B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6000/2019
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, freiwillige Versicherung;
Einspracheentscheid vom 16. September 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vor-
instanz) mit Einspracheentscheid vom 16. September 2019 die gegen die
Beitragsverfügung für das Jahr 2018 erhobene Einsprache von X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (act. 1, Beilage 3),
dass die Beschwerdeführerin eine auf den 28. Oktober 2019 datierte Ein-
gabe (Eingang: 1. Oktober 2019) bei der Vorinstanz eingereicht hat
(act. 1), welche von dieser mit Schreiben vom 12. November 2019 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (act. 1, Beilage 2),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe als Absenderadresse "(…)"
angegeben hat,
dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 16. September 2019
ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei seit 1. August 2017 im Ausland
wohnhaft,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Instrukti-
onsverfügung vom 28. November 2019 – unter dem Hinweis, lediglich für
die Behandlung von Beschwerden von Personen im Ausland zuständig zu
sein – aufgefordert hat, bis zum 13. Januar 2020 ihren Wohnsitz bekannt
zu geben (act. 2),
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen
ist,
dass die Einwohnerkontrolle der Gemeinde A._______ am 28. Januar
2020 dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen telefonische Anfrage hin
bestätigt hat, die Beschwerdeführerin sei seit dem Zuzug im Mai 2019 von
der Gemeinde B._______ (Kanton Zürich) an der Adresse "(…)" angemel-
det (act. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2
ATSG (SR 830.1) über Beschwerden von Personen im Ausland entschei-
det (Art. 85bis Abs. 1 AHVG),
dass im Übrigen die allgemeine Zuständigkeitsregel von Art. 58 Abs. 1
ATSG gilt, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zustän-
dig ist, in dem die versicherte Person (oder der Beschwerde führende
Dritte) zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat,
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dass Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts allein der Wohnsitz der Beschwerde führenden Partei ist und nicht
massgebend ist, welche Ausgleichskasse die streitige Verfügung erlassen
hat (vgl. BVGE 2008/52 E. 1.3),
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der
Gemeinde A._______ im Kanton Zürich wohnhaft war,
dass daher nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Versiche-
rungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist,
dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne
Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen hat (Art. 58
Abs. 3 ATSG),
dass auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis Abs. 3 AHVG) nicht einzutreten und die Sache
an das Versicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü-
rich überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Einschreiben mit
Rückschein)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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