B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5961/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
1. Aquilana Versicherungen,
2. Moove Sympany AG,
3. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln,
4. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,
5. Sumiswalder Krankenkasse,
6. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg,
7. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG,
8. Atupri Krankenkasse,
9. Avenir Krankenversicherung AG,
10. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
11. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
12. Vivao Sympany AG,
13. KVF Krankenversicherung AG,
14. Easy Sana Krankenversicherung AG,
15. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
16. Cassa da malsauns LUMNEZIANA,
17. KLuG Krankenversicherung,
18. EGK Grundversicherungen,
19. sanavals Gesundheitskasse,
20. Krankenkasse SLKK,
21. sodalis gesundheitsgruppe,
22. vita surselva,
23. Krankenkasse Visperterminen,
24. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative,
25. Krankenkasse Institut Ingenbohl,
26. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
27. Krankenkasse Birchmeier,
28. kmu-Krankenversicherung,
29. Krankenkasse Stoffel Mels,
30. Krankenkasse Simplon,
31. SWICA Krankenversicherung AG,
32. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
33. rhenusana,
34. Mutuel Assurance Maladie SA,
35. Fondation AMB,
36. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
37. Visana AG,
38. Agrisano Krankenkasse AG,
39. sana24 AG,
40. vivacare AG,
41. Assura-Basis SA,
42. SUPRA 1846 SA,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Klinik Belair AG,
vertreten durch Hirslanden AG,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Vertragsverlängerung betreffend
TARMED-Taxpunktwert, Beschluss vom 30. August 2016.
C-5961/2016
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die zur Hirslandengruppe gehörende Klinik Belair AG in Schaffhausen
(nachfolgend: Klinik Belair oder Beschwerdegegnerin) schloss am 27. De-
zember 2010 mit santésuisse einen zeitlich unbefristeten Anschlussvertrag
zum Rahmenvertrag TARMED ab. Im Vertragsanhang A wurde dabei für
die in der Klinik Belair erbrachten ambulanten Leistungen vom 1. Januar
2011 bis 31. Dezember 2011 ein TARMED-Taxpunktwert (nachfolgend:
Taxpunktwert) von Fr. 0.86 vereinbart (act. 3, Beilage 1; BVGer-act. 7, Bei-
lage 3). Dieser Vertrag wurde mit Beschluss des Regierungsrats des Kan-
tons Schaffhausen (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) vom
24. Mai 2011 genehmigt (act. 3, Beilage 2). Am 24. Februar 2012 einigten
sich die Klinik Belair und die durch die tarifsuisse ag (nachfolgend:
tarifsuisse) vertretenen Krankenversicherer in einem neuen Anhang A zum
Tarifvertrag vom 27. Dezember 2010 darauf, auch vom 1. Januar 2012 bis
zum 31. Dezember 2013 mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.86 abzurechnen
(act. 3, Beilage 3).
B.
B.a Mit E-Mail vom 4. März 2016 informierte die Hirslanden AG das Ge-
sundheitsamt des Kantons Schaffhausen darüber, dass zwischen der Kli-
nik Belair und tarifsuisse Verhandlungen über einen neuen Taxpunktwert
ab 1. Januar 2016 geführt worden seien. Dabei sei festgestellt worden,
dass in den Jahren 2014 und 2015 mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.86
abgerechnet worden sei, obwohl der alte Vertragsanhang mit der Taxpunkt-
vereinbarung über Fr. 0.86 formell nur bis Ende 2013 gültig gewesen sei.
Die Verhandlungen über einen ab 1. Januar 2016 gültigen Taxpunktwert
seien gescheitert. Die Hirslanden AG ersuchte daher um provisorische
Festsetzung des bisherigen Taxpunktwerts von Fr. 0.86 ab 1. Januar 2016
(act. 1).
B.b Mit begründetem Gesuch vom 22. März 2016 beantragte die Hirslan-
den AG für die Klinik Belair, dass die Gültigkeit des bis 31. Dezember 2015
einvernehmlich angewendeten Taxpunktwerts von Fr. 0.86 um ein Jahr zu
verlängern sei. Weiter beantragte sie eventualiter die Festsetzung eines
Taxpunktwerts von Fr. 0.86 per 1. Januar 2016 und subeventualiter eines
solchen von Fr. 0.86 per 1. Januar 2014. Schliesslich beantragte sie, dass
für die Dauer des Verfahrens der bisherige Taxpunktwert von Fr. 0.86 fest-
zusetzen sei (act. 3).
