Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6017/2010
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien T._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Keller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Die aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende
Beschwerdeführerin reiste am 10. November 2009 in die Schweiz ein und
hielt sich besuchshalber bei ihrem Freund in Genf auf. Anlässlich ihrer
Ausreise vom 22. April 2010 stellte die Grenzkontrollbehörde am Genfer
Flughafen fest, dass sie (für den in der Schweiz verbrachten Aufenthalt)
nicht im Besitze einer entsprechenden Bewilligung war.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 verhängte die Vorinstanz gegen die
Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457)
aus, es liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
wegen illegalen Aufenthalts vor.
C.
Mit Rechtmitteleingabe vom 24. August 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Einreiseverbots und rügt dabei insbesondere, dass die
vorinstanzliche Verfügung nicht begründet sei. Im Übrigen habe sie ein
überwiegendes Interesse an Einreisen in die Schweiz (langjähriger
Freund in Genf). Ferner habe sie sich wegen einer Infektion am 11.
Januar, 2. März und 14. April 2010 in ärztliche Behandlung begeben
müssen, was ihre Ausreise verunmöglicht habe.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Replik vom 10. November 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und deren Begründung fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die eingereichten Bestätigungen bzw.
Abrechnungen betr. die ärztlichen Behandlungen) wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 BGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
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3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab, die angefochtene
Verfügung sei nicht begründet worden. Sie enthalte lediglich den Hinweis,
wonach ein Verstoss gegen eine gesetzliche Bestimmung (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) vorliege. Inwiefern die Beschwerdeführerin gegen
Einreisevorschriften verstossen haben solle und aus welchen Gründen
die Vorinstanz gerade eine zweijährige Fernhaltemassnahme verhängt
habe, ergebe sich nicht aus der Verfügung. Ferner sei die Verfügung
nicht unterschrieben und somit auch deshalb nicht rechtsgültig.
3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG, sowie
BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht der
Behörden soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt.
Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2010/35 E. 4.1.2
mit Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und
insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
3.2. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist wohl knapp
ausgefallen. Es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchem
Grund ("séjour illegal") die Vorinstanz ein Einreiseverbot für angezeigt
erachtete. Hinzu kommt der Verweis auf die zur Anwendung gelangende
Rechtsgrundlage. Unabhängig davon, was auf dem Grenzkontrollrapport
vom 22. April 2010 festgehalten wurde ("… cette personne séjourne sans
autorisation depuis le 10.11.2009"), worauf sich die Vorinstanz –
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – im Übrigen nicht
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explizit abstützte, wusste die Beschwerdeführerin auch genau, auf
welchen Zeitraum sich der illegale Aufenthalt bezog. Bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs bezüglich Wegweisung und Fernhaltemassnahme
vom 22. April 2010 am Flughaben Genf gab sie nämlich zu Protokoll, sie
habe bei der Einreise nicht realisiert, dass sie nur drei Monate bleiben
dürfte ("When I come I did not realize I could only stay for 3 months"). Die
Beschwerdeführerin war somit durchaus in der Lage, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörsanspruchs vor (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-785/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.2).
3.3. Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf die
individuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin einging (Krankheit,
Freund in Genf), kann ihr nicht vorgeworfen werden. Schliesslich wäre es
an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, darauf hinzuweisen, als ihr
vor der Ausreise Gelegenheit gegeben wurde, sich zur angekündigten
Fernhaltemassnahme zu äussern. Selbst wenn man jedoch aufgrund
dessen von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des
Gehörsanspruchs ausginge, so wäre eine solche – nicht als
schwerwiegend zu qualifizierende – Verletzung als nachträglich geheilt zu
betrachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-785/2010 vom 9.
Dezember 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat
bereits in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2010 entsprechende
Einwände vorgebracht. Die Vorinstanz ihrerseits hat im Rahmen ihrer
Vernehmlassung – zumindest teilweise – auf die persönlichen
Verhältnisse Bezug genommen und die Beschwerdeführerin konnte im
Rahmen des ihr gewährten Replikrechts ihren Standpunkt nochmals
erläutern. Das zur Überprüfung der angefochtenen Verfügung angerufene
Bundesverwaltungsgericht verfügt zudem über dieselbe Kognition wie die
Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und
Rechtsfragen befugt.
3.4. Schliesslich stellt – entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin – die Unterschrift von Bundesrechts wegen kein
Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung dar (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1346/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.2 mit
Hinweisen). Der Unterschrift bei Verfügungen kommt lediglich eine
Beweis- sowie eine Identifikationsfunktion zu. Bei Einreiseverboten
handelt es sich um Verfügungen, welche in grosser Zahl (über 10'000
Verfügungen jährlich) erlassen werden und welche bei der Ausstellung
und der Eröffnung grosse Unterschiede zur Mehrzahl der im
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Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen aufweisen. Ein
Einreiseverbot wird immer von einem aufgrund des Pflichtenheftes dazu
berechtigten Mitarbeiter des BFM erlassen. Die entsprechende Verfügung
wird dazu elektronisch im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) erfasst, wobei eine Zuordnung zu einem bestimmten Mitarbeiter
aufgrund der elektronischen Protokollierung im ZEMIS jederzeit
gewährleistet ist. Dieser Mitarbeiter wird in der Referenz
(Referenz/Aktenzeichen) der Verfügung mit seinem Kürzel genannt und
ist daher jederzeit identifizierbar. Zudem kann der Verfügungsadressat
nachträglich eine eigenhändig unterschriebene Verfügung verlangen. Das
Aktenzeichen mit Kürzel ist mit Blick auf die Identifikationsfunktion einer
Faksimileunterschrift, welche gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine Originalunterschrift ersetzen kann (vgl. BGE 97 IV
205 E. 1), gleichwertig. Die Form der Verfügung ist somit auch im
vorliegenden Fall als rechtsgenüglich zu erachten.
4.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer
1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird
diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS
(vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur
Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten
Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet
der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
5.
5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung des in Art. 67 AuG
geregelten Einreiseverbots in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und
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AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom
BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen
Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art.
64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs.
2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896). Da der bisherige Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG mit dem
neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG identisch ist und vorliegend kein
Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zur Diskussion
steht, ändert sich für die Beschwerdeführerin im Ergebnis ohnehin nichts.
5.2. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG (seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren
Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten
Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J.
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SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1
Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden
Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein
Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern
als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
6.
6.1. Gemäss Eintrag in ihrem Reisepass (Einreisestempel) reiste die
Beschwerdeführerin am 10. November 2009 via Genf in den
Schengenraum ein, womit der bewilligungsfreie 90-tägige Aufenthalt
spätestens am 10. Februar 2010 ablief. Unbestrittenermassen dauerte ihr
Aufenthalt in der Schweiz aber noch bis zum 22. April 2010. Es steht
somit fest, dass sie die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer um zwei
Monate und 12 Tage überschritten und sich dadurch widerrechtlich in der
Schweiz bzw. im Schengenraum aufgehalten hat. Ob es ihr bewusst war,
sich widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten zu haben, ist für die
Verhängung eines Einreiseverbots grundsätzlich unerheblich, weil ein
vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen dafür
nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn ihr – wie im vorliegenden Fall –
eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Jeder
Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es nämlich, sich über
bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4338/2008 vom 30.
Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin
wegen ihres illegalen Aufenthalts nicht strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen worden ist, spielt ebenfalls keine Rolle. Denn das Einreiseverbot
knüpft nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen
einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten
ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung
spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-131/2006 vom 21. Februar 2007 E. 7).
6.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit der nicht
unerheblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthalts gegen
ausländerrechtliche Vorschriften von zentraler Bedeutung verstossen,
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womit die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 erfüllt sind.
7.
7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH
HAEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
7.2. An der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im
Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das
Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem sie andere
Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu
anhält, sich an die fremdenpolizeiliche Rechtsordnung des Gastlandes zu
halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der
Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig
den für sie geltenden Regeln nachzuleben. Eine konstante und
konsequente Praxis der Verwaltungsbehörden ist unabdingbar, wenn es
darum geht, der fremdenpolizeilichen Ordnung Nachachtung zu
verschaffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom
18. März 2008 E. 7.2 mit Hinweisen).
7.3. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der gegen die
Beschwerdeführerin verhängten Fernhaltemassnahme wird insbesondere
vorgebracht, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei ihr eine
Ausreise nach Ablauf der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer nicht
möglich gewesen. Wenn es ihr tatsächlich nicht möglich gewesen wäre,
die Schweiz rechtzeitig zu verlassen, wäre sie – wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt – gehalten gewesen, sich an
die zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden und eine
entsprechende (temporäre) Bewilligung einzuholen, was sie aber
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unterlassen hat. Dass sie dazu im Stande gewesen wäre, ist nicht zu
bestreiten. Schliesslich war sie nicht hospitalisiert und konnte sich mit
Hilfe ihres Freundes auch drei Mal in ärztliche Behandlung begeben. Auf
die gleiche Weise hätte sie sich bei der zuständigen Migrationsbehörde
melden können. Hinzu kommt, dass für sie bereits im Jahre 2008
versucht wurde, im Kanton Genf eine Aufenthaltsbewilligung zwecks
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erhalten (vgl. das von ihr selbst
unterzeichnete Formulargesuch vom 12. August 2008 in den kantonalen
Akten). Der Umgang mit kantonalen Migrations- und
Arbeitsmarktbehörden ist demnach für die Beschwerdeführerin nichts
Neues.
7.4. Als Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht die
Beschwerdeführerin ferner die Liebesbeziehung zu ihrem Freund in Genf
geltend. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es ihr auch bei einer
Aufhebung des Einreiseverbots nicht möglich wäre, sich dauernd bei
ihrem Freund in der Schweiz aufzuhalten. Im Übrigen können die
persönlichen Kontakte auch auf andere Weise als durch Besuche in der
Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Telefonate, Internet oder durch
Reisen des Freundes in den Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin).
Ausserdem gilt das Einreiseverbot nicht absolut. Der Beschwerdeführerin
steht vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels
Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die
Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte
Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8229/2008
vom 8. Juli 2009 E. 6.4 mit Hinweisen).
7.5. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt. Sie entspricht auch der Praxis in vergleichbaren
Fällen. So hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst ein zweijähriges
Einreiseverbot für das Überschreiten der bewilligungsfreien
Aufenthaltsdauer um etwas mehr als 30 Tage bestätigt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1667/2010 vom 21. März 2011). Es liegen
keine besonderen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, in casu von
der bisherigen Praxis abzuweichen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 7. September 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– à l'Office de la population du canton de Genève (Beilage: Kantonale
Akten)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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