Abtei lung II I
C-6001/2007/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 21. August 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6001/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1954 geborene, verheiratete österreichische Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in
Österreich, Bundesland Steiermark, war zuletzt bei der Firma
B._______ in Österreich mit einem Arbeitspensum von 100% als
Fliesenleger angestellt. Diese Erwerbstätigkeit übte er bis am 30.
November 2004 aus. Danach ging er infolge Krankheit keiner Erwerbs-
tätigkeit mehr nach (act. 2 S. 2 f., 3 S. 3, 6 S. 5, 10, 12 S. 3 f., 15 und
17). Laut Angaben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: Vorinstanz) leistete der Beschwerdeführer in den Jahren
1987 bis 1992 während insgesamt 61 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vgl. act 79 S. 3).
B.
Am 29. November 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der öster-
reichischen Verbindungsstelle zuhanden der Vorinstanz ein Gesuch
um Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV; vgl. act. 2.). Er machte geltend, an Magengeschwüren sowie an
Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden zu leiden, weshalb er anfangs
Dezember 2004 seine Arbeit habe aufgeben müssen (act. 12 S. 4).
C.
Mit der ihren Vorbescheid vom 1. Februar 2007 (act. 18) bestätigenden
Verfügung vom 21. August 2007 (act. 79) sprach die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2005 eine Viertels-
invalidenrente zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer sei infolge Krankheit seit dem 12. Dezember 2004
in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Fliesenleger zu 70%
arbeitsunfähig; die vollschichtige Ausübung einer leichten leidens-
angepassten Verweisungstätigkeit sei ihm indessen zumutbar (act. 77).
D.
In seiner Beschwerdeschrift vom 3. September 2007 und in der Be-
schwerdeverbesserung vom 25. September 2007 (im Folgenden:
Beschwerde) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Verfügung vom 21. August 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm mit
Wirkung ab 1. Dezember 2005 anstelle einer Viertelsrente eine höhere
Invalidenrente zuzusprechen. Er machte im Wesentlichen geltend, die
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Vorinstanz habe seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit, welche im Rahmen
eines vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen D._______ (im
Folgenden: Landesgericht D._______) hängigen Klageverfahrens am
18. September 2007 erneut beurteilt werde, nicht korrekt festgestellt,
und seinen Invaliditätsgrad falsch bemessen.
E.
In Ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, ihr
ärztlicher Dienst (Dr. med. E._______) habe die im Rahmen des
Klageverfahrens vor dem Landesgericht D._______ erstellten
Gutachten der Dres. med. F._______, G._______ und H._______ aus
der Zeit vom 9. Juni 2006 bis 4. Juni 2007 (act. 80 bis 88) sowie die mit
Beschwerde eingereichten Arztberichte (Kurzarztbrief vom 22. August
2007 der Dres. med. I._______und K._______ sowie ärztliches Attest
vom 24. August 2007 von Dr. med. L._______) beurteilt. In ihrer
Stellungnahme vom 21. Februar 2008 (act. 92) sei Dr. med. E._______
zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht in relevanter Weise verschlechtert habe.
Demnach sei an ihren bisherigen Beurteilungen der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit vom 22. November 2006 und 5. April 2007 (act.
16 und 69) festzuhalten, und resultiere entsprechend dem am 23.
Januar 2007 korrekt durchgeführten Einkommensvergleich (act. 17)
ein Invaliditätsgrad von 43%, welcher den Anspruch auf eine Viertels-
invalidenrente begründe.
F.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gut. Zugleich wurde der Schriftenwechsel geschlossen, nachdem der
Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 3. März 2008
gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte.
G.
Am 12. November 2008 und 1. April 2004 reichte die Vorinstanz
unaufgefordert Kopien von Schreiben des österreichischen Versiche-
rungsträgers vom 18. März 2008, 28. Oktober 2008 und 18. März 2009
ein. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass das Oberlandesgericht
D._______ am 5. März 2008 eine gegen das Urteil vom 18. September
2007 des Landesgerichts D._______ gerichtete Berufung des
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Beschwerdeführers abgewiesen und der Oberste Gerichtshof eine
gegen dieses Urteil gerichtete Revision am 25. November 2008
zurückgewiesen hat (vgl. auch act. 89 und 90), so dass feststeht, dass
dem Beschwerdeführer in Österreich keine Rente wegen Invalidität
ausgerichtet wird.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
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besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI,
a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c,
BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann
allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen
Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen,
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auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der
Experten begründet werden (vgl. Urteil des EVG I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2, BGE 125 V 351 E. 3.a, BGE 122 V 157 E. 1c,
je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193
E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt sodann das Sozialversicherungs-
gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. August
2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 368 E. 6.1, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts, die nach
diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die
den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b
mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass vorliegend das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung
des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Be-
stimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach
richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind folglich Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende
Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des
EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 21. August
2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs
von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung
vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]; vgl. E. 3 hiervor).
Im Weitern ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG an-
wendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Invaliditäts-
gradbemessungsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Begriffen in der IV entsprechen, und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.),
wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
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über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11 [5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren hingegen nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 5 zu
Art. 82 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]).
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während insge-
samt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. auch
act. 79 S. 3), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
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Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenab-
stufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
solchen von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem solchen von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine
ganze Rente.
4.3.1 Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.3.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen
Bestimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die ver-
sicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG; Art. 7 ATSG) oder während
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eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
4.3.3 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs.
2 IVV). Diese Regelung bezieht sich in erster Linie auf die Revision
bereits laufender Renten. Sie ist sinngemäss aber auch dann anzu-
wenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des Invalidi-
tätsgrades noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist
– mit der Folge, dass bei der Rentenfestsetzung die Änderung zu be-
rücksichtigen ist (BGE 121 V 264 E. 6 b/dd mit Hinweis).
4.3.4 Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden
indessen die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2
IVG).
4.4 Je nachdem, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs [vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs.
2ter IVG]). Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung gelangt,
ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, was die versicherte
Person bei im Übrigen unverändert gebliebenen Umständen vor-
wiegend täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung
sämtlicher entscheidrelevanter Umstände (namentlich der persön-
lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse), wie sie sich
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. Nicht-
erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 117 V
194 E. 3b mit Hinweisen; LOCHER, a.a.O., S. 248, Rz. 4; ULRICH MEYER-
BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997,
S. 26 ff.).
4.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Seite 11
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Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in
der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.4.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem
Jahre 1994 periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
4.4.3 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorge-
gangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt
(Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Rz. 8 zu
Art. 16). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des
(hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 21. August 2007) zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1).
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C-6001/2007
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass sich die für die Invaliditätsgradbemessung massgebenden Ver-
gleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den
gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohn-
niveaus und den Lebenshaltungskosten nicht gestatten, einen objek-
tiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(KIESER, ATSG, Rz. 8 zu Art. 16; Urteil des EVG I 817/05 vom
5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil des EVG U 262/02 vom 8. April 2003
E. 4.4). So ist insbesondere dann, wenn sich das hypothetische Vali-
deneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Einkommens bestimmt,
das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität über längere Zeit im
Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz erzielbare hypo-
thetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern ein Invaliden-
einkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen gegenüber zu
stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländischen Arbeits-
markt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invalideneinkommens
aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur dann in
Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz ab-
gestellt wird.
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem sinngemäss, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt und demzufolge seine (Rest-)Arbeitsfähig-
keit nicht rechtsgenüglich beurteilt (vgl. lit. D hiervor). Ob dies zutrifft,
gilt es nachstehend zu beurteilen.
Seite 13
C-6001/2007
6.
Die angefochtene Verfügung vom 21. August 2007 (act. 79) erliess die
Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen vom
22. November 2006 und 5. April 2007 ihres ärztlichen Dienstes (Dr.
med. E._______; act. 16 und 69) sowie unter Berücksichtigung eines
Kurzarztbriefes vom 8. Mai 2007 der Dres. med. I._______und
K._______ (act. 73), eines fachärztlichen Berichtes vom 10. Mai 2007
der Dres. med. K._______ und M._______ (act. 76) sowie einer E-
Mail-Nachricht vom 4. Juni 2007 von Dr. med. N._______ (act. 75).
6.1 Für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz beurteilte Dr. med.
E._______ in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2006 (act. 16)
von den Dres. med. O._______ und P._______ zuhanden der
Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle Steiermark erstellte
fachärztliche Gutachten.
Dr. med. O._______ erwähnte in seinem Gutachten vom 14. Januar
2005 als Hauptdiagnosen für eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers einen Zustand nach Bruch der rechten
Kniescheibe im Jahre 1972, einen Zustand nach sekundärer Operation
im Jahre 1994, eine bekannte Arthrose, einen Belastungsschmerz
beidseits sowie ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne
Hinweis auf Wurzelirritation oder -kompression und ohne wesentliche
Bewegungseinschränkungen. Als weitere Leiden führte sie einen
Nikotinabusus, eine mittelgradige Atemwegsobstruktion sowie eine
nicht therapierte arterielle Hypertonie auf. Dr. med. O._______ kam
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Hilfsarbeiter in leichten bis
mittelschweren Erwerbstätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig (act. 13 S.
4 und 6).
Dr. med. P._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 29.
März 2006 degenerative Veränderungen am rechten Knie sowie an
beiden Schultern, jeweils mit leicht- bis mittelgradigen schmerzhaften
Funktionseinschränkungen (Zustand nach Kniescheibenbruch im
Jahre 1972 bzw. nach Operation der rechten Schulter im Jahre 1997),
eine Epicondylitis radialis und ulnaris beidseits ohne Funktionsein-
schränkungen rechts, links mit leichten, stark schmerzhaften Funk-
tionseinschränkungen (Zustand nach Verlegung des Ulnarisnerven im
Jahre 2005, neuerliche Operation geplant), degenerative Veränder-
ungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit leichten schmerzhaften
Funktionseinschränkungen an der Lendenwirbelsäule, eine chronisch
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obstruktive Atemwegserkrankung und Lungenüberblähung bei Nikotin-
abusus, einen Bluthochdruck mit rezidivierendem Schwindel unter
Therapie, einen rezidivierenden Brechreiz, Oberbauchbeschwerden
bei Magenentzündung und geringer Rückflusssymptomatik sowie eine
nicht therapierte reaktive dysthyme Verstimmung mit Überlagerung der
körperlichen Beschwerden. Er gelangte im Wesentlichen zum Schluss,
seit der Begutachtung durch Dr. med. O._______ am 10. Januar 2005
habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht
wesentlich verschlechtert, ihm sei die Ausübung leichter und fallweise
auch mittelschwerer wechselbelastender Erwerbstätigkeiten
vollschichtig zumutbar (act. 14 S. 5 f.; vgl. auch act. 13 S. 1).
In ihrer Stellungnahme vom 22. November 2006 würdige Dr. med.
E._______ als Hauptdiagnosen ein chronisches Panvertebralsyndrom,
chronische Schulterschmerzen bei Status nach Operation rechts im
Jahre 1997 und geringgradiger Funktionseinschränkung, eine
beginnende Gonsarthrose bei Status nach Patellafraktur rechts im
Jahre 1972 sowie eine chronische Epicondylitis ulnaris und radialis
beidseits (Status nach Ulnarisverlegung). Als Diagnosen ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine arterielle Hypertonie
und eine obstruktive Bronchopathie bei Nikotinabusus an sowie eine
chronische Gastropathie bei Hiatushernie und rezidivierenden Reflux-
ösophagitiden. Dr. med. E._______ gelangte zum Schluss, dem
Beschwerdeführer seien angesichts der geringgradigen bis leichten
Einschränkungen der Beweglichkeit des Rückens, des rechten Knies
sowie der Ellenbogen rein körperlich repetitiv belastende Erwerbstätig-
keiten nicht mehr zumutbar. Seit dem 12. Dezember 2004 betrage
daher seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbs-
tätigkeit als Fliesenleger 30%, in einer leidensangepassten, leichten
bis mittelschweren wechselbelastenden Verweisungstätigkeit aber
100% (act. 16). Als mögliche Verweisungstätigkeiten nannte sie etwa
die Tätigkeit als Hausmeister, Bote, Parkaufseher, Verkäufer oder in
leichten administrativen Arbeiten.
6.2 Am 27. März 2007 unterbreitete die Vorinstanz Dr. med.
E._______ vom ärztlichen Dienst die vom Beschwerdeführer mit
seiner Stellungnahme zum Vorbescheid eingereichten Berichte von in
Österreich auf den Gebieten der Inneren Medizin, Allgemeinmedizin,
Neurologie, Psychiatrie, plastischen Chirurgie, Chirurgie, Radiologie,
Angiologie, Anästhesiologie, Intensivmedizin, medizinische und
chemische Labordiagnostik sowie Orthopädie praktizierenden
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Fachärzten aus der Zeit vom 22. April 2004 bis 7. Februar 2007 (vgl.
act. 19 bis 24, 26 bis 33, 35, 38 bis 58, 60 bis 66; vgl. auch act. 67 und
68). Diesen Arztberichten kann entnommen werden, dass beim
Beschwerdeführer nebst den vorerwähnten Leiden (vgl. E. 6.1 hiervor)
insbesondere auch ein sekundäres Raynaud-Syndrom (act. 27, 47 und
52), ein chronisches Schmerzsyndrom (act. 31 und 41), eine
somatoforme Schmerzstörung (act. 31), eine Depression (act. 41) bzw.
ein depressives Zustandsbild bei einer psychosomatischen Allgemein-
störung (act. 55), eine zervikale Lymphadenopathie (act. 44, 52 und
57), Polyarthralgien und Polyarthritis (act. 58), eine Dysphagie (act.
60), eine entzündliche Pylorusstenose (act. 62), eine Antrumgastritis
(act. 47 und 62) sowie eine Hyperlipidämie (act. 47) diagnostiziert
wurden.
In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2007 (act. 69) empfahl Dr. med.
E._______, es sei bei Dr. med. N._______ eine präzise Beurteilung
der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, da im
Bericht dieser Fachärztin vom 24. Oktober 2006 (act. 55) zwar eine
Somatisierung und eine depressive Stimmungslage erwähnt, hingegen
keine klassifizierbaren Diagnosen gestellt und Funktionsausfälle zu-
wenig beschrieben würden. Zumal die vorerwähnten Arztberichte „aus
rein medizinisch-theoretischer Sicht“ keine von der bisherigen
Beurteilung abweichende Einschätzung erlaubten, hielt Dr. med.
E._______ aber an ihren bisherigen Schlussfolgerungen zur
(Rest-)Arbeitsfähigkeit fest (vgl. act. 16 sowie E. 6.1 hiervor).
7.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beurteilte Dr.
med. E._______ für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz weitere, vom
Beschwerdeführer beigebrachte Berichte und Gutachten von in
Österreich praktizierenden Fachärzten (vgl. act. 91).
7.1 So lag ihr ein fachärztlicher Bericht vom 10. Mai 2007 der Dres.
med. K._______ und M._______ vor, wonach beim Beschwerdeführer
eine Fibromyalgie, ein sekundäres Raynaud-Syndrom in Observanz,
ein Zustand nach Sulcus-Ulnaris-Syndrom beidseits (links operiert),
eine Epicondylitis radialis beidseits mit operativer Epicondylitisrevision
rechts im Jahre 1997, eine deformierende Spondylose der Lenden-
wirbelsäule, eine reaktive Dysthymie, eine Gonalgie rechts bei
dringendem Verdacht auf Innenmeniskusläsion rechts und einem Zu-
stand nach Patellafraktur im Jahre 1972, eine Operation eines post-
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C-6001/2007
traumatischen Tumors im Bereich des rechten Kniegelenks im Jahre
1974 (Histologie nicht vorliegend), eine Hypercholesterinämie unter
Statintherapie kompensiert bei Lipoprotein(a)-Erhöhung, eine
chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus, ein Zu-
stand nach Impingementsyndrom rechts sowie Acromionsporn mit
Acromioplastik und Bursektomie im Jahre 1994, ein Zustand nach
zervikaler Lymphknotenvergrösserung sowie ein Rektumpolyp (histo-
logisch: tubuläres Adenom) diagnostiziert wurden (act. 76).
7.2 Im Weiteren wurden Dr. med. E._______ die von den Dres. med.
F._______, G._______ und H._______ zu Handen österreichischer
Gerichtsbehörden (vgl. Bst. G hiervor) in der Zeit vom 9. Juni 2006 bis
4. Juni 2007 erstellten internistischen, orthopädischen und neuro-
logisch-psychiatrischen Gutachten (act. 80 bis 88) zur Beurteilung
vorgelegt. Diesen fachärztlichen Gutachten kann entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2007 an behandelbarem Blut-
hochdruck, einer Aortenklappensklerose mit nachgewiesener Belast-
barkeit bis 100 Watt, einem Zustand nach Magenblutung (konservativ
beherrscht bei ausreichendem Ernährungszustand), einer Raucher-
bronchitis mit mässiger Einschränkung der Lungenfunktion, leicht
erhöhten Blutfetten, einer Weissfingerkrankheit (internistische Diagno-
sen; vgl. act. 80 S. 4, 82, 85 und 88), einem wiederkehrenden unteren
Zervikalsyndrom ohne manifeste Neurologie, einem Zustand nach Ent-
fernung eines verkalkten subacromialen Schleimbeutels am rechten
Schultergelenk, einer Schultersteife beidseits mässigen Grades bei
Engpass-Syndrom zweiten Grades und degenerativer Entartung der
Schultereckgelenke, einem Zustand nach Operation eines Tennis-
ellbogens rechts (Epicondylitis radialis), einem Zustand nach
operativer Verlagerung des linken Ellennervs bei Engpass-Syndrom
und rezentem Revisionseingriff, einer flachen Seitverbiegung der
Wirbelsäule mit vermehrtem Rundrücken, altersentsprechenden Auf-
brauch- und Abnützungserscheinungen des Achsenskeletts, einem
Zustand nach thorakalem Morbus Scheuermann, wiederkehrenden
Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne Hinweis auf seg-
mentale Nervenwurzelirritation bzw. -kompression, einem Zustand
nach operativer Revision des rechten Kniegelenks nach Knie-
scheibenbruch, einer sekundären degenerativen Entartung beider
Kniegelenke rechtsbetont, einem geringen Senk- und Spreizfuss
beidseits, keine belastungsabhängigen Beschwerden (orthopädische
Diagnosen; vgl. act. 81 S. 10f., 83, 85, 86 und 88), vertebragenen
Neuralgien im Halswirbel- und Lendenwirbelbereich (kein Hinweis auf
Seite 17
C-6001/2007
Wurzelkompressions oder -irritationssymptomatik), spondylogenem
Kopfschmerz, orthostatischem Drehschwindel, einem Zustand nach
dreimaliger Operation eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms links (ohne
neurologische Ausfallsymptomatik), einem diskreten Carpaltunnel-
syndrom links (ohne sensomotorische Ausfallsymtomatik) sowie an
einer diskreten Depression mit leichter psychovegetativer Labilität,
Somatisierungsneigung und geringem Krankheitswert litt (neuro-
logisch-psychiatrische Diagnosen; vgl. act. 84 S. 11, 85, 87 S. 10 und
88). Die Vorgutachten aus der Zeit vom 9. Juni 2006 bis 23. Mai 2007
(act. 80 bis 87) berücksichtigend sowie die vorerwähnten Diagnosen
würdigend, gelangte Dr. med. Q._______ in seinem abschliessenden
Gutachten vom 4. Juni 2007 sinngemäss zum Schluss, dem
Beschwerdeführer seien, wie bereits anlässlich der gutachterlichen
Beurteilung am 21. September 2006 (vgl. act. 85) festgestellt, pro
futuro ganztätig leichte und bis zu einem Drittel eines Arbeitstages
auch mittelschwere wechselbelastende Arbeiten zumutbar. Hingegen
sei er nicht in der Lage, ständig Treppen zu steigen und Überkopf-
arbeiten sowie Arbeiten an exponierten Stellen zu verrichten (act. 88
S. 2).
7.3 Ferner lagen Dr. med. E._______ ein Kurzarztbrief vom 22. August
2007 der Dres. med. I._______ und K._______ sowie eine
Bescheinigung vom 24. August 2008 von Dr. med. L._______ vor. In
dieser Bescheinigung attestierte Dr. med. L._______ dem Beschwer-
deführer infolge einer diagnostizierten schweren somatoformen
Schmerzstörung unter Bezugnahme auf einen vom 13. bis 22. August
2007 dauernde Anstaltspflege rückwirkend ab dem 13. August 2007
eine Arbeitsunfähigkeit. Dem vorerwähnten, an einen Arzt gerichteten
Kurzarztbrief der Dres. med. I._______und K._______ betreffend eine
vom 13. bis zum 22. August 2007 dauernde Behandlung des
Beschwerdeführers im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in
D._______ kann sodann entnommen werden, dass eine schwere
somatoforme Schmerzstörung (kein Hinweis auf ein entzündliches Ge-
schehen), eine Opiatabhängigkeit, ein sekundäres Raynaud-Syndrom
in Observanz, ein transpylorisches Ulcus ventriculi, eine Refluxöso-
phagitis II, ein Zustand nach Sulcus-Ulnaris-Syndrom beidseits (links
operiert), eine Epicondylitis radialis beidseits mit operativer Epicondy-
litis-Revision rechts im Jahre 1997, eine deformierende Spondylose
der Lendenwirbelsäule, eine reaktive Dysthymie, eine Hypercholester-
inämie, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung, ein Zustand
nach Impingementsyndrom rechts, Accromionsporn mit Acromioplastik
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und Bursektomie im Jahre 1994 sowie ein Zustand nach Rektumpolyp
(histologisch: tubuläres Adenom) diagnostiziert wurden.
7.4 In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2008 führte Dr. med.
E._______ sinngemäss aus, insbesondere angesichts der gutachter-
lichen Ausführungen vom 23. Mai 2007 und 4. Juni 2006 der Dres.
med. S._______ und Q._______ (act. 87 und 88) sei davon auszu-
gehen, dass die ihr zur Beurteilung vorgelegten medizinischen Doku-
mente keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers belegten. Demnach sei ihm die
Ausübung der in der Stellungnahme vom 22. November 2006 aufge-
führten Verweisungstätigkeiten im daselbst umschriebenen Ausmass
nach wie vor zumutbar. Ferner merkte sie an, dass sich „die Somati-
sierung fortsetzen und eine anhaltende Problematik persistieren
werde“(act. 92).
8.
In den fachärztlichen Gutachten der Dres. med. O._______ und
P._______ (act. 13 und 14; vgl. auch E. 6.1 hiervor) sowie denjenigen
der Dres. med. F._______, G._______ und H._______ (act. 80 bis 88;
vgl. auch E. 7.2 hiervor), die der abschliessenden Stellungnahme vom
21. Februar 2008 von Dr. med. E._______ im Wesentlichen zugrunde
lagen (vgl. act. 92 sowie E. 7.4 hiervor), wurden der
Gesundheitszustand und die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers jeweils in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten
(Anamnese) sowie gestützt auf allseitige, die geklagten Beschwerden
berücksichtigende medizinische Untersuchungen festgestellt. Überdies
sind die Gutachter nach sorgfältiger Erörterung der Befunde zu einer
nachvollziehbaren und einleuchtenden Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation gelangt. Daher kommt ihren
Festsstellungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren
ein erheblicher Beweiswert zu (vgl. E. 2.4.2 hiervor). In
Übereinstimmung mit diesen Gutachtern erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
in seiner bisherigen Berufstätigkeit als Fliessenleger zwar zu 70%
arbeitsunfähig ist, dass ihm aber eine leichte, wechselbelastende
Verweisungstätigkeit vollschichtig zumutbar ist.
8.1 Demgegenüber vermögen, obschon den Erkenntnissen behan-
delnder Fachärzte im Rahmen der Abklärung der (Rest-)Arbeits-
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C-6001/2007
fähigkeit durchaus Gehör zu schenken ist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C-24/2008 vom 27. Mai 2008 E.2.3.2, publiziert in: Plädoyer
2009, S. 72 ff.), die Berichte der in Österreich praktizierenden Fach-
ärzte aus der Zeit vom 22. April 2004 bis 7. Februar 2007 (vgl. E. 6.2
hiervor) nicht zu überzeugen. Denselben kann grösstenteils nicht
entnommen werden, gestützt auf welche Vorakten sie erstellt wurden.
Ferner beinhalten sie jeweils keine bzw. keine medizinisch nachvoll-
ziehbar begründete (vgl. act. 41) Beurteilung der (Rest-)Arbeits-
fähigkeit. Schon aus diesen Gründen kann ihnen kein wesentlicher
Beweiswert zukommen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
8.2 Auch den Berichten vom 8. und 10. Mai 2007 der Dres. med.
K._______und I._______ bzw. M._______, die unter anderem eine
Fibromyalgie sowie eine reaktive Dysthymie diagnostizierten (vgl. act.
73 und 76 sowie E. 7.1 hiervor), kann keine Stellungnahme zur (Rest-)
Arbeitsfähigkeit und dazu entnommen werden, ob der Gesundheits-
zustand infolge dieser Leiden in rentenrelevanter Weise beeinträchtigt
ist. Der Befund einer Fibromyalgie war Dr. med. S._______ bekannt,
als er in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Mai
2007 (act. 87) aufgrund einer umfassenden Untersuchung des Be-
schwerdeführers bloss eine diskrete reaktive Depression mit geringem
Krankheitswert diagnostizierte und im Wesentlichen zum Schluss kam,
der Gesundheitszustand und die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers hätten sich seit dem 15. September 2006, dem
Zeitpunkt der Vorbegutachtung, nicht rentenrelevant verschlechtert
(act. 87 S. 3, 7, 9, 10 und 12; vgl. auch act. 84 S. 11 f. sowie act. 87
S. 11 f.). Diese Schlussfolgerung ist durchaus überzeugend. Es kann
daher als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten (vgl. E. 2.4.1
hiervor), dass die in den Berichten vom 8. und 10. Mai 2007 der Dres.
med. K._______und I._______ bzw. M._______ diagnostizierten
psychischen Leiden keine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.3 hiervor) bewirkten.
8.3 Die im Wesentlichen auf den erwähnten fachärztlichen Gutachten
beruhende Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch den ärztlichen
Dienst der Vorinstanz (vgl. E. 7.4 hiervor) vermag auch durch die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. August 2007 von Dr. med.
L._______ und den Kurzartzbrief vom 22. August 2007 der Dres. med.
I.______ und K._______ nicht in Frage gestellt zu werden, in denen –
ohne einlässliche, medizinisch nachvollziehbare Begründung – unter
anderem eine schwere somatoforme Schmerzstörung sowie eine
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Opiatabhängigkeit diagnostiziert wurden (vgl. E. 7.3 hiervor). Diese
Dokumente beinhalten zwar Feststellungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in der Zeit vom 13. August bis 22. August
2007; die Bescheinigung von Dr. med. L._______ zudem auch eine
solche zur Arbeitsunfähigfähigkeit während dieser Zeitspanne. Da für
die Beurteilung der Beschwerde die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2007 mass-
gebend sind, sind sie grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. E. 3
hiervor). Allerdings kann diesen Dokumenten nicht entnommen wer-
den, dass infolge der diagnostizierten somatischen und psychischen
Leiden beim Beschwerdeführer am 21. August 2007 eine bereits seit
drei Monaten andauernde – und somit im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung zu berücksichtigende – rentenrelevante Ver-
schlechterung der Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. E. 4.3 hiervor),
nachdem noch am 23. Mai 2007 aus psychiatrischer Sicht keine
relevante Verschlechterung festgestellt worden war.
Überdies sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass nach
ständiger Rechtsprechung eine Drogensucht bzw. Opiatabhängigkeit
nur dann eine Invalidität begründet, wenn sie eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein Gesundheitsschaden
eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen
Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 102
V 165; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 E 2b; HANS-JAKOB MOSIMANN,
Praxis der Invaliditätsbemessung, SZS/RSAS 51/2007, S. 4f.). Dies
kann dem Kurzarztbrief der Dres. med. I._______und K._______ vom
22. August 2007 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
24. August 2007 von Dr. med. L._______ aber gerade nicht
entnommen werden. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der
Opiatkonsum des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen
Leiden stand, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht für
überwiegend wahrscheinlich, dass eine invalidisierende Drogensucht
vorlag, diagnostizierte doch Dr. med. S._______ – nachdem eine
analgetische Therapie mit hochdosierten Morphinpräparaten unter
ärztlicher Aufsicht reduziert worden war (act. 76 S. 3) – rund drei
Monate vor der Diagnose der Drogensucht (22. August 2007) keine
Opiatabhängigkeit (act. 87).
Zu beachten ist weiter, dass psychische Krankheiten, wie etwa eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, in der Regel keine lang-
dauernde, zur Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
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zur Folge haben. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht
vielmehr die Vermutung, dass sie bzw. ihre Folgen mit einer zumut-
baren Willensanstrengung überwindbar sind. Nur ausnahmsweise
können bestimmte Umstände den Wiedereinstieg in den Arbeitspro-
zess als unzumutbar erscheinen lassen. Ob ein solcher Ausnahmefall
vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener, im Kurz-
arztbrief der Dres. med. I._______und K._______ und in der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. L._______ nicht
erwähnter Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychiatrischen Komorbidität, d.h. eines von der Grunderkrankung
abgrenzbaren, eigenständigen Krankheitsbildes von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer. Auch weitere Faktoren können
massgebend sein, wie etwa chronische körperliche Begleiter-
krankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde
Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon-
fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"),
oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder
stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten
Person (BGE 131 V 49 E. 1.2 und BGE 127 V 294 E. 4.b.aa und E. 4c,
je mit Hinweisen; HANS-JAKOB MOSIMANN, a.a.O., S. 5 f.). Aufgrund der
Akten mag zwar als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer
körperliche Begleiterkrankungen vorliegen. Eine über mehrere Jahre
hinweg diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung mit
chronifiziertem Verlauf und unveränderter bzw. gar progredienter
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung liegt aber nicht vor.
Ebenso finden sich in den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen
weiterer relevanter Faktoren. Vielmehr konnte Dr. med. S._______ dem
Beschwerdeführer, mit Ausnahme einer diskreten reaktiven
Depression mit geringem Krankheitswert, im neurologisch-
psychiatrischen Gutachten vom 23. Mai 2007 einen normalen
psychischen Allgemeinzustand attestieren (act. 87 S. 7 und 10). Dass
die rund drei Monate später diagnostizierte schwere somatoforme
Schmerzstörung eine zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hat, erscheint demnach ebenfalls als
überwiegend unwahrscheinlich (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zu den erst kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung gestellten
Seite 22
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Diagnosen der somatoformen Schmerzstörung sowie der Opiatab-
hängigkeit keine weiteren ärztlichen Abklärungen veranlasst hat. Es
wird allerdings Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, ob aufgrund
dieser neuen Diagnosen ein Revisionsverfahren einzuleiten ist.
8.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen ist, dass
der Beschwerdeführer seit dem 12. Dezember 2004 (Aufgabe der
Arbeitstätigkeit) in seinem bisherigen Beruf zwar zu 70% arbeits-
unfähig ist, in einer leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeit,
etwa als Hausmeister, Parkaufseher, Verkäufer oder in leichten
administrativen Arbeiten, dagegen zu 100% arbeitsfähig ist.
9.
Gestützt auf die nicht zu beanstandende Abklärung der (Rest-)Ar-
beitsfähigkeit bemass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad mittels einer
Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens und des
aus zumutbarer Verweisungstätigkeit erzielbaren hypothetischen In-
valideneinkommens auf 43.49% (act. 17; vgl. auch act. 77).
9.1 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden sind
zweifelsohne als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren,
also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine
Verschlimmerung durchmachen können. Nach Ablauf der Wartefrist
von 12 Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG konnte somit ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens am 12. Dezember 2005
entstehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine
Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 zusprach.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung weiterhin zu 100% bei der Firma D._______in
Österreich als Fliesenleger gearbeitet hätte (vgl. act. 2 S. 2 f., 10 und
12 S. 3). Zu Recht hat daher die Vorinstanz einen Einkommens-
vergleich aufgrund der der Verhältnisse im Jahre 2005 vorgenommen
(vgl. E. 4.4 sowie E. 4.4.3 hiervor).
9.2 Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers bemass die Vor-
instanz ausgehend vom zuletzt im Jahre 2004 in Österreich als
Fliesenleger in einem Vollzeitpensum erzielten Bruttoeinkommen von
monatlich EUR 1'559.83 (act. 10 und 17). Der Index der Nominallöhne
für erwachsene Arbeiter in Österreich lag nach Massgabe der kor-
rekterweise beigezogenen Zahlen der Organisation für wirtschaftliche
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Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Österreich per Ende des
Jahres 2003 bei 108.0 Punkten und am Ende des Jahres 2004 bei
110.6 Punkten; im Jahre 2004 fand also eine Nominallohnerhöhung
von 2.6 Punkten statt (vgl. OECD, „main economic indicators“, Aus-
gabe März 2008, S. 16). Da der für das Jahresende 2005 mass-
gebende Nominallohnindexstand im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung nicht bekannt war, ging die Vorinstanz davon aus,
der Nominallohnindex habe sich im Jahr 2005 ebenfalls um 2.6 Punkte
und somit auf 113.2 Punkte erhöht (vgl. act. 17). Demnach resultierte
ein Valideneinkommen im Jahre 2005 von monatlich EUR 1'596.50
([1'559.83 / 110.6] x 113.2 = 1'596.50). Diese Vorgehensweise ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal selbst die Annahme einer
wesentlich stärkeren, unrealistischen Nominallohnerhöhung keinen
rentenrelevanten Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätte (vgl. E. 9.4
hiernach).
9.3 Da der im österreichischen Bundesland Steiermark wohnhafte
Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, stützte sich die Vorinstanz
bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens zu
Recht auf die einschlägigen statistischen Erhebungen für das Jahr
2005. Zumal die in anderen Berufskategorien in diesem Jahre
erzielten durchschnittlichen Stundenlöhne allesamt höher sind, ging
sie – durchaus zugunsten des Beschwerdeführers – von dem in der
Steiermark von Hilfsarbeitern in leichten Tätigkeiten durchschnittlich
erzielten Stundenlohn von EUR 6.86 aus (vgl. act. 17 sowie Statist-
isches Jahrbuch der Wirtschaftskammern Österreichs, Ausgabe Mai
2006, Tabelle 5.2 „Industrielöhne nach Berufskategorien und Bundes-
ländern [September 2005]“). Allerdings betrug im Jahre 2005 die von
unselbständig erwerbstätigen Männern in Österreich durchschnittlich
geleistete wöchentliche Arbeitszeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen
nicht 35.7 sondern 36.9 Stunden (vgl. act. 17 sowie Statistik Austria,
Statistisches Jahrbuch 2007, S. 205, Tabelle 7.20). Bei korrekter
Berechnung ergibt sich demnach ein hypothetisches Monats-
einkommen in einer Verweisungstätigkeit von EUR 1'096.91 ([{6.86 x
36.9} x 52 ] / 12 = 1'096.91).
Von diesem Monatsbetreffnis hat die Vorinstanz einen leidensbe-
dingten Abzug von 15% vorgenommen (vgl. act. 17). Damit hat sie
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheit-
lichen Einschränkung nur leichte wechselbelastende Tätigkeiten
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ausüben kann, gebührend Rechnung getragen. Dieser durchaus
grosszügige Abzug ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGE 129 V
472 E. 4.3.2 sowie BGE 126 V 75 E. 5b, je mit Hinweisen), weshalb
sich vorliegend auch kein Eingriff in das der Vorinstanz zustehende
Ermessen rechtfertigt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5d mit Hinweis). Bei
einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leichten
wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten ergibt sich demnach ein
hypothetisches Invalideneinkommen von monatlich EUR 932.37
(1'096.91 x 0.85 = 932.37).
9.4 Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkom-
men resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 42% ([1'596.50 –
932.37] x 100 / 1'596.50 = 41.60), was den Anspruch auf eine Viertels-
invalidenrente begründet (vgl. E 4.3 hiervor; zur Aufrundung BGE 130
V 121 E. 3.2). Selbst bei Annahme eines wesentlich höheren Validen-
einkommens von EUR 1'771.38 (ausgehend von einer unrealistischen
Nominallohnentwicklung von 15% im Jahre 2005) würde kein Invalidi-
tätsgrad resultieren, der eine höhere Invalidenrente rechtfertigen
könnte ([1'771.38 – 932.37] x 100 / 1'771.38 = 47.36%).
10.
Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 eine Viertelsinvalidenrente
zugesprochen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Um-
fanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden
Verfahren auf pauschal Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind grundsätzlich von der unterliegenden
Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde dem unter-
liegenden Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahrern die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu
erlassen sind.
11.2 Als unterliegender Partei kann dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
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contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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