Abtei lung II I
C-5960/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
I_______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Marc Blumenfeld, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zur medizinischen Behandlung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5960/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (bzw. Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Ver-
fahren) ist 1963 geboren und ghanaische Staatsangehörige. Am
24. Dezember 2008 beantragte sie bei der Schweizer Vertretung in
Accra ein Visum für einen 14-tägigen Aufenthalt. Die Schweizer Vertre-
tung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und
informierte die Gesuchstellerin entsprechend.
B.
Am 23. Dezember 2008 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem
Fax-Schreiben an die Vorinstanz. Darin liess sie durch einen lokalen
Rechtsvertreter darlegen, sie habe sich in der Schweiz im April 2003
schon einmal einer medizinischen Behandlung und später mindestens
dreimal Nachuntersuchungen unterzogen. Der Eingriff und die Nach-
behandlungen seien im Kantonsspital Baden durchgeführt worden. Da-
für habe sie jeweils Visa erhalten und diese auch korrekt benutzt. Nun
wolle sie sich – wiederum im Kantonsspital Baden und beim selben
Arzt – einer weiteren, für sie wichtigen Operation unterziehen. Sie sei
in ihrer Heimat eine respektable Person; als Vertreterin des traditionel-
len Regententums (sog. Queenmother) geniesse sie dort soziales An-
sehen.
Der Eingabe waren diverse Dokumente beigefügt; unter anderem ein
Kurzbericht des Kantonsspitals Baden, wonach dort am 23. April 2003
eine Operation zwecks Refertilisation durchgeführt und die Patientin
zwei Tage später aus der Spitalpflege entlassen worden sei. Des wei-
tern ein Schreiben vom 17. Oktober 2008, mit dem sich ein Spitalarzt
in Ghana an den früher behandelnden Arzt des Kantonsspitals Baden
wendet und um weitere Abklärungen gynäkologischer Natur ersucht
bzw. ein Attest des Kantonsspitals Baden vom 25. November 2008,
das – Bezug nehmend auf das Ersuchen aus Ghana – bestätigt, dass
eine medizinische Behandlung als dringend notwendig erachtet werde
und dafür etwa fünf Tage zu veranschlagen seien.
C.
Auf Antrag der Gesuchstellerin überwies die Schweizerische Ver-
tretung in Accra die Gesuchsakten am 22. Januar 2009 an die Vor-
instanz zur Prüfung und zum förmlichen Entscheid. In einer Notiz
brachte die Vertretung dabei zum Ausdruck, sie hege Zweifel am de-
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klarierten Aufenthaltszweck; die für die Reise in die Schweiz ange-
gebenen Gründe seien ihrer Auffassung nach nicht glaubwürdig. So
habe die Gesuchstellerin ursprünglich als Hauptzweck der Reise die
Teilnahme an einem gesellschaftlichen Anlass (einer Preisverleihung
in Genf) angegeben und erst später die ärztliche Untersuchung in den
Vordergrund gerückt. Eine Einreise zur medizinischen Behandlung sei
im Übrigen schon mehrmals verweigert worden; letztmals in Form
einer Verfügung. Trete hinzu, dass die Gesuchstellerin im Zusammen-
hang mit dem aktuellen Antrag bei der Botschaft gemeinsam mit einer
Frau vorgesprochen und diese unzutreffenderweise als Mutter vor-
gestellt habe. Erst gestützt auf eine Rückfrage bei der deutschen Ver-
tretung in Accra habe sich dann herausgestellt, dass es sich bei der
Begleiterin nicht um die Mutter handeln könne; dies aufgrund des Na-
mens. Gleichzeitig habe man so erfahren, dass die Gesuchstellerin im
Jahre 2008 ein Einreisevisum für Deutschland erwirkt habe, um dort
heiraten zu können. Der Eheschluss sei aber nicht zustande ge-
kommen und die Gesuchstellerin habe aus Deutschland wieder aus-
reisen müssen. Ihr Aufenthalt dort habe länger gedauert als die "ge-
gebenen 90 Tage".
D.
Nach Einsicht in die Verfahrensakten gelangte der aktuelle Rechtsver-
treter mit einer Eingabe vom 3. April 2009 an das Migrationsamt des
Kantons Aargau. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Gesuch-
stellerin bestreite, anlässlich ihrer Vorsprache bei der Schweizerischen
Vertretung in Accra falsche Angaben zur Identität ihrer Begleitperson
gemacht zu haben. Bei Letzterer handle es sich um eine Cousine ihrer
Mutter. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis im übertragenen Sinne bestehe
im Übrigen insofern, als die Gesuchstellerin von ihrer Begleiterin auf-
gezogen worden sei. Zum Beleg reichte der Rechtsvertreter die Kopie
eines undatierten, an die Schweizerische Botschaft in Accra ge-
richteten Schreibens zu den Akten. In diesem Schreiben bestätigt be-
sagte Begleitperson die von der Gesuchstellerin geschilderte Be-
ziehung. Weiter bestätigt sie auch, dass sie die Gesuchstellerin an die
Preisverleihung in Genf am 20. Dezember 2008, anschliessend auf
dem Weg in das Kantonsspital Baden zu einer am 23. Dezember 2008
geplanten Operation und danach wieder nach Hause zurück habe be-
gleiten wollen.
Auch der Vorwurf, wonach die Gesuchstellerin während eines Aufent-
halts in Deutschland im Jahr 2008 ausländerrechtliche Bestimmungen
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verletzt habe, treffe nicht zu. Das ihr zum Zweck der Familienzusam-
menführung ausgestellte Visum sei für den Zeitraum vom 8. Januar bis
11. April 2008 gültig gewesen und später noch bis zum 3. Juli 2008
verlängert worden. Sie habe aber das Land nachweislich schon am
20. April 2008 und damit innerhalb der ihr eingeräumten Ausreisefrist
verlassen. Zum Beleg edierte der Rechtsvertreter Kopien von Auszü-
gen aus dem Reisepass.
Ebenfalls unzutreffend sei, dass die Gesuchstellerin die Behörden
über ihre Reiseziele in irgend einer Weise getäuscht habe. Sie habe
beide Reisegründe von Anfang an deklariert und auch mit ent-
sprechenden Unterlagen belegt. Er (der Rechtsvertreter) sei es ge-
wesen, der ihr dazu geraten habe, die ärztliche Untersuchung nicht als
Hauptgrund zu bezeichnen, weil er der Auffassung gewesen sei, dass
die Teilnahme an der Preisverleihung schon als Grund für die
Visumserteilung reichen müsse. In Bezug auf beide Anlässe hätten die
Termine bereits festgestanden und es sei nicht einzusehen, inwiefern
in diesem Zusammenhang ein widersprüchliches Verhalten der Ge-
suchstellerin erblickt werden könnte.
Schliesslich gelte zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gesuch-
stellerin um eine integre, sozial und wirtschaftlich gut etablierte Person
handle. Sie sei in ihrem bisherigen Leben schon viel gereist und habe
dabei die national geltenden Gesetze und Vorschriften immer ein-
gehalten. In ihrer Heimat trage sie den Titel einer Königin und ge-
niesse entsprechend soziales Ansehen. Sie sei Teilhaberin einer
Gastronomie-Unternehmung mit Sitz in Ghana, erziele damit ein ge-
regeltes Einkommen und habe genügend eigene Mittel, um den ge-
planten Aufenthalt und die medizinische Behandlung in der Schweiz zu
finanzieren. Die Preisverleihung in Genf sei inzwischen erfolgt und
damit als Reisegrund weggefallen, hingegen wolle die Gesuchstellerin
an der Einreise für die medizinische Behandlung festhalten. Sie leide
schon länger unter erheblichen gesundheitlichen Problemen und eine
letzte, im Januar 2009 in Ghana durchgeführte Operation habe keine
Linderung gebracht. Obwohl sie für die geplante Reise gerne ihre
Ziehmutter an ihrer Seite gehabt hätte, verzichte sie nunmehr darauf.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau leitete die Eingabe der Be-
schwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter und
empfahl – unter Hinweis auf die Stellungnahme der Schweizerischen
Botschaft in Accra – eine Abweisung des Visumsantrags.
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E.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 wies die Vorinstanz das Visumsge-
such ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuch-
stellerin lebe in einer Region, aus der ein starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Komme hinzu, dass der von ihr deklarierte Aufent-
haltszweck unklar geblieben sei. Es fehle an einer Notwendigkeit für
die medizinische Behandlung in der Schweiz und der Nachweis über
die Existenz genügender Mittel zur Finanzierung dieser Behandlung
sei nicht erbracht worden. Entsprechend sei das Risiko für eine nicht
anstandslose Wiederausreise hoch einzuschätzen.
F.
In einer Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2009 gelangte die
Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Be-
gehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum
sei zu erteilen. Der Zweck der Einreise ergebe sich aus der Kranken-
geschichte und den bereits vorhandenen Belegen. Ausreichende
finanzielle Mittel seien nachweislich vorhanden.
Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin eine aktualisierte Be-
stätigung des Chefarztes der Frauenklinik im Kantonsspital Baden vom
28. August 2009 zu den Akten, wonach eine dringend notwendige Be-
handlung anstehe und mit einer ca. fünftägigen Hospitalisierung zu
rechnen sei. Die damit verbundenen Kosten seien von der Patientin am
Tage ihres Spitaleintritts zu hinterlegen. Ein Kostenvoranschlag werde
erst bei definitiver Planung erstellt.
G.
Mit den Eingaben vom 28. und 30. September 2009 liess die Be-
schwerdeführerin Auszüge aus zwei Bankkonten zu den Akten reichen.
Diese weisen Saldi von gut 21'000 Franken bzw. 7'000 Euro auf.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Novem-
ber 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin lässt replizierend mit einer Eingabe vom
9. Dezember 2009 an den gestellten Anträgen und deren Begründung
festhalten.
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J.
In einer Eingabe vom 1. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin
das Bundesverwaltungsgericht über ein aktuelles Aufgebot des Kan-
tonsspitals Baden für den 17. Mai 2010 informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien
Aufenthalt verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-
tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b
AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte
Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Auf-
enthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E.
5). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaft-
machung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den
Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV
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regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finan-
ziellen Mittel.
5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die
Beschwerdeführerin der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtet die Gewähr für eine anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach dem von der Beschwerdeführerin
angestrebten Aufenthalt als ungenügend. Sie verweist dazu in der an-
gefochtenen Verfügung auf die wirtschaftliche Situation im Herkunfts-
land und darauf, dass der von der Beschwerdeführerin deklarierte Auf-
enthaltszweck "unklar geblieben" sei, eine Notwendigkeit zur medizini-
schen Behandlung in der Schweiz nicht bestehe und der Nachweis für
die Existenz genügender finanzieller Mittel dazu nicht erbracht worden
sei.
6.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich zur Beurteilung,
ob genügende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise besteht,
in aller Regel Anhaltspunkte aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben können.
6.3 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990-er Jahre
einen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reform-
prozess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine stabile und be-
lastbare Demokratie entwickelt. Die Wirtschaft Ghanas zeigte seit 2003
ein kontinuierliches Wachstum. Im Jahre 2008 betrug dieses 7,3 %,
viel dann allerdings im ersten Halbjahr 2009 auf einen Wert unter 5 %.
Trotz der im Grossen und Ganzen positiven wirtschaftlichen Ent-
wicklung der letzten Jahre leben aber mehr als 40 % der Bevölkerung
Ghanas nach wie vor in grosser Armut; das Pro-Kopf-Bruttoin-
landprodukt betrug denn auch im Jahr 2008 lediglich 690 US-Dollar
(vgl. Länderinformationen auf der Website des deutschen Bundes-
ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit
[BMZ] (, Länder und Regionen > Partnerländer >
Ghana, besucht im März 2010) bzw. wirtschaftliche Indizes auf der
Website des Auswärtigen Amtes (,
Länder- und Reiseinformationen > Ghana > Wirtschaft, Stand Oktober
2009, besucht im Januar 2010). Gemäss dem vom Entwicklungs-
programm der Vereinten Nationen (United Nations Development
Programme, UNDP) berechneten "Human Poverty Index" rangiert
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Ghana auf einer Liste von 135 Ländern denn auch lediglich auf dem
89. Rang (vgl. Human Development Report 2009 auf der Website des
UNDP, , Publications > Human Development
Reports > Reports > Country Factsheets > Ghana (Human poverty:
focusing on the most deprived in multiple dimensions of poverty: Table
2), besucht im März 2010). Eine Folge dieser Situation ist eine an-
haltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt
nach Nordamerika und Europa.
6.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse in Ghana und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
6.4.1 In der angefochtenen Verfügung setzt sich die Vorinstanz mit
den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht explizit
auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf Einwände im Zu-
sammenhang mit dem deklarierten Reisezweck. So rügt sie, der
eigentliche Aufenthaltszweck sei "unklar geblieben". Dabei stützt sie
sich offenbar auf die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in
Accra, festgehalten in der Notiz vom 22. Januar 2009. Demnach soll
die Beschwerdeführerin zuerst die Teilnahme an einer Preisverleihung
in Genf als hauptsächlichen Reisegrund genannt haben. Diese Dar-
stellung lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht bestätigen. Im
Gegenteil: In ihrem Formularantrag vom 24. Dezember 2008 hat die
Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Reisezweck" einzig "Gesund-
heitliche Gründe" angekreuzt und als Kontaktadresse bzw. -person die
Frauenklinik des Kantonsspitals Baden und deren Chefarzt vermerkt.
Der gleiche Zweck war im übrigen auch in den (abgelehnten) Visums-
anträgen vom 5. Mai 2006 und 8. August 2007 deklariert worden.
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6.4.2 Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz
nicht tatsächlich einer medizinischen Behandlung unterziehen möchte,
scheinen auch sonst nicht am Platz. Entsprechende Bestätigungen
von Fachpersonen, die sich auch zur Opportunität einer solchen Be-
handlung äussern, liegen vor. Kommt hinzu, dass die Beschwerde-
führerin in der Frauenklinik des Kantonsspitals Baden bereits be-
handelt worden ist. Gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters
hatte die dort im Jahre 2003 durchgeführte Operation zum Ziel, eine
frühere Unterbindung rückgängig zu machen. Seit diesem Eingriff leide
sie unter übermässigen Blutungen und Schmerzen, was nur durch die
Einnahme von Medikamenten zu ertragen sei. Wegen dieser Be-
schwerden habe sie das Kantonsspital in Baden später erneut auf-
gesucht. Auch in Ghana sei sie deswegen wiederholt hospitalisiert
worden. Die Ärzte dort hätten ihr aber nicht helfen können. Sie bringe
dem Chefarzt an der Frauenklinik des Kantonsspitals Baden grösseres
Vertrauen entgegen und glaube, dass er ihr besser helfen könne, zu-
mal er damals den ursprünglichen Eingriff durchgeführt habe. Heute
stehe für sie im Übrigen nicht mehr der Wunsch nach weiteren
Kindern, sondern derjenige nach einer Beseitigung ihrer chronischen
Schmerzen im Vordergrund. Mit der geplanten Laparoskopie, evt. auch
Laparatomie solle die Ursache für die bestehenden Beschwerden
eruiert und wenn möglich auch beseitigt werden. Gestützt auf diese
Ausführungen erscheint plausibel, dass und weshalb sich die Be-
schwerdeführerin gerade im Kantonsspital Baden behandeln lassen
will.
6.4.3 Mit dem Hinweis der Schweizerischen Vertretung in Accra dar-
auf, dass der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren eine Einreise
zu medizinischen Zwecken schon wiederholt verwehrt worden sei, las-
sen sich ebenfalls keine Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck be-
gründen. Im Gegenteil; die erneuerten Versuche sind gerade beredtes
Zeugnis dafür, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen
ernst ist.
6.4.4 Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck lassen sich schliess-
lich auch nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin bei der
Antragstellung über die Identität ihrer Begleiterin einen falschen
Schein erweckt bzw. sie sich 2008 mit der Absicht einer Heirat in
Deutschland aufgehalten und nach Aufgabe dieser Absicht das Land
nicht fristgerecht wieder verlassen habe. Ersterer Vorwurf scheint
schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin im be-
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reits erwähnten Formularantrag den Namen ihrer Mutter – soweit er-
sichtlich – korrekt eingetragen hatte und ohne weiteres erkennbar war,
dass dieser Name mit demjenigen ihrer Begleiterin nicht überein-
stimmt.
Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2008
ist gar nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz daraus Schlüsse auf
das aktuelle Visumsgesuch ziehen will. Kommt hinzu, dass der von der
Schweizerischen Vertretung in Accra nur andeutungsweise erhobene
Vorwurf einer Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften offenbar
nicht gerechtfertigt ist. Den eingereichten Kopien aus dem Reisepass
ist zu entnehmen, dass sie über ein von den deutschen Behörden
ausgestelltes Einreisevisum verfügte (gültig vom 13. Januar 2008 bis
11. April 2008 und zum Zwecke der Familienzusammenführung bzw.
zum Eheschluss mit einem deutschen Staatsbürger). Da die be-
absichtige Ehe offenbar nicht zustande kam, wurde in der Folge eine
sogenannte Duldung bis 3. Juli 2008 verfügt. Aus der Kopie eines
entsprechenden Flugtickets zu schliessen kehrte die Beschwerde-
führerin am 20. April 2008 – und somit lange vor Ablauf der ihr ein-
geräumten Frist – in ihr Heimatland zurück.
6.4.5 Wohl zu Recht beruft sich die Vorinstanz bei ihren Zweifeln über
den deklarierten Aufenthaltszweck nicht auf die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin einen Sohn und zwei Töchter hat, nach den Erkennt-
nissen der Schweizerischen Vertretung in Accra von zwei deutschen,
bzw. einem schweizer Vater abstammend. Denn diese Nachkommen
sind alle bereits volljährig und leben – ebenfalls gemäss den Erkennt-
nissen der Schweizer Vertretung – nicht in der Schweiz, sondern in
Deutschland bzw. Kanada. Andererseits hat die Beschwerdeführerin
(gemäss der gleichen Quelle) in Ghana einen Adoptiv-Sohn un-
bekannten Alters. Das könnte ein weiteres Indiz sein für die (von der
Beschwerdeführerin schon anderweitig gut begründete) soziale Ver-
wurzelung im Heimatland.
6.4.6 Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin – wie bereits er-
wähnt – schon mehrmals zu medizinischen Zwecken in der Schweiz
aufgehalten. Dass es dabei zu irgendwelchen Anständen in Bezug auf
den Aufenthaltszweck oder andere Vorschriften gekommen wäre, ist
nicht aktenkundig und wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet.
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6.4.7 Nach dem bisher Gesagten ist nichts ersichtlich, was die von der
Vorinstanz geäusserten Zweifel am von der Beschwerdeführerin de-
klarierten Aufenthaltszweck rechtfertigen würde.
6.5 Unklar ist schliesslich auch, was die Vorinstanz argumentativ mit
dem Hinweis auf eine fehlende Notwendigkeit für die Behandlung in
der Schweiz bzw. mit der Feststellung bezweckt, wonach eine solche
auch in Deutschland verwirklicht werden könnte, wo zwei erwachsene
Kinder der Beschwerdeführerin lebten. In einer solchen Notwendigkeit
kann – wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet – zumindest
keine Voraussetzung für die Erteilung des Visums erblickt werden.
6.6 Gesamthaft betrachtet lassen die aufgezeigten Verhältnisse auf
eine ausreichende Gewähr für die Wahrscheinlichkeit einer frist-
gerechten und anstandslosen Wiederausreise schliessen. Auch wenn
das Risiko für ein missbräuchliches Vorgehen nie gänzlich aus-
geschlossen werden kann, erscheint es vorliegend vor dem auf-
gezeigten Hintergrund doch als eher gering.
6.7 Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Finanzie-
rung des Spitalaufenthalts nicht nachgewiesen sein soll, wie die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 moniert.
Denn die Beschwerdeführerin hatte mit Eingaben vom 28. und 30.
September 2009 Kontoauszüge zu den Akten gegeben. Darauf ging
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht ein. Vielmehr be-
schränkte sie sich auf den Hinweis, wonach die abgeschlossene
Reiseversicherung für solche Kosten nicht aufkomme und die Schwei-
zerische Vertretung in Accra mangels eines Gastgebers in der
Schweiz zu Recht auch keine Verpflichtungserklärung eingeholt habe.
Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Kontoauszüge
weisen Guthaben von gut 21'000 Franken und 7'000 Euro aus. Nach
Schätzungen der Beschwerdeführerin dürften sich die effektiven Kos-
ten auf maximal 15'000 Franken belaufen. Eine weitere Sicherheit ist
darin zu erblicken, dass der Gegenwert für die voraussichtlichen Be-
handlungskosten bei Eintritt ins Spital zu hinterlegen ist.
Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ergeben sich zwar
Hinweise darauf, dass gegenüber der Beschwerdeführerin in der
Schweiz im Jahre 2006 zwei offene Forderungen in einem Gesamt-
betrag von gut 11'000 Franken bestanden haben sollen. Über deren
Rechtmässigkeit und Aktualität ist aber nichts bekannt und die Vor-
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instanz beruft sich nicht auf diesen Sachverhalt. Die Hinweise sind in
der vorliegenden Form nicht gerichtsverwertbar.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hin-
derungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar
sind. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt we-
sentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur neuerlichen Beurteilung an
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat abzuklären, ob die in Art.
2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schenge-
ner Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit zu erteilen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwer-
deführerin ein Visum in beantragter Dauer (14 Tage) auszustellen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung auszurichten. Diese ist auf Fr. 1'000.- (MWSt inkl.)
festzusetzen.
(Dispositiv Seite 14)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zu neuerlichen Abklärung und Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Beilage: Dossier AG [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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