C-5961/2016
Seite 4
B.c Am 17. Mai 2016 nahm tarifsuisse zu den Anträgen der Hirslanden AG
Stellung und beantragte, dass der definitive Taxpunktwert zwischen der Kli-
nik Belair und den durch tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern per
1. Januar 2014 auf maximal Fr. 0.83 festzusetzen sei. Eventualiter sei der
Anhang A zum Tarifvertrag vom 27. Oktober 2010, vereinbart im Februar
2012, hinsichtlich derjenigen Versicherer, die sowohl vorliegend durch ta-
rifsuisse vertreten würden als auch Vertragspartei dieser befristeten Ver-
einbarung gewesen seien, um die maximale Dauer von einem Jahr seit
Auslaufen des Anhangs, das heisse vom 1. Januar 2014 bis am 31. De-
zember 2014, zu verlängern. Die Anträge der Klinik Belair vom 22. März
2016 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ver-
sicherer stimmten jedoch der Festsetzung eines provisorischen Taxpunkt-
werts für die Dauer dieses Verfahrens über Fr. 0.86 zu. Weiter stellte ta-
rifsuisse in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Anträge im Zusam-
menhang mit dem von der Klinik einzureichenden Datenmaterial (act. 8).
B.d Die vom instruierenden Gesundheitsamt zur Stellungnahme eingela-
dene Eidgenössische Preisüberwachung teilte am 15. Juli 2016 mit, dass
sie mit einer Tarifverlängerung bis zum 31. Dezember 2016 mit einem Tax-
punktwert von Fr. 0.86 einverstanden sei (act. 9).
B.e Mit Beschluss Nr. 28/488 vom 30. August 2016 verlängerte der Regie-
rungsrat den Tarifvertrag für ambulante Leistungen im Spital (TARMED)
zwischen der Klinik Belair und tarifsuisse, der von den Vertragsparteien
stillschweigend-einvernehmlich bis 31. Dezember 2015 anerkannt und an-
gewandt worden sei, mit einem unveränderten Taxpunktwert von Fr. 0.86
bis zum 31. Dezember 2016 (act. 10).
C.
Gegen diesen Beschluss erhoben 42 Krankenversicherer (nachfolgend:
Beschwerdeführerinnen), vertreten durch tarifsuisse, mit Eingabe vom
28. September 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und stellten folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1):
1. Es sei der Beschluss Nr. 28/488 des Regierungsrates des Kantons Schaff-
hausen vom 30. August 2016 betreffend die «Verlängerung» des Tarifver-
trags (TARMED-Taxpunktwert) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei reformatorisch mit Wirkung ab 1. Januar 2014 hinsichtlich der
Klinik Belair ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.83 festzusetzen.
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Seite 5
3. Vorgemerkt sei sodann der guten Ordnung halber die rückwirkende Geltend-
machung einer Tarifdifferenz.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 bei den Beschwerdefüh-
rerinnen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.–
(BVGer-act. 2) wurde am 10. Oktober 2016 geleistet (BVGer-act. 4).
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2016 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Las-
ten der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 6).
F.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. No-
vember 2016 folgende Anträge (BVGer-act. 7):
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen
sollte, für die Jahre 2014 und 2015 bestehe ein vertragsloser Zustand, wes-
halb für das Jahr 2016 keine Vertragsverlängerung hätte erfolgen dürfen, sei
rückwirkend per 1. Januar 2014 für die Beschwerdegegnerin ein TARMED-
Taxpunktwert von Fr. 0.86 festzusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
führerinnen.
G.
Auf Einladung der Instruktionsrichterin (Verfügung vom 22. November
2016; BVGer-act. 8) reichte die Preisüberwachung am 20. Dezember 2016
eine Stellungnahme ein (BVGer-act. 9).
H.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) eingeladen, als Fachbehörde Stellung zu nehmen (BVGer-act. 10).
Das BAG hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2017 fest, dass
seiner Ansicht nach die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache
der Vorinstanz zur Überprüfung im Sinne ihrer Ausführungen zurückzuwei-
sen sei (BVGer-act. 11).
C-5961/2016
Seite 6
I.
Mit Eingaben vom 9. März 2017 (BVGer-act. 16) und vom 10. März 2017
(BVGer-act. 17) reichten die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerde-
gegnerin ihre Schlussbemerkungen ein. Die Vorinstanz reichte keine
Schlussstellungnahme ein.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2017 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (BVGer-act. 18).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich nach
den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen
des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Der angefochtene Regierungs-
ratsbeschluss vom 30. August 2016 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG
erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig (vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische
Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV,
3. Aufl. 2016, S. 753 Rz. 1161; zit.: Soziale Sicherheit). Die Beschwerde-
führerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als
Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss beson-
ders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise
Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind
daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
C-5961/2016
Seite 7
3.
Anfechtungsobjekt ist der Regierungsratsbeschluss vom 30. August 2016,
mit dem eine Verlängerung einer Taxpunktwertvereinbarung zwischen der
Klinik Belair und den durch tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern
vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 angeordnet wurde. Der
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich grundsätzlich
durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung sowie die Parteibe-
gehren (BGE 133 II 35 E. 2). Die Beschwerdeführerinnen beantragen im
Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und im Eventualbegehren die
reformatorische Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von Fr. 0.83
mit Wirkung ab 1. Januar 2014 durch das Gericht. Streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist folglich die Zulässigkeit der angeord-
neten Vertragsverlängerung. Weiter gehört auch die Frage nach einer rück-
wirkenden Tariffestsetzung ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich zum
Streitgegenstand, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss einen
entsprechenden Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen abge-
wiesen hat. Nicht Prozessthema ist dagegen der Taxpunktwert für die
Jahre 2012 und 2013.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Beschlüsse
nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition
zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario; BVGE 2010/24
E. 5.1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
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Seite 8
4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3; 134 V 315
E. 1.2). Massgebend sind vorliegend somit diejenigen materiellen Bestim-
mungen, die im Zeitpunkt des umstrittenen Taxpunktwerts in Kraft standen.
5.
5.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer
nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG).
Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann
namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet
sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a-c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife
und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
der zuständigen Behörde festgesetzt (Satz 1). Dabei ist auf eine betriebs-
wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu
achten (Satz 2). Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG müssen Einzelleistungs-
tarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruk-
tur beruhen. Leitgedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochste-
hende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst güns-
tigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4).
5.2 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG).
5.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbringer und
Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann
die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern.
Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach An-
hören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG).
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Seite 9
6.
6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass zwischen
der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführerinnen bis 31. Dezem-
ber 2015 ein stillschweigend-einvernehmlicher Tarifvertrag für ambulante
Leistungen im Spital bestanden habe. Der letzte abgeschlossene Tarifver-
trag sei zwar formell bis Ende 2013 befristet gewesen, weil aber keine Be-
mühungen der Versicherer dokumentiert seien, zeitgerechte Verhandlun-
gen für die Jahre 2014 und 2015 aufzunehmen, sei von einer stillschwei-
genden Verlängerung der bisherigen Vertragskonditionen auszugehen.
Erst die im Sommer 2015 publizierten TARMED-Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts hätten dazu geführt, dass seitens der Versicherer eine Sen-
kung des Taxpunktwerts auf das Niveau der freipraktizierenden Ärzte per
1. Januar 2016 angestrebt worden sei. Die Bereitschaft der Versicherer,
bis Ende 2015 mit dem bisherigen Taxpunktwert von Fr. 0.86 zu arbeiten,
sei dagegen ausdrücklich bestätigt worden. Ein zeitgerechter Vertragsab-
schluss hinsichtlich des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2016 sei durch die
kurz vor dem anvisierten Abschlusstermin publizierten Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts erschwert worden. Diese hätten die Ausgangslage
grundlegend verändert. Vor diesem Hintergrund sei es angebracht, den
Parteien die nötige Zeit zu geben, die veränderte Ausgangslage vertieft zu
analysieren und danach die Verhandlungen mit angepassten Strategien
anzugehen. Der bisher angewandte Taxpunktwert von Fr. 0.86 erscheine
im Vergleich mit den derzeit rechtskräftigen Vertragsansätzen anderer Spi-
täler der näheren und weiteren Umgebung plausibel. Die Spitäler Schaff-
hausen hätten mit beiden grossen Versicherungsgruppen Verträge auf
dem gleichen Niveau abgeschlossen. Die Einkaufsgemeinschaft HSK
habe sich mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls auf dieses Vertragsni-
veau geeinigt. Für die Spitäler der Nachbarkantone Zürich und Thurgau
würden generell Vertragstarife auf dem höheren Niveau von Fr. 0.89 gel-
ten.
