Abtei lung III
C-598/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. April 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiberin Haake.
X.,
Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Lic. iur. Ruth Dönni,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ reiste im April 1993 in die Schweiz ein und heiratete noch im
selben Monat die im Kanton Luzern aufenthaltsberechtigte und ebenfalls
aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Y._______. Im Rahmen des
Familiennachzugs wurde ihm infolgedessen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, welche letztmals bis zum 2. Juni 2003 verlängert wurde. Am 18. Juli
2003 wurde seine Ehe geschieden und die elterliche Sorge über die drei
gemeinsamen Kinder der Mutter zugesprochen.
B. Mit Verfügung vom 26. November 2004 lehnte das Amt für Migration des
Kantons Luzern das von X._______ gestellte Gesuch um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kanton weg.
Begründet wurde die Verfügung damit, dass der Gesuchsteller weder den
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern noch seinen sonsti-
gen finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Bei einem Schuldenberg von
über 170'000 Franken sei es ihm bisher nicht gelungen, geregelte
finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Da es sich um Schulden von bedeu-
tendem Umfang handle, werde sein Verhalten als Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung betrachtet und rechtfertige daher die Nichtverlän-
gerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die gegen diese Verfügung an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern erhobene Ver-
waltungsbeschwerde wurde mit Entscheid vom 14. März 2005 rechtskräftig
abgewiesen. Gleichzeitig wurde X._______ aufgefordert, den Kanton
Luzern bis zum 30. April 2005 zu verlassen.
C. Am 28. April 2005 meldete sich X._______ bei der Einwohnerkontrolle
seines bisherigen Wohnorts in die Stadt Zürich ab und stellte dort am 27.
April bzw. 2. Mai 2005 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung für den Kanton Zürich. Sein gegen die ablehnende Verfügung
des Migrationsamtes gerichteter Rekurs wurde vom Regierungsrat des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. März 2006 ebenfalls abgewiesen.
D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 dehnte das Bundesamt für Migration die
vom Kanton Luzern verfügte Wegweisung vom 26. November 2004 auf
das gesamte Gebiet der Schweiz aus und setzte X._______ unter Entzug
der aufschiebenden Wirkung eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2005. Zur
Begründung führt die Vorinstanz aus, es gäbe keine Hinweise, wonach ein
anderer Kanton bereit wäre, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Da
der Aufenthaltszweck in der Schweiz somit als erfüllt zu betrachten sei,
habe die Wiederausreise zu erfolgen. Gründe, welche den Vollzug der
Wegweisungsverfügung als unzulässig, unzumutbar oder nicht
durchführbar erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich.
E. Gegen diese Verfügung erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwältin
Ruth Dönni, am 6. Juni 2005 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und ihn vorläufig
aufnehmen. Er macht geltend, er habe mittlerweile Massnahmen ergriffen,
um seine finanziellen Probleme, für die nicht er, sondern seine Ex-Ehefrau
3verantwortlich sei, in den Griff zu bekommen. Er habe sich bemüht, einen
Teil der Schulden abzubezahlen, und es seien auch keine neuen Schulden
hinzugekommen.
Die vorinstanzliche Verfügung sei aus verschiedenen Gründen aufzu-
heben. Sie gehe zu Unrecht davon aus, dass kein anderer Kanton bereit
sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, denn zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses sei bereits ein entsprechendes Gesuch im Kanton
Zürich hängig gewesen. Dieses sei bis heute nicht rechtskräftig abge-
wiesen worden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass für ihn, der der
Volksgruppe der Roma angehöre, die Rückkehr in seine Heimat mit der
Gefährdung seines Lebens verbunden wäre. Die offene Gewalt gegen
Roma sei dort in jüngster Zeit erheblich angestiegen. Auch einer seiner
Cousins sei dieser Gewalt zum Opfer gefallen und kurz nach seiner Rück-
kehr umgebracht worden.
Die mit der Wegweisung einhergehende Gefährdung des Lebens stelle
eine zwingende Schranke im Sinne von Artikel 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) dar, so dass die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Doch selbst wenn man den
Wegweisungsvollzug als zulässig erachte, so sei er zumindest unzumut-
bar. Er, der Beschwerdeführer, lebe seit nunmehr zwölf Jahren in der
Schweiz und habe zu seinem Heimatland praktisch keinen Bezug mehr.
Angesichts des Umstandes, dass er dort kein tragfähiges Beziehungsnetz
mehr habe, wäre ihm dort auch der Aufbau einer neuen Existenz nicht
mehr möglich. Hingegen sei er in der Schweiz gut integriert und spreche
sehr gut deutsch. Er habe auch nie von der Fürsorge unterstützt werden
müssen.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2005 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall sei nicht die bereits
rechtskräftig entschiedene Frage der Aufenthaltsbewilligung zu überprü-
fen, sondern es gehe lediglich um die Ausdehnung der räumlichen Wir-
kung des kantonalen Wegweisungsentscheids auf das gesamte Gebiet der
Schweiz. In diesem Zusammenhang könne es allenfalls eine Rolle spielen,
ob sich ein anderer Kanton zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
reit erklärt habe. Dies sei hier jedoch zu verneinen.
Was die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs betreffe, so könne angesichts der heutigen Lage im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt
oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gespro-
chen werden. Auch in den Akten deute nichts darauf hin, dass der Rekur-
rent bei einer Rückkehr in die Heimat auf Grund individueller Merkmale in
konkreter Weise gefährdet wäre. Allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe
der Roma und die damit verbundenen Benachteiligungen stellten jedenfalls
keine konkrete Gefährdung dar. Vereinzelt gäbe es zwar Schikanen von
Privatpersonen und Behörden; flächenmässige Übergriffe und gezielte Be-
nachteiligungen, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen
liessen, seien jedoch nicht bekannt.
4G. In ihrer darauf folgenden Stellungnahme vom 23. November 2005 verweist
die Parteivertreterin auf das (zum damaligen Zeitpunkt) im Kanton Zürich
noch hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Be-
züglich der Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Was die Situ-
ation der in der Heimat des Beschwerdeführers lebenden Roma betreffe,
so müsse vorliegend insbesondere berücksichtigt werden, dass es bereits
in dessen Familie zu Übergriffen gekommen sei. Dass er dazu keine
Belege einreichen könne, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Aus
Angst vor Repressalien seien weder seine Angehörigen noch andere Per-
sonen im Heimatland bereit, Angaben zu den in seiner Familie erfolgten
Übergriffen zu machen.
In einer weiteren Eingabe vom 28. August 2006 übersendet die Rechts-
vertreterin einen von Stephane Laederich im Juni 2006 erstellten Bericht
über die aktuelle Situation der Roma im Kosovo. Dieser Bericht lasse
darauf schliessen, dass die Rückkehr des aus Prizren stammenden Be-
schwerdeführers nach wie vor mit einer Gefährdung seines Lebens ver-
bunden wäre.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art.
33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen die
Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Weg-
weisung (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche
vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der vor-
instanzlichen Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingerei-
chte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
52. Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesen-
heit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen be-
darf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 ANAV). Besitzt sie keine
Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht
berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie ist von Gesetzes wegen ver-
pflichtet, die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 18 i.V.m. Art. 12 ANAG, ferner
den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1
ANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécution en droit des
étrangers et en droit d’asile, Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 102). Die durch
den zuständigen Kanton verfügte Wegweisung ist vor diesem Hintergrund
kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine
exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustan-
des (vgl. ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht.
Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Straf-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München
2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in
Frage zu stellende Konsequenz (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 ANAG verleiht der
Behörde kein Entschliessungsermessen; vgl. dazu WISARD, a.a.O., S. 130).
Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in
Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispiels-
weise indem geltend gemacht wird, es bestehe ein überwiegendes privates
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind
im kantonalen Bewilligungsverfahren oder – nach Verweigerung einer
Bewilligung – in dem dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren geltend zu
machen; vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
ANAG.
3. Gemäss Artikel 12 Absatz 3 ANAG kann die eidgenössische Behörde die
Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf das ganze Gebiet der Schweiz
ausdehnen. Artikel 17 Absatz 2 ANAV präzisiert diese Bestimmung, indem
die Ausdehnung der Wegweisung zur Regel erklärt wird, von der nur
abzuweichen ist, wenn dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegen-
heit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um eine Bewilligung
nachzusuchen. Die Ausdehnung ist somit nur noch der konsequente Voll-
zug eines rechtskräftigen kantonalen Entscheides und wird daher nur in
seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. Entscheid des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Mai 1998, publiziert in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 9 mit Hinweisen).
Somit gilt das zur kantonal verfügten Wegweisung Gesagte grundsätzlich
auch für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung.
Wurde die ausländische Person im Anschluss an einen negativen kan-
tonalen Bewilligungsentscheid aus dem Kanton weggewiesen und hat sie
als Folge davon kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1a ANAG),
kann sie die Ausreiseverpflichtung selbst nicht zum Thema des Verfahrens
machen; vorbehalten bleiben auch hier Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG. Es ist dem Ausländer namentlich verwehrt, Interessen
6einzubringen, die auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gerichtet sind,
denn die Ausreiseverpflichtung ist die gesetzliche Folge des fehlenden
Aufenthaltsrechts. Ein Aufenthaltsrecht, das notwendig wäre, um die
Ausreisepflicht zu beseitigen, wird durch den Verzicht auf eine Aus-
dehnungsverfügung nicht vermittelt. Dies ist schon deshalb nicht möglich,
weil die sachliche Zuständigkeit zur Legalisierung des Aufenthaltes nach
der geltenden bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung nicht beim
Bund, sondern bei den Kantonen liegt. Der Bund hat wohl die Möglichkeit,
im Einzelfall eine fremdenpolizeiliche Regelung durch den Kanton zu
verhindern, umgekehrt besitzt er aber keine Kompetenz, einen Kanton zur
fremdenpolizeilichen Regelung eines Ausländers anzuhalten oder diesen
auch nur zu dulden (vgl. Art. 18 ANAG; vorbehalten bleibt das Asylrecht,
das hier nicht von Bedeutung ist, sowie die vorläufige Aufnahme, zu
Letzterer weiter hinten).
4. Vor dem Hintergrund der geschilderten Kompetenzordnung ist auch die
Regelung des Artikel 17 Absatz 2 ANAV zu verstehen, wonach auf die
Ausdehnung verzichtet werden kann, wenn der ausländischen Person aus
besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen
Kanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Da auf der einen Seite der
Verzicht auf die Ausdehnung an der Illegalität des Aufenthalts nichts än-
dert, und es auf der anderen Seite nicht angeht, einen rechtswidrigen
Zustand in Kauf zu nehmen, wird Artikel 17 Absatz 2 ANAV praxisgemäss
in dem Sinne ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen
wird, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist und
der Drittkanton dem Ausländer den Aufenthalt während des Verfahrens ge-
stattet. Eine analoge Regelung gegenüber dem wegweisenden Kanton ist
nicht notwendig. Denn da die Ausdehnung gegenüber der kantonalen
Wegweisung akzessorisch ist, sie mithin in ihrem Bestand und ihrer Wirk-
samkeit vom Bestand und der Wirksamkeit der kantonalen Wegweisung
abhängt, kann der wegweisende Kanton auf seinen Entscheid zurück-
kommen und der Ausdehnung die Grundlage entziehen, ohne dass es
hierzu einer Anordnung der Bundesbehörden bedürfte.
5. Der Beschwerdeführer ist von einer rechtskräftigen kantonalen Weg-
weisung betroffen. Mit dem im Kanton Zürich rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung steht fest, dass
seitens eines Drittkantons keine Bereitschaft besteht, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu regeln. Es ist somit kein Spielraum vorhanden, vom
Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze
Gebiet der Schweiz abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Weg-
weisung ist damit rechtens.
6. Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu
prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu-
nehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG) und das zuständige
Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 ANAG die vorläufige
Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence
récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue
7de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). In
diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige
Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung
ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht
antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200). Voll-
zugshindernisse können somit die Ausdehnungsverfügung als solche von
vornherein nicht in Frage stellen.
7. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische
Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene der EMRK und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK; SR 0.142.30) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7.1 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf
hindeuten würden, einer Rückkehr des Rekurrenten stünden technische
Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung,
Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung
oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 FK sowie Art. 3 EMRK;
vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
7.2 Demgegenüber ist das Vorliegen einer konkreten Gefährdung fraglich.
Eine solche kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen
medizinischen Behandlung (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6 S. 118 mit Hin-
weisen). Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Be-
völkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger
Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Da-
gegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die aus-
ländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situ-
ation ausgesetzt sähe (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit Hin-
weisen). Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die
weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
de, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre
(vgl. EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1 S. 106 mit Hinweisen).
8. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer als Hindernis für
den Wegweisungsvollzugs geltend, seine Rückkehr in den Kosovo sei für
ihn, der der ethnischen Minderheit der Roma angehöre, mit einer Ge-
fährdung seines Lebens verbunden.
88.1 In seinem Lagebericht vom März 2005 stellte das UNHCR fest, dass sich
die Situation im Kosovo nach den gewalttätigen ethnischen Auseinander-
setzungen im März 2004 seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 ins-
gesamt weiter verbessert und stabilisiert habe. Namentlich habe sich die
provisorische Selbstverwaltung ernsthaft um die Umsetzung der Normen
zum Umgang mit ethnischen Minderheiten bemüht; seit rund einem Jahr
seien keine ethnisch motivierten Tötungen mehr zu verzeichnen.
8.2 Vor diesem Hintergrund hielt die jüngste Rechtsprechung der – seit dem 1.
Januar 2007 ins Bundesverwaltungsgericht integrierten – Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) den Vollzug der Wegweisung von albanisch-
sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich für
zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere Unter-
suchungen vor Ort) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo erfüllt seien
(vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 S.122 und Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). In
den genannten Fällen ergab sich für die ARK das Erfordernis der Einzel-
fallabklärung daraus, dass die betroffenen Personen zu den so genannten
"vulnerable groups" gehörten (in einem Fall handelte es sich um eine allein
erziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern, im anderen Fall um
zwei Witwen, davon eine pflegebedürftig, die andere Mutter von minder-
jährigen Kindern).
8.3 Im Falle des Beschwerdeführers erübrigt sich jedoch eine Einzelfallab-
klärung vor Ort, da die soeben aufgezählten Kriterien, die für die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, hinreichend geklärt sind. Aus
seinem eigenen Vorbringen ergibt sich nämlich, dass er in seiner Heimat-
region Prizren – wo die Sicherheitslage wenig problematisch ist –
durchaus noch über Familienangehörige und Bekannte verfügt. Sein Alter
von 34 Jahren sowie seine in der Schweiz ausgeübte Berufstätigkeit
sprechen ebenfalls dafür, dass er sehr wohl in der Lage sein dürfte, sich in
der alten Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Die damit verbundenen
vorübergehenden Unannehmlichkeiten wie Wohnungs- und Arbeitssuche
sind dabei in Kauf zu nehmen.
8.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den angeblichen gewaltsamen Tod
eines Cousins beruft, könnte dies zwar die Frage aufwerfen, ob seine Zu-
gehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ihn im Falle einer Rückkehr tat-
sächlich in Gefahr bringen könnte. Die insoweit pauschalen und absichtlich
unpräzisen Behauptungen des Beschwerdeführers lassen allerdings eine
nähere Prüfung, insbesondere Abklärungen vor Ort, gar nicht zu. So hat
der Beschwerdeführer erklärt, weder seine Angehörigen noch andere Per-
sonen im Heimatland seien bereit, Angaben zu den in seiner Familie er-
folgten Übergriffen zu machen; er könne dazu auch keine Belege ein-
reichen. Seine Rechtsansicht, dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen,
geht jedoch fehl.
8.5 Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der das Verfahren be-
herrschenden Untersuchungsmaxime gehalten, den Sachverhalt von
9Amtes wegen abzuklären. Diese Pflicht der Behörde wird begrenzt durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), ohne dass ihnen
dadurch die Beweisführungslast überbunden würde (vgl. nicht publiziertes
Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2). Die
dem Beschwerdeführer – auch in eigenem Interesse – obliegende Mit-
wirkungspflicht gebietet es, bei der Feststellung des relevanten Sachver-
halts mitzuwirken. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer die
Umstände, die für ihn eine konkrete Bedrohung darstellen und von der
Verwaltung nicht näher abgeklärt werden können, unter Angabe von
Beweismitteln näher darlegen müssen. Die Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht führt dazu, dass die ihn bei der Frage des Wegweisungsvollzugs
womöglich begünstigenden Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Seine
allgemeinen und sich lediglich auf den eingereichten Lagebericht von
Stephane Laederich abstützenden Ausführungen reichen nicht aus, um
drohende Übergriffe gegen ihn selbst glaubhaft darlegen zu können.
Zudem spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1993
nicht über den Asylweg, sondern im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz gelangt ist, dafür, dass seine Ausführungen lediglich Schutz-
behauptungen sind. Hinzu kommt, dass er eigenen Angaben zufolge
während seines hiesigen Aufenthalts dreimal in den Kosovo zurückgekehrt
ist.
9. Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und aus dem Be-
schwerdevorbringen keine relevanten (bzw. einem Beweis zugänglichen)
Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem
Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz entgegen, noch wird das Vorliegen einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG glaubhaft gemacht. Der
Beschwerdeführer hat seine Heimat im Jahre 1993 verlassen und erhielt
im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Er ist weder gesundheitlich gefährdet oder sonst von einer
Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht
gewährleistet wäre. Hinweise auf die angeblich gute Integration in der
Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der
Heimat andererseits sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
betrifft, jedenfalls unbeachtlich.
10. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art.
49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 15. August 2005 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 159 449 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand am: