B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5978/2012
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom
10. Oktober 2012.
C-5978/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im September 2007 verstarb der serbische Staatsangehörige C._______
(im Folgenden: Verstorbener). In der Folge richtete die Schweizerische
Ausgleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) dem serbischen
oder kosovarischen Staatsangehörigen A._______ (Sohn des Verstorbe-
nen, geboren im April 1988; im Folgenden Beschwerdeführer) eine Wai-
senrente aus, deren Ausrichtung sie mit Verfügung vom 17. Januar 2011
rückwirkend per 30. Juni 2010 einstellte (vgl. Akten der SAK/3, SAK/4
S. 2 f., SAK/6 S. 4 f., SAK/49). Die dagegen erhobene Einsprache wies
die SAK mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 ab (SAK/52, 77).
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
14. November 2012 (Datum Postaufgabe) Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Ein-
spracheentscheid sei aufzuheben, es sei ihm auch nach dem 29. Juni
2010 (recte: 30. Juni 2010) bis zur Vollendung seines 25. Altersjahres am
15. April 2013 eine Waisenrente auszurichten – unter Nachzahlung von
4 % Zinsen. Ausserdem sei die Vorinstanz dazu zu verpflichten, ihm eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen und die Kosten des aus-
sergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
B.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 bezeichnete der Beschwer-
deführer – vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert – eine Zu-
stelladresse in der Schweiz und wiederholte ausserdem seine Beschwer-
deanträge.
B.c Am 4. Februar 2013 erliess die SAK einen neuen Einspracheent-
scheid, den sie mit Schreiben vom 5. Februar 2013 an den Beschwerde-
führer sandte (Beschwerdeakten B-act. 6.1 ff.). In diesem Einspracheent-
scheid, der an die Stelle des Einspracheentscheids vom 10. Oktober
2012 trete, sprach die SAK dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von
Juli 2010 bis Juni 2012 weiterhin eine Waisenrente zu (Juli bis Dezember
2010: Fr. 290.- pro Monat; Januar 2011 bis Juni 2012: Fr. 295.- pro Mo-
nat).
B.d Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2013 (B-act. 6) erklärte die SAK
gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie gestützt auf vom
Beschwerdeführer eingereichte Immatrikulationsbescheinigungen die Ver-
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Seite 3
fügung vom 17. Januar 2011 und den Einspracheentscheid vom 4. Feb-
ruar 2013 (recte: 10. Oktober 2012) in Wiedererwägung gezogen habe.
Die vorliegende Beschwerde sei mithin gegenstandslos geworden und
das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
B.e Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 bot das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 13. März 2013 eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die
Beschwerde zurückzuziehen.
B.f Mit an die SAK adressiertem Schreiben vom 21. Februar 2013
(B-act. 8.1) verlangte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Beschei-
nigung der Universität F._______ (im Folgenden: Universität), datiert
21. Februar 2012 (B-act. 8.2) sowie unter Bezugnahme auf den Einspra-
cheentscheid vom 4. Februar 2013 und das Schreiben der SAK vom 5.
Februar 2013 die Überweisung von Waisenrentenguthaben in der Höhe
von Fr. 1'740.- (für die Monate Juli 2010 bis Dezember 2010) und
Fr. 5'310.- (für die Monate Januar 2011 bis Juni 2012). Ausserdem seien
die geschuldeten Leistungen für den Zeitraum von Juli 2012 bis Juni 2013
nachzurechnen.
B.g Mit Eingabe vom 6. März 2013 (B-act. 8) leitete die SAK das Schrei-
ben des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2013 (inkl. Beilagen) an
das Bundesverwaltungsgericht weiter. Sie führte aus, dass sie mit ihrem
Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013 nicht sämtlichen Begehren
des Beschwerdeführers entsprochen habe. Deshalb sei die Beschwerde
insoweit nicht gegenstandslos geworden, als der Beschwerdeführer die
weitere Ausrichtung von Rentenleistungen beantrage. Sie erachte die An-
spruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente ab Juni 2012 als nicht
mehr erfüllt.
B.h Am 7. Mai 2013 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht auf
dessen Aufforderung hin ihre interne Notiz vom 1. Februar 2013
(B-act. 10.1) zukommen, auf welche sie in ihrer Eingabe vom 6. März
2013 Bezug nahm.
B.i Am 16. Mai 2013 wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts
eine Übersetzung der Bescheinigung der Universität vom 21. Februar
2012 erstellt (B-act. 8.2, 11 f.).
B.j Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 (B-act. 14) liess das Bundesverwal-
tungsgericht der SAK die Studienbescheinigung vom 21. Februar 2012
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Seite 4
und die Übersetzung derselben sowie einen Auszug der Internetseite der
Universität (B-act. 13) zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht forder-
te die SAK dazu auf, auszuführen, von welcher Anzahl für das Gesamt-
studium massgeblicher ECTS-Punkte (60 oder 120) und von welchem
Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer 36 ECTS-Punkte erarbeitet
habe, sie ausgehe, und allfällige Belege einzureichen. Zugleich forderte
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Juli
2013 eine Erklärung abzugeben, ob er im Beschwerdeverfahren durch
Rechtsanwalt D._______ vertreten werde. Ohne gegenteilige Erklärung
werde das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dies nicht
der Fall sei.
B.k Mit ergänzender Stellungnahme vom 1. Juli 2013 (B-act. 15) erklärte
die SAK, dass der Beschwerdeführer bis zum ausschlaggebenden Zeit-
punkt (2 Jahre nach dem Antritt des Masterstudiums im Jahr 2010) – un-
abhängig von den gesamthaft zu erlangenden 120 ECTS-Punkten – le-
diglich 36 ECTS-Punkte erreicht und damit die Ausbildung offensichtlich
nicht mit dem zumutbaren Aufwand verfolgt habe. Unterlagen, die von ei-
nem signifikanten Fortschritt (und vor allem einem unmittelbar bevorste-
henden notwendigen Studienabschluss) zeugen würden, habe der Be-
schwerdeführer weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren
eingereicht. Dies gelte auch, falls sich die 36 ECTS-Punkte auf das Stu-
dienjahr 2010/2011 beziehen würden.
B.l Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der mit Zwischenverfügung
vom 6. Juni 2013 gesetzten Frist zur Vertretung durch Rechtsanwalt
D._______ nicht vernehmen.
B.m Am 6. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer eine Kopie der ergänzenden Stellungnahme der SAK
vom 1. Juli 2013 zu. Es bot ihm Gelegenheit, bis zum 17. September
2013 eine Stellungnahme im Sinne der Erwägungen und allfällige Belege
(z.B. betreffend den Studienverlauf nach dem 21. Februar 2013 und einen
allfälligen Studienabschluss) einzureichen. Ausserdem hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass es davon ausgehe, dass der Beschwerde-
führer im Beschwerdeverfahren nicht durch Rechtsanwalt D._______ ver-
treten werde. Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am
7. August 2013 eröffnet (B-act. 17).
B.n Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen.
C-5978/2012
Seite 5
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Vorinstanz den ihr obliegenden Beweis des Zeitpunktes der
Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Oktober
2012 nicht erbracht hat und der Beschwerdeführer geltend macht, den
Einspracheentscheid am 24. Oktober 2012 erhalten zu haben, ist davon
auszugehen, dass mit der am 14. November 2012 der Post übergebenen
Eingabe fristgerecht Beschwerde erhoben wurde (vgl. 60 Abs. 1 ATSG).
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Seite 6
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten
(zum punktuellen Nichteintreten vgl. unten E. 3.1).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 10. Oktober 2012) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Dementsprechend finden vorliegend die
am 1. Januar 2011 in Kraft getreten Art. 49bis und 49ter der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 geltend
gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung.
2.3 Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers war serbischer Staats-
angehöriger. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer oder serbischer
Staatsangehöriger. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden:
Abkommen) findet nicht nur auf serbische Staatsangehörige sondern –
soweit der Versicherungsfall (bezüglich Hinterlassenenrenten handelt es
sich dabei um den Zeitpunkt des Todesfalles; hier: September 2007) vor
dem 1. April 2010 eingetreten ist – auch auf kosovarische Staatsangehö-
rige Anwendung, wobei laufende Renten gemäss Art. 25 des Abkommens
den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; Urteil
des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist das Abkommen vorlie-
gend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Wai-
senrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Rege-
lung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften be-
stimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des da-
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zugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3).
2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die SAK hat die Waisenrente mit Einspracheentscheid vom 10. Okto-
ber 2012 rückwirkend per 30. Juni 2010 eingestellt. In der Beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Weiterausrichtung der
Waisenrente nach dem 29. Juni 2010 (recte: 30. Juni 2010) bis zur
Vollendung seines 25. Altersjahres im April 2013.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. Februar 2013
(B-act. 8.1) die Weiterausrichtung der Waisenrente bis Juni 2013 bean-
tragt, wird damit eine Ausdehnung des Streitgegenstandes angestrebt,
die nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig ist, weshalb in diesem
Mehrumfang (das heisst in Bezug auf die Renten für Mai und Juni 2013)
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Begehren abzuweisen wä-
re, wenn darauf einzutreten wäre, da für die Zeit nach dem Monat, in wel-
chem das 25. Altersjahr vollendet wird, schon aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers ein Anspruch auf eine Waisenrente ausgeschlossen
ist (vgl. unten E. 3.2).
Entgegen der von der SAK in der Vernehmlassung noch vertretenen und
mit Stellungnahme vom 6. März und 1. Juli 2013 zutreffend korrigierten
Ansicht, führt der lite pendente eröffnete "Einspracheentscheid" vom
4. Februar 2013 (B-act. 6.1), welcher an die Stelle des Einspracheent-
scheids vom 10. Oktober 2012 trete, nicht zur Gegenstandslosigkeit des
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vorliegenden Verfahrens, da er nicht allen im Beschwerdeverfahren ge-
stellten Anträgen entspricht (an welchen der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 21. Februar 2013 im Übrigen festhielt [B-act. 6.1]). Der
neue "Einspracheentscheid" stellt vielmehr einen Antrag an das Gericht
dar (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Rz 47 zu Art. 53 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3509/2011 vom 4. Dezember 2012 E. 1.2).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit der Anspruch des
Beschwerdeführers auf weitere Ausrichtung einer Waisenrente von Juli
2010 bis April 2013.
3.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf ei-
ne Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die
Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah-
res oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab-
schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der An-
spruch mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird
oder die Waise das 25. Altersjahr vollendet wird, erlischt (Art. 25 Abs. 5
Satz 1 AHVG; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2012
[RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Rz. 3327,
3332). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25
Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Januar
2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht (vgl.
unten E. 3.4). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Frage, was als
Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtspre-
chung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2; vgl. nachfolgend
E. 3.3).
3.3 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung kann
der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der
beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch
dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beab-
sichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird
oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem spe-
ziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbe-
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Seite 9
reitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die
strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse
auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung ver-
langt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv
zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hin-
ter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem
im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu
Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2005,
2. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3 und C-5865/2011
vom 31. Oktober 2012 E. 3.3).
3.4 Gemäss den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter
AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil-
dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen
Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,
die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis
Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung
beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet,
wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch
auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unter-
brechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die
Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie
Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst
von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbeding-
te Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV).
4.
4.1 Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer (erst) im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen ergibt sich aus den Ak-
ten der folgende Sachverhalt.
Am 29. Juni 2010 schloss der Beschwerdeführer sein im Studienjahr
2006/2007 begonnenes Studium an der E._______ [Ausbildungsstätte]
mit dem Bachelor (BSc) in Businessmarketing und Businessadministrati-
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Seite 10
on ab (vgl. SAK/40, 43; Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Februar
2013 [B-act. 6]).
Im Studienjahr 2010/2011 bzw. am 18. Oktober 2010 begann der Be-
schwerdeführer an der Fakultät für Management, Business und Ökono-
mie der Universität ein Masterstudium für Management, Business und
Ökonomie. Dieses Studium umfasst 120 ECTS-Punkte, für deren Erarbei-
tung eine Studiendauer von zwei bis maximal vier Jahren vorgesehen ist.
Der wöchentliche Aufwand für Vorlesungen, Seminare etc. beträgt obliga-
torisch 30 Stunden pro Woche (vgl. Studien- und Immatrikulationsbe-
scheinigungen der Universität vom 18. Oktober 2010, 23. Dezember
2010, 3. Februar 2011, 2. September 2011 und 13. November 2012; No-
tenzeugnis ["Transcript"] vom 13. November 2012; Bestätigung der Akk-
reditierungsbehörde Kosovo von Dezember 2010 [SAK/44, 48, 50,
SAK/57 S. 1, SAK/85 S. 4-7]; Vernehmlassung der Vorinstanz [B-act. 6];
Internetseite der Universität [Adresse der Internetseite], besucht am
6. Juni 2013 [ausgedruckt und veraktet als B-act. 13]).
Gemäss Bescheinigung vom 2. September 2011 war der Beschwerdefüh-
rer zu diesem Zeitpunkt für das dritte Studiensemester registriert
(SAK/57). Gemäss Bescheinigung vom 13. November 2012 (SAK/85
S. 6) habe er zu diesem Zeitpunkt die Vorlesungen für das akademische
Jahr 2011/2012 abgeschlossen und sei daran, die restlichen Prüfungen
gemäss Plan und Programm des Studiums zu absolvieren. Gemäss dem
ebenfalls am 13. November 2012 ausgestellten Notenzeugnis (SAK/85
S. 7) hatte der Beschwerdeführer während seines bisherigen Studiums
die im Zeugnis aufgelisteten Prüfungen absolviert, wofür ihm insgesamt
36.00 ECTS credit points gutgeschrieben worden seien. Gemäss Be-
scheinigung der Universität vom 21. Februar 2012 (recte: 21. Februar
2013) stehe der Beschwerdeführer am Ende seiner Studienzeit, arbeite
an seiner Diplomarbeit und werde voraussichtlich Ende Juni sein Diplom
erhalten.
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass bis und mit dem Monat der Vollen-
dung des 25. Altersjahres (vorliegend: April 2013) Anspruch auf eine wei-
tere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern der Beschwerdeführer
sich im massgebenden Zeitraum noch in Ausbildung befand und er sich
dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und
Willen widmete. Ebenfalls unbestritten ist, dass das ordnungsgemässe,
vom Beschwerdeführer angetretene Masterstudium an der Universität
geeignet ist, eine anspruchsbegründende Ausbildung im Sinne der darge-
C-5978/2012
Seite 11
legten Rechtsprechung und Verordnungsbestimmungen darzustellen.
Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weitere Unter-
lagen eingereicht hat, und aus den gesamten Akten nun hervorgeht, dass
er im direkten Anschluss an sein Bachelorstudium während der ordentli-
chen Studienzeit (Studienjahre 2010/2011 und 2011/2012) am Masterstu-
dium teilgenommen hat, kann dem als Antrag geltenden "Einspracheent-
scheid" der SAK vom 4. Februar 2013 gefolgt, ein Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Weiterausrichtung der Waisenrente für den Zeitraum
von Juli 2010 bis Juni 2012 bejaht und die Beschwerde in diesem Um-
fang gutgeheissen werden.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum von Juli 2012 bis
April 2013 eine Weiterausrichtung der Waisenrente beantragt, ist Folgen-
des auszuführen: Gemäss Bescheinigung vom 13. November 2012 hat
der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst 36 der 120 für den Stu-
dienabschluss notwendigen ECTS-Punkte erarbeitet. Mehrere Monate
nach Ablauf der ordentlichen Studienzeit hat der Beschwerdeführer somit
lediglich 30 % der notwendigen ECTS-Punkte erhalten. Dass sich daran
etwas substantiell geändert hat, geht aus der Bescheinigung vom
21. Februar 2013 nicht hervor. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf,
dass er ordentlicher Student sei und daher bis zur Vollendung des 25. Al-
tersjahres Anspruch auf eine Waisenrente habe. Eine bloss formelle Ein-
schreibung für ein Studium genügt allerdings nicht, um einen Anspruch
auf eine Waisenrente zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten. Für die
Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente ist nicht
die formell maximal zulässige Studiendauer massgebend, sondern ob die
Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um in-
nert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. oben
E. 3.3 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3062/2010 vom
13. September 2010 E. 5.3 und C-5856/2011 vom 31. Oktober 2012
E. 4.6).
Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert
zu begründen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinerlei Begrün-
dung dafür vorgebracht, warum er das Studium per Ende der ordentlichen
zweijährigen Studiendauer nicht abgeschlossen und selbst Monate da-
nach erst 30 % der dafür notwendigen ECTS-Punkte erarbeitet hat. Dabei
ergab sich der Bedarf einer entsprechenden Begründung und der Einrei-
chung dazugehöriger Belege schon aus der Vernehmlassung vom 5. Feb-
ruar 2013, zu welcher er am 11. Februar 2013 eingeladen wurde, Stellung
zu nehmen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben
C-5978/2012
Seite 12
vom 21. Februar 2013 dazu nicht geäussert und auch keine Ausführun-
gen zur von ihm eingereichten Bescheinigung vom 21. Februar 2012 (rec-
te: 2013) gemacht. Auch auf die Einladung des Bundesverwaltungsge-
richts hin, sich zur ergänzenden Stellungnahme der SAK vom 1. Juli 2013
zu äussern und gegebenenfalls Belege einzureichen, hat der Beschwer-
deführer nicht reagiert, obwohl das Bundesverwaltungsgericht ausdrück-
lich darauf hinwies dass sich die allfällige Stellungnahme z.B. auf den
weiteren Studienverlauf und einen allfälligen Studienabschluss beziehen
könne.
Unter diesen Umständen ist nach dem Massstab der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab
Juli 2012 das Studium nicht systematisch im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV
verfolgt hat und daher für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere
Ausrichtung einer Waisenrente hat, weshalb die Beschwerde diesbezüg-
lich abzuweisen ist.
4.4 Gemäss Art. 26 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leis-
tungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs,
frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszins-
pflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollum-
fänglich nachgekommen ist. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwir-
kungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich nachge-
kommen ist und ihm nur aufgrund der im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eingereichten zusätzlichen Belege für den Zeitraum von Juli 2010
bis Juni 2012 weiterhin eine Waisenrente zugesprochen werden kann,
besteht kein Anspruch auf eine Verzinsung dieses Rentenguthabens.
Soweit ein weitergehender Rentenanspruch verneint wird, entfällt auch
eine Verzinsung desselben.
4.5 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. oben E. 3.1) ist der
vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 somit inso-
fern aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dem Be-
schwerdeführer von Juli 2010 bis Juni 2012 der Anspruch auf eine Wai-
senrente zuzusprechen ist (vgl. oben E. 4.2). Im Übrigen sind die Be-
schwerde abzuweisen und der besagte Einspracheentscheid zu bestäti-
gen (vgl. oben E. 4.3 f.).
5.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-5978/2012
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Der in der Sache teilweise obsiegende Beschwerdeführer hätte grund-
sätzlich Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG) und beantragt unter Hinweis auf Anwaltskosten die
Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-. Da der
Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Prozessverhalten ergibt (vgl.
oben Bst. B.k bis B.n), im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten
war und er keine sonstigen Kosten geltend macht, ist davon auszugehen,
dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind, weshalb ihm – ebenso wie der teilweise obsiegenden Vor-
instanz – keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – insofern gutge-
heissen und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 aufgehoben,
als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2012
eine Waisenrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die ordentliche
Waisenrente für die Monate Juli 2010 bis Juni 2012 auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
C-5978/2012
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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