B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6000/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Serbien)
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juli 2010.
C-6000/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, serbische Staatsangehörige, geboren 1953, verheiratet,
Mutter zweier Kinder und wohnhaft in N._______/Serbien, stellte am 8.
November 2007 über den serbischen Versicherungsträger ein Gesuch um
Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (IV/4 f., 12). Am 17.
März 2009 leitete der serbische Versicherungsträger das am 16.
Dezember 2008 ausgefüllte Anmeldungsformular YU/CH 4 an die
Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Eingang
am 31. März 2009). In ihrem Gesuch machte sie geltend, sie habe von
1970 bis 2000 in der Schweiz gearbeitet und sich hier bereits in ärztlicher
Behandlung befunden. Sie leide an Bronchialasthma schweren Grades
(Asthma seit 30 Jahren bestehend), Bluthochdruck, an Angina pectoris,
an einem vergrösserten rechten Ventrikel des Herzens, an Ischias, an
einem Lumbalsyndrom und an Sehstörungen (IV/12). Nach ihrer
Rückkehr nach Serbien im Mai 2000 habe sie nicht mehr gearbeitet
(IV/36, 121).
A.b Die IVSTA führte in der Folge Abklärungen zur Erwerbssituation so-
wie zur gesundheitlichen Situation der Versicherten durch und nahm ver-
schiedene Dokumente zu den Akten (IV/17-129). Gestützt auf die
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD), Dr.
C._______, Spezialist FMH für Allgemeinmedizin, vom 2. Oktober 2009
(IV/131) und 14. Januar 2010 (IV/135), und einen Einkommensvergleich
vom 16. Februar 2010 (IV/136), ermittelte sie bei einem monatlichen Vali-
deneinkommen von Fr. 4'760.- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 3'352.96 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensabzugs
von 20% einen Invaliditätsgrad von 29.56%, gerundet 30%.
A.c Mit Vorbescheid vom 4. März 2010 teilte die IVSTA der Versicherten
mit, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in ihrer zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Kioskverkäuferin vor, jedoch sei ihr eine leichtere, dem
Gesundheitszustand besser angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
zu 100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 30%, welche
keinen Rentenanspruch begründe. Das Leistungsbegehren müsste des-
halb abgewiesen werden (IV/137).
A.d Mit Einsprache vom 20. Mai 2010 rügte A._______, mit dem Befund
der zwischenstaatlichen, internationalen Kommission in O._______ vom
27. Januar 2009 sei vom Vorbescheid abweichend festgestellt worden,
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dass sie zu 80% arbeitsunfähig sei, und führte detailliert die aktuelle
Medikation für ihre Herz-, Asthma- und Rückenbeschwerden an (IV/140).
A.e Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren Vor-
bescheid mit gleicher Begründung und wies darauf hin, dass die Ent-
scheide ausländischer Versicherungsträger für die schweizerischen Be-
hörden nicht bindend seien und sie – entgegen der Annahme der Ver-
sicherten – bereits im Besitze des Arztberichtes von Dr. D._______ ge-
wesen sei. Eine medizinische Untersuchung in der Schweiz erachte sie
nicht als notwendig.
B.
B.a Am 24. August 2010 (Datum Postaufgabe) erhob A._______
(nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Sohn
B._______, Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 19. Juli
2010 (Beschwerdeverfahren act. 1).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine Vollmacht
einzureichen, welche innert gesetzter Frist beim Gericht eintraf. Der mit
gleichentags versandter Zwischenverfügung erhobene Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 300.- wurde am 22. September 2010 beglichen (act. 2-8).
B.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 erklärte die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des RAD vom 2. Oktober
2009 und 14. Januar 2010, körperlich anstrengende Tätigkeiten seien der
Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar (recte: November) 2007 nicht
mehr ausübbar, hingegen leichtere Verweisungstätigkeiten gänzlich, dies
auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Herz- und Rückenleiden.
Der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad von 30% ergebe keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantrage
(act. 13).
B.d Mit Replik vom 16. Februar 2011 stellte die Beschwerdeführerin den
Antrag, die Vorakten 131 und 135 (RAD-Stellungnahmen) aus dem Recht
zu weisen, die medizinischen Akten einem Spezialisten, vorliegend einem
Pulmologen, zur Stellungnahme und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu
unterbreiten, eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu einer Begut-
achtung in einer Klinik für Lungenkrankheiten in der Schweiz einzu-
weisen, zudem seien die der Replik beigefügten Arztberichte erneut Dr.
