Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5985/2010
U r t e i l v om 2 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Einreiseverbot.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, geboren
1978, reiste nach eigenen Angaben am 12. Mai 2004 illegal in die
Schweiz ein und reichte am 16. Mai 2004 unter dem Aliasnamen Peter
Tailo, geboren 1969 in Greenville Liberia, ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 26. August 2004 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die
Ausreisefrist wurde auf den 27. August 2004 angesetzt. Am 7. September
2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde bei
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche mit
Entscheid vom 15. September 2004 abgewiesen wurde. Am 20.
September 2004 wurde er durch den Migrationsdienst des Kantons Bern
(MIDI) schriftlich angewiesen, die Schweiz selbständig bis am 24.
September 2004 zu verlassen. Da sich der Beschwerdeführer trotz
zweimaliger Verlängerung der Ausreisefrist der Ausreise widersetzte und
eine Ausschaffung insbesondere wegen seines unkooperativen
Verhaltens nicht möglich war, hielt er sich in den nachfolgenden Jahren
illegal in der Schweiz auf.
B.
Am 9. November 2004 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des
MIDI wegen Drogenhandels aus dem Gebiet der Gemeinde Thun
ausgegrenzt. Gemäss Strafregisterauszug wurde er zwischen dem 24.
September 2004 und dem 7. Juni 2006 mehrmals wegen rechtswidrigen
Aufenthalts, Missachtung einer Massnahme etc. zu insgesamt 14
Monaten Gefängnisstrafen verurteilt.
C.
Anlässlich einer Polizeikontrolle am 12. März 2010 wurde der
Beschwerdeführer auf die Polizeiwache in Biel gebracht, wo man ihn als
Peter Tailo identifizierte. Mithin ergab die Überprüfung des in seinem
Besitze gefundenen Mobiltelefons im RIPOL, dass dieses seit dem Jahre
2008 im Zusammenhang mit einem Raub ausgeschrieben war. Der
Verdacht einer möglichen Beteiligung des Beschwerdeführers konnte
jedoch nicht erhärtet werden. Indessen wurde er wegen
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) angezeigt. Der MIDI ordnete umgehend die
Ausschaffungshaft an und führte ihn dem Ausländer und
Bürgerrechtsdienst Bern (nachfolgend ABD) zu.
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Seite 4
D.
Gemäss Strafregisterauszug vom 13. März 2010 wurde der
Beschwerdeführer am 24. September 2004 durch das
Untersuchungsrichteramt III BernMittelland wegen rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt (bei einer
Probezeit von 2 Jahren). Mit Urteil vom 15. Juni 2005 des Gerichtskreises
X Thun wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts,
Missachtung einer Massnahme sowie Hinderung einer Amtshandlung zu
einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Am 10. August 2005
erfolgte eine Verurteilung durch das Untersuchungsrichteramt IV Berner
Oberland Thun wegen Missachtens einer Massnahme zu 30 Tagen
Gefängnis. Mit Urteil vom 6. April 2006 des Obergerichts des Kantons
Bern wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.
März 1931 (ANAG, BS 1 121), Missachtens einer Massnahme sowie
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Gefängnisstrafe von
3 Monaten verurteilt. Am 7. April 2006 verurteilte ihn der Gerichtskreis X
Thun wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtens einer Massnahme
sowie wegen Rückfalls zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten und 2
Wochen.
E.
Mit Entscheid des Haftgerichts III BernMittelland vom 8. Juni 2010
betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde zunächst im
Wesentlichen festgestellt, dass die Ausschaffung bis anhin nicht möglich
gewesen sei. Mangels Kenntnis der Identität hätten keine Reisepapiere
beschafft werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der
Verhandlung vom 8. Juni 2010 angegeben, dass er Omogbai Ileaboya
heisse, 1978 geboren sei und aus Nigeria stamme. Da die
Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 4 AuG erfüllt waren, wurde die
Haftverlängerung gutgeheissen.
F.
