B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-601/2014
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, PT-X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision 6a;
Verfügung vom 19. Dezember 2013.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geb.
17. Januar 1965, portugiesischer Nationalität und mit Wohnsitz in Portugal,
reiste am 29. Juni 1983 (Vorakten der IV-Stelle Luzern [nachfolgend: LU]
A8) in die Schweiz ein. Er arbeitete von November 1991 bis Oktober 1997
als Storenmonteur bei der B._______ AG in CH-Y._______ (LU A13-A15).
Am 02. Mai 2008 reiste der Versicherte nach Portugal zurück (LU 71, 78).
Mit Urteil vom 3. November 2008 wurde seine Ehe geschieden (Vorakten
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA] 1).
B.
B.a Am 05. Februar 1995 erlitt der Versicherte einen Sportunfall mit Distor-
sionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks (OSG [LU-act. 18 S. 3;
Vorakten der SUVA {nachfolgend: SUVA} 35]). Nachdem er zuerst wieder
voll arbeitsfähig, jedoch nicht beschwerdefrei geworden war, wurde er nach
operativem Eingriff am 4. April 1996 ab 22. Januar 1997 dauerhaft arbeits-
unfähig geschrieben (SUVA 17 und 47, LU A3). Am 25. April 1997 erfolgte
ein zweiter operativer Eingriff am rechten OSG (SUVA 49). Mit Datum vom
27. November 1997 meldete er sich bei der IV zu Berufsberatung, Umschu-
lung und Arbeitsvermittlung an (LU A1-A7).
B.b Vom 16. März 1998 bis 14. September 1999 absolvierte der Versi-
cherte eine berufliche Abklärung und ein Arbeitstraining in der Z._______
Eingliederungsstätte für Behinderte, welche aufgrund der anhaltenden
Schmerzproblematik aber eingestellt werden musste (LU 7, LU A23). Nach
Konsultation des RAD legte die IV-Stelle Luzern die Sache den ambulanten
Diensten des Psychiatriezentrums C._______ zur Begutachtung vor. Im
Gutachten vom 15. Januar 2001 (LU 18) diagnostizierte der Gutachter eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
B.c Mit zwei Verfügungen vom 5. Juli 2001 und 19. Februar 2002 sprach
die IV-Stelle Luzern dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. Ja-
nuar bis 31. März 1998 und ab 1. September 1999 eine unbefristete ganze
Invalidenrente zu (LU 31 und 34 S. 2).
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Seite 3
C.
C.a Am 01. Januar 2003 leitete die IV-Stelle Luzern eine amtliche Revision
der Rente ein (LU-act. 41), die mit Mitteilung vom 11. Oktober 2004 ohne
Änderung abgeschlossen wurde (LU-act 51).
C.b Eine nächste amtliche Revision wurde am 1. Oktober 2007 eingeleitet
und am 18. März 2008 mit der Mitteilung, die Rente werde unverändert
weitergeführt, abgeschlossen (LU 59 S. 1, LU 70).
C.c Nach der Übergabe an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA oder Vorinstanz) leitete diese ihrerseits am 1. März 2011
eine amtliche Revision ein (IVSTA 5).
Die Vorinstanz liess den Versicherten beim portugiesischen Versicherungs-
träger neu begutachten (IVSTA 13-16). Dr. D._______ des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz beurteilte die Situation in seiner Stellungnahme
vom 14. Oktober 2011 dergestalt, dass die psychische Problematik voll-
kommen verschwunden sei; die verbleibende Medikation sei minimal und
schliesse eine Invalidisierung aus. Die verbleibenden (somatischen)
Schmerzen entsprächen der 20%-Rente der SUVA (IVSTA 20 S. 2). Dr.
E._______ des medizinischen Dienstes hielt mit weiterer Stellungnahme
vom 7. November 2011 fest, dass die psychische Situation sich nicht fun-
damental von derjenigen zur Zeit der Rentenzusprache unterscheide (IV-
STA 22).
Am 16. November 2011 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass
die Rente ohne Änderungen weiterhin ausgerichtet werde (IVSTA 23).
D.
D.a Am 29. Februar 2012 leitete die Vorinstanz eine Revision nach den
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ein (IVSTA 25).
D.b Mit Schreiben vom 28. März 2012 an die IVSTA bestätigte Dr.
F._______ (dem Versicherten gegenüber) die Begutachtung am 11. Sep-
tember 2012, teilte mit, die psychiatrische Begutachtung finde bei Dr.
G._______, W._______, statt, ersuchte um sofortigen telefonischen Be-
scheid, falls der Termin nicht eingehalten werden könne, und bat ihn, allfäl-
lige neuere Röntgenbilder an die Untersuchung mitzunehmen (IVSTA 34).
Am 1. Juni 2012 orientierte die Vorinstanz den Versicherten darüber, dass
sie ihn in der Schweiz orthopädisch (Dr. F._______) und psychiatrisch (Dr.
H._______) untersuchen lassen wolle. Der Versicherte wurde aufgefordert,
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Einwände gegen die Experten und allfällige Zusatzfragen innert 20 Tagen
anzumelden. Der Beilage waren die Fragen an die Experten zu entnehmen
(IVSTA 31-33). Am 27. Juni 2012 stellte die Vorinstanz Dr. F._______ die
medizinischen Vorakten und den Fragekatalog zu (IVSTA 33). In einem
weiteren Schreiben an den Versicherten vom 15. August 2012 bestätigte
die IVSTA die Begutachtung am 11. September 2012 bei Dr. F._______
und Dr. G._______ (IVSTA 35).
D.c Nach Untersuchungen am 11. September 2012 erfolgten die Gutach-
ten per 18. September 2012 (orthopädisches Gutachten, IVSTA 36) und
2. November 2012 (psychiatrisches Gutachten, IVSTA 41). Beide Gutach-
ter gingen übereinstimmend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepass-
ten Tätigkeiten aus (IVSTA 36 S. 9, IVSTA 41 S. 23).
D.d Nachdem Dr. E._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA am
17. Januar 2013 in psychiatrischer Hinsicht und Dr. I._______ des medizi-
nischen Dienstes am 6. März 2013 in somatischer Hinsicht zu den Gutach-
ten Stellung genommen hatten (IVSTA 43, 46, 47), orientierte die Vorins-
tanz den Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Mai 2013 darüber, dass
künftig kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe, da der errech-
nete Invaliditätsgrad von 35% das Minimum von 40% unterschreite (IV-
STA 49). Daraufhin gab der Versicherte einen neuen Arztbericht vom
24. Juni 2013 zu den Akten (IVSTA 52). Der RAD sah in seiner Stellung-
nahme vom 26. Juli 2013 darin eine Bestätigung der Experten (IVSTA 55).
D.e Die Vorinstanz erliess am 27. September 2013 einen neuen Vorbe-
scheid gleichen Dispositivs mit Stellungnahme zum Arztbericht vom 24.
Juni 2013 (IVSTA 58). Dagegen erhob der Versicherte am 14. November
2013 Einwand (IVSTA 61, Übersetzung in den Beschwerdeakten [B-
act.] 36); er wolle eine "neue Begutachtung der ihm bereits zugestandenen
Arbeitsunfähigkeit anfordern" und komme dazu in die Schweiz. Am 19. De-
zember 2013 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der Rente (IVSTA 66).
E.
E.a Gegen die Aufhebung der Rente erhob A._______ am 4. Februar 2014
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1). Er beantragte
sinngemäss, ihm sei weiterhin eine volle Rente zuzusprechen, und rügte,
die eingeholten Gutachten seien falsch.
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Seite 5
E.b Am 12. Februar 2014 (B-act. 2) wurde ein Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verfügt, dessen Eingang in der Gerichtskasse am 12. März 2014
verbucht werden konnte (B-act. 4).
E.c Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 (B-
act. 6), dass es sich um eine Revision im Rahmen der 6. IV-Revision
handle. Die Sache sei sorgfältig abgeklärt und es sei in angepasster Tätig-
keit ein Erwerbsverlust von 35% errechnet worden. Sie beantrage, die an-
gefochtene Verfügung zu schützen.
E.d Am 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ein (B-act. 16), welches er nach Mahnung am
8. Oktober 2014 ergänzte (B-act. 25).
E.e Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 27. August 2014 die
Anträge ergänzen (B-act. 22). Es sei ein neutrales, polydisziplinäres rheu-
matologisch-orthopädisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Auf-
hebung der Rente sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen,
da er sich nicht zum Gutachterwechsel wie auch nicht zu den Gutachten
habe äussern können. Der psychiatrische Gutachter sei nicht von der Vo-
rinstanz beauftragt worden und ohne Beizug eines Dolmetschers habe der
Beschwerdeführer der gutachterlichen Untersuchung nicht folgen können.
Die zentralen Fragen des sozialen Rückzugs und der psychiatrischen
Komorbidität seien nicht nachvollziehbar beantwortet. Das orthopädische
Gutachten sei zu knapp, pauschal formuliert und widerspreche dem psy-
chiatrischen Gutachten in der Frage der Aggravation. Die auswertenden
Stellungnahmen der Ärzte des medizinischen Dienstes enthielten offen-
sichtliche Fehler bezüglich Untersuchungsort, Kontakt des Beschwerde-
führers mit seinen Kindern und seinem Interesse an Fussball. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich, der
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei aufzuheben.
E.f In ihrer Duplik vom 8. Oktober 2014 (B-act. 26) hielt die Vorinstanz an
ihrem Antrag fest. Den Gutachten komme volle Beweiskraft zu und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
E.g Am 20. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete
dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw Gil Ferrao Leal, Franco
Fähndrich Anwälte Notariat, Sonnenplatz 6, 6020 Emmenbrücke, als ge-
richtlich bestellter Anwalt bei. Mit einer zweiten Verfügung wies das Gericht
C-601/2014
Seite 6
gleichentags das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab und schloss den Schriftenwechsel (B-act. 27 f.).
Am 17. Februar 2015 (B-act. 34) wurde das Vertretungsmandat per
1. März 2015 an Dr. Franco Fähndrich an derselben Adresse übertragen.
E.h Am 29. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zu
einer Stellungnahme zur neuen Praxis des Bundesgerichts (BGE 141 V
281) ein (B-act. 37).
E.i Nach erstreckter Frist nahm die Vorinstanz am 26. November 2015
Stellung; sie nahm dabei Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E._______
des medizinischen Dienstes der IVSTA. Diese hielt in ihrer Stellungnahme
vom 18. November 2015 fest, dass die Aussagen der Gutachter zur Ar-
beitsfähigkeit auch unter Würdigung der Standardindikatoren gemäss Bun-
desgericht gelten würden (B-act. 44).
E.j Am 19. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur neuen
Praxis des Bundesgerichts und stellte den Antrag auf Rückweisung der Sa-
che und Erstellen eines neutralen, polydisziplinären (rheumatologisch/or-
thopädisch/psychiatrisch) Gutachtens, unter Berücksichtigung des neuen
Fragenkatalogs des BSV zur Praxisänderung des Bundesgerichts (B-act.
46).
E.k Am 29. April 2016 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, sein
Mandat sei erloschen (B-act. 48). Am 4. Juni 2016 reichte er zwei Honorar-
noten ein (B-act. 49).
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen,
sofern - wie hier – kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33 Bst.
d, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
C-601/2014
Seite 7
1.2 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG,
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesge-
setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).
1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe
von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von
30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge-
mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali-
denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Der
Beschwerdeführer ist in Portugal domiziliert. Die angefochtene Verfügung
vom 19. Dezember 2013 wurde also zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent-
scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können
(Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es
liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer Ausnahme unterliegt. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als
Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristge-
recht eingereicht und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet,
weshalb auf sie einzutreten ist.
C-601/2014
Seite 8
3.
3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
3.2 Die Vertragsparteien wenden nach dem Beschluss 1/2012 des ge-
mischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April
2012) ab 01. April 2012 untereinander insbesondere die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(nachfolgend: Verordnung 883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) an (Art. 8, 15, An-
hang II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA).
3.3 Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung 883/2004). Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA).
3.4 Die Verordnung erklärt jeweils nur das nationale Recht eines einzigen
Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 11 Abs. 1 Verordnung 883/2004). Für
Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht des Arbeitsorts (Abs. 3
lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Vereinbarung ausnahmsweise
eine andere Regelung im Interesse bestimmter Personengruppen trifft
(Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883/2004).
3.5 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts-
akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege-
lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache dieser in-
nerstaatlichen Rechtsordnung.
3.6
3.6.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Portugals, eines Mit-
gliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung 883/2004). Er
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Seite 9
begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter den euro-
parechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls Leistungen
bei Krankheit in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung 883 fallen
(Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung 883/2004). Die Sache fällt demnach
in den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung
883/2004.
3.6.2 Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2013 wurde nach
Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 für die Schweiz am 1. April 2012
erlassen. Der zeitliche Geltungsbereich ist damit zweifelsohne erstellt.
3.6.3 Durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist
koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar (s. E. 3.4). Das Kon-
ventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und gege-
benenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
besteht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichtigung kon-
ventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvor-
schriften.
4.
4.1 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu-
chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, §21, m.w.H.).
4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
4.3 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V
158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt
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Seite 10
nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das
Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der
Beschwerde thematisiert wurden (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 12).
4.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Ge-
richt bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E.
1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundes-
gericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März
2015 E. 2 m.w.H.).
4.5 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und
in Kraft standen.
4.5.1 Vorliegend ist eine Rentenaufhebung per 19. Dezember 2013 strittig,
weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in
der entsprechenden Fassung) massgebend sind. Ferner sind das ATSG
und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.5.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Ebenso wenig brachte die 6.
C-601/2014
Seite 11
IV-Revision – mit Ausnahme der auf die Schlussbestimmungen der Ände-
rung vom 18. März 2011 gestützten Rentenrevisionen (s. E. 4.7) – substan-
tielle Änderungen bei der Bemessung der Invalidität.
4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter
Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe-
reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b; SVR 2013
IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts-
winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b;
SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge-
richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren-
tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115
V 308 E. 4a bb S. 313). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei-
tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti-
gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011
IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
4.7 Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) werden Renten, die im Zusam-
menhang mit pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer-
debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden,
innert dreier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (am 1. Ja-
nuar 2012) anhand der neuen Praxis überprüft und auch bei unveränder-
tem Gesundheitszustand angepasst (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmun-
gen); eine Ausschliesslichkeit ist nicht erforderlich, BGE 140 V 197
E. 6.2.3). Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezü-
C-601/2014
Seite 12
gerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliede-
rung nach Artikel 8a. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel
32 Absatz 1 Buchstabe c entsteht dadurch nicht (lit. a Abs. 2 der Schluss-
bestimmungen). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Arti-
kel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen
weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt
der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmun-
gen). Ausgenommen von dieser Revisionsvorschrift sind Renten, die im
Zeitpunkt der Eröffnung der Revision bereits über 15 Jahre bezogen wur-
den oder deren Bezüger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen
das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hatten (lit. a Abs. 4 der Schlussbe-
stimmungen).
4.8
4.8.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei-
lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol-
gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.8.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei aufbieten al-
len guten Willens zur Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47
S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Per-
son trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist.
Auch dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen
(BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
C-601/2014
Seite 13
4.8.3 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3; BGE 130 V 352 E.
2.2.2 und 2.2.3; BGE 132 V 65 BGE; 131 V 49 und BGE 130 V 396; zur
Verneinung der Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung
vgl. BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen). Diese Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Pra-
xisänderung. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die
Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bis-
her den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen
Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeein-
trächtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon
in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der
Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begrün-
dete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versiche-
rungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw.
(seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeits-
vermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenblei-
ben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4
und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein struktu-
riertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7
Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei
materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2
ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen
Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver-
gleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche
Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien
Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein-
teilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E.
4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E.
4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5
Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Stan-
dardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwen-
dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbe-
gründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-
C-601/2014
Seite 14
grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi-
derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge-
wiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach
wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizi-
nische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Ok-
tober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20
E. 2b).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
C-601/2014
Seite 15
(vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach-
ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu
das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte
von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli-
che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien
gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
5.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti-
scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei-
lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be-
funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräf-
tigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend
sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung
des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Rich-
tigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten
Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer
I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-
2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1).
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz.
C-601/2014
Seite 16
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet der von einem Ent-
scheid betroffenen Partei insbesondere das Recht, sich vor Erlass zur Sa-
che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Grundlage Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und spezifisch Art. 42 ATSG).
6.2 Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be-
troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begrün-
den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen
– sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (ATSG
Art. 49 Abs. 3 Satz 2) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die be-
troffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, auch BGE 134 I
83 E. 4.1 m.w.H.).
6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des-
sen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431
E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach geltender Rechtsprechung kann
eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber grundsätzlich geheilt werden,
wenn die unterbliebene Gewährung in einem Rechtsmittelverfahren der-
selben Kognition nachgeholt wird. Eine Heilung ist hingegen ausgeschlos-
sen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Par-
teirechte handelt oder dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwüchse (BGE
129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil 9C_774/2011 vom 20. April
2012 E. 2.2).
6.4 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, sein Anspruch auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der psychi-
atrische Gutachter nicht ordentlich beauftragt, der Gutachterwechsel zu
kurzfristig mitgeteilt, kein Dolmetscher beigezogen und nach Erstellen des
Gutachtens ihm weder Akteneinsicht gewährt noch die Möglichkeit zur Ein-
reichung einer Stellungnahme eingeräumt worden sei.
C-601/2014
Seite 17
6.5
6.5.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein
Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so
gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen
(Art. 44 ATSG). Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicher-
ten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
mittels Vorbescheids mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren. Weiter hat sie sich in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren
vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74
Abs. 2 IVV).
6.5.2 Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte die IVSTA dem Beschwerde-
führer mit, es sei eine Begutachtung bei den Dres. F._______ (Orthopädie)
und H._______ (Psychiatrie) in W._______ vorgesehen. Sie wies auf die
Verfahrensvorschriften zur Begutachtung in Art. 44 ATSG hin und machte
den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Einwände (Ausstands-
und Ablehnungsgründe) gegen die Experten innert 20 Tagen geltend zu
machen seien; innert derselben Frist könne er allfällige Ergänzungsfragen
einreichen. Im Anhang legte sie den Fragekatalog an die Gutachter bei (IV-
STA 31). In ihrem weiterem Schreiben vom 15. August 2012 (IVSTA 35)
nahm die Vorinstanz Bezug auf ihr Schreiben vom 1. Juni 2012 und ein am
14. August geführtes Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, teilte
ihm die Namen der beiden Gutachter, und damit den Namen des neu be-
auftragten psychiatrischen Gutachters, mit. Gleichzeitig bat sie ihn um Mit-
teilung, ob er einen Übersetzer für die Untersuchung benötige, nannte die
mitzunehmenden Unterlagen, machte Ausführungen zur Organisation und
Finanzierung der Begutachtung und machte ihn abschliessend erneut auf
Art. 44 ATSG und seine Mitwirkungspflichten aufmerksam (IVSTA 35). Der
Empfang dieses Schreibens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten
(nur die Möglichkeit einer rechtzeitigen Ablehnung, B-act. 22 S. 4) und
ergibt sich auch aus dem Erscheinen des Beschwerdeführers zu den darin
kommunizierten Terminen.
6.5.3 In der Mitteilung des Gutachterwechsels (Schreiben vom 15. August
2012) zitiert die Vorinstanz Art. 44 ATSG, wonach der Versicherungsträger
die Namen der Gutachter bekanntzugeben habe und die Partei diese ab-
lehnen könne. Darin ist, nach Treu und Glauben und in Verbindung mit ih-
rem früheren Schreiben vom 1. Juni 2012, wenn auch ohne explizite
Fristansetzung, der Hinweis zu entnehmen, dass im konkreten Fall die Gut-
achter abgelehnt werden können. Dem Beschwerdeführer war bewusst
C-601/2014
Seite 18
und stand somit frei, noch vor, am oder gar innert angemessener Frist nach
dem Untersuchungstermin (s. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1377) Ablehnungsgründe vorzubringen.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Einrei-
chung der Replik im Beschwerdeverfahren Vorbehalte bezüglich des
Wechsels des psychiatrischen Gutachters vorgebracht hätte.
6.5.4 Die in der Replik vorgebrachten Ablehnungsgründe erscheinen daher
verspätet und sind nicht zu hören (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_660/2013
vom 15. Mai 2014 E. 4.2, 9C_314/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 3.1).
6.6 Der Beschwerdeführer führt korrekterweise aus, dass in der ursprüng-
lichen Mandatierung des Hauptgutachters ein anderer als der schliesslich
durchführende psychiatrische Gutachter benannt wurde (IVSTA 33). Er
stellt in Abrede, dass der tatsächlich die psychiatrische Expertise durchfüh-
rende Gutachter ordentlich mandatiert und instruiert wurde.
Die Begutachtung ist eine höchstpersönliche Leistungspflicht, kann also
nicht delegiert werden (s.a. MÜLLER, Verwaltungsverfahren, Rz. 1806). Die
genauen Umstände zum Wechsel des die psychiatrische Expertise durch-
führenden Gutachters und zu dessen Beauftragung sind nicht aktenkundig.
Dr. G._______ bezieht sich einleitend in seinem Gutachten auf eine „An-
frage von Herrn Dr. med. F._______ unter Zusendung Ihrer Akten vom
03.09.2012, worin ich um die Durchführung eines fachärztlichen Gutach-
tens betreffend das gesundheitliche Befinden […] gebeten werde“. Dass
Dr. F._______ quasi in eigener Regie und Verantwortung Dr. G._______
mit der Begutachtung beauftragt habe, wie der Beschwerdeführer replik-
weise geltend macht, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Festzuhal-
ten ist, dass sowohl der IV-Stelle wie auch dem Beschwerdeführer als be-
troffene Partei der tatsächlich die Begutachtung durchführende Zweitgut-
achter vor der Untersuchung bekannt war und die IV-Stelle dem Beschwer-
deführer mit Schreiben vom 15. August 2012 mitteilte, sie habe Dr.
G._______ mit der Durchführung der psychiatrischen Begutachtung beauf-
tragt. Damit war der psychiatrische Gutachter dem Beschwerdeführer
rechtzeitig bekannt und konnte er allfällige Einwände gegen die Person von
Dr. G._______ vor der Begutachtung geltend machen. Das Bundesgericht
geht in ähnlich gelagerten Fällen nicht von einem formellen Mangel aus
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_311/2008 vom 19. Dezember 2008
E. 5.1.2). Ein solcher ist auch vorliegend zu verneinen.
C-601/2014
Seite 19
6.7 Dr. G._______ schreibt in seinem Gutachten, dass ihm die ursprüngli-
che Mandatierung sowie die Gutachtensfragen – in französischer Sprache
– vorgelegen hätten (IVSTA 41 S. 1); er beantwortet diese Fragen ohne
Einschränkungen in seinem Gutachten in Deutsch (explizit ab S. 20). Inso-
weit Dr. F._______ bemängelte, die Fragen seien ihm nur in Französisch
zugestellt worden und er werde künftig keine Mandate mehr übernehmen,
für welche ihm die Fragen nicht in Deutsch übermittelt worden seien, lässt
sich daraus nichts Einschränkendes zur Qualität der Gutachten ableiten,
zumal die Fragen in beiden Gutachten in deutscher Sprache wiedergege-
ben werden und der Beschwerdeführer keine Fehler in der Übersetzung
der Fragen rügt.
6.8 Die Durchführung einer Untersuchung in der Muttersprache der Partei
oder unter Beizug eines Dolmetschers ist eine Frage der richtigen und voll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ob der Beizug
eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutach-
ter im Rahmen sorgfältiger Vertragserfüllung zu entscheiden. Es ist nicht
Sache der zuständigen IV-Stelle, die Sprachkenntnisse abzuklären, son-
dern die Sache der Partei, rechtzeitig Antrag auf Beizug eines Dolmet-
schers zu stellen (MÜLLER, Verwaltungsverfahren, Rz. 1811; AHI 2004
S. 145 E. 4.1.1, S. 147 E. 4.2.2).
Die Vorinstanz hat in der Mitteilung vom 15. August 2012 explizit darum
gebeten, den Bedarf nach einem Dolmetscher mitzuteilen (IVSTA 35 S. 2),
was nach Aktenlage aber nicht erfolgte. Dr. G._______ vermerkte in sei-
nem Gutachten zudem, dass der Beschwerdeführer "mit einer eher leisen,
moderaten Stimme und dem Lautvokabular seiner Muttersprache […] in
deutscher Sprache etwas unverständlich" sei, doch verfüge er über eine
flüssige Auffassungsgabe in der deutschen Sprache und einen "doch recht
umfangreichen" Wortschatz (IVSTA 41 S. 12). Den Vorakten sind zwar
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der deutschen Sprache zu
entnehmen (SUVA 59, LU A38, Protokoll-Eintrag der IV-Stelle Luzern vom
7. Oktober 1999), aber die Schwierigkeiten scheinen sich insbesondere auf
die schriftliche Sprache konzentriert zu haben (SUVA 23, 59; LU A33) und
die mündliche Verständigung konnte zumeist ohne grössere Einschränkun-
gen erfolgen (vgl. Berufliche Abklärung – Abschlussbericht der Rehaklinik
J._______ vom 19. Dezember 1997 [SUVA 23]: „Die Abklärung wurde auf
Deutsch durchgeführt. Die Verständigung ist gut. Herr A._______ kann sich
zwar in der deutschen Sprache sehr gut mündlich verständigen, doch einer
schriftlichen Anleitung kann er nur sehr mühsam folgen.“ Spezialärztliche
C-601/2014
Seite 20
Untersuchung der SUVA vom 17. Oktober 2001 [SUVA 123]: „Gute Ver-
ständigung in Schweizer Dialekt. Wortreich schildert er, wie ideal früher
sein Leben in Beruf, Familie und Freizeit gewesen sei.“. Es bestehen auch
keine Hinweise in den Gutachten dafür, dass der Beschwerdeführer der
Untersuchung nicht habe folgen können oder seine Antworten falsch nie-
dergeschrieben worden sein könnten. Konkrete Diskrepanzen werden in
der Replik denn auch nicht genannt.
6.9
6.9.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die beiden Gutachten seien ihm
nach deren Erstellung nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Er
habe von deren Existenz erst erfahren, nachdem ihm der Vorbescheid vom
22. Mai 2013 zugestellt worden sei, ohne dass er jedoch über den eigent-
lichen Inhalt der Gutachten in Kenntnis gesetzt worden sei. Die beiden Gut-
achten seien ihm nicht zugestellt worden (B-act. 22 S. 4 f.).
6.9.2 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 in E. 3.4.1.5 festgehalten,
dass vor dem Inkrafttreten des ATSG nur die verfahrensrechtlichen Mini-
malgarantien gewährleistet gewesen seien, wonach der versicherten Per-
son Gelegenheit zu geben sei, nach Erstellung des Gutachtens Stellung zu
nehmen und allenfalls Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Nach BGE 133
V 446 habe sich daran mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003
nichts geändert […]. Die Rechte der versicherten Person blieben insofern
gewahrt, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweiser-
gebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen könne (unter
Verweis auf BGE 133 V 446 E. 7.4 S. 449). Das BSV hat in der KSVI die
diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wie folgt festgehalten (Rz. 2087.1):
„Stellt die IV-Stelle der oder den begutachtenden Personen bzw. Person
Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen, so hat sie die versicherte Person
darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen
(BGE 137 V 201 Erw. 3.4.1.5).“
6.9.3 Aktenkundig ist dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Mai
2013 mitgeteilt worden, die IVSTA verfüge über die Gutachten von Dr.
F._______ und Dr. G._______, durchgeführt am 11. September 2012. Auf
dieser Basis sei festgestellt worden, dass sich der Gesundheitszustand
verbessert habe. Es bestehe keine psychiatrische Komorbidität. Das Mar-
schieren sei auf zirka eine Stunde beschränkt. Bei Hausarbeit und Einkäu-
fen sei die Kraft links leicht eingeschränkt, es bestünden Sensibilitätsstö-
rungen am Knöchel. Eine angepasste Verweistätigkeit sei jedoch uneinge-
C-601/2014
Seite 21
schränkt möglich. Die festgestellte Gesundheitseinschränkung bewirke fol-
gende funktionelle Einschränkungen: Tätigkeit in wechselnder Position,
ohne Verantwortung, verminderte Stressresistenz, ohne schwere Arbeiten,
ohne regelmässiges Tragen schwerer Lasten, eingeschränkte Gehstrecke,
Vermeiden von Steigen auf und Herabsteigen von Leitern, kein Marschie-
ren auf unebenem Gelände, Vermeiden von Kälte, Hitze, Feuchtigkeit und
Unwettern. Die Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit betrage 100%.
Hingegen liege die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter
Beachtung der funktionellen Einschränkungen bei 0%. Daraus resultiere
eine Erwerbsminderung von 35%. Somatoforme Schmerzstörungen hätten
nach der Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wenn
diese mit zumutbarem Aufwand umgesetzt werden könne. Vorliegend habe
der medizinische Dienst die Beurteilung der Experten bestätigt, wonach die
relevanten Kriterien zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht vorhan-
den seien und dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die Schmerzen zu
überwinden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage sei,
seine Arbeitsfähigkeit voll auszuschöpfen (IVSTA 49 S. 2).
Mit weiterem Vorbescheid vom 27. September 2013 teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, dass ihr zur Beurteilung des Revisionsverfah-
rens die Gutachten der Dres. F._______ und G._______ sowie ein (von
ihm eingereichter) Arztbericht von Dr. K._______ vom 24. Juni 2013 zur
Verfügung gestanden hätten. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom
28. Juni 2011 (Anmerkung Gericht: von Dr. L._______ [LU 15]) liege eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychiatri-
schen Faktoren (ICD-10: F45.11) vor. Gleichzeitig seien eine neutrale Stim-
mungslage und eine leichte emotionale Instabilität festgestellt worden, we-
gen der Schmerzen am Bein. Es gebe keine Hinweise auf eine objektive
psychiatrische Pathologie und eine psychiatrische Behandlung werde nicht
erwähnt. In orthopädischer Hinsicht seien die Schmerzen am Knöchel im-
mer noch vorhanden, er könne aber zirka während einer Stunde gehen und
im Haushalt mithelfen. Eine angepasste Tätigkeit könne vollschichtig aus-
geübt werden. Die Arbeitsfähigkeiten seien damit nach wie vor gegeben.
Diese Feststellungen zeigten, dass nach wie vor eine gesundheitliche Ein-
schränkung mit (den oben bereits genannten) funktionellen Einschränkun-
gen bestehe. Die Prüfung des Rentenanspruchs nach den Schlussbestim-
mungen zur 6. IV-Revision habe ergeben, dass die (damalig) rentenbe-
gründenden Diagnosen auf einem Syndrom ohne Pathogenese und klare
Ätiologie und ohne Feststellung organischer Defizite beruhten. Gemäss
den aktuellen medizinischen Feststellungen hätten die festgehaltenen Di-
C-601/2014
Seite 22
agnosen keine objektive organische Grundlage, die eine relevante dauer-
hafte Arbeitsunfähigkeit bewirken könnte. Es bestünden auch weder eine
psychiatrische Komorbidität noch bedeutende funktionelle Einschränkun-
gen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden keine Elemente, die
gegen die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sprechen würden (IV-
STA 58 S. 2 f.).
6.9.4 Den Vorakten ist zwar zu entnehmen, dass die IVSTA dem Beschwer-
deführer die beiden Gutachten vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens
nicht zur Stellungnahme und zur Stellung allfälliger Ergänzungsfragen un-
terbreitet hatte, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet. Jedoch
wurden dem Beschwerdeführer die zentralen Akten benannt und die aus
ihnen zu entnehmende Begründung, die zur Renteneinstellung geführt hat,
offen gelegt. Der Beschwerdeführer hat innert gewährter Frist keine Offen-
legung der Gutachten verlangt, weshalb in der gerügten Nichtzustellung
der Gutachten keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu
erkennen ist oder dieser jedenfalls geheilt werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_377/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3). Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 umfassende Aktenein-
sicht (Beschwerdedossier inkl. Vorakten) und ihm Frist zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme bis zum 18. August 2014, mit Zwischenverfügung vom
14. August 2014 erstreckt bis zum 27. August 2014, gewährt worden (B-
act. 10, 20) und auch daher jedenfalls von einer Heilung des Rechtsan-
spruchs auszugehen ist.
6.10 Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach diesen
Erwägungen nicht gefolgt werden. Sogar wenn von einer Gehörsverlet-
zung auszugehen wäre, wäre vorliegend nicht von einer derart schweren
Gehörsverletzung auszugehen, dass sie im Beschwerdeverfahren nicht
geheilt werden könnte. Es besteht infolgedessen kein Anlass, die ange-
fochtene Verfügung aufgrund des formellen Charakters des rechtlichen
Gehörs aufzuheben (E. 6.3).
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. De-
zember 2013 auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Diese sind
nur anwendbar, wenn die betreffende Rente im Zusammenhang mit patho-
genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde (vgl. E. 4.7).
C-601/2014
Seite 23
7.2 Die rentenbegründenden Verfügungen vom 5. Juli 2001 (LU 31) und
19. Februar 2002 (LU 34) nennen den genauen Grund der Invalidität nicht
("langdauernde Krankheit"), ergingen aber, nachdem klinisch kein Korrelat
zu den Schmerzen gefunden wurde (vgl. ärztliche Abschlussuntersuchung
vom 7. März 2000 [SUVA 109, 170] und psychiatrisches Gutachten vom
15. Januar 2001 [LU 18], in welchem eine somatoforme Schmerzstörung
ICD-10 F45.4 diagnostiziert wurde). Die Rente wurde demnach im Zusam-
menhang mit einem den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision unter-
liegenden Beschwerdebild zugesprochen.
7.3 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen war der Be-
schwerdeführer 46 Jahre alt. Im Zeitpunkt der Einleitung der Revision (dem
Beschwerdeführer spätestens mit Schreiben vom 1. Juni 2012 [IVSTA 31]
eröffnet), bezog er bereits während rund 14.5 Jahren eine Rente. Die Aus-
nahmen der Schlussbestimmungen, die ein ausnahmsweises Absehen von
der Revision vorsehen (vgl. E. 4.7), finden deshalb keine Anwendung. Die
Revision der Invalidenrente wurde hier korrekterweise aufgrund der
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet. Der Rentenanspruch
ist deshalb uneingeschränkt zu prüfen und allenfalls anzupassen oder auf-
zuheben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere mit Replik, dass die vom
Bundesgericht aufgestellten formellen Anforderungen an eine Begutach-
tung vorliegend nicht eingehalten seien und daher auf die beiden Gutach-
ten nicht abgestellt werden könne. Die formellen Einwände gegen die Be-
gutachtungen sind vorweg zu prüfen.
8.2 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 349 für bidisziplinäre Gutachten
festgehalten, dass für diese dieselben Partizipationsrechte wie für polydis-
ziplinäre Gutachten beachtlich seien. Bei Uneinigkeit zwischen den Par-
teien sei eine Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung an-
zuordnen. Die versicherte Person habe ein Recht zur vorgängigen Frage-
stellung (E. 5.1). Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendun-
gen zum Ausgleich für die fehlende zufallsbasierte Zuweisung seien aber
nicht zuzulassen. Bestünden im Einzelfall keine konkreten Ausstands-
gründe, müsse das Ziel, möglichst beweistaugliche gutachtliche Aussagen
zu erhalten, weitgehend indirekt, über die weiteren in BGE 137 V 210 vor-
gesehenen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Auftrags-
vergabe, verfolgt werden. Gemäss Rz. 2080 ff. KSVI teile die IV-Stelle der
C-601/2014
Seite 24
versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise einge-
holt werden soll; zugleich gebe sie ihr die Art der vorgesehenen Begutach-
tung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fach-
disziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium könne die
versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Ein-
wendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang
der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion, unzu-
treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfah-
rensschritt teile die IV-Stelle der versicherten Person bei mono- und bidis-
ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter und die Namen
der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeich-
nung der Sachverständigen komme die Möglichkeit (materieller oder for-
meller) personenbezogener Einwendungen hinzu (E. 5.2.2). Das Kreis-
schreiben KSVI sehe vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn
Tagen seit der Mitteilung einzureichen seien; diese Frist könne auf schrift-
liches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2082 KSVI; vgl. auch Rz. 2085.2
KSVI). Gegen diese Regelung sei grundsätzlich nichts einzuwenden, da
das Verfahren einfach und rasch bleiben müsse (E. 5.2.3). In eine Gesamt-
betrachtung der Verfahrensgarantien sei einzubeziehen, dass im erstin-
stanzlichen Beschwerdeverfahren vermehrt Gerichtsgutachten einzuholen
seien (E. 5.3).
8.3 Festzustellen ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer von den ihm
zustehenden Partizipationsrechten im Verwaltungsverfahren keinen Ge-
brauch gemacht hat. Ihm sind die Fachdisziplinen, der Name der Gutach-
ter, das Datum der Begutachtung und seine Partizipationsrechte mit
Schreiben vom 1. Juni 2012 und 15. August 2012 rechtsgenüglich mitge-
teilt worden, auch wenn mit Schreiben vom 15. August 2012 ein neuer psy-
chiatrischer Gutachter mitgeteilt wurde, und er vor der Begutachtung innert
der dafür in der KSVI vorgesehenen Frist von 10 Tagen (Rz. 2083.2 KSVI)
bzw. der von der Vorinstanz eingeräumten längeren Frist keine Einwände
gegen die Gutachter geltend gemacht hat. Auch sind den Vorakten keine
sonstigen Hinweise auf Einwände gegen die Gutachter oder die Gutach-
tenssituation während oder nach der Begutachtung zu entnehmen (vgl.
zum Ganzen auch E. 6). Unbehelflich erscheint der Einwand in der Replik,
es sei dem Beschwerdeführer angesichts seines Wohnsitzes in Portugal
und der damit einhergehenden Verzögerung der Postzustellung nicht mög-
lich gewesen, rechtzeitig zum „neuen Gutachter“ allfällige Einwände vorzu-
bringen, zumal der Beschwerdeführer die verzögerte Postzustellung nicht
ansatzweise konkretisierte und im Verwaltungsverfahren, wie gesagt, we-
C-601/2014
Seite 25
der mündlich noch schriftlich erhobene Einwände gegen die Gutachter ak-
tenkundig sind. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass den Akten
ein Schreiben von Dr. F._______ an die IVSTA vom 28. März 2012, das
sich textlich an den Beschwerdeführer richtet, zu entnehmen ist. Aus-
schlaggebend sind vorliegend die beiden Schreiben der IVSTA vom 1. Juni
und 15. August 2012 an den Beschwerdeführer.
9.
Damit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die beiden Gutachten die
materiellen Anforderungen erfüllen und ihnen volle Beweiskraft zuzuspre-
chen ist, wovon die Vorinstanz ausgeht.
9.1 Der Beschwerdeführer zieht die Beweiskraft des psychiatrischen Gut-
achtens (IVSTA-act. 41) in Zweifel.
9.1.1 Das psychiatrische Gutachten umfasst 24 Seiten und wurde von ei-
nem Facharzt FMH Psychiatrie erstellt. Es enthält eine ausführliche Dis-
kussion der Vorakten und Angaben des Beschwerdeführers sowie eigene
Beobachtungen des Gutachters. Der Gutachter fügt danach einen ausführ-
lichen diagnostischen Teil inkl. differentialdiagnostischer Diskussion an, be-
vor er die Gutachtensfragen einzeln beantwortet.
9.1.2 Die Diskussion der Vorakten setzt mit dem kreisärztlichen Untersuch
vom 5. Juli 1995 ein, der das Rotations- und Stauchungstrauma am rech-
ten OSG und am Knie thematisiert. Der Gutachter stellt fest, dass bis fünf
Jahre nach dem Unfallgeschehen ausschliesslich somatische Beschwer-
den diskutiert worden seien. Gleichzeitig seien keine Einbussen an Moti-
vation oder Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zu verzeichnen;
Hinweise auf eine psychopathologische Symptomatik existierten erst ab
Juli 1998. Neben den Unfallfolgen seien insbesondere die Kränkung durch
eine nach Schilderung des Beschwerdeführers unbegründete Verhaftung
durch die Polizei sowie partnerschaftliche Probleme und seine rasche
Kränkbarkeit bzw. sein mangelndes Verarbeitungsvermögen ausschlagge-
bend für beginnende psychische Probleme. Die rentenbegründende Be-
gutachtung durch die psychiatrischen Dienste C._______ wurde kritisch
beleuchtet.
9.1.3 Die Angaben des Beschwerdeführers und die eigenen Beobachtun-
gen des Gutachters wurden während einer Exploration von zweieinhalb
Stunden erhoben. Thematisch wurden Familien- und Sozialanamnese so-
wie, vertieft, das Unfallgeschehen und seine Leiden erhoben und diskutiert.
Der Beschwerdeführer berichtete gegenüber dem Gutachter von einem
C-601/2014
Seite 26
weiterhin grossen Kollegenkreis aus verschiedenen Nationen, sportlichen
Interessen als Zuschauer und regelmässigem Kontakt zu seinen Töchtern,
trotz Entfremdung und Scheidung von seiner Ehefrau. Er habe seit der
Trennung auch weibliche Bekanntschaften gehabt.
9.1.4 Die diagnostische Diskussion im Gutachten erfolgt aussergewöhnlich
detailliert. Sie nimmt Bezug zum Beschwerdebild seit dem Unfallgesche-
hen und der bisher erfolgten Diagnosen. Der Gutachter erklärt die Ver-
schlechterung der psychischen Situation im chronologischen Ablauf und
deren anzunehmender Hintergrund, wenn er auch die ursprüngliche Diag-
nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als ungenügend
diskutiert beurteilt. Zum Begutachtungszeitpunkt sei, nach eingehender
Differentialdiagnose, von einer chronischen Schmerzstörung mit somati-
schen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41) auszugehen.
9.1.5 Die Beantwortung der gestellten Fragen im letzten Gutachtensteil er-
folgt sehr knapp, teilweise mit explizitem Verweis auf vorhergehende Gut-
achtensteile. Die Antworten ergeben sich jeweils – auch wenn nicht immer
spezifisch referenziert – aus den vorangehenden Diskussionen. Die Her-
leitung der Aussagen ist einleuchtend und begründet. Der Gutachter attes-
tierte, nach einem anzustrebenden graduellen Wiedereinstieg während
sechs Monaten, eine Arbeitsfähigkeit von 100%.
9.1.6 Das psychiatrische Gutachten erweist sich als umfassend, einleuch-
tend und begründet. Da es den Anforderungen an die Verwertbarkeit eines
Gutachtens genügt, kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu (E. 5.2
f.).
9.1.7 Es bleibt zu prüfen, ob die Rügen des Beschwerdeführers geeignet
sind, die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern.
Der Beschwerdeführer rügt spezifisch, die Fragen der schweren Komorbi-
dität und des sozialen Rückzugs – also zwei der vom Bundesgericht aner-
kannten Hinweise auf eine Unüberwindbarkeit der Schmerzen (E. 4.7.3) –
seien nur pauschal und nicht nachvollziehbar beantwortet worden. Dies
mag so erscheinen, wenn ausschliesslich der letzte Gutachtensteil berück-
sichtigt wird, in dem beide Fragen mit "Nein" beantwortet werden (IV-
STA 41 S. 23 unten). Dabei bliebe jedoch unbeachtet, dass der Gutachter
in den vorausgehenden Teilen des Gutachtens mehrfach die regen zwi-
schenmenschlichen Kontakte, den Bezug zu den Töchtern und politisches
bzw. sportliches Interesse benennt (so auf den Seiten 10, 11, 17). Auch
C-601/2014
Seite 27
setzt er sich in der diagnostischen Diskussion intensiv mit möglichen psy-
chiatrischen Komorbiditäten des Beschwerdeführers auseinander (so
S. 19), bevor er solche verwirft.
Unter Berücksichtigung des gesamten psychiatrischen Gutachtens kann
den Rügen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Auf das Gutach-
ten kann daher (unter Vorbehalt der nachfolgenden Würdigung der Stan-
dardindikatoren, vgl. E. 11) uneingeschränkt abgestellt werden.
9.2 Der Beschwerdeführer zieht auch die Beweiskraft des orthopädischen
Gutachtens (IVSTA 36) in Zweifel.
9.2.1 Das orthopädische Gutachten umfasst 12 Seiten und wurde von ei-
nem Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie (vgl. dazu E. 5.2) erstellt. Es
enthält eine Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die Er-
gebnisse einer orthopädischen Untersuchung, bevor das Gutachten mit
der Beantwortung der Fragen der IV-Stelle schliesst.
9.2.2 Statt einer eigentlichen Diskussion der Vorakten verweist der ortho-
pädische Gutachter auf die bereits früher erstellten Gutachten zuhanden
der SUVA vom 2. Februar 2000 (SUVA 104, 166) und 17. Oktober 2001
(SUVA 123, 184). Diese ergänzt er um eine eigene kurze Zwischenanam-
nese. Dadurch ist erstellt, dass der Gutachter in Kenntnis der Vorakten ex-
plorierte.
9.2.3 Gegenüber dem Gutachter berichtete der Beschwerdeführer über an-
haltende Schmerzen im rechten OSG, seit ein paar Monaten auch zuneh-
mend im linken Fuss und den Flanken. Er könne ca. eine Stunde gehen,
stehen und sitzen, verfolge derzeit keine physikalische Therapie, nehme
aber täglich ein Schmerzmedikament.
9.2.4 Nach der eigenen klinischen Untersuchung diagnostizierte Dr.
F._______ ein generalisiertes Ekzem und den Status nach Distorsion/Kon-
tusion des rechten OSG. Eine postoperativ aufgetretene, kurzzeitige,
leichte Algodystrophie sei unterdessen abgeheilt. Die Pathologie im rech-
ten OSG erachtete der Gutachter als leicht bis mittelschwer, aber monarti-
kulär (nur ein Gelenk betreffend) und deshalb weniger schwerwiegend. In
angepasster leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in Wechselbelastung, vor-
nehmlich sitzend, ohne Tragen und Heben schwerer Lasten, ohne Bestei-
gen von Leitern und Gerüsten und ohne Gehen auf unebenem Gelände,
bestehe volle Arbeitsfähigkeit.
C-601/2014
Seite 28
9.2.5 Das orthopädische Gutachten ist deutlich knapper als das psychiatri-
sche, in sich jedoch stimmig und – speziell auch bezüglich der Einschrän-
kungen der Arbeitsfähigkeit – nachvollziehbar. Es verweist vergleichsweise
häufig auf das psychiatrische Gutachten, doch ist die Zuordnung der Fra-
genbeantwortung zu den jeweiligen Gutachten nicht willkürlich gewählt o-
der gar widersprüchlich, sondern entspricht der fachspezifischen Aufteilung
der Fragen.
9.2.6 Auch das orthopädische Gutachten entspricht demnach grundsätz-
lich den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 5.2 f.). Die
Rüge, es sei zu knapp und pauschal formuliert, kann nicht bestätigt wer-
den.
9.2.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter einen angeblichen Widerspruch
zum psychiatrischen Gutachten, indem dort keine konkreten Anzeichen ei-
ner Übertreibung der Symptome oder der Simulation erkannt würden, hier
jedoch eine ausgeprägte subjektive Überbewertung der Beschwerden at-
testiert werde. Diese Betrachtung verkennt, dass der psychiatrische Gut-
achter die Frage nach einer Übertreibung der Symptome mit einer bewuss-
ten Tendenz zur willentlichen Täuschung in Verbindung brachte. Eine sol-
che bestehe nicht (IVSTA 41 S. 21). Hingegen erkannte auch er maladap-
tive kognitive Muster in der Beschwerdeschilderung, weshalb kein Wider-
spruch zur hier attestierten 'subjektiven Überbewertung' erkannt werden
kann.
9.2.8 Insgesamt kann den Rügen des Beschwerdeführers zum orthopädi-
schen Gutachten nicht gefolgt werden. Auch auf dieses Gutachten kann
daher uneingeschränkt abgestellt werden.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Beurteilungen durch den
medizinischen Dienst der Vorinstanz – neben deren Abhängigkeit von den
diskutierten Gutachten – als unsorgfältig und nicht umfassend.
10.2 Die Rechtsprechung hat Berichten versicherungsinterner medizini-
scher Fachpersonen zwar stets Beweiswert zuerkannt. Es kommt ihnen
jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen
oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in
Auftrag gegebenen Gutachten. So soll bei Gerichtsgutachten "nicht ohne
zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten
C-601/2014
Seite 29
abgewichen werden. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi-
cherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vol-
len Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
an die Beweiswürdigung aus Gründen der Verfahrensfairness strenge An-
forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel-
lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bun-
desgerichts 8C_348/2011 vom 17. August 2011 E. 5.3 m.w.H.).
10.3 Der Beschwerdeführer konstatiert zu Recht, dass in den auf die Be-
gutachtung folgenden Stellungnahmen des medizinischen Dienstes aus
unerfindlichen Gründen V._______ als Untersuchungsort angegeben wird
(IVSTA 43 S. 1 unten, IVSTA 47 S. 2 oben, IVSTA 55 S. 1 mittig). Es han-
delt sich beim Untersuchungsort allerdings nicht um ein zentrales Element
der Begutachtung oder der arbeitsmedizinischen Würdigung durch den
medizinischen Dienst. Selbst wenn die Benennung von V._______ fälsch-
licherweise erfolgte, kann daraus nicht ohne weiteres auf eine vorherr-
schende Unsorgfalt in den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes
geschlossen werden. Wie zuvor festgehalten wurde, ergeben sich aus den
Stellungnahmen dafür keine Anhaltspunkte. Dass für die Beurteilung des
Sachverhalts wesentliche Informationen in gleicher Weise falsch sein
könnten, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und lässt sich den
Unterlagen nicht entnehmen.
10.4 Der Beschwerdeführer bemängelt "einen krassen Widerspruch zu den
Tatsachen" (B-act. 22 S. 7), insoweit in der Stellungnahme des medizini-
schen Dienstes vom 17. Januar 2013 (vgl. IVSTA 43 S. 5, IVSTA 46 S. 4)
vom guten Kontakt zu seinen Töchtern geschrieben werde. Er habe viel-
mehr zu seinen Kindern, auch aufgrund der Distanz zu Portugal, nahezu
keinen Kontakt.
Dr. E._______ bezieht sich in ihrer Stellungnahme offensichtlich auf die
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bei Dr. G._______, wonach er
zu allen Töchtern noch regelmässig Kontakt pflege. Er sei das letzte Mal
im Frühling (2012) hier gewesen anlässlich des Geburtstages der ältesten
Tochter. Auch aktuell werde er wohl noch bis zum Geburtstag der zweitäl-
testen Tochter Ende September bleiben (IVSTA 41 S. 10 unten). Der Ver-
sicherte beschreibe, dass er […] über all die Jahre einen konstanten Bezug
C-601/2014
Seite 30
zu seinen heranwachsenden Töchtern aufrechterhalten habe“ (S. 17 un-
ten). Die Schlussfolgerung des medizinischen Dienstes erweist sich damit
als zutreffend.
10.5 Weiter sei dem medizinischen Dienst zu widersprechen, insoweit die-
ser feststelle, dass der Beschwerdeführer gerne Fussball spielen würde;
dies zeuge von frappanter Unkenntnis seiner Beschwerdesituation (B-
act. 22 S. 7).
Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, wohl aus sprachlichen
Gründen, dass der medizinische Dienst nicht behauptete, der Beschwer-
deführer selbst spiele Fussball. Er bezog sich dabei offensichtlich auf die
Freizeitbeschäftigung Fussball im Sinne des Verfolgens als Zuschauer und
Fan, wie sie der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter beschrieb (IVSTA 41 S. 11 Absatz 2: „Weiterhin würde er sich
auch für Fussball interessieren – am Tage der Exploration findet gerade
eine Länderspielrunde statt – wobei sein Herz für die Schweiz schlagen
würde. Neben dem Sport sei er auch am Tagesgeschehen interessiert […].“
und S. 17 unten: „Anteilnahme an […] sportlichen Anlässen als Zu-
schauer“).
10.6 Dem Beschwerdeführer kann damit in der Rüge, die Stellungnahmen
des medizinischen Dienstes seien in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsch, nicht gefolgt werden.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Begutachtungen hätten
die Standardindikatoren gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht berücksichtigt. Dieser Mangel könne nicht mit ergänzender
Stellungnahme des medizinischen Dienstes, die zudem unvollständig sei,
kompensiert werden.
11.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 das mit BGE 130 V 352
begründete Regel/Ausnahme-Modell (regelhafte Annahme der Überwind-
barkeit der Schmerzen) durch einen strukturierten, normativen Prüfungs-
raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolge eine ergeb-
nisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leis-
tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati-
onspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leis-
tungsvermögens (E. 3.6, 4.1.1, 6). Es hielt aber auch fest, dass gemäss
C-601/2014
Seite 31
altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert verlören. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rü-
gen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte. In sinngemässer Anwen-
dung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen sei in je-
dem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/o-
der gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext
mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubten oder nicht. Je nach Abklä-
rungstiefe und -dichte könne zudem unter Umständen eine punktuelle Er-
gänzung genügen (E. 8).
11.2.1 Unbestritten ist, dass die beiden Gutachten von Dr. F._______ und
Dr. G.________ noch unter der altrechtlichen Praxis verfasst worden sind
und damit keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgte. Die Vorinstanz
führte mit ergänzender Stellungnahme vom 26. November 2015 unter Be-
zugnahme auf eine Stellungnahme ihres IV-ärztlichen Dienstes vom 18.
November 2015 aus, dass das strukturierte Beweisverfahren nach erneu-
ter sorgfältiger Prüfung der Standardindikatoren kein abweichendes Resul-
tat gegenüber den Schlussfolgerungen in der Vernehmlassung vom 2. Mai
2014 ergeben habe, weshalb es folglich bei der arbeitsmedizinischen Ein-
schätzung verbleibe, wonach der Beschwerdeführer als Monteur weiterhin
gänzlich nicht mehr, in leichteren Verweistätigkeiten jedoch vollständig ar-
beitsfähig sei (B-act. 44).
11.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2015 nahm Dr.
E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des medizini-
schen Dienstes der IVSTA, eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss
neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor. Zur Gruppe A der Standar-
dindikatoren mit dem Titel „funktioneller Schweregrad“ hielt sie fest, dass
Dr. G._______ detailliert begründet habe, weshalb er von der ursprüngli-
chen Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.50) abge-
wichen sei und neu eine somatoforme Störung mit somatischen und psy-
chischen Elementen (F45.41) diagnostiziert habe. Sie wies unter dem As-
pekt „Behandlung“ darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer weder in
psychiatrischer Behandlung befinde noch eine psychotrope Medikation
einnehme. Funktionelle Einschränkungen würden im Gutachten keine be-
schrieben; der Experte habe aber auf eine verminderte Motivation und eine
berufliche Dekonditionierung hingewiesen. Zur Frage des Vorliegens einer
psychiatrischen Komorbidität führte sie aus, eine solche bestehe nicht. Der
C-601/2014
Seite 32
Gutachter habe insbesondere die Differentialdiagnose einer depressiven
Störung, welche in der früheren Expertise erwähnt worden sei, ausge-
schlossen. Eine Persönlichkeitsstörung sei ebenfalls nicht aktenkundig.
Zum sozialen Kontext sei festzuhalten, dass ein sozialer Rückzug nicht
vorliege. Der geschiedene Beschwerdeführer unterhalte regelmässige
Kontakte mit Bekannten und Kollegen. Er lese Zeitungen und interessiere
sich für sportliche Aktualitäten. Er unterhalte gute Kontakte mit seinen drei
Töchtern. Er habe zudem auf weibliche Bekanntschaften seit seiner Tren-
nung hingewiesen. Zur Gruppe B der Standardindikatoren unter dem Titel
„Konsistenz“ vermerkte Dr. E._______ zum Indikator „gleichmässige Ein-
schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei-
chen“, dass der Gutachter keine anamnestischen Inkohärenzen oder Über-
treibungssymptome oder eine Simulation der Beschwerden festgestellt
habe. Die Einschränkungen zeigten sich nicht in uniformer Weise in allen
Lebensbereichen: das soziale Umfeld sei erhalten geblieben, der Be-
schwerdeführer unterhalte Kontakte mit seinem Freundeskreis und alten
Kollegen. Er interessiere sich für Fussball und verfolge das Tagesgesche-
hen mittels Lesen von Zeitungen. Dies weise auf Ressourcen beim Be-
schwerdeführer hin. Das gute Einvernehmen mit seinen drei Töchtern
stelle auch eine wichtige familiäre Unterstützung dar. Zum Indikator
„Schwere des Leidensdrucks“ wies sie darauf hin, dass der Beschwerde-
führer nicht in psychiatrischer Behandlung stehe und keine psychotropen
Medikamente einnehme. Der Experte schlage in Anbetracht einer fehlen-
den psychiatrischen Pathologie auch keine therapeutische Behandlung
vor. Damit würden insgesamt die Schlussfolgerungen der Experten betref-
fend die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bestätigt
und seien begründet. Die Schlussfolgerungen könnten auch unter dem
Licht der neuen Standardindikatoren bestätigt werden (B-act. 44 Beilage
1).
11.2.3 Der Beschwerdeführer rügte in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 19. Januar 2016 (B-act. 46), dass die Vorinstanz sinngemäss aner-
kenne, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung erhebliche Verände-
rungen nach sich ziehe, welchen ungeschulte Ärzte resp. Gutachter nicht
gerecht werden könnten, weshalb auf die Gutachten F._______ und
G._______ nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter seien nicht ge-
schult gewesen und der ihnen unterbreitete Fragenkatalog habe naturge-
mäss die neu definierten Standardindikatoren nicht berücksichtigt. Hierbei
verkennt der Beschwerdeführer aber, dass das Bundesgericht – wie oben
dargelegt – übergangsrechtlich erstellten Gutachten die Beweiskraft nicht
bereits aus formellen Gründen abgesprochen hat (BGE 141 V 281 E. 8)
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Seite 33
und eine nachträgliche Prüfung der Standardindikatoren zulässig bleibt
(BGE 141 V 281 a.a.O., vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
3121/2014 vom 29. Juni 2016 E. 5.6 ff.). Die Vorinstanz hat vorliegend mit
der Stellungnahme vom 18. November 2015 die Standardindikatoren, ba-
sierend auf den Erhebungen der Gutachter, eingehend geprüft und einzeln
begründet. Die Ausführungen von Dr. E._______ erweisen sich als zutref-
fend. Damit verfängt die Rüge, die Gutachter hätten den neuen Fragenka-
talog einer interdisziplinär zusammengesetzten Fachgruppe der Eidgenös-
sischen Invalidenversicherung nicht berücksichtigt, nicht.
Auch kann dem Vorwurf, in den Gutachten fehlten Fragen und Ausführun-
gen zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde, zum sozialen
Kontext sowie zur Konsistenz gänzlich (B-act. 46 Ziff. 5 und 8), insofern
nicht gefolgt werden, als Frau Dr. E._______, gestützt auf die Feststellun-
gen in beiden Gutachten, diese Punkte eingehend beleuchtet und gestützt
darauf auf eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten geschlossen hat.
Ihre Beurteilung der Standardindikatoren geht weit darüber hinaus, „dass
sich die Stellungnahme des im Übrigen keineswegs unabhängigen IV-ärzt-
lichen Dienstes vom 18.11.2015 mit einer wörtlichen Widergabe einiger
Textstellen aus dem Psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._______
begnügt“ habe und „im konkreten Fall jedoch nichts Erhellendes“ beitrage
(B-act. 46 Ziff. 6, 10). Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik, es sei
falsch, dass er fähig sei, in gewissen Lebensbereichen Freude zu zeigen,
insbesondere beim Fussballspielen oder mit seinen Kindern, lässt sich auf-
grund der anamnestischen Angaben in beiden Gutachten nicht bestätigen.
Des Weiteren ist es im Sinne der bundesgerichtlichen Ausführungen zur
Aussagekraft eines übergangsrechtlich erstellten Gutachtens nicht zwin-
gendes Erfordernis, dass die Prüfung der Standardindikatoren auf einer
hierzu durchzuführenden persönlichen Begutachtung und Durcharbeitung
des Fragekatalogs durch die Gutachter basiert (B-act. 46 Ziff. 6). Das Ge-
richt kann auch nicht bestätigen, dass Dr. G._______ „nur höchst rudimen-
tär auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eingehe und nachvoll-
ziehbare Begründungen gänzlich vermissen lasse“ (Ziff. 6 und 9).
12.
12.1 Die in den Akten befindlichen, medizinischen Unterlagen erlauben da-
mit – wie oben dargelegt – eine umfassende und detaillierte Beurteilung
des Falls; insbesondere die Gutachten sind nach den genannten Erwägun-
gen als beweiskräftig anzusehen. Das Gericht kommt nach umfassender
Beweiswürdigung zum Schluss, dass zusätzliche Beweismassnamen de-
ren Ergebnisse nicht umzustossen vermöchten. Auf die Einholung des
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eventualiter beantragten „neutralen, polydisziplinären rheumatologischen,
orthopädischen und psychiatrischen“ Gerichtsgutachtens wird deshalb in
antizipierter Beweiswürdigung (E. 4.4) verzichtet.
12.2 Im Vergleich zur medizinischen Sachlage, wie sie sich zum Zeitpunkt
der Rentengewährung im Jahre 2002 präsentierte (nur ansatzweise nach-
vollziehbare [vgl. E. 7.2] Rentengewährung wegen anhaltender somatofor-
mer Schmerzstörung [LU 18 S. 1], abgeheilten Folgen einer Verletzung des
oberen Sprunggelenks rechts (SUVA 109, 123) sowie psychosozialer Be-
lastung [LU 18 S. 1; vgl. auch die Beurteilungen durch den medizinischen
Dienst am 14. Oktober und 7. November 2011 {IV 20 und 22} bzw. differen-
zialdiagnostisch erwähnte depressive Störung], die zu einer Rentenbestä-
tigung am 16. November 2011 geführt haben [IV 23]], halten die Ärzte des
medizinischen Dienstes der IV-Stelle – in Übereinstimmung mit dem ortho-
pädischen Gutachten von Dr. F._______ vom 18. September 2012 (IV 36)
und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G._______ vom 2. November
2012 (IV 41) – für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine chro-
nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(F45.41) ohne psychiatrische Komorbidität, einen Status nach Operation
wegen einer Chondropathie dissequans am Fuss rechts sowie ein dishyd-
rotisches Ekzem (2006) fest.
Dr. I._______ des medizinischen Dienstes führte aus, aus psychiatrischer
Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe keine
psychiatrische Komorbidität. Die Überwindbarkeit der Schmerzen sei ge-
mäss Dr. E._______ zumutbar. Es bestünden noch rheumatische Prob-
leme (wetterfühlig, belastungsabhängig), der Versicherte könne jedoch
zirka eine Stunde marschieren und der Mutter im Haushalt und beim Ein-
kauf helfen. Es sei keine bedeutende Änderung feststellbar. Aus psychiat-
rischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Be-
schwerdeführer sei nicht in fachärztlicher Behandlung, aus orthopädischer
Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit,
jedoch eine solche von 0% in einer angepassten Verweistätigkeit unter Be-
achtung der funktionellen Einschränkungen (sitzend/alternierende Tätig-
keit, keine schweren Arbeiten, kein Tragen schwerer Lasten, kein Gehen
über lange Distanzen und auf unebenem Gelände, kein Treppensteigen
oder -hinuntersteigen, kein Arbeiten in Kälte, Hitze, Feuchtigkeit und Un-
wetter, kein Arbeiten an einem Arbeitsplatz mit Verantwortung oder erfor-
derlicher Stressresistenz) seit 2. November 2012 (Datum des psychiatri-
schen Gutachtens) vor.
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Seite 35
12.3 Damit ist in medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass die Vorausset-
zungen für eine Rentenrevision nach Bst. a der Schlussbestimmungen IVG
gegeben sind: Der Beschwerdeführer leidet an Restbeschwerden der frü-
her erlittenen und abgeheilten Verletzung des rechten oberen Sprungge-
lenks und einer somatoformen Schmerzstörung, deren Schmerzen die
Fachärzte als überwindbar beurteilen; die Gesundheitssituation in psychi-
scher Hinsicht hat sich verbessert. Die Vorinstanz hat damit zutreffend be-
jaht, dass der Beschwerdeführer seit 2. November 2012 vollschichtig einer
angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen kann, was im Rahmen einer Re-
vision nach den Schlussbestimmungen IVG zu berücksichtigen ist.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich die Bestimmung des
Invaliditätsgrads. Der Einkommensvergleich gehe von zu optimistischen
und unverhältnismässigen Lohnerwartungen aus. So seien seine geringe
Schulbildung und mangelhaften Deutschkenntnisse nicht berücksichtigt
worden (B-act. 22 S.7).
13.2 Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung keiner Erwerbs-
tätigkeit nachging, durfte die Vorinstanz für den Einkommensvergleich
standardisierte statistische Angaben zu Hilfe nehmen (BGE 124 V 321).
Als Grundlage für die Schätzung des Invalidenlohns hat die Vorinstanz den
Durchschnitt des Medianlohnes von vier Wirtschaftsabteilungen gemäss
Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2010 im privaten Sektor für einfa-
che und repetitive Tätigkeiten (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) genom-
men und mit Fr. 4‘533 bestimmt. Dieser liegt unter dem praxisgemäss zu
berücksichtigenden Gesamtmedian des Anforderungsniveaus 4 (BGE 124
V 321) von Fr. 4‘901 und ist damit nicht zu hoch bzw. zu Gunsten des Be-
schwerdeführers angesetzt.
Die Vorinstanz nimmt anschliessend eine Korrektur zur durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit vor, was nicht zu beanstanden ist, und gewährt dem
Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 15% infolge der bestehenden
Leistungseinschränkung, seines Alters und der langen Absenz vom Ar-
beitsmarkt (s.a. BGE 124 V 321 E. 3.b.bb). Die geringe Schulbildung und
die mangelhaften Sprachkenntnisse wurden bereits durch die Wahl des
Anforderungsniveaus im Tabellenlohn berücksichtigt und rechtfertigen
keine nochmalige Reduktion des Invalidenlohns.
13.3 Illusorisch sei auch, von einer 100% Arbeitstätigkeit auszugehen.
C-601/2014
Seite 36
Insofern sich der Beschwerdeführer dabei auf die Beurteilung bezieht, er
könne in angepasster Verweistätigkeit noch vollschichtig arbeiten, ergibt
sich dieses Potenzial aus der medizinischen Beurteilung in den Gutachten.
Im Rahmen des Einkommensvergleichs wurde eine leidensangepasste
Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Eine pauschale Infra-
gestellung der beweiskräftigen Gutachtensergebnisse vermag den Ein-
kommensvergleich nicht in Frage zu stellen.
14.
Die Vorinstanz hat vorliegend eine Revision nach den Schlussbestimmun-
gen der 6. IV-Revision korrekt eröffnet und durchgeführt. Der Beschwerde-
führer dringt mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde gegen die an-
gefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2013 ist deshalb abzuweisen.
15.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
15.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde ihm mit Verfügung vom
20. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten und der von ihm ge-
leistete Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf
ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
15.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
15.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Da ihm ein gerichtlicher Anwalt beigeordnet wurde, ist des-
sen Aufwand durch die Gerichtskasse zu tragen.
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Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit zwei Kostennoten vom 4. Juni
2016 für den Zeitraum vom 4. Februar 2014 bis 4. August 2015 einen Auf-
wand von Fr. 6‘648.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und für den
Zeitraum vom 8. September 2015 bis 29. April 2016 einen solchen von Fr.
2‘926.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen und diesen „im
Hinblick auf die allfällige Einarbeitung eines neuen Rechtsvertreters“ auf
Fr. 5‘832.- (Honorar: 25 Stunden à Fr. 200.-, Auslagen: pauschal Fr. 400.-,
Mehrwertsteuer: Fr. 432.-) reduziert.
Der Honorarnote vom 4. Juni 2016 sind Leistungen vom 4. Februar 2014
(1.5 Stunden à Fr. 250), vom 10. März 2014 (0.06 Stunden à Fr. 250) und
vom 30. April 2014 (0.17 Stunden à Fr. 250) zu entnehmen; die „kurzfris-
tige“ Mandatsübernahme des ersten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Gil
Ferrao Leal, erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (B-act. 8),
weshalb zuvor erfolgte Leistungen nicht durch das Gericht zu entschädigen
sind. Für die Entschädigung grundsätzlich zu berücksichtigen sind: Man-
datsanzeige vom 3. Juni 2014 (B-act. 8), Begleitschreiben zum Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 4. August 2014 (B-act. 16), Eingabe vom
8. August 2014 (B-act. 17), Replik vom 27. August 2014 (B-act. 22), Ergän-
zung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Oktober 2014
(B-act. 25), Stellungnahme vom 15. September 2015 (B-act. 42), ergän-
zende Stellungnahme vom 16. Januar 2016 (B-act. 46), Honorarnoten und
Begleitschreiben vom 4. Juni 2016 (B-act. 49). Nicht berücksichtigt werden
können wiederholte Fristerstreckungsgesuche durch den Rechtsanwalt (B-
act. 11, 14, 19, 21, 38), das Entlassungsgesuch als unentgeltlicher Rechts-
beistand vom 28. Januar 2015 (B-act. 32), die Eingabe vom 13. Februar
2015 mit Einreichung Vollmacht (B-act. 33) sowie die Mitteilung der Man-
datsbeendigung (B-act. 48). Unter Berücksichtigung nur der als notwendig
zu erachtenden Aufwände und teilweiser Wiederholung der Begründung in
den Eingaben ist dem später mandatierten Rechtsvertreter für die Auf-
wände beider Rechtsvertreter (die für dasselbe Anwaltsbüro tätig sind/wa-
ren) eine für Fälle in ähnlicher Konstellation und Komplexität üblicherweise
zuerkannte Entschädigung von pauschal Fr. 3‘500.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu-
rückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dem gerichtlich beigeordneten Anwalt des Beschwerdeführers wird eine
Entschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) zulasten der Ge-
richtskasse zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– Dr. iur. Franco Fähndrich, Rechtsanwalt, Anwalts- und Notariatsbüro,
Sonnenplatz 6, 6020 Emmenbrücke 2 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 39
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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