Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5993/2009
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien K._______,
vertreten durch lic. iur. Lorenzo Cicco, Rechtsanwalt,
SteinmannGebäude, Bälliz 37, Postfach, 3601 Thun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren 1961, ist thailändische
Staatsangehörige. Sie reiste am 1. Oktober 2004 in die Schweiz ein und
heiratete am 29. Oktober 2004 den Schweizer Bürger R._______. In der
Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vom 13. Dezember 2007 wurde
festgestellt, dass ihr gemeinsamer Haushalt seit dem 1. Februar 2007
aufgehoben ist.
C.
Am 18. Juli 2008 stellte die Beschwerdeführerin bei den
Einwohnerdiensten der Stadt Thun ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
D.
Zur Sachverhaltsabklärung legten die Einwohnerdienste der Stadt Thun
am 27. August 2008 der Beschwerdeführerin und deren Ehemann Fragen
insbesondere zur Trennung und zu Scheidungsabsichten vor. Die
entsprechenden Antworten erfolgten am 30. August bzw. 4. September
2008.
E.
Am 9. Februar 2009 stellten die Einwohnerdienste der Stadt Thun dem
BFM ein Gesuch um Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.
F.
Mit Schreiben vom 14. April 2009 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, es beabsichtige, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung zu verfügen.
Die ihr eingeräumte Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nahm die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2009 wahr.
G.
Mit Verfügung vom 20. August 2009 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung verfügt, und der Beschwerdeführerin wurde eine
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Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der gemeinsame
Haushalt der Eheleute sei gemäss Trennungsvereinbarung am 1. Februar
2007 aufgelöst worden und die eheliche Gemeinschaft sei danach nicht
wieder aufgenommen worden. Aufgrund dessen sei davon auszugehen,
dass die eheliche Gemeinschaft zwei Jahre und vier Monate und somit
weniger als drei Jahre gedauert habe. Somit seien die zeitlichen
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall
würden zudem keine zwingenden Gründe vorliegen, die bei einer
Ausreise auf das Eintreten einer schweren persönlichen Notlage
schliessen liessen. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig
und zumutbar.
H.
Am 16. September 2009 erstattete die Beschwerdeführerin bei der
Kantonspolizei Bern Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher
Gewalt im Zeitraum vom 12. November 2006 bis zum 1. Mai 2007.
I.
Gegen die Verfügung des BFM erhob die Beschwerdeführerin am
21. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um mindestens ein Jahr.
Eventualiter ersucht sie um Sistierung des Verfahrens bis das
Strafverfahren betreffend häuslicher Gewalt abgeschlossen ist.
Subeventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragt sie die
unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung wird im Wesentlichen
vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bei der Kantonspolizei Bern in
Thun gegen ihren Ehemann Strafanzeige wegen Drohung und
wiederholten Tätlichkeiten eingereicht. Dies im Zusammenhang mit den
Ereignissen, die zum Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen
Wohnung geführt hätten. Als ihr Ehemann im Winter 2006/2007 eine
neue "Lebensabschnittspartnerin" nach Hause genommen habe, habe sie
die eheliche Wohnung verlassen müssen. Ihr Ehemann habe ihr gedroht,
sie umzubringen, sollte sie es wagen, in die eheliche Wohnung
zurückzukehren. Zudem habe er sie körperlich attackiert. Diesbezüglich
beantragt sie als Beweisofferte die Befragung von zwei Zeugen. Sie habe
in der Folge die Opferhilfe Thun kontaktiert. Anlässlich eines Besuchs
ihres Ehemannes an ihrem Arbeitsplatz habe er ihr mit dem Tod durch
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Seite 4
Erschiessen gedroht, sollte sie Schwierigkeiten im Scheidungsverfahren
machen. Dazu beantragt sie als Beweisofferte die Befragung von
mehreren Zeugen. Sie habe trotzdem bis zuletzt an eine
Wiederaufnahme der Ehe geglaubt. Aufgrund der bevorstehenden
Scheidung und der negativen Verfügung des BFM habe sie
schlussendlich die Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen ihren
Ehemann eingereicht. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie sei in
der Schweiz im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen genügend
integriert. Sie sei weder im Straf noch im Betreibungsregister
verzeichnet. Seit August 2007 arbeite sie im "X._______", einem Thai
Restaurant in Y._______ als Serviceaushilfe und komme für ihren
Lebensunterhalt selbst auf. Auch habe sie Deutschkurse besucht. Sie
verfüge über einen grossen Bekanntenkreis und ihre Schwester lebe
auch hier. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde für sie aufgrund der
immer wieder politisch unstabilen Situation zu einer schweren Notlage
führen. Zudem sei aufgrund ihres Alters eine Erwerbstätigkeit in Thailand
nicht möglich. Auch habe sie dort kein soziales Netz mehr. Die Vorinstanz
habe demzufolge "den Sachverhalt nicht, unvollständig und in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt."
J.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie dem Antrag
auf Zeugeneinvernahme nicht statt.
K.
Am 16. Oktober 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gut und setzte den
bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein.
L.
Mit Beschwerdeergänzung vom 16. November 2009 nimmt die
Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
Stellung zu ihren heutigen und bisherigen Lebensverhältnissen sowie
zum Stand des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann. Der Eingabe
waren diverse Schreiben vom Drittpersonen beigelegt.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
N.
Am 15. Dezember 2009 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
O.
Die Beschwerdeführerin nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz am
4. Januar 2011 Stellung.
P.
Mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Oberland in Thun vom
5. Juli 2011 wurde das Strafverfahren gegen R._______ wegen
Tätlichkeiten eingestellt und von den Anschuldigungen der Nötigung, der
versuchten Nötigung und der Drohung wurde er freigesprochen.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise
publiziert in BGE 129 II 215).
3.
3.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme
beantragten gerichtlichen Befragung von Zeugen ist Folgendes
festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien
angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt es sich bei der
Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein subsidiäres
Beweismittel; eine solche darf – der besonderen Voraussetzungen und
Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2).
3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten.
Von den beantragten Zeugeneinvernahmen kann daher in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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Seite 7
abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom
Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.)
und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E.
5.3 S. 148). Zudem machte die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit,
schriftliche Stellungnahmen von den angerufenen Drittpersonen einzureichen,
Gebrauch.
4.
4.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
4.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da sie jedoch mit Gesuch vom 18.
Juli 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im
vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
4.3 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Juli 2009
(>Dokumentation>Rechtliche Grundlagen>Weisungen
und Kreisschreiben). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
C5993/2009
Seite 8
5.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche
Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG).
6.
Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist
nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und
vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen
werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der
Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens
angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben
objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2.
aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht
insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8.
März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum
anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe
bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine
vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit
der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte
(vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010
vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E.
2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so
stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die
Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. MARC
SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).
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Seite 9
6.1 Gemäss Trennungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann vom 13. Dezember 2007 wurde festgestellt, dass ihr
gemeinsamer Haushalt seit dem 1. Februar 2007 aufgehoben ist. Das
Zusammenleben hat demzufolge zwei Jahre und drei Monate gedauert.
6.2 Wurde der gemeinsame Haushalt vor Ablauf von drei Jahren
aufgehoben, so stellt sich die Frage, ob die eheliche Gemeinschaft
trotzdem weiterhin Bestand hatte. Wie oben dargelegt (E. 6), kann dies
bei Vorliegen wichtiger Gründe angenommen werden, u.a. auch bei einer
vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme.
Gegen die Annahme einer vorübergehenden Trennung spricht im
vorliegenden Fall zwar der Umstand, dass die Haushaltsgemeinschaft gar
nicht wieder aufgenommen und die Ehe schliesslich geschieden wurde;
allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehegatten
womöglich zu Beginn ihrer Trennung noch mit der Lösung ihrer Probleme
und der baldigen Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechneten. Die
reine Behauptung der Ehegatten, die Wiedervereinigung angestrebt zu
haben, reicht für eine entsprechende Annahme jedoch nicht aus.
Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewillen daran ablesen lassen,
ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche
Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten
unternommen haben (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG N. 3).
6.3 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Abklärung des
Sachverhalts bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
durch die Einwohnerdienste der Stadt Thun auf die Frage, ob sie ihren
Ehemann in den Monaten Juli und August 2008 gesehen habe,
vorgebracht, sie habe ihren Ehemann im Juli ungefähr vier Mal spontan
gesehen, ein Mal mit ihm wegen der Trennungsvereinbarung telefoniert
und per SMS Kontakt gehabt. Weiter teilte sie mit, sie wolle sich nicht
scheiden lassen. Sie habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass
sich ihre Probleme lösen werden. Dieser Prozess brauche jedoch Zeit.
Dagegen hielt ihr heutiger ExEhemann mit Schreiben vom 30. August
2008 an die Einwohnerdienste der Stadt Thun fest, seine Situation habe
sich seit seinem letzten Schreiben vom 5. Oktober 2007 nicht verändert.
Er habe seine Ehefrau nicht mehr gesehen und wisse auch nicht wo sie
sich aufhalte. Zudem teilte er mit, er wolle sich so schnell wie möglich
scheiden lassen. Er könne sich mit seiner Ehefrau keine gemeinsame
Zukunft mehr vorstellen.
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Seite 10
Den vagen und nicht nachprüfbaren Angaben zur weiteren Kontaktpflege
der Beschwerdeführerin steht die Aussage des ExEhemannes, keinen
Kontakt mit ihr gehabt zu haben, entgegen. Zudem hat der ExEhemann
die Beschwerdeführerin angeblich wegen einer neuen Freundin aus ihrer
gemeinsamen Wohnung gewiesen. Spontane Kontakte allein zeugen
nicht von einem fortbestehenden Ehewillen. Auch haben die damaligen
Eheleute nicht angegeben, irgendwelche Anstrengungen unternommen
zu haben um ihre Problem zu lösen. Die Ausnahmebestimmungen von
Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE haben nicht den Sinn, dem Ehepartner
eines Schweizer Bürgers solange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis
feststeht, dass seine Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr ist bei einer
Trennung wegen familiärer Probleme eine Ausnahme vom
rechtsbegründenden Erfordernis des Zusammenlebens nur dann
denkbar, wenn diese Probleme an die Schwere häuslicher Gewalt
heranreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli
2010 E. 2.2). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte
(siehe E. 7.1.).
6.4 Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft der
Beschwerdeführerin vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG findet in ihrem Fall somit keine Anwendung. Im
Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration –
die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an. Da es am Erfordernis
des Zusammenwohnens fehlte, hat die Beschwerdeführerin auch keinen
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42
Abs. 3 AuG erworben, obwohl die Ehe erst nach Ablauf der
Fünfjahresfrist geschieden worden ist.
7.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der
bisherigen Dauer der Familien bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art.
50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere
wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe –
können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende
Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl.
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Seite 11
MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
7.1 Im Falle der Beschwerdeführerin sind jedoch keine spezifischen, auf ihrer
Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihr einen
Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Insoweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu
sein, ist festzustellen, dass ihre Angaben vage und die Aussagen der Beteiligten
völlig kontrovers sind. Überdies kann auf das Urteil des Regionalgerichts
Oberland in Thun vom 5. Juli 2011 verwiesen werden. Das Strafverfahren
gegen den damaligen Ehemann wegen Tätlichkeiten wurde eingestellt
und von den Anschuldigungen der Nötigung, der versuchten Nötigung
und der Drohung wurde er freigesprochen. Ganz generell ist festzuhalten,
dass in casu die bundesgerichtlichen Voraussetzungen zum Begriff der
ehelichen Gewalt nicht erfüllt sind (vgl. Urteil 2C_35/2011 vom 24. Mai
2011 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Zudem lässt der Umstand, dass die Ehe
der Beschwerdeführerin gescheitert ist, nicht erkennen, dass ihre soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland Thailand stark gefährdet wäre. Da aus
ihrer Ehe mit dem Schweizerbürger keine Kinder hervorgegangen sind, können
auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund
für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung darstellen.
7.2 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine
abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2).
Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in
Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und
eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE
2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt
werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch
MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23
f.).
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Seite 12
7.3 Die Beschwerdeführerin hat insbesondere betont, sie habe sich in der
Schweiz erfolgreich integriert und diesbezüglich auf ihre berufliche und
soziale Integration verwiesen. Seit August 2007 arbeite sie im X._______,
einem Thai Restaurant in Y._______ als Serviceaushilfe und komme für
ihren Lebensunterhalt selbst auf. Aus dem eingereichten Arbeitszeugnis
geht hervor, dass sie von ihrem Arbeitgeber sehr geschätzt wird. Sie
bringt weiter vor, über einen grossen Bekanntenkreis zu verfügen und
ihre Schwester lebe auch hier. Zudem habe sie Deutschkurse (Niveau
A1) besucht. Sie habe auch keinen Eintrag im Straf und
Betreibungsregister. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde für sie
aufgrund der immer wieder politisch unstabilen Situation zu einer
schweren Notlage führen. Zudem sei aufgrund ihres Alters eine
Erwerbstätigkeit in Thailand nicht möglich. Auch habe sie dort kein
soziales Netz mehr.
7.4 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 43 Jahren in die Schweiz
ein. Die Aufenthaltsdauer von bald sieben Jahren ist angesichts ihres
Alters nicht als sehr lang anzusehen. In beruflicher und wirtschaftlicher
Hinsicht hat sie sich im zu erwartenden Mass in die hiesigen Verhältnisse
eingelebt. Ebenso ist sie gemäss ihren Angaben sozial gut integriert.
Insgesamt unterscheidet sich der Integrationsgrad der
Beschwerdeführerin jedoch nicht von dem, was von einer ausländischen
Person nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann.
Die Beschwerdeführerin ist mit den Verhältnissen in Thailand noch gut
vertraut, hat sie doch den weitaus grössten und prägenden Teil ihres
Lebens in der Heimat verbracht. Zudem leben ihre Mutter und ihre drei
erwachsenen Kinder in Thailand. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sie
mit ihren Kindern in Kontakt steht, reiste sie doch am 30. April 2009 für
zwei Monate nach Thailand, um der Hochzeit einer Tochter beizuwohnen.
Demzufolge verfügt sie in ihrem Heimatland über ein soziales Netz und
wird sich bei ihrer Rückkehr in den dortigen Verhältnissen zurechtfinden
können. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihr bei der beruflichen
Wiedereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat wirtschaftliche Verhältnisse vorfindet,
die nicht denen der Schweiz entsprechen. Da sie offensichtlich keine
gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen auch
keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.
C5993/2009
Seite 13
8.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben
könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem
Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in
Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht
beanstandet werden.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den
Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und
das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen
müssen.
9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete
Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger
Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 10.2 mit
Hinweis).
9.3 Es ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem
Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des
C5993/2009
Seite 14
Wegweisungsvollzugs in das Heimatland der Beschwerdeführerin
sprächen. Es wird keine konkrete Gefährdung behauptet. Der
vorgebrachte pauschale Hinweis auf die immer wieder politisch unstabile
Situation genügt hierfür jedenfalls nicht.
10.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
11.
Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist sie davon befreit, für die
entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund
sind die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden
Instanz zu übernehmen. Der Rechtsvertreter hat zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'484.90
eingereicht. In Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter
Berücksichtigung der weiteren Eingaben des Rechtsvertreters ist daher
eine Entschädigung von Fr. 2'000. (inkl. MwSt) auszurichten. Dieser
Betrag ist von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 15
C5993/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Lorenzo
Cicco, Thun eine Entschädigung von Fr. 2'000. (inkl. MwSt) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– die Einwohnerdienste der Stadt Thun
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
C5993/2009
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82
ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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