B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6021/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine
Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Spanien)
vertreten durch Francisco José Vázquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 4. Oktober 2011.
C-6021/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am […] Oktober 1946 geborene, verheiratete und in seiner Hei-
mat Spanien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) war von 1964 bis 1974 (mit Unterbrüchen) in der
Schweiz als Zimmermann tätig und entrichtete während dieser Zeit Bei-
träge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV; vgl. IV/1). Danach kehrte er nach Spanien zurück und ging
bis im September 1986 einer Erwerbstätigkeit nach (IV/4, 11). Seit 18.
September 1988 bezieht er eine Rente der spanischen Invalidenversiche-
rung (IV/6, 11).
A.b Am 6. Juli 2007 stellte er bei der spanischen Verbindungsstelle zu-
handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden:
Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV; act. 3). Dieses Leistungsgesuch wies
die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2008 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, beim Versicherten liege keine rentenbegründende Invali-
dität vor (act. 40).
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 1. August 2008 hiess das
Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5115/2008 mit Urteil vom 4.
Juni 2010 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen (um-
fassende retrospektive fachärztliche Abklärung und Beurteilung der Lei-
den insbesondere in orthopädischer, pneumologischer und kardiologi-
scher Hinsicht) an die Vorinstanz zurück (IV/46).
A.d Am 11. und 12. Januar 2011 wurde der Versicherte im Centre
d’Expertise Médicale J._______ (CEMED) pluridisziplinär begutachtet.
Am 15. April 2011 erstatteten die Gutachter ihren Bericht (IV/68). Gestützt
hierauf und die Beurteilung durch den medizinischen Dienst der IV-Stelle
stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juni 2011 die
Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV/75). Nach gewähr-
ter Akteneinsicht erliess die IVSTA am 4. Oktober 2011 einen abweisen-
den Rentenentscheid und hielt darin fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit
von 70% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe, dem Versicherten
jedoch die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten Verweistätigkeit zu 100% zumutbar sei, was einen renten-
ausschliessenden Invaliditätsgrad von 26% ergebe (IV/78).
C-6021/2011
Seite 3
B.
Am 2. November 2011 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem
Versicherten eine Altersrente ab dem 1. November 2011 zu (IV/79).
C.
C.a Am 29. Oktober 2011 (Datum Postaufgabe) erhob A._______ beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid, bean-
tragte die rückwirkende Gewährung einer schweizerischen Invalidenren-
te, eventualiter die Erstellung eines fachspezifischen Obergutachtens,
und rügte, trotz Begutachtung in der Schweiz seien der tatsächliche
Krankheitszustand des Beschwerdeführers nicht korrekt bzw. unvollstän-
dig und infolgedessen seine Arbeitsfähigkeit unzutreffend ermittelt wor-
den. Aufgrund seiner Erkrankungen und Gesundheitseinschränkungen
liege ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% bzw. fast 60% vor.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zu
leisten, und ihm Frist zur Einreichung ergänzender Bemerkungen zur Be-
schwerde gewährt.
C.c Am 30. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine ergän-
zende Beschwerdebegründung zu den Akten. Darin rügte er, die Begut-
achtung sei – ausser derjenigen von Dr. B._______ – durch Ärzte durch-
geführt worden, die nicht die erforderlichen bzw. die falschen Qualifikatio-
nen aufwiesen. Er beantragte die rückwirkende Gewährung einer Invali-
denrente ab Antragsstellung bis zum 31. Oktober 2011. Als Beweismittel
reichte er namentlich einen Arztbericht von Dr. C._______, Facharzt für
Traumatologie und Orthopädie, vom 17. November 2011 (act. 4.3) und
eine Bestätigung der Invalidenkommission von D._______ vom 28. Janu-
ar 2008 (act. 4.4) zu den Akten. Am 1. Dezember 2011 wurden in die Ge-
richtskasse Fr. 425.01 einbezahlt (act. 5).
