B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5993/2013
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Flurin Turnes,
Klägerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Beklagte,
Gegenstand
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, Beiträge, Betreibungsverfahren,
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.
C-5993/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 20. Juli 2007 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nach-
folgend: Auffangeinrichtung oder Beklagte) den zwangsweisen Anschluss
der A._______ AG (nachfolgend: Klägerin) als Arbeitgeberin rückwirkend
ab 1. Januar 1985 (BVGer act. 9, Beilage 1).
A.b Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 setzte die Klägerin beim Betreibungs-
amt Dienststelle B._______ nicht bezahlte Beiträge der Beruflichen Alters-
, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) in der Höhe von insge-
samt Fr. 28'989.20 nebst Zinsen und Kosten in Betreibung. Als Forde-
rungsurkunden führte sie drei Beitragsrechnungen auf (BVGer act. 9, Bei-
lage 2).
A.c Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1'111'966 vom 6. Juni 2011
wurde der Klägerin am 10. Juni 2011 zugestellt und blieb ohne Rechtsvor-
schlag (BVGer act. 9, Beilage 3). In der Folge setzte die Beklagte die Be-
treibung fort; die entsprechende Konkursandrohung vom 25. Juli 2011
wurde der Klägerin am 3. August 2011 zugestellt (BVGer act. 9, Beilage 4).
B.
B.a Am 24. Oktober 2011 erhob die Klägerin beim Kreisgericht C._______
eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (BVGer act. 1, Beilage 3).
Da diese Klage noch vor der angesetzten Konkursverhandlung erfolgte,
wurde der Entscheid über das Konkursbegehren sistiert (vgl. BVGer act. 1,
Beilage 1, S. 2; vgl. auch act. 22, Beilage).
B.b Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 verneinte der Einzelrichter des Kreis-
gerichts C._______ seine Zuständigkeit mit der Begründung, die Klage
nach Art. 85a SchKG stehe für öffentlich-rechtliche Forderungen nicht of-
fen, und trat auf die Feststellungsklage nicht ein (BVGer act. 1, Beilage 1).
B.c Mit Eingabe vom 12. September 2013 gelangte die Klägerin in der Sa-
che an das Verwaltungsgericht des Kantons D._______. Dieses führte mit
formlosen Schreiben vom 17. September 2013 aus, die Zuständigkeit lasse
sich aufgrund der eingereichten Akten nicht abschliessend klären. Immer-
hin könne gesagt werden, dass das Verwaltungsgericht D.______ wohl
nicht zuständig sei. Vertrete man die Auffassung, dass allein der Verwal-
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Seite 3
tungsjustiz die materielle Beurteilung obliege, sei wohl das Bundesverwal-
tungsgericht zuständig. Es liege an der Klägerin, die bezüglich der Zustän-
digkeit erforderlichen Abklärungen zu tätigen (BVGer act. 1, Beilage 2).
C.
C.a Am 21. Oktober 2013 erhob die Klägerin gestützt auf Art. 85a SchKG
Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Konkret wurden folgende Rechts-
begehren gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklagten (ZB
Nr. 1111966 vom 06.06.2011, per Fr. 29'360.20, nebst Zins und Kosten) nicht
besteht;
2. Die Betreibung Nr. 1111966 vom 06.06.2011 für Fr. 29'360.20 nebst Zins und
Kosten sei aufzuheben ev. einzustellen;
3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form einer su-
perprovisorischen Verfügung) sei die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2
SchKG vorläufig einzustellen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Klägerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.- zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Möglichkeit ein-
geräumt, eine auf die Frage der prozessualen Zulässigkeit der Klage be-
schränkte Klageantwort samt Beweismitteln einzureichen.
C.c Nach zweimal erstreckter Frist stellte die Beklagte mit Klageantwort
vom 21. Februar 2014 folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Klage vom 21. Oktober 2013 vollumfänglich abzuweisen, falls über-
haupt darauf einzutreten ist;
2. Falls das Gericht auf die Klage eintritt, sei der Beklagten Gelegenheit zu ge-
ben, ihr Rechtsbegehren betreffend die Abweisung der Klage zu begründen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
C.d Nach ebenfalls zweimal erstreckter Frist hielt die Klägerin mit Replik
vom 28. Mai 2014 an ihren Rechtsbegehren fest.
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Seite 4
C.e Die Beklagte hielt mit Duplik vom 25. Juli 2014 an den in der Klageant-
wort gestellten Anträgen fest.
D.
Am 22. April 2015 schrieb der Einzelrichter des Kreisgerichts C.______ das
Konkursbegehren gegen die Klägerin als gegenstandslos geworden ab
(BVGer act. 23, Beilage). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am
4. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht D.______. Mit Entscheid
vom 30. Juni 2015 hob der Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kan-
tonsgerichts D.______ den Abschreibungsentscheid vom 22. April 2015
auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Konkurseröffnungs-
verfahrens an das Kreisgericht C._______ zurück. Dieses werde prüfen
müssen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Konkurseröff-
nungsentscheids nach Art. 173 Abs. 1 SchKG tatsächlich immer noch ge-
geben seien (BVGer act. 22).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist – soweit erfor-
derlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu prüfen ist vorliegend, ob das Bundesverwaltungsgericht für die von der
Klägerin erhobene Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zuständig ist.
1.1 Die Klägerin begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts im Wesentlichen damit, dass die Praxis in den Kantonen bei Fest-
stellungsklagen nach Art. 85a SchKG betreffend öffentliche-rechtliche For-
derungen dahingehend sei, dass das Zivilgericht die Sache zur materiellen
Beurteilung an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht überweise. Das
Kreisgericht C.______ sei mit Entscheid vom 8. Juli 2013 auf die Feststel-
lungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten. In der Folge sei die Klä-
gerin fristgemäss im Sinn von Art. 63 ZPO an das Verwaltungsgericht
D._______ gelangt. Dieses habe seine Zuständigkeit ebenfalls verneint,
ohne jedoch einen Rechtsmittelweg zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht
D._______ habe ausgeführt, dass gegebenenfalls das Bundesverwal-
tungsgericht zuständig sei, da die Stiftung Auffangeinrichtung BVG öffent-
lich-rechtliche Aufgaben des Bundes im Sinn von Art. 33 Bst. b VGG erfülle
und Verfügungen nach Art. 5 VwVG erlassen könne. Die Klageeingabe
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Seite 5
beim Bundesverwaltungsgericht sei wiederum innert Frist von Art. 63 ZPO
erfolgt. Da sowohl das Kreisgericht C._______ als auch das Verwaltungs-
gericht D._______ ihre Zuständigkeit verneint hätten, sei ein anderes Ge-
richt als das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Feststellungs-
klage nach Art. 85a SchKG nicht mehr denkbar. Das Bundesverwaltungs-
gericht müsse daher schon notgedrungen zuständig sein (BVGer act. 1 und
15).
1.2 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts sei nicht gegeben. Zur Begründung führt sie
im Wesentlichen aus, nach einem Teil der Lehre sei bei einer Feststellungs-
klage nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen
Forderungen, die Sache zur materiellen Beurteilung der Forderung an die
nach öffentlichem Recht zuständige Behörde zu überweisen, wobei der Zi-
vilrichter sachlich für den vollstreckungsrechtlichen Entscheid zuständig
bleibe. Das Verfahren vor dem Zivilrichter werde dann bis zum Entscheid
der zuständigen Behörde über die materiellrechtliche Frage sistiert. Nach
Art. 74 BVG sei die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht sodann
nur gegeben, wenn eine Verfügung angefochten werde. Die Verfügung
über den Zwangsanschluss vom 20. Juli 2007 sei jedoch in Rechtskraft
erwachsen und über die strittige Forderung sei keine Verfügung ergangen,
da die Klägerin gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erho-
ben habe (BVGer act. 9).
2.
2.1 Zunächst ist zu prüfen, inwiefern sich der Entscheid des Einzelrichters
für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts D._______ vom 30. Juni
2015 auf die Feststellungsklage auswirkt. Mit diesem Entscheid wurde der
Einzelrichter des Kreisgerichts C._______ angewiesen, das Konkurseröff-
nungsverfahren durchzuführen. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Aussetzung des Konkurseröffnungsentscheids
nach Art. 173 Abs. 1 SchKG tatsächlich immer noch gegeben seien.
2.2 Fällt die Klägerin in Konkurs, verliert sie das Prozessführungsrecht
über die Klage nach Art. 85a SchKG, und die ihr zu Grunde liegende Be-
treibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven ein-
gestellt wird (BGE 132 III 89 E. 1.3 f.). Bis feststeht, ob das Verfahren durch
die Konkursmasse oder durch einzelne Gläubiger, oder bei Einstellung des
Konkurses mangels Aktiven von der Klägerin weitergeführt wird, ist das
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Seite 6
Klageverfahren nach Art. 85a SchKG gemäss Art. 207 SchKG zu sistieren
(BGE 132 III 89 E. 1.5).
Wird jedoch eine Klage nach Art. 85a SchKG noch vor Konkurseröffnung
eingereicht, ist der Entscheid über den Konkurs in Anwendung von Art. 173
Abs. 1 SchKG auszusetzen, bis das Gericht über die vorläufige Einstellung
der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG entschieden hat (BGE 133 III
684 E 3.2).
2.3 Da der Einzelrichter des Kreisgerichts C._______ auf die Feststel-
lungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten ist, könnte eine vorläu-
fige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG wohl nur dann
erfolgen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Fest-
stellungsklage zuständig wäre. Insofern ist davon auszugehen, dass das
Kreisgericht C._______ das Konkursverfahren – in Kenntnis der hängigen
Klage nach Art. 85a SchKG – aussetzt, bis das Bundesverwaltungsgericht
über seine Zuständigkeit befunden hat.
Es ist jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass über die Klägerin in der Zwischen-
zeit rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden wäre (vgl. Handelsregister
des Kantons D.________, , abgerufen am 19. August
2015).
2.4 Selbst wenn der Einzelrichter des Kreisgerichts C._______, entgegen
der vorstehenden Annahme, dennoch zur Konkurseröffnung schreiten
würde, wäre das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach der hier
vertretenen Auffassung im aktuellen Verfahrensstadium nicht zwingend in
Anwendung von Art. 207 SchKG zu sistieren. Der zuständige Instruktions-
richter hat den Prozessgegenstand mit Zwischenverfügung vom 22. Okto-
ber 2013 zunächst auf die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts beschränkt. Somit geht es vorliegend einzig um die Frage,
ob auf die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG überhaupt eingetreten
werden kann und nicht um die materielle Beurteilung der Klage. Eine Sis-
tierung des Feststellungsprozesses könnte sodann nach Klärung der Ein-
tretensfrage noch erfolgen. Daher und aufgrund dessen, dass die Sistie-
rung von Verwaltungsverfahren nach Art. 207 Abs. 2 SchKG – worunter
auch Rechtsmittelverfahren zu verstehen sind – nicht (mehr) zwingend ist,
und ein Entschliessungsermessen der (Gerichts-)Behörde darüber be-
steht, ob das Verfahren zu sistieren ist und die zuständige
(Gerichts-)Behörde, anders als bei Zivilprozessen, auch bei grundsätzlich
einstellungsfähigen Verwaltungsverfahren von Fall zu Fall zu prüfen hat,
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Seite 7
ob sich die Einstellung rechtfertigt (Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16.
Februar 2012 E. 1.2.3), wäre eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens
wohl nicht zwingend erforderlich.
3.
3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG, so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Weiter beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin Streitigkeiten
gemäss Art. 35 VGG. Darunter fallen nach Art. 35 Bst. a VGG – neben hier
nicht interessierenden Fällen – namentlich Klagen aus öffentlich-rechtli-
chen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Orga-
nisationen nach Art. 33 Bst. h VGG. Weitere spezialgesetzlich begründete
Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts sind im vorliegenden Zu-
sammenhang nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind
zwingend (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABE-
LLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 287 Rz. 817).
3.2 Nach Art. 36 VGG ist die Klage nach Art. 35 VGG unzulässig, wenn ein
anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Art. 33 VGG
erwähnten Behörde überträgt. Dies bedeutet, dass nicht geklagt werden
kann, wenn verfügt werden darf (Subsidiarität des Klageverfahrens; Urteil
des BVGer A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.5; vgl. auch
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 420 Rz. 1212, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 287 Rz. 5.2 f.).
3.3 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG Verfügungen erlassen. Sie
ist somit befugt, über ausstehende Beiträge von zwangsweise angeschlos-
senen Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen (BGE 134 III 115 E. 3.2 in
fine; vgl. auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG FZG Kommentar, 3. Aufl.
2013, Art. 60 Rz. 3 ff.). Entsteht aus dem zwangsweisen Anschluss eines
Arbeitgebers eine Streitigkeit betreffend die Höhe der geschuldeten Bei-
träge, entscheidet die Auffangeinrichtung mit Verfügung, welche alsdann
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 33
Bst. h VGG).
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Die Klage nach Art. 35 VGG im Zusammenhang mit geschuldeten Beiträ-
gen an die Auffangeinrichtung ist somit aufgrund der Subsidiarität des Kla-
geverfahrens unzulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung der vorliegenden Feststellungsklage nach Art. 85a
SchKG kann bereits aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich
von Art. 35 Bst. a VGG fallen. Es kann daher offen gelassen werden, ob es
sich bei einem Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung überhaupt um
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinn von Art. 35 Bst. a VGG handelt.
3.4 Da über die Beitragsforderung unbestrittenermassen keine Verfügung
der Auffangeinrichtung nach Art. 5 VwVG vorliegt, kann eine materielle Be-
urteilung der Beitragsforderung auch nicht auf dem Weg einer Beschwerde
erfolgen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob das Bundesverwaltungsgericht im Sinn des Stand-
punkts der Klägerin dennoch für die Klage nach Art. 85a SchKG zuständig
ist.
4.1 Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht
des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht
mehr besteht oder gestundet ist. Die Klage nach Art. 85a SchKG entfaltet
sowohl materiell- als auch betreibungsrechtliche Wirkungen und hat damit
eine Doppelnatur. In materiellrechtlicher Hinsicht führt ihre Gutheissung zur
gerichtlichen Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht
oder nicht mehr besteht bzw. noch nicht fällig ist, und ihre Abweisung zur
Feststellung, dass die betreffende Forderung besteht bzw. fällig ist, wobei
das Urteil diesbezüglich in materielle Rechtskraft erwachsen kann. In be-
treibungsrechtlicher Hinsicht hat die Gutheissung der Klage die gerichtliche
Aufhebung oder Einstellung der Betreibung zur Folge (vgl. BGE 132 III 277;
BERNHARD BODMER/JAN BANGERT, in: Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Da-
niel Staehlin [Hrsg.], BSK-SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 85a Rz. 3; JÜRGEN
BRÖNIMANN, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], KUKO SchKG, 2. Auflage 2014,
Art. 85a Rz. 2; ANDRÉ EQUEY/RETO VONZUN, Titel, Mittel und Wege zur Be-
seitigung der negativen Auswirkungen des Betreibungsregistereintrags
grundloser Betreibungen, in AJP 2011 S. 1337 ff., 1339 f. mit weiteren Hin-
weisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das Hauptziel der
Klage nach Art. 85a SchKG darin, die Aufhebung bzw. Einstellung der Be-
treibung zu erwirken, auch wenn sie eine Doppelnatur aufweist, d.h. nebst
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der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung in materiellrechtlicher Hin-
sicht auf Feststellung der Nichtschuld bzw. Stundung lautet (BGE 127 III
41 E. 4a).
4.2 Für die betreibungsrechtliche Wirkung der Klage nach Art. 85a Abs. 1
SchKG ist örtlich das Gericht am Betreibungsort zuständig. Die sachliche
Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 3 f. ZPO). Im
Zusammenhang mit Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur, über deren
Bestand wie im vorliegenden Fall keine rechtskräftige Verfügung ergangen
ist, herrschen jedoch unterschiedliche Auffassungen was die Zuständigkeit
in materiellrechtlicher Hinsicht betrifft.
In solchen Fällen habe sich die Praxis in den Kantonen mitunter damit be-
holfen, den Zivilrichter über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage
gemäss Art. 85a SchKG entscheiden zu lassen, die Sache aber zur mate-
riellen Beurteilung über den der Klage zu Grunde liegenden öffentlich-
rechtlichen Anspruch an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zu
überweisen (vgl. BODMER/BANGERT, a.a.O., Art. 85a Rz. 11c mit Hinwei-
sen). Ein Teil der Literatur befürwortet ebenfalls, dass – soweit über den
Bestand der Forderung keine rechtskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung
vorliege – das betreibungsrechtliche Verfahren vor dem Zivilrichter zu sis-
tieren und die Sache zur materiellrechtlichen Beurteilung grundsätzlich an
das zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Hernach habe der
Zivilrichter das betreibungsrechtliche Verfahren wieder aufzunehmen und
je nach Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung die Betreibung
nach Art. 85a Abs. 3 SchKG aufzuheben oder nicht (JÜRGEN BRÖNIMANN,
a.a.O., Art. 85a Rz. 5; LUCA TENCHIO, Feststellungsklagen und Feststel-
lungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999 S. 160 f.).
Andererseits wird die Meinung vertreten, dass Art. 85a SchKG im Hinblick
auf privatrechtliche Verhältnisse erlassen worden sei. Dagegen habe der
Gesetzgeber mit Erlass von Art. 85a SchKG nicht ein neues, gar ausseror-
dentliches Rechtsmittel in das öffentliche Prozessrecht einführen wollen.
Mit Hinweis auf die neue schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) wird
sodann die ausschliessliche funktionale und sachliche Zuständigkeit des
Zivilrichters postuliert. Diesem sei die Überprüfung materiell rechtskräftiger
Verfügungen, Veranlagungen oder Urteilen von Verwaltungsgerichten und
-behörden verwehrt. Mit der Klage nach Art. 85a SchKG könne damit in
jenen Fällen, in denen die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich
begründet sei, richtigerweise nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines
materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht werden, oder aber
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die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld (BODMER/BANGERT,
a.a.O., Art. 85a Rz. 11c).
4.3 Folgt man letztgenannter Lehrmeinung, ist die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts für die Klage nach Art. 85a SchKG ohne Weiteres
zu verneinen. Die Klägerin leitet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts jedoch von der erstgenannten Lehrmeinung bzw. Praxis ab, wo-
nach die Klage nach Art. 85a SchKG zwischen Zivilgericht und Verwal-
tungsgericht aufzuteilen ist.
4.4 Die Teilung der Klage zwischen Zivilrichter und Verwaltungsgericht
setzt voraus, dass der für die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage
zuständige Zivilrichter die Klage anhand nimmt, das Verfahren sistiert und
die Sache zur Beurteilung des materiellrechtlichen Aspekts der Klage an
das zuständige Verwaltungsgericht überweist. Vorliegend ist der Einzel-
richter des Kreisgerichts C._______ jedoch mit Entscheid vom 8. Juli 2013
auf die Klage nicht eingetreten und hat damit auch seine Zuständigkeit in
betreibungsrechtlicher Hinsicht verneint. Folglich hat er die Sache auch
nicht an das zur Beurteilung des materiellen Aspekts der Klage zuständige
Verwaltungsgericht überwiesen. Ein Anwendungsfall der von der Klägerin
zitierten Lehrmeinung bzw. Praxis liegt hier nicht vor. Es braucht daher
auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob Klagen nach Art. 85a
SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen zwi-
schen Zivilgericht und Verwaltungsgericht aufzuteilen sind, oder aber die
funktionale und sachliche Zuständigkeit ausschliesslich dem Zivilrichter zu-
kommt.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch das kantonale Recht, welches
nach Art. 3 ZPO die sachliche und funktionale Zuständigkeit regelt, keine
Teilung der Klage vorsieht (vgl. das kant. Einführungsgesetz zum SchKG
[sGS 971.1] sowie das kant. Einführungsgesetz zur ZPO [sGS 961.2]).
4.5 Soweit sich die Klägerin dennoch darauf beruft, dass die Klage nach
Art. 85a SchKG jeweils zwischen Zivilrichter und Verwaltungsjustizbehörde
aufzuteilen sei, hätte es an ihr gelegen, den Entscheid des Einzelrichters
des Kreisgerichts C._______ vom 8. Juli 2013 anzufechten und im Rechts-
mittelverfahren die von ihr vertretene Lehrmeinung bzw. Praxis geltend zu
machen. Die zuständige Rechtsmittelinstanz hätte dann zu beurteilen ge-
habt, ob der Einzelrichter des Kreisgerichts C.______ die Klage hätte an-
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Seite 11
hand nehmen müssen und gegebenenfalls an das zuständige Verwal-
tungsgericht hätte überweisen müssen bzw. ob für die Klage ausschliess-
lich die Zuständigkeit des Zivilrichters gegeben gewesen wäre.
Davon hat die Klägerin jedoch abgesehen und ist zunächst direkt an das
Verwaltungsgericht D._______ gelangt, welches seine Zuständigkeit mit
einem formlosen Schreiben verneinte. In der Folge reichte sie ihre Klage
nach Art. 85a SchKG beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei sich ihre
Rechtsbegehren sowohl auf die betreibungsrechtlichen als auch die mate-
riellrechtlichen Aspekte der Klage beziehen. Die Klägerin geht somit fak-
tisch von der alleinigen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öf-
fentlich-rechtlichen Forderungen aus. Dieser Auffassung kann jedoch nicht
gefolgt werden. Nach beiden in vorstehender Erwägung 4.2 zitierten Lehr-
meinungen fällt der Entscheid über die betreibungsrechtlichen Aspekte der
Klage nach Art. 85a SchKG in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters.
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht den materiellrechtlichen As-
pekt der Klage beurteilen könnte, wäre es mangels Zuständigkeit nicht in
der Lage, über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage – die Aufhe-
bung oder Einstellung der Betreibung – zu befinden. Dies entspricht nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch gerade dem Hauptzweck
der Klage nach Art. 85a SchKG (vgl. BGE 127 III 41 E. 4a). Daher und
aufgrund dessen, dass die vorliegende Klage nicht in den Anwendungsbe-
reich von Art. 35 Bst. a VGG fällt (vgl. vorstehende E. 3.2 f.), ist die alleinige
bzw. direkte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für eine Klage
nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit BVG-Beitragsforderungen
der Beklagten zu verneinen.
4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage nach
Art. 85a SchKG offensichtlich nicht gegeben ist. Insbesondere ergibt sich
die Zuständigkeit auch nicht – wie die Klägerin geltend macht – "notge-
drungen" aus dem Umstand, dass sowohl das Kreisgericht C.______ als
auch das Verwaltungsgericht D._______ ihre Zuständigkeit verneint ha-
ben, zumal zumindest der Entscheid des Kreisgerichts C.______ vom
8. Juni 2013 direkt mit Berufung anfechtbar gewesen wäre.
Auf die Klage nach Art. 85a SchKG kann somit im einzelrichterlichen Ver-
fahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht eingetreten werden.
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Seite 12
5.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 3 VGG richten sich die Gerichtsgebühren und die
Parteientschädigung nach den Art. 63 bis 65 VwVG.
5.2 Der Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Klägerin kosten-
pflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in An-
wendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
unter Berücksichtigung des Streitwerts und Umfang des Verfahrens auf Fr.
2'000.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
5.3 Der obsiegenden Beklagten, welche die obligatorische Versicherung
durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versiche-
rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch
auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Klage nach Art. 85a SchKG wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Klägerin auferlegt. Sie
werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnom-
men.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Klägerin (Gerichtsurkunde)
– die Beklagte (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-5993/2013
Seite 13
– Kreisgericht C.______ (Verfahrensnummer: […]; Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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