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Seite 4
C._______ oder einem Fachspezialisten zur Stellungnahme zu unter-
breiten. Ihrer Stellungnahme legte sie weitere Arztberichte von Januar
und Februar 2011 bei (act. 15).
B.e In ihrer Duplik vom 4. April 2011 hielt die Vorinstanz unter Bezug auf
die ergänzende Stellungnahme des RAD Rhone, Dr. C._______, vom 18.
März 2011 (IV/145) an ihren Anträgen fest.
B.f Am 12. April 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 19. Juli 2010, mit welcher
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die
mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat, ist als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Der die Beschwerde unterzeichnende
B._______ ist gehörig bevollmächtigt (act. 7). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
C-6000/2010
Seite 5
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat
dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vor-
liegenden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1; im
Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des
Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1 ge-
nannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die vorliegend interessierende Frage, ob
die Vorinstanz das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat, allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Sozialversicherungsabkommens).
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-recht-
lichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 103 V 329 und
BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V
445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass-
C-6000/2010
Seite 6
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Juli
2010) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329,
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.4 Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 19. Juli 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4.
und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene Massnahmenpaket der 6. IV-Revision
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen
und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch
nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober
2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision
[AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts
geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelte Grundsätze dargestellt.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
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Seite 7
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7
ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be-
reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von
1971 bis 1987 und von 1989 bis 2000 Beiträge an die AHV/IV geleistet
hat (vgl. IV/16), so dass bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn die
C-6000/2010
Seite 8
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt war.
3.3 Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG
hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Dreiviertelrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und
auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Hieran hat die 5. IV-
Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 nur für Schweizer Bürger und Angehörige von Staaten
der EU, denen auch bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
Keine derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Serbien.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und her-
nach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge-
wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2009
vom 1. April 2010, E. 5.2, und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 4.
1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% in-
valid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender
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staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder ge-
wöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zusammenhang eine
Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28
Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung). Das vorliegend anwendbare Sozial-
versicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor. Zu
beachten ist weiter, dass Rentenleistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in
der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen
Fassung; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 ATSG) lediglich für die zwölf der An-
meldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und die folgende
Zeit ausgerichtet werden können.
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
3.5.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Ver-
sicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
C-6000/2010
Seite 10
3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.5.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126
V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und
320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b
229 E. 2b mit Hinweisen).
3.5.4 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der IV-
Akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi-
nischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Ein erhöhter Beweiswert kann
allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Be-
lange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammen-
C-6000/2010
Seite 11
hänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV
1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.5.5 Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen, wenn sie also den allgemeinen beweisrecht-
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1, und des
EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006, E. 2, sowie BGE 125 V 351 E.
3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Die RAD-Ärzte müssen sodann über
die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26.
Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April E. 3.2.1), denn die fachliche Qualifikation des
Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er-
hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut-
achtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse
des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes
als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein ent-
sprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienen-
der, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Be-
richt visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des BGer I 178/00 vom 3.
August 2000 E. 4a).
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen,
ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben,
richtig gewürdigt und das Leistungsbegehren vom 8. November 2007 zu
Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat, was
von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
4.1 Im Wesentlichen beruht die angefochtene Verfügung auf den
Stellungnahmen des RAD (Dr. C._______) vom 2. Oktober 2009 (IV/131)
und 14. Januar 2010 (IV/135). Im Rahmen der Duplik nahm Dr.
C._______ am 18. März 2011 ergänzend Stellung (IV/145). Ihm lagen zur
Beurteilung der medizinischen Situation namentlich die folgenden ärzt-
lichen Unterlagen vor:
C-6000/2010
Seite 12
Arztbericht von Dr. E._______, Spezialärztin FMH für Innere Medizin und
Lungenkrankheiten, vom 24. September 1986 (IV/63)
Röntgenbericht von Dr. F._______, Spezialarzt FMH für Röntgen-
diagnostik, vom 29. August 1995 (IV/65)
Kurzbericht von Dr. G._______, Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember
2001 ("Zusammenfassung der Krankengeschichte", IV/79)
Austrittsbericht des Spitals in P._______, Dr. H._______, Innere Medizin,
vom 3. Dezember 2001 (IV/43, grösstenteils unleserlich)
Austrittsbericht des Spitals in N._______, Dr. I._______, Pneumologie,
vom 20. Dezember 2001 (IV/81)
Austrittsbericht des Spitals in N._______, Dres. I._______ und
J._______, Pneumologie, vom 10. März 2005 (IV/88)
Beschluss des serbischen Versicherungsträgers in O._______ vom 1.
September 2005 betreffend Abweisung Rentengesuch (IV/37, 89 [vgl.
auch IV/30])
Beschluss des serbischen Versicherungsträgers in O._______ vom 15.
Mai 2006 betreffend Rentengesuch (IV/93)
Austrittsbericht des Spitals in N._______, Dres. I._______, Pneumologe,
und K._______, Internist, vom 7. April 2007 (IV/97)
Kurzbericht mit Epikrise des Spitals in N._______ vom 12. August 2007
(IV/113 f.)
Austrittsbericht des Spitals in N._______, Dres. J._______, Pneumologe,
L._______, Pneumologe, und K._______, Internist, vom 5. September
2007 (IV/101, 112)
Bericht des Spitals in N._______, Dr. M._______, vom 10. Oktober 2007
mit Antrag auf Expertise (IV/116)
Gutachten von Dr. D._______, Internist, vom 27. Januar 2009, zuhanden
der Invalidenkommission 1. Instanz in O._______ (IV/121, 129/141
[Übersetzung])
Undatierter Bericht des Spitals in N._______, Dr. I._______, Pneumologe
(IV/125)
Verschiedene spirometrische Analysen (IV/41, 48 f., 52-56, 58, 74, 77 f.,
80, 83, 98, 105 f., 111, 115, 118, act. 15.7/8), Elektrokardiogramme
(IV/44, 102 f., 109, 117, 119, 127) und Röntgenbilder (40, 85, 92, 94)
Kurzbericht des Spitals in N._______ vom 11. Januar 2011 (act. 15.3/4)
Kurzbericht des Spitals in N._______, Dr. L._______, Pneumologe, vom
25. Januar 2011 (act. 15.5/6)
Austrittsbericht des Spitals in N._______, Dres. J._______, Pneumologe,
L._______, Pneumologe, und K._______, Internist, vom 14. Februar
2011 (act. 15.1/2)
4.2 In seinen Stellungnahmen vom 2. Oktober 2009 (IV/131) und
14. Januar 2010 (IV/135) nannte Dr. C._______ keine Hauptdiagnosen,
jedoch als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
eine Ateminsuffizienz mit Asthma-Krisen (ICD-10: J96.9) und Lumbalgien
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Seite 13
(IDC-10: M54.5) sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Bluthochdruck, Vertebralsyndrom, Kopfschmerzen und einen nervösen
Zustand mit Schlaflosigkeit. Seit dem 8. November 2007 bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100% in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse, je-
doch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit, unter Beachtung einer Maximallast von 5 kg, des Aus-
schlusses schwerer Arbeiten, einer limitierten Marschstrecke, und unter
Ausschluss jeglicher anderer Tätigkeiten, die den geringsten physischen
Aufwand erforderten. Einer Fortführung der bisherigen Tätigkeit stünden
sowohl das Vertebralsyndrom als auch die Ateminsuffizienz, die sich in
einem Jahr mit drei Hospitalisierungen wegen Asthma-Krisen geäussert
habe, entgegen. Gemäss Expertise von Dr. D._______ vom
27. Januar 2009 habe sich die pulmonale Situation gegenwärtig
stabilisiert. Trotz Abwesenheit von Asthma-Krisen bestehe eine
Ateminsuffizienz mit wahrscheinlichem Emphysem, die jegliche
körperliche Aktivität kontraindiziere. Das Echokardiogramm zeige eine
systolische Auswurffraktion, die der unteren Norm entspreche. Da im
Lumbalbereich keine defizitären Einschränkungen festzustellen seien, sei
die vorgeschlagene Verweistätigkeit (mit wichtigen Einschränkungen)
zumutbar, wenn die Empfehlungen der Ärzte strikte eingehalten würden
(IV/131). Mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Januar 2010 erklärte
er, diese Beurteilung behalte auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit
als Verkäuferin als bisherige (letzte) Tätigkeit ihre Gültigkeit (IV/135).
4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet beschwerdeweise diese Würdi-
gung und hält fest, dass die zwischenstaatliche internationale Kommis-
sion festgehalten habe, sie sei zu 80% arbeitsunfähig (act. 1). Mit Replik
vom 16. Februar 2011 weist sie darauf hin, dass der Gutachter, Dr.
D._______, festgehalten habe, das Krankheitsbild habe sich verändert,
die Beschwerdeführerin leide an häufigen asthmatischen Anfällen, sie
müsse regelmässig inhalieren und Medikamente nehmen, um die Anfälle
zu behandeln. Zeitweilig nehme sie die Therapie/Behandlung der ersten
Hilfe in Anspruch. Der Gutachter habe auf eine volle Arbeitsunfähigkeit
(80%) geschlossen. Die Würdigung des RAD sei verzerrt und unvoll-
ständig, auch was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffe. Zudem sei
keine Gesamtwürdigung erfolgt. Wie den der Replik beigelegten Arzt-
berichten entnommen werden könne, attestierten die Ärzte des Spitals für
unspezifische Lungenkrankheiten in N._______, dass die Lungenfunktion
(inzwischen) trotz spezifischer Therapie irreversibel sei und jegliche
Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werde. Dem Arztbericht vom 11. Januar
2011 wiederum könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
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Seite 14
zuhause oft Sauerstoff inhaliere und wegen des Lumbalsyndroms zu-
hause bleiben müsse. Dr. L._______ habe schliesslich in seinem Bericht
vom 25. Januar 2011 ein sehr empfindliches Atemgeräusch mit er-
schwertem Auswurf und verlängertem hochtönigem Pfeifen bei der Be-
schwerdeführerin festgestellt (act. 15 inkl. Beilagen 1-6).
4.4 Den medizinischen Akten können folgende Diagnosen entnommen
werden: 1) die Atemwege betreffend: Asthma bronchiale seit 1985, Status
nach Polypektomie [operative Polypen-Entfernung] und Nasenseptum-
Deviation im Jahre 1990, Sinusitis maxillaris [Kieferhöhlenentzündung],
Ateminsuffizienz; 2) den Kreislauf betreffend: Bluthochdruck, Angina
pectoris und Herzinsuffizienz; 3) den Rücken betreffend: Lumbalsyndrom
und Lumboischialgie rechts; 4) die Psyche betreffend: nervöser Zustand
verbunden mit Schlaflosigkeit bzw. Angor. Nicht im Streit liegen die Aus-
wirkungen der in einem Bericht vom 24. September 1986 (IV/63) festge-
haltenen Operation nach Mastitis [Entzündung der Brustdrüse] und der
während eines Spitalaufenthaltes in P._______ Ende 2001
diagnostizierten Gastritis [Magenschleimhautentzündung] (IV/43).
4.4.1 Hinsichtlich der Atemwegsbeschwerden kann festgehalten werden,
dass diese langjährig vorbestehend sind, bereits seit 1985 eine gewisse
Schwere aufweisen (vgl. IV/63, 88) und sich seit 2007 deutlich verstärkt
haben (vgl. IV/121). Folgende stationäre Aufenthalte der Beschwerde-
führerin wegen schwerer Asthma bronchiale und schwerer Atemnot sind
aktenkundig: vom 29. November bis 3. Dezember 2001 im Spital in
P._______ (IV/43, s. auch IV/88, 116); im Spital für unspezifische
Lungenkrankheiten von N._______ vom 5. bis 20. Dezember 2001
(IV/81), vom 18. Februar bis 10. März 2005 (IV/88), vom 28. März bis 7.
April 2007 (IV/97) und vom 12. August bis 5. September 2007 (IV/101 und
113 [mit Hinweis, es handle sich um den 5. Aufenthalt in diesem Spital]).
Dem Bericht von Dr. M._______ vom 10. Oktober 2007 ist zu entnehmen,
dass sich die Situation seit einem Jahr verschlechtert habe und die
Beschwerdeführerin sehr häufig an Rückfällen leide und hospitalisiert
werden müsse (IV/116, so auch IV/121). Der serbische Gutachter, Dr.
D._______, attestierte ihr am 27. Januar 2009 eine hochgradige
Ventilationsstörung mit Hinweis auf eine Lungenhyperinflation und eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit aktuell und seit 8. November 2007 (IV/121
S. 3). Dr. I._______ des Spitals N._______ attestierte der
Beschwerdeführerin seinerseits eine aufs Minimum reduzierte
Arbeitsfähigkeit, diese bestehe nur noch für leichteste, nicht-berufliche
Aktivitäten (IV/125). Dr. C._______ führt in seinen Stellungnahmen in
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Seite 15
Übereinstimmung dazu aus, die Ateminsuffizienz mit einem
wahrscheinlichen Emphysem stehe jeglicher physischer Aktivität
entgegen (IV/131, 135). Vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3)
ist im Übrigen der nach dem Datum des angefochtenen Entscheids
ausgefertigte Austrittsbericht des Spitals in N._______ betreffend eine
stationäre Behandlung vom 4. bis 14. Februar 2011, soweit der
Beschwerdeführerin darin eine aktuelle Verschlechterung der
Asthmaerkrankung attestiert und erstmals eine COPD [Chronic
Obstructive Pulmonary Disease] diagnostiziert wird (act. 15.1/2). Gleiches
gilt für die mit der Replik eingereichten beiden Arztberichte vom 11. und
25. Januar 2011, soweit sie den aktuell erhobenen Befund darstellen (act.
15.3-6). Darüber hinausgehend bestätigen diese die bereits
aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerde-
führerin.
Obwohl der begutachtende Arzt des RAD selber eine schwere Er-
krankung der Atemwege bestätigt und erklärt, jegliche physische Aktivi-
täten seien auszuschliessen, bejaht er – in Abweichung zu den Fach-
ärzten in Serbien, die entweder eine Arbeitsfähigkeit klar verneinen oder
ergänzend ausführen, die Arbeitsfähigkeit sei auf ein Minimum reduziert
und bestehe nur in den leichtesten Tätigkeiten, die Patientin werde als
unfähig erachtet, eine berufliche Tätigkeit auszuüben (IV/121, 125) – es
bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten. Worin
diese Differenz in der Beurteilung besteht, wird von Dr. C._______ nicht
substantiiert begründet. Nicht diskutiert wird vom RAD-Arzt auch, dass
die Beschwerdeführerin neben mehrerer stationärer Spitalaufenthalte
wegen schwerer Rückfälle aktenkundig oft den heimischen Notfalldienst
in Anspruch genommen habe, um wiederholten Asthma-Anfällen zu ent-
gegnen (IV/116, 121, 125), bei leichtester Anstrengung zuhause Atem-
probleme bekomme und begleitend eine Sauerstoff-Therapie durchführe
(IV/121 S. 1, act. 15.3/4). Fraglich wird damit, ob sich eine dergestalt eng-
maschige Behandlung der schweren Atemwegserkrankung mit einer –
wenn auch leichten – ganztägigen Verweistätigkeit vereinbaren lässt. Dr.
C._______ hat als mögliche Verweistätigkeiten einzig die Bereiche
"enregistrement, classement, archivage" und "distribution de courrier
interne, commissionaire" genannt. Ob letzterer Bereich aufgrund der
schwerwiegenden Einschränkungen als geeignetes Arbeitsfeld be-
zeichnet werden kann, und dies notabene ohne Einschränkungen ganz-
tags, ist ernsthaft zu bezweifeln. Unbegründet bleibt auch, weshalb der
RAD-Arzt als Datum, ab wann diese Beurteilung gelte, auf den
8. November 2007 (Anmeldungszeitpunkt beim serbischen
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Seite 16
Versicherungsträger) abstellt. Zwar stimmt dieser Zeitpunkt mit der
Aussage des serbischen Gutachters überein, wonach diese Invalidität ab
Antragstellung am 8. November 2007 bestehe (IV/121 S. 3), medizinisch
begründet ist dieser Zeitpunkt jedoch in Würdigung der Aktenlage nicht.
Damit kann sich das Gericht bereits aufgrund der bestätigten schweren
Erkrankung der Atemwege nicht der Einschätzung der Vorinstanz an-
schliessen, es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer angepassten, leichten Verweistätigkeit.
Es kann – auch daher – offenbleiben, ob der RAD-Arzt mit Stellungnahme
vom 18. März 2011 zutreffenderweise eine günstige Entwicklung der
Atemwegserkrankung zu erkennen vermag, obwohl mit dem neuesten
Entlassungsbericht der langjährig behandelnden Fachärzte eine (aktuelle)
zusätzliche Verschlechterung der pulmonalen Situation insoweit attestiert
wird, als die eingeschränkte Lungenfunktion trotz intensiver Therapie in-
zwischen irreversibel sei (IV/145, act. 15.1/2).
4.4.2 Hinsichtlich der kardialen Situation ist den Akten zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin seit 2002 an Angina pectoris und einer
Herzinsuffizienz (ICD-10: F50.0) leidet (IV/104.2, 112-114, 116, 121).
Während schwereren Anfällen der Atemnot müsse die Beschwerde-
führerin wegen Schmerzen in der Brust zusätzlich Nitroglycerin-Kapseln
einnehmen (IV/140, act. 15.3/4). Obwohl in den medizinischen Fach-
berichten eine Dispnoe wegen Herzinsuffizienz nicht explizit diagnostiziert
worden ist, ist den Akten wie erwähnt zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kardialen Situation zusätzlich in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein scheint. Dr. C._______ erwähnt
in seinen beiden Stellungnahmen zwar, die Beschwerdeführerin leide
aktuell an einer Anstrengungsdispnoe, hält aber die kardiale Situation mit
der Begründung, das Echokardiogramm habe ergeben, dass die
systolische Auswurfsfraktion im unteren Bereich der Norm liege, nicht für
relevant mit Blick auf mögliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
(IV/131, 135). Dabei ist in der arbeitsmedizinschen Würdigung nicht er-
kennbar, ob aufgrund der Interdisziplinarität zwischen Herzinsuffizienz mit
Dispnoe-Erscheinungen und der schweren Atemnot infolge schweren
Bronchialasthmas auf eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zu schliessen ist, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen in
medizinischer Hinsicht erforderlich sind.
4.4.3 Zutreffend erscheint jedoch insgesamt die Würdigung des Rücken-
leidens und der weiteren Diagnosen. Zwar bestätigen die behandelnden
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Seite 17
Ärzte vorbestehende Rückenbeschwerden, diagnostiziert werden ein
Lumbalsyndrom und eine Lumboischialgie rechts. Den eingereichten Arzt-
berichten sind jedoch keine Hinweise auf Diskushernien und Reizungen
oder Schädigungen der Nervenwurzeln zu entnehmen, die mit Ein-
schränkungen und Ausfällen an den Extremitäten des Bewegungs-
apparates einhergehen (IV/65, 79, 95 f., 121). Dr. C._______ hat die
Diagnose Vertebralsyndrom in seinen Stellungnahmen unter den
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, jedoch
in der Fallbeurteilung jeweils darauf hingewiesen, dass die bisherige
Tätigkeit als Coiffeuse bzw. als Verkäuferin einerseits wegen des
Vertebralsyndroms, anderseits wegen der Ateminsuffizienz nicht mehr zu-
mutbar sei (IV/131, 135, 141). Ungeachtet dieser in sich wider-
sprüchlichen Würdigung, die er mit ergänzender Stellungnahme vom
18. März 2011 korrigiert hat (vgl. IV/145), ist in Anbetracht fehlender
radikulärer Auswirkungen aus Sicht des Gerichts und in Übereinstimmung
mit der Würdigung durch den RAD-Arzt ("En l'absence de syndrome
déficitaire au niveau lombaire") von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in
einer leichten Verweistätigkeit auszugehen.
Ebenfalls als nicht die Arbeitsfähigkeit einschränkend sind der attestierte
Bluthochdruck, Kopfschmerzen und ein nervöser Zustand mit Schlaflosig-
keit bzw. Angor zu beurteilen, zumal keinem der aktenkundigen Berichte
Hinweise auf eine diesbezügliche Erkrankung mit Krankheitswert im inva-
lidenversicherungsrechtlichen Sinne zu entnehmen ist.
Als Fazit ist festzuhalten, dass die IVSTA hinsichtlich der pneumonalen
und kardialen Situation der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich und
mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.5.3) auf eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Verweistätigkeit
geschlossen und gestützt hierauf einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 30% ermittelt hat. Dies allein rechtfertigt nicht, die
ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Stellungnahmen des RAD vom 2.
Oktober 2009 und 14. Januar 2010 vollständig aus dem Recht zu weisen,
wie dies der Beschwerdeführer replikweise beantragt, weshalb dieser
Antrag abzuweisen ist. Die Akten sind jedoch aus den oben genannten
Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, im
Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine
bidisziplinäre Begutachtung (Pneumologie, Kardiologie) durchführen zu
lassen, anhand derer die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Verweistätigkeit ergänzend ermittelt wird. Hierbei sind die
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Seite 18
bisherigen Arztberichte mit Blick auf den Verlauf der Erkrankung
mitzuberücksichtigen und der mögliche Versicherungsbeginn zu ermitteln.
Gestützt darauf ist der Grad der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nochmals zu ermitteln und ein neuer Rentenentscheid zu fällen.
4.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht von
der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, wenn – wie vorliegend – eine entscheid-
wesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt
geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4).
5.
Die Beschwerde wird somit, soweit darin die Rückweisung an die Vor-
instanz zur ergänzenden fachmedizinischen Begutachtung beantragt
wird, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2010
aufgehoben.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1 Weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz sind
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der
bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
7. Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vorliegend nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
C-6000/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
19. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägung 4.5 über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird nach Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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