B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5982/2011
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
E._______ und M._______, El Salvador,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-5982/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1943, schweizerisch-salvadorianischer Dop-
pelbürger) ersuchte am 14. Juni 2011 bei der Schweizerischen Vertretung
in Guatemala gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
(BSDA, SR 852.1) um finanzielle Unterstützung für sich und seine Ehe-
frau (geb. 1943, schweizerisch-salvadorianische Doppelbürgerin) zur De-
ckung eines Defizits in den Lebenshaltungskosten. Die Schweizerische
Vertretung in Guatemala überwies den Antrag am 5. Juli 2011 an das
Bundesamt für Justiz (BJ, Vorinstanz) und merkte an, die Gesuchsteller
besässen ein Haus sowie ein Ferienhaus, das sie nach eigenen Aussa-
gen nicht ohne Verlust verkaufen könnten. In einem Begleitbericht hielt
die Vertretung fest, dass es sich um ein erstmaliges Gesuch handle. Beim
Gesuchsteller sei das salvadorianische Bürgerrecht vorherrschend. Er sei
in El Salvador geboren und aufgewachsen, lebe dort und habe im Jahr
1994 das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Zudem wies die Vertretung da-
rauf hin, dass ein Verkauf des Ferienhauses ratsam wäre.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2011 wies die Vorinstanz das Unterstüt-
zungsgesuch ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Dop-
pelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, gemäss Art. 6
BSDA in der Regel nicht unterstützt würden. Die Beschwerdeführer seien
beide in El Salvador geboren und aufgewachsen. Die Beschwerdeführe-
rin habe nie in der Schweiz gelebt. Der Beschwerdeführer sei erst mit
51 Jahren Schweizer Bürger geworden. Sein Lebensmittelpunkt sei in
El Salvador, auch wenn er als junger Mann drei Jahre in der Schweiz
verbracht habe. Beide hätten keine besonders enge Beziehung zur
Schweiz. Es lägen keine besonderen Umstände vor, welche eine aus-
nahmsweise Unterstützung rechtfertigen könnten. Diese Verfügung wurde
den Beschwerdeführern am 26. September 2011 im Schweizerischen
Konsulat in San Salvador übergeben.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2011 beantragen die Beschwerdeführer
die Aufhebung dieser Verfügung und die Zusprechung von Sozialhilfeleis-
tungen. Zur Begründung wird ausgeführt, sie hätten beide eine enge Be-
ziehung zur Schweiz. Das Schweizer Bürgerrecht herrsche vor.
E._______ habe als Kind in der Schweiz Verwandte besucht und als jun-
C-5982/2011
Seite 3
ge Erwachsene eine Zeitlang in der Schweiz gelebt. In den 60er-Jahren
hätten sie sich in der Schweiz kennengelernt. Sie seien mehrmals mit den
Kindern in der Schweiz gewesen, um diesen ihre Heimat zu zeigen. Spä-
ter hätten sie wiederholt ihre Söhne besucht, als diese in der Schweiz Mi-
litärdienst leisteten, dort studierten und arbeiteten. Vier ihrer Kinder hätten
in der Schweiz mindestens zehn Jahre lang gelebt, zwei davon bis heute.
M._______ habe während seines ganzen Berufslebens als Vertreter für
die schweizerische X._______ AG gearbeitet. Das Domizil sei zwar El
Salvador, der Lebensmittelpunkt aber immer die Schweiz gewesen. Sie
hätten sich aus familiären und beruflichen Gründen oft in der Schweiz
aufgehalten. Sie nähmen seit jeher aktiv am Leben der Schweizer Kolo-
nie in El Salvador teil und seien Mitglieder des Schweizer Wohltätigkeits-
clubs. Die Behauptung, sie hätten keine besonders enge Beziehung zur
Schweiz, sei falsch und beleidigend. Sie beide hätten in El Salvador kei-
nen Anspruch auf Sozialleistungen und würden von den Behörden dort
quasi als Ausländer behandelt. In Bezug auf die finanzielle Situation sei
anzumerken, dass M._______ sich im Jahr 2003 habe frühpensionieren
lassen. Das Pensionskassenkapital habe er sich auszahlen lassen. Seit-
her hätten sie von diesem Kapital gelebt, das nun aber aufgebraucht sei.
Jetzt hätten sie kein Einkommen, ausser ein paar Hundert Dollar, die
E._______ aus der Vermietung einer sich im Besitz ihrer Familie befindli-
chen Liegenschaft erziele, und den paar Hundert Franken, die
M._______ von der AHV erhalte. Sie besässen zwar ein Haus und ein
Ferienhaus. Diese Immobilien hätten sie aber bisher nicht verkaufen kön-
nen, obwohl sie diese weit unter dem Marktpreis ausgeschrieben hätten.
In den letzten drei Jahren seien sie von ihren Kindern unterstützt worden,
doch diese hätten selber mit finanziellen Sorgen zu kämpfen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. März 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Bei beiden Beschwerdeführern herrsche das
ausländische Bürgerrecht vor, weshalb keine Sozialhilfe ausgerichtet
werden könne. M._______ sei 1943 als Kind salvadorianischer Eltern in
El Salvador geboren und dort aufgewachsen. Als junger Erwachsener
habe er knapp zwei Jahre in der Schweiz gearbeitet. Durch Heirat habe
er 1994 unter erleichterten Bedingungen das Schweizer Bürgerrecht er-
werben können. Er sei über lange Jahre für die Schweizer Firma
X._______ AG als Vertreter in Südamerika tätig gewesen und gebe an,
häufige Kontakte zu Verwandten und Bekannten in der Schweiz zu pfle-
gen und regelmässig Schweizer Zeitungen zu lesen. Er habe aus diesen
Gründen unbestritten eine gewisse Beziehung zur Schweiz. Er habe aber
C-5982/2011
Seite 4
sein Leben im Wesentlichen in El Salvador verbracht. E._______ sei
1943 als Tochter eines Schweizers und einer Salvadorianerin in El Salva-
dor geboren. Sie habe mit der Geburt sowohl das Schweizer als auch das
salvadorianische Bürgerrecht erworben. Mangels rechtzeitiger Beibehal-
tungserklärung habe sie das Schweizer Bürgerrecht verloren, es 1987
aber durch Wiedereinbürgerung erneut erworben. Sie habe gemäss dem
von ihr unterzeichneten Formular für Doppelbürgerinnen Ferien in der
Schweiz verbracht, aber nie hier gelebt. Ihr Lebenszentrum liege seit je
eindeutig in El Salvador. Die sieben Kinder der Beschwerdeführer seien
zwischen 29 und 44 Jahre alt. Drei Nachkommen lebten in El Salvador,
einer in Guatemala, einer in den USA und zwei in der Schweiz.
E.
Die Beschwerdeführer führten mit Replik vom 26. März 2012 aus, sie
empfänden das Schweizer Bürgerrecht als eindeutig vorherrschend, sei-
en sich jedoch bewusst, dass das Gericht ihre subjektiven Empfindungen
nicht berücksichtigen könne. Das Schweizer Bürgerrecht herrsche aber
auch aufgrund objektiver Gesichtspunkte vor. Trotz des Domizils in El
Salvador sei der Lebensmittelpunkt während des ganzen Berufslebens
die Schweiz gewesen. Die Einkommensquelle sei stets in der Schweiz
gewesen. Durch den Verkauf von Schweizer Maschinen habe M._______
zum Erfolg der X._______ AG und zum Wohlstand der Schweiz beigetra-
gen. Er habe in der Schweiz keine AHV-Beiträge zahlen können und in El
Salvador keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen dürfen. Sie seien bei-
de stets vom Lohn aus der Schweiz abhängig gewesen und betrachteten
dies als entscheidenden Bestandteil ihres Lebensmittelpunkts. Diese le-
benswichtige Verbindung zur Schweiz und das totale Fehlen solcher Ver-
bindungen zu El Salvador sei der zentrale objektive Punkt, weshalb das
Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend anzuerkennen sei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
C-5982/2011
Seite 5
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz,
das vorliegend im Bereich des BSDA eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage be-
finden, Sozialhilfeleistungen (Art. 1 BSDA). Auslandschweizer sind
Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als
drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 BSDA). Sozialhilfeleistungen werden
gemäss dem in Art. 5 BSDA festgehaltenen Grundsatz der Subsidiarität
nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder
Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.
3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bür-
gerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA).
Das Vorherrschen des Schweizer Bürgerrechts stellt bei Doppelbürgern
eine grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4741/2009 vom 23. März 2010 E. 5.2). Stellt ein Doppelbürger ein Ge-
C-5982/2011
Seite 6
such um Sozialhilfeleistungen, ist vorerst über die Frage des vorherr-
schenden Bürgerrechts zu befinden. Zu beachten sind dabei gemäss
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11)
die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts ge-
führt haben (Bst. a), der Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der
Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufent-
haltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d).
3.3 In Notfällen nach Artikel 25 VSDA gilt bei Doppelbürgern das Schwei-
zer Bürgerrecht als vorherrschend (Art. 2 Abs. 2 VSDA). Ist ein Ausland-
schweizer auf sofortige Sozialhilfe angewiesen, so gewährt die schweize-
rische Vertretung die notwendige Leistung (Art. 25 Abs. 1 VSDA). Ge-
mäss Ziff. 1.2.3 der Richtlinien des Bundesamtes für Justiz zur Sozialhilfe
für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2010
(online abrufbar unter: > Themen > Migration > Sozial-
hilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in) kann in Ausnahmefällen
trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht Sozialhilfe gewährt
werden; so bei akuter Todesgefahr, sehr schwerer Krankheit und beheb-
barer Invalidität sowie bei kriegerischen Ereignissen, Naturkatastrophen
und politischen Wirren. Schliesslich sind Ausnahmen bei minderjährigen
Kindern und schwerstbehinderten Erwachsenen möglich, sofern bei ei-
nem Elternteil das schweizerische Bürgerrecht überwiegt.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei den Beschwerdeführern das schwei-
zerische oder das salvadorianische Bürgerrecht als vorherrschend ge-
mäss Art. 6 BSDA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VSDA einzustufen ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat diese Prüfung aufgrund objektiver Kriterien vorzu-
nehmen. Dass die Beschwerdeführer ihre Beziehung zur Schweiz als
sehr eng und ihr Schweizer Bürgerrecht subjektiv als vorherrschend emp-
finden, kann demnach im Rahmen der nachfolgenden Prüfung – wie die
Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2012 in zutref-
fender Weise festhielten – keine entscheidende Rolle spielen.
4.2 Beim Entscheid über das vorherrschende Bürgerrecht sind die Um-
stände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt ha-
ben, zu beachten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a VSDA). Diesbezüglich ist unbestrit-
ten, dass die Beschwerdeführerin – als Tochter eines Schweizers und ei-
ner Salvadorianerin – mit der Geburt beide Staatsangehörigkeiten er-
warb, das Schweizer Bürgerrecht in der Folge mangels rechtzeitiger Bei-
C-5982/2011
Seite 7
behaltungserklärung verlor, im Jahr 1987 durch Wiedereinbürgerung aber
erneut erwarb. Der Beschwerdeführer ist von Geburt an Salvadorianer.
Das Schweizer Bürgerrecht erwarb er als Folge der Ehe mit der Be-
schwerdeführerin im Jahr 1994 durch erleichterte Einbürgerung gemäss
Art. 28 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG,
SR 141.0).
4.3 Zu berücksichtigen ist sodann der Aufenthaltsstaat während der Kind-
heit und der Ausbildungszeit (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VSDA). Der Beschwer-
deführer ist in El Salvador geboren und aufgewachsen. Er reiste im April
1963 im Alter von 20 Jahren erstmals in die Schweiz, wo er sich bis Juni
1964 zu Ausbildungs- und anschliessend bis Februar 1966 zu Erwerbs-
zwecken aufhielt. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls in El Salvador ge-
boren und aufgewachsen. Sie hat sich gemäss dem von ihr am 7. August
2011 unterzeichneten Formular für Doppelbürger/innen einzig zu Ferien-
und Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten. In der Beschwerde-
schrift wird dargetan, sie habe als Kind mehrmals mit ihrer Familie Ver-
wandte in der Schweiz besucht. Als junge Erwachsene habe sie eine Zeit-
lang in der Schweiz gelebt und hier ihren Ehemann kennengelernt.
4.4 In Bezug auf das Kriterium der Aufenthaltsdauer im jetzigen Aufent-
haltsstaat (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VSDA) ist festzuhalten, dass beide Be-
schwerdeführer ihren Wohnsitz – unterbrochen von einem lange zurück-
liegenden, rund zehnjährigen Aufenthalt in Mexiko – während des gröss-
ten Teils ihres Lebens in El Salvador hatten, wo sie bis heute wohnen.
Der Beschwerdeführer lebte von 1964 bis 1966 in der Schweiz. Dass sich
die Beschwerdeführerin in diesen Jahren ebenfalls eine Zeitlang in der
Schweiz aufhielt und hier ihren Ehemann kennenlernte, ist zwar als
glaubhaft einzustufen, ändert aber nichts daran, dass beide Beschwerde-
führer ihr Leben im Wesentlichen in El Salvador verbracht haben.
4.5 Zu beachten sind sodann die Beziehungen der Beschwerdeführer zur
Schweiz (Art. 2 Abs. 1 Bst. d VSDA). Der Beschwerdeführer hat nach
seinem Aufenthalt in der Schweiz in den 60er Jahren bis zur Frühpensio-
nierung im Jahr 2003 als Vertreter in Mittel- und Südamerika für die
Schweizer Industriefirma X._______ AG gearbeitet. Diese Schweizer Un-
ternehmung war somit – wie der Beschwerdeführer betont – für die ge-
samte Familie während Jahrzehnten die « Quelle des Lebensunterhalts »;
die finanzielle Abhängigkeit betraf nicht zuletzt auch die Altersvorsorge.
Der Beschwerdeführer reiste aus beruflichen Gründen über zwanzig Male
in die Schweiz. Die Beschwerdeführer reisten mit ihren Kindern mehrmals
C-5982/2011
Seite 8
in die Schweiz, um diesen ihre Heimat zu zeigen. Mehrere Söhne der Be-
schwerdeführer lebten längere Zeit hier und leisteten auch Militärdienst.
Die Beschwerdeführer kamen dementsprechend wiederholt auf Familien-
besuch in die Schweiz, wo zwei der insgesamt sieben Kinder nach wie
vor wohnhaft sind. In El Salvador sind die Beschwerdeführer zudem Mit-
glieder des Schweizer Wohltätigkeitsclubs und tragen dort zur Erhaltung
der Schweizer Traditionen im Ausland bei. Die Beschwerdeführer sind
demnach mit der Schweiz eng verbunden. Die Behauptung der Vorin-
stanz, die Beschwerdeführer hätten « keine besonders enge Beziehung
zur Schweiz », ist vor diesem Hintergrund unzutreffend. In diesem Zu-
sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
nur erleichtert eingebürgert werden konnte, weil er mit der Schweiz eng
verbunden ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b BüG). Es ist für das Bundesver-
waltungsgericht daher nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die
Begründung der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt als tatsa-
chenwidrig empfinden. Im Ergebnis ist diese allerdings nicht zu bean-
standen. Die Beziehung zur Schweiz ist nur eines von verschiedenen zu
berücksichtigenden Kriterien; entscheidend ist indes die Frage, welches
Bürgerrecht vorherrscht. Dabei kommt es durchaus vor, dass bei einer
Person das ausländische Bürgerrecht vorherrscht, obwohl sie mit der
Schweiz eng verbunden ist. Eine solche enge Verbundenheit besteht
zwar wie dargetan im vorliegenden Fall. Der Argumentation der Be-
schwerdeführer, dass die Schweiz wegen der langjährigen finanziellen
Abhängigkeit von der X._______ AG als ihr Lebensmittelpunkt und das
Schweizer Bürgerrecht deshalb als vorherrschend einzustufen sei, ist je-
doch nicht zu folgen. Die Tätigkeit für die X._______ AG und die Abhän-
gigkeit von der schweizerischen Altersvorsorge vermittelt zwar durchaus
einen Bezug zur Schweiz. Dieser fällt jedoch klarerweise weniger ins
Gewicht als die unbestrittenen Tatsachen, dass die Beschwerdeführer in
El Salvador geboren und aufgewachsen sind und den grössten Teil ihres
Lebens dort gewohnt haben (s. vorne, E. 4.3 f.).
4.6 In Würdigung aller relevanter Kriterien (Art. 2 Abs. 1 VSDA) ist festzu-
halten, dass bei beiden Beschwerdeführern das salvadorianische Bürger-
recht vorherrscht. Sie sind in El Salvador geboren und aufgewachsen und
haben die meiste Zeit ihres Lebens dort gelebt. Die Beschwerdeführerin
erwarb das Schweizer Bürgerrecht mit der Geburt, lebte aber nie wäh-
rend längerer Zeit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer lebte zwar als
junger Mann einige Jahre in der Schweiz und arbeitete zeit seines Berufs-
lebens für eine Schweizer Unternehmung; er wohnt aber seit langer Zeit
in El Salvador und wurde erst – als Folge der Ehe mit einer Schweizer
C-5982/2011
Seite 9
Bürgerin – im Jahr 1994 erleichtert eingebürgert. Weder die frühere beruf-
liche noch die bestehende familiäre Bindung an die Schweiz ändern et-
was daran, dass bei den Beschwerdeführern das salvadorianische Bür-
gerrecht vorherrscht.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Unter-
stützungsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat, weil die-
se als Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der
Regel keinen Anspruch auf Unterstützung haben (Art. 6 BSDA). Den Be-
schwerdeführern könnten nur ausnahmsweise, namentlich in Notfällen,
Sozialhilfeleistungen gewährt werden. Eine Notfallsituation im Sinne der
dargelegten Praxis (s. vorne, E. 3.3) wird von den Beschwerdeführern
nicht behauptet und geht auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände wird
jedoch ausnahmsweise von der Auferlegung von Verfahrenskosten abge-
sehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
C-5982/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: