dort aus, er möchte, dass seine Frau zurückkomme, weil er sie immer
noch liebe (vgl. Protokoll der Verhandlung betreffend Eheschutzgesuch
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beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli
vom 10. Januar 2006).
8.3. In den Akten sind zudem – entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers – verschiedene Hinweise ersichtlich, dass in der Ehe
bereits vor Ende Mai 2005 Differenzen zwischen den Eheleuten bestan-
den haben. Anlässlich der Verhandlung betreffend Eheschutzgesuch vom
10. Januar 2006 erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass seine dama-
lige Ehefrau und er Differenzen wegen einer Steuerrechnung in der Höhe
von Fr. 3'500.- gehabt hätten. Seine Frau habe ihm erklärt, dass sie
nichts an diese Rechnung zahle. Replikweise relativierte er zwar seine
Aussage dahingehend, dass erstmals im Mai 2005 eine Differenz wegen
der ersten Steuerratenrechnung stattgefunden habe. Allerdings erklärte
seine Ex-Ehefrau anlässlich der Verhandlung, gleichzeitig mit den
Eheschwierigkeiten seien die Probleme mit der Chefin am Arbeitsplatz
aufgetaucht (vgl. Protokoll der Verhandlung betreffend Eheschutzgesuch
beim Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli
vom 10. Januar 2006). Auch wies sie im Eheschutzgesuch vom 5. Okto-
ber 2005 darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Erwerb des Schwei-
zer Bürgerrechts jegliches Interesse an ihr verloren habe. Dass die Ehe
somit wirklich bis Ende Mai 2005 glücklich und gut gewesen ist, wie der
Beschwerdeführer behauptet, muss vor diesem Hintergrund bezweifelt
werden.
8.4. Was das zu den Akten gelegte Schreiben des Kollegen D._______
bezüglich des Zustands der Ehe anbelangt, so versteht es sich von
selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten
Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich seine diesbezügli-
che Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Er-
scheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die
Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, er-
weisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders auf-
schlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008
vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November
2008 erklärte, er habe von einem Arbeitskollegen namens "D._______"
kurz nach der Ausschliessung aus der Wohnung von der männlichen Be-
gleitung seiner Ex-Ehefrau erfahren. Dessen genaue Personalien und Ad-
resse seien ihm jedoch schon damals nicht bekannt gewesen; er wohne
jetzt schon seit einem Jahr in Bern und habe keinen Kontakt zu ihm. Auf-
grund dieser Ausführungen muss ohnehin bezweifelt werden, ob der ge-
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nannte Kollege tatsächlich ein so enger Bekannter der Eheleute gewesen
ist, dass er den Zustand der Ehe hat einschätzen können.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alter-
native zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die
gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wo-
nach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen
ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Daran vermögen auch
die durch den Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben nichts
zu ändern. Indem er und seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen
Erklärung vom 17. September 2004 dennoch den Bestand einer intakten
und stabilen Ehe versicherten bzw. er spätere Änderungen des Sachver-
halts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache
getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG erschlichen.
Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er habe mit der Ein-
bürgerung in der Schweiz seine nepalesische Staatsangehörigkeit verlo-
ren. Durch einen Entzug der schweizerischen Staatsbürgerschaft würde
er staatenlos. In diesem Zusammenhang beantragt er, die Auswirkungen
auf seine Rechtsstellung durch Einholung eines Berichts der nepalesi-
schen Botschaft oder eines Experten des nepalesischen Rechts genau
abzuklären (vgl. Beschwerde vom 18. September 2009).
10.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A.18/2003 vom 19. Novem-
ber 2003 E.3 (in: ZBl 105/2004 S. 454) mit der Frage einer allfälligen
Staatenlosigkeit infolge Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
eingehend auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass der direkte Adressat
der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung eine allfällige Staa-
tenlosigkeit hinzunehmen habe. Für seine Familienmitglieder, die an der
Erschleichung unbeteiligt seien, müsse die drohende Staatenlosigkeit
zwar die Ausnahme sein. Für ihn selbst jedoch, der den Verlust des
Schweizer Bürgerrechts zu verantworten habe, treffe dies nicht zu. An-
dernfalls wären potenziell Staatenlose vor einer Nichtigerklärung absolut
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geschützt (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18.
November 2008 E. 3). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht
kein Grund. Der Beschwerdeführer muss eine allfällige Staatenlosigkeit
demzufolge hinnehmen. Aufgrund dieser Ausführungen ist auf den vom
Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht einzugehen, einen Bericht über
das nepalesische Bürgerrecht einzuholen.
11.
11.1. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle
Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Ge-
stützt auf die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziff. 2) ist der nach der
erleichterten Einbürgerung geborene Sohn des Beschwerdeführers von
der Nichtigkeit mitbetroffen. Einer Weisung des BFM vom Oktober 2010
zufolge werden jedoch Kinder, die im Zeitpunkt der Nichtigerklärung min-
destens 16 Jahre alt sind und die Voraussetzungen für die Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (mithin die Eignungsvoraus-
setzungen nach Art. 14 BüG sowie die Wohnsitzerfordernisse nach
Art. 15 BüG) erfüllen, oder die durch die Nichtigerklärung staatenlos wür-
den, nicht in die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung einbe-
zogen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1389/2009 vom
13. September 2011 E. 8.1.).
11.2. Der Sohn des Beschwerdeführers, P._______ (geb. 2009), besitzt
lediglich das Schweizer Bürgerrecht. Aufgrund seines Alters sind die Vor-
aussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewil-
ligung noch nicht gegeben. Es gilt somit zu prüfen, ob dem Kind allenfalls
die Staatenlosigkeit drohen würde. Gemäss Artikel 5 (ii) des nepalesi-
schen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nepal Citizenship Act 2063 [2006]
vom 26. November 2006) kann das Kind einer nepalesischen Bürgerin
aus der Ehe mit einem ausländischen Bürger in Nepal das nepalesische
Bürgerrecht durch Einbürgerung erwerben, wenn es ständigen Wohnsitz
in Nepal hat. Vorausgesetzt wird zudem, dass das Kind nicht das Bürger-
recht eines ausländischen Staates auf der Grundlage der Staatsangehö-
rigkeit seines Vaters erworben hat. Artikel 5 (iii) des genannten Gesetzes
sieht weiter vor, dass eine Person, die die Einbürgerung nach Artikel 5 (ii)
beantragt, ein Gesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen hat: eine
doppelte Kopie des Zertifikats des Bürgerrechts der Mutter, die Empfeh-
lung durch die zuständige Gemeinde oder "Village Development Commit-
tee", die Geburtsurkunde sowie die Bestätigung des dauerhaften Aufent-
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halts in Nepal sowie der Beweis, dass das ausländische Bürgerrecht des
Vaters nicht erworben wurde. Das Kind des Beschwerdeführers müsste
somit dauerhaft in Nepal wohnen, um das nepalesische Bürgerrecht
durch Einbürgerung beantragen zu können. Da der Sohn somit die Vor-
aussetzungen für den Erwerb der nepalesischen Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung nicht erfüllt, würde er im Falle einer Erstreckung der
Nichtigerklärung auf ihn staatenlos werden. In casu rechtfertigt es sich
somit, den Sohn des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung auszu-
nehmen.
12.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit in Bezug auf die Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers (Ziffer 1
des Dispositivs) als rechtsmässig und angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Erstreckung der Nichtigerklärung auf den Sohn des Beschwerdefüh-
rers wäre hingegen unangemessen (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG).
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer ei-
ne gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 31. August 2009 wird aufge-
hoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 3. November 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zu-
rückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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