B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6000/2011
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Hanspeter Kümin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6000/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1965) ist türkischer Staatsangehöriger. Er
hielt sich von 1989 bis 1996 in der Schweiz – vornehmlich in der Region
Basel – auf, zuletzt mit einer Niederlassungsbewilligung. Heute lebt er in
Portugal und verfügt dort über einen Aufenthaltstitel, gültig bis
19. September 2015.
B.
Am 29. September 2011 wurde der Beschwerdeführer in Zürich von der
Polizei kontrolliert. Diese stellte fest, dass er als Fahrer für eine Bäckerei
unterwegs war und Backwaren auslieferte. Mit Strafbefehl vom
29. September 2011 wurde er deshalb wegen Ausübung einer unbewillig-
ten Erwerbstätigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je Fr. 50.-, wovon einer durch Haft erstanden, verurteilt, und es wurde ei-
ne Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Dieser Strafbefehl erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft. Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2012 wurde
der Arbeitgeber wegen des gleichen Sachverhalts zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- verurteilt, und es wurde eben-
falls eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Gegen diesen Strafbefehl
erhob der Beschuldigte am 5. Februar 2012 Einsprache; über den Aus-
gang dieses Verfahrens geht aus den Akten nichts hervor.
C.
Gestützt auf die unbewilligte Erwerbstätigkeit erliess die Vorinstanz am
30. September 2011 gestützt auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gegen den Beschwerdeführer ein
Einreiseverbot gültig vom 3. Oktober 2011 bis zum 2. Oktober 2014.
Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens des Be-
schwerdeführers mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 Beschwerde. Darin
wird die Aufhebung des verhängten Einreiseverbots beantragt. Eventuali-
ter sei das Einreiseverbot auf die Dauer von höchstens einem Jahr zu
beschränken.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der Auslieferung
der Backwaren habe es sich um eine Gefälligkeit für seinen Onkel ge-
handelt, da dieser infolge eines Todesfalles unabkömmlich gewesen sei.
C-6000/2011
Seite 3
Er habe dafür kein Entgelt beansprucht. Es handle sich daher bei diesem
einmaligen Vorfall nicht um eine rechtswidrige Erwerbstätigkeit; deshalb
fehle es an einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
der Voraussetzung für eine Fernhaltemassnahme sei.
Der Eventualantrag wird damit begründet, dass, selbst wenn von einer
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden würde, die Dauer des Einreisever-
bots angesichts der Umstände – Einspringen infolge Todesfalls im zeitli-
chen Rahmen weniger Stunden – unverhältnismässig sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2011 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 9. März 2012 hält der Beschwerdeführer an den
Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Aufgrund der Aufforderung
des Gerichts, sich zu den familiären Verhältnissen in Portugal zu äussern,
reichte er Kopien der Personalausweise der portugiesischen Staatsbürger
B._______ und C._______ ein. Es handle sich um seine Ehefrau und den
gemeinsamen Sohn, mit denen er zusammenlebe. Im Weiteren präzisiert
er den in der Beschwerdeschrift dargelegten Sachverhalt dahingehend,
dass er die Person, für die er die Backwaren ausgefahren habe, zwar
Onkel nenne, mit ihr jedoch nicht verwandt sei. Ferner sei nicht ein To-
desfall der Anlass für die Gefälligkeit gewesen, sondern der Ausfall einer
Person.
G.
Mit Eingabe vom 4. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter bei der Vorin-
stanz um eine Suspension des Einreiseverbots. Dieses Gesuch wurde
am 17. April 2012 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gestattet,
sich zwecks Familienbesuch vom 20. Juli 2012 bis zum 2. August 2012 in
der Schweiz aufzuhalten.
H.
Mit Eingabe vom 12. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf seine privaten Interessen darum, dass das Verfahren mög-
lichst rasch abgeschlossen werde.
Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz unter Hin-
weis auf die Praxis mit, es gehe davon aus, der Beschwerdeführer könne
sich aufgrund seiner Ehe mit einer portugiesischen Staatsangehörigen
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Seite 4
auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union berufen. Deshalb werde erwogen, die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde von Amtes wegen wieder herzustellen.
Die Vorinstanz liess sich am 26. April 2012 dazu vernehmen. Sie bean-
tragte, die aufschiebende Wirkung nicht wieder herzustellen.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
I.
Mit Verfügung vom 13. März 2013 forderte das Gericht den Beschwerde-
führer auf, bis zum 15. April 2013 durch geeignete Beweismittel zu bele-
gen, dass er nach wie vor mit einer portugiesischen Staatsangehörigen
verheiratet sei und mit ihr zusammenlebe. Zudem wurde Aufschluss über
den vom Beschwerdeführer erwähnten längeren Aufenthalt im Raum Zü-
rich 2008 verlangt. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten ent-
schieden. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
J.
Neben der Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten der Migrationsbehörden der Kantone
Zürich und Bern sowie der Stadt Bern bei. Auf den weiteren Akteninhalt
wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-6000/2011
Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er macht gel-
tend, mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Als
Ehegatte einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Gemeinschaft (EG) würde er in den Anwendungsbereich des Ab-
kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nach-
folgend: Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht
rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10;
Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht C-8670/2010 vom 7. November 2012
E. 4.3). Das Ausländergesetz käme nur insoweit zur Anwendung, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die
ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstel-
lung vermitteln würde (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG).
3.2 Aus den Akten ergibt sich nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet ist.
C-6000/2011
Seite 6
Zwar bestehen aufgrund der eingereichten Beweismittel (Passkopien)
keine ernsthaften Zweifel, dass sein Sohn und dessen Mutter portugiesi-
sche Staatsangehörige sind. Zudem ist davon auszugehen, dass es sich
bei der Mutter seines Sohnes um die Frau handelt, mit der er in der Zeit,
die er mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verbracht hat, ver-
heiratet war. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, dass er auch heute
noch mit ihr verheiratet ist. Diese Zweifel gründen auf den Eintragungen
in seiner portugiesischen Aufenthaltsbewilligung. Darin wird er zwar als
verheiratet (casado) bezeichnet. Zu seinem Status heisst es allerdings, er
sei Familienmitglied einer Person, die über ein "definitives" Aufenthalts-
recht verfüge (Familiar de titular do Direito de Permanência a título defini-
tivo) und nicht etwa, er sei der Ehepartner einer portugiesischen Staats-
angehörigen. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
nachzuweisen, dass er nach wie vor mit einer portugiesischen Staatsan-
gehörigen verheiratet sei. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
3.3 Grundsätzlich wird der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren von Am-
tes wegen ermittelt (vgl. Art. 12 VwVG). Dieser Grundsatz wird jedoch
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 13 VwVG).
Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend
nach, so berücksichtigt der Richter dieses Verhalten bei der Beweiswür-
digung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) und die Be-
weislosigkeit trifft die Partei, die aus einem Umstand etwas für sich ablei-
ten will (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Vorliegend hat der Beschwerdefüh-
rer es trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts unterlassen, einen
Umstand zu belegen, den er selber geltend gemacht hat (seine Ehe mit
einer portugiesischen Staatsangehörigen) und der für die rechtliche Beur-
teilung der Streitsache wesentlich ist (Frage der Anwendung des Freizü-
gigkeitsabkommens). Es ist folglich nicht rechtsgenüglich nachgewiesen,
dass er zur Zeit mit einer Person verheiratet ist, die ihm aufgrund ihrer ei-
genen Freizügigkeitsberechtigung (abgeleitete) Rechte aus dem Freizü-
gigkeitsabkommen vermitteln würde. Die vorliegende Sache beurteilt sich
somit ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht.
4.
4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
C-6000/2011
Seite 7
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das
Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf
die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte das Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG
und verwies in der Begründung darauf, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitze der erforderlichen
ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Dies stelle einen Verstoss ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Vorinstanz stützt die
Verfügung somit auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, wonach ein Einreiseverbot
C-6000/2011
Seite 8
verhängt werden kann, wenn die ausländische Person gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet.
5.2 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte
unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich
erfolgt (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuG). Für die Qualifikation als (unselbständige)
Erwerbstätigkeit ist ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder
tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE).
5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für seinen "Onkel" Backwaren
ausgefahren zu haben. Er bestreitet jedoch die rechtliche Beurteilung
dieser Handlung durch die Strafbehörden, auf die sich die Vorinstanz ge-
stützt hat: Es habe sich um eine Gefälligkeit gehandelt, nicht um eine Er-
werbstätigkeit.
Dieser Einwand des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Die von ihm er-
brachte Dienstleistung fällt ohne Weiteres unter den Begriff Erwerbstätig-
keit, wie er oben definiert wurde. Diese Einschätzung ist auch zutreffend,
wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, keine Bezahlung er-
halten hat. Zum gleichen Schluss sind auch die Strafverfolgungsbehörden
gekommen, die einen entsprechenden Strafbefehl erlassen haben, der in
Rechtskraft erwachsen ist. Zwar bindet ein strafrechtlicher Entscheid die
Administrativbehörde nicht. Damit jedoch widersprüchliche Entscheidun-
gen möglichst vermieden werden, soll ohne Not weder von der Sachver-
haltsfeststellung noch von deren rechtlicher Beurteilung durch die Straf-
behörde abgewichen werden (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1). Das Gericht
sieht vorliegend keinen Anlass, bei seiner Beurteilung vom Inhalt des in
Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls vom 29. September 2011 abzu-
weichen. Dabei muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen,
dass er den Strafbefehl nicht angefochten hat, so dass dieser in Rechts-
kraft erwachsen ist. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen
nicht überzeugend: Er habe den Strafbefehl nicht anfechten können, weil
er innert dreier Tage habe ausreisen müssen. Gemäss Empfangsbestäti-
gung wurde ihm der Strafbefehl am 29. September 2011 ausgehändigt.
Gemäss Rechtsmittelbelehrung betrug die Frist zu Einreichung einer Ein-
sprache 10 Tage. Er hätte somit ohne Weiteres vor Ablauf der Ausreise-
frist (3. Oktober 2011) oder auch nach seiner Ausreise eine Einsprache
machen können. Inwiefern ihm die kurze Ausreisefrist dies verunmöglicht
haben soll, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihm auch nicht näher
begründet.
C-6000/2011
Seite 9
5.4 Indem der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
ist, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, hat er gegen die
öffentliche Ordnung verstossen. Damit sind die Voraussetzungen für die
Anordnung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG er-
füllt.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren, persönlich
angehört zu werden. Zudem sei sein "Onkel", dem er als Gefälligkeit die
Backwaren ausgefahren habe, als Zeuge einzuvernehmen.
Das Gericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit-
teln und die dafür notwendigen Beweismassnahmen zu treffen (vgl.
Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bezieht sich dabei aus-
schliesslich auf Tatsachen, nicht jedoch auf Rechtsfragen (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N 17). Im vorliegenden Fall
ist der Sachverhalt unbestritten, wird doch vom Beschwerdeführer aner-
kannt, dass er Backwaren ausgefahren hat. Wie die Tätigkeit, bei welcher
der Beschwerdeführer angetroffen wurde, rechtlich zu qualifizieren ist, ist
hingegen eine Rechtsfrage. Da der Beschwerdeführer mit der Anhörung
von ihm selbst bzw. von einer Drittperson beabsichtigt zu belegen, dass
es sich um eine Gefälligkeit gehandelt habe und nicht um eine Erwerbstä-
tigkeit, zielt er auf die rechtliche Qualifikation und nicht auf weitere Tatsa-
chen. Zudem sind Auskünfte von Parteien und Drittpersonen grundsätz-
lich schriftlich einzuholen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12
N 195, N 114), so dass eine persönliche Befragung ohnehin nur aus-
nahmsweise in Frage käme. Die entsprechenden Beweisanträge sind da-
her abzuweisen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Verhängung eines Einreiseverbots mit einer
Dauer von 3 Jahren verhältnismässig und angemessen ist. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen ande-
rerseits.
7.2 Der Beschwerdeführer ging gemäss dem festgestellten Sachverhalt
während weniger Stunden einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach. Da-
mit hat er – objektiv gesehen – ausländerrechtliche Normen verletzt, de-
C-6000/2011
Seite 10
nen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeu-
tung zukommt. Aber auch in subjektiver Hinsicht kann das Fehlverhalten
nicht als eine zu vernachlässigende Bagatelle angesehen werden, war
ihm doch angesichts seines früheren langen Aufenthalts in der Schweiz
sowie dem im Jahr 2008 eingereichten Gesuchs betreffend Aufenthalts-
bewilligung bekannt, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine
entsprechende Bewilligung benötigt.
Gemessen an der aufgrund des früheren Verstosses zu erwartenden Ge-
fahr einer neuerlichen Störung, besteht – auch unter Berücksichtigung,
dass aus den Akten keine weiteren Vorstrafen hervorgehen – ohne Zwei-
fel ein öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Be-
schwerdeführers. Vor dem Hintergrund des dem Beschwerdeführer kon-
kret vorgeworfenen Verhaltens und unter Berücksichtigung der Praxis er-
scheint jedoch die von der Vorinstanz verfügte Dauer des Einreiseverbots
von 3 Jahren als zu lang und eine Begrenzung auf 2 Jahre als angezeigt
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3937/2011 vom
22. März 2013 S. 5 und C-4463/2010 vom 14. August 2012 S. 4).
7.3 Worin seine privaten Interessen bestehen, jederzeit in die Schweiz
einreisen zu können, führt der Beschwerdeführer weder in der Beschwer-
deschrift noch in den übrigen Eingaben aus. Einzig im Rahmen des Ge-
suchs um vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (vgl. Sachver-
halt Bst. G) werden private Interessen vorgebracht; allerdings macht ge-
rade dieses Gesuch deutlich, dass diesen privaten Interessen im Rahmen
von Suspensionen genügend Rechnung getragen werden kann.
7.4 Dem öffentlichen Interesse stehen somit keine privaten Interessen
entgegen, welche die in E. 7.2 als verhältnismässig und angemessen er-
achtete Dauer des Einreiseverbots zusätzlich beeinflussen könnten. Ins-
gesamt rechtfertigt sich somit eine Fernhaltemassnahme mit einer Dauer
von 2 Jahren.
8.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (vgl. Art. 49
Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und
die Dauer des Einreiseverbots auf 2 Jahre (d.h. bis zum 2. Oktober 2013)
festzulegen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Juni 2012 vorsorglich angeordnete Wiederher-
C-6000/2011
Seite 11
stellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil dahin-
fällt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten im re-
duzierten Umfang von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Differenz von Fr. 400.- zum einbezahlten Kos-
tenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
9.2 Als obsiegender Partei steht dem Beschwerdeführer im Umfang sei-
nes Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen Kosten zu, die zulasten der Vorinstanz geht (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da dem Gericht keine Kostennote des Rechtsvertreters vor-
liegt, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzulegen (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Daher wird die (reduzierte) Parteientschädigung unter Be-
rücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfah-
rens auf Fr. 1'000.- (inkl. MWST und Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv S. 12)
C-6000/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird insofern abgeändert, als die Dauer des
Einreiseverbotes bis zum 2. Oktober 2013 begrenzt wird.
3.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 400.- dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet und die Differenz von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlad-
resse)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
C-6000/2011
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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