B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5995/2009
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic.iur. Cuno Jäggi, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5995/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) gelang-
te am 27. August 1998 als Asylsuchender in die Schweiz. Das Bundesamt
für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) wies sein Asylgesuch mit
Verfügung 20. Juli 1999 ab, ordnete jedoch gestützt auf den Beschluss
des Bundesrates vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige
Aufnahme bestimmter Personengruppen mit letztem Wohnsitz im Kosovo
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Die gruppenweise
vorläufige Aufnahme wurde kurz darauf per 16. August 1999 aufgehoben.
B.
Am 18. Dezember 1999 heiratete der Beschwerdeführer die 28 Jahre äl-
ter Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1949) und erhielt gestützt darauf
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
C.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 18. März 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 5. Oktober 2004 zu Handen des Ein-
bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen die Ehegatten unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 19. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons Bern und der Gemeinde P._______ (BE).
D.
Am 13. August 2008 machte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des
Kantons Bern der Vorinstanz davon Mitteilung, dass die Ehe des Be-
schwerdeführers am 12. Juli 2008 rechtskräftig geschieden wurde, und
ersuchte angesichts des grossen Altersunterschieds der Ehegatten um
C-5995/2009
Seite 3
Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären sei.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2008 setzte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und lud ihn zur Stel-
lungnahme ein. Bei dieser Gelegenheit und im weiteren Verlauf des Ver-
fahrens unterbreitete sie ihm zusätzlich eine Reihe von Fragen zur Be-
antwortung. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 27. November
2008 (gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau), 8. Januar 2009 (vertreten
durch seine Ex-Ehefrau), 18. Mai 2009 (vertreten durch seine Ex-
Ehefrau) und 4. Juni 2009 (vertreten durch den heutigen Rechtsvertreter)
vernehmen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am 14. April
2009 im Auftrag der Vorinstanz von der Migrationsbehörde seines Wohn-
kantons persönlich zur Sache einvernommen.
F.
Am 8. Juli 2009 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwer-
deführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 19. August 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. November
2009 auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 9. März 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
C-5995/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
C-5995/2009
Seite 5
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E.
2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b).
Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu för-
dern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Um-
stand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 mit Hinweisen)
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschli-
chen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt
wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG in der hier massgebenden, bis 28. Februar
2011 geltenden Fassung vom 29. September 1952 [AS 1952 1087], nach-
folgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Be-
trugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die
gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit
dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 mit Hinweisen).
3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er-
leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs-
sen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Än-
derung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen
muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
C-5995/2009
Seite 6
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden
Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kön-
nen regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Be-
hörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsa-
chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schlies-
sen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen kön-
nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolge-
rungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betrof-
fene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl.
BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür-
digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie dient
der Beweiserleichterung, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit
letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Um-
kehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tat-
sachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche
Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen
wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil
erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde
nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordent-
liches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis han-
deln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Per-
son kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Proble-
me nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
C-5995/2009
Seite 7
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Bern innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für
nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG
sind demnach erfüllt.
6.
Gestützt auf die Aktenlage stellt sich die Streitsache in materieller Hin-
sicht wie folgt dar:
6.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 1998 als Asylsuchender in
die Schweiz. Zusammen mit der Abweisung seines Asylgesuchs erhielt er
am 20. Juli 1999 die vorläufige Aufnahme, die indessen bereits wenige
Wochen später, am 16. Augst 1999, aufgehoben wurde. Bevor dem da-
mals 22-jährigen Beschwerdeführer eine Ausreisefrist gesetzt werden
konnte, heiratete er am 18. Dezember 1999 eine 50 Jahre alte Schweizer
Bürgerin, die er gemäss eigenen Aussagen in der Einvernahme vom
14. April 2009 sechs Monate zuvor kennengelernt hatte. Auf diese Weise
sicherte er sich den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Gut vier Jahre
später, am 18. März 2004, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung. Am 5. Oktober 2004 unterzeichneten die Ehe-
gatten die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemein-
schaft und 14 Tage später, am 19. Oktober 2004, erfolgte die erleichterte
Einbürgerung. Während eines Ferienaufenthaltes in Albanien im Verlauf
des Jahres 2007 – im erstinstanzlichen Verfahren nannte der Beschwer-
deführer als Datum den August 2007, auf Beschwerdeebene spricht er
vom Dezember 2007 – machte der Beschwerdeführer die Bekanntschaft
mit der albanischen Staatsangehörigen C._______ (geb.1985) und zeug-
te mit ihr den am 24. Oktober 2008 im Kosovo geborenen Sohn
D._______. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehe-
frau wurde bereits einige Monate vor der Geburt des Kindes, am 12. Juli
2008, rechtskräftig geschieden. Die Kindsmutter, damals mit ihm verlobt,
zog im Oktober 2009 dem Beschwerdeführer in die Schweiz nach und er-
hielt nach dem Eheschluss eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann.
6.2 Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau beteuern, sie
hätten aus Liebe geheiratet und ihre Ehe sei bis weit über den Zeitpunkt
C-5995/2009
Seite 8
der erleichterten Einbürgerung harmonisch verlaufen und auf die Zukunft
ausgerichtet gewesen. Auch heute noch seien sie sich innig verbunden.
Zerbrochen sei ihre Ehe erst, nachdem der Beschwerdeführer seine heu-
tige Ehefrau kennen gelernt hätte und sie von ihm schwanger geworden
sei. Als er vor seiner bevorstehenden Vaterschaft erfahren habe, habe er
erstmals einen starken eigenen Kinderwunsch gespürt. Er habe umge-
hend mit seiner Ehefrau gesprochen, die sich mit einer raschen Schei-
dung einverstanden erklärt habe, um ihm den Aufbau einer Familie noch
vor der Geburt des Kindes zu ermöglichen. Zur Qualität der Beziehung
sagte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren klar aus, er
habe sich damals in seine heutige Ehefrau verliebt und diese habe ihm
ein Kind geschenkt. In der Beschwerdeschrift äussert er sich zu diesem
Punkt nicht, während er in der Replik den ersten ausserehelichen Kontakt
mit seiner heutigen Ehefrau erstmals und ohne Bezugnahme zu anders-
lautenden früheren Vorbringen als einmaligen Seitensprung bezeichnet,
der höchstwahrscheinlich keine weiteren Folgen gehabt hätte, hätte sich
seine heutige Ehefrau nicht Monate später (April 2008) mit ihm in Verbin-
dung gesetzt und ihn über ihre Schwangerschaft informiert. Die letztere
Darstellung überzeugt nicht. Sie ist als wenig glaubwürdiger Versuch zu
werten, die Anfänge der Beziehung zur heutigen Ehefrau mit Blick auf
den von der Vorinstanz erhobenen Vorwurf eines ehewidrigen Verhaltens
kleinzureden.
6.3 In der angefochtenen Verfügung zeigt sich die Vorinstanz von den Be-
teuerungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau
nicht überzeugt, sie hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
eine intakte Ehe geführt. Sie weist darauf hin, dass nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung eine aussereheliche sexuelle Beziehung, wie sie
vom Beschwerdeführer aufgenommen worden sei, im offenkundigen Wi-
derspruch zum Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft stehe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf Eheschliessung,
Einbürgerung, Scheidung und Verlobung lasse keine andere Schlussfol-
gerung zu, als dass er seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin für den Er-
halt des Bürgerrechts und für die nachfolgende Gründung einer neuen
Familie, die damit in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erhalten werde,
missbraucht habe. Beim Beschwerdeführer sei in Wahrheit ein latenter
Trennungswunsch vorhanden gewesen, der sich mit der Zeugung eines
Kindes und der sich daraus für ihn angeblich ergebenden Verpflichtung
zur Heirat der Kindsmutter verwirklicht habe. Ab dem Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung habe er parallel zur ehelichen Gemeinschaft mit
der Schweizer Bürgerin eine neue Familienstruktur in seinem Herkunfts-
C-5995/2009
Seite 9
land aufgebaut. Dadurch habe er den ausschliesslichen Ehewillen zu sei-
ner schweizerischen Ehefrau aufgegeben. Dabei sei fraglich, ob ein sol-
cher Ehewille je bestanden habe. Gebrauche aber ein Ehegatte das Insti-
tut der Ehe dazu, seine eigenen persönlichen Interessen – in casu die
Schaffung anderer Rahmenbedingungen für eine neue Ehe – durchzu-
setzen, so handle es sich, auch wenn der äussere Anschein auf das Ge-
genteil hinweise, nicht um eine wirklich intakte Beziehung. Von einer ech-
ten Lebensgemeinschaft könne dann keine Rede sein. Indem der Be-
schwerdeführer diese tatsächlichen Motive für sein Festhalten an der Ehe
mit seiner damaligen schweizerischen Ehefrau verschwiegen habe, habe
er seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen für
deren Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1 BüG seien daher erfüllt.
6.4 Die Argumentation der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. Wohl trifft
es zu, dass eine aussereheliche Beziehung oder gar die Existenz einer
Parallelfamilie im Widerspruch zu einer intakten Ehe steht. Es steht auch
ausser Frage, dass von einer intakten Ehe nicht gesprochen werden
kann, wenn die Ehe für den gesuchstellenden Ausländer nur (noch) ein
Instrument zur Erlangung der erleichterten Einbürgerung darstellt. In casu
lautet die entscheidende Frage jedoch, ob aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer im August 2007 erstmals eine aussereheliche Bezie-
hung aufnahm – frühere ehewidrige Aktivitäten sind nicht erstellt –, ir-
gendwelche Schlüsse auf den Zustand seiner Ehe zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung rund drei Jahre zuvor gezogen werden können.
Das ist klarerweise nicht der Fall. Ein als allgemein durchgesetzt gelten-
der Satz der allgemeinen Lebenserfahrung zur Dauer ehelicher Zerfalls-
prozesse, der über eine derartig lange Zeitspanne wirken und eine natür-
liche Vermutung für das Fehlen einer intakten Ehe begründen könnte,
existiert nicht. Die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers
stellt mangels relevanter "Tatbestandstypizität" nicht einmal ein einfaches
Indiz dar, dass die Ehe bereits drei Jahre zuvor nicht intakt war. Was
bleibt, ist der ausserordentlich grosse Altersunterschied der Ehegatten
und der prekäre ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Eheschliessung. Beide Elemente mögen zwar Indizien für
das Vorliegen einer vorrangig ausländerrechtlich motivierten Ehe sein.
Für sich alleine genügen sie jedoch nicht. Sie verhinderten denn auch
weder die Aufenthaltsregelung noch die erleichterte Einbürgerung des
Beschwerdeführers, obwohl angesichts des Altersunterschiedes der Ehe-
gatten gerade im Einbürgerungsverfahren besonderes Augenmerk auf
das Erfordernis einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft gelegt wurde.
C-5995/2009
Seite 10
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht wurde,
die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner damaligen schweizerischen
Ehefrau sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bzw. nicht
mehr intakt gewesen. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit
auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sei-
ne Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der
Ehe erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Indem die angefochtene
Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst.
a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
8.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter
Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf Fr. 1'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.).
Dispositiv S. 11
C-5995/2009
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-5995/2009
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: