B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-601/2011
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Moser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung vom 10. Januar 2011.
C-601/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1953 geborene und in Österreich wohnhafte österreichische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer-
deführerin) ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Sie arbeitete in den Jahren
1979 bis 1982 in der Schweiz, wo sie im Verkauf und Gastgewerbe tätig
war, und leistete während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-
act. 6; act. 1). Zuletzt hatte die Versicherte vom 1. Januar 2005 bis zu ih-
rer Pensionierung am 31. Dezember 2009 eine Anstellung in einem Pfle-
gezentrum in Z._______/Österreich und verrichtete dort Reinigungstätig-
keiten (IV-act. 15). Am 28. Januar 2010 stellte die Versicherte beim öster-
reichischen Versicherungsträger, der Pensionsversicherungsanstalt, Lan-
desstelle Tirol, ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invali-
denrente (Formular 204; IV-act. 1), welches am 16. Februar 2010 der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
zugestellt wurde (IV-act. 5). Nachdem die Versicherte der Aufforderung
der IVSTA vom 29. April 2010 zur Einreichung von Unterlagen (IV-act. 8)
nicht nachgekommen war, trat die IVSTA mit Verfügung vom 16. August
2010 auf das Gesuch der Versicherten nicht ein (IV-act. 11). Am 13. Sep-
tember 2010 gingen bei der IVSTA seitens der Versicherten diverse Un-
terlagen bzw. Formulare ein (IV-act. 13-16). Die IVSTA behandelte diese
als erneutes Leistungsgesuch der Versicherten (IV-act. 12). Die Versi-
cherte leidet hauptsächlich an chronischen Kreuzschmerzen, an Be-
schwerden im Bereich der linken Hüfte und den Füssen sowie an einer
Lungenerkrankung (vgl. IV-act. 33). In Österreich wurde ihr eine vorzeiti-
ge Alterspension mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zugesprochen (IV-
act. 3).
B.
Mit Vorbescheid vom 11. November 2010 (IV-act. 36) teilte die IVSTA der
Versicherten mit, es liege keine rentenanspruchsbegründende Invalidität
vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse. Die
Versicherte erhob dagegen keine Einwände.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 (IV-act. 38) wies die IVSTA in Bestä-
tigung ihres Vorbescheids das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
Sie führte aus, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähig-
keit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchti-
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gung seien der Versicherten eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbe-
reich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Teilzeittätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Die IVSTA verneinte daher weiterhin eine anspruchsbegründende Invalidi-
tät.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
20. Januar 2011; act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente ab Antragstellung
in der gesetzlichen Höhe. Zur Begründung führte sie zusammengefasst
aus, dass sie aufgrund ihrer massiven gesundheitlichen Probleme keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen und damit auch kein Entgelt erzielen könne.
Die Beschwerdeführerin reichte zwei ärztliche Dokumente ein (act. 1/1-2).
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 teilte Rechtsanwalt Dr. Markus Moser
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit
ihrer Vertretung beauftragt habe, und er ersuchte um Übermittlung der in
den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Befundunterlagen (act. 3).
F.
Am 10. Februar 2011 wurde der mit Zwischenverfügung vom 21. Januar
2011 (act. 2) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 400.- einbezahlt (act. 8).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2011 (act. 10) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Sie führte insbesondere aus, dass sich im Be-
schwerdeverfahren keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente
gezeigt hätten. Es sei daher auf den der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegenden ärztlichen Bericht des IV-Stellenarztes vom 4. No-
vember 2010 zu verweisen, worin bei der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Erkrankung und nach Vornahme eines Betätigungsvergleichs von
einer Invalidität von 6% ausgegangen werde (IV-act. 35).
H.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 (act. 11) wurde das Akteneinsichtsge-
such der Beschwerdeführerin gutgeheissen.
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Seite 4
I.
Mit Replik vom 16. Mai 2011 (act. 13) liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter den Antrag stellen, es seien Befund und Gutachten
durch unabhängige Sachverständige aus den Fachbereichen Orthopädie
und Lungenkrankheiten einzuholen. Ausserdem wurden zwei Arztbriefe
eingereicht (act. 13/1-2) und mitgeteilt, dass die vorinstanzliche Ansicht,
wonach lediglich eine Invalidität von 6% vorliege, nicht nachvollziehbar
sei.
J.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 17. Januar 2011 (act. 15) an ihrem An-
trag auf Beschwerdeabweisung und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung fest unter Verweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes (act. 15/1-2).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
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ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IVSTA vom 10. Januar 2011. Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Be-
schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist
geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutre-
ten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-
messenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und
wohnt in Österreich, weshalb vorliegend das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
in der bis Ende März 2012 gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 138 V
533 E. 2.2), anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121,
in Kraft gestanden bis Ende März 2012) zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fal-
lenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
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Seite 6
3.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.
3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des Bun-
desgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), sind allfällige
Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
3.4 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht.
3.5 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2011
in Kraft standen (das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision] und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung in der Fassung der 5. IV-Revision [IVV, AS 2007
5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das neue
Recht, da sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 angemeldet hat.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fas-
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sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Ferner sind das ATSG in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129) sowie die Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. Januar 2011) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die je-
nen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
5. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massge-
benden Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und
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Seite 8
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (UL-
RICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage,
Zürich 2010, S. 279 mit Hinweis auf AHI 1998 124).
5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung
vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnah-
me von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger
und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad
von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1).
5.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer er-
werbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das die-
se nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkom-
mensvergleichs, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten,
insbesondere bei Hausfrauen, wird für die Bemessung der Invalidität dar-
auf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsver-
gleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti-
gen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tä-
tigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Bei Versicherten, die nur zum Teil
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erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so
wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli-
chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil
der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3
IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all-
fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al-
ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli-
chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen; vgl. auch E. 5.5.4
hinten).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
C-601/2011
Seite 10
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
5.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a). Auch auf Stellungnahmen eines regionalen ärztlichen Diens-
tes (RAD) kann nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtli-
chen Anforderungen genügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte
des RAD über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit wei-
teren Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte
Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen
vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurtei-
lung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versi-
cherten Person in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen me-
dizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl.
zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3; BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
5.5.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
einer versicherten Person sind – analog zur vorerwähnten Rechtspre-
chung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Fakto-
ren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qua-
lifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumli-
chen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich er-
gebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die
C-601/2011
Seite 11
Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergieren-
de Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts-
text muss schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert
bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9
[Urteil I 246/05 vom 30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinwei-
sen). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese
Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht
enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt
massgebend, sondern gelten analog für den Teil des Abklärungsberichts,
der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler-
werbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund-
heitsfall betrifft (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute Bundesgericht] I 236/2006 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit
Hinweisen).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeig-
neter Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer Ab-
klärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV) durchgeführt wer-
den kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach
analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom
16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall ge-
nügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden.
5.5.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün-
deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68,
Rz. 43 ff.).
6.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist.
C-601/2011
Seite 12
6.1 Die Vorinstanz nahm zur Prüfung des Leistungsanspruchs der Be-
schwerdeführerin insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen
zu den Akten:
– Ärztliches Attest, Dr. B._______, Facharzt für Orthopädie und orthopä-
dische Chirurgie, Y._______, 22. Januar 1992 (IV-act. 25);
– Ärztlicher Befund, Dr. C._______, X._______, 18. September 2008
(IV-act. 26);
– Arztbrief, Dr. D._______, Lungenärztin, W._______, 30. September
2008 (IV-act. 27);
– Ärztlicher Nachtragsbefund, Dr. E._______, Orthopädische Praxis,
V._______, 28. Oktober 2008 (IV-act. 28);
– Ärztlicher Befund, Dr. F._______, Röntgenpraxis, Y._______, 3. August
2009 (IV-act. 29);
– Ärztlicher Befundbericht, Dr. G._______, Orthopädie, V._______,
8. April 2010 (IV-act. 30);
– Ärztlicher Nachtragsbefund, Dr. G._______, Orthopädie, V._______,
4. Mai 2010 (IV-act. 31);
– Ärztlicher Nachtragsbefund, Dr. G._______, Orthopädie, V._______,
1. Juni 2010 (IV-act. 32);
– Ärztliches Gesamtgutachten, Pensionsversicherungsanstalt, Landes-
stelle Tirol, Dr. H._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, 14. bzw.
29. Juni 2010 (IV-act. 33);
– Stellungnahme, medizinischer Dienst der IVSTA, Dr. I._______, Medi-
cina Generale FMH, U._______, 4. November 2010 (IV-act. 35).
Im Beschwerdeverfahren wurden seitens der Parteien zusätzlich die fol-
genden Arztberichte eingereicht:
– Ambulanter Arztbrief, PD Dr. J._______, Universitätsklinik für Orthopä-
die, W._______, 8. März 2011 (act. 13/1);
– Arztbrief, Dr. K._______, Facharzt und gerichtlich beeideter Sachver-
ständiger für Lungenkrankheiten, Umweltmediziner, Z._______,
7. April 2011 (act. 13/2);
– Stellungnahme, medizinischer Dienst der IVSTA, Dr. I._______, 2. Juni
2011 (act. 15/2).
6.2 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung vom 10. Januar 2011 auf die Stellungnahme des IV-
Stellenarztes Dr. I._______ vom 4. November 2010 (IV-act. 35). Dieser
stellte die folgenden (Neben-)Diagnosen: "Bursitis trochanterica links",
"Chronische Kreuzschmerzen bei thorakolumbaler Skoliose", "COPD,
C-601/2011
Seite 13
kompensiert", "Übergewicht BMI 29" sowie einen "Senkspreizfuss beid-
seits". Damit übernahm der IV-Stellenarzt im Wesentlichen die im ärztli-
chen Gesamtgutachten aufgeführten Diagnosen, welches Dr. H._______
am 14. bzw. 29. Juni 2010 für die Pensionsversicherungsanstalt, Landes-
stelle Tirol, verfasst hatte (IV-act. 33 Ziff. 9). Dort wurden die nachstehen-
den Leiden diagnostiziert: "Bursitis trochanterica li, beg. Coxarthrose li"
(ICD-10: M 70.6), "Chronische Kreuzschmerzen bei thorakolumbaler Sko-
liose" (ICD-10: M 54.5), "Ausgeprägter Senk-Spreizfuss beidseits mit be-
ginnendem Hallux rigidus" (ICD-10: Q 66.8) sowie "COPD" (ICD-10:
J 44.9). Dem erwähnten ärztlichen Gesamtgutachten lagen diverse ärztli-
che Zusatzbefunde/mitgebrachte Befunde bei (vgl. IV-act. 33 Ziff. 7), in
denen der Beschwerdeführerin dieselben Diagnosen gestellt wurden: Der
Orthopäde Dr. G._______ diagnostizierte am 8. April 2010 "Verd. auf Bur-
sitis trochaneterica" (IV-act. 30), am 4. Mai 2010 eine "Thoracolumbale
Skoliose", eine "inzipiente Coxarthrose mit Bursitis trochanterica" und ei-
nen "Senk-Spreizfuss mit beginnender Grosszehengrundgelenksarthro-
se" (IV-act. 31) und am 1. Juni 2010 ebenfalls eine "Bursitis trochanterica
li., inzip. Coxarthrose" (IV-act. 32). Der Orthopäde Dr. E._______ stellte
am 28. Oktober 2008 ebenfalls die Diagnose "Skoliose, beg. Coxarthrose
bds." (IV-act. 28). Schliesslich erwähnte der Orthopäde Dr. B._______ be-
reits im ärztlichen Attest vom 22. Januar 1992 das Bestehen einer
schmerzhaften Wirbelsäulenverkrümmung (IV-act. 25). Im Arztbrief vom
30. September 2008, wonach die Beschwerdeführerin namentlich in Be-
zug auf Lungen, Thorax und Magen untersucht worden war, wurde so-
dann neben einer starken Wirbelsäulendeformierung mit entsprechender
Deformation des knöchernen Thorax auch die Lungenkrankheit COPD di-
agnostiziert (IV-act. 27).
Aufgrund der übereinstimmenden aktenkundigen Diagnosen ist somit da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Geltendmachung des
Rentenanspruchs im September 2010 (vgl. A vorne) an einer Bursitis tro-
chanterica (Schleimbeutelentzündung am grossen Rollhügel/Oberschen-
kelknochen) links, an chronischen Kreuzschmerzen bei thorakolumbaler
Skoliose (strukturelle Wachstumsdeformität der Wirbelsäule mit fixierter
seitlicher Verbiegung im Übergangsbereich von Brust- und Lendenwirbel-
säule), an COPD (chronisch-obstruktive Lungenerkrankung) sowie an ei-
nem Senkspreizfuss beidseits litt (vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wör-
terbuch 2013, 264. Aufl., Berlin/Boston 2012, S. 333, 412 ff., 1949, 2135).
Während die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte schmerzhafte
Wirbelsäulenverkrümmung (Skoliose) nachweislich schon seit über
20 Jahren besteht (vgl. IV-act. 25), handelt es sich bei der festgestellten
C-601/2011
Seite 14
Bursitis trochanterica laut den vorliegenden Arztberichten um eine kurz-
fristige und behandelbare Erkrankung (IV-act. 35 S. 2, IV-act. 33 S. 3).
Sie wurde gemäss Akten im Frühjahr 2010 diagnostiziert (IV-act. 30).
Ebenfalls bereits vor einigen Jahren (2008 bzw. 2010) festgestellt wurden
die Lungenerkrankung COPD sowie eine beginnende beidseitige Cox-
arthrose (Hüftarthrose) und Grosszehengrundgelenksarthrose (IV-act. 28,
31).
6.3 Seitens der Beschwerdeführerin wird nun beantragt, es seien Befund
und Gutachten durch unabhängige Sachverständige aus den Fachberei-
chen Orthopädie und Lungenkrankheiten einzuholen. Mit der Replik wur-
den ausserdem ein orthopädischer und ein pneumologischer Arztbericht
eingereicht (act. 13/1, 2).
6.3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.5.), kann auf ärztliche Stellungnah-
men – auch des RAD – nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die berichterstattenden Ärzte und Ärztinnen
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch des Versicherten
auf eine persönliche Begutachtung. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz,
in begründeten Fällen einen Spezialarzt oder eine Spezialärztin für eine
weitere Beurteilung hinzuzuziehen oder ein multidisziplinäres Gutachten
erstellen zu lassen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines ex-
ternen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli-
chen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinw.). Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
aber nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinw.).
6.3.2 Der IV-Stellenarzt Dr. I._______ ist Allgemeinmediziner FMH. Er
verweist in seinem Bericht vom 4. November 2010 (IV-act. 35) auf das
von der österreichischen Versicherungsanstalt eingeholte Gutachten,
welches von Dr. H._______ erstellt wurde (IV-act. 33). Auch wenn es sich
bei dieser Gutachterin ebenfalls um eine Ärztin für Allgemeinmedizin
handelt, basiert ihr Gesamtgutachten vom 14. Juni 2010 nicht nur auf ei-
C-601/2011
Seite 15
ner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin (IV-act. 33 Ziff. 1-
6), sondern auch auf einer von ihr veranlassten Spirometrie sowie auf di-
versen (von der Beschwerdeführerin) mitgebrachten Befunden (IV-act. 33
Ziff. 7), die unter anderem von einer Lungenärztin (Dr. D._______) sowie
von diversen Orthopäden (Dr. B._______, Dr. E._______, Dr. G._______)
aus dem Jahre 1992 (IV-act. 25) sowie dem Zeitraum 2008 bis 2010 (IV-
act. 28-32) stammen. Mit Blick auf die nicht überaus komplexen Gesund-
heitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen,
dass der IV-Stellenarzt den medizinischen Sachverhalt – selbst ohne
Facharzttitel in Orthopädie und Pneumologie – ausreichend beurteilen
konnte, da ihm mehrere nachvollziehbare und überzeugende orthopädi-
sche und pneumologische Berichte zur Verfügung standen, die von versi-
cherungsexternen Arztpersonen erstellt worden waren und deren Beurtei-
lungen übereinstimmen. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz
von der Einholung weiterer Berichte oder Gutachten entsprechend aus-
gebildeter Spezialärzte absehen. Dies gilt umso mehr, als von Seiten der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein Bericht der Universi-
tätsklinik für Orthopädie in W._______ vom 8. März 2011 (act. 13/1) sowie
ein pneumologischer Bericht von Dr. K._______, Z._______, vom 7. April
2011 (act. 13/2) eingereicht wurden, worin die bisherigen Diagnosen bes-
tätigt werden: Im vorgelegten orthopädischen Bericht werden erneut die
folgenden Diagnosen gestellt: "Hochgradige idiopathische rechtskonvexe
Thorakalskoliose", "COPD", "Bursitis troch. sin." sowie "Incipiente Cox-
arthrose bds.". Der Status wird sodann als "peripher grob neurologisch
frei" bezeichnet und es werden insbesondere "keine rad. Ausfälle, keine
Nervendehnungszeichen, keine Pyramidenbahnzeichen" festgestellt. Zum
Ausschluss von Neurokompressionen wird im Bericht zwar noch die Ver-
einbarung eines "MRT von BWS und LWS" erwähnt; entsprechende Do-
kumente liegen dem Gericht aber nicht vor. Im nachgereichten pneumo-
logischen Bericht wird sodann gestützt auf eine Basis-Spirometrie eine
"kombinierte leichtgradige, primär restriktive, sekundär obstruktive Venti-
lationsstörung" diagnostiziert. Der IV-Stellenarzt nahm am 2. Juni 2011 zu
diesen aktuellen Berichten schriftlich Stellung (act. 15/2). Er führte zutref-
fend aus, dass in den vorgelegten Berichten keine neuen medizinischen
Elemente aufgezeigt würden, sondern die sich darin enthaltenen Feststel-
lungen und Diagnosen mit den bisherigen Beurteilungen decken würden.
Diese Einschätzungen des IV-Stellenarztes sind nachvollziehbar. Selbst
seine Aussage, wonach erneut "die bekannte Skoliose ohne klinische
neurologische Auswirkungen" aufgezeigt wird, erscheint aufgrund des im
nachgereichten orthopädischen Bericht festgehaltenen Status plausibel.
Angesichts dieser Umstände ist eine nochmalige Abklärung nicht not-
C-601/2011
Seite 16
wendig, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die vorhan-
denen medizinischen Unterlagen nicht genügen sollten. Es ist folglich auf
die von der Beschwerdeführerin beantragte Begutachtung in antizipierter
Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224
E. 2b, 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Arztberich-
te ein komplettes Bild über die gesundheitliche Beeinträchtigung der Be-
schwerdeführerin geben. Ihr Gesundheitszustand erweist sich damit als
rechtsgenüglich abgeklärt.
7.
Zu klären ist sodann, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ar-
beitsunfähig ist.
7.1 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf die arbeitsmedizinischen
Einschätzungen des IV-Stellenarztes. Dieser attestierte der Beschwerde-
führerin in seinem Bericht vom 4. November 2010 (IV-act. 35) in der bis-
herigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0% und für Arbeiten im
Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 6% ab dem 1. Juni 2010. Eine Ver-
weisungstätigkeit erachtete er zu 100% zumutbar. Der IV-Stellenarzt hielt
fest, dass die Beschwerdeführerin heute eine vorzeitige Alterspension
beziehe und zuvor neben der Haushaltstätigkeit und Pflege ihres Ehe-
mannes als Putzfrau arbeitete. Sodann führte er aus, dass bei der Be-
schwerdeführerin keine Erkrankung mit langdauernden Auswirkungen auf
ihre Arbeitsfähigkeit bestehe. Als (Neben-)Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit erwähnte er in seiner Stellungnahme einzig die Bursi-
tis trochanterica, welches er als ein behandelbares kurzfristiges Leiden
bezeichnete, das erst seit einigen Monaten bekannt sei. Die übrigen di-
agnostizierten Leiden sind laut IV-Stellenarzt ohne Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit. So bestehe die Skoliose schon seit mindestens 20 Jahren
und behindere die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit nicht
rentenrelevant. Die COPD sei sodann kompensiert. Aus der Beilage IV
zur Stellungnahme des medizinischen Dienstes ergibt sich zudem, dass
laut IV-Stellenarzt hinsichtlich der Arbeiten im Haushalt eine Behinderung
der Beschwerdeführerin einzig hinsichtlich der Wohnungspflege (Gewich-
tung 20%) und des Einkaufs (Gewichtung 10%) zu je 20% anzunehmen
sei (IV-act. 35/4). An dieser Einschätzung hielt der IV-Stellenarzt in sei-
nem Bericht vom 2. Juni 2011 fest (act. 15/2). Ergänzend führte er aus,
dass die ausserordentliche Arbeit für den pflegebedürftigen Ehemann die
Beschwerdeführerin verständlicherweise überfordere und zusätzliche Hil-
C-601/2011
Seite 17
fe begründe (30 Stunden pro Woche), jedoch eine IV-Rente nicht rechtfer-
tigen könne.
7.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die der angefochtenen Verfü-
gung zugrunde liegende Beurteilung ihrer gesundheitsbedingten Arbeits-
unfähigkeit. Sie bringt vor, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Be-
schwerden (betreffend Lunge, Füsse, Skoliose und Hüfte) keine Erwerbs-
tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne
(act. 1). Weitere, substantiierte Ausführungen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit
macht sie nicht.
7.3 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als ganztä-
gig oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist.
Wie bereits erwähnt (E. 5.4), ergibt sich diese Beurteilung aus der Prü-
fung, was jemand – bei sonst unveränderten gegebenen Umständen – tä-
te, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
7.3.1 Die Vorinstanz erwähnte in der angefochtenen Verfügung, dass der
Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsbeeinträchtigung eine Betätigung
im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand an-
gepasste gewinnbringende Teilzeittätigkeit noch immer zumutbar seien.
Sie stufte die Beschwerdeführerin damit als teilerwerbstätig ein, was für
die Anwendung der gemischten Methode spricht. Ein Einkommensver-
gleich wurde aber nicht durchgeführt, da die Beschwerdeführerin vom IV-
Stellenarzt im erwerblichen Teil zu 100% arbeitsfähig erachtet wurde. In
der Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 äusserte sich die Vorinstanz
dahingehend, dass die Berücksichtigung der vorliegenden Erkrankungen
im Rahmen des Betätigungsvergleichs eine Invalidität von 6% ergebe.
Dies deutet darauf hin, dass einzig ein Betätigungsvergleich vorgenom-
men und die Beschwerdeführerin folglich als nichterwerbstätig betrachtet
wurde.
7.3.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Januar 2010 im (vorzeiti-
gen) Ruhestand. Im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs durch
die Vorinstanz bzw. bis zum zeitlich massgeblichen Erlass der Verfügung
(10. Januar 2011) war die Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr er-
werbstätig. Sie war vielmehr im Haushalt tätig und betreute zu Hause –
soweit möglich – ihren kranken Ehegatten (IV-act. 23). Ob die Beschwer-
deführerin ohne den invalidisierenden Gesundheitsschaden (Bursitis tro-
chanterica) bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen, also namentlich
trotz vorzeitiger Pensionierung und Pflegebedürftigkeit des Ehemannes,
C-601/2011
Seite 18
weiterhin teilerwerbstätig wäre, kann vorliegend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Aus den Akten ergeben sich keine ent-
sprechenden Hinweise. Die Beschwerdeführerin ist daher im invaliden-
versicherungsrechtlichen Sinne als Nichterwerbstätige zu qualifizieren.
7.4 Der IV-Stellenarzt stützte seine Beurteilung der Einschränkung der
Beschwerdeführerin im Haushalt auf die von ihr im "Fragebogen für die
im Haushalt tätigen Versicherten" gemachten Angaben (IV-act. 23) sowie
auf das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschrei-
ben über Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung (KSHI,
gültig ab 1. Januar 2010) festgelegte Schema. Gemäss Rechtsprechung
sind die dort enthaltenen Weisungen als gesetzeskonform zu betrachten
und im Normalfall anzuwenden (ULRICH MEYER, a.a.O., S. 333 f. mit Hin-
weisen).
7.4.1 Die Beschwerdeführerin gab im erwähnten Fragebogen einerseits
an, bei der Wohnungspflege, der Besorgung der Wäsche und beim Ein-
kauf eingeschränkt zu sein. Der IV-Stellenarzt übernahm in der Folge bei
seiner Beurteilung (vgl. IV-act. 35 Beilage IV) die im KSHI (Rz. 3068) vor-
gesehene maximale Gewichtung dieser Tätigkeiten (Wohnungspflege:
20%, Einkauf: 10%), was nicht zu beanstanden ist und auch nicht kritisiert
wird. Die von ihm angenommene Behinderung der Beschwerdeführerin
bei der Wohnungspflege und dem Einkauf von je 20% ist ebenfalls plau-
sibel und wird nicht konkret bestritten. Laut der aktenkundigen arbeitsme-
dizinischen Beurteilung von Dr. H._______ kann die Beschwerdeführerin
leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausführen (vgl. IV-act. 33/5).
Die Beschwerdeführerin räumte zudem selber ein, bei den genannten
Haushaltsarbeiten nur teilweise eingeschränkt zu sein, nämlich bei der
Reinigung der Küche, der Fussböden und der Fenster. Hinzu kommt,
dass im Haushalt der Beschwerdeführerin auch ihre beiden erwachsenen
Kinder leben, deren Mithilfe bei den Haushaltsarbeiten (inkl. Wäsche) in
Anspruch zu nehmen ist (KSHI Rz. 3089; BGE 133 V 504 E. 4.2, 130 V
97 E. 3.3.3). Die vom IV-Stellenarzt berechnete Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in Bezug auf Wohnungspflege und Einkauf von ins-
gesamt 6% ist daher durchaus nachvollziehbar.
7.4.2 Die Beschwerdeführerin machte im genannten Formular ausserdem
geltend, für die Pflege ihres im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten auf
Dritthilfe angewiesen zu sein. Weder vom IV-Stellenarzt noch seitens der
Vorinstanz wurde diese Betreuungsaufgabe der Beschwerdeführerin be-
rücksichtigt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Betreuung von Familienan-
C-601/2011
Seite 19
gehörigen gemäss dem KSHI und der Rechtsprechung (ULRICH MEYER,
a.a.O., S. 332 mit Hinweis) als ein Aufgabenbereich der im Haushalt täti-
gen Person gelten kann. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass
diese Aufgabe maximal 30% der gesamten Haushaltstätigkeit ausmacht
(KSHI Rz. 3086). Eine andere Gewichtung ist nur bei ganz erheblichen
Abweichungen vom Schema möglich (KSHI Rz. 3088 mit Hinweis auf
ZAK 1986 S. 232), etwa dann, wenn die Pflege- und Betreuungstätigkeit
als primärer bisheriger Aufgabenbereich zu betrachten ist (ULRICH MEYER,
a.a.O., S. 334 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 469/99 vom 21. November 2000).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin
an Chorea Huntington leidet und seit ca. dem Jahre 2005 bettlägerig ist
(IV-act. 33 S. 1). Die Beschwerdeführerin benötigt – gemäss eigenen An-
gaben – für die Pflege ihres Ehemannes die Hilfe von Familienangehöri-
gen und haushaltsfremden Personen, was angesichts seiner schweren
Erkrankung nachvollziehbar ist. Sie bezifferte die für die Betreuungsauf-
gabe und weitere Haushaltsarbeiten erforderliche Dritthilfe mit 30 Stun-
den. Allerdings räumte die Beschwerdeführerin ein, ihren kranken Ehe-
gatten auch vor Eintritt ihrer Gesundheitsschäden nur teilweise selber
gepflegt zu haben (IV-act. 23 S. 3). Bis Ende 2009 war sie ausserdem zu
80% erwerbstätig, und es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit zwecks Pflege ihres Ehegatten
aufgegeben hätte. Die genannten Umstände sprechen insgesamt dafür,
dass die Betreuungsaufgabe der Beschwerdeführerin nicht als ihr primä-
rer bisheriger Aufgabenbereich zu betrachten ist. Der Pflegeanteil für den
kranken Ehegatten ist daher gemäss Schema mit den maximal zulässi-
gen 30% der gesamten Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu gewichten.
Wird ihre Behinderung hinsichtlich der Betreuungsaufgabe aufgrund der
Bursitis trochanterica mit 50% bewertet, was angesichts der nicht schwe-
ren Erkrankung der Beschwerdeführerin und der von ihren erwachsenen
Kindern zu erwartenden Mithilfe als sehr hoch erscheint, resultiert eine
Einschränkung von nur 15%, was zusammen mit den bereits erwähnten
Einschränkungen von insgesamt 6% zu einer Leistungsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Haushalt von maximal 21% führen würde. Aus
diesen Darlegungen folgt, dass keine rentenanspruchsbegründende Ein-
schränkung bzw. Invalidität der Beschwerdeführerin besteht.
7.5 Die Beschwerdeführerin kann schliesslich aus dem Umstand, dass ihr
in Österreich ab Januar 2010 eine vorzeitige Altersrente gewährt wird (IV-
act. 3, 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Gewährung von
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Seite 20
Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan präjudiziert nicht
die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem
Recht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 435/02 vom
4. Februar 2003 E. 2, BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch E. 3.2 vorne).
7.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend kein Invali-
ditätsgrad gegeben ist, welcher für die Beschwerdeführerin einen Ren-
tenanspruch begründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die
angefochtene Verfügung ist im Sinne der Erwägungen zu bestätigen.
8.
Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi-
gung zu befinden.
8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die
Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-601/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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