Abtei lung II I
C-5989/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Michael
Peterli, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
X._______
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Revision einer Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5989/2007
Sachverhalt:
A.
Die am [...] geborene, seit [...] in Frankreich wohnhafte schweizerische
Staatsangehörige X._______ (Beschwerdeführerin) arbeitete seit 13.
August 1990 als [...] in der Schweiz. Sie ist verheiratet und Mutter
zweier Kinder. Am 1. März 1994 kollidierte sie als Lenkerin ihres
Personenwagens mit einem Tram. In der Folge klagte sie
hauptsächlich über Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie über
kognitive Störungen. Noch am gleichen Tag diagnostizierte die
Notfallstation der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals [...] eine
Halswirbelsäulendistorsion (Schleudertrauma), eine Kontusion
(Prellung) der Lendenwirbelsäule (LWS) bei vorbestehender
Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) L5, eine Beckenkontusion rechts
sowie eine Kniekontusion rechts mit kleiner Schürfung.
B.
Am 11. Juni 1994 diagnostizierte der Neurologe Dr. med. A._______ in
einem ärztlichen Zwischenbericht (act. 1/85) zu Handen der Kreis-
agentur [...] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
bei der Beschwerdeführerin einen Status nach indirektem HWS-
(Halswirbelsäulen-)-Trauma sowie Commotio cerebri (Gehirn-
erschütterung) mit leichter Hirnleistungsschwäche und
Cervikalsyndrom (von der Halswirbelsäule ausgehende Beschwerden).
C.
Nach ihrem Unfall war die Beschwerdeführerin vom 1. März bis zum
1. Mai 1994 zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend verringerte sich
ihre Arbeitsunfähigkeit schrittweise bis auf 20 %, um dann wieder auf
50 bzw. 100 % anzusteigen, Letzteres wegen eines Kuraufenthaltes in
der Rehaklinik [...] vom 8. Oktober 1997 bis zum 4. Dezember 1997.
Ab Frühjahr 1998 war sie teilweise zu 100, teilweise zu 50 % arbeits-
fähig.
D.
Am 8. Oktober 1997 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Ende 1998 sprach
ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) eine
unbefristete, auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe
Invalidenrente mit Wirkung ab 20. Mai 1998 zu, weil bei ihr eine lang-
dauernde Krankheit vorliege. Eine entsprechende Kinderrente zur
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Rente der Mutter für die am 13. Mai 1999 geborene Tochter der Be-
schwerdeführerin verfügte sie am 29. September 1999 mit Wirkung ab
1. Mai 1999.
Die Vorinstanz stützte sich dabei auf mehrere medizinische Gutachten,
insbesondere auf einen Arztbericht der Rehaklinik [...] (PD Dr. med.
B._______ und Dr. med. C._______) vom 26. Februar 1998 zu Handen
der IV [...] (act. 1/12-23). Darin wurden als Status nach dem Ver-
kehrsunfall vom 1. März 1994 mit leichter traumatischer Hirnverletzung
und HWS (Halswirbelsäulen)-Distorsion Grad II nach Quebec-
Classification folgende konsekutiven Beschwerden diagnostiziert: ein
zervikozephales Syndrom, ein thorakales und lumbovertebrales
Syndrom bei Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und vorbestehender
lumbosakraler Spondylolisthesis vera Grad II bei L5-Spondylolyse
beidseitig, neuropsychologische Funktionsstörungen sowie eine post-
traumatische Anpassungsstörung. Die Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich wurde
"bis auf weiteres" auf 50 % festgesetzt, wobei ein halbtägiges
Arbeitspensum als zumutbar betrachtet wurde.
E.
Am 12. November 2001 wurde die Beschwerdeführerin in einen
weiteren Verkehrsunfall verwickelt, diesmal als Beifahrerin ihres Ehe-
mannes, dessen Personenwagen bei einer Auffahrkollision in das vor
ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde. Anschliessend begab sie
sich gleichentags zu Dr. D._______, ihrem Chiropraktoren, bei
welchem sie ihrer eigenen Aussage zufolge kurz vor dem Unfall in
Behandlung gewesen war und der am Unfalltag eine HWS-Distorsion
diagnostizierte ("neue Verletzung aufgepfropft auf alte HWS-
Distorsions-Traumata") und die Beschwerdeführerin in seinem (un-
datierten) Arztzeugnis (act. 43.1/5) zu Handen der SUVA ab
12. November 2001 auf unabsehbare Dauer zu 100 % arbeitsunfähig
schrieb.
Auch gemäss Diagnose von Dr. med. E._______, Spezialarzt für
Neurologie FMH, vom 6. Januar 2003 (act. 38/17), erlitt die Be-
schwerdeführerin beim Unfall vom 12. November 2001 erneut eine
HWS-Distorsion. Darüber hinaus nennt die Diagnose folgende Leiden:
"V.a. leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri),
Panvertebral-Syndrom, radikuläre Irritation C5 sowie C7/8 links,
Sacrodynie, Spondylolisthesis L5 Grad II, Spondylolyse L5 beidseits".
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Nach dem Unfall vom 12. November 2001 war die Beschwerdeführerin
laut Angaben ihres Arbeitgebers (Fragebogen der IV-Stelle [...] vom 8.
November 2002, Unterzeichnungsdatum 14. November 2002; act.
37/1-3) vom 12. November 2001 bis zum 28. Februar 2002 zu 100 %,
vom 1. bis zum 28. März 2002 zu 90 %, vom 29. März bis zum 28. April
2002 zu 70 % und vom 20. Juni bis zum 30. November 2002 wiederum
zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 27. Dezember 2001 bis zum 7. Februar
2002 sowie vom 26. September 2002 bis zum 24. Oktober 2002 hielt
sie sich zur Therapie in zwei Rehabilitationskliniken auf.
F.
Mit Brief vom 7. Oktober 2002 (act. 35/1) beantragte die Beschwerde-
führerin bei der IV-Stelle [...] unter Hinweis auf ihren neuerlichen Unfall
sowie die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen eine
Revision ihrer Rente. Im entsprechenden Fragebogen der IV vom 24.