C.d In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz
– unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
IVSTA vom 29. April 2012 (IV/81) – die Abweisung der Beschwerde und
Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 9).
C-6021/2011
Seite 4
C.e Mit Replik vom 24. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und wies ergänzend darauf hin, dass ebenfalls ein psychi-
atrisches Fachgutachten zu erstellen sei (act. 11).
C.f In ihrer Duplik vom 6. Juni 2012 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Anträgen fest und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer neu – im
Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beschwerde und Beschwer-
deergänzung – weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht als not-
wendig erachte (act. 13).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2012 gab der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schrif-
tenwechsel.
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
C-6021/2011
Seite 5
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch
die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel-
lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind-
lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim-
C-6021/2011
Seite 6
mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im
Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 4. Ok-
tober 2011) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Gesundheitszu-
standes nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus
folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können nach ständiger
Rechtsprechung nur Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil-
den (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft ste-
henden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Da-
her sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG
anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verord-
nung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und
AS 2007 5155). Vorliegend noch nicht anwendbar ist die IV-Revision 6a,
in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa-
ket; AS 2011; BBI 2010 1817).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
C-6021/2011
Seite 7
hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewese-
nen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung
darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben.
2.5 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
(Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art.
6 ATSG) gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis En-
de 2007 gültig gewesenen Fassungen). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der
ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten An-
spruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.6 Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5115/2008
vom 4. Juni 2010 festgehalten worden ist, sind vorliegend die Anforde-
rungen an die Mindestbeitragsdauer erfüllt und beurteilt sich ein allfälliger
Rentenanspruch entsprechend Art. 48 Abs. 2 IVG in seiner bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung, d.h. dem Beschwerdeführer könnten lediglich
für die zwölf der Anmeldung vom 6. Juli 2007 vorangehenden Monate und
die folgende Zeit Rentenleistungen ausgerichtet werden (E. 3.4.1, E. 4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
C-6021/2011
Seite 8
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar-
beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20
E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
C-6021/2011
Seite 9
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin-
nen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc
mit Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers erneut verneint hat.
4.2 In seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückwei-
sungsurteil vom 4. Juni 2010 führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nenne der ärztli-
che Dienst eine zervikale und lumbale Spondylarthrose (Hauptdiagnose)
sowie eine chronische obstruktive Bronchopneumonie, und als Diagnose
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Staub- und Milbenaller-
gie. Verneint hat es – unter Bezugnahme auf die vorgelegten Akten – das
Vorliegen fachärztlich diagnostizierter psychischer Beschwerden, weshalb
zu Recht ausschliesslich somatische Leiden diagnostiziert und gewürdigt
worden seien (E. 4.2.1). Jedoch seien die somatischen Gesundheitsbe-
einträchtigungen (asthmatische, orthopädische und kardiologische Be-
schwerden) und deren erwerbliche Auswirkungen nicht in einer sämtliche
Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung bestimmt
worden. Zudem sei fraglich, ob der ärztliche Dienst sämtliche Facharztbe-
richte, die zum Teil ganz oder teilweise unleserlich seien, bei seiner Beur-
teilung berücksichtigt habe (E. 4.2.2). Auch sei die Würdigung des ärztli-
chen Dienstes fraglich, da sie hauptsächlich auf zwei Berichte spanischer
Ärzte abstelle, denen nicht alle aktenkundigen medizinischen Vorakten
vorgelegen und die keine vollständigen Untersuchungen vorgenommen
hätten (E. 4.2.3). Schliesslich finde das (zudem nicht einleuchtend be-
gründete) Leistungskalkül des ärztlichen Dienstes keine Stütze in den –
voneinander erheblich abweichenden – Berichten der Dres. E._______
und F._______ und in den übrigen aktenkundigen Berichten. Es sei auch
nicht ersichtlich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zwischen dem 6. Juli 2005 und 24. April 2008 in rentenrelevanter Weise
verändert habe (E. 4.2.4).
