B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5960/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 26. September 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo-
rinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) mit Verfügung vom 26. September 2017 abgewiesen hat mit der
Begründung, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, und von
weiteren medizinischen Abklärungen könne – mit Blick auf die hinrei-
chende Dokumentation der Gesundheitsbeeinträchtigungen in den Akten –
abgesehen werden (Akten der IVSTA [nachfolgend: act.] 123),
dass der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz übermittelter Eingabe
vom 11. Oktober 2017 gegen diese Verfügung „Einspruch“ erhoben hat und
die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 zustän-
digkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung weitergeleitet
hat (BVGer act. 1),
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer – mit Blick auf die aus
den Akten hervorgehenden Hinweise für eine Bedürftigkeit, in Nachach-
tung der richterlichen Fürsorgepflicht – mit Verfügung vom 26. Oktober
2017 aufgefordert hat, das der Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 10. Januar 2018 einzu-
reichen (BVGer act. 3),
dass der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Müller, mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (BVGer act. 4) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den Anträgen, es sei die
angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1); ferner sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Ste-
phan Müller als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Ziff. 2); in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er überdies, es sei ihm eine Frister-
streckung bis zum 27. November 2017 zur Einreichung einer ergänzenden
Begründung zu gewähren (Ziff. 4),
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November
2017 die Vorakten samt Aktenverzeichnis in Kopie zugestellt worden sind
und der Beschwerdeführer ersucht worden ist, bis zum 15. Januar 2018
eine Ergänzung der Beschwerdeschrift einzureichen (BVGer act. 10),
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dass der Beschwerdeführer das vervollständigte und unterzeichnete For-
mular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen am 12. Ja-
nuar 2018 (Posteingang) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat
(BVGer act. 14 samt Beilagen),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 15. Januar 2018 ergänzt hat (BVGer act. 15),
dass der Beschwerdeführer hauptsächlich die Gewährung einer ganzen
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 und eventualiter die Rück-
weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer
Abklärungen beantragte (BVGer act. 15),
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Eventualantrag
eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Fachgebiete Urologie, Endo-
krinologie / Diabetologie und Psychiatrie (inkl. Neuropsychologie) für erfor-
derlich erachtete (BVGer act. 15, Seite 8),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung guthiess
(BVGer act. 17),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 7. März 2018 ausführte, der re-
gionalärztliche Dienst weise mit angefügter Stellungnahme vom 14. Feb-
ruar 2018 darauf hin, dass kein stabilisierter Gesundheitszustand gegeben
sei, weshalb ergänzende Abklärungen gerechtfertigt seien (BVGer act. 18),
dass die IVSTA beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Sach-
verhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 18),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. April 2018 mit-
teilte, er sei mit der Rückweisung an die Vorinstanz entsprechend seinem
Eventualbegehren einverstanden; demgemäss ziehe er das darüber hin-
ausgehende Rechtsbegehren auf Zusprache einer Invalidenrente zurück
(BVGer act. 20),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 auch gemäss
dem Antrag der IVSTA aufgehoben werden soll (BVGer act. 18),
dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann,
dass der regionalärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 14. Feb-
ruar 2018 (BVGer act. 18, Beilage) die medizinischen Unterlagen würdigte,
die der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2018
einreichte (BVGer act. 15),
dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz darauf hinwies, dass kein stabili-
sierter Gesundheitszustand gegeben sei, weshalb in drei Monaten ein
neuer Bericht beim behandelnden Arzt einzuholen sei (BVGer act. 18, Bei-
lage),
dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und die entsprechenden
Folgen für sein Leistungsvermögen aus Sicht des medizinischen Laien -
auch unter Berücksichtigung der rudimentären RAD-Aktenberichte des All-
gemeinmediziners Dr. B._______ (act. 88, 100, 119, BVGer act. 18, Bei-
lage) - nicht ohne weiteres nachzuvollziehen sind,
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dass an die Beweiswürdigung von Aktenberichten des RAD strenge Anfor-
derungen in dem Sinne zu stellen sind, dass auch bei nur geringen Zwei-
feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157
E. 1d; Urteil des BGer 9C_286 vom 8. August 2014 E. 3.3),
dass die Vorinstanz aufgrund der gut dokumentierten medizinischen Situ-
ation nur einen Verlaufsbericht beim behandelnden Arzt einzuholen vor-
sieht (BVGer act. 18) und der Allgemeinmediziner Dr. B._______ von einer
Begutachtung absehen möchte (BVGer act. 23),
dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu erwarten ist, dass der allei-
nige Beizug weiterer aktueller Verlaufsberichte der behandelnden auslän-
dischen Ärzte eine abschliessende Beurteilung erlauben wird,
dass für eine umfassende und allseitige Abklärung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers und der Auswirkungen auf seine Leistungs-
fähigkeit vielmehr eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist,
dass die Beurteilung der verschiedenartigen Leiden des Beschwerdefüh-
rers und allfälliger Wechselwirkungen im Rahmen eines polydisziplinären
Gutachtens zu erfolgen hat,
dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der
Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert
erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht
vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2),
dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, ein polydisziplinäres Gutachten
von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen: 1. Urologie (Verdacht auf
Morbus Ormond), 2. Innere Medizin (oder Endokrinologie oder Diabetolo-
gie oder Nephrologie; entgleister Diabetes mellitus Typ 2 und chronische
Niereninsuffizienz; BVGer act. 15, Beilage 3) und 3. Psychiatrie (Arztbe-
richt von Dr. C._______ vom 20. August 2012; Hinweise des Rechtsvertre-
ters in der Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2018; BVGer act. 15,
Seite 8),
dass der (vom Beschwerdeführer beantragte) Beizug eines Neuropsycho-
logen ebenso wie der Beizug allfälliger weiterer Spezialisten in das pflicht-
gemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt wird,
dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen be-
teiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das
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Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art.
72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201]),
dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art.
72bis Abs. 2 IVV),
dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des
Begutachtungsauftrags zu beachten sind,
dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 26.
September 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Wei-
sung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist
(BVGer act. 17),
dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist,
dass die Entschädigung aufgrund der Kostennote vom 17. April 2018 fest-
zusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE; BVGer act. 20),
dass für die 117 Kopien nur Fr. 58.50 berechnet werden können (Art. 11
Abs. 4 VGKE),
auf sich dadurch der geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘865.70 auf Fr.
2‘807.20 reduziert,
dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘807.20
zugesprochen wird,
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dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung der IVSTA vom 26. September 2017 aufgehoben wird. Die Sa-
che wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im
Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch Fachärzte der Urolo-
gie, der Inneren Medizin (oder Endokrinologie oder Diabetologie oder
Nephrologie) und der Psychiatrie abklären zu lassen. Der Beizug weiterer
Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der
Gutachter gestellt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘807.20
zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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