B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5984/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
vertreten durch lic. iur. Patrick Ruppen, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1992 geborene dominikanische Staatsangehörige C._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 31. Mai 2012 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und deren schwei-
zerischen Ehemann (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführen-
de) im Kanton Wallis.
Die Gastgeber waren bereits zuvor mit einem Einladungsschreiben, da-
tiert vom 1. Mai 2012, an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin
äusserten sie ihren Wunsch, die Gesuchstellerin während dreier Monate
zu Gast haben zu dürfen. Sie garantierten für sämtliche Kosten im Zu-
sammenhang mit dem Aufenthalt.
B.
Mit Formularentscheid vom 31. Mai 2012 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach ei-
nem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 15. Ju-
ni 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung führten sie im
Wesentlichen an, die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise ihres
Gastes seien nicht berechtigt. Es gehe ihnen wirklich um einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin habe gerade ihr Studium
beendet und möchte kulturell etwas erleben. In der Schweiz lebe noch ei-
ne weitere Schwester, die hier ebenfalls verheiratet sei. Die Gesuchstelle-
rin wolle das Land und die Partner ihrer Schwestern kennen lernen. Sie,
die Gastgeber, verfügten über einen guten Leumund, genügend Einkom-
men und würden die ganze Verantwortung für den korrekten Ablauf des
Aufenthalts übernehmen.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz holte die Migrationsbehörde des Kantons
Wallis über die Wohnsitzgemeinde zusätzliche Auskünfte der Gastgeber
zum Visumsantrag ein. Die kantonale Migrationsbehörde leitete diese
Auskünfte mit einer abweisenden Stellungnahme am 12. Oktober 2012
an die Vorinstanz weiter.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Diese lebe in einer Region, aus der als Folge der insbe-
sondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhal-
tend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin
selbst sei 20 Jahre alt, ledig und kinderlos. Sie gehe keiner Erwerbstätig-
keit nach. Bei ihr seien daher weder familiäre noch berufliche Verpflich-
tungen festzustellen, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt als gering erscheinen lassen
könnten.
F.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangten die Gastgeber
mit einer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2012 an das Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die verweigernde Verfügung
sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvi-
sum auszustellen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem
Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen
würde. Sie seien als Gastgeber verantwortlich für die Wiederausreise ih-
rer Gäste und die Gesuchstellerin habe weder aus wirtschaftlichen noch
aus familiären Gründen Anlass, sich in der Schweiz niederzulassen. Im
Heimatland habe sie enge familiäre Bindungen. In der Schweiz habe sie
nur eine einzige Bezugsperson. Im weiteren wird gerügt, die Vorinstanz
habe in willkürlicher Weise Bundesrecht verletzt, indem sie sich auf einen
generellen Zuwanderungsdruck berufe, ohne gleichzeitig darzutun, dass
und weshalb im Herkunftsland politisch oder wirtschaftlich ungünstige
Verhältnisse herrschten. Sie, die Beschwerdeführenden, hätten Garantien
in finanzieller Hinsicht übernommen und alle Beteiligten wären darüber
hinaus bereit, sich unterschriftlich zu einer anstandslosen Wiederausreise
der Gesuchstellerin zu verpflichten, was im Übrigen auch mittels Hinterle-
gung bestimmter Dokumente abgesichert werden könnte.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2013
auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Be-
schwerdeführenden mit Begleitschreiben vom 12. Februar 2013 zur
Kenntnis gebracht.
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Seite 4
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
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raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
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staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer dominikanischen Staatsangehörigkeit unterliegt die
Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der ge-
sicherten Wiederausreise im Vordergrund.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Die Vorinstanz erachtet die Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt als ungenügend.
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Seite 8
Sie stützt sich dabei einerseits auf die allgemeine wirtschaftliche Situation
in der Dominikanischen Republik, andererseits aber auch auf die persön-
lichen Verhältnisse, unter denen die Gesuchstellerin dort lebt. Der Vor-
wurf der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz sich in unzulässi-
ger Weise allein auf einen allgemeinen Zuwanderungsdruck berufen ha-
be, trifft nicht zu; die entsprechende Rüge ist unbegründet.
6.
6.1 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedin-
gungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnete sich zwar über Jahre
hinweg durch solide jährliche Wachstumsraten aus, die jedoch seit 2011
rückläufig sind (2012 betrug das Wachstum noch rund 4% und im ersten
Halbjahr 2013 lag es bei 1,6%). Die Einkommensverteilung ist zuneh-
mend ungleich, was (in Verbindung mit stark angestiegenen Preisen für
Grundversorgungsgüter) zu vermehrten sozialen Protesten führt. Die
wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzahlungen der
im Ausland lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus den Frei-
handelszonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden
Dominikaner machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus, sind jedoch
seit einigen Jahren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlungen
stammt aus den USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Aus-
wärtigen Amtes: , Aussen- und Europapolitik >
Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand:
September 2013; besucht im Februar 2014). Die Dominikanische Repub-
lik hat die höchste Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Karibik.
Sie lag 2013 bei rund 15% und zeugt von strukturellen Schwächen der
dortigen Wirtschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist vor allem bei Teilen
der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustellen.
6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist
– versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
C-5984/2012
Seite 9
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 21-
jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Darüber hinaus ist über die
persönlichen Verhältnisse, in denen sie lebt, nichts Näheres bekannt. In
der Beschwerde wird zwar ausgeführt, die Gesuchstellerin habe enge
familiäre Bindungen vor Ort. Diese Behauptung wird jedoch nicht weiter
konkretisiert. Selbst wenn die Gesuchstellerin noch nahe Angehörige vor
Ort haben sollte, könnte daraus noch nicht auf Verhältnisse geschlossen
werden, welche eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen lassen
würden.
7.2
Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Gesuchstellerin weder er-
werbstätig noch befand sie sich in einer Ausbildung. In der Einsprache-
schrift vom 15. Juni 2012 wurde dazu ausgeführt, die Gesuchstellerin ha-
be gerade "ihr Studium" beendet. Im Rahmen der im Einspracheverfah-
ren eingeholten zusätzlichen Auskünfte gaben die Beschwerdeführenden
in diesem Zusammenhang im Oktober 2012 an, die Gesuchstellerin habe
ihre obligatorische Schulzeit im vorangegangenen Jahr in Santo Domingo
beendet und beabsichtige eine Weiterbildung mit Maturitätsabschluss und
anschliessendem Besuch einer Universität. Sie plane, sich in Santo Do-
mingo in der Fachrichtung Buchhaltung und Betriebswirtschaft weiterzu-
bilden. In der Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2012 schliesslich
wird die Gesuchstellerin als "gebildete und ins Erwerbsleben eintretende
junge Frau" bezeichnet, die ihr Leben im Heimatland fortzuführen geden-
ke. Aufgrund dieser wagen und in sich teilweise nicht stimmigen Angaben
kann nicht eruiert werden, mit was genau sich die Gesuchstellerin in ihrer
Heimat beschäftigt beziehungsweise welche beruflichen Perspektiven sie
dort einmal haben wird.
C-5984/2012
Seite 10
Im weiteren ist auch nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen die Gesuchstellerin in ihrer Heimat lebt. Die Beschwerdeführenden
beschränken sich in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf zu behaupten, die
Gesuchstellerin habe in dieser Hinsicht keinen Grund, sich in die Schweiz
abzusetzen. Sie sei von der Schweizer Vertretung in Santo Domingo
auch gar nicht nach eigenem Vermögen gefragt worden, weil die Reise-
kosten ja anderweitig gedeckt seien. Auch in diesem Zusammenhang
versäumten es die Beschwerdeführenden aber, die angeblich vorteilhaf-
ten Verhältnisse der Gesuchstellerin offen zu legen.
7.3 Kommt hinzu, dass bisher nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern
noch eine weitere Schwester in die Schweiz emigriert ist. Vor diesem Hin-
tergrund wäre besonders erklärungsbedürftig, weshalb die Gesuchstelle-
rin nicht versucht sein sollte, es ihren beiden Schwestern gleich zu tun.
7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durf-
te die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden
wiederholt beteuert haben, sie übernähmen sämtliche Kosten und garan-
tierten für ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes. Bei der Risikobe-
urteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Als Gastgeber können die Beschwerdeführenden mit recht-
lich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes
Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammen-
hang auch BVGE 2009/27 E. 9). Daran würde die von den Beschwerde-
führenden anerbotene Hinterlegung persönlicher Dokumente der Ge-
suchstellerin grundsätzlich nichts ändern.
7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5) wurden von den Beschwerde-
führenden nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
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Seite 11
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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