Abtei lung II I
C-5959/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
1. S_______,
2. J_______,
beide handelnd durch ihre gesetzliche Vertreterin
V_______,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ)
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5959/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 (geb. 2. November 1994 bzw. 6. No-
vember 1995) sind Geschwister und Bürger von R_______ / BE.
Offenbar schon seit ihrer Geburt leben sie zusammen mit ihrer Mutter
auf den Philippinen. Der schweizerische Vater hat sich 2001 von der
Familie getrennt und seinen Wohnsitz in die Schweiz zurückverlegt.
B.
Im Mai bzw. Juni 2007 wandten sich die Beschwerdeführer 1 und 2
durch Vermittlung ihrer Mutter an die Schweizerische Botschaft in Ma-
nila und stellten gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973
über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) ein
Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung. Zur Begründung
des vorerst nur rudimentär belegten Gesuchs wurde ausgeführt, der in
der Schweiz lebende Vater habe seine Unterhaltszahlungen reduziert.
Die Schweizerische Auslandvertretung übermittelte das Begehren mit
einem Bericht und weiteren Unterlagen an die Vorinstanz. Dabei wurde
unterschieden zwischen einem Gesuch um Ausrichtung monatlicher
Unterstützung gemäss Sozialbudget (Übernahme nicht gedeckter, lau-
fender Lebenshaltungskosten) und einem Gesuch um einmalige Über-
nahme bereits entstandener Ausbildungskosten. Letzterem waren di-
verse Rechnungen einer Privatschule in San Fernando vom 30. Mai
2007 im Gesamtbetrag von 38'725.- PHP (Philippinische Pesos) beige-
heftet.
C.
In einem an die Schweizerische Botschaft in Manila gerichteten
Schreiben vom 31. Juli 2007 erklärte die Vorinstanz ihre Bereitschaft,
im Sinne einer Sofortmassnahme vorerst einmal für drei Monate Un-
terstützung an die laufenden Lebenshaltungskosten der Beschwerde-
führer 1 und 2 zu leisten. Gleichzeitig gab sie zu erkennen, dass sie
über eine längerfristige Unterstützung nach Vorliegen bestimmter Aus-
künfte und Belege entscheiden werde.
D.
Auf Aufforderung der Schweizerischen Botschaft in Manila hin erteilte
die Mutter der Beschwerdeführer 1 und 2 in einem Schreiben vom
7. August 2007 ergänzende Auskünfte zum Unterstützungsgesuch.
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Dabei bestätigte sie u.a., dass ihre Söhne in San Fernando, La Union,
eine Privatschule besuchten.
E.
Mit Verfügung vom 15. August 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch
um einmalige Übernahme bereits entstandender Schulkosten ab. Sie
begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer 1 und 2
eine private Schule besuchten und daraus entstehende Kosten in der
Regel nur übernommen würden, wenn kein öffentliches Schulangebot
vorhanden sei.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2007 an das Bundesver-
waltungsgericht lassen die Beschwerdeführer 1 und 2 durch ihre Mut-
ter sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2007
und um Übernahme der aufgelaufenen Schulkosten ersuchen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 12. Dezem-
ber 2007 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten von dem ihnen seitens des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember
2007 zugestandenen Recht auf Einreichung einer Replik keinen Ge-
brauch.
I.
Im noch laufenden Gesuchsverfahren betr. Beteiligung an den Lebens-
haltungskosten erliess die Vorinstanz am 25. Februar 2008 eine ableh-
nende Verfügung. Beim Vater der Beschwerdeführer 1 und 2 durchge-
führte Abklärungen hätten ergeben, dass dieser seiner Unterstüt-
zungspflicht nach wie vor nachkomme. Mit seinen regelmässigen mo-
natlichen Zahlungen in Höhe von aktuell US$ 350.- sei der nach den
Kriterien der Sozialhilfe errechnete Lebensbedarf der beiden Be-
schwerdeführer gedeckt. Letztere könnten solchermassen nicht als be-
dürftig gelten. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführer 1
und 2 kein Rechtsmittel erhoben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ über Fürsorgeleistungen an Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Verfügungsbetroffene zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die von ihrer
gesetzlichen Vertreterin frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Geset-
zes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer
Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz
der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstüt-
zungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht
hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater
Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können
(Art. 5 ASFG).
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3.2 Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besondern Ver-
hältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwen-
digen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers
(Art. 8 Abs. 1 ASFG).
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nach dem bisher
Gesagten nur die Verfügung vom 15. August 2007 sein, mit der über
die einmalige Übernahme von aus dem Besuch einer Privatschule be-
reits enstandenen Verbindlichkeiten abschlägig entschieden wurde.
4.2 In ihrer unangefochten gebliebenen und somit in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung vom 25. Februar 2008 hat die Vorinstanz befun-
den, dass im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 keine Bedürftigkeit
gegeben und deshalb auch kein Beitrag an die laufenden Lebenshal-
tungskosten zu leisten sei. Obwohl den Akten nicht explizit (in Form ei-
ner aktuellen Budgetaufstellung) zu entnehmen, muss davon ausge-
gangen werden, dass dabei auf der Aufwandseite keine Kosten bzw.
bereits bestehende Verbindlichkeiten aus dem Privatschulbesuch be-
rücksichtigt wurden.
5.
Es stellt sich somit die Frage, inwieweit Kosten aus dem Besuch einer
Privatschule in concreto unterstützungsfähig sind bzw. inwiefern
Schulden in diesem Zusammenhang von der öffentlichen Fürsorge
übernommen werden können.
5.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass Kosten aus einem
Privatschulbesuch in der Regel dann nicht von der Sozialfürsorge zu
tragen sind, wenn ein unentgeltliches und zumutbares öffentliches
Schulangebot besteht. Letzteres sei vorliegend der Fall.
5.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 lassen in ihrer Rechtsmitteleingabe
einwenden, die öffentlichen Schulen auf den Philippinen vermittelten
nur wenig Wissen und die von ihnen besuchte Privatschule habe auf
der Kostenseite einen „geringen Mehraufwand“ verursacht. Nur unter
dem Druck ihrer wirtschaftlichen Situation hätten sie sich entschieden,
auf Beginn des nächsten Schuljahres an eine öffentliche Schule zu
wechseln.
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6.
6.1 Ausbildungskosten sind Bestandteil der Lebenshaltungskosten
und werden deshalb in angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe
übernommen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts,
Bern 1993, S. 148). Die Grundkosten, wie sie aus der Erfüllung der
gesetzlichen Schulpflicht entstehen, sind bei der Berechnung des
Grundbedarfs bereits berücksichtigt (vgl. CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 133).
6.2 Grundsätzlich trägt die Sozialhilfe die Kosten der Ausbildung in
staatlichen oder staatlich subventionierten Institutionen (vgl. WOLFERS,
a.a.O. S. 148). Die Kosten aus dem Besuch einer Privatschule sind
demgegenüber bloss in Ausnahmefällen zu übernehmen, wenn eine
minimale Grundausbildung in Lesen, Schreiben und Rechnen nur auf
diese Weise gewährleistet werden kann (vgl. Richtlinie für die
Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung, Stand 1. Mai
2008, Ziffer 2.3.7 [Quelle: Website des Bundesamts für Justiz, Themen
> Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizer > Auslandschweizer,
6.3 Das nach amerikanischem Vorbild konzipierte philippinische Bil-
dungswesen besteht aus überwiegend staatlichen Primar- und Sekun-
darschulen und fast ausschliesslich privat oder kirchlich betriebenen
Colleges und Universitäten. Es herrscht allgemeine Schulpflicht bis
zum 6. Grundschuljahr. Die Sekundarstufe I schliesst ab mit dem
10. Schuljahr. Die staatlichen Schulen sind gekennzeichnet durch
grosse Klassenstärken, Mangel an Schulbüchern und anderen Lehr-
mitteln (Quelle: Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reise-
informationen > Philippinen > Kultur- und Bildungspolitik,
; Stand: April 2009, besucht am
26. Mai 2009). Das staatliche philippinische Bildungswesen mag
solchermassen gewisse strukturelle Mängel aufweisen. Daraus kann
aber noch nicht geschlossen werden, dass in öffentlichen Schulen ein
nur ungenügendes Mass an Bildung vermittelt wird. Die öffentlichen
Schulen auf den Philippinen vermögen unzweifelhaft ausreichende
Grundkenntnisse in Lesen, Schreiben und Rechnen zu vermitteln. Dies
lässt sich jedenfalls mit dem pauschalen und nicht weiter präzisierten
Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach die öffentlichen Ein-
richtungen „nur wenig Wissen“ vermittelten, nicht schon in Frage
stellen. Dass die von ihnen besuchte Privatschule nur einen geringen
Mehraufwand mit sich gebracht habe, kann ebenfalls nicht ent-
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scheidend sein. Die Beschwerdeführer 1 und 2 können mit ihren
Einwänden nicht überzeugend dartun, dass in ihrem Fall der Besuch
einer Privatschule für den Erwerb einer minimalen Grundausbildung
notwendig ist bzw. war. Andere Gründe für die Notwendigkeit eines
Privatschulbesuchs bringen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht vor.
Solche ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. Die Vorinstanz
hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Kosten aus dem
Besuch einer Privatschule in concreto nicht als unterstützungsfähig
betrachtet hat.
6.4 Schon aus der fehlenden Unterstützungsfähigkeit folgt zwingend,
dass in diesem Zusammenhang bereits entstandene Verbindlichkeiten
sozialhilferechtlich nicht übernommen werden können.
7.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch auf Folgendes
hinzuweisen: Sozialhilfeleistungen orientieren sich am Prinzip der Be-
darfsdeckung und werden generell nur zur Beseitigung aktueller und
allenfalls zur Verhinderung zukünftiger Notlagen erbracht. Von einem
Fürsorgeabhängigen bereits erwirkte Schulden können deshalb grund-
sätzlich nicht über die Sozialhilfe ausgeglichen werden. Der Grundsatz
gilt zwar nicht absolut. Ausnahmen sind beispielsweise dann zu ma-
chen, wenn die Verschuldung mit einem säumigen Verhalten der Be-
hörde zusammenhängt. Die Übernahme von Schulden ist aber auch
angezeigt, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage ent-
stünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. In der
Praxis können sich solchermassen Mietzinsausstände oder unbezahlte
Krankenkassenprämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden er-
weisen. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen,
wobei die Notlage des Betroffenen im Zentrum steht, keinesfalls aber
die Interessen von Gläubigern (vgl. C. HÄFELI, Das Schweizerische So-
zialhilferecht, a.a.O. S. 137).
Soweit aus den Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin in einer an die
Schweizerische Vertretung in Manila gerichteten Stellungnahme vom
24. Juni 2007 zu schliessen ist, dass die entstandenen Schulkosten –
wie andere Verbindlichkeiten auch – von Verwandten übernommen
worden seien und diesen zurückerstattet werden müssten, können die
Beschwerdeführer deshalb nichts besonderes für sich ableiten. Nach
dem bereits Gesagten handelt es sich bei den Kosten aus dem Privat-
schulbesuch nicht um solche, deren fehlende Übernahme durch die öf-
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fentliche Fürsorge (wie etwa bei Schulden aus Miete oder Krankenver-
sicherung) eine weitere Verschuldung und eine eigentliche existentielle
Notlage zur Folge haben könnte. Die Übernahme hätte hier vor allem
eine vom fürsorgerechtlichen Gedanken nicht getragene Bevorzugung
bestimmter Gläubiger zur Folge.
8.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Vorinstanz die Kosten aus
dem Besuch einer Privatschule zu Recht nicht übernommen hat. Die
angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen und die Beschwerde demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Manila)
- die Vorinstanz (Dossier [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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