4.3 Am 11. und 12. Januar 2011 begutachteten die Dres. G._______,
Facharzt für Rheumatologie, H._______, Facharzt für Kardiologie,
C-6021/2011
Seite 10
B._______, Fachärztin für Pneumologie, und I._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer während eines
Aufenthaltes im CEMED. In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 15.
April 2011 hielten sie, nach Würdigung zahlreicher Vorakten (Arztberichte
vom 30. November 2000, 5. Dezember 2000, 3. Mai 2004, 2. November
2004, 6. Juni 2007 und 8. August 2007, Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes vom 11. Januar 2008 und oben genanntes Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010), persönlicher Begutachtung und
zusätzlicher Untersuchungen (Echokardiografie, Anstrengungstest, Lun-
genfunktion, Marschieren, MRT [Magnetresonanztomografie], Röntgen)
folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: Lum-
bal-Cruralgie/-Femoralgie [Schmerzausstrahlung in den ventralen Ober-
schenkel] und gelegentliche Lumboischialgie [Schmerzausstrahlung dor-
sal] basierend auf Diskopathien [Erkrankungen der Zwischenwirbelschei-
ben] in den Bereichen L4-L5 und L5-S1 mit intra-foraminaler Diskushernie
links L4-L5, Vorhofflimmern, schweres allergisches und berufliches (Holz-
staub) Asthma seit 1971. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
werden folgende Diagnosen genannt: gelegentliche Zervikalgien basie-
rend auf mittleren degenerativen Veränderungen, Bluthochdruck und Hy-
percholesterinämie. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung,
einer Fibromyalgie oder eines Erschöpfungssyndroms wurde von den
Gutachtern verneint. In seiner bisherigen Tätigkeit als Schrei-
ner/Zimmermann beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer als
nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten bis mittleren Verweistätigkeit,
ohne Exposition in pneumo-allergener oder atmungsirritierender Umge-
bung, ohne wiederholtes Heben von Lasten bis 15 kg, ohne Gehen auf
unebenem Untergrund und ohne repetitive Tätigkeit überhängend beur-
teilten sie den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsfähig, ohne weitere
Einschränkungen. Die Verweistätigkeit sei unter den genannten Ein-
schränkungen jederzeit möglich [gewesen]. Die Gutachter verwiesen dar-
auf, dass der Beschwerdeführer im Pensionsalter stehe (IV/68).
Im Einzelnen kamen die Gutachter zu folgenden Feststellungen: In der
klinischen rheumatologischen Begutachtung seien weder funktionelle
Einschränkungen noch neurologische Defizite festgestellt worden. Die
Bildgebung weise auf leichte degenerative Schädigungen im Zervikalbe-
reich und gewisse Einschränkungen im Lumbalbereich aufgrund einer
Diskushernie hin. Aufgrund letzterer Feststellung sei die bisherige Tätig-
keit und das Heben und Transportieren von Balken über 15 kg kontraindi-
ziert. Beide Knie seien – trotz Meniskusriss im Jahre 2004 – ohne Befund
bzw. bescheidene degenerative Veränderungen seien feststellbar, die
C-6021/2011
Seite 11
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten (S. 13). In kardiologi-
scher Hinsicht sei zwar eine Anstrengungserschöpfung feststellbar, je-
doch bestehe keine Herzkrankheit oder Herzinsuffizienz. Der Bluthoch-
druck werde medikamentös behandelt. Episoden von Vorhofflimmern
könnten zwar die Anstrengungserschöpfung auslösen, jedoch seien leich-
te bis mittlere Tätigkeiten nicht kontra-indiziert; dasselbe gelte für mögli-
che Herzrhythmusstörungen, letztere würden aber nicht ärztlich behan-
delt (S. 13 f.). In pneumologischer Hinsicht sei eine vorbestehende (seit
dem Alter von 25 Jahren) schwere asthmatische Hyperreaktivität der
Bronchien festzustellen. Die Prognose für das Asthma sei in Anbetracht
seiner Schwere und der Multiplizität der auslösenden Pneumoallergene
nur bescheiden. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermann könne wegen
der [Staub-] Exposition nicht mehr ausgeübt werden. Eine Tätigkeit in ei-
ner angepassten Verweistätigkeit sei theoretisch uneingeschränkt mög-
lich. Auf psychischer Ebene seien keine Einschränkungen vorhanden
(S. 14 f.). Als Anmerkung wiesen die Gutachter darauf hin, dass im Dos-
sier des Versicherten eine Konfusion zwischen den Diagnosen Asthma
und COPD [chronisch obstruktive Lungenerkrankung] bestehe.
4.4 In ihrer Beurteilung vom 27. Mai 2011 hielt Dr. K._______, Ärztin des
medizinischen Dienstes der IV-Stelle, unter Verweis auf die vorgenannten
Diagnosen im Gutachten fest, dass sich der Gesundheitszustand des
Versicherten seit dem 6. Juli 2005 (Beginn Wartezeit) als unverändert
präsentiere und ihm eine vollschichtige Tätigkeit in einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit erlaube. Es gebe aufgrund des Gutachtens keinen Grund,
von der ursprünglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr.
L._______ des medizinischen Dienstes in seiner früheren Stellungnahme
vom 11. Januar 2008, in welcher er den Beschwerdeführer in der bisheri-
gen Tätigkeit seit dem 28. November 2000 als zu 70% arbeitsunfähig und
in einer angepassten Verweistätigkeit seit demselben Zeitpunkt als un-
eingeschränkt arbeitsfähig erachtet habe (IV/35), abzuweichen (IV/72).
4.5 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner/Zimmermann als arbeitsunfähig
zu erachten ist. Das Gutachten des CEMED vom 15. April 2011, das vor-
dergründig die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit zu
klären hatte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts umfassend und
schlüssig; es entspricht den in E. 3.3 zitierten Anforderungen der Recht-
sprechung an ein Gutachten. Gestützt auf die Beurteilung der Gutachter
durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass im vorliegend relevanten
Zeitraum zwischen dem 6. Juli 2005 und dem 4. Oktober 2011 eine voll-
C-6021/2011
Seite 12
ständige Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden des Beschwerdeführers an-
gepassten Verweistätigkeit bestanden hat und weiterhin besteht.
4.6 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde, Beschwerdeergänzung
und Replik einerseits die Zusammensetzung der begutachtenden Fach-
ärzte. Jedoch ist mit der Ärztin des medizinischen Dienstes der IV-Stelle
festzustellen, dass die Fachrichtungen der beigezogenen Gutachter so-
wohl den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Rück-
weisungsurteil vom 4. Juni 2010 entsprechen (vgl. oben E. 4.2) als auch
die damals rechtskräftig erhobenen Diagnosen diesbezüglich zu keiner
anderen Beurteilung Anlass geben. Anderseits verkennt der Beschwerde-
führer, dass Einschränkungen des Bewegungsapparates in der Schweiz
mehrheitlich durch Rheumatologen und erst bei Notwendigkeit operativer
Eingriffe durch Orthopäden begutachtet werden (s. hierzu die zutreffende
Stellungnahme der Ärztin des medizinischen Dienstes vom 29. April
2012, IV/81); weder das Gutachten, das bezüglich der Beschwerden des
Bewegungsapparates vollständig ist und klare sowie einleuchtende
Schlüsse zieht, noch die weiteren Akten geben Anlass zu der mit Replik
beantragten zusätzlichen Begutachtung durch einen Facharzt der Ortho-
pädie, weshalb dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.2)
abzuweisen ist. Im Weiteren ist weder dem erwähnten Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts, das für die Parteien verbindlich festhält, es lägen im
(damals) relevanten Zeitraum keine Einschränkungen in psychischer Hin-
sicht vor, noch dem anfangs 2011 erstellten Gutachten oder den später
eingereichten Arztberichten eine relevante Erkrankung in psychischer
Hinsicht zu entnehmen, weshalb die auf Replik hin geäusserte Kritik, es
müsse eine zusätzliche Begutachtung vorgenommen werden, nicht ver-
fängt. Bezüglich der CEMED-Begutachtung durch eine Fachärztin der
Pneumologie hat der Beschwerdeführer seine Kritik in der Beschwerde-
ergänzung zurückgenommen (act. 4). Auch seine Kritik an der Begutach-
tung durch einen Kardiologen verfängt in Anbetracht des diagnostizierten
Vorhofflimmerns und der durch die Gutachter diskutierten Herzrhythmus-
störung (IV/68 S. 13 f., 16) nicht.
Mit Beschwerdeergänzung vom 30. November 2011 reichte der Be-
schwerdeführer einen Arztbericht von Dr. C._______ vom 17. November
2011 zu den Akten. Soweit der Arzt darin auf ärztliche Feststellungen bis
Januar 2011 Bezug nimmt, ist festzustellen, dass diese bereits Gegens-
tand der zeitgleich erfolgten Prüfung durch die CEMED-Gutachter (Janu-
ar 2011) waren und zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass geben.
Feststellungen zur damaligen Arbeitsfähigkeit sind diesem Bericht nicht
C-6021/2011
Seite 13
zu entnehmen. Soweit Dr. C._______ gestützt auf eine aktuelle Begut-
achtung (von November 2011) darüber hinausgehende Diagnosen
(schwere Diskopathien, Radikulopathien, humero-skapuläre Periarthritis,
Schlafapnoe und depressiver Zustand) nennt, auf eine globale Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes verweist und ohne detaillierte
arbeitsmedizinische Begründung auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
schliesst, sind diese Feststellungen und Würdigungen im vorliegenden
Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3).
4.7 Mit der Vorinstanz ist damit festzustellen, dass dem Beschwerdefüh-
rer ab dem 6. Juli 2005 eine angepasste Verweistätigkeit vollschichtig
zumutbar ist. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Ein-
kommensvergleich vom 30. Januar 2008 (IV/36) zu Recht einen renten-
ausschliessenden Invaliditätsgrad von 26.21% ermittelt hat; ein neuer
Einkommensvergleich wurde seither nicht erstellt. Massgebend sind da-
bei die Verhältnisse zum frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns eines
allfälligen Rentenanspruchs (vorliegend: Juli 2006), wobei das Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass (vorliegend: 4. Oktober 2011) zu berücksichtigen
sind (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.).
5.
5.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte
Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungs-
gemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü-
hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht,
was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung angepassten Verdienst angeknüpft BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtspre-
chung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS) periodisch heraus-
C-6021/2011
Seite 14
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126
V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz im Einkommensvergleich vom 30. Ja-
nuar 2008 auf die arbeitsmedizinische Würdigung von Dr. L._______ vom
11. Januar 2008 abgestellt, der in seiner Stellungnahme festhielt, die or-
thopädischen Probleme stünden im Vordergrund, die COPD und die wei-
teren aktenkundigen Gesundheitsprobleme rechtfertigten (allein) keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Sicher sei,
dass aufgrund der Aktenlage eine angepasste Verweistätigkeit zu 100%
zumutbar bleibe. Dies gelte seit dem 28. November 2000.
5.3 Damit ist festzustellen, dass der damalige Einkommensvergleich –
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – nicht ohne weiteres über-
nommen werden kann, zumal die Gutachter im April 2011 festhielten, eine
Verweistätigkeit zu 100% sei nur zumutbar, wenn sie die folgenden Ein-
schränkungen beachte: keine Exposition in pneumo-allergener oder at-
mungsirritierender Umgebung, kein wiederholtes Heben von Lasten bis
15 kg, kein Gehen auf unebenem Untergrund und keine repetitive Tätig-
keit überhängend (vgl. E. 4.2). Diesem späteren Leistungskalkül tragen
weder die arbeitsmedizinische Beurteilung durch Dr. L._______ (Aufzäh-
lung der noch zumutbaren Verweistätigkeiten) noch der Einkommensver-
gleich vom 1. Februar 2008 (für die Ermittlung des Invalideneinkommens
zu berücksichtigende Tätigkeiten) Rechnung. Im Einkommensvergleich
berücksichtigt die Vorinstanz angepasste und leichte Tätigkeiten „dans les
industries manufacturières“, „le commerce de gros, interm. de commer-
ce“, „le commerce de détail, rép. d’art. domestiques“, die sich insbeson-
dere mit den Einschränkungen in pulmonaler Hinsicht nicht in Einklang
bringen lassen. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb dies-
bezüglich als rechtsfehlerhaft.
5.4
5.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar eine medi-
zinisch attestierte Verbesserung grundsätzlich auf dem Weg der Selbst-
eingliederung verwertbar. Nach langjährigem Rentenbezug können je-
doch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung
einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch mög-
lichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten ein-
wandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo-
tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
C-6021/2011
Seite 15
vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist.
Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender
beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit ist als
erfüllt zu betrachten, wenn die revisions- oder wiedererwägungsweise
Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person
betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15 Jahren bezogen hat (Urteil BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011
E. 3.1.1 und 3.3 [Präzisierung der Rechtsprechung]). Das Bundesgericht
hat diese Praxis aber auch bei einer Erstanmeldung ohne vorgängige
Rentengewährung angewendet (Urteil BGer 9C_153/2011 vom 22. März
2012 E. 3).
5.4.2 Ähnlich wie im oben erwähnten Urteil stand auch vorliegend der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids wenige
Monate vor seiner Pensionierung und hatte bis zu seiner Entlassung im
Jahre 1986 ohne Ausnahme als Schreiner/Zimmermann gearbeitet (IV/68
S. 6). Seit diesem Zeitpunkt ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach
(IV/73). Die bisherige Tätigkeit als Schreiner/Zimmermann ist – auch we-
gen der zu vermeidenden Exposition in pneumo-allergener oder atmung-
sirritierender Umgebung – aus Sicht der begutachtenden Ärzte nicht mehr
zumutbar (IV/68 S. 18); eine Verweistätigkeit ist zwar zu 100% zumutbar,
hat jedoch die genannten Einschränkungen zu beachten ("L'activité adap-
tée est celle qui respecte les limitations, soit une activité légère à modé-
rée, sans position répétée en porte-à-faux, sans exposition aux pneumal-
lergènes ou aux irritants respiratoires, pour autant qu'il y a la preuve d'un
traitement permettant de stabiliser l'hyper réactivité bronchique y compris
lors d'un effort" und "la capacité serait de 100% hors des toxiques respi-
ratoires et des pneumallergènes sous un traitement maximal bien conduit
à condition que le traitement permette la stabilisation pulmonaire";
act. IV/68 S. 17 f.). Auch hier ist deshalb fraglich, ob die bestehende me-
dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für die verbleibenden Monate bis
zur Pensionierung auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt
noch verwertet werden konnte (vgl. Urteil BGer 9C_153/2011 a.a.O.). Der
vorinstanzliche Entscheid enthält hierzu keine Ausführungen, weshalb er
sich auch diesbezüglich als rechtsfehlerhaft erweist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in er-
werblicher Hinsicht auf einem unzureichend festgestellten Sachverhalt
beruht und daher aufzuheben ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen.
C-6021/2011
Seite 16
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die Entschä-
digung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteient-
schädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung des aktenkundigen und
notwendigen Aufwands im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auf Fr. 1‘500.-
festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4.
Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 5
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 425.01 wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.- zugesprochen. Diese Ent-
schädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
C-6021/2011
Seite 17
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: