B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6006/2016
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, berufliche Massnahmen / Invalidenrente;
Verfügung IVSTA vom 25. August 2016.
C-6006/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1969 (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), ist deutsche Staatsangehörige mit rumänischen Wur-
zeln und wohnt in Deutschland. Sie ist verheiratet und hat zwei Söhne (geb.
2001 und 2006). Sie arbeitete von 1. Februar 2010 bis 31. Mai 2014 als
Grenzgängerin bei der B._______ GmbH in (…) als Haartransplantations-
technikerin und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (Vorakten der IV-Stelle [IV] 58.1-6, 61,
63-65).
B.
B.a Am 23. Mai 2014 stellte sie via die Krankentaggeldversicherung (nach-
folgend: KTGV) bei der Sozialversicherungsanstalt C._______, IV-Stelle
(nachfolgend: IV-C._______), wegen einer seit 16. Dezember 2013 beste-
henden vollen Arbeitsunfähigkeit einen Leistungsantrag für Berufliche In-
tegration/Rente. Sie machte als gesundheitliche Beeinträchtigungen im
Wesentlichen starke Schmerzen und Kraftlosigkeit in beiden Händen und
Fingern geltend (IV 63-65).
B.b Die IV-C._______ holte bei den behandelnden Ärzten und der früheren
Arbeitgeberin Unterlagen ein (IV 46, 55, 58-60) und nahm mit der Versi-
cherten telefonisch Kontakt auf (IV 57). Mit Vorbescheid vom 18. August
2015 teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf die Abklärungen ihres re-
gionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) bestünden symptomatisch
gut behandelbare Beschwerden ohne gravierende Arbeitsunfähigkeit. Eine
langdauernde Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit sei nicht nachvoll-
ziehbar. Es liege somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor,
weshalb die Kriterien für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt seien. Das
Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen (IV 43).
B.c Am 15. September 2015 reichte die Versicherte bei der IV-Stelle ihren
Einwand und eine weitere medizinische Dokumentation ein (IV 37, 39). Sie
verwies darauf, dass sie in ihrer letzten Tätigkeit, in welcher sie intensiv mit
ihren Händen habe arbeiten müssen, weiter zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Sie beantragte die Gewährung einer Umschulung, bei welcher die Hände
nicht belastet würden.
B.d Die IV-C._______ holte in der Folge bei der Versicherten einen Frage-
bogen „Ergänzende Fragen im Hinblick auf eine mögliche Eingliederung“
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Seite 3
vom 22. Oktober 2015 (IV 34) und auf Veranlassung von Dr. D._______,
Facharzt für Allgemeine innere Medizin, vom RAD (IV 4.6) ein bidisziplinä-
res Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie ein. Die
Begutachtungen fanden am 22. März 2016 (Psychiatrie) und am 29. März
2016 (Rheumatologie) statt. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2016 stellte die
IV-C._______ der Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren abzu-
weisen. Sie begründete dies damit, dass kein invalidisierender Gesund-
heitsschaden vorliege, bei verminderter Belastbarkeit und Beschwerden
der Lendenwirbelsäule. Für die letzte Tätigkeit als Haartransplantations-
technikerin und alle angepassten Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Belastungsprofil: Alle LWS-scho-
nenden Tätigkeiten mit einer Gewichtslast von 12,5 kg für das Hantieren
von Lasten). Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestan-
den. In der Haushaltstätigkeit bestehe gemäss Gutachten keine Einschrän-
kung (IV 19).
B.e Die Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 5. August 2016
einen Einwand und beantragte wiederum die Gewährung von Umschu-
lungsmassnahmen. Sie verwies darauf, dass sie aufgrund ihrer Erkran-
kung der Hände ihre letzte Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin
und ihren Beruf als Kosmetikerin nicht mehr ausüben könne, ohne Ausbil-
dung für eine andere Tätigkeit keine Stelle erhalte und auch im Haushalt
erhebliche gesundheitliche Einschränkungen bestünden. Gleichzeitig be-
antragte sie Akteneinsicht bezüglich der eingeholten Gutachten (IV 12).
B.f Die IV-C._______ übermittelte der Versicherten am 10. August 2016
aufforderungsgemäss die eingeholten Gutachten (IV 11). Am 17. August
2016 nahm Dr. D._______ vom RAD nochmals Stellung (IV 4.8). Mit Ver-
fügung vom 25. August 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) das Leistungsbegehren mit im We-
sentlichen derselben Begründung wie im Vorbescheid ab und führte aus,
im Einwand seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht wor-
den, die eine Änderung der bisherigen Leistungsbeurteilung, welche sich
auf die aktuellen eingeholten Gutachten stützten, erforderlich machen wür-
den (IV 8).
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. September 2016 (Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Prüfung ihres Leistungsanspruchs, insbesondere
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die Durchführung von Umschulungsmassnahmen. Zur Begründung be-
schrieb sie ihre frühere Tätigkeit und die Erkrankung ihrer Hände, und führ-
te aus, weshalb sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Sie gab
weiter an, dass die bisherige Tätigkeit wegen des stundenlangen Sitzens
auch wegen der Rückenbeschwerden nicht mehr möglich sei. Sie rügte
zudem sinngemäss, eine angiologische Untersuchung habe bei der Begut-
achtung nicht stattgefunden und eine Auseinandersetzung mit den Beurtei-
lungen des Gefässzentrums der Universitätsklinik E._______, wonach die
behandelnden Ärzte die weitere Tätigkeit als Haartransplantationstechni-
kerin oder Kosmetikerin ausschlössen, fehle im rheumatologischen Gut-
achten. Es werde auch nicht klar, inwiefern die Schmerzsituation gemäss
der Gutachterin behandelt werden sollte. Sie äusserte sich weiter zu den
Ausführungen im Gutachten zur Haushaltstätigkeit und der Mithilfemöglich-
keit ihrer Kinder. Ergänzend verwies sie darauf, dass sie vor der psychiat-
rischen Begutachtung ausnahmsweise ein vermeintlich pflanzliches Beru-
higungsmittel (mit einem darin offenbar enthaltenen Barbiturat) eingenom-
men habe, was die Ergebnisse der Laboruntersuchungen erkläre (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Am 24. Oktober 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht der aufer-
legte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ein (B-act. 3).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2016 verwies die Vor-
instanz auf die eingeholte Stellungnahme der IV-C._______ und bean-
tragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die IV-C._______ zitierte am
18. November 2016 die Ausführungen von Dr. D._______ des RAD vom
16. November 2016 (IV 0.4-6) und führte aus, die Beschwerde und die ein-
gereichten medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, die bisherige
versicherungsmedizinische Leistungsbeurteilung in Frage zu stellen
(B-act. 5, 5.1).
C.d Da die Beschwerdeführerin sich zur am 1. Dezember 2016 übermittel-
ten Vernehmlassung der Vorinstanz (B-act. 6) nicht vernehmen liess,
schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
31. Januar 2017 ab (B-act. 8).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die sie betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt
auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or-
dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton
C._______ einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in
(…), Deutschland, Wohnsitz hatte, war die IV-C._______ für die Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene
Verfügung vom 25. August 2016 zu Recht von der IVSTA erlassen.
3.
3.1 Nachfolgend ist das anwendbare Recht zu prüfen:
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Seite 6
3.1.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach
Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit abgelöst worden.
3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un-
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Seite 7
ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effek-
tivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweize-
rischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der
ATSV (SR 830.11).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 25. August
2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6,
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Weiter die
mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012
in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen ma-
teriell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegentei-
liges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewe-
senen Fassung zitiert.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
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Seite 8
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
4.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan-
ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V
215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 9
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern; und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwarten-
de Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen be-
stehen unter anderem gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG in Massnahmen
beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Um-
schulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
4.5.2 Nach Ziff. 9 Bst. o) Ziff. 1 Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeit-
nehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften
über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenz-
sichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit
aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchfüh-
rung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit
ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V
53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen
vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätes-
tens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente
definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt
wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird
oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244
E. 6.4.1; vgl. auch Urteile des BVGer C-2800/2011 vom 4. November 2014
E. 3.4.4 und C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E. 4.3 f.).
4.6
4.6.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
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Seite 10
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte
Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet haben. Ist in der Schweiz eine Beitragsdauer
von mindestens einem Jahr erfüllt, jedoch nicht die dreijährige Beitrags-
dauer, so sind allfällige Versicherungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat
anzurechnen (vgl. Rz. 2023.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in
der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2010 [KSVI, Fassung gültig ab
1. Januar 2014]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein;
fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt
ist.
4.6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnah-
me von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie die Beschwerdeführerin
– in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 4 und 7 der Verord-
nung [EG] Nr. 883/2004).
4.6.3 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was entsprechenden Einfluss auf
die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (vgl.
Art. 28a IVG: siehe hiernach auch 4.7.4). Zu prüfen ist, was die versicherte
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge-
sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 97 V 241; 125 V 146 E. 2c).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
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Seite 11
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (BGE 141 V 15 E. 3.1;
137 V 334 E. 3.2 m.w.H.).
4.7
4.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Le-
benserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versi-
cherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend,
im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Las-
ten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti-
gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen,
ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver-
waltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl.
Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
4.7.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
C-6006/2016
Seite 12
4.7.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). In
Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a
bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt,
ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab
anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei Entschei-
den, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilun-
gen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren
vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe
C-6006/2016
Seite 13
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun-
gen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah-
ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil
des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE
135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351
E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
Rz. 55).
4.7.4 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person
im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es in der Regel einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV;
BGE 130 V 97 E. 3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011
E. 3.1.1, 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Eine Abklärung der
gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt ist von einer qualifizierten
Person zu verfassen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver-
hältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Be-
richt plausibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der ein-
zelnen Einschränkungen sein (statt vieler: Urteil des EVG I 568/04 vom
16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hinweisen, BGE 130 V 97; vgl. für im Ausland
wohnende Versicherte: Urteil des BVGer C-4121/2017 E. 3.7.4).
5.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA, in welcher der Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere
ihr Antrag auf Umschulung, abgewiesen wurde.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Leistungsanspruchs da-
mit, dass “kein invalidisierender Gesundheitsschaden bei verminderter Be-
lastbarkeit und Beschwerden der LWS“ vorliege. Die Beschwerdeführerin
sei in ihrer letzten Tätigkeit als Haartransplantationstechnikerin und in „al-
len angepassten Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt“ zu 100 % ar-
beitsfähig (bei einem Belastungsprofil von allen LWS-schonenden Tätigkei-
ten mit einem Gewichtslimit von 12.5 kg für das Hantieren mit Lasten). Es
habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der Haus-
haltstätigkeit bestehe keine Einschränkung (IV 8).
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt un-
genügend abgeklärt. Insbesondere könne sie ihre bisherige Tätigkeit als
Haartransplantationstechnikerin und auch ihren erlernten Beruf als Kosme-
tikerin wegen ihrer von den Händen ausgehenden Beschwerden, aber
C-6006/2016
Seite 14
auch der Rückenprobleme, die Zwangshaltungen (stundenlanges Sitzen)
verunmöglichten, nicht mehr ausüben. Sie verwies dabei auf die Beurtei-
lung der behandelnden Spezialisten der Universitätsklinik E._______, ins-
besondere des Gefässzentrums. Sie rügte, eine angiologische Untersu-
chung (mit den spezifischen Untersuchungen zum Raynaud-Syndrom) sei
durch die Gutachterin nicht erfolgt und die beurteilenden Ärzte hätten sich
nicht genügend mit den spezialärztlichen Bescheiden zur Situation ihrer
Hände auseinandergesetzt. Auch was die Beurteilung zur Haushaltführung
betreffe, sei diese nicht nachvollziehbar, sie habe allein ein Haus zu ver-
sorgen, ihr Ehemann sei ausgezogen und ihre Kinder seien 10 und 15
Jahre alt, weshalb weder ihr Ehemann noch ihre Kinder sie durch Heben
schwerer Lasten entlasten könnten (B-act. 1).
5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mehr als 36
Monate in der Schweiz bei der B._______ GmbH (IV 58.1, 58.6) und zuvor
in Rumänien und in Deutschland gearbeitet hat (vgl. IV 25.2-3), weshalb
sie grundsätzlich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistun-
gen der Schweizerischen Invalidenversicherung erfüllt (siehe zu einem all-
fälligen IV-Rentenanspruch hinten E. 7.2). Im Hinblick auf die Prüfung, ob
die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
hat, geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Be-
urteilungszeitraum bis zum 25. August 2016 (Verfügungsdatum, oben
E. 3.2) in Deutschland eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle angetreten oder sich bei
der deutschen Arbeitslosenversicherung angemeldet hätte; sie hat einzig
gegenüber der IV-C._______ angegeben, sie habe sich erfolglos bewor-
ben (vgl. IV 12). In einer Telefonnotiz vom 4. Juli 2014 hat die IV-C._______
festhalten, eine Frühinterventions-Unterstützung sei nicht angezeigt, ohne
dies jedoch weiter zu begründen (vgl. IV 4.2 und 57). Im Oktober 2014 teilte
die Versicherte der IV-C._______ mit, sie habe sich nicht beim Amt für Ar-
beit in Deutschland angemeldet (Eingang bei der IV-C._______ am
28.10.2014; IV 49.2). Hinweise auf durchgeführte niederschwellige Mass-
nahmen nach IVG – wie beispielsweise ein Erstgespräch bei der IV-Stelle
oder der Beizug der Berufsberatung – finden sich in den Akten nicht, ob-
wohl die Beschwerdeführerin mehrfach Umschulungsmassnahmen bean-
tragte und auch die Gutachterin Dr. F._______ zu Handen der
IV-C._______ ausführte, die Eingliederung könne ab sofort auf die übliche
Art erfolgen (IV 23.58 Ziff. 12.2). Die Frage, ob die IV-C._______ vorlie-
gend für Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Berufsberatung oder
allfällige Umschulungsmassnahmen zuständig ist/war (oder die Zuständig-
keit an Deutschland übergegangen ist; vgl. hierzu oben E. 4.5.2), kann
C-6006/2016
Seite 15
aber – im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens – vorliegend offen blei-
ben.
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeit-
raum bis zum Entscheid der IVSTA vom 25. August 2016 in einem Mass in
ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, dass ein Leistungsanspruch der
Invalidenversicherung resultierte.
5.4 Es liegen für das vorliegende Verfahren im Wesentlichen folgende me-
dizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte vor.
5.4.1 Der Hausarzt Dr. G._______ berichtete der KTGV am 13. März 2014,
die Patientin klage über Schmerzen der Hände, der Finger und verschie-
dener Gelenke bei Bewegung und speziell in Kälte. Es bestehe der Ver-
dacht auf eine rheumatische Erkrankung, Kollagenose oder ein Morbus
Raynaud. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht absehbar, eine
Arbeitsplatzberatung sei sicher nicht von Nachteil (IV 55.18).
Am 8. Juli 2014 führte Dr. G._______ zu Handen der IV-C._______ aus, er
behandle die Patientin zusammen mit dem Internisten Dr. H._______ (vgl.
Sonographie des Abdomens vom 4.7.2014 [IV 55.19]) und hielt als Diag-
nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Raynaud-Syndrom un-
klarer Genese unter Ausschluss einer rheumatologischen Systemerkran-
kung, Schmerzen Hand/Oberarme/Schultern, ein degeneratives LWS-Syn-
drom, Erschöpfung, psychosoziale schmerzverstärkende Funktionen und
Faktoren fest und verwies auf die fachärztlichen Berichte der Universitäts-
klinik E._______ (Rheumatologie und interdisziplinäres Schmerzzentrum,
unten E. 5.4.5 f.) und der Klinik I._______ (E. 5.4.4). Es bestehe für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haartransplantologin eine Arbeitsunfähig-
keit von 100 % seit Dezember 2012 (recte wohl: 2013, vgl. IV 58.11-7) we-
gen einer schmerzhaften Bewegungsstörung der Finger mit Einschränkung
der Beweglichkeit. Diese Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Betreffend
Wiederaufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwies er auf
noch offene Ergebnisse der Behandlung der Schmerzambulanz (IV 55.1-
4).
In seinem Bericht vom 20. April 2015 führte Dr. G._______ ausser den be-
kannten Diagnosen ergänzend Flankenschmerzen, ein abdominales Ner-
vensyndrom, einen invasiven Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit
(KHK), eine Hypothyreose, einen Zustand nach Cholezystektomie (Gallen-
C-6006/2016
Seite 16
blasenentfernung) und einen Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyn-
drom auf. Gegenwärtig werde eine Substitutionsbehandlung der Hypothy-
reose und Morbus Raynaud sowie Vitamin D-Mangelzustand durchgeführt.
Er verwies auf den Bericht zum stationären Aufenthalt für gastroenterolo-
gische Abklärungen vom Januar 2015 (E. 5.4.7). Die zuletzt ausgeübte Tä-
tigkeit (Arbeit in der Kälte) könne die Patientin wegen des Raynaud-Syn-
droms nicht mehr ausüben (IV 46.1-4).
5.4.2 Der Orthopäde Dr. J._______ führte am 12. Juni 2014 zu Handen der
IV-C._______ aus, die Patientin habe seit Jahren Schmerzen in der Len-
denwirbelsäule (LWS) und den Fingergelenken bei deutlichen Funktions-
störungen in der LWS und einer Rekli-/Inklinationsstörung ohne neurologi-
sche Ausfälle (chronisches LWS-Syndrom, Bandscheibenprotrusion
L5/S1), eher zunehmend. An beiden Händen bestehe eine endgradige Be-
wegungseinschränkung der Finger bei einer Heberdenarthrose in den Fin-
gerendgelenken beidseits, alles seit 30. September 2013. Weiter stellte er
die Nebendiagnose Morbus Raynaud mit Funktionsstörungen in der Fin-
gerbeweglichkeit. Es bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im Berufsfeld
der Patientin wegen der Funktionsstörung der Finger und der Lendenwir-
belsäule (IV 60.3).
5.4.3 In seinem Bericht vom 14. März 2014 schloss der Neurologe
Dr. K._______ nach Durchführung einer Elektroneurographie ein Karpal-
tunnel- und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom aus (IV 55.14).
5.4.4 Dr. L._______, Facharzt für Hämatologie und internistische Onkolo-
gie, Chefarzt der Klinik I._______, berichtete am 1. April 2014 über die Un-
tersuchung vom 26. März 2014. Er diagnostizierte ein Raynaud-Syndrom
unklarer Genese (ED 2013, progredient) bei Verdacht auf Rheumaerkran-
kung aus dem rheumatologischen Formenkreis (bei aktuell negativen Käl-
teagglutininen). Die Patientin sei im Bereich der Haartransplantation in kal-
ten Räumen arbeitstätig. Es bestehe eine ungünstige Position bei der Ar-
beit. Sie leide seit zwei Jahren unter Kribbeln in den Fingern und eingefro-
renen Händen bei der Arbeit. Es sei eine neurologische Abklärung und im
Februar 2014 eine angiologische Untersuchung in der Universitätsklinik
E._______ erfolgt. Der Allen-Test (Test zur Prüfung der Durchblutung der
Handarterien) sei beidseits deutlich verzögert. Die Bestimmung der Kälte-
agglutinine bei der durchgeführten Laboruntersuchung habe einen unauf-
fälligen Befund ergeben (IV 55.15-17).
C-6006/2016
Seite 17
5.4.5 Am 2. Juni 2014 stellten Prof. Dr. M._______, Dr. N._______ und
Dr. O._______, Rheumatologie und Klinische Immunologie der Universi-
tätsklinik E._______, die Diagnosen Verdacht auf Raynaud-Syndrom (Erst-
diagnose 02/2014), Hypovitaminose D, Hashimoto-Thyreoiditis, Zustand
nach Cholezystektomie 2012, Zustand nach Hepatitis A in der Kindheit, Tu-
berkulosestatus: Pleurakuppenschwielen im Röntgenthorax und unauffälli-
ger Immunoglobulinstatus. Aufgrund der aktuell erhobenen Befunde er-
gebe sich kein Hinweis auf eine rheumatologische Grunderkrankung. Ge-
gebenenfalls könne noch eine Bestimmung der Kälteagglutinine erfolgen,
allerdings habe sich aktuell keine Anämie beziehungsweise Hämolyse ge-
zeigt. Die Ärzte empfahlen weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht.
Symptomatisch könne Nitrosalbe (Applikation auf die Fingerspitzen) ver-
sucht werden, zudem gegebenenfalls eine niedrigdosierte Therapie mit
Amlodipin. Generell sollten Raynaud-Attacken mit Kleidung bis zum Hand-
gelenk, Taschenwärmern und beheizbaren Handschuhen zu vermeiden
versucht werden (IV 55.9-11).
Im Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunolo-
gie vom 17. November 2015 finden sich weiterhin die aktuellen Hauptdiag-
nosen
primäres Raynaud-Syndrom (Differenzialdiagnose: sekundär; Erstdiag-
nose 02/2014, Erstmanifestation ca. 2012 [als] ICD-10 I73.0 [Raynaud-
Syndrom])
o bei ANA neg, ENA neg, Kälteagglutinine neg, RF neg, antiCCP neg.,
ANCA neg;
o bei Kapillarmikroskopie: rechte und linke Hand: Kapillardichte normal
bis gering reduziert, keine Kaliberschwankungen, keine verzweigte
Kapillaren, keine Megakapillaren, jedoch multiple Ektatische, keine
Mikroblutungen;
o bei Lichtreflexrheografie nach Kälte: 1,20 min 20 in Eiswasser beid-
seits, an allen Fingern reduzierte Amplituden, > bereits nach 10 sec
starke Schmerzen; nach 1 min 20 Abbruch bei intolerablen Schmer-
zen in den Händen mit Ausdehnung über die ganzen Arme sowie ab-
dominelle Schmerzen;
o bei Arthralgien der kleinen Gelenke;
Hypovitaminose D;
Hashimoto-Thyreoiditis.
C-6006/2016
Seite 18
Der Konsultationstermin sei notfallmässig wegen Raynaud-Beschwerden
an Händen und Füssen vorverschoben worden. Die Finger würden nicht
weiss, aber livide (bläulich verfärbt, blass); bei Stress oder Aufregung
schmerzten die Finger. Gelenkschwellungen träten nicht auf. Die livide Ver-
färbung trete auch beim Fassen in den Kühlschrank auf, die Patientin trage
dann Handschuhe. In Ruhe und Wärme schmerzten die Finger nicht. Die
Schmerzen in den Fingern träten auch bei Hausarbeiten auf, viele Dinge
würden ihr aus den Händen fallen, sie spüre nicht genau, was sie in der
Hand habe, die Kraft fehle. Die Schmerzen kämen periodisch, der letzte
Schub sei am letzten Sonntag gekommen. An den Fingerkuppen gab es
keine offenen Stellen, die Fingerkuppen seien “wie betäubt“. Die Finger
würden auch kribbeln wie tausend Ameisen. Im Bereich der Füsse habe
die Patientin Beschwerden wie an den Händen. Sie bewege sich viel, beim
Laufen träten auch Fussschmerzen auf, vor allem bei Kälte. Manchmal er-
trage sie die Bettdecke kaum. Wärme und Entspannung linderten die
Schmerzen. Nitro-Anwendung lindere nicht. Schmerztabletten (Ibuprofen)
würden nicht helfen. Cortison habe sie nie genommen, möchte sie auch
nicht. Weiter wurde auf den bekannten Bandscheibenvorfall sowie die bis-
herigen Behandlungen und Abklärungen verwiesen. In der Beurteilung wird
ausgeführt, anamnestisch und klinisch sowie serologisch gebe es keine
Hinweise auf eine Kollagenose oder Arthritis. Auch die fehlenden Megaka-
pillaren sprächen gegen ein sekundäres Raynaud-Syndrom. Die Ärzte
empfahlen konsequentes Warmhalten der Finger und Zehen und Kohlen-
säurebäder sowie – bei persistierenden Arthralgien – ein Prednisolon-Ver-
such. Der Bericht enthält weiter eine ausführliche Labor- und Bilddiagnostik
der Hände und Füsse. Dabei ergab sich kein signifikanter Befundwandel
und kein Nachweis erosiver Läsionen (IV 23.109-113 inkl. Laboranalysen
vom 7.9.2015 [23.97-99]).
Die Akten enthalten weiter die erste Seite des Berichts der Rheumaambu-
lanz, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie, zum Vorstel-
lungstermin der Patientin vom 7. Juni 2016 mit einer ausführlichen Diag-
nostik zum primären Raynaud-Syndrom und zu humangenetischen Unter-
suchungen „IPG-Peine“ vom November 2015 (IV 13).
5.4.6 Dr. P._______, Fachärztin für Neurochirurgie/Spezielle Schmerzthe-
rapie vom interdisziplinären Schmerzzentrum der Universitätsklinik
E._______, stellte am 24. Juni 2014 die Diagnosen Raynaud-Syndrom un-
klarer Genese (EM 2013), mit progredienter Symptomatik (I73.0) bei Aus-
schluss einer rheumatologischen Systemerkrankung, Schmerzen im Be-
reich der Handgelenke rechts mehr als links (M25.53), Schulterschmerzen
C-6006/2016
Seite 19
beidseits mit dermatom-unspezifischer Ausstrahlung in die lateralen Ober-
arme und nach interskapulär, degeneratives LWS-Syndrom mit Spondylar-
throse und Osteochondrose sowie Bandscheibendegeneration lumbosak-
ral, Erschöpfungssyndrom sowie psychosoziale und verhaltensbedingte
schmerzverstärkende Faktoren hinsichtlich der familiären und beruflichen
Situation und Überforderungstendenzen (F54). Im Gespräch werde die
stark angespannte Situation deutlich, in der die Patientin stehe. Sie betone,
sie könne sich gut entspannen, sie habe dies professionell erlernt. Den-
noch bestünden die zahlreichen (im Bericht erwähnten) Belastungsfakto-
ren und ein stark leistungsorientiertes Denken mit Überforderungstenden-
zen sowie ganz offensichtlich ausgeprägten Erschöpfungszeichen. Auf-
grund der lang andauernden Schmerzanamnese mit fehlender Verbesse-
rung durch unimodale diagnostische und therapeutische Ansätze, gravie-
render somatischer Erkrankungen und Hinweisen auf psychische Komor-
biditäten sowie einer manifesten Beeinträchtigung von Lebensqualität und
Arbeitsfähigkeit werde eine Durchführung einer interdisziplinären algesio-
logischen (schmerzmedizinischen) Diagnostik dringend erforderlich
(IV 55.5-8 = 39.4-7).
Im Bericht vom 16. September 2014 führten Dr. med. P._______, dipl.
Q._______, Dr. med. R._______, Dipl. psych. S._______ und dipl. psych.
T._______ zur Notwendigkeit der durchgeführten tagesstationären algesi-
ologischen Diagnostik (Assessment) vom 8. September 2014 aus, diese
sei in der langjährigen Schmerzanamnese und der Schwere des Krank-
heitsbildes mit umfangreicher Aktenlage und fehlendem anhaltendem Er-
folg der bisherigen unimodalen, schmerztherapeutischen Verfahren inklu-
sive Rehabilitationsverfahren begründet. Daneben bestünden gravierende
somatische und psychische Begleiterkrankungen sowie deutliche Beein-
trächtigung der Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit. Die Patientin habe zu-
letzt eine anstrengende Tätigkeit als Transplantationstechnikerin ausgeübt,
teils über viele Stunden im kühlen Raum und mit vielfach durchgeführten
Überstunden. Gemäss den Angaben der Patientin sei es während eines
Aufenthalts in Rumänien im Mai 2013 zum Auftreten schwerer Schmerzen
beider Hände, zugleich zu einer Verschlechterung der Lumbalgien gekom-
men. Im Verlauf sei es zu einer Kraftlosigkeit beider Hände gekommen,
und seit Dezember 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Aktuell bestehe
eine eingeschränkte Kraft bei Faustschluss beidseits, ein prominenter cra-
niothorakaler Übergang sowie eine depressive Episode im Sinne eines
Burn-outs, eine Schmerzbeeinflussung durch Stress und eine schmerzbe-
dingte Veränderung der Lebensgestaltung (IV 39.8). Die interdisziplinär zu-
sammengesetzten Experten empfahlen der Patientin die Durchführung
C-6006/2016
Seite 20
einer regelmässigen körperlichen Aktivität als Ausdauertraining, die Auf-
nahme einer psychosomatischen REHA, der Versuch einer medikamentö-
sen Therapie sowie eine ambulante Biofeedback-Behandlung (IV 39.8-11).
5.4.7 In seinem vorläufigen Entlassungsbrief zum stationären Aufenthalt
vom 20.-22. Januar 2015 (zur Abklärung anhaltender täglicher Schmerzen
in der Magengegend, aber auch besonders in beiden Flanken) diagnosti-
zierte Dr. U._______, Fachärztin für innere Medizin, Klinikum V._______,
Innere Medizin I, Gastroenterologie, aktuell 1. Flankenschmerzen mit Ver-
dacht auf somatoforme Schmerzstörung, 2. Erschöpfungszustand und
3. Verdacht auf Abdominal nerve entrapment paraumbilikal. In ihrer Beur-
teilung führte sie zusammenfassend aus, klinisch und anamnestisch habe
sich keine eindeutige Zuordnung der Beschwerden finden lassen. Labor-
chemisch und sonographisch (Abdomen, Unterbauch, Darm und sonstige
Bauchsonographie) habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Bei der Öso-
phago-Gastro-Duodenoskopie (ÖGD) sei der Verdacht auf eine leichte
Gastritis geäussert worden, die Gastritis erkläre aber sicherlich nicht die
Flankenschmerzen. Im Rahmen der Gespräche (Psychiatrisches Konsil)
habe der starke Verdacht auf eine wesentliche psychosomatische Kompo-
nente bestanden. Empfohlen werde entweder ein stationärer Aufenthalt
oder eine ambulante Psychotherapie (IV 46.7-10).
5.4.8 Dr. W._______, Arzt für Psychosomatische Medizin/Psychotherapie,
und Psychiatrie/Psychotherapie, berichtete am 18. April 2015 über das
Erstgespräch bei der Diagnose chronische Schmerzstörung mit somati-
schen und psychischen Faktoren (F45.41). Die Indikation für eine ambu-
lante Verhaltenstherapie liege vor; die Therapiemotivation sei vorhanden.
Aufgrund der Schwere bestehe eigentlich eine Indikation für eine stationäre
psychotherapeutische Behandlung, diese sei aber zur Zeit wegen der Kin-
der, die zuhause betreut werden müssten, nicht möglich (IV 39.12-13).
5.4.9 Dr. X._______, ärztlicher Leiter, und Dr. Y._______, Internistin, vom
Herzzentrum der Universitätsklinik E._______, Interdisziplinäres Gefäss-
zentrum, diagnostizierten am 23. Juni 2015 aktuell ein Raynaud Syndrom
unklarer Genese EM 2013, ED 02/2014 mit weiterhin ausgeprägter Symp-
tomatik, Zustand nach Ulcera an Fingern bei mittelgradiger Minderperfu-
sion der Finger bei Raumluft und hochgradiger Minderperfusion der Zehen
bei Raumluft, je nitrosensibel, ohne Nachweis von Megakapillaren in der
Kapillarmikroskopie sowie einen dringenden Verdacht auf rheumatische
Erkrankung (IV 39.1-3). Die Patientin sei seit Dezember 2013 krankge-
C-6006/2016
Seite 21
schrieben, als Kosmetikerin könne sie nicht mehr arbeiten (Haartransplan-
tation, bei vermehrter Kälteexposition). Das Raynaud Syndrom habe wei-
terhin eine ausgeprägte Symptomatik mit Minderperfusion, auch in der war-
men Jahreszeit. Die Patientin habe bereits bei Temperaturwechseln
Schmerzen in den Händen, bei Raumluft finde sich eine nitrosensible Min-
derperfusion. In der Kapillarmikroskopie seien weiterhin keine Megakapil-
laren und somit kein diagnoseweisender Befund nachzuweisen. Wegen
der progredienten Klinik mit ausgeprägter Symptomatik und hohem Lei-
densdruck seien weitere Abklärungen in der rheumatologischen Ambulanz
(Bestimmung der Kälteagglutinine; siehe oben E. 5.4.5: Konsultation vom
17.11.2015) und im Gefässzentrum zur Kälteprovokation durchzuführen.
In ihrem Bericht vom 18. September 2015 führten Prof. Dr. Z._______, und
Dr. Y._______, Klinik für Gefäss- und Herzchirurgie, aus, anhand der
durchgeführten Untersuchungen (Dopplerdrucke in Ruhe [06/2015], Kapil-
larmikroskopie 06/2015], Lichtreflexrheographie Hände in Ruhe, Lichtre-
flexrheographie nach Kälte: 1,20 min. in Eiswasser, Lichtreflexrheographie
10 min später nach Nitrogabe) bestehe weiterhin ein Raynaud Syndrom
mit ausgeprägter Symptomatik, vor allem eine Allgemeinreaktion auf Käl-
teprovokation. Die Untersuchung der Kälteagglutinine und Kryoglobuline
sei nicht diagnoseweisend gewesen (IV 34.10-11).
5.4.10 Im Spitalbericht vom 8. Februar 2016 (stationärer Aufenthalt vom
29.12.2015 – 25.1.2016) stellten Dr. Aa._______, Fr. Bb._______,
Cc._______, Psychologin, Dr. Dd._______, Dr. Ee._______, Facharzt
Neurologie/Psychiatrie, Klinik Ff._______, die Diagnosen anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung (F45.40), Verdacht auf beginnende Heberden-
und Bouchard-Arthrose (M19.04), degeneratives LWS-Syndrom mit Spon-
dylarthrose und Osteochondrose sowie Bandscheibendegeneration lum-
bosakral (M54.86), Hashimoto-Thyreoiditis (medikamentös eingestellt;
E06.9) und Morbus Raynaud (I73.0). Sie stellten eine bei Entlassung rele-
vante Besserung der Gelenkbeschwerden, der chronischen Bauchschmer-
zen, der ausgeprägten Kälteempfindlichkeit und der chronischen LWS-
Schmerzen fest. Es bestehe ein leichter allgemeiner Energiezuwachs und
eine deutliche Besserung bei Entlassung aus psychotherapeutischer Sicht
(IV 23.76-89, vgl. hierzu auch Kurzarztbrief vom 25.1.2016 [IV 14]).
5.4.11 In der Gemeinschaftspraxis für Radiologie der Dres. Gg._______,
Hh._______ und Ii._______ wurden Kernspintomographien der LWS und
des Hirnschädels (nativ mit Kontrastmittel) durchgeführt (Datum der Be-
C-6006/2016
Seite 22
richte: je 29.3.2016). Im Segment L5/S1 ergab sich eine deutliche degene-
rative Signalminderung und Verschmälerung der Bandscheibe ohne Beein-
trächtigung der benachbarten Nervenwurzel. Beim Gehirn ergab sich kein
Anhalt für einen tumorösen Prozess, umschriebene Herdbefunde oder eine
vasculäre Malformation, auch kein Anhalt für ein Prolaktinom (gutartiger
Tumor; IV 23.114-115).
5.4.12 In ihrem Verlaufsbericht hielt Dr. Y._______, Innere Medizin/Kardio-
logie/Angiologie der Universitätsklinik E._______ am 9. September 2016
im Wesentlichen an der Diagnose Raynaud-Syndrom mit weiterhin ausge-
prägter Symptomatik fest. Wie bereits in den Vorbriefen erwähnt, bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit bezüglich der bisherigen und der angepassten be-
ruflichen Tätigkeiten, da bei Kälte/Nässe-Exposition (Haartransplantation/
Kosmetik) eine deutliche Verschlechterung der Perfusion (gemäss Vorbe-
funden Lichtrheographie) und somit der Raynaud-Symptomatik festzustel-
len sei (B-act. 1 Beil. 1).
5.5 Die von der Vorinstanz eingeholten Gutachten ergeben folgende Beur-
teilungen.
5.5.1 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. März 2016 bezieht sich
PD Dr. Jj._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
auf seine Untersuchung der Explorandin vom 22. März 2016 sowie die von
der IV-Stelle zugestellten Unterlagen und verweist bezüglich des bidiszip-
linären Gutachtensteils auf die von der Rheumatologin Dr. F._______ zu-
sammengefassten Vorberichte.
Das Gutachten enthält eine ausführliche Anamnese zu Ursprungsfamilie,
Schul-, Berufsbildungs- und Berufsanamnese der Explorandin in Rumä-
nien und ab 1999 in Deutschland und zur aktuellen sozialen und familiären
Situation, sowie ihren subjektiven Angaben zu ihrem Gesundheitszustand
und ihrer psychischen Verfassung (IV 25.2 ff.).
Der Gutachter stellt keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine Neurasthenie (F48.0). In
seiner Beurteilung finden sich keine pathologischen Befunde im objektiven
Psychostatus, mit Ausnahme einer diskreten Einengung auf körperliche
Schmerzen. Eine Störung der innerpsychischen Vitalität lasse sich nicht
objektivieren, was die fehlende Affektpathologie untermauere. In hoher
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Kongruenz hierzu teile die Explorandin mit, dass sie sich weder niederge-
schlagen noch depressiv fühle, dass sie sich in ihrem Alltag über zahlreiche
Situationen und Menschen freuen könne. Sie habe eine Freud-, Interes-
sen- und Lustlosigkeit verneint, während sie allerdings über eine Müdigkeit,
Erschöpftheit und Antriebsminderung berichte, die nicht am Morgen nach
dem Aufstehen vorliegen, sondern nach ein paar Stunden auftreten wür-
den. Insgesamt seien die Kardinalkriterien gemäss ICD für eine depressive
Episode oder Störung nicht erfüllt. Die Explorandin teile auch mit, dass sie
keinen Bedarf für eine Psychotherapie habe, sie habe während fünf Sitzun-
gen bei einem Psychiater schnell erkannt, dass sie einer solchen Behand-
lung nicht bedürfe, sie nehme ebenfalls keine Psychopharmaka. Auch ihre
zahlreichen Tagesaktivitäten würden untermauern, dass eine Einbusse der
innerpsychischen Vitalität, die aus einer Affektpathologie resultieren würde,
nicht bestehe. Gemäss der Explorandin sei sie einzig zu Beginn des Win-
ters 2014/2015 aufgrund einer deutlichen Schmerzzunahme in den Fingern
und den Zehen in ihrer Grundstimmung etwas belastet gewesen. Eine re-
levante neurotische innerpsychische Struktur oder eine depressiv-neuroti-
sche Grundstruktur sei – im Zusammenhang mit der Entwicklung der Kör-
perschmerzen – nicht erkennbar. Die Explorandin habe nie depressiv de-
kompensiert. Es könne auch keine eigentliche Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert werden. Eine auffällige innerpsychische Struktur der Explo-
randin könne ausgeschlossen werden. Es liege jedoch eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung vor: Einzelne organische Korrelate könnten
zugeordnet werden, es habe sich eine Schmerzausweitung in den letzten
Jahren auf verschiedene Körperpartien ergeben. Es bestünden zahlreiche
emotionale und psychosoziale Konflikte und Belastungsfaktoren. Es seien
eindeutig keine Verdeutlichungstendenzen oder gar bewusste Mechanis-
men wie Aggravation oder Begehrlichkeit ersichtlich. Sie scheine ganz in
ihren Konflikten gefangen, verfüge aber über sehr gute kognitive Ressour-
cen und auch genügend innerpsychische Ressourcen, um diese Konflikte
besser lösen zu können, sodass diese Konfliktsituationen für sie überwind-
bar seien. Krankheitsgewinne seien nicht erkennbar, weder bewusste noch
unbewusste. Es sei der grösste Wunsch der Explorandin, wieder arbeiten
zu können. Aufgrund dieser Gesamtschau seien die Eingangskriterien für
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gegeben. Der Gutachter
diagnostizierte weiter eine Neurasthenie, da sich die Explorandin in den
letzten Jahren zunehmend erschöpft fühle. Die Erschöpfung trete erst im
Laufe des Tages auf. Es bestehe aber keine erhebliche Erschöpfungs-
symptomatik, wenn berücksichtigt werde, welchen Tagesaktivitäten sie
nachgehen könne, und dass im objektiven Psychostatus keine Auffälligkei-
ten in denjenigen objektiven Parametern nachweisbar gewesen seien, die
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sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten. Aus
psychiatrischer Sicht beständen keinerlei qualitativen Funktionseinbussen.
Zusammenfassend gibt er aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit an. Die
Arbeitsfähigkeit sei (aus psychiatrischer Sicht) nie eingeschränkt gewesen.
Zum Bericht des interdisziplinären Schmerzzentrums der Universitätsklinik
E._______ vom 16. September 2014 (oben E. 5.4.6) führt er aus, die dort
diagnostizierte leichte depressiven Episode sei nicht genügend begründet.
Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigt er,
es lasse sich jedoch keine „deutliche Beeinträchtigung der Lebensqualität
und Arbeitsfähigkeit“ nach der aktuellen Begutachtung nachvollziehen,
auch wenn nachvollziehbar sei, dass die Explorandin unter ihren anhalten-
den Schmerzen leide. Er bestätigt weiter die Diagnostik von Dr. W._______
vom 18. April 2015 (E. 5.4.8) und im Wesentlichen die Beurteilung im Aus-
trittsbericht der Klinik Ff._______ vom 8. Februar 2016 zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (oben E. 5.4.10).
5.5.2 Das rheumatologisches Gutachten von Dr. F._______ vom 8. Juni
2016 (Begutachtung vom 29.3.2016; IV 23.2 ff.) äussert sich einleitend zur
Sozial-, Familien- und Arbeitsanamnese der Explorandin und zu den von
der Vorinstanz zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin
mitgebrachten (im Wesentlichen medizinischen) Vorakten. Gemäss der
Explorandin gehe es ihr am Untersuchungstag schlechter als sonst, da sie
am Nachmittag des Vortages mit dem jüngeren Sohn in einem kalten Kino
gewesen sei. Sie habe Schmerzen in beiden Händen, die in die Arme bis
zu den Schultern ausstrahlten, mehr rechts als links. Oft habe sie auch
Schmerzen in beiden Füssen, die bis zu den Knien ausstrahlten, jedoch
nicht am Untersuchungstag. Sie habe keine Kraft in den Händen. Sie ma-
che die Hausarbeit, bei der sie keine Hilfe habe. Sie sei immer schon käl-
teempfindlich gewesen und friere immer. Ausserdem sei sie müde und er-
schöpft. Die Beschwerden hätten Mitte 2013 am Kleinfinger der rechten
Hand begonnen und sich dann auf beide Hände und dann auf die beiden
Füsse ausgeweitet. In Wärme, Ruhe und Entspannung habe sie keine
Schmerzen. Sie habe auch lumbale Schmerzen. Alle zwei bis drei Stunden
müsse sie sich eine halbe Stunde lang liegend ausruhen, es sei, wie wenn
jemand den Stecker bei ihr herausziehen würde. Wenn das Wetter wechs-
le, sei es eine Katastrophe. Sogar die Bettdecke sei manchmal zu viel für
ihre Füsse. Sie trage zu grosse Schuhe, um ihre Füsse zu schonen. Zum
Einkaufen begleite sie ihr Ehemann oder eine Freundin. Die Gutachterin
C-6006/2016
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führt weiter aus, die Explorandin mache täglich lange Spaziergänge, we-
gen den Rückenbeschwerden müsse sie sich bewegen. Im Januar 2015
sei sie mit den Kindern Ski gefahren. Leider habe sie dabei ihre Beine nicht
mehr gespürt und sei umgefallen. Sie fahre deshalb seither nicht mehr Ski.
Seit sie die Beschwerden habe, lenke sie auch ihr Auto nicht mehr selbst.
Als Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte
Dr. F._______ eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Len-
denwirbelsäule bei leichter rechtskonvexer Skoliose und degenerativen
Veränderungen mit ausgeprägten Facettengelenksarthrosen L5/S1 beid-
seits und medialer Diskushernie L5/S1, ohne Kontakte zu neurogenen
Strukturen bei normaler autochthoner Rückenmuskulatur (MRI 05/2013),
ohne radikuläre Zeichen, fest. Als Diagnosen ohne Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit führte sie eine Hypothyreose mit adäquater Substitution,
Kälte-, Stress- und belastungsabhängige Schmerzen seit zirka anfangs
2012 in den oberen Extremitäten rechts mehr als links (Hand-betont), und
geringer auch der unteren Extremitäten beidseits (Fuss-betont) mit inter-
mittierendem Raynaud-Syndrom mit geringer Minderperfusion der Finger
bei Raumluft und hochgradiger Minderperfusion der Zehen bei Raumluft
(je nitrosensibel) mit unauffälliger Kapillarmikroskopie der Finger
(06/2015), mit unauffälligen neurologischen und elektro-neurographischen
Befunden der oberen Extremitäten (03/2014) und unauffälligen Laborbe-
funden (normale Werte für Kälteagglutinine, Krypoglobuline, Rheumafak-
tor, Anti-Citrullin-Antikörper, ANCA, ANA und ENA-Screen) mit altersent-
sprechenden bildgebenden Befunden beider Hände und Füsse (Röntgen
11/2015), sowie einen Nachweis von Barbituraten (in der Blutanalyse und
einer von zwei Urin-Analysen, nicht jedoch in der Haaranalyse) und Pleur-
akuppenschwielen im Röntgenthorax (ED 06/2014) auf.
In ihrer rheumatologischen Beurteilung beschrieb die Gutachterin einen
unauffälligen Gang bei möglichem Zehen- und Fersengang. Es bestehe
eine leichte S-förmige, lumbal rechtskonvexe Skoliose. Alle drei Wirbelsäu-
len-Abschnitte seien normal beweglich, radikuläre Zeichen nicht vorhan-
den, der Lasègue sei beidseits normal. Alle grossen peripheren Gelenke
seien normal beweglich, ohne Gelenksergüsse, Synovitiden, druckdolente
oder überwärmte Gelenke. Die vier Gaenslen-Zeichen der Hände und
Füsse seien unauffällig. Auch Temperatur und Farbe seien normal. Die
Bioimpedanz-Analyse (Bestimmung der Körperzusammensetzung) zeige
keine andauernde Muskelschonung. Dem entspreche, dass die Fingerkup-
pen des Daumens und Zeigefingers rechts Gebrauchsspuren aufweisen
würden. Diese würden gemäss der Explorandin vom Arbeiten im Haushalt
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stammen, was plausibel sei. Die Gebrauchsspuren zeigten eine andauern-
den kraftvollen Einsatz der rechten Hand. Diskrepant sei die gezeigte ma-
ximale Handkraft von rechts 36 % der Norm und links 43 % (von 100 % der
Norm) Diese variiere jedoch bei der direkten Prüfung und bei Ablenkung
bei beiden Händen. Die Gutachterin vermutete diesbezüglich eine Selbst-
limitierung bei der Messung der maximalen Handkraft. Sie äusserte sich
weiter zu der MRI-Untersuchung des Schädels (07/2013, datiert am
29.3.2016 [=Tag der rheumatologischen Begutachtung]), den beiden Ultra-
schalluntersuchungen des Abdomens (03/2014 [nicht aktenkundig] und
07/2014 [IV 55.19]) sowie der Ganzkörper-Szyntigraphie (09/2013 [nicht
aktenkundig], vgl. IV 39.5), welche altersentsprechende Befunde ohne ent-
zündliche Veränderungen ergeben hätten. Die Röntgenuntersuchungen
beider Hände und Füsse (11/2015 [nicht aktenkundig, vgl. IV 23.112 f.])
hätten auch altersentsprechende Befunde ergeben, ohne Hinweise auf
entzündliche Veränderungen. Auch die Röntgenuntersuchung der HWS
(undatiert, vgl. IV 39.5]) sei altersentsprechend. Die MRI-Untersuchung der
LWS (05/2013, datiert am 29.3.2016, IV 23.114) zeige als wesentlichste
Befunde eine leichte rechtskonvexe Skoliose sowie degenerative Verände-
rungen mit ausgeprägten Facettengelenksarthrosen beidseits sowie eine
mediale Diskushernie L5/S1 ohne Kontakte zu neurogenen Strukturen mit
normaler autochthoner Rückenmuskulatur. Die bildgebenden Befunde der
LWS seien nicht gravierend, da keine Kompressionen der Nervenwurzeln
sichtbar seien. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe – bis auf den
Nachweis von Barbituraten – keine nennenswerten Befunde ergeben. Ins-
besondere seien die Entzündungszeichen normal gewesen. Der Vitamin-
D-Mangel sei weitgehend behoben. Die Substitution mit dem Schilddrüsen-
hormon sei gut eingestellt. Die Haar-Analyse habe keinen Konsum von
Alkohol oder Drogen ergeben. Zusammenfassend gebe es bei der Explo-
randin keinen klinischen, bildgebenden oder rheuma-immunologischen
Hinweis für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung oder Kollagenose
(Bindegewebserkrankung). Es bestünden nicht-gravierende, strukturelle
erworbene Befunde im Bereich LWS. Im routinemässig durchgeführten
Urintest seien Barbiturate (in der Schweiz und Deutschland nur noch als
Kurznarkotikum, selten noch als Reserve-Antiepileptikum eingesetzt) an-
gezeigt worden. Die angegebene Müdigkeit und Erschöpfung sowie der
übermässige Ruhebedarf könne durch Barbiturate hervorgerufen werden.
Die Explorandin habe jedoch nichts von einer Einnahme eines solchen Me-
dikaments gewusst. In der extern eingeholten Blutuntersuchung seien
ebenfalls Barbiturate gefunden worden, in der zweiten Urin-Analyse aber
keine mehr nachweisbar, auch nicht in der Haaranalyse. Es bleibe unklar,
ob der Nachweis von Barbituraten einem Artefakt entspreche. Denkbar sei
C-6006/2016
Seite 27
eine Einnahme eines Barbiturats durch eine unbekannte Substanz, z. B.
im Rahmen der chinesischen Arzneimittel-Therapie. Falls die Explorandin
eine Barbiturat-haltige Substanz einnehme, sei sie zu sistieren.
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die Explorandin sei durch
die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert. Das längere
Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei
zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteneinwir-
kungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkei-
ten. Konkret könne die Explorandin mit Lasten bis 12.5 kg hantieren. Eine
dergestalt angepasste Tätigkeit sei zu 100 % ausübbar, bezogen auf ein
Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit bei B._______ GmbH sei
eine solche Tätigkeit; dasselbe gelte auch für ihre übrigen angestammten
Tätigkeiten. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung, bei beson-
ders LWS-belastenden Tätigkeiten würden der Ehemann und die beiden
Söhne helfen. In der bisherigen oder in anderen angepassten Tätigkeiten
wie im Haushalt habe nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Die Explorandin habe bei der Untersuchung kein Schmerzmittel verwen-
det. Es bestehe ein grosses Optimierungspotenzial für eine medikamen-
töse Schmerztherapie. Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die
übliche Art erfolgen. Die Prognose sei gut. Im Rahmen der Beantwortung
des Fragekatalogs der IV äusserte die Gutachterin sich – soweit sich so-
matische Fragen stellten – nur zur LWS-Problematik und führte weiter aus,
sie habe kein Suchtleiden festgestellt. Wechselwirkungen zwischen den
verschiedenen erhobenen Diagnosen würden keine bestehen. Im Rahmen
der Frage zur Konsistenz verwies Dr. F._______ auf ihre Ausführungen zu
den Gebrauchsspuren der rechten Hand und der gemessenen Handkraft.
Ausserdem erstaune, dass die Explorandin über Müdigkeit und Erschöp-
fung klage, aber im Universitäts-Masterstudium Bestnoten in den Zwi-
schenprüfungen erreiche. Es überrasche auch, dass sie trotz ihrer Kälte-
empfindlichkeit im Januar 2015 noch mit den Kindern Ski gefahren sei.
5.5.3 In der von beiden Gutachtern unterzeichneten bidisziplinären Zusam-
menfassung vom 8. Juni 2016 (IV 20, 23.67) findet sich als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Be-
schwerden der LWS bei leichter, rechtskonvexer Skoliose und degenerati-
ven Veränderungen mit ausgeprägten Facettengelenksarthrosen L5/S1
beidseits und medialer Diskushernie L5/S1, ohne Kontakte zu neurogenen
Strukturen bei normaler autochthoner Rückenmuskulatur (MRI 03/2013),
C-6006/2016
Seite 28
ohne radikuläre Zeichen. Die zusammenfassenden Ausführungen zur Ar-
beitsfähigkeit sind mit den Beurteilungen von Dr. F._______ in deren Gut-
achten identisch (vgl. IV 23.57-58).
5.6
5.6.1 Dr. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom RAD,
führte am 13. August 2015 zu Handen der IV-C._______ aus, wegen der
erhöhten Kompetenz sei auf den Bericht der Inneren Abteilung und Rheu-
matologie der Universitätsklinik E._______ abzustellen. Bei der letzten Tä-
tigkeit handle es sich betriebs- und arbeitsmedizinisch nicht um einen Käl-
tearbeitsplatz mit körperlicher Belastung. Es bestünden symptomatisch gut
behandelbare Beschwerden ohne gravierende Schwere der Erkrankungen
und der Funktionseinschränkungen. Die vom Hausarzt bescheinigte Ar-
beitsunfähigkeit als Haartransplantationstechnikerin sei deshalb nicht
nachvollziehbar. Auch bestünden keine Hinweise für eine schwere psychi-
atrische Störung (IV 4.5). Auf Nachfrage ergänzte Dr. D._______ am
12. Oktober 2015, gemäss dem Bericht der Universitätsklinik vom 23. Juni
2015 bestehe weiterhin ein unklares Raynaud-Syndrom. Ein diagnosewei-
sender Befund sei nicht gefunden worden. In seiner Stellungnahme vom
23. November 2015 blieb er bei seiner Beurteilung, ein invalidisierender
Gesundheitsschaden sei unwahrscheinlich, da laut den Beurteilungen der
Rheumatologie und Innere Medizin der Uniklinik vom 2. Juni 2014 bei der
Verdachtsdiagnose Raynaud-Syndrom eine rheumatologische Grunder-
krankung mit Befall der Gelenke ausgeschlossen worden sei. Auch würden
sich keine Hinweise für Gerinnungsstörungen zeigen. Neben Vermeidung
von ausgeprägter Kälte werde nur eine symptomatische Therapie mit
Salbe, Taschenwärmer und Handschuhen für den Winter empfohlen. Er
empfahl jedoch, zur vertieften Abklärung ein rheumatologisch-psychiatri-
sches Gutachten einzuholen (IV 4.6).
5.6.2 Am 7. Juli 2016 führte Dr. D._______ aus, das eingeholte bidiszipli-
näre Gutachten sei umfassend, beruhe auf einer vollständigen Aktenlage
und erfülle die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, weshalb darauf
abgestellt werden könne. Gleichzeitig verwies er auf die Schlussfolgerun-
gen des Gutachtens (siehe oben E. 5.5.2 in fine und 5.5.3). Er führte weiter
aus, als medizinische Massnahmen werde die Verordnung von medizini-
schen Schmerzmitteln vorgeschlagen. Weitere Massnahmen seien nicht
erforderlich (IV 4.7). Daran hielt er im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
am 17. August 2016 fest (IV 4.8).
C-6006/2016
Seite 29
5.6.3 Zu Handen der Vernehmlassung der IV-C._______ ergänzte
Dr. D._______ am 16. November 2016, bei der als die Arbeitsfähigkeit ein-
schränkend geltend gemachten Diagnose Raynaud-Syndrom handle es
sich um eine internistische Diagnose. Die Gutachterin Dr. F._______ sei
(auch) Internistin und teile die Meinung der behandelnden Ärztin der Uni-
klinik nicht, dass die gelegentliche geringe Minderperfusion der Finger und
Zehen zu einer Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten führe. Im Gegensatz
zur Auffassung der Universitätsklinik sei ein relevanter Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit aus zwei Gründen nicht nachvollziehbar. Auch die Universi-
tätsklinik empfehle als Therapie nur die Vermeidung von ausgeprägter Käl-
te und nur symptomatische Therapie (Salbe, Taschenwärmer und Hand-
schuhe im Winter). Zudem sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin aus
betriebsmedizinischer Sicht kein Kältearbeitsplatz. Zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin zur Einnahme eines Beruhigungsmittels vor der Be-
gutachtung führte er aus, der Gutachter habe keine Erkrankungen mit lang-
fristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Diskrepanzen zu
den Behandlern würden sich wohl durch den unzulässigen Einbezug psy-
cho-sozialer Gründe ergeben. Insgesamt seien die eingeholten Gutachten
plausibel und nachvollziehbar, weshalb sich aus der Beschwerde keine
neuen Aspekte ergeben würden (IV 0.4-6).
6.
6.1 Streitig im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch der Beschwerde-
führerin auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung, insbe-
sondere Eingliederungsmassnahmen. Die Vorinstanz wies jeglichen An-
spruch mit der Begründung ab, bei der Beschwerdeführerin liege kein in-
validisierender Gesundheitsschaden vor und ein solcher habe nie vorgele-
gen.
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss den
Beurteilungen und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausarzt-
praxis bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2014 in
ihrer letzten Arbeitstätigkeit seit 16. Dezember 2013 (vgl. IV 58.1, 58.7 ff.,
63.4) voll arbeitsunfähig war. Die Tätigkeiten als Haartransplantationstech-
nikerin und in ihrem Beruf als Kosmetikerin wurden ausser vom Hausarzt
auch von den behandelnden Spezialisten der Universitätsklinik E._______,
Herzzentrum/Interdisziplinäres Gefässzentrum, über den Beurteilungszeit-
punkt vom 25. August 2016 hinaus noch am 9. September 2016 für nicht
mehr zumutbar befunden (oben E. 5.4.9 und 5.4.12).
C-6006/2016
Seite 30
6.3 Zu den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte ist einleitend
festzuhalten, dass die Abklärungen und Beurteilungen der Fachärzte im
Universitätsspital E._______ im Wesentlichen ausführlich und sorgfältig
ausfallen und sich mit den Vorbringen der Patientin auseinandersetzen
(oben E. 5.4.5, 5.4.6 und 5.4.9). Sie sind ohne Weiteres nachvollziehbar
und von hoher Beweiskraft. Dies gilt auch für die verschiedenen anderen
Spitalberichte (Hämatologie und internistische Onkologie [E. 5.4.4], Gast-
roenterologie [E. 5.4.7] und Klinik Ff._______ [E. 5.4.10]). Geringe Beweis-
kraft besteht bei den hausärztlichen Beurteilungen (E. 5.4.1), zumal diese
kaum begründet und in den zeitlichen Angaben und Diagnosen wider-
sprüchlich sind (vgl. z.B. Beginn der Handprobleme 2012 u/o 2013, Diag-
nose V. a. Karpaltunnelsyndrom am 20.4.2015, nach Ausschluss dieser
Diagnose durch den Neurologen am 14.3.2014 [vgl. IV 46.1 55.14]). Weiter
zeitlich nicht einzuordnen und daher – jedenfalls im zeitlichen Verlauf –
nicht verwertbar sind die im Anhang des rheumatologischen Gutachtens
befindlichen Kernspintomographien der LWS und des Hirnschädels vom
29. März 2016, welche mit dem Datum der rheumatologischen Begutach-
tung zusammenfallen, die Aufträge dazu aber drei Jahre zuvor erteilt wur-
den (s. E. 5.4.11). Zudem finden sich die im rheumatologischen Gutachten
zitierte Szintigraphie vom September 2013 und Kernspintomographie HWS
vom März 2013 (s. IV 39.5) nicht in den Akten (oben E. 5.5.2), weshalb
darauf nicht abgestellt werden kann.
6.4 Was das eingeholte bidisziplinäre Gutachten betrifft, auf welches sich
die Vorinstanz im Wesentlichen stützt, ist übereinstimmend mit der Be-
schwerdeführerin festzuhalten, dass dieses, insbesondere dessen rheu-
matologischer Teil, die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt.
6.4.1 Beim nota bene 119-seitigen rheumatologischen Gutachten von
Dr. F._______ fällt primär auf, dass dieses hauptsächlich aus der wörtli-
chen Übernahme des bereits aktenkundigen Dossiers (aufgeführt in chro-
nologischer Reihenfolge), den von der Beschwerdeführerin mitgebrachten
Akten und eingeholten Laborberichten (S. 5-41, S. 50-52) sowie Beilagen
(S. 67-119) besteht. Dazu kommen die eigenen Untersuchungen und Be-
urteilungen der Gutachterin in rheumatologischer Hinsicht (S. 42 ff., inkl. 5
Seiten Befunde in Tabellenform [S. 45-49] und die Beantwortung des Stan-
dard-Fragenkatalogs der IV-Stelle [S. 59-65]), ohne Ausführungen zu den
allgemein-internistischen oder neurologisch festgestellten Befunden.
C-6006/2016
Seite 31
6.4.2 Soweit die Gutachterin ausführt, es lägen keine Hinweise für ent-
zündlich-rheumatologische Erkrankungen vor, erweisen sich diese Er-
kenntnisse insofern als nachvollziehbar, als auch die behandelnden Ärzte
der rheumatologischen Abteilung der Universitätsklinik E._______ eine
rheumatologische Ursache für die – als massgebend beklagten – von den
Händen und Füssen ausgehenden und aufsteigenden Beschwerden der
Patientin ausgeschlossen haben. Auch die Rückenproblematik deckt sich
im Wesentlichen mit den vorliegenden weiteren Akten. Soweit indessen die
behandelnden Spezialisten dreier Abteilungen der Universitätsklinik die
Beschwerden als massgeblich beurteilen, in Schmerz- und allenfalls ge-
fässmedizinischer Hinsicht orten und eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit ausschliessen, findet sich im Gutachten weder eine Auseinander-
setzung mit den Beurteilungen dieser Fachärzte, noch eine Auseinander-
setzung mit den Gegebenheiten der früheren Tätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin (langdauerndes Sitzen in Zwangsposition in einem kühlen Operati-
onssaal, die Hände in kaltem Eiswasser, intensive feinmotorische Tätigkeit
mit Mikroskopunterstützung [einzelne Haare von einem Haarstreifen mit
der Pinzette zur Transplantation abteilen]; vgl. IV 23.4-5, 23.56, 39.9). Im
Hinblick auf die übereinstimmenden und ohne weiteres nachvollziehbaren
Beurteilungen der Fachärzte in der Universitätsklinik, beispielsweise der
Erkenntnisse der Kälteexposition vom 18. September 2015 (IV 34.11) und
den Ausführungen der Rheumatologen, die Fingerkuppen seien wie be-
täubt und die Patientin könne in den Anfalls- respektive Schubphasen kei-
ne Dinge greifen oder halten und müsse, zum Dinge aus dem Kühlschrank
zu nehmen, Handschuhe tragen (IV 23.110), werden diese Beurteilungen
von der Gutachterin nicht ansatzweise kommentiert oder mit ihren eigenen
Untersuchungsergebnissen in einen Zusammenhang gestellt. Ihre Be-
hauptung, die für sie nicht nachvollziehbare reduziert gemessene Hand-
kraft beruhe auf einer Selbstlimitierung, erweist sich im Vergleich zu den
Einschätzungen der behandelnden Fachärzte deshalb weder als begrün-
det noch als nachvollziehbar. Die Gutachterin macht im Übrigen auch keine
Aussagen zur 4-wöchigen Kur vom 29. Dezember 2015 bis 29. Januar
2016 in der Klinik Ff._______, bei welcher die behandelnden Ärzte eine bei
Entlassung deutliche Besserung feststellten (oben E. 5.4.10). Soweit die
Gutachterin im Übrigen unbesehen auf nicht aktenkundige oder zeitlich
nicht zuordnungsbare Untersuchungen anderer Ärzte abstellt (s. oben
E. 5.5.2 S. 25), erweisen sich auch diese Erkenntnisse nicht als nachvoll-
ziehbar.
6.4.3 Weiter begründet die Gutachterin nicht, auf welche Kriterien sie das
im Hinblick auf die festgestellten Rückenbeschwerden angegebene leichte
C-6006/2016
Seite 32
bis knapp mittelschwere Belastungsniveau von 12.5 kg stützt. Zudem fehlt
auch eine Auseinandersetzung der Gutachterin mit den gesundheitlichen
Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit, bei welcher die Beschwerde-
führerin ein Haus in Ordnung zu halten und die Kinder zu betreuen hat.
Soweit die Gutachterin – ohne weitere Begründung oder Angaben der Be-
schwerdeführerin hierzu – behauptet, der Ehemann und die Kinder würden
der Explorandin bei schweren Haushaltsarbeiten helfen, bleibt festzuhal-
ten, dass der seit 2011 von der Beschwerdeführerin getrennte Ehemann
bereits im Gutachtenszeitpunkt nicht mehr mit der Familie (aber in einer
eigenen Wohnung im selben Haus) wohnte und allenfalls noch beim Ein-
kaufen half (IV 23.42, 23.57, 25.5). Zudem entspricht es nicht der üblichen
Lebenserfahrung, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt 10 und 15 Jahre
alten Söhne anstelle der Mutter mit (gemäss der Gutachterin) über 12.5 kg
schweren Lasten im Haushalt hantieren würden. Im Übrigen fehlen im Gut-
achten Angaben dazu, worin eine „optimierte medikamentöse Schmerzthe-
rapie“ (vgl. IV 23.58) – im Hinblick auf die in den Akten dargelegten bereits
durchgeführten umfangreichen Behandlungsmethoden und -ansätze – ge-
mäss der Gutachterin bestehen sollte, wie die Beschwerdeführerin zu
Recht vorbringt.
6.4.4 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass nicht ersichtlich und auch nicht
begründet wird, weshalb die Gutachterin hier – neben den rheumaspezifi-
schen Laboruntersuchungen, aber ohne Hinweise in den Vorakten zu
massgebendem Suchtmittelgebrauch – derart umfangreiche Laboruntersu-
chungen zu Alkohol- und Drogenabhängigkeit eingeholt hat. Bei der Beur-
teilung nimmt das im Labor gefundene Barbiturat eine (unnötig) hohe Ge-
wichtung ein, zumal die Erklärung der Beschwerdeführerin sich als nach-
vollziehbar erweist, dass es sich um ein unbewusst einmalig eingenomme-
nes Beruhigungsmittel handle (vgl. B-act. 1 Bst. I), da in der zweiten Un-
tersuchung keine Barbiturate mehr gefunden wurden.
6.4.5 Zusammenfassend erweist sich das rheumatologische Gutachten
weder als vollständig noch als nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die – so-
weit erkennbar ebenfalls durch Dr. F._______ verfasste – bidisziplinäre Zu-
sammenfassung des Gutachtens (IV 23.67 und IV 20).
6.5 Das psychiatrische Gutachten PD Dr. Jj._______ ist im Gegensatz zum
Gutachten von Dr. F._______ begründet, setzt sich mit den Vorbringen der
Explorandin und den Beurteilungen der behandelnden Ärzte in den Vorak-
ten auseinander und enthält plausible und nachvollziehbare Schlussfolge-
rungen. Die Indikatoren wurden ebenfalls nachvollziehbar geprüft, weshalb
C-6006/2016
Seite 33
dem psychiatrischen Teil des Gutachtens voller Beweiswert zukommt. Es
ist deshalb darauf abzustellen. Demnach ist vorliegend festzuhalten, dass
bei der Beschwerdeführerin in rein-psychischer Hinsicht keine Einschrän-
kung in ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, bei gleichzeitiger Diagno-
sestellung einer somatoformen Schmerzstörung (mit zumindest teilweise
zuzuordnenden organischen Korrelaten) und einer Neurasthenie.
6.6 Soweit der Internist Dr. D._______ vom RAD seine Ausführungen voll-
umfänglich auf die Beurteilungen von Dr. F._______ stützt, ist auf das zum
rheumatologischen Gutachten Gesagte zu verweisen. Darüber hinaus
bleibt zu ergänzen, dass im Allgemeinen eine nachvollziehbare Auseinan-
dersetzung des Arztes mit den ihm zur Verfügung gestellten Akten und den
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar scheint (siehe hierzu
E. 6.7).
6.7 Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf die Beurteilungen der behandelnden Fachärzte der Gefässmedi-
zin und der Rheumatologie des Universitätsspitals E._______ nicht mehr
in der Lage ist, eine feinmotorische Tätigkeit, bei der die Finger sich in kalt-
nasser Umgebung befinden, auszuüben, zumal sich auch das stundenlan-
ge Verharren in derselben Sitzposition in einem kühlen Raum wegen der
Wirbelsäulenbeschwerden nicht als günstig erweist, wie auch im rheuma-
tologischen Gutachten ausgeführt wird (IV 23.57), und deshalb die Anga-
ben der Gutachterin und des RAD, es handle sich um einen angepassten
Arbeitsplatz, dem widersprechen. Daran ändert nichts, dass der letzte Ar-
beitsplatz der Beschwerdeführerin nicht ein expliziter Kältearbeitsplatz (wie
in einer Kühlkammer eines Engros-Händlers oder eines Metzgers) war.
Diesbezüglich erweisen sich (beispielsweise) die Kälteprovokationen der
Gefässmediziner der Universitätsklinik (IV 34.11) als genügend aussage-
kräftig, zumal weder Dr. F._______ noch der RAD sich mit diesen Tests
auseinandersetzen. Die wiederholte Behauptung von Dr. D._______, der
Beschwerdeführerin seien lediglich niederschwellige Massnahmen emp-
fohlen worden, wie im Winter Handschuhe zu tragen, erweist sich zudem
als aktenwidrig, da explizit in den Berichten steht, dass die Patientin Hand-
schuhe tragen müsse, um etwas aus dem Kühlschrank zu nehmen, da die
Gegenstände ihr andernfalls aus der Hand fallen könnten, da mehrfach die
Taubheit der Hände und Ameisenlaufen beschrieben werden und die
Massnahmen zur Vermeidung von Raynaud-Attacken explizit im Sommer
empfohlen wurden (Bericht vom 6.6.2014, IV 55.10, auch IV 39.3). Ausser-
dem wird das erste Auftreten starker Schmerzen in Rumänien im Mai 2013
C-6006/2016
Seite 34
(IV 39.9) beschrieben, in einer Jahreszeit, in welcher ebenfalls (üblicher-
weise) nicht Wintertemperaturen herrschen.
6.8 Im Dossier fehlen – abgesehen von unkommentierten Befunden von
Dr. F._______ (IV 23.49) und einem Ausschluss eines Karpaltunnelsyn-
droms im März 2014 (IV 55.14) – fachmedizinische Beurteilungen in neu-
rologischer Hinsicht, trotz der langjährigen Schmerzsituation, einerseits
ausgehend von Händen und Füssen mit Ameisenlaufen, Sensibilitätsstö-
rungen (periodisch, schubweise, unabhängig von der Jahreszeit) und ein-
geschränkter Kraft in den Händen (vgl. bspw. 39.8-11), andererseits aus-
gehend von der Lendenwirbelsäule bei einer gutachterlich diagnostizierten
„medialen Diskushernie L5/S1, ohne Kontakte zu neurogenen Strukturen
bei normaler autochthoner Rückenmuskulatur, ohne radikuläre Zeichen“
(IV 23.53). Das Fehlen einer neurologischen Abklärung oder Beurteilung
erstaunt auch deshalb, weil der begutachtende Psychiater
PD Dr. Jj._______ unter anderem eine Neurasthenie aufgrund der zuneh-
menden Erschöpfung diagnostiziert hat. Die Diagnose einer Erschöpfung
findet sich auch beim Schmerzzentrum in (…) (IV 55.5) sowie in den Be-
richten des Hausarztes und der stationären gastrointestinalen Abklärung
(IV 46.7-10). Eine Abklärung, ob die festgestellte Erschöpfung somatisch
begründet sein könnte, findet sich in den Akten indessen nicht. Es fehlt
ausserdem – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – eine
gutachterliche Beurteilung des Sachverhalts in angiologischer Hinsicht.
6.9 Zusammenfassend erweist sich in medizinischer Hinsicht, dass das
rheumatologische Gutachten (inkl. die „Bidisziplinäre Zusammenfassung“)
nicht über eine rechtsgenügliche Beweiskraft verfügt, weshalb darauf nicht
abgestellt werden kann (oben E. 6.4.5). Es fehlen weiter eine gesamtme-
dizinische Beurteilung und Ausführungen in neurologischer und gefässme-
dizinischer Hinsicht. Was das psychiatrische Gutachten betrifft, ist dieses
in rein psychiatrischer Hinsicht voll beweiskräftig (oben E. 6.5). Auf die Be-
urteilungen des RAD, welche im Wesentlichen auf das rheumatologische
Gutachten gestützt sind, kann nicht abgestellt werden (oben E. 6.6). Dem-
nach wurde der medizinische Sachverhalt nicht im Sinne des Untersu-
chungsgrundsatzes genügend abgeklärt, weshalb die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.10 Im Hinblick auf eine allfällige Berechnung des IV-Grades der Be-
schwerdeführerin ist Folgendes anzumerken. Gemäss den Akten arbeitete
sie vor ihrer Arbeitsunfähigkeit zu 60 % als Haartransplantationstechnikerin
und zu 40 % im Aufgabenbereich (IV 4/1). In medizinischer Hinsicht stützt
C-6006/2016
Seite 35
die IV-C._______ unbesehen auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im
Gutachten ab, ohne sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum
Aufgabenbereich (Grösse des Hauses, Einkaufen mit Hilfe, da sie nicht
Auto fahren und keine schweren Lasten tragen kann) auseinanderzuset-
zen. Zudem wurde keine Abklärung in IV-rechtlicher Hinsicht durchgeführt
(siehe dazu oben E. 4.6.3 und 4.7.4) wie beispielsweise ein „Fragebogen
für Versicherte im Haushalt“ eingeholt oder eine – aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten ohne Weiteres mögliche – Haushaltabklärung durchge-
führt. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt als unvollständig
und ist von der Vorinstanz weiter zu abzuklären.
7.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche medizinische
Sachverhalt insbesondere in internistisch-neurologisch und allenfalls ge-
fässmedizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt wurde (vgl. Art. 43 ff.
ATSG und Art. 12 VwVG) und ungeklärt bleibt, weshalb die begutachtende
Rheumatologin und Dr. D._______ vom RAD, welcher die Beschwerdefüh-
rerin nie persönlich untersucht hat, die verbleibende Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin derart abweichend zu den untersuchenden und be-
handelnden Fachärzten einschätzen. Es fehlt insbesondere in somatischer
Hinsicht eine verwertbare Auseinandersetzung mit den bereits vor der Be-
gutachtung aktenkundigen und von der Beschwerdeführerin vorgelegten
medizinischen Akten. Aus diesem Grund ist auch die erneute Begutach-
tung in rheumatologischer Hinsicht angezeigt. Zudem fehlt eine nachvoll-
ziehbare Beurteilung, ob und wenn ja, inwiefern die physischen und psy-
chischen Beeinträchtigungen, die bei der Beschwerdeführerin festgestellt
wurden, zusammenwirken (vgl. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom
11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen steht
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1, E. 4.4.1.4).
Die Vorinstanz hat über die ungenügende Sachverhaltsabklärung in ge-
sundheitlicher Hinsicht hinaus auch keine Abklärungen zur beruflichen
Situation der Beschwerdeführerin getätigt, insbesondere trotz einer ange-
gebenen Beschäftigung im Aufgabenbereich von 40 % keinerlei Abklärun-
gen zur Situation im Haushalt und ihre Einschränkung hieraus (oben
E. 6.10) und auch einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen nicht ansatzweise geprüft, obwohl die Beschwer-
deführerin mehrfach eine Umschulung beantragte (s. oben E. 5.3). Ent-
sprechend erweist sich die Sache auch in erwerblicher Hinsicht als unklar,
weshalb die Einholung eines Gerichtsgutachtens ausser Betracht fällt.
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7.2 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass gemäss IK-Auszug vom 10. Juni
2014 die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Feb-
ruar 2010 bis Dezember 2011 wieder vollständig ausgebucht wurden und
gemäss ergänzendem IK-Auszug vom 31. Oktober 2018 nur Einträge für
den Zeitraum von Januar 2012 bis Mai 2014 vermerkt sind (vgl. B-act. 9.1a-
b). Die fehlenden Einträge für den Zeitraum von Februar 2010 – Dezember
2011 stehen im Widerspruch zu den Angaben der ehemaligen Arbeitgebe-
rin der Beschwerdeführerin, wonach letztere von Februar 2010 – Mai 2014
für sie tätig gewesen sei (vgl. IV 58.1 und 51.6; oben E. 5.3). Im Hinblick
auf die Prüfung eines Rentenanspruchs und der Voraussetzung von min-
destens 36 geleisteten Monatsbeiträgen bleibt durch die Vorinstanz zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführerin entweder in der Schweiz mehr als die ein-
getragenen 29 Beitragsmonate (01/2012 – 05/2014) angerechnet werden
können, zumal sie unbestritten auch von Februar 2010 – Dezember 2011
in der Schweiz arbeitete und gemäss den Akten nach Mai 2014 noch Kran-
kentaggelder bezog (vgl. IV 58.6 und 52, 33, 25.11), oder ob ihr gemäss
Art. 36 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Rz. 2023.1 KSVI (oben E. 4.6.1) wei-
tere Beitragszeiten aus Deutschland und/oder Rumänien angerechnet wer-
den können.
7.3 Die Beschwerdeführerin dringt demnach mit ihrer Beschwerde, ihr
IV-Leistungsanspruch sei nicht genügend abgeklärt worden, durch. Die an-
gefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Klärung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zur ergänzenden polydisziplinären Be-
gutachtung (Allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psy-
chiatrie und ev. Angiologie), unter Beachtung der in BGE 137 V 210 fest-
gehaltenen Parteirechte und der in BGE 141 V 281 für Schmerzstörungen
festgehaltenen Vorgehensweise zurückzuweisen. Darin wird auch die Fra-
ge der Medikation/Schmerzlinderung zu erörtern sein, zumal – soweit er-
sichtlich – die Schmerzspezialisten in der Universitätsklinik E._______ zu
keiner abschliessenden Beurteilung kamen. Weiter hat die Vorinstanz die
berufliche Situation (inkl. Haushaltstätigkeit [s.o. E. 6.10]) der Beschwer-
deführerin mit Statusfrage und Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
gemäss Art. 8 IVG zu prüfen und die Akten im Hinblick auf die Beitragszeit
zu vervollständigen. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch
neu zu verfügen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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Seite 37
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dieser keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Der am 24. Oktober 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–
ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf
ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs 1
VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-6006/2016
Seite 38
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
25. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 7 den Sachverhalt ab-
kläre, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin prüfe und an-
schliessend neu darüber verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Seite 39
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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