Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5962/2009
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1987), äthiopischer Staatsangehöriger,
reiste am 17. August 2003 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein
Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 19. März 2004 abgewiesen.
Gleichzeitig wurde die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet und
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum
14. Mai 2004 angesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer in der Folge
nicht nach.
B.
Am 15. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. März 2004 im
Wegweisungspunkt ein. Gegen die mit Verfügung des BFM vom 2. März
2006 (unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Verfügung vom 19. März 2004 sowie Hinweis darauf, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme) erfolgte
Abweisung dieses Gesuchs erhob der Beschwerdeführer am 22. März
2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. Diese setzte mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 den
Vollzug der Wegweisung nicht aus und trat schliesslich auf die
Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2006 androhungsgemäss – aufgrund
innert Frist nicht verbesserter (nicht unterzeichneter) Beschwerde – nicht
ein.
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 stellte der (nunmehr vertretene)
Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Im
Rahmen von durch das BFM vorgenommenen Abklärungen hinsichtlich
der zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel stellten sich
diese als totalgefälscht heraus. In der Folge wies das BFM mit Verfügung
vom 20. März 2008 (erneut unter Feststellung der Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. März 2004 sowie Hinweis
darauf, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu) auch dieses Wiedererwägungsgesuch
ab.
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Mit Eingabe vom 24. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er in
verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges während der Dauer des Beschwerdeverfahrens
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Diese
Gesuche wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 2. Mai 2008 ab und es hielt dementsprechend fest, der
Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland
abzuwarten.
D.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die
kantonale Migrationsbehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles.
E.
Mit Urteil vom 27. Mai 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde vom 24. April 2008 (vgl. Bst. C) mangels Leistung des
Kostenvorschusses nicht ein.
Daraufhin setzte das BFM dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 neu
Frist zur Ausreise bis zum 16. Juni 2008 an.
F.
Mit Gesuch vom 9. Februar 2009 (übermittelt am 3. März 2009) ersuchte
der Kanton Solothurn das BFM um Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
G.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass es beabsichtige, die Zustimmung zur anbegehrten
Aufenthaltsregelung zu verweigern. Insbesondere führte es diesbezüglich
aus, seine berufliche und soziale Integration – nach einem nicht
besonders langen Aufenthalt hierzulande – erscheine nicht als derart
aussergewöhnlich, dass sie zu einer Verwurzelung geführt hätte und von
ihm daher nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land,
insbesondere seinem Herkunftsland zu leben. Ungeachtet seiner
Erwerbstätigkeit, gewisser Sprachkenntnisse sowie seines
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Bekanntenkreises liessen die gesamten Umstände nicht auf eine
besonders enge Beziehung zur Schweiz schliessen. Auch die
persönlichen Verhältnisse des (alleinstehenden) Beschwerdeführers
sowie sein Gesundheitszustand würden nicht gegen eine Rückkehr in
sein Herkunftsland sprechen. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, hierzu
Stellung zu nehmen.
H.
Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme vom 30. Juni 2009
insbesondere aus, seine Verbundenheit mit seinem Herkunftsland,
welches er im Alter von 16 Jahren verlassen habe, habe stark
nachgelassen, während er gleichzeitig stark von der hiesigen Kultur
geprägt worden sei. Aufgrund des in Äthiopien Erlebten habe er
psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen müssen.
Bezugspersonen habe er dort keine mehr. Zudem sei die allgemeine
(insbesondere medizinische wie humanitäre) Situation desolat, so dass
eine Wiedereingliederung für ihn mit einer überdurchschnittlichen Härte
verbunden wäre.
I.
Mit Verfügung vom 20. August 2009 verweigerte das BFM die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles seien vorliegend – ungeachtet der sechsjährigen
Aufenthaltsdauer und Integrationsbemühungen – nicht erfüllt. Zudem sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba, wo er
während Jahren gelebt und die Schule besucht habe, auf ein soziales
Netz zurückgreifen könne, welches ihm die Reintegration erleichtern
dürfte. Die geltend gemachten psychischen Probleme schliesslich
könnten – wie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der
Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits festgehalten
habe – auch in Äthiopien behandelt werden.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2008 (recte: 2009) hat der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf
Aufhebung sowie sinngemäss auf Anweisung an die Vorinstanz, der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
zuzustimmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung verweist
er auf seine bisherigen Eingaben und bringt im Übrigen im Wesentlichen
vor, er habe sich in beruflicher Hinsicht so gut integriert, wie es ihm unter
den gegebenen widrigen Umständen möglich gewesen sei. Es sei ihm
jedoch kein Sprachkurs finanziert worden und auch die Aufnahme einer
Arbeitsstelle sei ihm nicht bewilligt worden. Eine sechsmonatige,
ambulante psychiatrische Behandlung habe man ihm erst nach
mehrfachen Anfragen bewilligt. Er habe keine Bindungen mehr zu seinem
Herkunftsstaat, was jedoch naturgemäss unmöglich zu belegen sei. Er
sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und im Zuge seines
Aufenthaltes hierzulande stark durch die hiesige Kultur geprägt worden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
L.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Replik vom 26. November 2009 hält der Beschwerdeführer (unter
Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom selben Tag) an den
gestellten Rechtsbegehren und der Begründung fest.
N.
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 2011 reichte der
Beschwerdeführer namentlich weitere Beweismittel ein.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM
betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl.
Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts
2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das
Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit vorliegender Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II
369 E. 3.3 S. 374).
3.
3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
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immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht
es – wie bereits erwähnt – nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt
wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein
Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die (im Rahmen der
Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft
getretene) Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf
Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch
auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine
Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar
(PETER NIDERÖST, SansPapiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage, Basel 2009, Rz. 9.35; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3 zur Rechtsnatur dieses Verfahrens
sowie zur Stellung der betroffenen Person; zu Letzterem auch das
erwähnte, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts
2D_41/2010 E. 3.1.2).
3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz
in aArt. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig abgewiesene
Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme
ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2
AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf
rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen
Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme
gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG
vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des
Asylgesuches am 18. August 2003 seit mehr als fünf Jahren in der
Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen
Migrationsbehörde zufolge (vgl. Gesuch vom 9. Februar 2009) den
Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG
genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach
Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen
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Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese
Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen,
sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und
von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das
Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE
2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG)
bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
4.3. Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten
Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von
Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität
offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13
und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs
und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und
diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss.
Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Widerruf
einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und
Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120
Abs. 1 Bst. e AuG) führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in
Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden
Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische
Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der
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wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text [vgl. in diesem
Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5870/2008 vom
7. Juni 2010 E. 7.1 und 7.2 in fine]) nicht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3).
5.
5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten
Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer
persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren
Nachteilen verbunden wäre.
5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb
erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht,
wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz
aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so
engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann,
im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März
2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt,
eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des
Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
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für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland
mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich
verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen,
familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine
ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123
II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von
Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen
Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf
zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008 vom
10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
5.4. Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung
grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines
Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4306/2007 vom 11. Dezember 2009
E. 6.4). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die
betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen
in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche
und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren
Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist
auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger
Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42
mit Hinweis sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4551/2008
vom 23. Dezember 2009 E. 5.2).
6.
6.1. In Bezug auf die Dauer des bei der Härtefallprüfung zu
berücksichtigenden Aufenthalts (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) fällt
Folgendes in Betracht: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde
mit – unangefochten gebliebener – Verfügung des BFM vom 19. März
2004 abgewiesen und es wurde ihm eine Frist zur Ausreise bis zum
14. Mai 2004 gesetzt. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der
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Seite 11
Beschwerdeführer jedoch nicht nach, so dass sein nachfolgender
weiterer Verbleib in der Schweiz als rechtswidriger Aufenthalt nach Art.
115 Abs. 1 Bst. b AuG zu qualifizieren ist. Neben der Dauer des
Asylverfahrens (Einleitung am 18. August 2003) bis zum Ablauf der
Ausreisefrist am 14. Mai 2004 – insgesamt also etwa 9 Monate – ist ihm
daher lediglich die Zeit seit der Anhandnahme des Härtefallverfahrens
durch den Kanton (Mai 2008) an die nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE
massgebliche Aufenthaltsdauer anzurechnen. Diese beträgt demnach
insgesamt etwa vier Jahre. Aus der mittlerweile neunjährigen
Anwesenheitsdauer kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4551/2008 vom
23. Dezember 2009 E. 6).
Es stellt sich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Aufenthalts
und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob sich allenfalls daraus für ihn
eine schwerwiegende persönliche Notlage ergibt. Ausgenommen von
Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE sind im Folgenden dementsprechend die
übrigen in Art. 31 Abs. 1 Bst. a – g VZAE aufgeführten Kriterien zu
berücksichtigen.
6.2.
6.2.1. Bezüglich des Kriteriums der (sozialen) Integration des
Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) ist festzuhalten,
dass dieser nach Einschätzung der kantonalen Migrationsbehörde in der
Schweiz "gut integriert" ist. Sie gab an, er fühle sich "hier gut" und habe
"sich eingelebt" (vgl. Gesuch vom 9. Februar 2009). Die Akten lassen
jedoch relativ wenig Schlüsse in dieser Hinsicht zu. Zwar ist davon
auszugehen, dass in Anbetracht der Dauer seiner Anwesenheit in
gewissem Umfang soziale Kontakte bestehen, doch lässt sich den Akten
nichts entnehmen, was auf den Aufbau bzw. das Bestehen eines
Bekannten bzw. Freundeskreises schliessen lassen könnte. Einzig nicht
näher bezeichnete "äthiopische Freunde" finden an einer Stelle
Erwähnung (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008).
Hinweise auf eine Teilnahme des (alleinstehenden) Beschwerdeführers
am sozialen Leben (Mitgliedschaft in Vereinen, Kontakt zu Nachbarn etc.)
bestehen keine. Die mit Eingabe vom 28. Juli 2011 eingereichten
Unterstützungsschreiben stammen ausnahmslos von Arbeitskolleginnen
und –kollegen des Beschwerdeführers, von denen er offenkundig
geschätzt wird. Zu seiner allgemeinen sozialen bzw. über das
Arbeitsumfeld hinausgehenden Integration lässt sich daraus jedoch kaum
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Seite 12
etwas ableiten. In diesem Zusammenhang dürften nicht zuletzt die wohl
nach wie vor noch relativ beschränkten Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers eine Rolle spielen. Die Akten enthalten lediglich einen
einzigen Hinweis auf Bemühungen des Beschwerdeführers zum
Spracherwerb (vgl. Bericht "Integrationsgespräch" vom 7. März 2007 mit
dem Hinweis auf ein bei Caritas besuchtes Modul und dem weiteren
Vermerk, die Sprachkenntnisse seien "noch zu verbessern"). Eine
objektive Einschätzung der Kenntnisse des Beschwerdeführers (bspw.
anhand der Kategorien des Europäischen Sprachenportfolios) erweist
sich – mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen – als unmöglich.
Gemäss einer Aktennotiz der kantonalen Behörde kann er sich
grundsätzlich in deutscher Sprache verständigen (vgl. Notiz vom 13. Juni
2008); ihren diversen Berichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass
seine Kenntnisse bei und nach Einleitung des Härtefallverfahrens – trotz
wiederholten bzw. eindringlichen Ermunterungen zum Erwerb
entsprechender Kenntnisse – für eine zufriedenstellende Kommunikation
noch nicht ausreichten (vgl. Aktennotizen vom 13. Juni 2008 und vom
14. Januar 2009). Der Einwand des Beschwerdeführers, der Besuch von
(wohl: kostenpflichtigen) Sprachkursen sei ihm nie bewilligt worden (vgl.
Beschwerdeschrift S. 4), erweist sich als vorgeschoben, besteht doch
auch seitens nicht profitorientierter Organisationen ein Angebot an
unentgeltlichen bzw. kostengünstigen Sprachkursen (welches vom
Beschwerdeführer im Übrigen, wie erwähnt, bei immerhin einer
Gelegenheit bzw. zumindest für eine gewisse Zeit in Anspruch
genommen worden war) und ist überdies der Erwerb von
Sprachkenntnissen bis zu einem gewissen Niveau auch nicht zwingend
vom Besuch entsprechender Kurse abhängig. Alles in allem weisen die
Umstände auf eine relativ beschränkte (soziale) Integration des
Beschwerdeführers hin.
6.2.2. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Respektierung der
Rechtsordnung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE fällt zunächst zu
Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht, dass er im
Vorstrafenregister nicht verzeichnet ist (vgl. den Auszug vom 11. Juli
2011). Jedoch ist demgegenüber sein langer rechtswidriger Aufenthalt in
der Schweiz nach Ablauf der Ausreisefrist am 15. Mai 2004 bis zur
Anhandnahme des Härtefallverfahrens im Mai 2008 zu berücksichtigen
(vgl. E. 6.1). Wie erwähnt, liegt dabei ein strafrechtlich relevanter
Verstoss vor (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG); dass er dafür in
strafrechtlicher Hinsicht nicht zur Verantwortung gezogen wurde, spielt im
vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Der Beschwerdeführer ist
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zudem auch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Insbesondere von Bedeutung erweist sich dabei die Verwendung eines
gefälschten Ausweises, derentwegen er mit Jugendverfügung der
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2004 verurteilt
wurde: Am 5. März 2004 – nach Einleitung eines Asylverfahrens in der
Schweiz – hatte der Beschwerdeführer versucht, unter Verwendung eines
blankogefälschten südafrikanischen Reisepasses bei einer
Ausweiskontrolle am Flughafen BaselMulhouse die Schweiz in Richtung
England zu verlassen (vgl. Verzeigungsrapport der Kantonspolizei Basel
Stadt vom 5. März 2004). Bei den übrigen strafrechtlich geahndeten
Vorkommnissen handelt es sich weitgehend um Bagatellfälle, namentlich
um – immerhin regelmässige – Verstösse gegen das Transportgesetz
durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis (vgl. Jugendverfügung der
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2004,
Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner JuraSeeland vom
21. November 2005, Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 15. Oktober 2007). In diesem Zusammenhang wurde er jeweils zu
Bussen verurteilt.
Insbesondere diesen Zahlungsverpflichtungen kam er in der Folge nicht
nach, so dass er im Zusammenhang mit diesen Forderungen jeweils
betrieben werden musste. Die entsprechenden Verfahren endeten jeweils
mit der Ausstellung eines Verlustscheins. Erst nach Einleitung des
Härtefallverfahrens und auf Aufforderung der kantonalen
Migrationsbehörde hin, welche mit ihm einen Abzahlungsplan zur Tilgung
seiner Schulden erarbeitete, erfüllte er schliesslich die noch offenen
Forderungen (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Januar
2009 umfassend den Zeitraum von 2007 bis zu diesem Datum sowie
Bestätigung der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn vom
29. Januar 2009). Ansonsten kam er seinen finanziellen Verpflichtungen
während der Dauer seiner Anwesenheit – soweit ersichtlich – nach.
In diesem Zusammenhang fällt zudem in Betracht, dass der
Beschwerdeführer ihn im Rahmen des Asyl bzw.
Wegweisungsverfahrens treffende Mitwirkungspflichten verletzt hat (vgl.
Art. 8 Abs. 1 und 4 AsylG). Selbst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist zur
Ausreise gab er mehrfach explizit an, er werde nicht freiwillig nach
Äthiopien zurückkehren; wiederholten Aufforderungen zur Angabe von
Daten, Unterzeichnung von Formularen und Beschaffung von
Dokumenten im Hinblick auf die Ausreise kam er denn auch nicht nach
(vgl. bspw. Aktennotizen der kantonalen Migrationsbehörde vom 12. Mai
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2004 und vom 24. April 2008 sowie deren Schreiben an das BFM vom
23. August 2005 betreffend jeweils mit dem Beschwerdeführer geführte
Heimreisegespräche sowie Aktennotiz und EMail vom 13. Juni 2008). In
diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ihm die
Beschaffung eines Reisepasses nach Einleitung des Härtefallverfahrens
bezeichnenderweise innert kurzer Frist möglich war (vgl. den am
30. Januar 2009 ausgestellten Reisepass). Auf die Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe hingewiesen gab er zur Antwort,
daran sei er nicht interessiert; materielle Schwierigkeiten habe er in
Äthiopien schliesslich keine gehabt (vgl. Informationsschreiben betreffend
Rückkehrhilfeprogramm vom 9. Juni 2006 und vom 22. Juni 2007 sowie
Bericht vom 24. April 2008).
Schliesslich ist der Umstand nicht ausser Acht zu lassen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens
(Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2006) zwei Beweismittel
einreichen liess, welche sich im Zuge aufwändiger Abklärungen, zu deren
Vornahme sich das BFM veranlasst sah, als Totalfälschungen
herausstellten, was dem Beschwerdeführer – zumindest hinsichtlich des
einen Beweismittels (eines Schulbüchleins) – bewusst war. In diesem
Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (noch zur
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung von Art. 13 Bst. f BVO)
hinzuweisen, wonach mutwillige und vom Betroffenen missbräuchlich
verzögerte Aufenthalte nicht zu einer Härtefallregelung führen dürften
(vgl. BGE 124 II 110 S. 113 E. 3 in fine sowie namentlich das bereits
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4551/2008 E. 6.2. und
insb. E. 6.2.2).
Insgesamt erweist sich, dass der Beschwerdeführer während der Dauer
seiner Anwesenheit in verschiedenerlei Hinsicht ein Verhalten an den Tag
gelegt hat, welches keineswegs als Wohlverhalten bzw. als
(durchgehende) Respektierung der Rechtsordnung gemäss dem
Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE bezeichnet werden kann.
6.2.3. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d
VZAE) ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer, welcher in
seinem Herkunftsstaat lediglich einen Teil der schulischen Grundbildung
genossen haben dürfte, ist zugutezuhalten, dass er per 3. Oktober 2007
(mit dem Einverständnis der kantonalen Behörde) bei der KreuzRössli
Kornhaus AG in seinem Wohnort eine TeilzeitErwerbstätigkeit als
"Mitarbeiter Casserolier und Office" aufgenommen hat (vgl. Arbeitsvertrag
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vom 26. September bzw. 26. November 2007). Vom Arbeitgeber wurde
ihm Ende 2008 eine gute Integration im Team und Arbeitsamkeit attestiert
(vgl. Arbeitsbestätigung vom 24. Dezember 2008). Seit der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit ist er offenbar finanziell unabhängig bzw. (gerade) nicht
mehr auf finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen
(vgl. BudgetBerechnung durch die kantonale Migrationsbehörde vom
3. Februar 2009, wobei festzuhalten ist, dass sich der damals eingesetzte
Nettolohn klar als zu hoch erweist [vgl. Lohnabrechnungen von Oktober
2007 bis Dezember 2008]). Per 1. November 2010 wurde der
Beschwerdeführer beim selben Betrieb – in der gleichen Funktion eines
Officeangestellten und "Casserolier" – als Vollzeitmitarbeiter angestellt
(vgl. Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2010). Der nun vertraglich
vereinbarte monatliche Nettolohn übersteigt den früher erzielten um ein
paar hundert Franken. Da der Beschwerdeführer zudem nicht mehr im
Stundenlohn angestellt ist, erweist sich die finanzielle Situation
inzwischen als gesicherter. Mit Arbeitsbestätigung vom 8. Juli 2011
verlieh der Arbeitgeber wiederum seiner Zufriedenheit mit den Leistungen
des Beschwerdeführers Ausdruck. Dass dieser sich inzwischen um den
Erwerb von Bildung bemüht hätte, geht aus den Akten nicht hervor.
Insbesondere aufgrund dieses Umstands erscheinen seine Verhältnisse
trotz der Vollzeitstelle, die er inzwischen bekleidet, nicht als derart
gesichert, dass das Risiko einer Unterstützung durch die Sozialhilfe als
grundsätzlich gebannt zu betrachten wäre. Immerhin kam er seinen
finanziellen Verpflichtungen während der Dauer seiner Anwesenheit
weitgehend nach, mit der erwähnten bedeutsamen Ausnahme – vor der
Einleitung des Härtefallverfahrens – der Bussen, zu denen er aufgrund
seiner strafrechtlichen Verfehlungen verurteilt worden war (vgl. E. 6.2.2
sowie den aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 12. Juli 2011).
6.2.4. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
(vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) ist einzig bekannt, dass er sich von
Januar bis Juli 2007 bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons
Solothurn in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand (vgl. ärztliche
Bestätigung vom 17. Januar 2008). Diese Behandlung ist folglich seit
längerem abgeschlossen und in Bezug auf ihren Inhalt ist zudem nichts
bekannt. Im Zusammenhang mit dem replikweise eingereichten ärztlichen
Bericht vom 26. November 2009 und den dortigen (nicht näher
erläuterten) Diagnosen (u.a. "Anpassungsstörung mit längerdauernder
depressiver Reaktion im Rahmen einer psychosozialen
Belastungssituation") sei lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei
dem attestierenden Arzt um den Hausarzt des Beschwerdeführers
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handelt, einen Facharzt für Innere Medizin, welchen der
Beschwerdeführer offenbar im Wesentlichen wegen Symptomen wie
Schlafstörungen und Inappetenz aufgesucht hatte. Die Erwähnung
findende partielle Gesichtslähmung von Anfang Oktober 2009 war
offenkundig vorübergehender Natur. Eine schwerwiegende persönliche
Notlage lässt sich auf der Grundlage dieser ärztlichen Bestätigungen
nicht erkennen.
6.2.5. In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt sich Folgendes: Er ist im
Alter von 16 Jahren in die Schweiz gelangt. Den grössten Teil seines
bisherigen Lebens hat er in Äthiopien verbracht – darunter insbesondere
die prägenden Phasen der Kindheit und der frühen Jugendjahre bis wohl
knapp zum 14. Altersjahr –, danach hielt er sich offenbar während gut
zwei Jahren in Kenia auf. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat dürfte
damit für den Beschwerdeführer zwar womöglich mit gewissen, jedoch
nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. In Addis Abeba,
wo er vor seiner Ausreise aus Äthiopien lebte und die Schule besucht hat,
dürften noch Verwandte väterlicherseits (insbesondere eine Tante findet
in den Akten Erwähnung) leben. Das damalige BFF hielt fest, der
Beschwerdeführer verfüge sowohl in Äthiopien, als auch in Eritrea und
Kenia über ein soziales Netz (vgl. Verfügung des BFF vom 19. März
2004). Der gleichzeitig mit ihm aus Äthiopien nach Kenia ausgereiste
Bruder dürfte zudem nach wie vor dort leben. Es ist davon auszugehen,
dass ihm bei einer Rückkehr diese sozialen Kontakte, welche wohl
zumindest zum Teil wieder aufgenommen werden könnten, Halt geben
und die Wiedereingliederung erleichtern können. Aus den Ausführungen
hinsichtlich der allgemeinen Lage in Äthiopien, welche vom
Beschwerdeführer als existenzbedrohend bezeichnet wird (vgl. die
Eingabe vom 28. Juli 2011), kann er im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Aufenthaltsverfahren nichts für sich ableiten. Sowohl das
BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben bereits mehrfach die
Vollziehbarkeit der Wegweisung überprüft und das Vorliegen von
Vollzugshindernissen verneint (vgl. E. 5.3 sowie die Verfügung des BFF
vom 19. März 2004 [Sachverhalt Bst. A], diejenige des BFM vom 2. März
2006 und die Zwischenverfügung der ARK vom 4. April 2006 [vgl.
Sachverhalt Bst. B] die Verfügung des BFM vom 20. März 2008 und die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2008
[vgl. Sachverhalt Bst. C]).
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6.3. Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer in einem gewissen
Mass Integrationsbemühungen bzw. eine gewisse Integration
zugutezuhalten. Immerhin ist ein gewisser Zusammenhang – zumindest
in zeitlicher Hinsicht – zwischen seinen diesbezüglichen Anstrengungen
(bspw. hinsichtlich der Abzahlung seiner Schulden, der Passbeschaffung
bzw. ganz allgemein sein – nunmehr – kooperationsbereites Verhalten
gegenüber den Behörden) und dem Härtefallverfahren nicht von der
Hand zu weisen. Dass er sich hierzulande "gut fühlt" und "sich eingelebt"
hat, wie von der kantonalen Migrationsbehörde festgehalten wurde,
erweist sich im vorliegenden Zusammenhang nicht als hinreichend. Eine
besonders enge Beziehung seinerseits zur Schweiz bzw. eine
"fortgeschrittene Integration" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG, ist aus
den gesamten Umständen jedenfalls nicht ersichtlich. Diesen Schluss
legen auch klar die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der
kantonalen Migrationsbehörde nahe: Mehrfach brachte er ihr gegenüber
zum Ausdruck, am liebsten hätte er sich nach England begeben bzw.
würde er sich dorthin begeben (vgl. Berichte der kantonalen
Migrationsbehörde über die Heimreisegespräche vom 12. Mai 2004 und
insbesondere vom 24. April 2008; anlässlich dieses Gesprächs äusserte
er sich offenbar dahingehend, seine Bemühungen, nach England zu
gelangen, habe man ihm ja "vermasselt" [vgl. sein gescheiterter Versuch
vom 5. März 2004, die Schweiz mit einem gefälschten Reisepapier in
Richtung England zu verlassen], und lieber [als nach Äthiopien
zurückzukehren] gehe er wieder nach London; er würde es jederzeit
wieder versuchen). Diese Äusserungen sprechen mithin klar gegen das
Vorliegen einer besonderen bzw. engen Beziehung zur Schweiz, wie sie
für eine Härtefallbewilligung Voraussetzung ist. Auch wenn daher von
einer gewissen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz
auszugehen ist, kann – vor dem Hintergrund der vorstehenden
Ausführungen – von einer Verankerung hierzulande, wie sie im
vorliegenden Zusammenhang gefordert ist (vgl. E. 5.2), nicht die Rede
sein. Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine derart enge
Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz schliessen liesse,
dass von ihm nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen
Land, insbesondere seinem Herkunftsland, weiterzuführen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zum Schluss, dass trotz einer gewissen Integration im
Laufe der hierzulande verbrachten Jahre beim Beschwerdeführer kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz
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verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG im
vorliegenden Fall zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 18)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– Ausländerfragen des Kanton Solothurns (RefNr. […] [samt Akten])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand: