Abtei lung II I
C-5967/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5967/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1950 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
X._______ lebt seit 1985 in seiner Heimat (act. 4 und 54). Er hat in
den Jahren 1973 bis 1985 in der Schweiz als Konstruktionsschlosser
(Vorarbeiter) gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet
(act. 1 und 5).
B.
B.a Mit Gesuch vom 8. Dezember 1997 (act. 4) hat X._______ bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) einen Antrag
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt. Mit
Verfügung vom 10. August 1999 (act. 22) hat die IVSTA X._______ mit
Wirkung ab 1. November 1997 eine ganze Rente (bei einem IV-Grad
von 80%) zugesprochen.
B.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2001 (act. 43) hat die IVSTA die ganze
Rente von X._______ mit Wirkung per 1. Juli 2001 auf eine halbe
Rente herabgesetzt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Die IVSTA stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten der
SAM Bellinzona vom 15. November 2000 (act. 54), gemäss welchem
X._______ in jeglichen Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig sei.
B.c Nach Durchführung einer weiteren Revision, welche aufgrund des
Gesuchs des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2005 (vgl. act. 74) ein-
geleitet worden war, hat die IVSTA mit Verfügung vom 4. Januar 2006
(act. 79) respektive Einspracheentscheid vom 27. April 2007 (act. 82)
den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3226/2007 vom 13. Sep-
tember 2007 (act. 99) wurde die Beschwerde gegen den Entscheid
vom 27. April 2007 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur
psychiatrischen Abklärung an die IVSTA zurückgewiesen worden ist.
B.d Mit Verfügung vom 18. August 2009 (act. 153) hat die IVSTA
X._______ mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine ganze Rente (bei
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einem IV-Grad von 70%) zugesprochen.
Der Verfügung lag das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. A._______ vom 12. Januar 2009 (act. 137) zugrunde, mit
welchem X._______ eine Major Depression schweren Grades
attestiert wurde. Die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit legte der
beurteilende Arzt wie folgt fest: während rund eines Monats im Jahr
2005 sowie im März und im September 2007 zu 100% arbeitsunfähig,
ab Mai 2008 bis heute zu mindestens 70% bis 75% arbeitsunfähig für
jegliche Tätigkeiten und in den dazwischenliegenden Perioden jeweils
durchschnittlich in allen Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig.
C.
Gegen die Verfügung vom 18. August 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
mit Eingabe vom 18. September 2009 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente mit
Wirkung ab 1. Mai 2004, eventualiter die erneute Abklärung des Sach-
verhalts. Zur Begründung führte er aus, den ärztlichen Unterlagen und
insbesondere dem Gutachten von Dr. med. A._______ sei zu entneh-
men, dass er bereits seit März 2003 für sämtliche Tätigkeiten zu min-
destens 70% arbeitsunfähig sei, weshalb ihm ab 1. Mai 2004 (zwölf
Monate rückwirkend seit Einreichung des Revisionsgesuchs) eine gan-
ze IV-Rente zuzusprechen sei.
D.
Am 9. Oktober 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 23. Sep-
tember 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.--
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die medi-
zinische Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom
11. August 2009, wonach die Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers erst per 19. November 2008 (Datum
der Untersuchung) habe festgestellt werden können.
F.
Mit Replik vom 26. Februar 2010 sowie Ergänzung vom 23. März 2010
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hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Aus-
führungen fest.
G.
Mit Duplik vom 3. Juni 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag
fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
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sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend:
Abkommen Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsange-
hörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198
E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit mehreren Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als
Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend
der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
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2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezem-
ber 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003
und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bezie-
hungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Renten-
anspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Be-
stimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum gelten-
den Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt –
die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann
einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des
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Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Er-
werbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der er-
werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2
mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach
der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu
bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichsein-
kommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Ver-
ringerung des Invaliditätsgrades führen.
Vorliegend wurde die Rente wegen einer von der IVSTA angenom-
menen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht zufolge
Änderung der Rechtslage angepasst.
3.1.2 Ob eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der
Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichs-
basis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt,
sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Gra-
des geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987
S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn
der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverän-
dert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form
einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine mate-
rielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden
hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des
Bundesgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl.
BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein
Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich
nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der ersten und bis
heute letzten rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 16. Mai 2001
mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom
18. August 2009 zu vergleichen.
Seite 7
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3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134
E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
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weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi -
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti-
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
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Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allge-
mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah-
rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müs-
sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, da-
mit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Bei-
spiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden,
wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenent -
schädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd
oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen
muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen
Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit
hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März
2004 E. 2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament-
lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent-
ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
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destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was für Serbien jedoch nicht der Fall
ist (vgl. Art. 8 lit. e Abkommen Jugoslawien).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine halbe Rente per 1. Februar 2009 auf eine ganze Rente erhöht
hat.
4.1 Im Rahmen der (vorliegend als Vergleichsbasis dienenden)
Revisionsverfügung vom 16. Mai 2001 lag der IVSTA ein polydiszipli-
näres Gutachten der SAM Bellinzona vom 15. November 2000, be-
stehend aus Teilgutachten von Dr. med. A._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B._______, Arzt für Ortho-
pädie, Dr. med. C._______, Arzt für Onkologie und
Dr. med. D._______, Arzt für Gastroenterologie, vor. Gemäss diesem
Gutachten wurde Folgendes festgestellt: Aus psychiatrischer Sicht
wurde nichts Auffälliges bemerkt. In orthopädischer Hinsicht konnte
Dr. med. B._______ im Wesentlichen einen Status nach einer
Ellbogen-Osteosynthese mit einer Einschränkung in der Extension von
10° sowie mässige Schulterbeschwerden feststellen, was jedoch die
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht nicht beeinträchtige. Der
Onkologe stellte einen Status nach operativ entferntem
Adenokarzinom im Bereich der Papilla vateri sowie einem gutartigen
Tumor in der Blase fest. Es bestünden zwar keine Hinweise für
Rezidive, allerdings sei der Beschwerdeführer insofern eingeschränkt,
als er vorzeitig ermüde und gezwungen sei, häufig und in kleinen
Mengen zu essen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachte er
die Arbeitsfähigkeit als zu 50% eingeschränkt. Aus
gastroenterologischer Sicht auffällig bezeichnete Dr. med. D._______
eine Entzündung der Speiseröhre sowie eine Gastritis. Daher sei der
Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten zu 30% eingeschränkt. In
seiner früheren Tätigkeit als Schmied erreiche er eine Arbeitsfähigkeit
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von knapp 50%. In der zusammenfassenden Beurteilung kamen die
Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit 1998 in
jeglichen Tätigkeiten zu 50% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
4.2 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens respektive im Rahmen
der zufolge der Rückweisung erfolgten weiteren Abklärungen holte die
IVSTA neue Berichte ein, welche nachfolgend zusammenzufassen
sind.
4.2.1 Dr. med. A._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
hat in seinem Gutachten vom 12. Januar 2009 eine Major Depression
schweren Grades festgestellt. Insgesamt habe sich der Zustand des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Begut-
achtung im Jahr 2000 massiv verschlechtert. Die Rekonstruktion der
vergangenen Zeiten sei allerdings schwierig. Aufgrund der Anamnese
und der Vorakten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2005 während eines Monats und dann wieder im März und im
September 2007 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. In der Zeit da -
zwischen sei er in jeglichen Tätigkeiten maximal zu 50% arbeitsun-
fähig gewesen. Seit Mai 2008 (und bis heute) bestehe für irgend-
welche Erwerbstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
70% bis 75%. Eine Besserung des Zustandes sei unwahrscheinlich.
4.2.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, hat im
Schlussbericht des RAD Rhone vom 3. März 2009 festgehalten, die
somatischen Beschwerden hätten sich seit Längerem nicht verändert.
Zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen komme eine Major
Depression mit einer aktuell mässigen Episode hinzu. Er erachte den
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Schmied zu 100% ar-
beitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit bestehe bis zum
18. November 2008 (Datum der psychiatrischen Expertise) eine Ar-
beitsunfähigkeit von 50% und seit dem 19. November 2008 betrage die
Arbeitsunfähigkeit 70%.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der letzten rechts-
kräftigen Festsetzung der Rente in psychiatrischer Hinsicht unbestrit-
tenermassen eine Verschlechterung stattgefunden hat und aktuell eine
Major Depression vorliegt. Uneinig sind sich die Ärzte in Bezug auf
den Beginn der Verschlechterung. Dr. med. A._______ geht davon
aus, der Zustand habe sich seit Mai 2008 erheblich verschlechtert
(Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% bis 75%), wohingegen zuvor
die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50% gelegen habe und nur von
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einmonatigen Episoden höherer Arbeitsunfähigkeit unterbrochen
worden sei. Dr. med. E._______ geht hingegen davon aus,
Dr. med. A._______ habe die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von rund
70% ab dem Datum der Expertise angenommen. Wörtlich führte er
aus: "[...] der Experte beurteilt die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf 70% in
einer angepassten Tätigkeit und dies ab dem Datum der Expertise."
Diese Ansicht ist jedoch gemäss dem genauen Wortlaut des
Gutachtens ("[...] e dal mese di maggio del 2008 a tutt'oggi in misura
di almeno il 75%.") nicht zutreffend. Obwohl die rückwirkende
Feststellung von Beeinträchtigungen – wie der Gutachter selbst
feststellt – schwierig ist, ist doch davon auszugehen, dass der – im
Gegensatz zum RAD-Arzt – in Psychiatrie spezialisierte Gutachter in
der Lage ist, den Gesundheitszustand des begutachteten
Beschwerdeführers für eine gewisse Zeitspanne rückblickend zu
beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich wie hier nur um
wenige Monate (Mai bis November) handelt. In Anbetracht der
Schwere der festgestellten psychiatrischen Störung ist es durchaus
nachvollziehbar, dass diese sich während ein paar Monaten vor der
Begutachtung "angebahnt" hat. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, das
Datum der Begutachtung als Referenzzeitpunkt zu nehmen, dies sollte
jedoch nur in Ausnahmefällen geschehen, wenn keine genaueren und
plausiblen Feststellungen vorhanden sind. Vorliegend gibt es keinen
Grund, an der Beurteilung von Dr. med. A._______ zu zweifeln, wes-
halb auf seine Würdigung abzustellen ist und von einer Arbeitsun-
fähigkeit von 70% bis 75% seit Mai 2008 auszugehen ist.
5.
In casu wurde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers auf mindestens 70% bis 75% in irgendeiner Tätigkeit fest-
gelegt. Ein Einkommensvergleich erübrigt sich somit und der Invalidi -
tätsgrad ist somit – in Übereinstimmung mit der IVSTA – mittels Pro-
zentvergleich auf (mindestens) 70% festzulegen, was dem Beschwer-
deführer Anspruch auf eine ganze Rente gibt.
6.
6.1 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verschlim-
merung der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Be-
treuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be-
rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
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angedauert hat. Artikel 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
Die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Einschrän-
kungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von über
50% und somit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geführt haben, bestehen – wie vorstehend festgestellt – seit Mai 2008.
Die Episoden im Jahr 2005 sowie im März und September 2007, sind
gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksichtigen, da die Ver-
schlechterungen jeweils nicht mindestens drei Monate gedauert ha-
ben.
6.2 Die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt
frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Mo-
nat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1
lit. a IVV).
Der Beschwerdeführer hat am 3. Mai 2005 (vgl. act. 74) die Durch-
führung einer Revision beantragt. Die Abänderung der Rente kann
somit frühestens per Mai 2005 erfolgen (sofern die Verschlechterung in
diesem Zeitpunkt bereits seit drei Monaten besteht [vgl. die
Ausführungen unter E. 5.1 hiervor]). Da vorliegend die massgebende
Verschlechterung jedoch erst per Mai 2008 eingetreten ist, ist die
Rente nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV
mit Wirkung ab 1. August 2008 zu erhöhen. Die IVSTA hat die halbe
Rente des Beschwerdeführers erst mit Wirkung ab 1. Februar 2009 auf
eine ganze Rente erhöht, weshalb die Beschwerde insofern teilweise
gutzuheissen und die Verfügung aufzuheben ist. Dem Be-
schwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. August 2008 eine ganze Rente
zuzusprechen; weitergehend (Rentenzusprache bereits ab 1. Mai
2004) ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nur anteil-
mässig Kosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend unter Berück-
sichtigung seines überwiegenden Unterliegens auf Fr. 300.-- festge-
legt. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- ist mit den reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 300.-- zu verrechnen und der Rest ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm be-
kannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei -
tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerde-
führer ist im vorliegenden Verfahren durch lic. iur. Gojko Reljic
vertreten (nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2
VGKE). Ihm ist daher zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen.
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine (redu-
zierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- erscheint ange-
messen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 18. August 2009 wird aufgehoben. Dem Beschwerde-
führer wird mit Wirkung ab 1. August 2008 eine ganze Rente zuge-
sprochen; weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag wird ihm nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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