Abtei lung II I
C-5983/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom
21. August 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5983/2008
Sachverhalt:
A.
Mit zwei Verfügungen, beide vom 21. August 2008, (IV 15 und 16),
sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vor-
instanz) S._______, Bezüger einer ganzen Invalidenrente, für die
Kinder T._______, D._______ und A._______ je eine ordentliche
Kinderrente zur Rente des Vaters von Fr. 320.- vom 1. Mai 2006 bis
zum 31. Dezember 2006, von Fr. 329.- vom 1. Januar 2007 bis 31.
Dezember 2007 und von Fr. 482.- ab dem 1. Januar 2008 mit dem
Vermerk zu, es handle sich um gekürzte Kinderrenten infolge Über-
versicherung.
B.
Gegen diese Verfügungen erhob die Kindsmutter S._______ für sich
und ihren Ehemann und Kindsvater S._______ (Beschwerdeführer)
am 18. September 2008 (Poststempel; act. 1) und Ergänzung vom 29.
September 2008 (act. 6) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragten sie sinngemäss, es seien für alle drei Kinder die
Kinderrenten ungekürzt zuzusprechen, die Berechnungen seien
nachvollziehbar darzulegen und eine Mitteilung der angefochtenen
Verfügung an die Pensionskasse sei zu unterbleiben. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, die Rentenkürzung widerspreche dem
Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie Rentenbezüger mit kleinem
Einkommen gegenüber solchen mit höheren Einkommen diskriminiere.
Die Mitteilung an die Pensionskasse sei mit dem Datenschutz nicht
vereinbar. Schliesslich gibt S._______ ihre Adresse als Zustelldomizil
in der Schweiz bekannt, da sich ihr Ehemann in Nepal aufhalte.
C.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2008
(act. 3) äusserte sich das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-
Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, in seinem Amtsbericht vom
15. Oktober 2008 (act. 7) zur Wohnsituation von S._______ und deren
Kinder und hielt fest, dass die Kindsmutter sei ihrer Anmeldung am 1.
August 2002 und deren Kinder seit ihrer Geburt in Basel ständigen
Wohnsitz hätten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (act. 11). Die Kinderrenten
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seien korrekt berechnet worden. Die Ausgleichskasse habe mit
Schreiben vom 12. September 2008 den Beschwerdeführern die Be-
rechnung der Kinderrenten und deren Kürzung infolge Überver-
sicherung eingehend erläutert.
E.
In ihrer Replik vom 18. September 2008 (recte 3. April 2009 gemäss
Poststempel) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und
deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest (act. 18).
F.
Mit Eingabe vom 18. September 2008 (recte 3. April 2009 gemäss
Poststempel) ersuchten die Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht um unentgeltlichen Rechtspflege und reichten hierzu
das Gesuchsformular mit Belegen ein (act. 18).
G.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (act. 19).
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
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fahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialver-
sicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis
und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; S._______ ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
und seine Ehefrau S._______ als Vertreterin der ehelichen Gemein-
schaft (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48
Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60
ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer S._______ ist schweizerischer Staats-
angehöriger und wohnt in Nepal. Die Schweiz hat mit Nepal kein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts anwendbar. Bei den materiellen Bestim-
mungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
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vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision
zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungs-
änderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
3.
3.1 Vorliegend sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer S._______
vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006, vom 1. Januar 2007 bis 31.
Dezember 2007, vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2008 und ab dem
1. September 2008 drei ordentliche ganze Kinderrenten zur Rente des
Vaters zu, welche infolge Übersicherung gekürzt wurden (IV 15 und
16).
3.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Zusprache von ungekürzten
Kinderrenten. Anspruch und Höhe der ungekürzten Kinderrenten
werden dagegen nicht bestritten.
4.
4.1 Streitig und vorliegend zu prüfen bleibt somit, ob die drei
ordentlichen ganzen Kinderrenten zu Recht wegen Überversicherung
gekürzt wurden.
4.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen
eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes
eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bean-
spruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung, werden in Abweichung von Art. 69 Absätze 2 und
3 ATSG Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des
Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Der
Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2). Die Kürzung
der Kinderrenten richtet sich laut Art. 33bis Abs. 1 IVV nach den Regeln
in Artikel 54bis AHVV. Gemäss Art. 54bis AHVV, in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung, werden Kinderrenten gekürzt,
soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für
diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahresein-
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kommen, erhöht um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente
(Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen (Abs. 1). Die Renten werden nicht
gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter
nicht mehr ausmachen, als die Summe aus 150 Prozent des Mindest-
betrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei
Kinder- oder Waisenrenten (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag ist auf die
einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Abs. 3).
Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung, werden in Abweichung von Art. 69 Absätze 2 und 3 ATSG
Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters
oder der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen. Der Bundesrat
setzt jedoch einen Mindestbetrag fest (Abs. 2). Gemäss Art. 33bis Abs.
1 IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach den Regeln in
Artikel 54bis AHVV. Art. 54bis AHVV, in der ab dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung, sieht vor, dass die Renten nicht gekürzt werden,
wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter nicht
mehr ausmachen, als die Summe aus 150 Prozent des Mindest-
betrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei
Kinder- oder Waisenrenten (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag ist auf die
einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen (Abs. 3).
4.3 Aufgrund dieser Bestimmungen ergeben sich für die genannten
drei Kinderrenten die nachfolgenden Überentschädigungs-
berechnungen:
4.3.1 Für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006
Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 32'250.- betrug die Invalidenrente Fr. 17'928.-, die Zusatzrente für
die Ehefrau Fr. 5'376.- und die ungekürzten 3 Kinderrenten Fr.
21'528.- (3 x 7'176). Somit beliefen sich die Kinderrenten und die In-
validenrente des Vaters zusammen auf Fr. 44'832.- (17'928 + 5'376 +
21'528. Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis
Abs. 1 AHVV Fr. 34'400.- (durchschnittliches Jahreseinkommen Fr.
32'250.- + monatlicher Höchstbetrag der AHV-Rente Fr. 2'150.-) und
die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV Fr. 34'830.- (1,5 x
Mindestbetrag der Altersrente [Fr. 12'900.-] = Fr. 19'350.- + 3 x
Mindestbetrag der Kinderrenten = Fr. 15'480.-). Somit überstiegen die
Gesamtrenten die höhere der beiden Kürzungsgrenzen um Fr. 10'002.-
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(44'832 - 34'830). Um diesen Betrag sind die Kinderrenten gleich-
mässig zu kürzen und somit pro Kinderrente Fr. 3'334.- oder monatlich
Fr. 278.- ([Fr. 10'002 / 3] / 12), was ein Kinderrentenanspruch von
monatlich Fr. 320.- pro Kind ergibt (598 - 278).
4.3.2 Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007
Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 33'150.- betrug die Invalidenrente Fr. 18'432.-, die Zusatzrente für
die Ehefrau Fr. 5'532.- und die ungekürzten 3 Kinderrenten Fr.
22'104.- (3 x 12 x Fr. 614). Somit beliefen sich die Kinderrenten und
die Invalidenrente des Vaters zusammen auf Fr. 46'068.- (18'432 +
5'532 + 22'104). Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss
Art. 54bis Abs. 1 AHVV Fr. 35'360.-- (durchschnittliches Jahresein-
kommen Fr. 33'150.- + monatlicher Höchstbetrag der AHV-Rente Fr.
2'210.-) und die Kürzungsgrenze gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV Fr.
35'802.- (1,5 x Mindestbetrag der Altersrente [Fr. 13'260.--] = Fr.
19'890.- + 3 x Mindestbetrag der Kinderrenten = 15'912.-). Somit
überstiegen die Gesamtrenten die höhere der beiden Kürzungs-
grenzen um Fr. 10'266.- (46'068 - 35'802). Um diesen Betrag sind die
Kinderrenten gleichmässig zu kürzen und somit pro Kinderrente Fr.
3'422.- oder monatlich Fr. 285.- ([Fr. 10'266 / 3] / 12), was ein Kinder -
rentenanspruch von monatlich Fr. 329.- pro Kind ergibt (614 - 285).
4.3.3 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008
Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 33'150.- betrug die Invalidenrente Fr. 18'432.-, und die ungekürzten
3 Kinderrenten Fr. 22'104.- ( 3 x 1'842); der Anspruch auf Zusatzrente
für die Ehefrau bestand nicht mehr. Somit beliefen sich die Kinder-
renten und die Invalidenrente des Vaters zusammen auf Fr. 40'536.-
(18'432 + 22'104). Demgegenüber betrug die Kürzungsgrenze gemäss
Art. 38bis Abs. 1 IVG Fr. 29'835.- (90 % des durchschnittlichen Jahres-
einkommens von Fr. 33'150.-) und die Kürzungsgrenze gemäss Art.
54bis Abs. 2 AHVV Fr. 35'802.- (1,5 x Mindestbetrag der Altersrente
[Fr. 13'260.--] = Fr. 19'890.- + 3 x Mindestbetrag der Kinderrenten =
15'912.-). Somit überstiegen die Gesamtrenten die höhere der beiden
Kürzungsgrenze um Fr. 4'734.- (40'536 - 35'802). Um diesen Betrag
sind die Kinderrenten gleichmässig zu kürzen und somit pro Kinder-
rente Fr. 1'578.- oder monatlich Fr. 132.- ([4'734 / 3] / 12), was ein
Kinderrentenanspruch von monatlich 482.- pro Kind ergibt (614 - 132).
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4.4 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kinderrenten in ihren
angefochtenen Verfügungen korrekt festgelegt hat. Die Rügen der Be-
schwerdeführer erweisen sich daher als unbegründet.
4.5 Ebensowenig ist, entgegen den Beschwerdeführern, zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen auch
der Sulzer Vorsorgeeinrichtung in Winterthur zugestellt hat, wozu sie
gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG verpflichtet ist. So könnte diese in ihrer
Leistungspflicht insoweit berührt sein, als sie für die berufliche Vor-
sorge unter Umständen nach Gesetz und ihrem Reglement ebenfalls
Kinderrenten zur Invalidenrente erbringen müsste (vgl. Art. 25 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]).
4.6 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten, eine allfällige
Parteientschädigung und das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführer unterlegen sind,
haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Ver-
fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-
1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen.
5.2 Die Beschwerdeführer fordern in ihren Rechtsschriften die unent-
geltliche Prozessführung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vor-
sitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte
wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung
des Gesuches. Der Nachweis der Prozessarmut obliegt derjenigen
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Partei, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die
Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit als möglich zu belegen (BGE 5P.113/2003 E.
2.1; 120 Ia 179 E. 3a / JdT 1995 I 283). Aufgrund der aktenkundigen
Unterlagen (Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Steuer-
veranlagung 2006 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Krankenkassenbeiträge, Mietzinsabrechnung Basler-Versicherungen,
act. 18) sowie den Angaben der Beschwerdeführer im Formular "Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege" (act. 18) haben die Be-
schwerdeführer ihre verfahrensrechtliche Bedürftigkeit rechtsgenüglich
nachgewiesen und war auch nicht von der Aussichtslosigkeit der Be-
gehren auszugehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtpflege gutzuheissen ist. Demzufolge sind die Beschwerdeführer
von der Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten zu befreien.
5.3 Die Beschwerdeführer ersuchen im Weiteren die Bestellung eines
unentgeltlichen Anwalts (act. 18). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG kann
die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
gestützt der bedürftigen Partei einen Anwalt bestellen kann, wenn es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im vorliegenden Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht ergeben sich indes keine komplexen
Rechtsfragen, denen die Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt,
nicht gewachsen sind (BGE 125 V 32 E. 4b). Zudem beherrschen die
Beschwerdeführer die deutsche Sprache. Unter diesen Umständen ist
der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte der Be-
schwerdeführerin nicht notwendig. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist daher insoweit abzuweisen, als die
Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts beantragt wurde.
5.4 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
5.5 Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege
wird teilweise gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten
erhoben. Weitergehend, soweit die Beiordnung eines unentgeltlichen
Anwalts beantragt wurde, wird das Gesuch abgewiesen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______;)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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