B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-599/2009
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Hans Stünzi, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Schlussabrechnung Sonderabgabekonto.
C-599/2009
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1945 geborene Staatsangehörige aus Bos-
nien und Herzegowina, gelangte im Oktober 1992 in die Schweiz und be-
antragte im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch wur-
de zwar abgewiesen, das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) ordnete jedoch am 26. November 1993 die gruppen-
weise vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
Rechtsgrundlage der Verfügung bildete der Bundesratsbeschluss über
die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen mit letztem Wohn-
sitz in Bosnien-Herzegowina (nachfolgend: Aktion Bosnien-Herzegowina),
der am 21. April 1993 gestützt auf Art. 14a Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) in der Fassung vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938:
nachfolgend ANAG [1990]) verabschiedet wurde.
B.
Nachdem der Bundesrat die Aktion Bosnien-Herzegowina am 3. April
1996 gestaffelt aufgehoben hatte und der Beschwerdeführerin von der
Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 10. November 1997 eine Frist
zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt worden war, verfügte das BFF am
26. Februar 1998 erneut die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin, diesmal wegen individueller, medizinisch bedingter Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG.
C.
Am 6. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin vom Kanton Zürich
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
D.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 liquidierte die Vorinstanz das Si-
cherheitskonto der Beschwerdeführerin. Dazu hielt sie einleitend fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Übergangsbestimmungen zu
der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich
der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestim-
mungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR
142.312) sei sie jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, da die betragli-
che Begrenzung von Fr. 15'000.- mittlerweile erreicht sei. Die Vorinstanz
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stellte dem Kontostand von Fr. 17'175.35 einen unter der Sonderabgabe-
pflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und vereinnahmte
Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes. Das Restguthaben liess sie auf dem
Sicherheitskonto stehen und wies die Beschwerdeführerin gleichzeitig
darauf hin, dass dieses Restguthaben dem Bund verfalle, falls nicht bin-
nen 10 Jahren dessen Auszahlung verlangt werde.
E.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz gelangte die Beschwerdeführerin mit
einer Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht und ersuchte um Saldierung ihres Sicherheitskontos und vol-
le Auszahlung des vorhandenen Guthabens an sie.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2009 sprach sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für eine Abweisung der Be-
schwerde aus.
G.
In einer Replik vom 16. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Begehren und dessen Begründung fest.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer-
rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hin-
weisen).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Si-
cherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit
der ihr eigenen Abrechnung über dem Pflichtigen individuell zurechenba-
re Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe vollzogen
wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010). Die vorliegende Streitsache be-
trifft die Abrechnung über ein Konto, auf das unter der Herrschaft des al-
ten Rechts Sicherheitsleistungen aus dem Erwerbseinkommen der Be-
schwerdeführerin überwiesen wurden, und dessen Auflösung. Strittig ist
ausschliesslich die Anwendung der übergangsrechtlichen Ordnung des
Systemwechsels.
3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das
Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 126a
Abs. 3 AuG und der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Über-
gangsbestimmungen AsylV 2) ab. Diese übergangsrechtliche Ordnung
sieht für den Fall, dass vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein
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Schlussabrechnungsgrund im Sinne von Artikel 87 des Asylgesetzes in
der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG
[1998]) eingetreten ist (vgl. Art. 126a Abs. 2 AuG), die Unterstellung be-
stehender SiRück-Verhältnisse unter das neue Recht vor, wobei altrecht-
liche Sicherheiten und Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung in
vollem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht anzurechnen
sind. Soweit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbe-
trag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den
Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines
Ehegatten anzurechnen (Abs. 7 und 8 Übergangsbestimmungen AsylV
2).
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer
Vorgehensweise die Übergangsbestimmungen rechtsfehlerhaft ange-
wendet. Tatsächlich sei bei ihr vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein
Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 AsylG (1998) entstanden. Die
Abrechnung und Saldierung des Sicherheitskontos hätte daher in Anwen-
dung von Art. 126a Abs. 1 AuG nach altem Recht erfolgen müssen. Die
Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 87
Abs. 1 Bst. c AsylG (1998). Dieser habe vorgesehen, dass Sicherheits-
leistungen abzüglich der verrechenbaren Kosten unter anderem ausbe-
zahlt würden, wenn sich die sicherheitsleistungspflichtige Person, der vo-
rübergehender Schutz gewährt worden sei, seit mindestens zehn Jahren
in der Schweiz aufhalte. Diese Voraussetzung habe sich in ihrer Person
bereits lange vor der Rechtsänderung verwirklicht. Denn als Schutzbe-
dürftige – und von diesem Begriff seien richtigerweise auch Personen er-
fasst, die ohne Individualverfahren gestützt auf die Vorgängerregelung
des Art. 14a Abs. 5 ANAG (1990) gruppenweise vorläufige Aufnahme er-
halten hätten – sei sie bereits im Oktober 1992 in die Schweiz gelangt.
Das Sicherheitskonto sei daher nach altem Recht zu saldieren und man-
gels verrechenbarer Kosten ungeschmälert an sie auszuzahlen.
3.4. Art. 87 Abs. 1 Bst. c AsylG (1998) lässt den Schlussabrechnungs-
grund unter anderem eintreten, wenn sich die sicherheitsleistungspflichti-
ge Person, der in Anwendung von Art. 4 AsylG vorübergehender Schutz
gewährt wurde, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält. Es
genügt dabei nicht, dass diese Person irgendwann in der Vergangenheit
vorübergehenden Schutz genoss. Sie muss diese Rechtsstellung im Zeit-
punkt haben, in dem sie die geforderte Aufenthaltsdauer erfüllt. Diese
Voraussetzung verfehlt die Beschwerdeführerin unabhängig von der
übergangsrechtlichen Behandlung der gruppenweisen vorläufigen Auf-
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nahme gemäss Art. 14a Abs. 5 ANAG (1990), die als Institut mit der Total-
revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 auf den 1. Oktober 1999
durch das neu geschaffene Instrument des vorübergehenden Schutzes
ersetzt wurde. Denn als die Beschwerdeführerin im Oktober 2002 erst-
mals die zeitliche Voraussetzung des Art. 87 Abs. 1 Bst. c AsylG (1998)
erfüllte, hatte sie bereits seit 26. Februar 1998 eine individuelle vorläufige
Aufnahme. Die gruppenweise vorläufige Aufnahme endete schon vorher
als Folge des Aufhebungsbeschlusses des Bundesrates. Die Einwände
der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als klar unbegründet.
3.5. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
darin einig, dass eine altrechtliche Abrechnung wohl weitaus ungünstiger
für die Beschwerdeführerin ausgefallen wäre. Art. 23 Bst. b der Verord-
nung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) in der ursprüglichen
Fassung vom 11. August 1999 (AS 1999 2254) bestimmt nämlich, dass
vorläufig aufgenommene Personen die Kosten der allgemeinen Fürsorge
in Form einer Pauschale von 40 Franken pro Person und Tag zurückzuer-
statten haben, wobei die Behörde von der Vermutung ausgehen kann,
dass Personen während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich
unterstützt wurden. Diese Regelung würde angesichts der aktenkundigen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die für die späte ausländerrechtli-
che Regelung des Aufenthaltes verantwortlich waren, mit einiger Sicher-
heit zu einem Negativsaldo und damit zu einer vollständigen Vereinnah-
mung ihres Sicherheitskontos führen. Der offensichtlich in diesem Zu-
sammenhang erfolgte Hinweis ihres Rechtsvertreters auf "nur marginale"
Belastungen des Sicherheitskontos ist nicht zielführend, weil diese nur
Kosten der Kontoführung betreffen.
4.
Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das
Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin in Frage stellen könnten, wer-
den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefoch-
tene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstan-
den und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: