Abtei lung II I
C-601/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
F._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-601/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende F._______ (geb. 1930, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 11. November 2008
bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Zürich wohnhafte Tochter
K._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besu-
chen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener
Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 20.
Januar 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstelle-
rin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor
stark anhalte. Der bereits älteren, verwitweten und allein stehenden
Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche
oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkei-
ten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2009 beantragt die Beschwer-
deführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten ihrer Mutter. Im
Weitern versichert sie, dass die Eingeladene, welcher sie einen erhol-
samen Ferienaufenthalt in der Schweiz ermöglichen möchte, nach ih-
rem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in ihr Heimatland zurückkehren
werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus
den Unterlagen gehe hervor, dass zwei Söhne und zwei Töchter der
Seite 2
C-601/2009
Gesuchstellerin in der Schweiz sowie eine weitere Tochter in der Bun-
desrepublik Deutschland lebten. Im Kosovo habe die Eingeladene kei-
ne ersichtlichen Verpflichtungen.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. April 2009 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
Seite 3
C-601/2009
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
Seite 4
C-601/2009
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
In den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen (Anhang I) bzw. diejenigen, die keines Visums bedürfen
(Anhang II). Zwar findet sich die Republik Kosovo weder in Anhang I
noch in Anhang II, entscheidend ist jedoch, dass sie nicht in der Liste
der von der Visumspflicht befreiten Staaten aufgeführt ist. Als kosova-
rische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin deshalb der Vi-
sumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
Seite 5
C-601/2009
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von
der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheits-
lage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weit-
gehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration
und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen
und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher
Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die Armut ein
weitverbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden Be-
völkerung lag im Jahr 2008 bei hohen rund 45%, wobei 15% der Ein-
wohner gar von extremer Armut betroffen waren (Quelle: Weltbank,
> Countries > Kosovo > Overview > Kosovo Brief
2009, Stand: November 2009, besucht im Januar 2010).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft
diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales
soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges
Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt
nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit
in der Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung –
dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wie-
derausreise auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige
Lage des Landes wird durch die schweizerische Asylstatistik gestützt:
So stammten im Jahr 2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet
von Serbien und dem Kosovo. Diese Region stand damit in der Statis-
tik der Asylgesuche nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte
BFM-Asylstatistik 2008, S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien
und Kosovo zwar als verfolgungssichere Staaten (Safe Countries),
dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird
sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf
Seite 6
C-601/2009
künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 2.
Quartal 2009 noch 142 Personen aus dem Kosovo hier ein
Asylgesuch. Im 3. Quartal stieg die Zahl auf 179 Gesuche (+37 =
+26.1%). Kosovo liegt damit in der Quartalsstatistik der Asylgesuche
nach Nationen an siebter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik,
3. Quartal 2009, S. 7).
7.4 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemei-
nen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbin-
den die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
lung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen.
8.
8.1 Die im Kosovo lebende Gesuchstellerin ist 79-jährig und verwitwet.
Zu den familiären Verhältnissen im Heimatland wurden im vorliegen-
den Visumsverfahren von den Beteiligten keine näheren Angaben ge-
macht. In den vorinstanzlichen Akten findet sich lediglich der Hinweis
der Beschwerdeführerin, ihre Mutter werde nach ihrem Besuchsaufent-
halt in der Schweiz ihr Leben mit den (nicht näher bezeichneten) Ver-
wandten, Bekannten und Freunden im Heimatland fortsetzen (vgl.
Ziff. 7 des am 8. Dezember 2008 ausgefüllten kantonalen Fragebo-
gens). Aufgrund einer Bestätigung der UNMIK vom 21. Oktober 2008
ist allerdings anzunehmen, dass die Eingeladene nicht mit weiteren
Personen in Hausgemeinschaft, sondern alleine lebt. In Bezug auf ihre
Familienangehörigen hält das fragliche Schreiben der UNMIK lediglich
fest, dass der Sohn S._______ (geb. 1956) Arbeiter in der Schweiz sei.
Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstel-
lerin verfüge im Kosovo über genügenden familiären Rückhalt, welcher
sie nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
8.2 Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihren hierzulande le-
benden beiden Söhnen und Töchtern bereits über engste Bezugsper-
sonen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass offenbar sämtliche Familien-
angehörige der Gesuchstellerin ihr Heimatland definitiv verlassen ha-
ben und nach Westeuropa (Schweiz, Bundesrepublik Deutschland)
übersiedelt sind, woraus auf einen konkreten Migrationswillen im
Seite 7
C-601/2009
nächsten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden kann. Vor
diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene,
die Gesuchstellerin werde die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt
fristgerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet
werden; dies umso weniger, als von der Beschwerdeführerin nicht
ausgeführt wird, wodurch ihre Mutter gegebenenfalls zur Rückkehr in
ihr Heimatland zu motivieren wäre.
8.3 Nicht zuletzt altersbedingte gesundheitliche Probleme sowie die
fehlenden familiären Beziehungen im Heimatland bergen ein erhöhtes
Risiko in sich, die Gesuchstellerin könnte nach einem mehrmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz geneigt sein, den Lebensabend im Umfeld
ihrer in der Schweiz lebenden Kinder und deren Familien zu verbrin-
gen. Angesichts dieser Sachlage (Alter, allfällige gesundheitliche Prob-
leme, fehlende Verwurzelung in der Heimat, sämtliche Kinder im Aus-
land wohnhaft) bestehen eindeutig Festsetzungstendenzen und dem-
zufolge begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (Be-
suchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 16 und Art. 12
Abs. 2 Bst. c in fine VEV).
8.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz daher zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Rich-
tigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die
Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr ihrer Mutter zugesichert
hat, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten
nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und C-2618/2008 vom
26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdefüh-
rerin und ihren Geschwistern steht weiterhin die Möglichkeit offen, die
Gesuchstellerin im Kosovo zu besuchen. Die Pflege der familiären
Kontakte zwischen den Beteiligten dürfte somit sichergestellt sein.
9.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im
Seite 8
C-601/2009
Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
Seite 9
C-601/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. März 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
Seite 10