B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5980/2013
Ur t e i l vom 1 8 . Augus t 201 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung vom 20. September 2013.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1968 geborene, Schweizer Bürger, X._______ lebt in
Deutschland. Vor seinem Umzug nach Deutschland war er in der Schweiz
zunächst als Forstwart und danach als kaufmännischer Angestellter er-
werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Formular vom 12. Juni 2007
(Posteingang IV-Stelle am 25. Oktober 2007, IV-act. 9) stellte X._______
einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieser Antrag wurde mit
Verfügung vom 25. Februar 2010 (IV-act. 48) abgewiesen.
Die verfügende IV-Stelle Solothurn stützte sich dabei insbesondere auf das
multidisziplinäre Gutachten des A._______ vom 27. April 2009 (IV-act. 34),
mit welchem im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit gestellt wurden: ein chronisches thorakolumbales
Schmerzsyndrom und eine Encephalomyelitis disseminata. Ferner wurden
als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Knie-
arthroskopie, derzeit beschwerdefrei, ein Status nach Bandoperation late-
ral an den Sprunggelenken, ebenfalls derzeit beschwerdefrei, und ein Ver-
dacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung ge-
nannt.
Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund der festgestellten Beschwerden
für körperlich leichte und angepasste Tätigkeiten als zu 100% arbeitsfähig,
allerdings zufolge notwendiger Pausen, Positionswechsel etc. mit einer
Leistungsfähigkeit von lediglich 80%.
A.b Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 25. Februar 2010 mit Urteil vom 8. November
2010 (IV-act. 59) ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies
das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2011 (IV-act. 67) ebenfalls
ab.
B.
B.a Am 17. Juni 2011 stellte X._______ zufolge geltend gemachter Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands ein Rentenrevisionsbegehren
(respektive ein neues Leistungsbegehren), das nach Absprache zwischen
ihm und der IV-Stelle bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert wurde
(IV-act. 64 ff.).
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B.b Mit Verfügung vom 15. März 2012 (IV-act. 76) trat die IV-Stelle auf das
Leistungsbegehren von X._______ ohne weitere Abklärungen mit der Be-
gründung nicht ein, dass dieser keine erhebliche Änderung der Verhält-
nisse dargelegt habe.
C.
Mit Schreiben vom 13. November 2012 (IVSTA-act. 1) meldete sich
X._______ bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-
STA oder Vorinstanz) und beantragte die erneute Prüfung eines Leistungs-
anspruchs, da sich sein Gesundheitszustand merklich verschlechtert habe.
Als Gründe führte er Schmerzen, zwei Schübe Multipler Sklerose (MS) und
Fatigue, Suizidversuch sowie Depressionen auf.
D.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 (IVSTA-act. 31) trat die IVSTA auf
das neue Leistungsbegehren von X._______ nicht ein, da nicht glaubhaft
gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert habe.
E.
Gegen die Verfügung vom 20. September 2013 erhob X._______ mit Ein-
gabe vom 18. Oktober 2013 (Poststempel: 21. Oktober 2013; BVGer-
act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinn-
gemäss die Überprüfung seines Rentenanspruchs.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
die summarische Prüfung durch den medizinischen Dienst, die bei einer
erneuten Anmeldung durchgeführt werde, habe keine Hinweise darauf er-
geben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer
für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Deshalb seien keine
weiteren Abklärungen getätigt worden.
G.
Am 3. Januar 2014 ist der mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 4 f.).
H.
Mit Replik vom 15. Januar 2014 (BVGer-act. 6) hielt der Beschwerdeführer
an seinem Antrag fest.
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Seite 4
I.
Mit Duplik vom 25. März 2014 (BVGer-act. 10) hielt die IVSTA unter Ver-
weis auf die eingeholte Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
5. März 2014 ebenfalls an ihrem Antrag fest.
J.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (BVGer-act. 14) reichte der Beschwerde-
führer zwei aktuelle Arztberichte ein.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-5980/2013
Seite 5
2.
2.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung bestimmt sich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV
(SR 832.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. September 2013)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein all-
fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da vorliegend der Rentenan-
spruch ab 1. Mai 2013 (sechs Monate nach der Neuanmeldung, vgl. nach-
folgend E. 3.2) strittig ist, ist bei den materiellen Bestimmungen vorliegend
auf die seit 1. Januar 2012 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG
und der ATSV (Änderungen im Rahmen des ersten Massnahmenpakets
der 6. IV-Revision, IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659])
abzustellen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz auf die Neuanmel-
dung zu Recht nicht eingetreten ist.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu
BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Ver-
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Seite 6
waltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch eine Nichteintre-
tensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Ren-
tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft
gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Ver-
sicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge-
treten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten-
verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün-
deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren-
tengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und
117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in
erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhalts-
punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzule-
gen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungs-
grundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für
das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisfüh-
rungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali-
denversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68
E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im
Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen
(Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte, welche
aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst
im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurteilung der
Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen –
von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen (vgl.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 8C_844/2012 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1, C-
3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar
2011 E. 6.2 und 7).
Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
C-5980/2013
Seite 7
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf
BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen
nach der bundesgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern
steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Rich-
ter grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsände-
rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden-
rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach-
ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa).
Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt
sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prü-
fung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist
die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2,
8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2.2.3, I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unterlässt die IV-Stelle die
Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer Hinweise für eine
rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der Berücksichtigung
von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln nichts entgegen
(vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E. 6).
C-5980/2013
Seite 8
3.2 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der ver-
sicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4,
BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) respektive
der medizinischen Dienste der IV-Stellen kann für den Fall, dass ihnen ma-
teriell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen (Urteil des BGer I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er-
hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach-
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Seite 9
tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gut-
achter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht vi-
sierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom
8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3,
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1 und I 178/00 vom 3. August 2000
E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizi-
nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von
eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Be-
richt in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesent-
lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin-
weisen).
3.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4 und 130 V 71 E. 3.2.3). Diese Prüfung muss dabei
denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (be-
hauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer
9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1). Zeitliche
Referenzpunkte bilden im vorliegenden Fall der 25. Februar 2010 (erste
ablehnende Verfügung nach Prüfung des Anspruchs) und der 20. Septem-
ber 2013 (Datum der angefochtenen Nichteintretensverfügung). Die Verfü-
gung vom 15. März 2012 ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht
massgebend, da im damaligen Zeitpunkt auf die Neuanmeldung nicht ein-
getreten wurde und deshalb keine materielle Prüfung stattgefunden hat.
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Seite 10
4.
4.1 Der abweisenden Verfügung vom 25. Februar 2010 lag im Wesentli-
chen das A._______-Gutachten vom 27. April 2009 zugrunde, mit welchem
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:
ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8), wahr-
scheinlich multifaktoriell bedingt (degenerative LWS-Veränderungen und
foraminale Rezidivhernie L4/5 links, klinisch und MR-tomographisch ohne
sichere Neurokompression; neuropathisches Schmerzsyndrom möglich
bei spinaler Läsion Höhe BWK 6/7 und 7/8; Status nach Hemilaminektomie
und Diskushernien-Resektion L4/5 links 07/1989; Status nach Skiunfall mit
Kontusion von Brust- und Lendenwirbelsäule 03/2006, bildgebend ohne er-
kennbare traumatische Strukturalterationen) und eine Encephalomyelitis
disseminata, gemäss den Kriterien nach McDonald "sicher" (schubförmiger
Verlauf, Erstmanifestation 1995 mit laut Angabe "Zungenlähmung", 2000
Retrobulbärneuritis rechts, unter Interferon Beta-1b 10/1995-08/2002 und
12/2002-10/2003, EDSS 1.0). Ferner stellten sie folgende Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Kniearthroskopie rechts ca.
1992, derzeit subjektiv beschwerdefrei, Status nach Bandoperation lateral
am Sprunggelenk rechts etwa 2004 und links etwa 2005, derzeit subjektiv
beschwerdefrei sowie Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung und
Symptomausweitung.
Die Ärzte erachteten den Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten
Beschwerden für körperlich leichte und angepasste Tätigkeiten als zu
100% arbeitsfähig, allerdings zufolge notwendiger Pausen, Positionswech-
seln etc. mit einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80%.
4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung wurden diverse Berichte von
Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin, aus dem Jahr 2012 (vgl.
IVSTA-act. 19-24), zwei Berichte von Dr. med. C._______, Facharzt für
Neurologie, vom 16. Mai 2012 und vom 2. August 2012 (IVSTA-act. 12 f.),
ein Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Innere Medizin, vom
4. Februar 2013 (IVSTA-act. 4) und zwei Berichte des Klinikums
E._______ vom 29. Oktober 2012 (IVSTA-act. 14) und vom 16. August
2013 (IVSTA-act. 28) eingereicht.
Die Ärzte stellten Folgendes fest: Koronare Herzkrankheit, Zustand nach
Myokardinfarkt und Stentimplantation (12/2010) bei koronarer Eingefässer-
krankung, gute systolisch linksventrikuläre Funktion, Verdacht auf erneuten
C-5980/2013
Seite 11
Schub MS mit Retrobulbärneuritis rechts, Zustand nach Wirbelsäulen-
trauma mit chronischem Schmerzsyndrom, Encephalomyelitis disseminata
anamnestisch, Verdacht auf Fatigue-Symptomatik bei MS, DD: depressive
Episode (zwei Suizidversuche mit Medikamenten im Dezember 2012), la-
tente Beinparese links bei schubförmiger MS und Restharnbildung bei neu-
rogener Blasenstörung.
Die eingereichten Berichte enthielten keine Angaben zu einer allfälligen Ar-
beitsunfähigkeit.
4.3 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens wurden ferner folgende ärztliche
Berichte beigebracht, die allerdings nur ausnahmsweise zu berücksichti-
gen sind (vgl. E. 3.1 hiervor): ein Bericht von Dr. med. C._______, Fach-
arzt für Neurologie, vom 8. Januar 2014, welchem folgende Befunde zu
entnehmen waren: Hemihypästhesie und Hypalgesie links, beinbetonte
Hemiparese links, Kraftgrad IV, Bein- und Armvorhalteversuch deutliches
Absinken links, Armneigereflexe links betont, Beinneigereflexe beidseits
sehr schwach auslösbar, stark ataktisches unsicheres Gangbild, Rhom-
berg-Stehversuch sehr unsicher schwankend, Seiltänzergang sehr unsi-
cher, Hirnnerven unauffällig und keine Pyramidenbahnzeichen. Als Diag-
nosen nannte er eine schubförmige Verlaufsform einer Multiplen Sklerose,
aktuell inkomplette Remission seit 08/2013, Hemisymptomatik links, chro-
nisches Schmerzsyndrom nach Polytrauma und Zustand nach Myokardin-
farkt. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht.
Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von
Dr. med. F._______, Nervenarzt, vom 9. Januar 2014 ein. Dieser berich-
tete, dass der Beschwerdeführer seit 20. November 2012 wegen einer
chronifizierten Depression mittelgradigen Ausmasses (Antriebsstörung,
Stimmung herabgemindert, traurig bedrückt bis hin zu Suizidgedanken) bei
ihm in Behandlung stehe. Die Behandlung bestehe aus einer hoch dosier-
ten antidepressiven Therapie mit Citalopram 40 mg und für die Schlafstö-
rung habe er eine halbe Tablette Doxepin 50 mg verordnet. Aufgrund der
chronifizierten Depression, der Konzentrationsstörungen, der verminderten
Aufmerksamkeitsleistung und des Stimmungstiefs sei der Beschwerdefüh-
rer nicht mehr in der Lage, einer regelhaften Tätigkeit von wenigstens drei
Stunden pro Tag nachzugehen.
4.4 Die IV-Stelle liess die durch den Beschwerdeführer eingereichten ärzt-
lichen Berichte von ihrem medizinischen Dienst würdigen und stützte sich
bei ihrem Nichteintretensentscheid auf dessen Einschätzungen. Der Arzt
C-5980/2013
Seite 12
des medizinischen Dienstes führte in seinen Stellungnahmen vom 7. Mai
2013 (IVSTA-act. 6), vom 19. August 2013 (IVSTA-act. 26) sowie vom
5. März 2014 (Beilage zu BVGer-act. 10) aus, trotz der neurologischen Be-
funde sei dem Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit vollzeitig zumutbar, die
kardiologische Untersuchung habe weder Wandbewegungsstörungen
noch Ischämiezeichen ergeben und die diagnostizierte Depression sei kein
neues Sachverhaltselement, da diese bereits am 31. Mai 2011 von
Dr. med. G._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita-
tion und Allgemeine Medizin, diagnostiziert worden (IV-act. 64 S. 3) und die
IV-Stelle Luzern in Kenntnis der depressiven Entwicklung auf das Begeh-
ren dennoch nicht eingetreten sei.
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3) ist vorliegend die erstmalige Abweisung
des Leistungsbegehrens vom 25. Februar 2010 als Referenzzeitpunkt zu
betrachten, da später keine eingehende Prüfung des Sachverhalts mehr
stattgefunden hat. Im Zeitpunkt der ersten Verfügung standen insbeson-
dere die Diagnosen depressive Episode, Zustand nach Myokardinfarkt,
Fatigue-Syndrom bei MS und Antriebsstörung noch nicht im Raum. Ferner
erlitt der Beschwerdeführer erst im Jahr 2012 einen neuen Schub von MS
mit daraus folgender Beinparese. Seit der letzten eingehenden Beurteilung
des Leistungsgesuchs sind ein paar Jahre vergangen und es haben sich
einige gesundheitliche Änderungen ergeben, die von einer gewissen Er-
heblichkeit und damit durchaus geeignet sind, einen relevanten Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit auszuüben. Auch wenn aus den vorhandenen Un-
terlagen nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich in erheblichem Mass
verändert hat, hat der Beschwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen
eine relevante Veränderung dennoch glaubhaft gemacht. Unter diesen
Umständen hätte die IVSTA Grund gehabt, auf die Neuanmeldung einzu-
treten, die Situation näher abzuklären und einen allfälligen Rentenan-
spruch zu prüfen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine
anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft ge-
macht hat und die IVSTA somit auf die Neuanmeldung hätte eintreten müs-
sen. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 20. Sep-
tember 2013 ist demzufolge gutzuheissen, und die Sache ist zur materiel-
len Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden
Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden
Verfahren nicht vertreten und hat keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten geltend gemacht, weshalb ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5980/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 20. Septem-
ber 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der
Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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