Oktober 2002 (act. 36/1-2) gab sie an, sie sei vom 12. November 2001
bis zum 1. März 2002 zu 100 %, vom 1. März bis zum 20. Juni 2002 zu
92 % und ab 20. Juni 2002 (jedenfalls bis zum 5. November 2002, dem
Datum der Unterzeichnung des Fragebogens) wiederum zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Sie befinde sich bei ihrem Hausarzt, Dr.
F._______ sowie beim Neurologen Dr. E._______ in ärztlicher Be-
handlung bzw. unter ärztlicher Kontrolle.
G.
Am 26. August 2005 teilte die IV-Stelle [...] der Beschwerdeführerin
mit, bei der Überprüfung ihres Invaliditätsgrades sei keine Änderung
festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe des-
halb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditäts-
grad 50 %). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen der SUVA
seien eingehende Abklärungen vorgesehen, welche noch im Gang
seien. Sobald die SUVA sämtliche für einen Entscheid notwendigen
Unterlagen zusammengetragen habe, werde sie zum Leistungsan-
spruch mitteilungs- bzw. verfügungsweise Stellung nehmen und auch
der IV [...] darüber berichten. Dannzumal werde sich die IV zum Ge-
such um Erhöhung der IV-Rente äussern.
H.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IVSTA am
31. Juli 2007 zwei Verfügungen. In der ersten, nicht angefochtenen,
revidierte sie die ursprüngliche Rentenverfügung (unbefristete halbe
Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %) und sprach der
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Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine
ganze, auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004
befristete ordentliche Rente zu. Mit der zweiten revidierte sie diese
Rente, indem sie der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invalidi-
tätsgrad von 60 % eine unbefristete ordentliche Dreiviertelsrente mit
Wirkung ab 1. Mai 2004 gewährte. Ergänzend verfügte die IVSTA
jeweils eine ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten sowie zwei
ordentliche Kinderrenten zur Rente der Beschwerdeführerin.
Wie sich aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Oktober
2007 bzw. aus den Stellungnahmen des regionalärztlichen Dienstes
[...] (RAD) vom 4. und 25. Mai 2007 ergibt, dienten der IVSTA beim Er-
lass der beiden Verfügungen vom 31. Juli 2007 in erster Linie ein
neurologisches Gutachten von Dr. med. G._______ vom 18. November
2005 (act. 67.2/9-44) sowie ein psychiatrisches von Dr. med.
H._______ vom 23. September 2004 (act. 56/22-37) als Ent-
scheidungsgrundlage. Beide Gutachten waren von der SUVA in Auf-
trag gegeben und ebenso wie zahlreiche weitere ihrer Unterlagen zu
den Fallakten der IV genommen worden.
Zur Begründung ihrer beiden Verfügungen vom 31. Juli 2007 führte die
IVSTA aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass seit November 2001
eine ununterbrochene, leidensbedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähig-
keit von erheblichem, jedoch unterschiedlichem Ausmass vorliege. Die
laufende halbe Rente könne rückwirkend ab Erhalt des Revisions-
begehrens per Oktober 2002 auf eine ganze Rente erhöht werden.
Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne ab
Februar 2004 von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand
ausgegangen werden. Aus spezialärztlicher Sicht sei der Be-
schwerdeführerin seither die Ausübung ihrer Tätigkeit als [...] im
Rahmen von 40 % zumutbar. Der Einkommensvergleich 2004 weise
eine Lohneinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 60 % aus. Ab Mai
2004 stehe der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zu.
Die IVSTA habe eine Verschlechterung gegenüber dem Zustand an-
erkannt, welcher zum Anspruch auf eine halbe Rente geführt habe. Es
sei nachvollziehbar, dass durch den erneuten Unfall im November
2001 eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes eingetreten sei und sich dieser im Verlauf der Behandlung
wieder gebessert habe (Gutachten Dr. G._______). Während dieser
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ganzen Zeit sei aber aus psychiatrischer Sicht die zumutbare Arbeits-
fähigkeit nur um 50 % eingeschränkt gewesen.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2007 focht die
Beschwerdeführerin die (zweite) Verfügung der IVSTA vom 31. Juli
2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt Folgendes:
"1. In Abänderung der Verfügung vom 31. Juli 2007 sei der Beschwerde-
führerin ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Unter o/e Kostenfolge."
Zur Begründung führte sie an, es sei der Vorinstanz nicht gelungen,
den Nachweis zu erbringen, dass sich die anerkannten Gesundheits-
störungen in einem Mass, welches eine höhere Arbeitsfähigkeit zur
Folge gehabt hätte, verbessert hätten, weshalb die Rentenherab-
setzung als nicht korrekt zu bezeichnen sei. Die Voraussetzung einer
massgeblichen Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer Er-
höhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erfüllt. Die begutachtenden Ärzte
hätten für die ganze Dauer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und
eine berufliche Tätigkeit sogar als kontraproduktiv bezeichnet.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 beantragte die IVSTA,
das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides in der Unfallversicherungssache zu sistieren; eventuell sei
die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung ihres Sistierungs-
begehrens berief sie sich auf prozessökonomische Überlegungen und
hielt fest, ihren Informationen zufolge sei der von der SUVA am
17. April 2007 erlassene Einspracheentscheid (act. 71) mittels Be-
schwerde angefochten worden. Vorliegend handle es sich in erster
Linie, wenn auch nicht ausschliesslich, um unfallrelevantes Ge-
schehen. Mit Bezug auf ihr Eventualbegehren verwies die Vorinstanz
einerseits auf die umfangreichen Vorakten, andererseits auf die
Stellungnahmen des RAD. Daraus werde im Besonderen deutlich,
dass die IVSTA zu Recht von einer bloss vorübergehenden Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei und die
Rente dementsprechend ab 1. Mai 2004 von einer ganzen auf eine
Dreiviertelsrente reduziert habe.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. November 2007 erklärte
die Beschwerdeführerin, sie sei mit dem Sistierungsantrag der IV nicht
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einverstanden. Die Begründung der IV-Stelle für ihren Antrag sei inso-
fern nicht schlüssig, als es im vor dem Sozialversicherungsgericht [...]
hängigen Verfahren nicht um die gleiche Fragestellung gehe wie im
vorliegenden Prozess. Die SUVA habe nämlich, wie dies in solchen
Fällen üblich sei, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfallereignis vom 12. November 2001 und den bei der Be-
schwerdeführerin bestehenden Gesundheitsstörungen bestritten, so
dass in jenem Verfahren über diese Frage zu entscheiden sei. Es gehe
dort nicht um die Leistungshöhe, sondern um die Leistungspflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied durch Zwischenverfügung
vom 11. Dezember 2007, dass der Ausgang des unfallversicherungs-
rechtlichen Verfahrens für das invalidenversicherungsrechtliche Ver-
fahren nur von beschränkter Bedeutung sei und sich somit eine
Sistierung des Beschwerdeverfahrens nicht als gerechtfertigt erweise.
K.
Mit Replik vom 14. März 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsbegehren fest. Bezüglich der von der IVSTA erwähnten
Stellungnahme des RAD ergänzte sie, diese gehe von falschen recht-
lichen Voraussetzungen aus, welche in der Beschwerdeschrift um-
schrieben würden, so dass darauf verwiesen werden könne. Die IVSTA
erklärte in ihrer Duplik vom 14. Mai 2008, der Inhalt der Replik ändere
an ihrer Beschwerdeantwort nichts.
L.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet
dieses Gesetz jedoch keine Anwendung auf das Verfahren in Sozial-
versicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist diejenige
Verfügung der IVSTA vom 31. Juli 2007, mit welcher der Beschwerde-
führerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine unbefristete
ordentliche Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zu-
gesprochen wurde (sowie ergänzend eine ordentliche Zusatzrente für
den Ehegatten und zwei ordentliche Kinderrenten zur Rente der Be-
schwerdeführerin).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur
Beschwerde berechtigt, denn sie ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung.
1.5 Die Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin form- und fristgerecht (Art. 38 ff. und 60 ATSG, Art.
52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
1.6 Nach Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden
Falles im März 2009 auf eine Richterin der Abteilung II über. Der
Spruchkörper setzt sich neu zusammen aus Richterin Maria Amgwerd
und Richterin Vera Marantelli (Abteilung II) sowie Richter Michael
Peterli (Abteilung III).
2.
Gestützt auf Art. 49 VwVG kann die Beschwerdeführerin die Ver-
letzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der
Überschreitung des Ermessens (lit. a), die unrichtige oder unvoll-
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ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie
Unangemessenheit rügen (lit. c).
3.
Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Frankreich, einem Mitgliedsland der Europäischen Union
(EU). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (31. Juli
2007) war sie bereits seit mehreren Jahren vorzeitig pensioniert und
nicht mehr als Grenzgängerin in der Schweiz tätig. Ihr Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung ist demzufolge nach
schweizerischem innerstaatlichem Recht zu beurteilen (Art. 6 und Art.
80a IVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7574/2007 vom
9. März 2009 E. 2.1).
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig.
Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie ihren
ordentlichen Wohnsitz bei der Anmeldung noch in der benachbarten
Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer
Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht (Art. 40 Abs. 2 IVV). Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
4.
4.1 Laut bundesgerichtlicher Praxis sind für die Bestimmung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der strittigen Ver-
fügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes galten (BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Auf das vorliegende Ver-
fahren sind deshalb die seit 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des
ATSG anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen, von der
Gerichtspraxis für die Invalidenversicherung entwickelten Begriffs-
bestimmungen. Demzufolge gelten die von der Rechtsprechung in
diesem Zusammenhang herausgebildeten Grundsätze auch unter der
Herrschaft des ATSG (BGE 130 V 343 E. 2.2 und 3).
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4.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft traten (AS 2007 5129). Die folgenden Er-
wägungen stützen sich deshalb auf die zwischen dem 1. Januar 2004
und dem 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des
IVG und der IVV.
5.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom
Gesetzgeber in Weiterführung der bisherigen Regelungen in Art. 17
Abs. 1 ATSG aufgenommen.
5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
auf die Erwerbstätigkeit erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des
Bundesgerichts 9C.552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004
IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
in den Bereichen AHV, IV etc. [AHI] 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
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Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung bzw. des Einspracheent-
scheides (BGE 130 V 349 E. 3.5). Erfolgte zwischenzeitlich eine
Überprüfung des Rentenanspruchs, die zu einer blossen Bestätigung
der bisherigen Rentenverfügung führte, kommt einem solchen Ent-
scheid keine Bedeutung zu; der Überprüfungszeitraum wird nur be-
grenzt durch einen Entscheid, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, auf
einer entsprechenden Beweiswürdigung und gegebenenfalls einer
korrekten Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4). Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wieder-
erwägung und zur prozessualen Revision (BGE 130 V 77 E. 3.2.3).
6.
6.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 ATSG als der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
definiert. Arbeitsunfähigkeit schliesslich ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Be-
ziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
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genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Renten-
anspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass bzw.
bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222
E. 4).
6.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1
IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu
mindestens 40 % invalid ist. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens
70 %, besteht Anspruch auf eine ganze Rente, beträgt er mindestens
60 %, besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, beträgt er
mindestens 50 %, besteht Anspruch auf eine halbe Rente und beträgt
er mindestens 40 %, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente
(Art. 28 Abs. 1 IVG).
6.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4,
115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
7.
Zu prüfen ist nunmehr, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes angenommen und die Rente der Beschwerde-
führerin abgeändert hat. Mit ihren beiden Verfügungen vom 31. Juli
2007 nahm die IVSTA gleichzeitig (rückwirkend) zwei Renten-
revisionen vor, indem sie zunächst die ursprüngliche, unbefristete
halbe Rente gemäss ihrer Verfügung aus dem Jahre 1998 auf eine
befristete ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum
30. April 2004 anhob und diese dann mit Wirkung ab 1. Mai 2004 auf
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eine unbefristete Dreiviertelsrente herabsetzte. Dabei stützte sie sich
auf ein- und dieselben Sachverhaltsabklärungen. Nachdem die erste
Revisionsverfügung rechtskräftig geworden ist, stellt sich mit Blick auf
die zweite, angefochtene die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin
zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 1. Mai 2004 eine unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit ihren Rentenanspruch zu beeinflussen.
8.
8.1 Der (nicht von der IV oder der SUVA beauftragte) Neuropsycho-
loge und Psychotherapeut lic. phil. I._______ erstattete der SUVA [...]
mehrere Zwischenberichte über seine Behandlungen der Be-
schwerdeführerin. Zum Verlauf seit Juni 2000 hielt er am 21. Februar
2003 (act. 45/9-11) unter anderem fest, trotz aller Therapie-
bemühungen und adaptierter Copingmassnahmen und -haltung habe
bei der Patientin keine wesentliche Zustandsverbesserung erreicht
werden können. Ihr Gesamtzustand sei nach dem erneuten Heckauf-
fahrunfall vom 12. November 2001 gemäss klinischem Eindruck deut-
lich schlechter als zuvor, und die Patientin habe sich Mitte 2002 zu-
nehmend am Rande der allgemeinen Erschöpfung bewegt. Derzeit
bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Konzentriertes Arbeiten
sei der Patientin bei hinreichender Reizabschirmung bzw. ruhigem
Umfeld lediglich stundenweise möglich. Es könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit in Zukunft wieder
nachhaltig bzw. wieder auf den Stand vor dem Unfall vom
12. November 2001 werde steigern lassen.
In seinem nächsten Zwischenbericht vom 11. April 2004 über den
weiteren Verlauf seiner neuropsychologischen bzw. psycho-
therapeutischen Behandlung seit März 2003 (act. 56/38-39) führte er
aus, das klinische Beschwerdebild zeige sich seit dem letzten Bericht
im Wesentlichen unverändert. Nach wie vor bestehe keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit. Konzentriertes Arbeiten bleibe für die Patientin bei
hinreichender Reizabschirmung bzw. ruhigem Umfeld etwa für eine
gute Stunde am Tag möglich. Mental und bezüglich Aufmerksamkeit
wenig beanspruchende Tätigkeiten könne sie pausenstrukturiert bzw.
verteilt über den ganzen Tag etwa halbtagsweise bewältigen. Für die
Führung ihres Haushaltes sei sie auf eine Haushaltshilfe angewiesen.
Für die Betreuung ihrer Kinder müsse sie auf die Mithilfe Verwandter
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C-5989/2007
und/oder eine Kinderbetreuerin zurückgreifen können. Die Fortsetzung
der neuropsychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung
bleibe zur Aufrechterhaltung der psychischen Adaptation bis auf
Weiteres indiziert.
8.2 Dr. med. H._______ kam in seinem im Auftrag der SUVA erstellten
psychiatrischen Gutachten vom 23. September 2004 (act. 56/22-37)
nach Einsicht in die Vorakten, zweimaliger Untersuchung der Be-
schwerdeführerin (24. Juni 2004 und 22. September 2004) und tele-
fonischer Rücksprache mit deren Hausarzt, Dr. med. F._______, zu
folgender Einschätzung:
Aus psychiatrischer Sicht lägen zwei Problemkreise vor. Erstens finde
sich eine posttraumatische Beeinträchtigung, zur Hauptsache in Form
von leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen. Diese seien
nicht anders als durch den Unfall von 1994 zu erklären. Zweitens sei
vom Vorliegen einer schwer fassbaren, wahrscheinlich gemischten
psychischen Problematik erheblichen Ausmasses auszugehen, welche
sich zusammensetze aus depressiven Anteilen, Anteilen einer
psychosomatischen Entwicklung und Anteilen einer spezifischen
Persönlichkeitsproblematik. Ursächlich sei anzunehmen, dass die in
seinem Gutachten beschriebenen psychosozialen Probleme und die
Überforderung mit der Doppelbelastung (Familien- bzw. Hausfrau mit
zwei Kindern sowie [...]) sowie die ernsthaften Erkrankungen der
Eltern die depressiven Krisen ausgelöst hätten. Eine HWS-Distorsion
ziehe nicht zwangsläufig eine depressive Störung nach sich. Es sei
davon auszugehen, dass die für die Entstehung der depressiven
Störung verantwortlich gemachten Faktoren auch zur
psychosomatischen Entwicklung beigetragen hätten. Schliesslich
fänden sich zumindest Hinweise auf das Vorliegen histrionischer
Persönlichkeitszüge. Es sei davon auszugehen, dass eine solche
Problematik vorliege und auf den Krankheitsverlauf der vergangenen
Jahre einen gewissen, möglicherweise nicht unwesentlichen Einfluss
genommen habe.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Explorandin 1994
höchstens ein leichtes bis mittelschweres HWS-Distorsionstrauma
(kein klassisches Schleudertrauma aufgrund der Fahrzeugdrehung)
mit leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktions-
störungen als Folge erlitten habe, welche sich in den folgenden Jahren
offenbar dahingehend gebessert hätten, dass noch leichte neuro-
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C-5989/2007
psychologische Funktionsbeeinträchtigungen zurückgeblieben seien.
Weiter sei davon auszugehen, dass verschiedene der von der
Explorandin beklagten Beschwerden und Einschränkungen zu einem
wesentlichen Anteil unfallfremden Problemkreisen zuzuschreiben
seien. Die beiden Anteile "Unfall" und "unfallfremde Problemkreise"
seien als etwa gleichwertig einzustufen.
Zum Beurteilungszeitpunkt sei von einer weitgehenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit als [...] auszugehen. Die Explorandin sei ja auch
bereits zu 100 % pensioniert bzw. berentet worden. Als Gutachter sei
er aber der Meinung, dass mit allen Mitteln versucht werden sollte,
zumindest wieder eine 50 %-Arbeitsfähigkeit zu erreichen.
Auf eine vollständige Heilung bestehe wahrscheinlich keine Aussicht.
Es bestehe bereits eine derart lange Krankheitsentwicklung, dass von
einer Chronifizierung mit starker psychischer Fixierung auszugehen
sei. Eine teilweise Besserung der beschriebenen psychischen
Problemkreise sollte bei konsequenter psychotherapeutischer Be-
handlung erwartet werden können. Erfahrungsgemäss sei hierfür mit
einem Zeitrahmen von ein bis zwei Jahren zu rechnen.
8.3 In seinem auftrags des ärztlichen Dienstes der SUVA [...] ver-
fassten neurologischen Gutachten vom 18. November 2005 (act.
67.2/9-44) gelangte Dr. G._______ nach Einsicht in die Vorakten sowie
zweimaliger persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin (am
11. November 2004 sowie am 5. November 2005) zu folgenden
Schlüssen:
Anlässlich des Unfallereignisses vom 1. März 1994 sei es mit leicht
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer milden traumatischen
Hirnverletzung gekommen, nicht jedoch anlässlich des Unfallereig-
nisses vom 12. November 2001.
Bei Status nach vorgängigem HWS-Distorsionstrauma (mit leichter
traumatischer Hirnschädigung) 1994 müsse mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es durch das
leichtere Unfallereignis vom 12. November 2001 zu einer
Akzentuierung der vorbestehenden Symptomatik gekommen sei,
wobei auch unfallfremde Faktoren eine zusätzliche Rolle spielten.
Bezüglich letzterer seien in erster Linie die vorbestehenden
psychischen Probleme und die persönlichkeitsbedingten Dispositionen
zu nennen, die aber durch den psychiatrischen Facharzt zu beurteilen
Seite 15
C-5989/2007
seien, weiter das idiopathische Hyperlaxitäts- resp. Hypermobilitäts-
syndrom, das aber sine qua non nicht zu einem solchen Spontanver-
lauf geführt hätte, die vorbestehende Spondylolisthesis und letztlich
der HWS-Vorunfall von 1994.
Was die psychische Symptomatik betreffe, habe sich diese nach dem
Unfallereignis vom 12. November 2001 wesentlich verschlechtert,
einerseits im Sinne einer Akzentuierung der vorbestehenden somato-
formen Schmerzstörung, andererseits über eine Verstärkung der de-
pressiven Symptomatik, dies bei persönlichkeitsbedingter Prä-
disposition.
Ein Teil der neurokognitiven Störungen sei unfallbedingt, aber auf das
Unfallereignis von 1994 zurückzuführen. Die subjektive Akzentuierung
der neurokognitiven Defizite seit dem Unfall von 2001 sei als solche
rein organisch nicht erklärbar. Durch das Unfallereignis vom
12. November 2001 sei es mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu keiner strukturellen Hirnschädigung gekommen. Die entsprechend
verstärkten Beschwerden seien somit funktioneller Natur und liessen
sich im Rahmen der depressiven Symptomatik, der somatoformen
Schmerzstörung und/oder der Persönlichkeitsstörung erklären, mög-
licherweise ganz untergeordnet durch eine verstärkte Schmerz-
symptomatik.
Es liege eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
vor. Die zusätzliche Verschlechterung der körperlichen Integrität durch
das Unfallereignis vom 12. November 2001 würde er auf 5–10 %
(7,5 %) einschätzen, dies bei bereits anlässlich des Unfalls von 1994
festgelegtem Integritätsschaden von 35 %, wobei damals 20 % auf die
neuropsychologischen Unfallfolgen gefallen seien.
Ausserdem liege eine dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen
Integrität vor. Diese beziehe sich aber auf das Unfallereignis vom
1. März 1994. Das Unfallereignis vom 12. November 2001 habe keine
strukturelle Hirnschädigung bewirkt; zudem habe testpsychologisch
keine Zunahme der Defizite verifiziert werden können, im Gegenteil,
es sei eher eine geringfügige Funktionsverbesserung verifiziert
worden.
Wohl sei es nach dem Unfallereignis von 1994 zu deutlichen Intensi-
tätsschwankungen des Beschwerdekatalogs gekommen, sogar zu
einer leichten Symptomausweitung und -zunahme, bedingt durch ver-
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stärkte körperliche oder psychische Belastungen. Die Restarbeits-
fähigkeit von 50 % habe aber ab 1997 bis 2001 aufrechterhalten
werden können. Das idiopathische Hyperlaxitätssyndrom habe sine
qua non, also ohne die Unfallereignisse von 1994 und 2001, kaum mit
einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % die Arbeitsfähigkeit auf Dauer
negativ beeinflusst. Auch die nicht unfallbedingte psychische
Symptomatik müsse bezüglich dieser Fragestellung wohl identisch
eingeschätzt werden, sei die Explorandin doch über viele Jahre ihrem
Beruf ohne nennenswerte Absenzen nachgegangen, so dass anzu-
nehmen sei, dass die Persönlichkeitsauffälligkeit bis zum Unfallereig-
nis von 1994 mit der Arbeitsfähigkeit nicht nennenswert interferiert
habe.
Zu dem seit dem Unfall vom 12. November 2001 angeblich deutlich
verstärkten Schmerzsyndrom im Bereich der Spondylolisthesis L5/S1
sei bei relativ schwacher Datenlage festzuhalten, dass die Patientin
bereits seit der Jugend unter spondylolyse-bedingten Lumbalgien
leide, andererseits aber auch, dass solche Unfallereignisse durchaus
zu einer Symptomverschlechterung führen könnten. Angesichts der
Gesamtumstände, insbesondere auch in Anbetracht der langen Vor-
Anamnese bezüglich lumbaler Rückenschmerzen, sei hier in ganz
überwiegendem Masse von einer zeitlich limitierten und nicht von einer
dauernden Verschlechterung auszugehen.
Angesichts der Fall-Komplexität sei die Frage nach der Arbeitsfähigkeit
im Beruf als [...] unter Berücksichtigung des Beschwerdebildes [...] nur
schwer zu beantworten. Die Rest-Arbeitsfähigkeit bezüglich des
Unfallereignisses von 1994 (exklusive unfallfremder Faktoren) scheine
ihm mit 50 % korrekt eingeschätzt. Sehr approximativ veranschlage er
die durch den Unfall vom 11. Dezember 2001 (recte: 12. November
2001) bedingte Akzentuierung der vorbestehenden organischen
Beschwerden mit der daraus resultierenden zusätzlichen
Arbeitsunfähigkeit auf + 10 %. Für zwei Jahre sei zudem die
unfallbedingte passagere Verschlechterung der lumbalen Symptomatik
mitzuberücksichtigen, so dass für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeit
von + 20 % resultiere (50 % + 20 % = total 70 % für zwei Jahre, dann
60 %).
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C-5989/2007
9.
Die Beschwerdeführerin erklärt, das psychiatrische Gutachten von
Dr. H._______ sei aus ihrer Sicht nicht korrekt. Dessen Beurteilung sei
von dem sie seit langen Jahren behandelnden Fachpsychologen für
Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, lic. phil. I._______, am
21. Februar 2006 sehr ausführlich kritisiert worden. In formeller Hin-
sicht sei bei dieser Kritik darauf hinzuweisen, dass der Psychologe
bemerke, er habe mit dem Gutachter ein sehr ausführliches Telefon-
gespräch geführt, welches erstaunlicherweise im Gutachten, in
welchem die Fremdanamnesen auf S. 7 aufgeführt seien, keinen
Niederschlag gefunden habe. Es sei deshalb eher fraglich, ob diesem
Gutachten im Hinblick auf die an ein solches gestellten Anforderungen
gemäss BGE 125 V 351 ein Beweiswert zukomme. Seine Schlüssigkeit
werde von Herrn I._______ in seiner umfassenden Kritik vom 21.
Februar 2006 allerdings auch in materieller Hinsicht erheblich hinter-
fragt. Auch aus dieser Sicht sei deshalb sein Beweiswert als fraglich
zu bezeichnen, wobei auf die fachlichen Äusserungen von Herrn
I._______ verwiesen werde.
Bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit äussere sich der Gutachter
nicht nur ungenau, sondern auch widersprüchlich. In Ziff. 7.1 auf S. 15
des Gutachtens halte er zunächst fest, dass er in jenem Zeitpunkt von
einer weitgehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als [...] aus-
gehe. Er erkläre, die Patientin sei ja auch bereits zu 100 % berentet
worden, was natürlich ebenfalls nicht den Tatsachen entspreche. Nach
dieser Feststellung habe Dr. H._______ Folgendes geschrieben: "Als
Gutachter bin ich aber der Meinung, dass mit allen Mitteln versucht
werden sollte, zumindest eine wieder 50-%-Arbeitsfähigkeit zu er-
reichen." Hier handle es sich nicht um eine Feststellung über den Grad
der Arbeitsfähigkeit, sondern um den Wunsch, die Beschwerdeführerin
wieder in einen Zustand zu versetzen, in welchem sie eine Arbeits-
fähigkeit von 50 % erreichen würde.
Unter Ziff. 7.2 verdeutliche der Gutachter diese Meinung einerseits,
äussere sich hier jedoch wiederum widersprüchlich, indem er
Folgendes festhalte: "Rein medizinisch sollten der Explorandin
verschiedene Tätigkeiten zumindest teilzeitlich zugemutet werden
können, wenn Sie die somatischen Beschwerden berücksichtigen.
Insbesondere die Tätigkeit als Familien-/Hausfrau sollte ihr zugemutet
werden können. Gleichzeitig bleibt das Problem der längerfristigen
Überforderung durch die beschriebene Doppelbelastung bestehen,
Seite 18
C-5989/2007
was inskünftig vermieden werden muss." Damit vermische der
Gutachter die Fragen der Arbeitsfähigkeit im Haushalt und im Beruf
und halte grundsätzlich fest, dass bei einer weitergehenden Tätigkeit
im Haushalt eine berufliche Tätigkeit als Überforderung bezeichnet
werden müsse. Bei gesunden Frauen mit zwei Kindern sei solches
insbesondere in französischen Verhältnissen, wo die Schule so
organisiert sei, dass Mütter ohne weiteres voll arbeitstätig sein
könnten, nicht per se als Überforderung zu bezeichnen, da eine solche
Lebensweise besonders im grenznahen Raum durchaus üblich sei. Es
bleibe aber die Belastung im Haushalt, welche natürlich immer
gegeben sei und psychiatrischerseits offensichtlich dazu führe, dass
eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei.
Weiter halte der Psychiater unter Ziff. 7.2 Folgendes fest: "Es kann
wahrscheinlich nur eine langsam aufbauende Belastung versucht
werden. Mittelfristig sollte eine 50-%-Belastbarkeit erreicht werden
können. Die beschriebenen Problemkreise wie auch die noch als leicht
beschriebenen neuropsychologischen Einschränkungen rechtfertigen
eigentlich keine 100-%-Arbeitsunfähigkeit." Auch hier liege eine
widersprüchliche Angabe zur Arbeitsfähigkeit und insbesondere ein
Hinweis auf therapeutische Massnahmen, welche zum vor-
geschlagenen Resultat führen sollten, vor. Diese Massnahmen seien
jedoch nicht durchgeführt worden, weshalb von einer vollen Arbeits-
unfähigkeit ausgegangen werden müsse. Bereits eine korrekte Inter-
pretation des psychiatrischen Gutachtens müsse zur Abänderung der
angefochtenen Verfügung im Sinne des Rechtsbegehrens führen.
Es sei in dieser Sache an der Invalidenversicherung, den Nachweis zu
erbringen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
derart verbessert habe, dass in einer Revision die Invalidenrente zu
kürzen wäre. Dieser Nachweis gelinge ihr auch nicht mit dem Gut-
achten von Dr. G._______, welcher sich hauptsächlich zur Frage der
Kausalität von Unfallfolgen zu äussern gehabt habe. In seinem Gut-
achten vom 18. November 2005 habe Dr. G._______ auf S. 42
Folgendes festgehalten: "Bei unveränderter Doppelbelastung (Haus-
halt, Mutter zweier kleiner Kinder, [...]) halte ich eine erneute Wieder-
aufnahme der Berufstätigkeit als unrealistisch resp. als mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit als kontraproduktiv und symptom-
fördernd, dies in Übereinstimmung mit der Beurteilung des
psychiatrischen Gutachters." In Ziff. 8.1 erkläre er sodann, dass die
von ihm eingeschätzte Arbeitsfähigkeit als [...] rein theoretisch und
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gestützt auf die Unfallfolgen erfolge. Hier sei er zum Schluss ge-
kommen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bestehe. Gleichzeitig
habe er jedoch klar angegeben, dass eine Realisierung derselben,
gestützt auf die Doppelbelastung und wohl aufgrund der zusätzlichen
unfallfremden Folgen, nicht zur Diskussion stünde.
Damit stehe nicht nur kein Beweis für eine Verbesserung der Situation
zur Verfügung, sondern es liege ein Gegenbeweis dazu vor. Die
ärztlichen Unterlagen seien von der IV-Stelle zu Unrecht dahingehend
interpretiert worden, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
attestiert worden wäre. Diese Aussage beziehe sich rein theoretisch
auf die zu berücksichtigenden Unfallfolgen, was IV-rechtlich nicht von
Relevanz sei. Beide von der SUVA beauftragten Gutachter seien zum
Schluss gekommen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, weswegen sich der Sachverhalt im
Zeitpunkt der Reduktion der Rente nicht verändert habe.
10.
Im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
10.1 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser mit Blick auf die strittigen Belange vollständig ist, auf um-
fassenden Untersuchungen beruht, auch die beklagten Leiden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde, hin-
sichtlich der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006,
I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
10.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grund-
satz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Be-
weiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000,
I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehen-
Seite 20
C-5989/2007
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit Hin-
weisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind wegen deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt sowohl für allgemein
praktizierende Hausärzte als auch für behandelnde Spezialärzte
(Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt-
lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht
zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen
und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be-
handelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be-
urteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht
rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte be-
nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un-
gewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008, mit weiteren Hinweisen)
10.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, welche es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen).
11.
11.1 Als Revisionsgrund macht die Vorinstanz eine wesentliche Ver-
änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend.
In der angefochtenen Verfügung hielt sie unter Hinweis auf das Gut-
achten von Dr. G._______ fest, es sei nachvollziehbar, dass durch den
erneuten Unfall im November 2001 eine vorübergehende Ver-
schlechterung eingetreten sei und sich dies im Verlauf der Behandlung
wieder gebessert habe. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen
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C-5989/2007
Situation könne ab Februar 2004 von einem wesentlich verbesserten
Gesundheitszustand ausgegangen werden. Aus spezialärztlicher Sicht
sei der Beschwerdeführerin seither die Ausübung ihrer Tätigkeiten als
[...] im Rahmen von 40 % zumutbar.
Der RAD hatte in einer Stellungnahme vom 25. Mai 2007 ausgeführt,
der Gutachter Dr. G._______ beurteile den Gesundheitszustand aus
rein organischer Sicht und anerkenne eine Verschlechterung
(vorübergehend 70 % mit Reduktion auf 60 %). Gegenüber der SUVA
beurteile er den Gesundheitszustand aus rein unfallbedingter Sicht
folgerichtig als "Status quo sine" (und nicht als Status quo ante). Er
erwähne aber mehrmals, dass die psychische Seite sich seit dem Un-
fall 2001 ebenfalls verschlechtert habe, berücksichtige dies jedoch als
Nichtfacharzt Psychiatrie in seiner Gesamtbeurteilung der Arbeits-
fähigkeit nicht. Hingegen liege der IV dazu ein psychiatrisches Gut-
achten von Dr. H._______ vor, welcher der Versicherten eine 50 %-
Tätigkeit zumute. Somit würde sich der RAD auf das Gutachten von Dr.
G._______ abstützen.
In einer vom 29. Juni 2007 datierten Stellungnahme hielt der RAD
unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. G._______ sodann fest,
es sei nachvollziehbar, dass durch den erneuten Unfall im November
2001 eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes eingetreten sei und sich dies im Verlauf der Behandlung
wieder gebessert habe. Während dieser ganzen Zeit sei aber aus
psychiatrischer Sicht die zumutbare Arbeitsfähigkeit nur um 50 % ein-
geschränkt gewesen. Deshalb habe die IV die schlechtere Arbeits-
fähigkeit aus somatischer Sicht, welche Dr. G._______ unfallbedingt
attestiert habe, übernommen.
11.2 Der Psychiater Dr. H._______ konstatierte für den Zeitpunkt
seiner gutachterlichen Beurteilung vom 23. September 2004 eine
weitgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin im bisherigen Beruf. Wenngleich der Ausdruck "weitgehende
Einschränkung" den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht präzise be-
stimmt, lässt sich doch hervorheben, dass der Gutachter auch nicht
explizite eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestierte, wie sie in der an-
gefochtenen Verfügung für den Zeitraum ab 1. Mai 2004 vorausgesetzt
wurde. Vielmehr sprach er sich am 23. September 2004 im Sinne einer
Empfehlung für den Versuch aus, mittelfristig, d.h. innerhalb von ein
bis zwei Jahren, durch langsame Steigerung der Belastung wieder
Seite 22
C-5989/2007
eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % zu erreichen. Allerdings scheint
er dabei nicht die bisherige Beschäftigung als [...], sondern ins-
besondere die Tätigkeit als Familien- bzw. Hausfrau vor Augen gehabt
zu haben. Demnach stellte der psychiatrische Gutachter weder für den
Revisions- (1. Mai 2004) noch für den Beurteilungszeitpunkt (23.
September 2004) eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit fest. Ebenso wenig
diagnostizierte er für diese Daten eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zur
Situation bis zum Revisionszeitpunkt. Sein Gutachten bietet daher
keine Grundlage für eine Rentenrevision bzw. eine Herabsetzung der
Invalidenrente per 1. Mai 2004.
11.3 Dr. G._______ bemerkte in seinem neurologischen Gutachten
vom 18. November 2005 im Sinne einer Einleitung zu seiner nach-
folgend zitierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, bei unveränderter
Doppelbelastung (Haushalt, Mutter zweier kleiner Kinder, [...]) halte er
eine erneute Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als unrealistisch
bzw. als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kontraproduktiv und
symptomfördernd, dies in Übereinstimmung mit der Beurteilung des
psychiatrischen Gutachters.
Auf die Frage der SUVA, wie er die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
für andere allenfalls zumutbare Tätigkeiten (als diejenige einer [...])
beurteile, antwortete er, er halte es für unwahrscheinlich, dass die
Patientin in einem anderen Arbeitsumfeld eine höhere Arbeitsleistung
erbringen könnte. Zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf führte
er aus, lediglich unter Berücksichtigung der rein unfallbedingten
organischen Beschwerden (beide Unfälle, 1994 und 2001, mit
somatischen Beschwerden, neurokognitive Beschwerden aus dem
Unfall von 1994) und unter Abstrahierung des psychischen Symptom-
komplexes sowohl unfallbedingter als auch unfallfremder Natur würde
er eine Wiederaufnahme der Tätigkeit im Beruf als [...] bei sehr gut
adaptiertem Arbeitsplatz (kurzer Arbeitsweg, gute Zeiteinteilung,
optimale Stützung durch den Arbeitgeber) rein theoretisch für
realisierbar halten, dies in einem Ausmass von 40–50 %, allerdings
sehr abhängig von äusseren Einflussfaktoren (unter anderem weit-
gehende Entlastung als Mutter und Hausfrau notwendig), wobei die
unfallbedingten psychischen Anteile nicht mitberücksichtigt seien. Eine
Doppelbelastung komme aus vorwiegend psychischen Gründen nicht
in Frage.
Seite 23
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Unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebildes ver-
anschlagte er die durch den Unfall vom 12. November 2001 bedingte
Akzentuierung der vorbestehenden organischen Beschwerden mit der
daraus resultierenden zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit "sehr ap-
proximativ" auf + 10 %. Für zwei Jahre sei zudem die unfallbedingte
passagere Verschlechterung der lumbalen Symptomatik mitzuberück-
sichtigen, so dass für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von + 20 %
resultiere (50 % + 20 % = total 70 % für zwei Jahre, dann 60 %).
Abschliessend bemerkte der Neurologe, angesichts der komplexen
Ausgangslage mit zwei sich symptommässig überlappenden Unfall-
ereignissen mit sowohl psychischen als auch somatischen Aus-
wirkungen, kompliziert durch unfallfremde psychische Symptome und
Dispositionen, schienen ihm die von der SUVA gestellten Fragen nicht
immer optimal formuliert. Er habe versucht, diese möglichst fall-
angepasst zu beantworten.
Aufgrund der dargestellten massgeblichen Passagen aus dem neuro-
logischen Gutachten lässt sich nicht eindeutig beurteilen, ob und in-
wiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Revisionszeitpunkt wesentlich gebessert hatte. Einerseits sieht der
Gutachter nur unter Ausklammerung des "psychischen Symptom-
komplexes" überhaupt eine, von ihm selbst jedoch als rein theoretisch
bezeichnete Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im bis-
herigen Beruf, allerdings auch nur unter optimalen Bedingungen.
Dabei verweist er zusätzlich noch auf das Problem der Doppel-
belastung. Andererseits diagnostiziert er mit Blick auf das um-
fassendere Beschwerdebild eine durch den Unfall vom 12. November
2001 verursachte Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit. Letztere beziffert
er auf dauerhaft 10 % und vorübergehend 20 %, wobei er seine dies-
bezügliche Einschätzung selbst als "sehr approximativ" charakterisiert.
Wiederum "approximativ" legt er die zeitlich limitierte Verschlechterung
des Gesundheitszustandes "in Berücksichtigung des biomechanischen
Gutachtens zum Unfallereignis von 2001 [biomechanische Kurz-
beurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik am Institut für bio-
medizinische Technik der Universität und der ETH Zürich vom
27. Februar 2002 zu Handen der SUVA [...] (act. 43.1/21-25)] und von
persönlicher Erfahrung mit ähnlich gelagerten Fällen [...] bis zum
status quo sine auf maximal 2 Jahre" fest.
Seite 24
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Inwiefern freilich das biomechanische Gutachten Rückschlüsse auf die
Dauer der vom Neurologen diagnostizierten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erlaubt, erscheint mindestens fraglich. Die
"biomechanische Kurzbeurteilung (Triage)" vom 27. Februar 2002 für
das Unfallereignis vom 12. November 2001 führt nämlich zu folgender
Bewertung: "An biomechanisch relevanten Besonderheiten bei Frau
[...] sind der Vorunfall 1994 mit Restbeschwerden und eine zum
Aufprallzeitpunkt nach links gewendete Kopfhaltung zu
berücksichtigen; es liegt hier somit eine Abweichung vom Normalfall
vor. Aus biomechanischer Sicht ergibt sich hier aufgrund der
technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die
anschliessend an das Ereignis bei Frau [...] festgestellten
Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung, zusammen
mit den oben beschriebenen Abweichungen vom Normalfall, eher
erklärbar sind. Zum längerfristigen Verlauf ist aus unserer Sicht keine
Stellungnahme möglich [...]."
Wenn der Gutachter schliesslich seine persönliche Erfahrung mit
ähnlich gelagerten Fällen ins Feld führt, um die Dauer der von ihm
diagnostizierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin zu bestimmen, verzichtet er damit auf eine
individuelle Beurteilung. Insofern haftet seiner Einschätzung auch
etwas Spekulatives an. Eine konkrete, schlüssige Begründung dafür,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach
spätestens zwei Jahren (wesentlich) gebessert hat, fehlt jedoch.
11.4 Da eine massgebliche Besserung des Gesundheitszustandes mit
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad im Revisionszeitpunkt nicht
erwiesen ist, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Mai
2004 eine ganze ordentliche Invalidenrente ausgerichtet wird.
12.
12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Nach Art. 63 Abs. 1
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Begehren obsiegt.
Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerde-
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führenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs.
2 VwVG). Demzufolge werden für das vorliegende Beschwerde-
verfahren keine Kosten erhoben.
12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat
keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung
aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.– (exkl. MWST) erscheint unter Berück-
sichtigung des Aufwandes für die Stellungnahme zum Sistierungs-
begehren der Vorinstanz (erledigt mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2007) praxisgemäss
als angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen ge-
schuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im
vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters an
die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist
(Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, i.V.m. Art. 14 Abs.
3 lit. c aMWSTG und Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE bzw. materiell überein-
stimmend Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20, i.V.m. Art. 18 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE; siehe auch Art. 112 MWSTG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eine ganze
ordentliche Invalidenrente ausgerichtet wird.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 408.65.508.214);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR
173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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