Am 20. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt,
zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen. Er
verzichtete jedoch auf sein Äusserungsrecht und verweigerte eine
diesbezügliche Unterschrift. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verhängte
die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot
mit Gültigkeit ab dem 29. Juli 2010. Zur Begründung stützte sie sich auf
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG wegen Nichtbefolgens behördlicher
Anordnungen, illegalen Aufenthalts sowie falscher Identitätsangabe und
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auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG, weil er in Ausschaffungshaft
gewesen sei und ausgeschafft werden musste. Einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen (Art. 55. Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und der Beschwerdeführer wurde
nach 138 Tagen Haft am 29. Juli 2010 nach Lagos ausgeschafft.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren
im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt er zunächst eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass des Einreiseverbotes nicht
angehört worden sei. Weiter sei gemäss Art 67 Abs. 2 AuG vor Erlass der
Verfügung der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) (seit 1. Januar
2010 Nachrichtendienst des Bundes, NDB) anzuhören, was versäumt
worden sei. Bezüglich Dauer des Verbots enthalte die Verfügung keine
Angaben über eine Befristung, was gegen Art. 67 Abs. 3 AuG und Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstosse. Dem Massnahmecharakter
der Bestimmung sei zu wenig Rechnung getragen worden. Es gelte
nämlich künftige Störungen zu verhindern, was nicht seinen Absichten
entspreche. Daher rechtfertige sich im Zuge der Verhältnismässigkeit die
Prüfung einer Milderung. Da in seiner Heimatregion Verfolgungen gehäuft
vorkämen gelte er zumindest als abstrakt gefährdet. Dass ihm nun die
Möglichkeit zur Flucht in die Schweiz abgeschnitten werde, sei
fragwürdig. Unter Hinweis auf Art. 80 Abs. 2 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201), müsse aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine "erhebliche
Wahrscheinlichkeit" bestehen, dass ein Aufenthalt zu einem erheblichen
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung führen könne. Indessen sei
dieser Vorwurf von der Vorinstanz nicht erhoben worden. Weiter sei auch
seiner familiären Situation nicht Rechnung getragen worden.
Mit Eingabe vom 4. November 2010 reicht der Beschwerdeführer eine
nigerianische Heiratsurkunde in Kopie zu den Akten. Dieser ist zu
entnehmen, dass er am 6. Oktober 2010 eine Schweizer
Staatsangehörige geheiratet hat. Dazu führt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er gehe davon aus, dass unter diesen Umständen ein
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Einreiseverbot unverhältnismässig wäre, da die Eheleute sonst getrennt
würden.
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Seite 7
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember
2010 auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die
Kriterien von Art. 67 AuG seien erfüllt. Durch Nichtbefolgen einer
behördlichen Anordnung, illegalen Aufenthalt und falschen Angaben zur
Identität habe der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung der Schweiz verstossen, weshalb die Fernhaltemassnahme
gerechtfertigt sei.
I.
Am 17. Januar 2011 repliziert der Beschwerdeführer unter Einreichen
weiterer Unterlagen im Wesentlichen, das Einreiseverbot erfülle
überhaupt keine gesetzlichen Kriterien. Bei Verheirateten sei ein
Einreiseverbot nur in schwerwiegenden Fällen zulässig. Vorliegend störe
die Schweiz massiv den "heiligen ehelichen Frieden", was eine schwere
Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR
0.101) darstelle.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 8
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E.2).
3.
Der Beschwerdeführer rügt formell eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht:
Unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 2 AuG (seit 1. Januar 2011 Art. 67
Abs. 4 AuG), rügt er, dass vor Erlass der Einreisesperre der DAP hätte
angehört werden müssen. Zunächst ist anzumerken, dass der Dienst für
Analyse und Prävention (DAP) und der strategische Nachrichtendienst
(SND) zusammengeführt wurden. Per 1. Januar 2010 entstand daraus
der Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Diese Änderung wurde auch
im Gesetz so übernommen. Eine Anhörung durch den NDB setzt voraus,
dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) den Erlass des Einreiseverbotes
beabsichtigt, was vorliegend nicht der Fall ist. Diese Rüge erweist sich als
unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm vor Erlass des
Einreiseverbotes das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Den
Akten zufolge wurde ihm am 20. Juli 2010 im Regionalgefängnis Thun
explizit die Möglichkeit geboten, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs
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zu äussern, worauf er jedoch verzichtete und seine Unterschrift
verweigerte. Dem ist nichts beizufügen.
4.
4.1. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG
abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das
AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem
Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1
E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf
Verhältnisse abgestellt wird, die – wie vorliegend – noch unter der
Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des
neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die –
vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist
(vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Vollständig überarbeitet Auflage, Zürich / St. Gallen
2010, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E.3.2).
4.2. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der SchengenAssoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS
(vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur
Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten
Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet
der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]).
5.
5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung des in Art. 67 AuG
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Seite 10
geregelten Einreiseverbots in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und
AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom
BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegenüber weggewiesenen
Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art.
64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs.
2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in
Vorbereitungs, Ausschaffungs oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie erwähntes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2482/2009 E. 6.2 in fine).
5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1
ANAG) ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002, 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b VZAE sowie RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
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Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
5.3. In Bezug auf die Verfehlungen, die dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werden, gilt zudem allgemein, dass für die Verhängung
eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen
ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der
ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet
werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise oder
Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder
Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte
und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften
ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen
Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis).
6.
6.1.
In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer Missachten
einer behördlichen Anordnung, illegaler Aufenthalt sowie falsche
Identitätsangabe vorgeworfen. Aus den Akten geht hervor, dass er sich
vom 25. September 2004 bis zu seiner Ausschaffung am 29. Juli 2010
illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Sein Aufenthalt ist als rechtswidrig
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen (zum
entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al.
4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Der
Beschwerdeführer wurde deswegen verschiedentlich strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen. Es steht ausser Zweifel, dass er durch das
Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist, den illegalen
Aufenthalt von knapp sechs Jahren, der Vereitelung jeglicher
Vollzugsmassnahmen sowie der fehlenden Bereitschaft, während dieser
Zeit auszureisen, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
6.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungs und
Durchsetzungshaft genommen und ausgeschafft werden musste. Durch
seinen Haftaufenthalt von 138 Tagen hat er dem Kanton Bern Kosten in
der Höhe von Fr. 29'000. verursacht, weshalb er auch diesbezüglich
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Seite 12
Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt hat (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
7.
7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 613 ff.).
7.2. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich gegen
ausländerrechtliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv
motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu
schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive
Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer sich unter Angabe einer falschen Identität während
mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat, ohne sich
um die Illegalität seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig
Konsequenzen daraus zu ziehen. So widersetzte er sich den behördlich
angesetzten Ausreisefristen und musste letztendlich während 138 Tagen
in Ausschaffungs und Durchsetzungshaft genommen werden, was hohe
Kosten verursachte. Sein Verhalten vermittelt ganz allgemein das Bild
einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen.
Insofern sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3, 2. Satz AuG erfüllt.
Sowohl aus general wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht
daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem
Einreiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen. Mit Bezug auf Art.
80 Abs. 2 VZAE führt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers
offensichtlich zu einer negativen Prognose. Die Erfahrung deutet auf die
erhebliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gefährdung hin.
7.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot verwehre
jede Möglichkeit zur Flucht in die sichere Schweiz zielt ins Leere, weil
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Seite 13
damit eine asylrechtliche Frage aufgeworfen wird, welche ohnehin bloss
hypothetischen Inhalts ist.
7.4. Persönliche Interessen sieht der Beschwerdeführer in der während
des Beschwerdeverfahrens geschlossenen Ehe mit einer Schweizer
Bürgerin. Er macht diesbezüglich geltend, der "heilige eheliche Frieden"
eines weitgehend unbescholtenen Ehepaares werde massiv gestört, was
gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK verstosse. Dieser Einwand ist, wie sich aus
den nachstehenden Erwägungen ergeben wird, unbegründet: Im
vorliegenden Zusammenhang können allfällige Einschränkungen des
Privat bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sachlicher
bzw. funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit
Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich
in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer
Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben
wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E.
3.2).
Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass
dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer
Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz
schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen,
aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art.
67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine
kurze Zeit gewährt (zum Ganzen siehe Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C4941/2008 vom 23. November 2009 E.7.3,
C5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.6 oder C1401/2008 vom 20. August
2008 E. 6.5).
7.5. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im
C5985/2010
Seite 14
Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv Seite 13)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr.__________ retour)
– das Migrationsamt des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: