B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6018/2015
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch Comité de protection des travailleurs fronta-
liers européens, 3, route de Mulhouse, FR-68190 Ensisheim,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung vom 31. Juli 2015.
C-6018/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) geborene, verwitwete Schweizer Bürgerin A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), Mutter von
B._______ (geb. […]) und wohnhaft in C._______ (F), ist gelernte Schnei-
derin, arbeitete laut Arbeitgeberauskunft von Januar 1988 bis zur krank-
heitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2011
mit einem Pensum von 65 % als Hausdienstangestellte im Pflegeheim
(…/BS) und entrichtete laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von
Januar 1994 bis November 2009 Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle
des Kantons Basel-Stadt gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung
vom 13.11.2015; nachfolgend: act.] act. 37, S. 2 f. [IK-Auszug]; act. 1, S. 1
- 6; act. 9, S. 2; act. 10, S. 3; act. 13, S. 2; act. 69, S. 2).
A.b Aufgrund ihrer Knie- und Rückenbeschwerden (Gonarthrose am rech-
ten Knie sowie Diskopathie L5/S1) meldete sich die Versicherte am 7. Au-
gust 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-
Stelle; Posteingang: 3. September 2009) zum Leistungsbezug an (act. 1,
S. 1 - 11). Die IV-Stelle führte daraufhin erwerbliche und medizinische Ab-
klärungen durch, indem sie die Arbeitgeberin um detaillierte Angaben zum
Arbeitsverhältnis ersuchte, Arztberichte beizog und ihren Regionalen Ärzt-
lichen Dienst (RAD) um eine persönliche Untersuchung der Versicherten
zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und in einer alter-
nativen Verweistätigkeit ersuchte (act. 9, S. 1 - 26; act. 11 - 18).
A.c Gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Versicherten vom
19. Januar 2010 hielt RAD-Ärztin Dr. med. D._______ als Diagnosen einen
Status nach Operation mit Einsatz einer Knie-Totalprothese rechts vom
29. Januar 2009 bei Valgusgonarthrose mit postoperativem Flexionsdefizit,
eine Rhizarthrose (Daumensattelgelenksarthrose; PSCHYREMBEL, Klini-
sches Wörterbuch, 264. Aufl., S. 1816), eine Uncarthrose und eine ventrale
spondylophytäre Ausziehung an der Halswirbelsäule sowie eine Spon-
dylarthrose an der Lendenwirbelsäule mit Diskusprotrusion (L5/S1) fest. In
ihrer Leistungsfähigkeitsbeurteilung kam sie zum Schluss, dass – unter Be-
rücksichtigung des gesamten Schmerzsyndroms, des Flexionsdefizits
beim rechten Knie sowie der vorbestehenden Diagnosen – im Zeitpunkt
ihrer Untersuchung für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun-
fähigkeit bestehe, während eine optimal angepasste Verweistätigkeit im
Umfang von 50 % zumutbar sei (act. 23, S. 1 - 4).
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Seite 3
A.d Der von der IV-Stelle mit der Abklärung beauftragte Dr. med.
E._______, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt mit rheumatologischem
Gutachten vom 6. Februar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit einen Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks
vom 3. Juni 2005, einen Status nach Arthroplastik beim rechten Kniegelenk
(Totalprothese 01/2009), eine Rhizarthrose (links ausgeprägter als rechts)
mit Arthrosplastik des Daumengelenks links am 25. Februar 2010, patho-
morphologische Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen, Spondy-
losen und Unkarthrosen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich sowie eine ge-
neralisierte Fibromyalgie fest. In seiner Leistungsbeurteilung kam er zum
Schluss, dass der Versicherten ihre bisherige Tätigkeit seit Januar 2009
nicht mehr zumutbar sei; in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei ihr
demgegenüber eine Leistungsfähigkeit von 50 % zu attestieren (act. 69,
S. 1 - 20).
A.e Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle der Versi-
cherten mit Wirkung per 1. März 2010 eine ganze und ab 1. Mai 2010 eine
Dreiviertelsrente in Aussicht (act. 78). Am 26. Oktober 2012 teilte die IV-
Stelle der Versicherten allerdings mit, dass sich die dem Vorbescheid zu-
grunde gelegte Bemessungsmethode (allgemeiner Einkommensvergleich)
gestützt auf eine interne Qualitätskontrolle als falsch erwiesen habe, wes-
halb umgehend weitere Abklärungen in die Wege geleitet würden (act. 79).
A.f Im Rahmen einer Haushaltsabklärung vor Ort ermittelte die IV-Stelle
mit Bericht vom 15. Januar 2013 für den Haushalt (Anteil 35 %) eine Ein-
schränkung von 21 % (act. 86, S. 1 - 7).
A.g Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versi-
cherten in Anwendung der gemischten Methode die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht (Invaliditätsgrad: 33 %; act. 91, S. 1 - 4).
A.h Mit Verfügung vom 10. Mai 2013 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid
und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten (act. 98, S. 1 - 3).
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte un-
ter Hinweis auf einen beigelegten Arztbericht vom 29. November 2013 er-
neut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Posteingang: 3. Januar
2014; act. 99, S. 1 - 4).
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Seite 4
B.b Die IV-Stelle veranlasste daraufhin bei Dr. med. F._______, Facharzt
FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. G._______,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres
(rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten, welches am 29. September
2014 erstattet wurde (nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten; act. 116, S. 1
- 29 ff.). In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss,
dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beurteilung mit ei-
ner Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % über-
wiege. Der Schmerzproblematik werde im Rahmen der psychiatrischen
Beurteilung im Zusammenhang mit den akzentuierten Persönlichkeitszü-
gen und der Angstsymptomatik genügend Rechnung getragen.
B.c RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt mit abschliessender Stellung-
nahme vom 8. Oktober 2014 fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten
abzustellen sei, da dieses umfassend sei. Überdies finde eine Auseinan-
dersetzung mit den Vorakten statt, und die Schlussfolgerungen seien nach-
vollziehbar (act. 119).
B.d Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2015 stellte die IV-Stelle die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 120, S. 1 - 3).
B.e Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch das Comité de Protec-
tion des Travailleurs Frontaliers européens (nachfolgend: Vertreter), mit
Eingabe vom 9. März 2015 Einwand und kündigte darin die Nachreichung
weiterer Akten an (act. 121).
B.f Mit Eingabe ihres Vertreters vom 13. März 2015 liess die Versicherte
der IV-Stelle weitere Arztberichte zukommen (act. 123, S. 1 - 9).
B.g Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid
und lehnte das Leistungsbegehren erneut ab. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, die von ihr veranlassten spezialärztlichen Untersu-
chungen hätten keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes ergeben. Die Prüfung der von ihr mit Einwand vom
13. März 2015 nachgereichten medizinischen Akten durch ihren RAD habe
ergeben, dass dieser auch unter Berücksichtigung der neuen Berichte an
seiner bisherigen Einschätzung festhalte (act. 128).
C.
C.a Mit Eingabe ihres Vertreters vom 10. August 2015 (Posteingang:
21. August 2015) wandte sich die Beschwerdeführerin an die IVSTA und
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Seite 5
teilte ihr mit, dass sie mit den in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli
2015 gezogenen Schlussfolgerungen nicht einverstanden sei (Akten der
IVSTA gemäss Aktenverzeichnis vom 25.11.2015 [nachfolgend: IVST-act.]
18). Nachdem sie von der IVSTA auf die Rechtsmittelbelehrung und die
Vorgehensweise bei einer Anfechtung der Verfügung hingewiesen worden
war (IVST-act. 19), erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Ver-
treters vom 18. September 2015 (Poststempel: 23.09.2015) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die
der Beschwerde beigefügten Arztberichte, welche eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes belegen würden (Akten im Beschwerdever-
fahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C.b Mit Vernehmlassung vom 25. November 2015 stellte die Vorinstanz
unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. November 2015
den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt die IV-
Stelle im Wesentlichen vor, das von ihr veranlasste bidisziplinäre (rheuma-
tologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. F._______ und Dr. med.
G._______ vom 29. September 2014 sei vollumfänglich beweiskräftig, so-
dass im Ergebnis von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit auszugehen sei. Mit den im Vorbescheid- und Beschwer-
deverfahren eingereichten Berichten würden keine neuen Befunde geltend
gemacht, welche geeignet wären, das bidisziplinäre Gutachten in Zweifel
zu ziehen (BVGer act. 3 samt Beilagen).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 gab der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 26. Januar 2016 ei-
nerseits eine Replik samt entsprechenden Beweismitteln einzureichen
(Ziff. 2); anderseits ersuchte er die Beschwerdeführerin um Erläuterung der
Frage, inwiefern aus ihrer Eingabe vom 10. August 2015 an die Vorinstanz
hervorgehe, dass es sich um eine Beschwerdeschrift handle (BVGer
act. 4).
C.d Mit Eingabe ihres Vertreters vom 11. Januar 2016 teilte die Beschwer-
deführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in ihrem Schreiben
vom 10. August 2015 ihr fehlendes Einverständnis mit der angefochtenen
Verfügung deutlich mit den Worten „nous ne sommes pas d’accord“ mitge-
teilt habe, weshalb eine Beschwerdeschrift vorliege (BVGer act. 6 samt
Beilagen).
C-6018/2015
Seite 6
C.e Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 verzichtete die Vorinstanz unter
Verweis auf die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. November 2015 auf
eine Duplik (BVGer act. 10 samt Beilage).
C.f Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss
von Fr. 400.- wurde am 3. März 2016 zugunsten der Gerichtskasse über-
wiesen (BVGer act. 11).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 schloss der Instruktionsrich-
ter den Schriftwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, ab
(BVGer act. 12).
C.h Mit Eingabe vom 26. April 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht unaufgefordert einen Arztbericht vom 9. März 2016
zukommen (BVGer act. 14 samt Beilage).
C.i Mit Eingabe ihres Vertreters vom 24. Juni 2016 nahm die Beschwerde-
führerin erneut unaufgefordert Stellung und reichte weitere Akten ein
(BVGer act. 16 samt Beilagen).
C.j Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Vertreters vom 1. Dezember 2016
übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen
Operationsbericht vom 20. September 2016 (BVGer act. 18 samt Beilage).
C.k Der Instruktionsrichter liess der Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 7. Dezember 2016 die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom
1. Dezember 2016 samt Operationsbericht zukommen und forderte diese
überdies auf, bis zum 6. Januar 2017 zur Frage Stellung zu nehmen, ob
und gegebenenfalls inwiefern der Einsatz einer Totalprothese des linken
Knies zu einer Änderung des Gesundheitszustandes führe (BVGer
act. 19).
C.l Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 übermittelte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. De-
zember 2016 samt einer Stellungnahme des RAD-Arztes vom 14. Dezem-
ber 2016 und weiteren Berichten (BVGer act. 20 samt Beilagen).
C.m Innert der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist nahm die
Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 7. Februar 2017
Stellung und reichte wiederum weitere neue Berichte ein (BVGer act. 22
samt Beilagen).
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Seite 7
C.n Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 schloss der Instrukti-
onsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmass-
namen – ab (BVGer act. 23).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung einzureichen. Zur Fristwahrung reicht auch die
Einreichung bei einem Versicherungsträger (Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2
VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG; UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 60 N. 16). Daraus folgt, dass die
Beschwerdeführerin die Frist mit Eingabe ihres Vertreters vom 10. August
2015 (Posteingang: 21. August 2015) an die Vorinstanz (IVST-act. 18) ge-
wahrt hat.
1.3 Beantragt die Beschwerdeführerin – wie hier – sinngemäss die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, so ist ein zusätzlicher Antrag zu ei-
nem neuen Entscheid in der Sache nicht zwingend notwendig. Unter Um-
ständen ist ein Antrag von der Beschwerdeinstanz mittels Beizugs der Be-
schwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korri-
gieren. Besonders bei nicht anwaltlicher Vertretung dürfen in sprachlicher
und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden.
Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zu-
hilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (Urteil des BVGer
A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1; FRANK SEETHALER/FABIA PORT-
MANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 45 ff.).
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Seite 8
Mit Blick auf diese Rechtsprechung genügt die an die Vorinstanz gerichtete
Eingabe vom 10. August 2015 (IVST-act. 18), zusammen mit der ergän-
zenden Begründung vom 11. Januar 2016 (BVGer act. 6), den Mindestan-
forderungen hinsichtlich Begründung und Anträgen.
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die Beschwerde vom 10. August 2015 (Posteingang: 21. August 2015) ein-
zutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen
(hier: 31. Juli 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen. Neue Tatsa-
chen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die
der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt
wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetre-
tene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts
geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern
gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin
sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Ver-
fahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer
C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine nach
dem 31. Juli 2015 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche grund-
sätzlich nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern im Rah-
men einer Neuanmeldung bei der zuständigen IV-Stelle vorzubringen ist
(vgl. dazu Art. 87 Abs. 2 IVV; SR 831.201). Auf die nachträglich eingereich-
ten Arztberichte, welche auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin nach dem 31. Juli 2015 Bezug nehmen, ist dem-
nach vorliegend nicht einzugehen.
C-6018/2015
Seite 9
Nachdem die Streitsache – wie nachfolgend darzulegen ist – zur Durchfüh-
rung weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird diese indes die nachträglich einge-
reichten Berichte, zusammen mit dem neuen Gutachten (vgl. dazu nach-
folgende E. 5.2, 6 und 8.4), zu berücksichtigen haben.
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehe-
malige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
3.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin im Kanton Ba-
sel-Stadt erwerbstätig (act. 9, S. 1 - 7) und lebte, namentlich auch im Zeit-
punkt der Neuanmeldung, in C._______ (F), wo sie heute noch lebt. Sie
macht einen Gesundheitsschaden geltend, der unter anderem auf die Zeit
ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren Abbruch geführt
haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle Basel-Stadt zur
Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Er-
lass der angefochtenen Verfügung zuständig.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und lebte im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 in
Frankreich. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich sowohl in materiell-
rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizeri-
schem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der Ver-
ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11; vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsab-
kommens und der entsprechenden Koordinierungsvorschriften Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit [SR 0.831.109.268.1]).
C-6018/2015
Seite 10
4.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenige Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Damit finden im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015
in Kraft standen.
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).
Laut IK-Auszug hat die Beschwerdeführerin von Anfang 1994 bis Novem-
ber 2009 Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (act. 37, S. 2 f.);
sie erfüllt mithin ohne Weiteres die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente.
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
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Seite 11
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.6
4.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
4.6.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
4.6.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
C-6018/2015
Seite 12
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.7 In einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) hat
das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden somato-
formen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden
(vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialver-
sicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung,
KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden Prü-
fung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt insbe-
sondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen
Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2
S. 50, 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden
zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun
nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An-
hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof-
fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin-
dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten-
zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver-
mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme-
modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem-
nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so-
genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer-
C-6018/2015
Seite 13
den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom-
plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Kom-
borbiditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent-
wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext"
(Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und
Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu
prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen
schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die
Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereich und anderseits den behandlungs- und ein-
gliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE
141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung
zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015,
Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung
2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210
(betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Be-
gutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert.
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei-
dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge-
gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän-
den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
4.8 Bereits nach der bisherigen (vor BGE 141 V 281 geltenden) Rechtspre-
chung zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerde-
bildern. Danach war nicht von einem syndromalen Beschwerdebild auszu-
gehen, wenn die depressive Erkrankung nicht bloss als eine Begleiter-
scheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens, sondern als ein
selbstständiges, davon losgelöstes Leiden erschien. Auch nach dieser
Rechtsprechung galt eine zuverlässig diagnostizierte, die Arbeitsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigende depressive Störung nicht als überwindbares
C-6018/2015
Seite 14
Beschwerdebild (Urteil des BGer 8C_14/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.5).
Demgegenüber hatte nach dieser Rechtsprechung die depressive Erkran-
kung invaliditätsrechtlich keine weitergehende Bedeutung, wenn eine so-
matoforme Schmerzstörung oder ein anderes psychosomatisches Leiden
(vgl. dazu KSIH Rz. 1017.4 1/14) und eine depressive Erkrankung im Sinne
einer blossen Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild vorlag
(Urteile des BGer 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1;
9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegen ein syndromales Leiden
und eine depressive Erkrankung vor, und ist die depressive Erkrankung als
selbstständiges Leiden, losgelöst vom unklaren Beschwerdebild, anzuse-
hen, so waren bereits nach der bisherigen Rechtsprechung in erster Linie
die fachärztlichen Feststellungen des Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsunfähigkeit massgeblich (Urteile des BGer 8C_278/2014 vom 24. Juni
2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. dazu auch
RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depres-
sionen, SZS 04/2015 S. 308 ff., 312 f.).
Nach der mit BGE 141 V 281 begründeten neuen Rechtsprechung sind die
bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Be-
gleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen.
Erforderlich ist danach eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtspre-
chung als solche nicht invalidisierend sein kann (vgl. SVR 2011 IV Nr. 17
[9C_98/2010] E. 2.2.2), ist nicht Komorbidität (vgl. SVR 2012 IV
[9C_1040/2010] Nr. 1 E. 3.4.2.1), sondern allenfalls im Rahmen der Per-
sönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Gesamt-
betrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusam-
menhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt
ist. Daher verliert beispielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen
ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche
Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (vgl. dazu bei-
spielsweise die Urteil des BGer 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Be-
schwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste
Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind
von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Ar-
ten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt ver-
anschlagt (E. 4.3.1.3 mit Hinweisen).
4.9 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel,
wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der
C-6018/2015
Seite 15
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V
351 E. 3a).
5.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist.
5.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte
vor:
- Gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin
vom 30. Januar 2012 hielt Dr. med. E._______ mit rheumatologischem
Gutachten vom 6. Februar 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einen Status nach Arthroskopie des rechten Kniege-
lenks vom 3. Juni 2005, einen Status nach Arthroplastik beim rechten
Kniegelenk (Totalprothese 01/2009), eine Rhizarthrose (links ausge-
prägter als rechts) sowie pathomorphologische Veränderungen im
Sinne von Osteochondrose, Spondylosen und Unkarthrosen im HWS-,
BWS- und LWS-Bereich fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach Hysterektomie (1992), einen
Status nach zweimaligem Rehaaufenthalt (bisher ohne besonderen Er-
folg; dritter Rehaaufenthalt im April 2012 vorgesehen) sowie eine mor-
bide Adipositas (BMI 41.5) an. Ferner hielt er fest, dass auf der psy-
chisch-geistigen Ebene zunächst kein besonderer Befund festzustellen
gewesen sei. Bei der demonstrierten Beschwerdesymptomatik und in
ihrer Behinderung sei eine Verdeutlichungstendenz festzustellen. Im Zu-
sammenhang mit dem rechten Knie sei auf die im Jahr 2005 nach einer
Arthroskopie entstandene Algodystrophie sowie auf die Entwicklung ei-
ner generalisierten Fibromyalgie, was wiederum auf eine gewisse psy-
chische Instabilität hindeute, hinzuweisen („unverbindliche Aussage!“).
Bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin habe sich
ein ausgeprägtes Streck- und Beugedefizit ergeben. Im Bereich der
Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule habe er eine mässige Zunahme
der Osteochondrose, Spondylose und vor allem der Unkarthrosen fest-
gestellt. Diese Veränderung erkläre gewissermassen die allgemeinen
C-6018/2015
Seite 16
Rückenbeschwerden beziehungsweise die Beschwerden am Ach-
senskelett bei fehlenden neurologischen Ausfällen. Die Beweglichkeit
der Wirbelsäule sei mechanisch bedingt eingeschränkt. Die Entwicklung
dieser allgemeinen Schmerzsymptomatik an den peripheren Gelenken
– obere und untere Extremitäten – und auch der gesamten Wirbelsäule
führe dazu, dass die Beschwerdeführerin heute eine Reintegration in
eine alternative Tätigkeit definitiv ablehne. Gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin sei sie froh, wenn sie morgens aufstehen und ihren
Haushalt mit Hilfe ihrer Freundin erledigen könne. Gestützt auf diese
Befunde und Diagnosen kam der Rheumatologe zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin ab Januar 2009 nicht mehr für Arbeiten mit Heben
und Lagerung von Lebensmitteln oder Getränken sowie Arbeiten in ge-
bückter Haltung, mit Treppensteigen und auch nicht Laufen auf unebe-
nem Boden, eingesetzt werden könne. In einer dem Leiden angepass-
ten Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten in kauender oder hocken-
der Stellung, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Heben schwe-
rer Gewichte (maximal 10 kg), bei vornehmlich sitzender Tätigkeit mit
der Möglichkeit, das Bein zu strecken und zu bewegen, sei der Be-
schwerdeführerin demgegenüber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumut-
bar. Es seien keine weiteren sonstigen oder zusätzlichen Leistungsmin-
derungen zu berücksichtigen. Nach erfolgter Arthroplastik (am rechten
Kniegelenk) vom 29. Januar 2009 sei eine Arbeitsunfähigkeit von rund
drei Monaten zu berücksichtigen; dies bedeute, dass die Beschwerde-
führerin ab Mai 2009 zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre. Infolge der
Daumenoperation im Februar 2010 sei von einem Unterbruch von rund
zwei Monaten auszugehen (Februar und März 2010). Somit wäre die
Beschwerdeführerin ab April 2010 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung
für eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen
(act. 69, S. 1 - 20).
- Mit Kurzbericht vom 13. März 2013 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._______
nach Prüfung der eingereichten Arztzeugnisse bezüglich Arbeitsunfä-
higkeit fest, es handle sich lediglich um eine andere Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit bei gleichen objektivierbaren Befunden. Das rheuma-
theologische Gutachten erfülle die Anforderungen an die Beweiskraft,
weshalb die neuen Unterlagen aus Sicht des RAD nicht geeignet seien,
dieses Gutachten in Zweifel zu ziehen (act. 95).
- Im (mit Neuanmeldung vom 3. Januar 2014 eingereichten) Arztbericht
29. November 2013 hielt der Rheumatologe, Dr. med. I._______, unter
C-6018/2015
Seite 17
anderem ein ängstlich-depressives Syndrom („syndrome anxyo-dépres-
sif“) fest, welches wahrscheinlich reaktiver Natur sei und für welches
demnächst eine psychiatrische Beurteilung eingeholt werde (act. 99,
S. 3 f.).
- Dr. med. H._______ kam mit Bericht vom 20. März 2014 zum Schluss,
dass aufgrund des neu eingereichten Berichts eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft gemacht worden sei.
In den bisherigen Abklärungen seien immer nur somatische Befunde
angeführt und untersucht worden, während im neu eingereichten Be-
richt erstmals ein ängstlich-depressives Syndrom genannt werde. Dem-
entsprechend empfehle er die Einholung eines rheumatologisch-psychi-
atrischen Gutachtens (act. 101, S. 2).
- In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 17. September 2014
führte der Rheumatologe, Dr. med. F._______, als Diagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich eine Gonarthrose links
(ICD-10 M 17.1) an. Im Weiteren führte er aus, aufgrund der Zunahme
der lokalen Beschwerden im Bereich des rechten Knies sei im Jahr 2005
erstmalig eine arthroskopische Operation durchgeführt worden mit an-
schliessend deutlicher Schmerzverstärkung und Verdacht auf ein Chro-
nic-Regional-Pain-Syndrom (CRPS Typ I, Algodystrophie, M. Sudeck).
Dieses sei allerdings bildgebend mittels Szintigrafie nicht verifiziert wor-
den. Eine Beschwerdelinderung habe sich in der Folge nicht ergeben.
Im Jahr 2009 sei eine Knie-Totalprothese rechts bei Gonarthrose einge-
setzt worden. Aufgrund der Beschwerdepersistenz speziell der
Knieproblematik rechts sei alsdann im Jahr 2012 ein Wechsel der Knie-
Totalprothese 2012 mit verlängertem Schaft und Führung vorgenom-
men worden. Es sei von einem guten postoperativen Ergebnis auszu-
gehen, wobei die Schmerzsymptomatik allerdings weiterhin persistiert
habe. Ferner bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der
Lendenwirbelsäule, betont im lumbosakralen Segment bei Diskopathie
und Spondylarthrosen ohne Zeichen einer Nervenkompression. Im Be-
reich der Halswirbelsäule bestünden ab C3/4 nach distal linksbetonte
Unkarthrosen sowie Spondylarthrosen mit Einschränkung der Beweg-
lichkeit. Die degenerativen Veränderungen im Bereich des Achsenske-
lettes könnten jedoch als mässig interpretiert werden und vermöchten
das Ausmass des Beschwerdebildes nicht zu erklären. Das Hauptbe-
schwerdebild sei ein Wide-Spread-Pain-Syndrome (Fibromyalgie) wel-
ches eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik sowie funktionelle und ve-
getative Beschwerden aufweise. Die medikamentösen Massnahmen
C-6018/2015
Seite 18
mit Einnahme von Analgetika sowie die physio- und balneotherapeuti-
schen Massnahmen hätten keinen grossen Effekt gezeigt. Mit führend
in dieser Symptomatik sei eine Erschöpfung, eine verminderte Erho-
lungsfähigkeit während des Nachtschlafes, welcher durch Schmerzen
fragmentiert werde sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörun-
gen. Aus rheumatologischer Sicht sei infolge der pathologischen Verän-
derungen im Bereich beider Knie eine Belastungslimitierung gegeben,
wobei der Zeitpunkt ab Januar 2009 festzusetzen sei. Die angestammte
Tätigkeit in der Hauswirtschaft könne lediglich in einem Pensum von
maximal 40 % ausgeführt werden, und zwar verteilt auf fünf Wochen-
tage. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, vorwiegend Sit-
zen, bestehe medizintheoretisch eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit. Die Re-
duktion von 20 % ergebe sich aus der ausgesprochenen Schmerzsymp-
tomatik, dem vermehrten Erholungsbedarf bei Erschöpfungssympto-
men, der ausgeprägten muskulären Dysbalance und dem vermehrten
Pausenbedarf. Dies seien Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus
schmerzmedizinischer Sicht. Insgesamt handle es sich um eine „PÖES-
BONG“-Beurteilung (recte: „Päusbonog“ [pathogenetisch-ätiologisch
unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische
Grundlage]-Beurteilung).
Von weiteren operativen Massnahmen sei aktuell infolge der Schmerz-
krankheit nur ein partieller schmerzlindernder Effekt zu erwarten. Medi-
kamentöse Massnahmen seien gemeinsam mit der psychiatrischen Be-
urteilung zu fassen, wobei aus schmerzmedizinischer Sicht ein
schmerzdistanzierendes Medikament mit schlaffördernder Wirkung zum
Einsatz kommen sollte. Es müsse der Einsatz von Paracetamol oder
Opioiden geprüft werden. Entgegen der im rheumatologischen Gutach-
ten vom Februar 2012 vertretenen Beurteilung habe die Rhizarthrose
nach seiner Meinung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, zumal ein
guter postoperativer Verlauf bestehe und kaum Beschwerden hätten ob-
jektiviert werden können. In Abweichung vom Gutachten 2012, wo die
Veränderungen im Bereich des Achsenskelettes als mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gewertet worden seien, stufe er diese Diagnose als
solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein. Zur Begründung dieser
abweichenden Beurteilung führte der Rheumatologe aus, dass „die
Schmerzsymptomatik durch die Fibromyalgie die Hauptbeschwerden
darstellen und zu Übersteuerung der medizinisch theoretisch möglichen
Schmerzen im Achsenskelett“ führe. Die von Dr. med. E._______ attes-
tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei überdies nicht mit dem von der IV-
Stelle verfügten Invaliditätsgrad von 33.5 % kompatibel und stimme
C-6018/2015
Seite 19
auch mit der aktuellen rheumatologischen Beurteilung, welche – infolge
der Hauptschmerzsymptomatik durch die Fibromyalgie – eine bessere
Arbeitsfähigkeit attestiere (recte: nicht überein; act. 116, S. 18 f.).
Dr. med. G._______ führte im Rahmen seiner psychiatrischen Teilbe-
gutachtung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F 32.1), eine generali-
sierte Angststörung (ICD-10 F 41.1) sowie akzentuierte Persönlichkeits-
züge vom selbstunsicheren, etwas zwanghaften Typ (ICD-10 Z 73.1) an.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Pani-
kattacken (ICD-10 F 41.0) und eine Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) fest.
In seiner Beurteilung hielt er überdies fest, die Beschwerdeführerin sei
in gedrückter Stimmung, die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht
gegeben, sie zeige einen Interesseverlust, eine Freudlosigkeit, einen
verminderten Antrieb, eine erhöhte Ermüdbarkeit und berichte auch
nachvollziehbar über ein Morgentief. Die Explorandin sei bei der Unter-
suchung psychomotorisch gehemmt. Sie habe Insuffizienz- und Wertlo-
sigkeitsgefühle, eine ängstlich-pessimistische Zukunftsperspektive so-
wie Suizidwünsche. Sie berichte auch über Schlafstörungen und über
Vergesslichkeit. Bei der Untersuchung habe „grob geprüft“ keine Beein-
trächtigung der Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleis-
tung festgestellt werden können. Es müsse angenommen werden, dass
die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Depression
zustande gekommen sei. Neben der depressiven Symptomatik bestehe
auch eine Angstproblematik. Sie lebe seit Jahren mit dem Gefühl und
der Befürchtung, dass ein Unglück passiere. Differenzialdiagnostisch
müsse bei der Beschwerdeführerin an eine anhaltend somatoforme
Schmerzstörung gedacht werden. In Anbetracht der multiplen Gelenks-
probleme, der Osteochondrose und Spondylose sowie Unkarthrosen
stufe er organische Ursachen für die Schmerzentwicklung als Hauptur-
sache ein. Darüber hinaus führte er wörtlich Folgendes aus: „Exakt da-
von, vor allem was die Muskelschmerzen angeht, eine anhaltend soma-
toforme Schmerzstörung abzugrenzen, ist derart schwierig, dass der
Referent auf diese Diagnose verzichtet“ (act. 116, S. 26). Sicher sei
aber, dass die depressive Symptomatik und Schmerzproblematik mitei-
nander in einem „Circulus vitiosus“ verbunden seien, indem die Schmer-
zen wie aber auch die Depression die jeweiligen Copingmechanismen
beeinträchtigen würden. Aus psychiatrischer Sicht müsse in Anbetracht
der Angstsymptomatik und der mittelgradigen depressiven Episode von
einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit un-
C-6018/2015
Seite 20
geachtet der somatischen Befunde ausgegangen werden. Diese Beein-
trächtigung sei mit den reduzierten psychischen Ressourcen, der De-
pressivität und der Angsterkrankung zu begründen. Unter Berücksichti-
gung der zumutbaren Willensanstrengung sei es ihr aber ungeachtet
der körperlichen Einschränkungen zumutbar, ein Pensum von 70 % –
verteilt auf je 3 Stunden vormittags und 3 Stunden nachmittags – zu
bewältigen (act. 116, S. 24 ff.).
In ihrer Konsensbeurteilung kamen die beiden Spezialisten zum
Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht die psychiatrische Beur-
teilung mit einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 30 % überwiege. Die fachspezifisch festgestellten Arbeitsunfähig-
keiten könnten nicht additiv verrechnet werden. Der Schmerzproblema-
tik werde im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung im Zusammen-
hang auch mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der Angst-
symptomatik genügend Rechnung getragen (act. 116, S. 28 f.).
- Mit Bericht vom 4. November 2014 kam RAD-Arzt Dr. med. H._______
– gestützt auf eine Würdigung des bidisziplinären Gutachtens – zum
Schluss, dass die depressive Entwicklung laut den Ausführungen der
Gutachter nicht gänzlich losgelöst von den somatisch empfundenen
Beschwerden betrachtet werden könne; sie würden sich vielmehr ge-
genseitig in den Copingstrategien beeinflussen. Die Kriterien seien
ausreichend und nachvollziehbar diskutiert worden; sie seien nur teil-
weise erfüllt. Seit der letzten Verfügung sei im Wesentlichen von gleich-
artigen Beschwerden auszugehen. Diese würden aber von den Gut-
achtern „leicht anders gewichtet“ (act. 119, S. 1 - 4).
- Der Rheumatologe, Dr. med. I._______, führte mit Bericht vom 5. De-
zember 2014 aus, er habe beim linken Knie eine moderate Schwellung
befundet, welche er in der Folge punktiert habe (act. 123, S. 4).
- Mit Bericht vom 12. März 2015 hielt der behandelnde Psychiater, Dr.
med. J._______, insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin an
einem schweren depressiven Syndrom und an einer chronischen Fib-
romyalgie leide. Die klinische Untersuchung habe einen traurigen Ge-
sichtsausdruck, eine depressive Stimmung, eine psychomotorische
Verlangsamung, eine Lustlosigkeit, eine Anhedonie (eingeschränkte
Fähigkeit, Freude zu zeigen; PSCHYREMBEL, a.a.O., 103), eine Abkap-
selungstendenz, mehrmaliges nächtliches Erwachen, einen Angstzu-
C-6018/2015
Seite 21
stand mit vielen funktionellen Beschwerden sowie kognitive Beein-
trächtigungen (Gedächtnis und Konzentration) ergeben. Die Entwick-
lung sei gekennzeichnet durch eine fehlende Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes. Es sei eine regelmässige psychiatrische Behand-
lung mit langfristiger psychopharmakologischer Medikamentenein-
nahme (Zoloft: 10 mg pro Tag) erforderlich (act. 123, S. 3).
- Dr. med. H._______ kam in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2015 zum
Schluss, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 12. März
2015 eine subjektive Verschlechterung der psychischen Situation schil-
dere. Beim depressiven Syndrom seien allerdings Schwankungen im
Verlauf nicht ungewöhnlich. Ein Vergleich der psychopathologischen
Befunde zwischen dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
G._______ und dem Bericht des behandelnden Psychiaters zeige
keine Differenzen. Die gleichen Kriterien und gleichen Zustände seien
vom behandelnden Psychiater lediglich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
anders gewichtet worden. Nachdem das bidisziplinäre Gutachten for-
mal alle Bedingungen für die Beweiskraft erfülle und die Schlussfolge-
rungen gut nachvollziehbar seien, könne aus Sicht des RAD am Vor-
bescheid festgehalten werden (act. 125, S. 2).
5.2
Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung in der angefochtenen Verfügung auf
die dargelegten medizinischen Gutachten und Berichte. Wie nachfolgend
darzulegen ist, sind die von der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges
Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a S. 352 m.H.) vorliegend nicht erfüllt.
5.2.1 Nach der neuen Rechtsprechung zu den syndromalen Beschwerde-
bildern (vgl. E. 4.8 hievor) kommt der genauen Diagnosestellung gemäss
Klassifikationssystem in zweifacher Hinsicht eine erhebliche Bedeutung
zu. Zum einen fordert das Bundesgericht, dass sich der medizinische Gut-
achter strenger an den Klassifikationssystemen orientiert und in der Folge
nur diejenigen Befunde, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbe-
einträchtigung massgebend gewesen sind, für die Begründung der Leis-
tungseinschränkung berücksichtigt. Zum andern soll auch dem diagnose-
inhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung getragen werden. Diagnose-
stellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben folglich stärker
als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten
Befunde zu berücksichtigen. Es muss medizinisch schlüssig begründet
C-6018/2015
Seite 22
sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zu-
mutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. BGE 141 V 574 E. 4.2). In diesem
Zusammenhang ist auch erforderlich, dass der medizinische Gutachter
den fraglichen Befund plausibel einer Diagnose zuordnen kann (vgl. dazu
BGE 141 V 281 E. 2.1.1, E. 2.2 und E. 3.2; MICHAEL E. MEIER, Ein Jahr
neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 16 ff. mit zahl-
reichen Hinweisen; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Einordnung von
BGE 141 V 281 aus rechtswissenschaftlicher Sicht, in: HAVE 2015
S. 438 f.).
Vorliegend geht Dr. med. F._______ aus rheumatologischer Sicht von einer
leistungsbeeinträchtigenden ausgesprochenen Schmerzsymptomatik (Re-
duktion von 20 %) aus, welche als syndromales Leiden einzustufen sei (vgl.
116, S. 19). Die Fibromyalgie weise dabei eine ausgeprägte
Schmerzsymptomatik mit funktionellen und vegetativen Beschwerden auf
(act. 116, S. 18). Zwar hat der Rheumatologe die Diagnose nach ICD-10
(M 17.1; Gonartrhose) gestellt; allerdings hat er es unterlassen, sich ein-
gehend mit den diagnoserelevanten Befunden auseinanderzusetzen. Die
blosse Annahme, dass über das Fibromyalgie-Syndrom hinaus eine „ge-
neralisierte chronische Schmerzkrankheit vermutlich“ diagnostiziert wer-
den müsse (act. 116, S. 19), wird – mit Blick auf die dargelegten hohen
beweisrechtlichen Anforderungen (E. 4.7 und 4.8 hievor) – dem Erfordernis
der eingehenden und umfassenden Abklärung des medizinischen Sach-
verhaltes nicht gerecht. Wenn Dr. med. F._______ der Fibromyalgie in der
Auflistung der Diagnosen auf der einen Seite keinen Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit zubilligt (act. 116, S. 17), auf der anderen Seite in seiner Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit – unter Hinweis auf die ausgesprochene
Schmerzsymptomatik und die muskuläre Dysbalance – aber dennoch eine
20%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. 116, S. 17), so begibt
er sich in einen Widerspruch, der weder durch die weiteren Aussagen im
Gutachten noch durch andere ärztliche Berichte aufgelöst worden ist.
5.2.2 Nicht überzeugend ausgefallen sind in diesem Zusammenhang auch
die Aussagen von Dr. med. G._______ insoweit, als er eine Abgrenzung
der Muskelschmerzen von einer somatoformen Schmerzstörung als „derart
schwierig“ eingestuft hat, dass er auf eine entsprechende Diagnose ver-
zichtet hat (act. 116, S. 26). Mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an
die Diagnosestellung ist eine eingehende Prüfung und Diskussion über Art
und Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde geboten, was der psy-
chiatrische Experte vorliegend unterlassen hat.
C-6018/2015
Seite 23
Die psychiatrischen Abklärungen erweisen auch insoweit als unvollständig,
als sich Dr. med. G._______ – mit Ausnahme eines von der Beschwerde-
führerin zur Untersuchung mitgebrachten Kurzberichts von Dr. med.
J._______ (act. 116, S. 10) – nicht auf entsprechende Berichte der behan-
delnden Psychiaterin respektive des behandelnden Psychotherapeuten
abstützen konnte, da solche seitens der IV-Stelle offenbar nicht eingeholt
wurden. Der psychiatrische Gutachter musste sich unter diesen Umstän-
den auf die pauschale Angabe beschränken, es lägen keine relevanten
psychiatrischen Akten vor, welche zu kommentieren wären (act. 116,
S. 27). Zur Erstattung eines aussagekräftigen psychiatrischen Gutachtens
gehören indes zwingend aktuell verfasste IV-Arztberichte des behandeln-
den Psychiaters respektive des behandelnden Psychotherapeuten (vgl.
dazu Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten [nach-
folgend: Qualitätsleitlinien] – Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie
und Psychotherapie SGPP, in: SZS 2016 S. 435 ff., insbesondere S. 448).
Als Folge dieses Mangels konnte der psychiatrische Gutachter auch keine
Analyse des Verlaufs der bisherigen Behandlungen vornehmen; diese ist
indes ebenfalls unabdingbar für eine verlässliche Beurteilung von Schwe-
regrad, Prognose und leistungsbezogener Arbeitsfähigkeit (Qualitätsleitli-
nien, S. 461).
Aufgrund dieses Mangels beruht sodann auch die Schlussfolgerung von
Dr. med. H._______ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2014, wo-
nach seit der letzten Verfügung „im Wesentlichen von gleichartigen Be-
schwerden ausgegangen werden“ müsse (act. 119, S. 4), nicht auf einer
rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage.
5.2.3 Aus dem Gutachten geht überdies auch nicht nachvollziehbar hervor,
wie die Prüfung der Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnis-
leistung im Einzelnen erfolgt ist. Der blosse Hinweis, bei Untersuchung
habe „grob geprüft“ keine Beeinträchtigung festgestellt werden können, ge-
nügt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, wo die psychiatrischen Di-
agnosen selbst nach Auffassung der Gutachter einen wesentlichen Ein-
fluss auf die Leistungsbeurteilung haben, nicht.
5.2.4 Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf es in diesem Zusammen-
hang überdies einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sons-
tigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheits-
wertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Im bidisziplinären Gutach-
ten fehlt es indes an der erforderlichen eingehenden Gesamtbetrachtung
C-6018/2015
Seite 24
der Wechselwirkungen zwischen der Depression und Schmerzsymptoma-
tik.
5.2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die notwendige Konkretisierung in Be-
zug Schwere und Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde der
Schmerzkrankheit respektive der Fibromyalgie fehlt. Darüber hinaus ge-
nügt die psychiatrische Begutachtung den rechtsprechungsgemässen An-
forderungen insbesondere deshalb nicht, weil das Gutachten ohne Beizug
der Berichte der behandelnden Fachärzte respektive Therapeuten erstellt
wurde. Sodann fehlt es auch an der gebotenen Gesamtbetrachtung der
Wechselwirkungen zwischen Depression und Schmerzsymptomatik.
Daraus folgt, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbesondere
dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berück-
sichtigung der medizinischen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 vorlagen, nicht
schlüssig beurteilen lassen. Damit steht fest, dass das bidisziplinäre Gut-
achten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen im Sinne der neuen
Schmerzrechtsprechung nicht standhält. Es bedarf demnach einer umfas-
senden Neubegutachtung im Rahmen eines strukturierten Beweisverfah-
rens.
6.
Vorliegend hat die IV-Stelle im Rahmen ihrer Haushaltsabklärung vom
10. Januar 2013 für den Haushalt (Anteil: 35 %) eine Einschränkung von
21 % ermittelt (Bericht vom 15. Januar 2013; act. 86, S. 1 - 7). In der an-
gefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz im Ergebnis weiterhin von einer
Einschränkung im Haushaltsbereich von 21 % ausgegangen, im Wesentli-
chen mit der Begründung, es bestehe keine wesentliche und dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz damit ihrer Abklärungspflicht
hinreichend nachgekommen ist. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwer-
deführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung weiterhin in einem Pensum
von 65 % erwerbstätig gewesen wäre und dass die Rentenbemessung in
Anwendung der gemischten Methode zu erfolgen hat (vgl. dazu auch Urteil
des BGer 8C_940 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen). Anders als im
Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09)
verhält es sich vorliegend auch nicht so, dass die Beschwerdeführerin we-
C-6018/2015
Seite 25
gen der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben gegenüber Familienmit-
gliedern lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Es ist somit
nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der gemischten Methode zu ei-
ner Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens füh-
ren könnte. Die Invaliditätsbemessung ist demnach vorliegend weiterhin
nach der gemischten Methode vorzunehmen.
6.1 Die Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Be-
stimmung der Behinderung im Haushalt. Grundsätzlich stellt sie auch dann
eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer
psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psy-
chischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Wi-
dersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedi-
zinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre ge-
wohnten Aufgaben zu erfüllen, ist indes in der Regel den ärztlichen Stel-
lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haus-
haltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt
möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbun-
denen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer 9C_228/2009 vom
5. November 2009 mit Hinweis und I 311/03 vom 22. Dezember 2003
E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137).
Nach der Praxis kann bei im Ausland wohnenden Versicherten unter Um-
ständen auf eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle im Sinn von Art. 69
Abs. 2 IVV verzichtet werden. Diesfalls hat die Einschätzung der Invalidität
im gewohnten Aufgabenbereich allerdings unter Mitwirkung eines Arztes
zu erfolgen und dieser hat sich ausführlich und detailliert zu den von der
versicherten Person angegebenen Einschränkungen zu äussern (vgl. Ur-
teil des BGer I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Die Praxis der Vor-
instanz, bei Versicherten im Ausland die erforderlichen Informationen über
die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden
Fragebogen zu erheben und daran eine Beurteilung der eingeholten Aus-
künfte durch die Ärzte des medizinischen Dienstes anzuschliessen, wird
vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt und insbesondere
damit begründet, dass die Invalidenversicherung ansonsten auf der gan-
zen Welt entsprechend qualifizierte und erfahrene Abklärungspersonen
einsetzen müsste, was einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen
würde. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Beurteilung der Ärzte auf
substanziierte Erhebungen der tatsächlichen Verhältnisse zu stützten hat
(Urteile des BVGer C-7026/2013 vom 9. September 2015 E. 5.5.1; C-
4491/2013 vom 4. Mai 2015 E. 6.9).
C-6018/2015
Seite 26
6.2 Vorliegend hat die IV-Stelle im Anschluss an die Neuanmeldung weder
eine Haushaltsabklärung veranlasst noch die tatsächlichen Verhältnisse an
Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen erhoben und ge-
stützt darauf eine ärztliche Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt
durch die Gutachter oder Ärzte des medizinischen Dienstes in die Wege
geleitet. Vielmehr hat sie ohne weitere Prüfung das Ergebnis der früheren
Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2013 (act. 86, S. 1 - 7) der neuen Be-
urteilung zugrunde gelegt.
Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung führte die Beschwerde-
führerin aus, sie könne ihren Haushalt derzeit nur mit nachbarlicher Hilfe
erledigen, müsse viel Zeit aufwenden und sei in den täglichen Aktivitäten
eingeschränkt. Bei zunehmender Unfähigkeit im eigenen Haushalt sei ak-
tuell auch eine Abklärung mit Haushalthilfe im Gang (act. 116, S. 12 und
S. 14). Überdies kam auch Dr. med. F._______ in seiner rheumatologi-
schen Beurteilung zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit in der
Hauswirtschaft nur noch in einem Pensum von maximal 40 % ausgeübt
werden könne (act. 116, S. 19). Aufgrund dieser gutachtlichen Einschät-
zung hätte die Vorinstanz in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht (Art. 43
Abs. 1 ATSG) erneut eingehend prüfen müssen, ob und gegebenenfalls
inwiefern sich die Einschränkung der Leistungsfähigkeit im eigenen Haus-
halt seit der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2013 (act. 86, S. 1 - 7;
Abklärungsbericht vom 15. Januar 2013) verändert hat, zumal hier neu
noch die psychisch bedingte Einschränkung zu beachten ist. Mit Blick auf
die neu zur Diskussion stehende psychiatrische Diagnose wäre die Vor-
instanz gehalten gewesen, die durch die Schmerzstörung und die Depres-
sion bedingten Einschränkungen in der Haushaltführung durch eine Haus-
haltsabklärung, kombiniert mit einer ärztlichen Einschätzung der Leis-
tungsfähigkeit, erneut eingehend abzuklären. Mit der pauschalen Über-
nahme der Anfang 2013 ermittelten Einschränkung hat sie ihre Pflicht zur
Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ver-
letzt.
6.3 Daraus folgt, dass die Streitsache auch wegen unvollständiger Sach-
verhaltsabklärung bezüglich der Einschränkungen im Haushalt an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Woh-
norts der Beschwerdeführerin (C._______/F) zur Schweiz respektive zu
Basel ist die Haushaltsabklärung mittels eines Augenscheines vor Ort
durchzuführen. Ferner ist die Haushaltsabklärung zeitlich vor der medizini-
schen Begutachtung durchzuführen; dies ermöglicht den Gutachtern, sich
C-6018/2015
Seite 27
ein Bild von den konkreten Verhältnissen im Haushalt zu machen. Im Ein-
zelnen ist unter Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Ein-
schränkungen abzuklären, welche Haushalttätigkeiten der Beschwerde-
führerin tatsächlich noch in welchem Umfang möglich sind, und welche
nicht mehr. Weiter sind Abklärungen zur Gewichtung der einzelnen Haus-
halttätigkeiten sowie zur Schadenminderungspflicht vorzunehmen. Die Vo-
rinstanz wird die Beschwerdeführerin bezüglich der offengebliebenen Tat-
sachen zu befragen haben, und die Einschränkungen auch unter Beizug
eines Rheumatologen und eines Psychiaters eingehend abklären müssen.
7.
Die am 5. November 1954 geborene Beschwerdeführerin ist inzwischen
62-jährig. Verlässliche gutachtliche Feststellungen der medizinisch-theore-
tischen Restarbeitsfähigkeit liegen nach dem Gesagten derzeit noch nicht
vor.
7.1 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Rest-
arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Fest-
stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzu-
stellen. Diese steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüg-
lich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457
E. 3.3 und 3.4).
7.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder
Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam-
men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu füh-
ren kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfä-
higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr
nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die
Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des BGer 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 mit Hinwei-
sen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten,
lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt
ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verwei-
sungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs-
und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persön-
lichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
C-6018/2015
Seite 28
etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der
Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet.
Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeits-
markt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten
auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich al-
tersunabhängig nachgefragt werden und der Versicherte zwar einge-
schränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im
Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch
im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war. Bejaht hat das Bundesge-
richt auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-
jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und
physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardi-
ale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
Verneint wurde hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines
über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte,
bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren
feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilar-
beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und
dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel
erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde. Als unverwertbar
erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich
limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multip-
len, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden, ebenso eine
50 %-ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen
Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden
Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Rechtsprechungsübersicht
aus dem Urteil des BGer 8C_482/2010 vom 27. September 2010, E. 4.2
mit Hinweisen). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit der Restar-
beitsfähigkeit bei einem im Zeitpunkt der Verfügung 61 ½-jährigen Versi-
cherten, bei welchem das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem
Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schul-
teroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten entstand. Es müsse
damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte
Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht
möglich sei. Dies halte potenzielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer
mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil des
BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4).
7.3 Spätestens im Zeitpunkt, da der medizinische Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt sein wird, hat die Vorinstanz auch die Frage zu prüfen,
C-6018/2015
Seite 29
ob der Beschwerdeführerin mit Blick auf die ihr gegebenenfalls noch attes-
tierte Restarbeitsfähigkeit eine Verwertung noch zumutbar ist. Dabei wird
sie neben der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit auch noch die
vorstehend genannten Kriterien (E. 7.2 hiervor) in die Beurteilung mitein-
zubeziehen haben.
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz ver-
anlasste bidisziplinäre Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforde-
rung an die Beweiskraft nicht erfüllt. Vorliegend sind ergänzende Experti-
sen in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie geboten. Mit der
Expertise sind nicht vorbefasste Gutachter zu betrauen. Ob neben den ge-
nannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen wer-
den, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zu-
mal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über
die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer
8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Dabei erfordert die bundes-
gerichtliche Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden
(BGE 141 V 281) im vorliegenden Fall die Anwendung des strukturierten
Beweisverfahrens.
8.2 Die Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, zumal die
Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versiche-
rungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013
vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom
18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag beizulegende Fra-
genkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen Rechtsprechung
(BGE 141 V 281 E. 4.1.3) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin ist
das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihr Gelegenheit zu geben,
Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).
Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der
Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, zumal die Beschwer-
deführerin in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze wohnt.
8.3 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra-
gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits-
respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
C-6018/2015
Seite 30
E. 4.4.1.4). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch die gebotenen Abklä-
rungen im Haushalt unterlassen hat, was von ihr nachzuholen ist. Eine
Rückweisung ist darüber hinaus auch deshalb geboten, weil die Vorinstanz
zur Frage der Zumutbarkeit der Verwertung der Resterwerbsfähigkeit Stel-
lung zu beziehen hat.
8.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufzuheben ist und die Akten, ein-
schliesslich der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Befund- und
Arztberichte (vgl. E. 2.2 hievor), im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne von E. 8.1 und
E. 8.2 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei-
sen sind.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung (vgl. dazu auch BGE 122 V 278 E. 3e/aa; Urteile des BVGer C-
1006/2012 vom 31. August 2012 und C-1451/2011 vom 9. Februar 2012
E. 9.2). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Der Vertreter
hat sich zunächst mit Eingabe vom 10. August 2015 an die für die Beurtei-
lung der Beschwerde nicht zuständige Vorinstanz darauf beschränkt, das
Nicht-Einverständnis mit der angefochtenen Verfügung zu erklären
(act. 130, S. 4), auf richterliche Rückfrage den Beschwerdewillen zu bestä-
tigen (BVGer act. 4, 6) und weitere ärztliche Berichte ins Recht zu legen
(BVGer act. 1 samt Beilagen, BVGer act. 14 samt Beilage, BVGer act. 16
C-6018/2015
Seite 31
samt Beilagen, BVGer act. 18 samt Beilage sowie BVGer act. 22 samt Bei-
lagen). Zur Begründung der Beschwerde wurde sinngemäss kurz ausge-
führt, die ärztlichen Dokumente würden eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin beweisen (BVGer act. 1). Für
die Beschwerdeschrift und auch für die Folgekorrespondenz ist von einem
minimalen Zeitaufwand auszugehen. Auch die weiteren Eingaben (Einrei-
chung von Arztberichten) dürften keinen hohen Zeitaufwand verursacht ha-
ben. Eine hohe Komplexität und Schwierigkeit der Rechtslage ist zu ver-
neinen. Die Vertretung wurde nicht durch einen Anwalt, sondern durch ei-
nen Gewerkschaftssekretär wahrgenommen. Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs und des aktenkundigen Aufwands ist eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 8.1 und 8.2 der Erwägungen vor-
nehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrenskos-
tenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.- zugesprochen.
C-6018/2015
Seite 32
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: