Abtei lung II I
C-5987/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente – Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA
vom 17. August 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5987/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 6. April 1952 geborene tschechische Staatsangehörige
B._______ lebt in der Tschechischen Republik. Er war in den Jahren
1987 bis 1991 in der Schweiz erwerbstätig (act. IV 9 sowie act. 11/13)
und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Mit Schreiben vom 4.
Juli 2006 (act. IV 7) hat er sich bei der Schweizerischen Invalidenver -
sicherung zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet.
B.
Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2007 (act. IV 10) teilte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz)
B._______ mit, dass Beitragszeiten von 10 Monaten und damit
weniger als einem Jahr vorhanden seien, weshalb die Voraus-
setzungen für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht
gegeben seien. Zudem wurde er eingeladen, allfällige Unterlagen ein -
zureichen, welche eine Beitragspflicht von insgesamt über 11 Monaten
belegen würden. Innerhalb der angesetzten Frist liess sich B._______
zum Vorbescheid nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 17. August 2007 (act. IV 13) wies die Vorinstanz
das Leistungsbegehren von B._______ mangels Beitragszeiten von
mindestens einem vollen Jahr ab. Die Vorinstanz stellte fest, dass in
den Jahren 1987 bis 1990 Beitragszeiten von insgesamt 10 Monaten
und damit von weniger als einem Jahr vorliegen würden.
D.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2007 erhob
B._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. September 2007
(Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. 1). Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente mit der
Begründung, es seien Beiträge nicht berücksichtigt worden für die Zeit
vom 30. Dezember 1990 bis 31. Januar 1991 sowie vom 24. Dezember
1981 bis zum 31. Januar 1982, in welcher er in der Schweiz als
Musiker erwerbstätig gewesen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. November 2007 (act. 4) beantragte die
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Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe keine schlüssigen Beweise für die
behaupteten fehlenden Beitragszeiten erbracht und auch keine
Korrektur seines individuellen Kontos verlangt.
F.
Mit Replik vom 15. Januar 2008 (act. 6) hielt der Beschwerdeführer an
seinem Antrag und dessen Begründung gemäss seiner Beschwerde
fest. Als Beweismittel reichte er verschiedene Unterlagen ein, so eine
AHV-Lohnabrechnung des Arbeitgebers G._______mit der
Ausgleichskasse Wirte vom 31. August 1989 sowie 2 Lohnblätter vom
10. Januar 1990 und 30. Januar 1991, aus denen unter anderem
Abzüge für Beiträge an die AHV/IV hervorgehen, sowie eine
Aufenthaltsbewilligung des Bundesamtes für Ausländerfragen für die
Zeit vom 26. Dezember 1990 bis zum 31. Januar 1991.
A.
Mit Duplik vom 7. Mai 2008 (act. 11) hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom
14. November 2007 fest. Abklärungen bei der zuständigen AHV-
Ausgleichskasse Hotela hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer
die Beiträge für Dezember 1990 und Januar 1991 zurückerstattet
worden seien, weshalb es bei der Berücksichtigung der Beitragsdauer
von 10 Monaten gemäss den individuellen Beitragskonten der Jahre
1987 – 1990 bleibe.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 (act. 12) wurde dem
Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 7. Mai
2008 zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
C.
Den mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 (act. 7) auferlegten
Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat der Beschwerdeführer am 20.
Februar 2008 bezahlt (act. 8).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger,
sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
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und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver-
fahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG
sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung (IVV, SR 831.201).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
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versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die IV-Stelle das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Be-
zug einer Rente zu Recht verneint hat.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten
Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Für jeden beitrags-
pflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche
die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen An-
gaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten
(Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in
Verbindung mit Art. 66 IVG).
3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen
(Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichti-
gung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so
kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintra-
gungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV).
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Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller -
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
bedeutet dies, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs-
pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um
die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate-
rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle
Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der-
art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die-
ser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Beitragszeiten in den Jahren
1987 bis 1990 von insgesamt 10 Monaten würden zutreffen. Hingegen
habe die Vorinstanz noch weitere 2 Beitragsmonate in der Zeit vom 30.
Dezember 1990 bis 31. Januar 1991 zu Unrecht nicht berücksichtigt. In
dieser Zeit sei er als Musiker im Duo M._______ im Posthotel
O._______ tätig gewesen und habe in der Schweiz Beiträge an die
AHV/IV bezahlt. Unter Berücksichtigung dieser Beitragszeit sei die
Mindestbeitragszeit von einem Jahr für den Anspruch auf eine
Invalidenrente erfüllt. Zur Untermauerung seiner Darlegungen legte
der Beschwerdeführer ein Lohnblatt für die Zeit vom 26. Dezember
1989 bis zum 13. Januar 1990 (act. 6/4), aus der ein Abzug für
AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 154.25 hervorgeht, sowie eine Verfügung
des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 5. November 1990 (act.
6/1), aus der die Visumserteilung für die Aufenthaltsdauer vom 26.
Dezember 1990 bis 31. Januar 1991 in der Schweiz für das
Engagement als Musiker mit dem Duo M._______ für das Posthotel
O._______ hervorgeht, ins Recht.
4.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die geleisteten Beiträge
für Dezember 1990 und Januar 1991 seien dem Beschwerdeführer von
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Hotela zurückerstattet worden.
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Letztere bestätigt denn auch in ihren Schreiben vom 19. Februar 2008
(act. 11/2) sowie vom 20. März 2008 (act. 11/1), dass sie die vom
Posthotel O._______ überwiesenen Beiträge des Beschwerdeführers
für Dezember 1990 und Januar 1991 am 10. Februar 1992 anteils-
mässig dem Arbeitnehmer (dem Duo M._______) und dem Arbeit-
geber je im Betrag von Fr. 492.15 nach den damals geltenden
Weisungen zurückerstattet habe, weil der Arbeitnehmer am 23.
Februar 1991 eine Erklärung abgegeben habe, dass er im Kalender-
jahr 1991 nicht länger als drei Monate in der Schweiz tätig sein werde
(vgl. act. 11/3).
4.3 Für diese Auszahlung lassen sich den Akten - ausser der er-
wähnten Bestätigung der AHV Ausgleichskasse - zwar keine weiteren
Belege finden. Der aufgeführte Betrag von Fr. 492.15 für das Duo
M._______ entspricht jedoch mit einem auf den Beschwerdeführer
entfallenden Anteil von Fr. 246.05 den Abzügen im genannten Lohn-
blatt für Beiträge AHV/IV/EO von Fr. 236.70 und für ALV von Fr. 9.35
(Total Fr. 246.05) überein, sodass die Plausibilität der Bestätigung der
Hotela- Ausgleichskasse ausser Zweifel steht.
4.4 Die von der Vorinstanz dargelegte Beitragsrückzahlung deckt sich
auch mit dem aktenkundigen Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers (act. 15). Daraus geht hervor, dass die
ursprünglich verbuchten Beitragsmonate Dezember 1990 und Januar
1991 für das Posthotel O._______ nachträglich storniert wurden. Nach
dieser Korrektur ergeben sich für die Erwerbstätigkeit in der Schweiz
in den Jahren 1987 bis 1991 Beitragszeiten von insgesamt 10
Monaten, welche mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmen.
4.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, auch in der
Zeit vom 24. Dezember 1981 bis zum 31. Januar 1982 in der Schweiz
erwerbstätig gewesen zu sein, und zwar für die Tätigkeit beim
Sporthotel D._______als Busfahrer und Tontechniker bei der Show
Band M._______. Für diese Erwerbstätigkeit hat er indes keine Belege
für bezahlte AHV/IV-Beiträge beigebracht. Auch im individuellen Konto
sind keine Beitragszeiten eingetragen. Dass der Beschwerdeführer
eine Berichtigung des IK verlangt hätte, ist aus den Akten nicht
ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Dem
Beschwerdeführer ist es daher nach der genannten Beweislastregel
(vorne E. 3.2 und 3.3) nicht gelungen, die fragliche Beitragszeit
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rechtsgenüglich nachzuweisen, wozu ihm die IV-Stelle hinreichend
Gelegenheit geboten hat.
5.
5.1 Somit ist für die Beitragszeiten auf den erwähnten individuellen
Kontoauszug vom 29. März 2010 abzustellen (vorne E. 4.4). Daraus
lässt sich eine Beitragszeit von insgesamt 10 Monaten ableiten,
wodurch feststeht, dass der Beschwerdeführer die gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG verlangte Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat und die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine
ordentliche Rente der IV damit nicht gegeben waren. Die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz lässt sich daher nicht beanstanden.
5.2 Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
und ist daher in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Ver-
fahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen und dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfah-
renskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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