Abtei lung II I
C-5999/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
R._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5999/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene jamaikanische Staatsangehörige T._______ (nach-
folgend: Gesuchstellerin) beantragte am 2. Juni 2009 in Kingston ein
Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt bei ihrem Bekannten R._______
(im Folgenden Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in W._______. Die
zuständige Schweizer Vertretung in Havanna lehnte es ab, ein Visum
in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. Septem-
ber 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Aufent-
haltszweck und die Umstände des Aufenthalts seien nicht genügend
belegt worden, weshalb keine hinreichende Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr aus der Schweiz und dem Schengenraum bestehe.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten
sich deshalb insbesondere auch im westlichen Ausland eine vermeint-
lich bessere Zukunft aufzubauen. Zudem oblägen der Gesuchstellerin
keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederaus-
reise als gering erscheinen lassen könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 erhob der Gastge-
ber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin die
Einreise als Touristin zu gestatten. Zur Begründung macht er im We-
sentlichen geltend, er bringe genügend finanzielle Mittel auf, um für
den Besuchsaufenthalt der Eingeladenen aufzukommen. Auch böte er
– sowie die konkreten Lebensumstände der Gesuchstellerin – genü-
gend Gewähr für deren gesicherte Wiederausreise.
Seite 2
C-5999/2009
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass Gründe, welche allein auf Sei-
ten des Eingeladenen lägen, nicht genügend Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr des Gastes böten. Massgebend sei vielmehr – nebst
den wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnissen im Ursprungs-
land der Gesuchstellerin – deren persönliches Umfeld. Die diesbezüg-
lich getätigten Ausführungen seien bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend gemacht und dementsprechend berücksichtigt worden.
E.
In seiner Replik vom 16. November 2009 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstel-
lung eines Einreisevisums verweigert wird. Darüber entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Seite 3
C-5999/2009
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt – entgegen den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 4) – weder ein all-
gemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen An-
spruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
Seite 4
C-5999/2009
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht (vgl. dazu ausführlicher Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7688/2008 vom 30. Juni 2009, E. 6).
Vor diesem Hintergrund läuft auch der Vergleich des Beschwerdefüh-
rers zwischen der Gesuchstellerin und Touristen sowie eingeladenen
Gäste aus Japan, Amerika und Australien ins Leere (Beschwerde
S. 4). Die aufgezählten Länder sind alle explizit von der Visumpflicht
für einen Aufenthalt bis drei Monate ausgenommen, nicht so aber Ja-
maika, für das eine Visumspflicht besteht (vgl. Anhang 1, Liste 1: Über-
sicht der Ausweis und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit,
Version vom 23. Oktober 2009). Von einer rechtsungleichen, willkürli-
chen Behandlung kann – wie es der Beschwerdeführer replikweise
geltend macht – somit nicht die Rede sein.
6.
6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
Seite 5
C-5999/2009
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 In Jamaika sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichswei-
sen schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen: Zwar wuchs die Wirtschaft 2007 um mässige 1.1%; 2008 ging
sie jedoch um den gleichen Prozentsatz zurück. Eine Fortsetzung des
negativen Wachstums wird denn auch für das Jahr 2009 – in sogar
noch verstärkter Form – erwartet. Im Oktober 2008 betrug die landes-
weite offizielle Arbeitslosenquote 10,3%, wobei sich der Anteil bei den
jungen Leuten sogar auf 40% beläuft. Der gesetzliche Mindestlohn be-
läuft sich gemessen an einer 40 Stunden-Woche seit Januar 2008 auf
3.700 J-Dollar. Sozial abfedernd wirken hier die Überweisungen der
Auslandjamaikaner (vor allem aus USA, GB und Kanada) an die Fami-
lien zuhause. Diese sind Jahr für Jahr auf fast 2 [Mrd.] USD gestiegen.
Aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise ist jedoch seit November
2008 ein Rückgang zu verzeichnen (Länder- und Reiseinformationen
des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Jamaika >
Wirtschaft, , Stand: Oktober 2009, besucht
im November 2009).
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 22-jährige, verhei-
ratete Frau und Mutter eines sechsjährigen Sohnes. Zwar lässt diese
Familienkonstellation auf den ersten Blick durchaus auf gewisse
familiäre Verpflichtungen schliessen, allerdings sind diese zu relativie-
ren. So kümmert sich der Vater des Sohnes nicht sehr intensiv um
Frau und Kind (Beschwerde Ziff. 6). Gemäss einem Schreiben der Ge-
suchstellerin vom 2. Juni 2009 lebe dieser gegenwärtig sogar in den
Seite 6
C-5999/2009
USA. Auch lässt die beantragte Dauer des Besuchsaufenthalts von
gleich 90 Tagen nicht darauf schliessen, der Sohn der Gesuchstellerin
sei zwingend auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen. Viel-
mehr kann die Fürsorge und Betreuung des Kindes in Abwesenheit
der Gesuchstellerin auch problemlos von den Grosseltern des Kindes
bzw. der Mutter der Gesuchstellerin wahrgenommen werden, wie es
beschwerdeweise geltend gemacht wird. Im familiären Bereich der Ge-
suchstellerin sind somit keine zwingenden Verantwortlichkeiten zu er-
kennen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, die Entscheidung
für eine Emigration zu fällen. Kommt hinzu, dass der Entschluss bei
zurückbleibenden Angehörigen oftmals noch von der Hoffnung getra-
gen sein kann, die Angehörigen später nachfolgen zu lassen.
7.2 In Bezug auf die Arbeitstätigkeit sind den Akten unterschiedliche
Angaben zu entnehmen: Gemäss dem Visumantrag sowie einem
Schreiben der Gesuchstellerin vom 2. Juni 2009 sei die Gesuchstelle-
rin selbständig und verkaufe Kleider. Aus einer den Akten beigelegten
undatierten Arbeitsbestätigung einer Privatperson ist ersichtlich, dass
die Gesuchstellerin als Haushälterin („housekeeper“) angestellt sei
und wöchentlich $ 5,500 verdiene. Der Beschwerdeführer erklärte je-
doch gegenüber dem kantonalen Migrationsamt, sein Gast sei als Zim-
mermädchen und zeitweise an der Bar tätig (Schreiben vom 17. Juli
2009 Punkt 5). Beschwerdeweise wird präzisiert, die Gesuchstellerin
sei stundenweise auf Abruf als Zimmermädchen und im Service in
Hotels/Restaurants tätig. Die Arbeit werde durch Temporärbüros ver-
mittelt. Gewisse Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der genannten
Angaben sind aufgrund der unterschiedlichen Darstellungsweisen
durchaus angebracht. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, die Ge-
suchstellerin sei Zimmermädchen und Serviceangestellte auf Abruf
und bekomme ihre Arbeit durch ein Temporärbüro vermittelt, ist nicht
davon auszugehen, es handle sich um eine sichere, feste Arbeitsstelle
und vollzeitige Tätigkeit, die ihr ein Leben in gesicherten und stabilen
wirtschaftlichen Verhältnissen ermöglichen. Insbesondere werden
auch keine Angaben zur effektiv getätigten Arbeitszeit und zum Ver-
dienst gemacht. Mit diesen Ausführungen ist nicht davon auszugehen,
es bestünden berufliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin, die sie
nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, die Auswanderung in die
Schweiz in Erwägung zu ziehen.
Seite 7
C-5999/2009
8.
8.1 Aufgrund dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend ge-
währleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen.
8.2 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die auf Rechtsmit-
telebene getätigten Hinweise des Beschwerdeführers zu seiner wirt-
schaftlichen Situation nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerde-
führers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezo-
gen. In diesem Sinn kann auch seine Zusicherung betreffend fristge-
rechter Rückkehr des Gastes nicht entscheidend sein: Bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind näm-
lich nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, son-
dern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Dem Gast-
geber obliegt allenfalls – wie dies in casu geschehen ist – für gewisse
finanzielle Risiken Garantie zu leisten (vgl. Garantieerklärung vom
24. Juli 2009 und Versicherungsbestätigung vom 23. Januar 2009), für
ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber – mangels rechtli-
cher und faktischer Durchsetzbarkeit – nicht garantieren (anstelle vie-
ler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25.
Juni 2009 E. 9 und C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10).
9.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Ver-
fügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 8
C-5999/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
Seite 9