Abtei lung II I
C-599/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung Zollikofen,
CropScience, Postfach, 3052 Zollikofen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutz-
mittel, Allgemeinverfügung vom 22. November 2006,
Aclonifen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-599/2007
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat am 22. November 2006
gestützt auf Art. 32 der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inver-
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV, SR 916.161) eine All-
gemeinverfügung erlassen, die am 12. Dezember 2006 im Bundesblatt
(BBl 2006 9606) publiziert worden ist.
Daselbst wurde die Aufnahme der folgenden Pflanzenschutzmittel in
die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel für be-
stimmte Anwendungen im Gemüse- und Feldbau (Vorauflauf bezie-
hungsweise unmittelbar nach der Saat, Aufwandmenge je nach An-
wendungsgebiet 3-5 l/ha) verfügt:
1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte)
Wirkstoff(e): Aclonifen 600g/l
Formulierungstyp: SC
2. Handelsprodukte
Aclonarc V600 Schweizerische Zulassungsnummer: F-3867
Herkunftsland: Frankreich
Ausländische Zulassungsnummer: 2000159
Vertreiber: Traitaphyt, 61, Avenue du Général Patton,
54330 Malesherbes
Ash Schweizerische Zulassungsnummer: F-3868
Herkunftsland: Frankreich
Ausländische Zulassungsnummer: 2010356
Vertreiber: Phyteron 2000, 14, rue Durfort de Duras, BP 38,
41600 La Motte Beuvron
Bandur Schweizerische Zulassungsnummer: F-3869
Herkunftsland: Frankreich
Ausländische Zulassungsnummer: 2030103
Vertreiber: Eurofyto, Industrielaan 6B, BE-8100 Ieper
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Bandur Schweizerische Zulassungsnummer: A-3106
Herkunftsland: Österreich
Ausländische Zulassungsnummer: 2579/0
Vertreiber: Bayer Austria GmbH, Geschäftsbereich für
Pflanzenschutz, Lerchenfelder Gürtel 9-11, 1164 Wien
Chalban Schweizerische Zulassungsnummer: F-3870
Herkunftsland: Frankreich
Ausländische Zulassungsnummer: 2000157
Vertreiber: Top SA, Place du 14 juillet, 80800 Villers-
Bretonneux
Challenge 600 Schweizerische Zulassungsnummer: F-3871
Herkunftsland: Frankreich
Ausländische Zulassungsnummer: 8600243
Vertreiber: Bayer Crop Science France, 16, rue Jean-Marie
Leclair, CP 310, 69337 Lyon Cédex 09
Challenge 600 Schweizerische Zulassungsnummer: I-3232
Herkunftsland: Italien
Ausländische Zulassungsnummer: 8184
Vertreiber: Bayer Cropscience S.R.L., Viale Certosa 130,
20156 Milano
Karmin Schweizerische Zulassungsnummer: F-3872
Herkunftsland: Frankreich
Ausländische Zulassungsnummer: 9500585
Vertreiber: Bayer Crop Science France, 16, rue Jean-Marie
Leclair, CP 310, 69337 Lyon Cédex 09
Match+ Schweizerische Zulassungsnummer: F-3873
Herkunftsland: Frankreich
Ausländische Zulassungsnummer: 2010105
Vertreiber: Phyto-Service, 15, rue du Pont, Pontijou RD
924, 41500 Maves
B.
Die Bayer (Schweiz) AG verfügt unter der Zulassungsnummer W 6149
über eine Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmit-
tels Bandur, ein Herbizid mit dem Wirkstoff Aclonifen in der Wirkstoff-
konzentration von 600 g/l, Formulierungstyp Suspensionskonzentrat
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(SC), das im Gemüse- und Feldbau (Karotten, Knoblauch, Schalotten,
Zwiebeln gesteckt, Ackerbohnen, Eiweisserbsen, Kartoffeln, Konser-
venerbsen, Sonnenblumen) mit einer Aufwandmenge zwischen 3 und
5 l/ha im Vorauflauf sowie für bestimmte Anwendungsgebiete (Karot-
ten, Knoblauch, Schalotten, Zwiebel gesät) als Nachauflaufprodukt mit
einer Aufwandmenge von 1-1,5 l/ha zu verwenden ist (nachfolgend:
Bandur [Bayer Schweiz]).
C.
Am 25. Januar 2007 hat die Bayer (Schweiz) AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben gegen die Allgemeinverfügung des BLW vom 22. November 2006,
der Bandur (Bayer Schweiz) als in der Schweiz zugelassenes Refe-
renzprodukt gedient hatte. Sie beantragte darin die Aufhebung der All-
gemeinverfügung und stellte ein Gesuch um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung beziehungsweise um Verzicht auf deren Entzug.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die in der All-
gemeinverfügung erwähnten Produkte Karmin, Aclonarc V600, Ash,
Bandur (Eurofyto), Chalban und Match+ die Voraussetzungen für die
Aufnahme in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzen-
schutzmittel nicht erfüllten: So sei das Pflanzenschutzmittel Karmin im
Herkunftsland Frankreich nicht mehr zugelassen. Die Produkte
Aclonarc V600, Ash, Bandur (Eurofyto), Chalban sowie Match+ seien
in Frankreich ihrerseits lediglich aufgrund der Bestimmungen zum
Parallelimport zugelassen, nach denen der Importeur einzig darlegen
müsse, dass er die entsprechenden Produkte aus einem der
aufgelisteten Herkunftsländer importiert habe. Ob die entsprechenden
Produkte allerdings tatsächlich aus dem angegebenen Land stammten
und ob die wertbestimmenden Eigenschaften mit dem (in der Schweiz
zugelassenen) Referenzprodukt übereinstimmten, werde kaum kontrol-
liert und biete somit ein grosses Potenzial für Produktfälschungen.
Eine solche Parallelimportzulassung sei den schweizerischen Bestim-
mungen zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln deshalb nicht
gleichwertig.
Im Übrigen führe die Aufnahme von Produkten mit dem Wirkstoff
Aclonifen in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutz-
mittel nicht wie vom Gesetzgegeber beabsichtigt zu tieferen, son-
dern sogar zu höheren Kosten für die Anwender: In der Folge werde
nämlich die Beschwerdeführerin ihre (kostenintensiven) Bemühungen
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zur Umwandlung von Bandur (Bayer Schweiz) von einem Vorauflauf in
einen Nachauflauf, womit die Produktaufwandmenge massiv verringert
und die Behandlungskosten etwa halbiert werden könnten, aus finan-
ziellen Gründen einstellen. Dieser dadurch hinfälligen Kostenverringe-
rung für die Anwender stünde eine potentielle Kostenreduktion von le-
diglich 10-15% durch die Zulassung der französischen Produkte ge-
genüber.
Schliesslich sei lediglich das als Referenzprodukt zugelassene
Pflanzenschutzmittel Bandur (Bayer Schweiz) für bestimmte An-
wendungen bereits jetzt als Nachauflauf mit einer massiv reduzierten
Aufwandmenge von 1-1,5 l/ha zugelassen, nicht aber aufgrund der
Angaben in der Allgemeinverfügung die fraglichen französischen
Produkte. Es bestünden jedoch grosse Zweifel, ob sich die Anwender
der parallelimportierten Produkte an die in der Allgemeinverfügung
vorgeschriebenen Anwendungsformen (Vorauflauf beziehungsweise
Anwendung unmittelbar nach der Saat, Aufwandmenge je nach
Produkt zwischen 3 und 5 l/ha) beschränken würden, oder vielmehr
die kostengünstigere, aber lediglich für Bandur (Bayer Schweiz) zuge-
lassene Nachauflaufbehandlung durchführen würden. Allenfalls seien
Massnahmen zum Schutz der Innovation der Beschwerdeführerin zu
ergreifen.
D.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2007 beantragte das BLW die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass im
Zeitpunkt der Erarbeitung der Allgemeinverfügung die Zulassung des
Pflanzenschutzmittels Karmin in Frankreich noch bestanden habe. Erst
am 28. Juni 2006 sei dessen Zulassung definitiv aufgehoben worden,
so dass das BLW aufgrund von Art. 34 PSMV gehalten sei, dieses
Produkt im Rahmen der periodischen Aktualisierung der Liste zu strei-
chen. Die Streichung von Karmin solle im März 2007 mittels Allge-
meinverfügung im Bundesblatt publiziert werden.
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Betreffend die Pflanzenschutzmittel Aclonarc V600, Ash, Bandur (Eu-
rofyto), Chalban und Match+ argumentierte das BLW, es sei gemäss
der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für Che-
mikalien als Vorgängerinstitution des Bundesverwaltungsgerichts da-
von auszugehen, dass die europäischen Anforderungen an die Zulas-
sung mit jenen in der Schweiz weitgehend identisch, zumindest aber
hinsichtlich des Schutzniveaus gleichwertig seien. Nach den Vor-
schriften der PSMV sei der Nachweis der Herkunft eines Pflanzen-
schutzmittels keine Voraussetzung für dessen Aufnahme in die Liste
der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel. Erforderlich sei
einzig, dass das Produkt im Ausland zugelassen sei und auch die wei-
teren Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 PSMV erfüllt seien. Der
Umstand, dass der Nachweis der Herkunft der Pflanzenschutzmittel
Aclonarc V600, Ash, Bandur (Eurofyto), Chalban und Match+ nicht er-
bracht worden sei, stehe daher ihrer Aufnahme in die Liste der nicht
bewilligungspflichtigen Produkte nicht entgegen. Auch die Sicher-
stellung der korrekten Anwendung durch die Konsumenten stelle keine
Voraussetzung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln dar,
sondern sei erst beim Inverkehrbringen bereits zugelassener Pflanzen-
schutzmittel zu beachten; der Vollzug obliege dabei den Kantonen. Die
Pflanzenschutzmittel Aclonarc V600, Ash, Bandur (Eurofyto), Chalban
und Match+ erfüllten sämtliche Anforderungen des Art. 32 Abs. 2
PSMV und seien somit zu Recht in die Liste der nicht bewilligungs-
pflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen worden.
F.
Am 26. März 2007 beziehungsweise am 28. März 2007 verzichteten
das Bundesamt für Gesundheit respektive das Bundesamt für Umwelt
ausdrücklich auf die Einreichung einer Stellungnahme.
G.
Da die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtet
hat, schloss das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Juni
2007 den Schriftenwechsel und gab den Parteien die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers bekannt. Am 1. November 2007 wurde die
Änderung der Gerichtsschreiberin angezeigt. Es sind keine Ausstands-
begehren eingegangen.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen
soweit erforderlich näher einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 22. November
2006, soweit dadurch die Aufnahme der Pflanzenschutzmittel Aclonarc
V600, Ash, Bandur (Eurofyto), Chalban und Match+, mit dem Wirkstoff
Aclonifen in einer Wirkstoffkonzentration von 600 g/l, Formulierungstyp
Suspensionskonzentrat (SC), in die Liste der nicht bewilligungspflichti-
gen Pflanzenschutzmittel gemäss Art. 32 PSMV verfügt wurde.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Land-
wirtschaft (LwG, SR 910.1) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen des BLW, die in Anwendung des
Landwirtschaftsgesetzes beziehungsweise von dessen Ausführungs-
bestimmungen ergingen.
2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Be-
schwerdeführung legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdi-
ges Interesse hat.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Bewilligung für das Inver-
kehrbringen des Pflanzenschutzmittels Bandur (Bayer Schweiz), wel-
ches der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 22. November 2006
als schweizerisches Referenzprodukt diente. Sie ist als Konkurrentin
der ausländischen, in die Liste aufgenommenen Vertreiber durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und verfügt über ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Ur-
teil der REKO EVD 99/6D-008 vom 24. Januar 2002, E. 1.3; Urteil der
REKO CHEM 05.002 vom 28. Februar 2006, E. 1.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Mit Allgemeinverfügung vom 1. Mai 2007 hat das BLW wie bereits in
seiner Vernehmlassung vom 2. März 2007 angekündigt die Strei-
chung des Produktes Karmin aus der Liste der nicht bewilligungs-
pflichtigen Pflanzenschutzmittel verfügt (BBl 2007 3421).
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Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Streichung
von Karmin aus der Liste verlangt hat, ist dieses Begehren durch das
Bewirken des BLW gegenstandslos geworden und die Beschwerde
insoweit abzuschreiben.
4.
Gemäss Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG,
SR 813.1) in Verbindung mit Art. 160 LwG und Art. 4 PSMV bedarf das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einer Zulassung. Ein
Pflanzenschutzmittel wird gemäss Art. 11 ChemG in Verbindung mit
Art. 9 ff. PSMV zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwen-
dung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die
Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
Die Zulassung kann nach Art. 5 PSMV namentlich aufgrund eines Be-
willigungsverfahrens (2.-5. Abschnitt PSMV) ergehen, oder aber wie
im vorliegenden Fall mittels Allgemeinverfügung durch die Aufnahme
in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in
der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (8. Ab-
schnitt PSMV).
4.1 Die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht
bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel und damit dessen Zu-
lassung setzt gemäss Art. 32 Abs. 2 PSMV (in Verbindung mit
Art. 160 Abs. 6 LwG) voraus, dass
a) in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, das gleichartige wertbe-
stimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen,
aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört;
b) das Pflanzenschutzmittel im Ausland aufgrund gleichwertiger Anforderungen
zugelassen ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzun-
gen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind;
c) die Fristen nach Art. 26 Abs. 2 Bst. b PSMV abgelaufen sind;
d) das Pflanzenschutzmittel weder ein pathogener oder gentechnisch veränder-
ter Mikro- oder Makroorganismus ist noch einen solchen enthält; und
e) die Bewilligungsinhaberin für das in der Schweiz bereits bewilligte Pflanzen-
schutzmittel nicht glaubhaft machen konnte, dass das schweizerische Refe-
renzprodukt noch unter Patentschutz steht.
Gemäss Art. 33 Abs. 1 PSMV verlassen sich die Zulassungsstelle,
welche die Einhaltung der Voraussetzungen zu prüfen hat und mithin
im Beschwerdefall auch das Bundesverwaltungsgericht bei der
Erstellung der Liste beziehungsweise bei deren Überprüfung grund-
sätzlich auf die Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im
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Herkunftsland. Weitergehende Angaben werden berücksichtigt, sofern
sie den Behörden vorliegen.
4.2 Dem französischen Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel (im Inter-
net abrufbar unter , letztmals besucht am
8. November 2007) ist zu entnehmen, dass die vorliegend streitigen
Pflanzenschutzmittel Aclonarc V600, Ash, Bandur (Eurofyto), Chalban
und Match+ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a PSMV die gleichartigen
wertbestimmenden Eigenschaften wie das schweizerische Referenz-
produkt Bandur (Bayer Schweiz) aufweisen, was zu Recht nicht be-
stritten wird. Namentlich verfügen sie über den gleichen Gehalt des-
selben Wirkstoffs (Aclonifen, 600 g/l) und gehören als Suspensions-
konzentrate zum gleichen Zubereitungstyp (vgl. hierzu Urteil der REKO
EVD 99/6D-008 vom 24. Januar 2002, E. 4; Urteil der REKO CHEM
05.002 vom 28. Februar 2006, E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.
98/2002 vom 13. September 2002, E. 2.3.1). Damit ist offensichtlich
auch die Anforderung von Art 32 Abs. 2 Bst. d PSMV erfüllt, wonach
es sich bei den Pflanzenschutzmitteln weder um pathogene oder gen-
technisch veränderte Mikro- oder Makroorganismen handeln darf,
noch dass sie solche Organismen enthalten. Es ist unbestritten, dass
die Fristen gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. b PSMV abgelaufen sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c PSMV). Die Beschwerdeführerin als Bewilli-
gungsinhaberin des schweizerischen Referenzproduktes macht im
Übrigen nicht glaubhaft, dass das schweizerische Referenzprodukt
noch unter Patentschutz stehen würde (Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV).
4.3 Die vorliegend streitigen Pflanzenschutzmittel sind im Herkunfts-
staat Frankreich gemäss den Angaben im französischen Verzeichnis
aufgrund der (französischen beziehungsweise gemeinschaftlichen) Be-
stimmungen über den Parallelimport ("importation parallèle") zuge-
lassen. Den Registerauszügen ist zu entnehmen, aus welchen Her-
kunftsstaaten die fraglichen Pflanzenschutzmittel nach Frankreich (pa-
rallel-)importiert werden dürfen: Demnach gestattet Frankreich betref-
fend Aclonarc V600 und Chalban den Parallelimport ausschliesslich
aus Deutschland, betreffend Bandur (Eurofyto) aus Österreich,
Deutschland und Belgien und schliesslich betreffend Ash und Match+
aus Deutschland, Österreich, Belgien, Italien und den Niederlanden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie hiermit über eine im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV den schweizerischen Anforderungen
gleichwertige Zulassung verfügen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen,
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ob die französische Zulassung der Pflanzenschutzmittel aufgrund der
Bestimmungen zum Parallelimport den schweizerischen Anforderun-
gen an die Zulassung gleichwertig ist, d.h. ob die streitigen Pflanzen-
schutzmittel die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV er-
füllen und somit im Ergebnis zu Recht in die Liste der nicht bewilli-
gungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen wurden.
5.
Mit der Aufnahme von Produkten in die Liste der nicht bewilligungs-
pflichtigen Pflanzenschutzmittel darf das in der Schweiz angestrebte
hohe Schutzniveau (vgl. Botschaft vom 24. November 1999 zum
ChemG, BBl 1999 687, insb. 699, 713) nicht gefährdet werden. Pro-
dukte sollen deshalb nur dann in diese Liste aufgenommen werden,
wenn aufgrund der Zulassung in einem ausländischen Verfahren ge-
währleistet ist, dass ihre Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit zumin-
dest derjenigen von vergleichbaren, in der Schweiz aufgrund eines or-
dentlichen Bewilligungsverfahrens zugelassenen Pflanzenschutzmit-
teln entspricht. Dies setzt voraus, dass die ausländischen Zulassungs-
voraussetzungen und -verfahren geeignet sind, das in der Schweiz
vorgegebene hohe Schutzniveau zu erreichen. Die Anerkennung aus-
ländischer Marktzulassungen basiert deshalb auf der Gleichwertigkeit
ihrer unterschiedlichen Produkteanforderungen und/oder ihrer
unterschiedlichen Zulassungsverfahren. Durch entsprechend stren-
gere Anforderungen wird das Schutzniveau nicht gefährdet. Erforder-
lich ist somit, dass die im Ausland an die Zulassung eines Produktes
gestellten generell-abstrakten Anforderungen (zumindest) nicht weni-
ger streng sind als die schweizerischen Zulassungsanforderungen (Ur-
teil der REKO CHEM 06.006 vom 11. September 2006, E. 3.4.1).
5.1 Wie die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien
(REKO CHEM) als Vorgängerinstitution des Bundesverwaltungsge-
richts darlegte (Urteil der REKO CHEM 06.006 vom 11. September
2006, E. 3.4.1), umschreibt die PSMV die Zulassungsanforderungen in
gleichartiger Weise wie die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften und namentlich wie die Richtlinie 91/414 über das Inver-
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (nachfolgend: RL 91/414; ABl.
1991 L 230, 1, letztmals geändert durch RL 2007/52, ABl. 2007 L 214,
3), auf welche die PSMV verschiedentlich verweist (vgl. etwa Art. 13
Abs. 2, Art. 40 Abs. 6 sowie mehrere Normen in den Anhängen 2 und
3 PSMV). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die An-
forderungen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der
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Schweiz und in den Staaten der Europäischen Union weitgehend iden-
tisch, zumindest aber hinsichtlich des Schutzniveaus gleichwertig
sind (siehe auch Urteil der REKO EVD 6D/2002-1 vom 22. Juli 2003,
E. 4.2.1; Botschaft vom 24. November 1999 zum ChemG, BBl 1999
687, insb. 755).
5.2 Vorliegend wurden die fraglichen Pflanzenschutzmittel in Frank-
reich laut den Auszügen aus dem Register gemäss den Bestimmun-
gen über den Parallelimport zugelassen, was deren Einfuhr aus be-
stimmten Ländern der Europäischen Union voraussetzt. Es ist deshalb
im Folgenden zu untersuchen, wie diese Art der Zulassung im Ver-
gleich zur "normalen" gemeinschaftsrechtlichen, den schweizerischen
Anforderungen gleichwertigen Zulassung einzuordnen ist, und ob sich
allenfalls bei dieser Zulassungsart eine Abweichung vom obenstehen-
den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Zulassungsanforderungen auf-
drängt.
6.
6.1 Im Europäischen Wirtschaftsraum wird das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln hauptsächlich durch die RL 91/414 geregelt.
Nach Art. 3 Abs. 1 RL 91/414 bedarf das Inverkehrbringen eines Pflan-
zenschutzmittels in einem bestimmten Mitgliedstaat einer Zulassung
gemäss den Richtlinienbestimmungen. Die inhaltlichen Zulassungsvor-
aussetzungen, die (neben der hinreichenden Wirksamkeit) auf den
Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit abzielen, finden
sich in Art. 4 Abs. 1 RL 91/414 umschrieben. Art. 4 Abs. 1 Bst. a RL
91/414 statuiert, dass die einzelnen Wirkstoffe eines Pflanzenschutz-
mittels in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sein müssen.
Die Zulassung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels
beschränkt sich auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates, das die
Zulassung erteilt hat, sie entfaltet also keine unmittelbare trans-
nationale Wirkung (vgl. etwa HANS-WERNER RENGELING, Europarechtliche
Vorgaben für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland,
Natur und Recht 2000, S. 549 f.; THORSTEN SIEGEL, Der Parallelimport
von Pflanzenschutzmitteln im Lichte des Gemeinschaftsrechts, Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2007, S. 906). Allerdings muss ein Mit-
gliedstaat, bei dem ein Antrag auf Zulassung eines in einem anderen
Mitgliedstaat bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels gestellt wird,
dieses ebenfalls zulassen, sofern es nur Wirkstoffe gemäss Anhang I
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enthält und die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevan-
ten Umweltbedingungen in den betreffenden Gebieten vergleichbar
sind (Art. 10 Abs. 1 RL 91/414).
Im Sinne einer Übergangsregelung mit dem Ziel, eine schrittweise
Beurteilung der Eigenschaften neuer Wirkstoffe zu ermöglichen und
den Zugang der Landwirte zu neuen Zubereitungen zu erleichtern
kann schliesslich ein Mitgliedstaat ein bestimmtes Pflanzenschutz-
mittel unter bestimmten Bedingungen auch dann zulassen, wenn des-
sen Wirkstoffe noch nicht in Anhang I der Richtlinie aufgenommen
wurden (Art. 8 RL 91/414). In einem kaskadischen, gemeinschafts-
rechtlichen Verfahren wird anschliessend über die Aufnahme dieser
Wirkstoffe in den Anhang I der RL 91/414 entschieden.
6.2
6.2.1 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH; Urteil des EuGH, Rs. C-100/96 [British Agrochemicals], Slg.
1999, I-1499) bedarf allerdings der innergemeinschaftliche Parallel-
import von Pflanzenschutzmitteln unter bestimmten, restriktiv um-
schriebenen Bedingungen keiner Zulassung nach der RL 91/414. Die
Zulassung kann stattdessen in einem vereinfachten (mitgliedstaatli-
chen) Genehmigungsverfahren erfolgen. Eine solche vereinfachte Zu-
lassung soll dann möglich sein, wenn das fragliche Pflanzenschutzmit-
tel im (innerhalb des Europäischen Binnenraums liegenden) Her-
kunftsstaat bereits über eine Zulassung nach der RL 91/414 verfügt,
und überdies mit einem im Einfuhrstaat nach den Bestimmungen der
RL 91/414 zugelassenen Produkt weitgehend übereinstimmt.
Von einer weitgehenden Übereinstimmung in diesem Sinn ist (zumin-
dest) dann auszugehen, wenn die zu vergleichenden Produkte inso-
fern den gleichen Ursprung haben, als sie vom gleichen Unternehmen,
von einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach der glei-
chen Formel und mit den gleichen Wirkstoffen hergestellt wurden und
wenn überdies beide Produkte die gleichen Wirkungen haben, wobei
etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels relevan-
ten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und
Umwelt (einschliesslich der Witterungsverhältnisse) zu berücksichtigen
sind.
Die zuständige Behörde des Einfuhrstaates ist jedoch verpflichtet, das
Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (im Rahmen eines ver-
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einfachten Genehmigungsverfahrens) im Einzelfall sorgfältig zu prüfen
(so ausdrücklich: Urteil des EuGH, Rs. C-100/96 [British Agrochemi-
cals], Slg. 1999, I-1499, Rn. 33 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts
PHILIPPE LÉGER, Rs. C-100/96 [British Agrochemicals], Slg. 1999, I-1499,
Rn. 70 ff.).
Damit wird genügend sichergestellt, dass das importierte Produkt
bereits einmal ein (richtlinienkonformes) Zulassungsverfahren durch-
laufen hat und damit den Sicherheits-, Wirksamkeits- und Qualitäts-
anforderungen der RL 91/414 genügt. Eine weitere Überprüfung im
Rahmen der RL 91/414 würde gemäss dem EuGH eine unverhältnis-
mässige Einschränkung des freien Warenverkehrs darstellen, die sich
nicht durch den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit
rechtfertigen liesse (vgl. zum Ganzen nur PETER KOOF, Welche ge-
setzlichen Rahmenbedingungen braucht der Pflanzenschutz- und Ge-
nerikahandel in der Europäischen Union unter den Anforderungen des
globalen Marktes?, Agrar- und Umweltrecht 2005, S. 350; THORSTEN
SIEGEL, Der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln im Lichte des Ge-
meinschaftsrechts, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2007, S. 906;
PETER E. QUART, EU-Parallelimporte von Pflanzenschutzmitteln, Wettbe-
werb in Recht und Praxis 2005, S. 323; HANS-GEORG KAMANN, EU-Paral-
lelimport von Pflanzenschutzmitteln kein Freibrief ohne Zulassung,
Wettbewerb in Recht und Praxis 2004, S. 72; KRISTIAN FISCHER, Die Er-
teilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beim Parallelimport von
Pflanzenschutzmitteln, Berlin 2006, insb. S. 3 ff.).
6.2.2 Somit ist festzuhalten, dass grundsätzlich jedes Inverkehr-
bringen eines Pflanzenschutzmittels im Europäischen Wirtschaftsraum
einer Zulassung gemäss den Bestimmungen der RL 91/414 bedarf.
Dies gilt auch für parallelimportierte Pflanzenschutzmittel, die zwar
nicht unter die Zulassungspflicht der RL 91/414 fallen, bei denen je-
doch die vorgängige Zulassung in einem (EWR-)Herkunftsstaat ge-
mäss den Bestimmungen der RL 91/414 vorausgesetzt wird. Eine (zu-
sätzliche) Zulassung nach den Bestimmungen der RL 91/414 erweist
sich für diese Produkte als nicht (mehr) erforderlich.
Aus dieser Regelungssystematik ergibt sich, dass auch die nach den
(gemeinschaftlichen beziehungsweise französischen) Bestimmungen
über den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln zugelassenen
Produkte den grundsätzlich gleichwertigen Anforderungen an die Zu-
lassung unterlagen, wie die nach schweizerischem Recht zugelasse-
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nen Produkte (vgl. E. 5.1 hiervor). So kann es keine Rolle spielen, ob
ein in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel
aufzunehmendes Produkt in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums aufgrund der Vorschriften der RL 91/414
oder als Parallelimport zugelassen ist.
6.3 Das Pflanzenschutzmittel Aclonarc V600 ist soweit es sich aus
dem französischen Registerauszug ergibt (für die jeweiligen autori-
sierten Anwendungen) am 4. Februar 2000 gemäss den Bestimmun-
gen über den Parallelimport zugelassen worden. Match+ wurde ge-
mäss dem Registerauszug am 1. Dezember 2000 und Ash am 6. April
2001 zugelassen, ebenfalls nach den Bestimmungen über den
Parallelimport. Die entsprechende Zulassung vom Bandur (Eurofyto)
erfolgte am 7. Februar 2003 und jene von Chalban letztmals am
1. September 2007 (und zuvor am 6. Februar 2004).
6.3.1 Da sich die Behörden beziehungsweise das Gericht nach Art. 33
Abs. 1 PSMV auf die Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel
im Herkunftsland verlassen darf (sofern wie im vorliegenden Verfah-
ren keine weitergehenden Angaben vorliegen), ist davon auszuge-
hen, dass die in Frankreich zugelassenen Produkte dem aktuell gel-
tenden (gemeinschaftlichen beziehungsweise französischen) Recht
entsprechen (Urteil der REKO CHEM 06.006 vom 11. September
2006, E. 3.4.1).
6.3.2 Dass die fraglichen Pflanzenschutzmittel vorliegend tatsächlich
dem aktuell geltenden Recht entsprechen, ergibt sich im Übrigen auch
aus der mitgliedstaatlichen, unter Berücksichtigung der Rechtspre-
chung des EuGH erfolgten Umsetzung der RL 91/414 in Frankreich:
Frankreich hat mit dem Dekret Nr. 2001-317 vom 4. April 2001 (Décret
n° 2001-317 du 4 avril 2001 établissant une procédure simplifiée
d'autorisation de mise sur le marché des produits phytopharmaceu-
tiques en provenance de l'Espace économique européen, JO vom
14. April 2001, 5811 f.) ein vereinfachtes Verfahren für den Parallelim-
port von Pflanzenschutzmitteln aus dem Europäischen Wirtschafts-
raum geschaffen. Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem EWR-Staat
über eine Zulassung gemäss der RL 91/414 verfügt, ist demnach so-
fern in Frankreich ein im Sinne der erwähnten EuGH-Rechtsprechung
betreffend Wirkstoffe, Wirkung und Hersteller weitgehend übereinstim-
mendes Referenzprodukt zugelassen ist gemäss Art. 1 des Dekrets
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Nr. 2001-317 nach dem in dessen Art. 2 beschriebenen Verfahren in
Frankreich zuzulassen.
Laut Art. 4 des französischen Dekrets Nr. 2001-317 ist eine entspre-
chende Zulassung für einen Parallelimport namentlich dann zurückzu-
ziehen, wenn die erforderliche Übereinstimmung des Importproduktes
mit dem im Gemeinschaftsraum zugelassenen Referenzprodukt nicht
(mehr) gegeben ist. Somit ist implizit davon auszugehen, dass die
fraglichen Produkte den Bestimmungen des Dekrets Nr. 2001-317 ent-
sprechen und namentlich die erforderliche Übereinstimmung hinsicht-
lich Herkunft, Wirkstoffe und Wirkung aufweisen, hätten doch sonst die
entsprechenden Zulassungen zurückgezogen werden müssen.
Umso mehr ist deshalb entsprechend der erwähnten Rechtspre-
chung der REKO CHEM davon auszugehen, dass die fraglichen, in
Frankreich zugelassenen Produkte dem zur Zeit geltenden (gemein-
schaftlichen beziehungsweise französischen) Recht entsprechen.
6.4 Wie bereits festgehalten wurde, müssen die fraglichen
Pflanzenschutzmittel damit sie in Frankreich aufgrund der Bestim-
mungen über den Parallelimport zugelassen werden konnten im
Herkunftsstaat über eine Zulassung nach der RL 91/414 verfügen.
Den französischen Registerauszügen ist zu entnehmen, aus welchen
Herkunftsstaaten in dem eine entsprechende Zulassung nach der
RL 91/414 vorliegen muss die fraglichen Pflanzenschutzmittel nach
Frankreich (parallel-)importiert werden dürfen. Entsprechend der
Rechtsprechung des EuGH und dem französischen Dekret
Nr. 2001-317 handelt es sich dabei ausschliesslich um Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes, unterliegt doch die Einfuhr von
Produkten aus anderen Herkunftsstaaten aufgrund der Beschränkung
des freien Warenverkehrs auf den gemeinschaftlichen Binnenraum
stets der Zulassungspflicht nach der RL 91/414.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die ursprüngliche
Herkunft der nach Frankreich und sodann in die Schweiz parallelim-
portierten Produkte völlig offen sei und somit Produktfälschungen Tür
und Tor geöffnet werden, ist somit unzutreffend.
6.5 Es bestehen im Übrigen keine Hinweise, dass die agronomischen
und umweltrelevanten Voraussetzungen für den Einsatz der Pflanzen-
schutzmittel in Frankreich mit jenen in der Schweiz nicht vergleichbar
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wären, zumal dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht vorge-
bracht wird. Namentlich wurden die Präparate in Frankreich ohne jeg-
liche gebietsmässige Beschränkung zugelassen. Auch sind keine
Anhaltspunkte auf entsprechende Beschränkungen in den Herkunfts-
staaten vorzufinden (vgl. hierzu Urteil der REKO CHEM 06.006 vom
11. September 2006, E. 3.4.2).
6.6 Damit steht fest, dass die französischen Produkte Aclonarc V600,
Ash, Bandur (Eurofyto), Chalban und Match+ vorliegend in Frankreich
unter Anforderungen zugelassen sind, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b PSMV gleichwertig mit den in der Schweiz geltenden Zulas-
sungsanforderungen sind. Einer Aufnahme dieser Produkte in die Liste
der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel steht aus dieser
Sicht nichts entgegen.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, die Aufnahme der fragli-
chen Produkte in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzen-
schutzmittel widerspreche der Zielsetzung des Listenimports, die Prei-
se für diese Produkte zu senken. So seien durch die Zulassung des
Parallelimports mittels der angefochtenen Allgemeinverfügung Kosten-
einsparungen von lediglich 10-15% zu erwarten. Die Beschwerdefüh-
rerin ihrerseits sei jedoch bemüht, ihr (als Referenzprodukt dienendes)
Pflanzenschutzmittel Bandur (Bayer Schweiz) von einem Vorauflauf in
einen Nachauflauf umzuwandeln, was mit einer erheblichen Reduzie-
rung der Produktaufwandmenge einhergehe, so dass die Kosten für
die Anwender beinahe halbiert werden könnten. Diese Bemühungen
werde die Beschwerdeführerin sofern der Parallelimport der französi-
schen Produkte zugelassen würde aus finanziellen Gründen aufge-
ben müssen.
7.1 Der Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 PSMV verlangt unmissverständ-
lich, dass die Zulassungsstelle eine entsprechende Liste von nicht
bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmitteln führt. Im Ausland
zugelassene Pflanzenschutzmittel werden laut Art. 32 Abs. 2, 1. Satz
PSMV in die Liste aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a bis e PSMV erfüllen.
Bereits eine grammatikalischen Auslegung der Norm indiziert somit
die Aufnahme der im Streite liegenden, die Anforderungen von Art. 32
Abs. 2 erfüllenden (vgl. E. 4 ff. hiervor) Produkte in die Liste der nicht
bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel.
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7.2 Wie sich aus den Botschaften zum Agrarpaket 95 und zur Agrar-
politik 2002 ergibt, bezweckte die Revision der Pflanzenschutzmittel-
verordnung die Öffnung des schweizerischen Marktes durch den Ab-
bau technischer Handelshemmnisse namentlich gegenüber der
Europäischen Union als wichtigster Handelspartnerin der Schweiz
und damit die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit (vgl. Botschaft vom
27. Juni 1995 zum Agrarpaket 95, BBl 1995 IV 629, insb. 632 und
672 ff.; Botschaft zur Agrarpolitik 2002, BBl 1996 1, insb. 275). Damit
geht grundsätzlich eine Verbilligung der entsprechenden Produktions-
mittel einher (BBl 1995 IV 629, insb. 673, 699). Gleichzeitig sollte mit
der Novelle ein gleichbleibend hoher und effizienter Schutz der Um-
welt und der öffentlichen Gesundheit (zu diesen Schutzgütern vgl. nur
Botschaft vom 24. November 1999 zum ChemG, BBl 1999 687, insb.
755) garantiert werden.
Die Protektion eines bestimmten inländischen, bereits zugelassenen
Produktes durch die Verhinderung des Parallelimports von ihrerseits
im Herkunftsstaat bereits geprüften Produkten aus dem Ausland steht
somit dem zentralen Regelungszweck der PSMV, der Öffnung des
schweizerischen Marktes durch den Abbau technischer Handels-
hemmnisse, entgegen selbst dann, wenn das bereits zugelassene
Produkt (zukünftig) durch eine technische Weiterentwicklung verbilligt
werden soll. Im Übrigen ist auch kaum zu erwarten, dass die von der
Beschwerdeführerin entwickelten beziehungsweise die noch in der
Entwicklungsphase stehenden Nachauflaufprodukte von den in die Lis-
te der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenomme-
nen Produkten wesentlich verdrängt würden, erweisen sich doch die
fraglichen Produkte der Beschwerdeführerin offenbar als in der An-
wendung wesentlich sparsamer. Auch Sinn und Zweck der PSMV ste-
hen somit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin einer
Aufnahme der fraglichen Produkte in die Liste der nicht bewilligungs-
pflichtigen Pflanzenschutzmittel nicht entgegen.
7.3 Sowohl aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 32 PSMV als auch
des Normzwecks sind somit die fraglichen Aclonifene in die Liste der
nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufzunehmen.
8.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass gegen allfäl-
lige Anwendungsverstösse der Anwender, welche die parallelimportier-
ten Produkte nicht wie in deren Zulassung vorgesehen als Vorauflauf-,
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sondern (wie einzig für bestimmte Anwendungsfelder des schweizeri-
schen Referenzprodukts Bandur [Bayer Schweiz] zugelassen) als
Nachauflaufprodukte mit verminderter Produktaufwandmenge verwen-
den würden, kaum vorgegangen werden könne.
8.1 Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels stellt eine unabdingba-
re Voraussetzung für dessen Inverkehrbringen in der Schweiz dar
(Art. 4 Abs. 1 PSMV). Die Kontrolle der Anwendung dieser Produkte
erfolgt jedoch im Rahmen der nachträglichen Marktüberwachung und
obliegt aufgrund von Art. 64 PSMV den Kantonen (siehe hierzu das
Urteil der REKO CHEM 06.006 vom 11. September 2006, E. 3.5).
8.2 Im vorliegenden Verfahren gilt es lediglich die Zulassung der frag-
lichen Produkte mittels der Allgemeinverfügung des BLW vom 22. No-
vember 2006 zu beurteilen. Es wird Sache der kantonalen Behörden
sein sicherzustellen, dass die Produkte von den Anwendern richtig
verwendet werden.
Die angefochtene Allgemeinverfügung ist daher auch in dieser Hinsicht
nicht zu beanstanden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend
den Antrag auf Streichung des Pflanzenschutzmittels Karmin aufgrund
der Allgemeinverfügung des BLW vom 1. Mai 2007 gegenstandslos
geworden ist. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Allgemeinver-
fügung vom 22. November 2006 als rechtmässig, so dass die Be-
schwerde hinsichtlich der Pflanzenschutzmittel Aclonarc V600, Ash,
Bandur (Eurofyto), Chalban und Match+ abzuweisen ist.
10.
Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren und
den Auslagen, werden im vorliegenden Verfahren unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien auf pauschal
Fr. 2'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Da die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend das Produkt
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Karmin keinen Einfluss auf den Aufwand des Bundesverwaltungs-
gerichts hatte, werden die Verfahrenskosten der in allen wesentlichen
Punkten unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]) und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen.
10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 15
VGKE in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch das Bewirken
der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und der
Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W 6149; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Dominique Gross
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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