Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6019/2008
Urteil vom 8. Februar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitskonto/Sonderabgabepflicht.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende M._______ (geb. […], nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste am 20. Februar 1989 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Der damals zuständige Delegierte für
das Flüchtlingswesen (DFW; später Bundesamt für Flüchtlinge [BFF],
heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 17. Oktober 1989 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser Entscheid blieb
unangefochten. In teilweiser Wiedererwägung des Asylentscheides vom
17. Oktober 1989 wurde der Betroffene vom Bundesamt mit Verfügung
vom 11. Oktober 1996 wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen.
B.
Am 16. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf
M._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die für das
Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 4'800.- fest
(Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden
Regelvermutungen). Da zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme
einging, erliess die Vorinstanz am 2. Mai 2007 eine entsprechende
Verfügung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr.
15'016.75 aufwies, wurden Fr. 4'800.- zu Gunsten des Bundes als
anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt.
Diese (definitive) Zwischenabrechnung wurde ebenfalls nicht angefochten
und erwuchs in Rechtskraft.
C.
Am 14. März 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Aargau mit
Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung wegen
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles.
D.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 gelangte die Vorinstanz im
Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. _______
an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er gemäss den
Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe
unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober
2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August
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1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht
mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten
Sicherheiten von Fr. 19'058.45, bestehend aus dem aktuellen Stand des
Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 14'258.45 und dem teilsaldierten
Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 4'800.-, den Maximalbetrag
der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr.
4'058.45 gelange an ihn zur Auszahlung.
Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen
und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die
Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen.
E.
Am 27. Juli 2008 erklärte der Beschwerdeführer auf dem Antwortformular
sein Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte der Vorinstanz eine
Zahladresse mit.
F.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte den Kontostand von
Fr. 14'258.45 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der
Zwischenabrechnung von Fr. 4'800.- dem unter der Sonderabgabepflicht
zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach
Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 10'200.- zu Gunsten des
Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer
auszuzahlen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2008 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die nochmalige Überprüfung seines
Sicherheitskontos. Hierzu macht er im Wesentlichen Missverständnisse
im Zusammenhang mit dem Abrechnungsentwurf vom 23. Juli 2008
geltend und wirft dem BFM vor, zu früh eine anfechtbare Verfügung
erlassen zu haben. Ferner führt er aus, seit seiner Einreise in die Schweiz
immer gearbeitet zu haben. In der Zwischenabrechnung seien ihm bereits
Fr. 4'800.- vom Sicherheitskonto abgezogen werden. Er sei vom
Sozialamt nicht mit Fr. 19'000.- unterstützt worden, andernfalls hätte er
vom Kanton Aargau nicht eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2008 spricht sich die
Vorinstanz unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die
Abweisung der Beschwerde aus.
I.
Mit verfahrensleitenden Anordnungen vom 20. November 2008 bzw.
11. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür
gesetzten Fristen blieben ungenutzt.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die
definitive Abrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ richtet (Art.
49 ff. VwVG; zum Verfahrensgegenstand sie auch E. 4 weiter unten).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise
publ. in: BGE 129 II 215).
3.
3.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die
angefochtene Verfügung sei, da vor Ablauf der Beschwerdefrist (recte:
der im Abrechnungsentwurf vom 23. Juli 2008 figurierenden Frist)
erlassen, für ungültig zu erklären. Zudem behauptet er, dem BFM am 14.
August 2008 telefonisch mitgeteilt zu haben, mit dem
Abrechnungsentwurf nicht einverstanden zu sein. Sein Einverständnis
vom 27. Juli 2008 auf dem Antwortformular zu besagtem Entwurf basiere
auf einem Versehen (falsches Ankreuzen der betreffenden Rubriken).
3.2. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde dem Beschwerdeführer
am 23. Juli 2008 ein Abrechnungsentwurf über sein Sicherheitskonto
unterbreitet. Er erhielt Gelegenheit, das beigelegte Antwortformular bis
zum 23. August 2008 ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren, was
er bereits am 27. Juli 2008 tat. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz
selbstredend nicht gehalten oder verpflichtet, die auf dem fraglichen
Antwortformular aufgeführte Ordnungs- bzw. Kontrollfrist abzuwarten. Ein
Telefonat des behaupteten Inhalts vom 14. August 2008 ist nicht
aktenkundig, änderte im Ergebnis aber so oder so nichts, geht es hier
entgegen der Annahme des Beschwerdeführers doch nicht um eine
gesetzliche, das heisst unabänderbare (Beschwerde-)frist. Abgesehen
davon schränkte ihn das vorinstanzliche Vorgehen in seinen
Möglichkeiten, gegen die am 22. August 2008 in Verfügungsform
ergangene definitive Abrechnung ein Rechtsmittel zu ergreifen, in keiner
Weise ein. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben oder gar für ungültig zu erklären.
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4.
Strittig ist vorliegend die Höhe des vom BFM in der Abrechnung vom
22. August 2008 zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Betrages, der
sich auf insgesamt Fr. 15'000.- (und nicht wie auf Beschwerdeebene
behauptet Fr. 19'000.-) beläuft. Soweit der Beschwerdeführer
argumentiert, stets gearbeitet und keine Kosten verursacht zu haben, er
mithin indirekt die ihm für die Dauer des Asylverfahrens belasteten
Sozialhilfeaufwendungen beanstandet, sind seine (unsubstanziierten)
Einwände nicht zu hören, wurden die rückerstattungspflichtigen Kosten
für diese Zeit in der definitiven Zwischenabrechnung vom 2. Mai 2007
doch verbindlich auf den Betrag von Fr. 4'800.- festgelegt (zur
Rechtsnatur rechtskräftiger Zwischenabrechnungen siehe beispielsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1243/2006 vom 21. Januar 2009
E. 5.1 mit Hinweisen). Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens
bildet einzig die Frage, ob das fragliche Sicherheitskonto korrekt
abgerechnet und aufgelöst wurde.
5.
5.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde.
5.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben
sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des
Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus
verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten
zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle)
Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
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rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich
eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis
zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit
dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende
Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die
Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11.
August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht
zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11.
August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
5.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
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Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG).
5.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
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aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
5.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen-
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
5.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
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Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
6.
6.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der
Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein
Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später
als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen
Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung
erstellt. Darin wurden die bis zu diesem Zeitpunkt
rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 4'800.- festgesetzt und für die
Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es
mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr.
Die Vorinstanz sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts
veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen. Zu
diesem Zweck erliess sie die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom
fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 14'258.45
aufwies, noch Fr. 10'200.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug
auf das Restguthaben (Fr. 4'058.45) ordnete das BFM die Auszahlung an
den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 10'200.-
versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der
Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der
Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen
Betrag von Fr. 4'800.- andererseits.
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6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall
in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen
Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden
Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner
Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene
Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe
seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum
Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21.
Dezember 2010 E. 3 und 6). Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz
rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer erst nach dem 1.
Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde – wie angetönt –
korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der
Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte Betrag von Fr. 4'800.-
aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei vollumfänglich an die zu
leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und der noch
offene Betrag von Fr. 10'200.- dem BFM gutgeschrieben. Das
Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe ebenfalls E. 6.1. hiervor).
Der Beschwerdeführer nimmt in seinem nur rudimentär begründeten
Rechtsmittel wenig Bezug auf die angefochtene Verfügung. Soweit seine
Einwände auf eine Überprüfung der individuellen Festlegung der
rückerstattungspflichtigen Kosten hinauslaufen, erweisen sie sich zum
Vornherein als unbehelflich, erfolgt doch die Auflösung der nicht
schlussabrechnungsfähigen Sicherheitskonten, wie an anderer Stelle
dargetan, ohne dass eine individuelle Abrechnung über die
zurechenbaren Kosten vorzunehmen wäre (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E.
6.2.4 und 6.3.2). Sonstiges wird nicht geltend gemacht.
7.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Dispositiv Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Oktober 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Seite 13
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