6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die angeordnete
Vertragsverlängerung gegen Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 47 Abs. 3 KVG
verstosse. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es
der Kantonsregierung nur erlaubt sei, einen bestehenden Tarifvertrag im
Anschluss an dessen Ausserkrafttreten maximal um ein Jahr zu verlän-
gern. Die Vorinstanz habe hier aber faktisch den bis Ende 2013 befristeten
Vertrag um drei Jahre bis Ende 2016 verlängert, was nicht zulässig sei.
Ebenfalls unzulässig sei die Verlängerung eines (noch) nicht genehmigten
Tarifvertrags, zumal die Genehmigung konstitutive Wirkung habe. Hier sei
C-5961/2016
Seite 10
lediglich eine Genehmigung des bis Ende 2011 vereinbarten Taxpunkt-
werts bekannt, weshalb nicht von einem «bestehenden» Vertrag auszuge-
hen sei, der verlängert werden könne. Eine stillschweigende Anerkennung
des bisher geltenden Taxpunktwerts für die Jahre 2014 und 2015 werde
bestritten. Es liege ihrerseits kein vorbehaltloses Einverständnis vor, bis
Ende 2015 mit dem Taxpunktwert von Fr. 0.86 abzurechnen. Sie wären
dazu nur bereit gewesen, sofern die Beschwerdegegnerin einen Medika-
mentenrabatt gewährt hätte. Sie hätten der Beschwerdegegnerin im April
2014 einen entsprechenden Vertragsentwurf vorgelegt. Die Beschwerde-
gegnerin sei aber nicht bereit gewesen, den Medikamentenrabatt zu ge-
währen. Aus pragmatischen Gründen sei während der Verhandlungen wei-
terhin mit dem bestehenden Taxpunktwert abgerechnet worden. Offen-
sichtlich habe keine Einigung bzw. Anerkennung hinsichtlich des Taxpunkt-
werts ab dem 1. Januar 2014 bestanden. Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass die Vorinstanz berechtigt gewesen wäre, im Jahr 2016 ein Ta-
rifverlängerungsverfahren einzuleiten, so sei der Beschluss als unange-
messen und unbillig zu werten. Die im angefochtenen Beschluss für eine
Vertragsverlängerung genannten Gründe seien nur vorgeschoben, da die
bundesverwaltungsgerichtliche TARMED-Rechtsprechung knapp ein Jahr
vor dem angefochtenen Beschluss und knapp ein halbes Jahr vor dem
Festsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin ergangen sei. In der Be-
schwerde wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Vertragsverlänge-
rung für die beiden Versicherer Assura-Basis AG und Supra-1846 SA nicht
gelten könne, da diese den Tarifvertrag vom 24. Februar 2012 nicht abge-
schlossen hätten.
6.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zusammen-
gefasst aus, dass die fehlende Vertragsgenehmigung für die Jahre 2012
und 2013 nachgeholt werden könne, aber nicht zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses führen dürfe. Nach Ablauf der Gültigkeit des Ver-
tragsanhangs A per Ende 2013 habe tarifsuisse am 15. April 2014 einen
Vertragsentwurf für die Jahre 2014 und 2015 zugestellt, der zwar diskutiert,
aber nicht abgeschlossen worden sei. Dennoch seien die Leistungen in
den Jahren 2014 und 2015 weiterhin mit dem bisherigen Taxpunktwert von
Fr. 0.86 in Rechnung gestellt worden. Diese Rechnungen seien von den
Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos beglichen worden, was ein konklu-
dentes Handeln darstelle. Wären die Beschwerdeführerinnen mit dem bis-
herigen Taxpunktwert nicht einverstanden gewesen, hätten sie bei der Be-
gleichung dieser Rechnungen Vorbehalte anbringen oder bei der Vo-
rinstanz die Festsetzung eines neuen Taxpunktwerts beantragen müssen.
C-5961/2016
Seite 11
Es sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die unbestrittene An-
wendung des Taxpunktwerts von Fr. 0.86 als einvernehmliche Vertragsver-
längerung zu interpretieren sei, auch wenn es in formeller Hinsicht ohne
Zweifel an einem genehmigten Tarifvertrag fehle. Im Verlaufe des Jahres
2015 seien zwischen den Parteien die Verhandlungen über einen neuen
Anhang A des Tarifvertrags ab dem 1. Januar 2016 geführt worden. Unter-
schiedliche Meinungen zur Höhe des Taxpunktwerts bzw. zum Rabatt auf
den Medikamentenpreisen hätten jedoch zu einem Scheitern der Verhand-
lungen geführt.
6.4 Die Preisüberwachung äussert sich in ihrer Stellungnahme im Be-
schwerdeverfahren inhaltlich nicht zum angefochtenen Beschluss. Sie
weist lediglich darauf hin, dass sie im Falle einer Vertragsverlängerung
nach Art. 47 Abs. 3 KVG nicht konsultiert werden müsse.
6.5 Das BAG vertritt die Ansicht, dass der Anhang A zum Tarifvertrag be-
treffend Taxpunktwert für die Jahre 2012 und 2013 zuerst hätte genehmigt
werden müssen, bevor er nach Art. 47 Abs. 3 KVG verlängert werden kann.
Daran ändere sich auch nichts, wenn von einem stillschweigenden Vertrag
auszugehen wäre. Bei der Genehmigung würde sich hier die zusätzliche
Problematik stellen, dass wegen deren konstitutiver Wirkung eine rückwir-
kende Genehmigung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Der Umstand,
dass faktisch Rechnungen zum Taxpunktwert von Fr. 0.86 bezahlt worden
seien, sei nicht entscheidend, da es im Tarifrecht keinen «stillen» Vertrag
gebe. Die Parteien treffe eine Tarifverhandlungspflicht, wobei die Initiative
grundsätzlich von den Krankenversicherern auszugehen habe. Die Tarif-
partner hätten den Kanton daher bereits Ende 2013 darüber informieren
müssen, dass keine Vereinbarung mehr bestehe. Auch hätte die Vorinstanz
bezüglich einzureichenden Genehmigungsunterlagen nachfragen können,
da sie laut eigenen Angaben davon Kenntnis hatte, dass sich die Parteien
auf eine Weiterführung der bisherigen Vertragskonditionen verständigt hät-
ten. In der vorliegenden Situation wäre eine befristete Festsetzung des
Taxpunktwerts gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG durch die Kantonsregierung
eine angemessenere Möglichkeit gewesen. Dies obschon die Kantonsre-
gierung einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage habe, ob sie nach
Art. 47 Abs. 1 KVG oder nach Art. 47 Abs. 3 KVG vorgehen möchte.
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Seite 12
7.
Die Voraussetzungen für ein hoheitliches Einschreiten der Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 47 KVG waren vorliegend erfüllt, zumal zwischen den Tarif-
partnern zumindest betreffend Taxpunktwert ab 1. Januar 2016 unbestrit-
tenermassen Verhandlungen geführt wurden, die aber gescheitert sind.
Hinsichtlich der in Art. 47 KVG vorgesehenen Möglichkeiten, einen neuen
Tarif festzusetzen oder einen bestehenden Tarifvertrag zu verlängern, ver-
fügt die Vorinstanz über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts K 76/01 vom 6. Juni 2005 E. 5.3;
RKUV 4/2002 KV 281 E. II/3; EUGSTER, Soziale Sicherheit, S. 752
Rz. 1159). Vorliegend hat sie darauf verzichtet, den Tarif selber festzuset-
zen, sondern hat sich in Gutheissung des Antrags der Beschwerdegegne-
rin entschieden, den bis Ende 2015 angewandten Taxpunktwert von
Fr. 0.86 gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr zu verlängern. Sie hat
dabei vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Preisüberwachung
angehört.
8.
Im Folgenden ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach
die angeordnete Vertragsverlängerung ab 1. Januar 2016 gegen Art. 46
Abs. 4 KVG und Art. 47 Abs. 3 KVG verstösst, weil in den Vorjahren kein
verlängerungsfähiger Tarifvertrag zwischen den Tarifpartnern bestanden
habe.
8.1 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten und aufgrund der Akten er-
stellt, als der am 27. Dezember 2010 zwischen der Beschwerdegegnerin
und santésuisse abgeschlossene TARMED-Anschlussvertrag sowie der im
Anhang A für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 verein-
barte Taxpunktwert von Fr. 0.86 durch die Vorinstanz mit Beschluss vom
24. Mai 2011 genehmigt wurde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis
31. Dezember 2013 haben sich die Tarifpartner auf die Weitergeltung des
bisherigen Taxpunktwerts von Fr. 0.86 geeinigt und am 24. Februar 2012
dementsprechend schriftlich einen neuen Vertragsanhang A abgeschlos-
sen, diesen jedoch der Vorinstanz nicht zur Genehmigung unterbreitet.
Nach Ablauf der zeitlichen Befristung des vereinbarten Taxpunktwerts per
Ende 2013 haben die Tarifpartner keine neue schriftliche Vereinbarung hin-
sichtlich Taxpunktwert ab 1. Januar 2014 abgeschlossen, die Beschwerde-
gegnerin hat jedoch weiterhin zum bisherigen Taxpunktwert von Fr. 0.86
abgerechnet. Ab 2014 liegt somit weder ein schriftlicher Tarifvertrag zwi-
schen den Parteien noch eine behördliche Genehmigung vor.
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Seite 13
8.2 Eine Vertragsverlängerung gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG setzt einen
bereits bestehenden Tarifvertrag voraus. Ein Tarifvertrag untersteht laut
Art. 46 Abs. 4 KVG einer behördlichen Genehmigungspflicht. Dem Geneh-
migungsentscheid kommt konstitutive Wirkung zu, weshalb vertraglich ver-
einbarte Tarife grundsätzlich erst nach deren Genehmigung durch die zu-
ständige Kantonsregierung angewendet werden können (BVGE 2013/8
E. 2.1.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_413/2009 vom 27. Januar 2010
E. 5; EUGSTER, Soziale Sicherheit, S. 746 Rz. 1138). Nicht genehmigte Ta-
rifverträge entfalten keine Wirksamkeit (vgl. Botschaft KVG, BBl 1992 I
180). Einen «stillen» bzw. konkludent geschlossenen Vertrag gibt es im Ta-
rifrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht; nur Verträge,
die von der Kantonsregierung genehmigt worden sind, können die Partner
rechtlich binden (BVGE 2010/24 E. 6.1.2 mit Hinweis auf BRE vom 14. April
1999 betreffend Tariffestsetzung im Kanton Basel-Landschaft [97-146]). Da
der Gesetzgeber die Wirksamkeit eines Tarifvertrags von der behördlichen
Genehmigung abhängig gemacht hat und davon auszugehen ist, dass er
eine kohärente Tarifvertragsordnung schaffen wollte, muss geschlossen
werden, dass nur behördlich geprüfte und genehmigte Tarifverträge ge-
stützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG verlängert werden können. Die Verlängerung
eines nicht behördlich genehmigten Tarifvertrags fällt damit ausser Be-
tracht.
8.3 Art. 47 Abs. 3 KVG beschränkt die Möglichkeit einer Vertragsverlänge-
rung auf ein Jahr. Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit der Vertrags-
verlängerung – im Sinn des Vorrangs der vertraglichen Vereinbarung von
Tarifen – in Kauf genommen hat, dass ein verlängerter Vertrag allenfalls
nicht mehr in allen Teilen den gesetzlichen Anforderungen und Zielsetzun-
gen entspricht; denn die Behörde hat bei einer Vertragsverlängerung im
Gegensatz zu einer Vertragsgenehmigung oder einer Tariffestsetzung nicht
erneut zu prüfen, ob der Vertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirt-
schaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (RKUV 4/2002 KV 218 E. II./2).
Gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 47 Abs. 3 KVG wird ein solcher
Zustand nur für ein Jahr toleriert. Bei einer Verlängerung eines nicht ge-
nehmigten – und damit behördlich nicht überprüften – Tarifs wäre nicht ge-
währleistet, dass ein allenfalls rechtswidriger Zustand nicht mehr als ein
Jahr andauert, was nicht im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 KVG stünde.
8.4 Vorliegend steht fest, dass die letzte behördlich genehmigte Vereinba-
rung betreffend den Taxpunktwert den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2011 betrifft. Diese Vereinbarung kann nicht bis Ende 2016
verlängert werden, da ein Vertrag nur um ein Jahr verlängert werden darf.
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Die ab 1. Januar 2012 vereinbarten bzw. angewandten Taxpunktwerte un-
terstanden ebenfalls der Genehmigungspflicht, was unter den Tarifpartnern
nicht umstritten ist. Auch wenn dabei nur der bisherige Taxpunktwert wei-
tergeführt wird, handelt es sich dabei um eine genehmigungsbedürftige ta-
rifvertragliche Absprache, die von der Behörde unter dem Blickwinkel der
Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 124/02 vom 30. April 2004
E. 6.2; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
KVG, 2010, N 10 zu Art. 46; vgl. dazu auch BGE 123 V 280) und die ge-
mäss Art. 14 Abs. 1 PüG (SR 942.20) auch der Preisüberwachung vorzu-
legen ist. Diese ist auch dann anzuhören, wenn es um die Frage geht, ob
ein bestehender Tarif weiterhin angewendet werden kann (RKUV 5/2001
KV 177 E. II./2.1). Eine behördliche Genehmigung des Taxpunktwerts ab
1. Januar 2012 fehlt aber. Der Umstand, dass die Abrechnungen der Be-
schwerdegegnerin in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf einen Tax-
punktwert von Fr. 0.86 von den Beschwerdeführerinnen beglichen worden
sind, kann nach dem Dargelegten keinen bindenden und rechtsgültigen Ta-
rifvertrag begründen. Unter diesen Umständen, muss auch nicht geprüft
werden, ob die Begleichung dieser Rechnungen durch die Beschwerdefüh-
rerinnen vorbehaltlos erfolgt ist. Folglich bestand zwischen der Beschwer-
degegnerin und den Beschwerdeführerinnen vom 1. Januar 2012 bis
31. Dezember 2015 keine verbindliche, behördlich genehmigte Vereinba-
rung hinsichtlich den Taxpunktwert, welche nach Art. 47 Abs. 3 KVG hätte
verlängert werden können.
8.5 Betreffend die Eventualanträge der Beschwerdeführerinnen und der
Beschwerdegegnerin auf Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 0.83
bzw. Fr. 0.86 durch das Gericht ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vo-
rinstanz hätte nach dem Anzeigen der gescheiterten Vertragsverhandlun-
gen durch die Beschwerdegegnerin und deren Gesuch vom 22. März 2016
um Verlängerung des Tarifvertrags ein Tariffestsetzungsverfahren durch-
führen müssen. Eine reformatorische Festsetzung des Taxpunktwerts
durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, da diese
zwingend ein vorinstanzliches Festsetzungsverfahren voraussetzt, in des-
sen Rahmen überdies die entscheidwesentlichen Daten beizubringen sind.
Ferner ist bei der Tariffestsetzung über verschiedene Ermessensfragen zu
entscheiden, wofür primär die Kantonsregierung – und nicht das Bundes-
verwaltungsgericht – zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i. V. m. E. 3.2.7
und 10.1.4).
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8.6 Was den ebenfalls vom Streitgegenstand erfassten, vertragslosen Zeit-
raum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 betrifft, wird die Vo-
rinstanz noch zu prüfen haben, ob diesbezüglich zwischen den Tarifpart-
nern in Nachachtung der Verhandlungspflicht ernsthafte Verhandlungen
geführt worden und gescheitert sind. In diesem Fall wäre der Tarif gemäss
dem von tarifsuisse vom vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag be-
reits ab 1. Januar 2014 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG festzusetzen. Auf-
grund des Vertragsprimats steht es den Tarifpartner jedoch auch offen, für
die Zeit des vertragslosen Zustands einen Tarifvertrag auszuhandeln und
der Vorinstanz zur Genehmigung vorzulegen.
8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss
in Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerdeführerinnen aufzuheben
ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Abklärung des massgebenden
Sachverhalts und Festsetzung eines Taxpunktwerts zurückzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die von den Beschwerde-
führerinnen vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung durch die Vo-
rinstanz einzugehen.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr
richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro-
zessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen sind keine Kosten auf-
zuerlegen, und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– ist ihnen
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die auf Fr. 5‘000.– festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegen-
den Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche sich mit eigenen Anträgen
am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Art. 63 VwVG; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 254 Rz. 4.41). Sie ist zu verpflichten,
diese innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
9.2 Den obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen
sind keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb sie keinen
Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG haben
(vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013 vom 4. September 2015 E. 7.6). Die
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unterliegende Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz haben ebenfalls
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
(Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss vom
30. August 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärun-
gen und zur Festsetzung eines Taxpunktwerts an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Diese hat sie innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der von den Be-
schwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 5'000.– wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 28/488; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Versand: