B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5969/2013
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Israel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtliche Beitragsveranlagung (Einspracheentscheid vom
3. September 2013).
C-5969/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) unterzeichnete am 5. Oktober 2008 die Beitritterklä-
rung zur Freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
für Auslandschweizer (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen
Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 5 [vgl. auch act. 1
bis 4). Nach Durchführung der massgeblichen Abklärungen resp. Be-
stimmung der Berechnungsgrundlagen erliess die SAK am 8. Februar
2010 und 26. April 2011 Beitragsverfügungen für die Jahre 2009 und
2010 (act. 7 bis 17). Diese traten – soweit aus den Akten ersichtlich – un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
Nachdem am 14. Dezember 2011 das Formular "Erklärung über Ein-
kommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" bei der
SAK eingegangen war (act. 18), verlangte diese bei der Versicherten am
21. Dezember 2011 und 13. Januar 2012 weitere Auskünfte bzw. Ge-
haltsabrechnungen (act. 19 bis 22). In der Folge erliess die SAK am
14. Februar 2012 betreffend das Jahr 2011 eine weitere Beitragsverfü-
gung, mit welcher sie – bei einem beitragspflichtigen jährlichen Einkom-
men von Fr. 16'400.- – die Beiträge auf Fr. 1'687.55 festsetzte (act. 23).
Nachdem auch diese Verfügung – soweit aus den Akten ersichtlich – un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde die Versicherte am
28. April 2012 über den Ausstand in der Höhe von Fr. 795.55 informiert
(act. 24).
C.
Mit Datum vom 28. Januar 2013 gingen bei der SAK das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2013, Lohnbestätigungen sowie das
Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der
Beiträge 2012" ein (act. 25). Nachdem die SAK mit Schreiben vom
28. Februar 2013 weitere Dokumente/Informationen von der Versicherten
verlangt hatte (act. 26), reichte diese mit Schreiben vom 19. Mai 2013 zu-
sätzliche Belege ein (act. 27 und 28). In der Folge erliess die SAK am
8. Juli 2013 eine Beitragsverfügung für das Jahr 2012; die festgesetzten
Beiträge in der Höhe von Fr. 2'087.40 (exkl. Verwaltungskostenbeitrag)
basieren auf einem amtlich eingeschätzten Einkommen von Fr. 21'300.-
pro Jahr (act. 30).
C-5969/2013
Seite 3
D.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 21. Juli 2013 unter
Beilage weiterer Dokumente Einsprache und beantragte die Änderung
der Verfügung vom 8. Juli 2013. Zur Begründung führte sie zusammenge-
fasst aus, gemäss den Lohnbestätigungen sei das Einkommen tiefer zu
veranschlagen. Im weiteren wies sie darauf hin, dass ihr Ehemann nicht
arbeite (act. 31). Daraufhin erliess die SAK am 3. September 2013 einen
der Verfügung vom 8. Juli 2013 im Ergebnis entsprechenden Einsprache-
entscheid. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, mit der An-
gabe auf der Einkommens- und Vermögenserklärung 2012, die Erwerbs-
tätigkeit betrage weniger als 50 %, sei auch die Vermögenslage zu prüfen
gewesen. Zu diesem Zweck sei am 28. Februar 2013 der beigefügte Brief
geschrieben worden. Nachdem die SAK die angeforderten Unterlagen
nicht erhalten habe, habe eine amtliche Taxation vorgenommen werden
müssen (act. 33).
E.
Mit am 7. Oktober 2013 bei der Schweizer Botschaft in Israel abgegebe-
ner, am 21. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegange-
ner Eingabe (inkl. Beilagen) erhob die Versicherte "Einspruch". Sie bat
darum, anhand der beiliegenden, von einem Buchprüfer bestätigten und
unterschriebenen Vermögenserklärung die Daten neu zu überprüfen und
die Summe der Beiträge zu verringern (act. im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 wurde die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist klare Rechtsbegehren in der Sache
zu stellen und diese einlässlich zu begründen (B-act. 2 und 6).
G.
In der entsprechenden Eingabe vom 29. Oktober 2014 bat die Beschwer-
deführerin erneut um die Verminderung der Beiträge. Weiter führte sie
aus, sie habe zur Zeit kein Einkommen, das eine solche Erhöhung recht-
fertige. In der Vermögenserklärung seien alle ihre Einkommen verzeich-
net (B-act. 3 und 5).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
C-5969/2013
Seite 4
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, auf dem Formular
"Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge"
vom 5. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei we-
niger als 50 % erwerbstätig. Diese Angabe habe die Vorinstanz veran-
lasst, am 28. Februar 2013 einen Brief zu versenden, mit welchem um
ergänzende Daten und Dokumente im Zusammenhang mit der Vermö-
genslage des Ehepaars B._______ gebeten worden sei. Zwischen dem
10. April und dem 30. Mai 2013 habe die Vorinstanz gewisse Unterlagen
erhalten, die jedoch nicht vollständig gewesen seien. In Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige AHV/IV sei das bei-
tragspflichtige Einkommen für 2011 in der Höhe von Fr. 16'400.- auf
Fr. 21'300.- angehoben worden, was zu einem Beitrag von Fr. 2'087.40
geführt habe. Mit der Beschwerde habe die Versicherte zusätzliche Bele-
ge eingereicht, die in hebräischer Sprache verfasst seien und die sich
nicht genügend entziffern liessen. Bei Dokumenten, die nicht in einer
Landes- oder Weltsprache abgefasst seien, werde grundsätzlich eine
Übersetzung verlangt. Wahlweise könne das Dokument komplett über-
setzt werden oder es könnten auf den Originalen handschriftliche Anmer-
kungen betreffend die massgebenden Daten angebracht werden. Auf-
grund der heutigen Sachlage könne die amtliche Beitragsverfügung nicht
korrigiert werden.
I.
In ihrer Replik vom 30. Dezember 2013 machte die Versicherte geltend,
von 2010 bis 2011 habe sie zu 78 % teilzeitlich gearbeitet. In dieser Zeit
habe ihr jährlicher Beitrag Fr. 900.- betragen. 2011 bis 2012 habe sie
bloss zu 50 % gearbeitet. Es könne nicht sein, dass sie mit weniger Ver-
dienst mehr zu bezahlen habe (B-act. 10).
J.
In ihrer Duplik vom 13. Januar 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Rechts-
begehren fest. Sie führte zur Begründung aus, sie müsste auch das Ein-
kommen des Ehemannes und die globale Vermögenslage des Ehepaares
kennen, denn es liege ein Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % vor.
Dieser Umstand verpflichte die Vorinstanz, die Beiträge als erwerbstätige
wie auch als nichterwerbstätige Person zu berechnen. Mit dem Schreiben
vom 28. Februar 2013 sei die Zustellung der vorerwähnten Belege ver-
langt worden; diese lägen noch immer nicht vollständig vor (B-act. 12).
C-5969/2013
Seite 5
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen (B-act. 13).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 3. September 2013 (act. 33) besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist
daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG;
vgl. auch Art. 59 ATSG). Weiter wurde die Beschwerde form- und fristge-
recht eingereicht (Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Da somit sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-5969/2013
Seite 6
1.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 3. September
2013 (act. 33), mit welchem die Vorinstanz die Einsprache vom 21. Juli
2013 (act. 31) abgewiesen und die Verfügung vom 8. Juli 2013 (act. 30)
betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2012 bestätigt
hat (massgebendes Einkommen: Fr. 21'300.-; AHV/IV-Beitrag: Fr. 2'087.
40; Verwaltungskostenbeitrag: 5 %: Fr. 104.35 [Total: Fr. 2'191.75]). Strei-
tig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom
3. September 2013.
2.
2.1
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grund-
sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
Da vorliegend der Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012
streitig ist, kommen die im Jahr 2012 in Kraft gestandenen Bestimmun-
gen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Ver-
ordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung.
2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren.
C-5969/2013
Seite 7
2.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
2.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
2.5 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar
nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende
des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr
vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte sind bei-
tragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die
Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64.
und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 2 VFV). Gemäss
Art. 13a Abs. 3 VFV gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der
Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbei-
trages von Art. 13b VFV bezahlt hat, bei nichterwerbstätigen Ehegatten
von erwerbstätigen Versicherten (Bst. a) resp. bei Versicherten, die im
Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen
(Bst. b).
2.6 Gemäss Art. 13b Abs. 1 VFV in der bis Ende Dezember 2012 in Kraft
gewesenen Fassung belaufen sich die Beiträge der erwerbstätigen Versi-
cherten auf 9.8 % des massgebenden Einkommens. Die Versicherten
müssen mindestens den Mindestbeitrag von Fr. 756.- im Jahr entrichten.
Laut Art. 13b Abs. 2 VFV in der bis Ende Dezember 2012 in Kraft gewe-
senen Fassung bezahlen Nichterwerbstätige auf der Grundlage ihres
Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr.
756.- und Fr. 9'800.-. Die erwerbstätigen Versicherten müssen den Min-
destbetrag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV in der
seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Nichterwerbstätige Versicherte
bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres
Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.- und Fr. 22'850.-
im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fas-
sung).
C-5969/2013
Seite 8
2.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV werden die Beiträge in Schweizer Fran-
ken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalender-
jahr. Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Ver-
sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und
der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Ein-
kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte
Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehen-
de Zins bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 2 AHVV. Er wird auf das nächste
halbe Prozent auf- oder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV).
2.8 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach
Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen
Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4041 der Weglei-
tung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[WFV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], wonach nicht-
erwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermö-
gen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen ha-
ben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten
Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung
fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich
vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert
30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 14b Abs. 3 VFV).
2.9 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden fällige Beiträge nicht be-
zahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nach-
frist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten,
so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf
die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2
VFV).
2.10 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgen-
den Kalenderjahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu
entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Bei-
tragsjahres zu laufen (Art. 18 Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse richtet
C-5969/2013
Seite 9
auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen aus; die Zinsen be-
ginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden
Kalenderjahres zu laufen (Art. 18 Abs. 2 VFV).
2.11 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verord-
nung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskos-
tenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz (Art. 18a Abs. 1
VFV). Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu
erheben (Art. 18a Abs. 2 VFV).
3.
3.1 Mit Blick auf Art. 13b VFV und Art. 28 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist entscheidend, ob die Leistungen zum Unterhalt
der Beschwerdeführerin beitragen, das heisst ob es sich um Einkom-
mensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichter-
werbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese
Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 2 Abs. 5 AHVG (bzw. Art.
10 AHVG) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Bei der
Bemessung einer nichterwerbstätigen resp. einer unter 50 % erwerbstäti-
gen und verheirateten versicherten Person, deren Ehegatte – wie vorlie-
gend – der schweizerischen AHV nicht angehört, werden die Mittel des
Ehegatten analog berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3852/2007 vom 18. Dezember 2009 E. 4.3 mit Hinweis auf AHI-
Praxis 6/1999 198 E. 3.b mit weiteren Hinweisen). Gemäss konstanter
Rechtsprechung ist die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichter-
werbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ungeachtet des Güterstan-
des der Eheleute gesetzes- und verfassungskonform (vgl. BGE 135 V
361 E. 5.41 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin gab im Formular "Einkommens- und Vermö-
genserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012" vom 5. Januar 2013 in
Ziffer 1.2 (B. Erwerbstätige im 2012) auf die vorformulierte Frage hin zur
Auskunft, weniger als 50 % und/oder 9 Monate beschäftigt zu sein.
Gleichzeitig vermerkte sie handschriftlich einen Beschäftigungsgrad von
50 %. Letztere Angabe wiederholte sie auch anlässlich der Replik vom
30. Dezember 2013 (B-act. 10). Im Rahmen einer richtigen und vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung wäre es Sache der Vorinstanz gewesen,
mittels entsprechender Beweisvorkehren diesen Widerspruch zu beseiti-
gen, da sich die Beiträge der Beschwerdeführerin nur im Falle der An-
wendung von Art. 28 Abs. 4 und Art. 28bis AHVV in Verbindung mit Art. 10
C-5969/2013
Seite 10
Abs. 1 bis 3 AHVG sowie Art. 25 VFV aufgrund der Hälfte des ehelichen
Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Somit wurde der Sach-
verhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff.
ATSG und Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung drängt sich deshalb auf, da weiterer Abklärungs-
bedarf besteht und verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu
erwarten sind (zum gegenteiligen Fall [antizipierten Beweiswürdigung]
vgl. BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer
I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4).
3.3 Weiterer Abklärungsbedarf ergibt sich auch hinsichtlich der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszüge. Diesen ist – soweit für
das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich – nicht zu entnehmen, ob die
Beschwerdeführerin über das betreffende Konto allein verfügungsberech-
tigt ist, oder ob es sich dabei um ein (eheliches) Gemeinschaftskonto (mit
alleiniger oder gemeinsamer Verfügungsgewalt der Eheleute) handelt. Da
in erster Linie die Vorinstanz für die richtige und vollständige
Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), wäre es an
ihr gewesen, bei Erforderlichkeit – wie vorliegend – eine Übersetzung an-
zuordnen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4598/2007
Urteil vom 27. Mai 2009 E. 5). Denn gemäss Art. 15 des am 1. Oktober
1985 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.449.1) dürfen Träger, Behörden und Gerichte eines Vertrags-
staates Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der
Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Ver-
tragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind (Abs. 1). Bei der
Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Ge-
richte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen
oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ih-
ren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren. Unter diesen
Umständen kann die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei Dokumen-
ten, die nicht in einer Landes- oder Weltsprache abgefasst seien, grund-
sätzlich von den versicherten Personen eine Übersetzung verlangt werde,
nicht gefolgt werden.
4.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin die nötigen
Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2012 erteilt hat und
C-5969/2013
Seite 11
damit ihren Mitwirkungspflichten gemäss Art. 28 ATSG in rechtsgenügli-
cher Weise nachgekommen ist, ist ergänzend was folgt festzustellen:
4.1 Zwar beantwortete die Beschwerdeführerin die im Formular "Ein-
kommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012"
unter Ziffer 2 ("erhaltene Renteneinkommen während des Beitragsjahres
2012") aufgeführten Fragen nicht ausdrücklich. Indem sie diese jedoch
durchgestrichen hatte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass weder
sie noch ihr Ehegatte im massgeblichen Jahr 2012 über sozial- und/oder
privatversicherungsrechtliche Renteneinkommen verfügten und ihr Ehe-
mann nicht erwerbstätig war resp. ein Einkommen generiert hatte; letzte-
res bestätigte die Versicherte überdies explizit in ihrer Einsprache vom
21. Juli 2013 (act. 31). Unter diesen Umständen erübrigte sich – mangels
Vorhandenseins – die Einreichung der entsprechenden, von der Vorin-
stanz mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (act. 26) verlangten Belege,
zumal die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Formulars "Erklä-
rung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge
2010" die Ziffern 1.4 bis 1.6 (Fragen nach der Erwerbstätigkeit, des Ein-
kommens und der Renten und/oder Unterhaltsleistungen des Eheman-
nes; act. 11) durchgestrichen hatte und entsprechende, weitergehende
Belege damals von der Vorinstanz nicht verlangt worden waren.
4.2 Betreffend die Fragen nach Grund- resp. Wohneigentum wurde die
Beschwerdeführerin schon mit Schreiben vom 24. Januar 2011 gefragt,
ob sie solches "besitze" (act. 12), worauf sie der Vorinstanz mit Schreiben
vom 13. Februar 2011 mitgeteilt hatte, dass sie zusammen im Haus der
Schwiegereltern wohnten und über keine eigene Wohnung verfügten
(act. 13). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sie bereits im
Formular betreffend die Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung
der Beiträge 2010 vom 13. Dezember 2010 die entsprechende Ziffer 1.2
(A. Nichterwerbstätige; Immobilien) durchgestrichen hatte (act. 11). Es
wäre zwar denkbar, dass sich die Verhältnisse bis zum Brief der Vorin-
stanz vom 28. Februar 2013 (act. 26) resp. bis zum Mahnschreiben vom
7. Mai 2013 ebenfalls verändert haben könnten. Aufgrund des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin im Formular "Einkommens- und Vermö-
genserklärung zur Berechnung der Beiträge 2012" vom 5. Januar 2013
(act. 25) die Ziffer 1.2 (A. Nichterwerbstätige; Immobilien im In- und Aus-
land der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) ebenfalls durchge-
strichen hat, ist mit Blick auf die Akten jedoch mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6) davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch weiterhin resp. im massgebli-
C-5969/2013
Seite 12
chen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Sep-
tember 2013 keine Eigentümer von Immobilien waren.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss
Art. 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Die Beschwerde-
führerin musste zu standardisierten Fragen der Vorinstanz nicht explizit
Stellung nehmen resp. kann jener keine Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 28 ATSG vorgeworfen werden. Unter diesen Umstän-
den ist die Beschwerde gutzuheissen, der die amtliche Veranlagungsver-
fügung vom 8. Juli 2013 (act. 30) bestätigende Einspracheentscheid vom
3. September 2013 (act. 33) aufzuheben und die Akten im Sinne der Er-
wägungen zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorin-
stanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegenden Be-
schwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind resp. sie keine solchen geltend
gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
3. September 2013 aufgehoben. Die Akten werden im Sinne der Erwä-
C-5969/2013
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gungen zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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