Abtei lung II I
C-5963/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 19. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5963/2008
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist
kosovarischer Staatsbürger und lebt in Kosovo. Er arbeitete ab Mai
1980 in der Schweiz als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und leistete Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.
IV/59).
Am 27. August 1980 erlitt er bei einer Auseinandersetzung während
der Arbeit einen Schädelbruch (offene Schädelhirnverletzung parieto-
temporal rechts nach Impressionsfraktur mit Verletzung der Dura und
des darunter liegenden Hirngewebes), welcher im Kantonsspital
G._______ operativ versorgt wurde. Der Versicherte war danach ar-
beitsunfähig und reiste im September 1980 nach Jugoslawien zurück
(act. IV/1H). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA leis-
tete Taggelder. Ab 1. März 1981 wurde von der SUVA wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. act. Beschwerdeakten 1.2.28, IV/1C,
1F).
A.b Ab August 1990 arbeitete der Versicherte als Hilfsarbeiter bei
B._______ [Arbeitgeber] mit Saisonbewilligung bzw. mit Ganzjahres-
bewilligung in den Jahren 1994 und 1995 (act. IV/59). Trotz gele-
gentlich geklagten Kopfschmerzen (ca. 2x pro Monat), hatte er keine
Arbeitsabsenzen. Da ihm im August 1996 keine neue Aufenthaltsbe-
willigung erteilt wurde, kehrte er Ende 1996 in seine Heimat zurück.
Von September bis November 2001 arbeitete er nochmals beim selben
Arbeitgeber in Vollzeit als Pflästerer (vgl. act. IV/1B S. 6, 11, 13).
A.c Im Oktober 1996 liess er bei der SUVA eine Rückfallmeldung ein -
reichen, da sich seine Folgebeschwerden im Nachgang zum Schädel-
hirntrauma seit Sommer 1996 verstärkt hätten (vgl. act. IV/1A, 1B
S. 5).
A.d Nachdem die SUVA im Universitätsspital D.______ , Neurologi-
sche Klinik (nachfolgend: USD._______), im November 1997 ein
Gutachten eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung
vom 17. Mai 1998 eine Integritätsentschädigung wegen einer Integra-
tionseinbusse von 20% zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch
auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (act. IV/1A).
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B.
B.a Am 9. August 2005 (Eingang bei der IVSTA: 19. August 2005)
stellte der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (Vorinstanz) ein Begehren um die Ausrichtung einer Invaliden-
rente mit der Begründung, er sei gesundheitlich sehr angeschlagen
(act. IV/1). Am 20. Februar 2006 (Eingang IVSTA: 22. März 2006)
reichte er das Anmeldeformular nach und machte darin die Folgen sei -
ner Kopfverletzung im Jahr 1980 sowie psychische Leiden als Behin-
derungsgründe geltend und gab an, seit seiner Ausreise aus der
Schweiz im Jahr 1996 nicht mehr gearbeitet zu haben (act. IV/4).
B.b Die Vorinstanz holte vom Versicherten zusätzlich einen Fragebo-
gen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 13. Oktober 2006
(act. IV/8) sowie den Fragebogen des letzten Arbeitgebers ein (act.
IV/11, 13). Die SUVA teilte am 21. Oktober 2006 mit, die Akten aus
dem Jahr 1980 seien vernichtet worden (act. IV/7, 9).
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte auch noch im Jahr
2001 obligatorische AHV/IV-Beiträge geleistet hatte und bat ihn, dies-
bezüglich Stellung zu nehmen (act. IV/10). Der Beschwerdeführer kam
der Aufforderung am 26. Dezember 2006 nach. Gleichzeitig reichte er
den ausgefüllten „Fragebogen für selbständige Landwirte“ ein (act.
IV/14 f.). Zusammen mit den eingereichten ärztlichen Berichten des
Neuropsychiaters Dr. C._______ vom 30. Januar 2006, und Dr.
E._______, Psychiater, vom 16. Februar 2006 (act. IV/16, 16a) über-
mittelte sie die Akten dem regionalärztlichen Dienst Rhône (nach-
folgend: RAD).
Dr. F._______ vom RAD gab am 23. März 2007 an, es sei ein
pluridisziplinäres Gutachten bestehend aus einer psychiatrischen und
neurologischen Beurteilung mit neuropsychologischer Testung sowie
einer augenärztlichen Beurteilung in der Schweiz einzuholen (act.
IV/19). Die Vorinstanz bezweifelte in der Folge die Reisefähigkeit des
Versicherten (geltend gemachte Epilepsie, act. IV/16, 16a) und holte
eine medizinische Dokumentation im Kosovo ein (act. IV/20 f., 27 –
37). Das Kantonsspital G._______ teilte mit, nicht mehr über Verlaufs-
akten zum Versicherten aus dem Jahr 1980 und den Folgejahren zu
verfügen (act. IV/38).
Am 29. Oktober 2007 stellte der RAD fest, dass der Gesundheitszu-
stand des Versicherten aufgrund der eingeholten Akten aus dem Koso-
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vo nicht beurteilt werden könne. Die Einholung einer polydisziplinären
Begutachtung sei unumgänglich (act. IV/40 f.). Diese fand am 25. März
2008 in H._______ statt (act. IV/54).
Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 28. Mai
2008 (act. IV/56) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit
Vorbescheid vom 16. Juni 2008 (act. IV/57) und nach Ausbleiben einer
Stellungnahme mit gleichlautender Verfügung vom 19. August 2008 ab
(act. IV/58).
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob am 10. September 2008 unter
Beilage von ärztlichen Berichten aus den Jahren 1980 – 2007 sowie
der Mitteilung der SUVA vom 13. Januar 1981 zur Einstellung des Tag-
geldes und der Verfügung der SUVA vom 13. Mai 1998 (Integritätsent-
schädigung; act. 1.2.28 f.) Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Verfügung und die Zusprache einer Rente. Er begründete diese
insoweit, dass die IV-Stelle seinen Fall "ungerecht abgeschlossen"
habe, und bat um eine gerechte Beurteilung (act. 1).
C.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April
2009, nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes
vom 17. April 2009 (act. IV/61), die Beschwerde sei abzuweisen und
die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (act. 13).
C.c Am 22. Mai 2009 ging im Bundesverwaltungsgericht der mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Mai 2009 geforderte Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 400.-- ein (act. 15).
Am 9. Juli 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriften-
wechsel ab.
C.d Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG;
vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti -
miert.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der auferlegte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist da-
rauf einzutreten (Art. 60 ATSG und 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und
28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und
dort ansässig. Somit ist zwischenstaatlich zu klären, welches Recht
anwendbar ist.
2.2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
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blik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V
101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozial-
versicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht
mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo
findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungs-
abkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte
zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl.
E. 2.3 hienach). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und
Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfah-
rensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkom-
men selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Ver-
einbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch
des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 19. August
2008, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129
V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Be-
stimmungen des ATSG anwendbar.
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Ent-
sprechend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
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AS 2003 3837, nachfolgend „aIVG“) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 6. Okto-
ber 2006 [AS 2007 5129], nachfolgend „IVG“). Die IVV ist für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen
vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
Seite 7
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4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht ver-
neint hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall
mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG) bzw.
während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 aIVG).
Die Beschwerdeführer hat zwischen Mai 1980 und November 2001
während insgesamt mehr als fünf Jahren Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet
(act. IV/59), sodass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt.
Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob und wenn ja, in welchem Grad
er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid
geworden ist.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
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bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
4.3.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a
Abs. 1 IVG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz -
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
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densbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-
sagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein,
dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in
das Verfahren eingebracht wird, nicht, Zweifel an ihrem Beweiswert
(ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine) anzubringen. Den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
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nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178
E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Art. 43 Rz. 35).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erfor-
derlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berich-
tenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann in-
dessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundes-
gericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müs-
sen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab August 2004 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl.
E. 4.1 hiervor]) und in welchem Umfang der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine Invalidenrente hat.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Anliegen sei
von der Vorinstanz ungerecht behandelt worden. Als Folge seiner
Kopfverletzung im Jahr 1980 und der Kriegserlebnisse im Kosovo sei
er in einem Mass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, dass ihm
eine Invalidenrente der Schweizer Invalidenversicherung zustehe.
Der Beschwerdeführer hat indes entgegen der Aufforderung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht weiter begründet, weshalb die Vorinstanz
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ihn „ungerecht“ behandelt haben soll (vgl. act. IV/2).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist allerdings festzuhalten, dass
sich der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2008 einzig entneh-
men lässt, es liege beim Beschwerdeführer keine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor und trotz der
Gesundheitsbeeinträchtigung sei ihm eine dem Gesundheitszustand
angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar, weshalb keine Invalidität vorliege, die
einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Aus den Akten sind
keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in die von
der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Unterlagen Einsicht erhalten
hätte. Der nicht vertretene Beschwerdeführer war somit unter diesen
Umständen kaum in der Lage, in seiner Beschwerde genauer zu be-
gründen, weshalb die Vorinstanz die Angelegenheit „ungerecht" be-
handelt habe. Da das Bundesverwaltungsgericht indessen wie die Vor-
instanz dem Untersuchungsgrundsatz (oben E. 3.2) untersteht, ist die
Angelegenheit ohnehin aufgrund der gesamten Akten zu prüfen – auch
den beschwerdeweise eingereichten Akten, soweit diese den Sach-
verhalt vor dem 19. August 2008 betreffen (oben E. 2.3).
5.1
5.1.1 Prof. Dr. I._______, Neurologe FMH und Chefarzt der Klinik für
Neurologie, stellte am 23. September 1982 (zwei Jahre nach der Kopf-
verletzung) zu Handen der SUVA fest, ausser geringen örtlichen Ver-
änderungen und den residuellen Veränderungen im Computertomo-
gramm (CT) hätten keine weiteren objektivierbaren Ausfälle nachge-
wiesen werden können. Unklar blieben die subjektiv geltend ge-
machten Beschwerden einschliesslich der anfallsartigen Zustände
(angegeben als Anfälle von Bewusstlosigkeit, die mit Kopfschmerzen
im Hinterkopf beginnen würden, der Beschwerdeführer dann sekun-
denschnell für etwa zwei bis vier Minuten bewusstlos werde, jedoch
ohne Einnässen und Zungenbiss, aber mit Zuckungen beider Arme),
die bisher niemand beobachtet habe beziehungsweise fremd-
anamnestisch beschreiben könne. Im Elektroenzephalogramm (EEG)
fehlten Anhaltspunkte für eine fokale Epilepsie, was jedoch eine solche
erfahrungsgemäss nicht definitiv ausschliesse. Es sei höchste Zeit,
den Versicherten wieder voll in den Arbeitsprozess zu integrieren. Vom
neurologischen Standpunkt aus sei er voll arbeitsfähig. Es sei jedoch
vielleicht ratsam, Arbeiten an ungeschützten Maschinen und mit Ab-
sturzgefahr zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wirke jetzt an-
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gepasster und weniger misstrauisch, eine grobe Simulation oder
Aggavation sei nicht sicher, ebenso lasse sich aber auch kein hirn-
lokales psychoorganisches Syndrom erkennen.
5.1.2 Nach der Rückfallmeldung vom 30. Oktober 1996 (act. IV/1B
S. 5) holte die SUVA ein neurologisches Gutachten bei Prof. Dr.
J._______ im USD._______ ein (act. IV/1B).
Die Gutachter stellten anamnestisch fest, der Beschwerdeführer sei
seit dem 25. Mai 1981 zu 100% arbeitsfähig gewesen. Ab August 1990
und ab März 1992 bis 1996 sei er als „Hilfsarbeiter für grobe Arbeiten,
d.h. Arbeiten mit Nutzung seiner Muskelkraft standen im Vordergrund“
in der Schweiz tätig gewesen. Die Leistungen und das Verhalten wäh-
rend dieser Zeit seien gemäss seinem Arbeitgeber in jeder Beziehung
sehr zuverlässig und konstant gewesen. Zirka zweimal monatlich habe
der Angestellte über Kopfschmerzen geklagt, Arbeitsabsenzen habe
es indessen deswegen nicht gegeben. Die ablehnende Entscheidung
einer Ganzjahresaufenthaltsbewilligung im August 1996 habe den An-
gestellten „zur Verzweiflung“ gebracht.
Die Gutachter gaben an, die seit dem Trauma bestehenden chroni-
schen Kopfschmerzen entsprächen gemäss der Schilderung vorwie-
gend Kopfschmerzen vom Spannungstyp, mit möglichen migränifor-
men Exacerbationen und beschriebener visueller Aura. Die beschrie-
benen Episoden von Bewusstlosigkeit seien aetiologisch nicht eindeu-
tig einzuordnen. Fokal beginnende, sekundär generalisierte epilepti-
sche Anfälle seien theoretisch möglich, aber aufgrund der Schilderun-
gen und der früher durchgeführten und des aktuellen EEG eher un-
wahrscheinlich. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung
hätten sich mässige unspezifische Lern- und Gedächtnisstörungen ge-
zeigt, welche aetiologisch unspezifisch seien, vereinbar mit einem
chronischen Schmerzsyndrom und/oder mit einem Status nach Schä-
delhirntrauma. Hinweise auf fokale, insbesondere rechts-parietale
Funktionsstörungen, seien nicht eruierbar. In der somatisch-neuro-
logischen Untersuchung hätten sich keine Defizite gezeigt.
Die Gutachter stellten zwar eine leichte Hirnfunktionsstörung mit
einem geschätzten Integritätsschaden von 20% gemäss Tabelle 8 der
UVG-Skala fest, kamen aber zum Schluss, dass in Anlehnung an die
100% geleistete Arbeit von 1992 – 1996 eine durch ärztliche Behand-
lung (regelmässige Betreuung, medikamentöse Therapie für Schmerz-
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verarbeitung und -distanzierung), ergänzt mit einem Aufbautraining,
das Wiedererreichen einer entsprechenden Tätigkeit gut möglich sei.
Aus neurologischer Sicht bestehe keine dauernde Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit.
5.1.3 Der bei Dr. med. K._______, Ph.D, L._______ [Ort], eingeholte
medizinische Bericht besteht aus je einer Untersuchung vom 24. Mai
2007 bei Dr. K._______, Universitätsspital L._______ (Spezialisierung
unbekannt), vom 6. Juli 2007 bei Dr. M._______, Spezialarzt für
Neurologie und Psychiatrie, Klinik N._______ für Neurologie und
Psychiatrie, L._______, sowie dem Bericht vom 28. Juli 2007 von Dr.
O._______, Augenarzt (act. IV/36, 37, 37a, 51). Die Ärzte stellten
keine Epilepsiezeichen fest, diagnostizierten aber eine mittelschwere
depressive Episode (ICD-10 F 33.1). Das Denken sei dominiert von
Klagen zu somatischen Beschwerden. Der Patient könne keine Wahr-
nehmungsstörungen verbalisieren und solche seien nicht objektivier-
bar. Es würden keine Störungen der kognitiven, mnestischen oder
intellektuellen Funktionen und keine Elemente einer Depersonalisation
festgestellt. Gestützt auf den primären Gesundheitszustand und den
aktuellen psychischen Zustand bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
60%, wobei die Behandlung die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern
könne (act. IV/37 S. 6 f.)
5.1.4 Das Gutachten der MEDAS vom 15. April 2008 (act. IV/54) setzt
sich zusammen aus den Untersuchungsergebnissen vom 25. März
2008, welche sich aus einem Erstgespräch mit Dr. P._______, Neuro-
psychologie FSP, einer neurologischen Untersuchung von Dr.
Q._______, Neurologie und Psychiatrie, einer neuropsychologischen
Untersuchung durch Dr. P._______ und lic. phil. R._______ (Psycho-
logie) und einer psychiatrischen Untersuchung von Dr. S._______
(Psychiatrie und Psychotherapie FMH) ergeben.
Vorab stellen die Gutachter fest, dass sie nur beschränkt über Vor-
akten verfügten, welche älter waren als aus dem Jahre 2006. Insbe-
sondere die SUVA-Akten, welche der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Beschwerde einreichte (act. IV/1A ff. bzw. Beschwerdeakten act.
1.2.1 ff.), lagen den Gutachtern nicht vor (vgl. act. IV/54 S. 5 ff.).
Die Gutachter fanden keine Hinweise für eine Schädigung oder Er-
krankung der peripheren Nerven oder des zentralen Nervensystems,
insbesondere keine Anhaltspunkte für die Schädigung des Kleinhirns
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(vgl. act. IV/17). Die festgestellte Muskelatrophie der Unterschenkel
deuteten die Gutachter als Dekonditionierung durch passiven
Lebensstil, welche mit dem subjektiven Erleben von „Kraftlosigkeit“
und „Schwäche“ einhergehen könne (act. IV/54 S. 20).
Bei den sehr vage und unspezifisch geltend gemachten Kopf- und
Nackenschmerzen habe sich klinisch kein organisches Korrelat gefun-
den. Am wahrscheinlichsten handle es sich hier um episodische Span-
nungskopfschmerzen. Diese seien funktioneller Natur, was bedeute,
dass keine objektivierbare somatische Schädigung im Sinne eines Ge-
webs- bzw. Organschadens vorliege. Sie seien nicht als schwerwie-
gende gesundheitliche Beeinträchtigung anzusehen und die Behand-
lung habe durch Analgetika und durch Anwendung von Entspannungs-
techniken zu erfolgen. Die Gutachter konnten auch keine relevante
Sehstörung feststellen (act. IV/54 S. 21).
Auch zu den Angaben des Exploranden zu „Bewusstlosigkeiten“ seien
keine schlüssigen Aussagen einer diagnostischen Zuordnung möglich.
Jedoch werde die Diagnose der posttraumatischen Epilepsie im aus-
führlichen Bericht von Dr. K._______ (act. IV/37) überhaupt nicht er -
wähnt. Der Beschwerdeführer nehme auch keine antiepileptische Me-
dikation ein. Die Angaben des Exploranden, sich aufgrund der „Be-
wusstlosigkeiten“ mit geringer Frequenz (2006 zwei, 2007 ein Ereig-
nis) nicht allein im Freien fortbewegen zu können, sei selbst im Falle
einer Epilepsie medizinisch nicht im Mindesten nachzuvollziehen (act.
IV/54 S. 21).
Bei der neuropsychologischen Testung stellten die Gutachter fest,
dass der Explorand im Gegensatz zur körperlichen Untersuchung sehr
schlecht kooperierte und sich dabei in demjenigen Bereich, in dem er
Beeinträchtigungen geltend machte, in hohem Masse selber, bis zur
Leistungsverweigerung selbstlimitiert habe. Die Resultate im Green's
World Memory-Test seien im Vergleich noch schlechter als diejenigen
von dementen Patienten ausgefallen, welche versorgt werden müss-
ten. Derart schlechte Resultate würden bereits klinisch auffallen, der
Versicherte habe indes klinisch keinerlei Hinweise für kognitive Störun-
gen gezeigt. Bereits Dr. K._______ habe unauffällige kognitive,
mnestische und intellektuelle Funktionen festgestellt. Der neuro-
logische Befund habe keinerlei Hinweise für einen Hirnsubstanzabbau
im Rahmen einer zerebralen Erkrankung geliefert und die bekannte
Schädelhirn-Verletzung liege über 20 Jahre zurück. Die vorliegenden
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Testergebnisse seien neuropsychologisch nicht nachvollziehbar. Bei
fehlenden Hinweisen auf eine objektivierbare hirnorganische Patho-
logie oder eine schwerwiegende psychische Erkrankung, welche sein
Verhalten erklären könnten, könne keine Leistungsminderung be-
gründet werden (S. 21 f.).
Aufgrund der psychiatrischen Exploration und Untersuchung hätten
auch keine nennenswerten psychopathologischen Auffälligkeiten fest-
gestellt werden können. Aus den anamnestischen Angaben hätten kei-
ne Hinweise für eine eigenständige, krankheitswertige psychische Stö-
rung, etwa einer depressiven Erkrankung, einer PTBS (posttraumati-
sche Belastungsstörung) oder einer Störung der Persönlichkeit erho-
ben werden können. Die von Dr. K._______ gestellte Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung könne
aus den in seinem Bericht aufgeführten Befunden nicht nachvollzogen
werden (S. 22).
Zusammenfassend diagnostizierten die Gutachter eine allgemeine
körperliche Schwäche infolge inaktivitätsbedingter muskulärer De-
konditionierung, reversibel (ICD-10, R53), eine Aggravation und
Simulation bei Rentenbegehren (ICD-10, Z76.5), ein fragliches und
unklares posttraumatisches epileptisches Leiden bei Status nach
Schädel-Hirn-Verletzung temporo-parietal rechts 1980, derzeit keine
antiepileptische Behandlung (ICD-10, G40.9) sowie episodische
Spannungskopfschmerzen (ICD-10, G44.2). Sie konnten – abgesehen
von der muskulären Dekonditionierung – keine nennenswerten patho-
logischen Befunde feststellen. Die Dekonditionierung sei reversibel,
durch einen passiven Lebensstil hervorgerufen und durch Re-
konditionierung beeinflussbar. Vorübergehend habe der jetzige Zu-
stand Einfluss auf körperlich schwer belastende Arbeiten. Das von
anderen Ärzten diagnostizierte posttraumatische epileptische Anfalls-
leiden (act. IV/16, 17) könne weder sicher ausgeschlossen noch be-
stätigt werden, habe aber nur qualitative Auswirkungen für gewisse
berufliche Tätigkeiten (Besteigen von Gerüsten oder Leitern oder Be-
dienen gefährlicher Maschinen, act. IV/54 S. 21). Für die generell sehr
vage, unpräzise, teilweise auch ausweichend und widersprüchlich ge-
schilderte subjektive Leistungsunfähigkeit habe sich gesamthaft kein
organisches Korrelat gefunden. Im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise für Selbstlimitierung und
aggravatorische Verhaltensweisen bis hin zur Vortäuschung patho-
logischer Befunde hinsichtlich der geistigen Gesundheit ergeben. Dies
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sei im Kontext der vorliegenden schwierigen sozioökonomischen
Situation zwar verständlich, medizinisch jedoch nicht als Ausdruck
einer eigenständigen gesundheitlichen Störung darstellbar.
Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, sei der Beschwerdeführer während
der Rekonditionierung, welche innert sechs Monaten durchzuführen
sei, für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung an
fünf Tagen der Woche einsetzbar. Im Übrigen stellten die Gutachter
fest, dass der Versicherte noch im Jahr 2001 in der Schweiz ohne Ein-
schränkung gearbeitet habe (Verlegung von Bodenplatten). Die Dekon-
ditionierung sei demzufolge später eingetreten. Eine angepasste Arbeit
sei mindestens seit dem Jahr 2001 möglich gewesen. In einer solchen
Tätigkeit könne die körperliche Belastung nunmehr sukzessive ge-
steigert werden. Arbeiten auf Gerüsten, das Besteigen von Leitern und
das Bedienen von gefährlichen Maschinen sei zu vermeiden (act.
IV/54 S. 22 f.)
5.1.5 Dr. F._______, FMH für Allgemeinmedizin des RAD, kam am 28.
Mai 2008 zum Schluss, im Rahmen der bisherigen Tätigkeit bestehe
seit ca. Ende 2001 eine Einschränkung für schwere Tätigkeiten für ca.
sechs Monate (Manipulieren von schweren Gewichten über 20 kg).
Alle anderen Tätigkeiten als Hilfsgärtner seien zumutbar, was einer
Reduktion der Arbeitsfähigkeit von ca. 20% in dieser Tätigkeit ent-
spreche. Alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seien voll zu-
mutbar, ausser Risikotätigkeiten wegen der fraglichen Epilepsie. Nach
sechs Monaten seien auch die schweren Tätigkeiten wieder zumutbar
(act. IV/56).
5.1.6 In Berücksichtigung der beschwerdeweise eingereichten Akten
stellte Dr. F._______ am 17. April 2009 ergänzend fest, alle neu ein-
gereichten Akten beträfen ältere Akten als die der MEDAS-Begut-
achtung. Die beklagte Sehstörung sei nicht zu belegen, ebensowenig
die Hörprobleme und die weiteren Beschwerden.
Die neurologische Expertise des USD._______ vom November 1997
zeige, dass sich inzwischen nichts Wesentliches verändert habe. Die
posttraumatische Epilepsie sei weiterhin unwahrscheinlich, könne aber
nicht ganz ausgeschlossen werden. Es sei aber bereits damals festge-
stellt worden, dass dies nur gewisse Einschränkungen in den Tätig-
keiten bewirke, aber keine Arbeitsunfähigkeit. Im Jahr 1997 seien ge-
ringe, unspezifische Lern- und Gedächtnisstörungen nachgewiesen
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worden. Die aktuelle neuropsychologische Testung der MEDAS sei in-
folge Übertreibung bzw. Selbstlimitation des Patienten nicht verwert -
bar. Die RAD-Ärztin kam zu Schluss, es sei sehr wahrscheinlich, dass
sich auch hier nichts verändert habe. Unter diesen Umständen be-
stehe kein Grund, die Beurteilung der MEDAS in Frage zu stellen.
5.2 Den umfangreichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer im August 1980 eine Schädelhirnverletzung erlitten hat. Zwi-
schen den Parteien bestritten ist indessen, inwieweit diese Verletzung
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit den Invaliditätsgrad
des Beschwerdeführers hatte und hat (vgl. oben E. 4.2 ff.).
5.2.1 Gemäss den ausführlichen neurologischen Beurteilungen des
Kantonsspitals G._______ bestand im Dezember 1980 wieder eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% (act. 1F S. 3), ab Mai 1981 eine
volle Arbeitsfähigkeit (act. IV/1C S. 2). Die Neurologen des
USD._______ kamen in ihrem Gutachten im November 1997 zum
Schluss, die festgestellten leichten neuropsychologischen Funktions-
störungen seien wahrscheinlich Folgen des offenen Schädelhirn-
traumas vom 27. August 1980. Der Beschwerdeführer sei indes – unter
Voraussetzung einer ärztlichen Behandlung und eines Aufbautrainings
– in Anlehnung an die zu 100% geleistete Arbeit in den Jahren 1992 –
1996 voll arbeitsfähig (act. IV/1B S. 12 f.).
5.2.2 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zwischen August 1990 und November 1996 in der Lage war, in einem
vollen Pensum körperlich schwere Hilfsarbeiten in einer Gärtnerei zu
verrichten. Arbeitsausfälle aufgrund von Kopfschmerzen oder Belege
zu epileptischen Anfällen finden sich nicht. Aktenkundig ist auch, dass
der Beschwerdeführer im Herbst 2001 nochmals beim selben Arbeit -
geber mit vollem Pensum als Pflästerer tätig war, offenbar ohne
nennenswerte krankheitsbedingte Absenzen (vgl. act. IV/11, 13).
5.3 In den Akten finden sich hingegen der Hinweis des Kreisarztes der
SUVA, der bereits im November 1980 eine Verdeutlichungstendenz bei
unauffälliger neurologischer Untersuchung beschrieb. Auch der
Neurologe im Kantonsspital G._______ stellte im Mai 1981 mangelnde
Kooperation und funktionelle Überlagerung fest (vgl. act. 1B S. 2 f.). Im
Mai 1992 stellte derselbe Arzt fest, der Explorand wirke jetzt angepas-
ster und weniger misstrauisch, eine grobe Simulation oder Aggravation
sei nicht sicher, ebenso sei aber auch kein hirnlokales psycho-
organisches Syndrom erkennbar (act. IV/1C S. 2).
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Auch anlässlich der Begutachtung durch die Neurologen des
USD._______ im Jahr 1997 konnten in der somatisch-neurologischen
Untersuchung keine Defizite ermittelt werden. Die Gutachter stellten
weiter fest, dass beim Versicherten in den Jahren 1992 – 1996 bei
mittelschwerer bis schwerer körperlicher Arbeit die Kopfschmerzen
medikamentös behandelbar und die Arbeitsfähigkeit nicht ein-
geschränkt waren. Kollapszustände bzw. Bewusstseinsverluste waren
weder aktenkundig noch eruierbar. Für diese Zeit habe eine hohe
Motivation am Arbeitsplatz bestanden und die Gutachter gingen von
einer hohen Motivation in der Verarbeitung des Schädelhirntraumas
aus. Sie stellten indes weiter fest, dass die Beschwerden sich im
Sommer 1996 verstärkt hätten (Kopfschmerzen mit innerer Unruhe,
Nervosität und Kollapszustände). In dieser Zeit wurde dem Be-
schwerdeführer keine Ganzjahresbewilligung für das Jahr 1997 erteilt.
Der damalige Arbeitgeber wurde im Gutachten des USD._______
zitiert, die Ablehnung der Ganzjahresbewilligung im August 1996 habe
den Versicherten „zur Verzweiflung“ gebracht (act. IV/1B S. 11). Im
Oktober 1996 liess der Versicherte bei der SUVA eine Rückfallmeldung
einreichen (vgl. act. IV/1B S. 5).
Die Gutachter der MEDAS stellten im April 2008 zusätzlich fest, die
klinischen Ergebnisse und die Ergebnisse der neuropsychischen
Testung würden in einem Mass divergieren, dass die Ergebnisse der
Testung nicht nachvollziehbar seien. Die Ergebnisse der neuro-
psychischen Testung seien nur durch deutlich verminderte Ko-
operationsbereitschaft und aggravatorisches Verhalten zu erklären.
5.4 Aus den gesamten Akten geht klar hervor, dass der Beschwerde-
führer sich im Jahr 1980 eine schwerwiegende Kopfverletzung zu-
gezogen hat. Diese scheint aber keinen bleibenden Schaden in dem
Sinne verursacht zu haben, als dass der Beschwerdeführer deswegen
in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter bei mittelschweren und
schweren körperlichen Arbeiten eingeschränkt gewesen wäre. In den
Jahren 1990 – 1996 war er nachweislich in der Lage, motiviert gute
Arbeit als Hilfsgärtner zu leisten, ohne nennenswerte krankheits-
bedingte Absenzen und ohne festgestellte Einschränkungen am Ar-
beitsplatz. Im Herbst 2001 war er nochmals in Vollzeit beim selben
Arbeitgeber als Pflästerer tätig, wiederum ohne ersichtliche Absenzen
oder Einschränkungen.
Die geltend gemachten Beschwerden als Folgen der Kopfverletzung
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konnten in einem Zeitraum von über 25 Jahren seit September 1982
(GA Kantonsspital G._______) bis April 2008 (GA MEDAS) von
keinem der begutachtenden Ärzte aus neurologischer Sicht bestätigt
werden.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem psychische Erkrankun-
gen (Depression und Folgen der Kriegstraumatisierung) geltend
macht, konnten die Gutachter der MEDAS bezüglich der von den
Fachärzten in Kosovo festgestellten Depression keine relevanten Ein-
schränkungen ermitteln. Was die Kriegstraumatisierung betrifft, finden
sich dazu kaum konkrete oder begründete Angaben, insbesondere
auch nicht im Bericht von Dr. K._______ und Dr. M._______ (act.
IV/37, 37a). Deshalb ist diesbezüglich auf die nachvollziehbare und in
sich schlüssige Beurteilung der MEDAS-Ärzte abzustellen.
5.6 Ebenfalls unbestritten ist die festgestellte Dekonditionierung des
Beschwerdeführers. Bereits Dr. I._______ empfahl am 23. September
1982, der Patient sei so schnell wie möglich wieder in den Arbeits -
prozess zu integrieren (act. IV/1C). Das USD._______ stellte am 11.
November 1997 ebenfalls fest, unter ärztlicher Behandlung und Auf-
bautraining sei das Wiedererreichen der bisherigen Tätigkeit gut mög-
lich (act. IV/1B S. 13). Anschliessend war der Beschwerdeführer
nochmals in der Schweiz im Rahmen einer schweren körperlichen
Arbeit arbeitstätig (September bis November 2001, vgl. act. IV/11, 13).
Eine Dekompensierung aufgrund passiven Lebensstils ist nicht invali-
ditätsrelevant. Wie die MEDAS-Ärzte zu Recht ausführen, besteht
diesbezüglich keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.7 Ebenfalls hervorzuheben ist die von den MEDAS-Ärzten dekla-
rierte fehlende Kooperation bei der neuropsychologischen Testung so-
wie die Feststellungen der Ärzte, bei Nachfragen habe der Explorand
ausweichend geantwortet oder gesagt, er wisse es nicht mehr bzw.
vergesse viel, teilweise habe er sich auch widersprochen (act. IV/54 S.
8). Gegenüber der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer ebenfalls
angegeben, er habe seit 1996 nicht mehr gearbeitet, und äusserte
sich auf die Feststellung der IVSTA, diese Angabe sei nicht korrekt,
diesbezüglich, dass der damalige Arbeitgeber ihm angeboten hätte,
einige Tage zu arbeiten; er habe aber nicht gewusst, dass Beiträge
bezahlt worden seien.
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5.8 Der heutige körperliche und psychische Zustand des Beschwer-
deführers steht nach Aussage der Gutachter in Zusammenhang mit
den schwierigen sozioökonomischen Umständen in seiner Heimat, gab
er doch schon im Jahr 1982 an, er wohne wieder Zuhause in einer
armen Gegend, sie seien ganz arme Leute (act. IV/1C S. 1). Indessen
sind solche Umstände nicht invaliditätsrelevant, da für eine Rente der
Invalidenversicherung definitionsgemäss nur die Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit einen Anspruch
auslöst, nicht aber rein wirtschaftliche Gegebenheiten (oben E. 4.2 f.).
5.9 Zusammenfassend ist demnach mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer keine rentenrelevante ge-
sundheitliche Einschränkung gemäss Schweizer Recht besteht. Dies
gilt auch für die festgestellte vorübergehende Einschränkung für
schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der Dekonditionierung. Es ist
weiterhin von einer einen Rentenanspruch ausschliessenden Arbeits-
fähigkeit im Rahmen der bisher ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgärtner
sowie entsprechenden Verweistätigkeiten auszugehen. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen und die Verfügung vom 19. August
2008 zu bestätigen.
6.
Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine all-
fällige Parteientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren
auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind mit dem am 22. Mai 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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Versand:
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