Abtei lung II I
C-6022/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
D.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Martin Jäggi, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6022/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende X._______ (geb. 1980, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Mai 2009 bei der
schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung eines Ein-
reisevisums für eine Dauer von 60 Tagen. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie den Besuch bei ihrem Ehemann (nach-
folgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Zürich an.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. August
2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor
stark anhalte. Der 29-jährigen Hausfrau oblägen im Heimatland keine
Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten. Zudem würden in casu zahlreiche Un-
gereimtheiten auftreten: Amtliche Dokumente, welche die Heirat der
Gesuchstellerin mit dem Beschwerdeführer belegen könnten, würden
nicht vorliegen. Der im Visumantrag angegebene Name ihres Ehe-
mannes sei nicht identisch mit demjenigen des Gastgebers. Des
Weiteren habe sie im letzten Visumantrag vom 8. August 2008 an-
gegeben, alleine in der Heimat zu leben. Heute wohne sie offenbar mit
fünf Kinder zusammen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der Ein-
geladenen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er
habe die Gesuchstellerin im Winter 2009 im Kosovo geheiratet. Die
Heiratsurkunde werde er nachreichen. Es sei auch darauf hinzu-
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weisen, dass sein Name verschiedene Schreibweisen aufweise, was
auf die historische Entwicklung im ehemaligen Jugoslawien und auch
auf Analphabetismus zurückzuführen sei. Die Geburtsurkunden der
Kinder der Gesuchstellerin, welche mit ihr im Kosovo leben, würden
nachgereicht werden. Während des zweimonatigen Besuchsaufent-
halts würden die Kinder vom Bruder der Gesuchstellerin und dessen
Ehefrau betreut. Nach dem Aufenthalt müsse sie sich jedoch wieder
selbst um die Kinder kümmern, weshalb auch nicht davon aus-
gegangen werden könne, es bestünden keine festen persönlichen
Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland. Der Be-
schwerdeführer verweist abschliessend sodann – unter Hinweis auf
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – auf das
seines Erachtens der Gesuchstellerin zustehende Recht, ihren Ehe-
mann in der Schweiz mindestens besuchen zu dürfen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, der Beschwerdeführer habe sich im Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 8. Oktober 2009 an das Migrationsamt des
Kantons Zürich als geschieden bezeichnet. Das Verhältnis zwischen
ihm und der Gesuchstellerin bleibe damit weiterhin unklar. Davon un-
abhängig werde – aufgrund weiterer, erheblicher Widersprüche – an
der Verfügung vom 7. August 2009 festgehalten. Im Laufe des vor-
instanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer telefonisch über
die Schwangerschaft der Gesuchstellerin informiert. In der Be-
schwerde werde dieser Sachverhalt wiederum nicht mehr erwähnt. Es
sei immer nur von fünf Kindern die Rede. Auch bestünde die Gefahr,
dass bei einer Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz alle
Rechtsmittel zur Aufenthaltsverlängerung ausgeschöpft würden. Der
Besuchsaufenthalt sei jedoch auch aus Gründen, die auf der Seite des
Beschwerdeführers liegen würden, zu verweigern. Dieser habe ver-
schiedentlich in schwerwiegender Weise gegen die geltende Rechts-
ordnung verstossen. Ein Strafverfahren wegen erneuter schwer-
wiegender Straftaten sei noch hängig. Der Beschwerdeführer sei
überdies hoch verschuldet, weshalb auch seine finanziellen Garantien
ungenügend seien. Gegenüber der Vorinstanz habe er sich zudem
äusserst problematisch verhalten, sodass ein Sicherheitsbeauftragter
habe benachrichtigt werden müssen.
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E.
Mit Replik vom 14. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer unter Er-
gänzung seiner Beschwerde vollumfänglich an seinem Begehren fest.
Gleichzeitig wurden weitere Beilagen (u.a. eine Geburtsurkunde
seines Sohnes Z._______) zu den Akten gereicht.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo-
naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in
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Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter
anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
VEV). Da der Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuch-
stellerin der Visumpflicht.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
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gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.3 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und von
der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheits-
lage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weit -
gehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration
und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen
und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher
Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Be-
völkerung im Kosovo liegt bei 45%; 17% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. Weltbank, > Countries >
Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: Oktober 2010, be-
sucht im November 2010).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft
diesen Weg ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales
soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges
Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt
nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit
in der Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung –
dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wie-
derausreise auf andere Weise zu umgehen.
8.4 Der Zuwanderungsdruck spiegelt sich denn auch in der
schweizerischen Asylstatistik wieder: So stammten im Jahr 2009 4.3%
der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der
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Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an
siebter Stelle stand (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 10).
Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom
6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja,
welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird.
Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen und im 4.
Quartal 151 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 1. und
2. Quartal 2010 sank deren Zahl auf je 140; Kosovo liegt damit aber
immer noch an achter Stelle der Herkunftsländer von Asylsuchenden
(vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik, 3. und 4. Quartal 2009 sowie
kommentierte Asylstatistik 1. und 2. Quartal 2010).
8.5 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und
ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der all -
gemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend ge-
sicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände
entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen
Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen.
9.
9.1 Bei der im Kosovo lebenden Gesuchstellerin handelt es sich um
eine 30-jährige Hausfrau. Betreffend ihre persönliche Situation er-
geben die Akten – wie auch die Vorinstanz feststellt – ein wider-
sprüchliches Bild: Geht aus einer Bescheinigung der UNMIK vom
4. August 2008 sowie einem Schreiben an das Migrationsamt des
Kantons Zürich vom 28. August 2008 hervor, die Gesuchstellerin lebe
alleine im Kosovo, so wird beschwerdeweise geltend gemacht, sie
wohne mit ihren fünf Kindern im Kosovo (vgl. auch Bescheinigung vom
31. März 2009). Des Weiteren bestehen Unklarheiten betreffend die
Vaterschaft der fünf Kinder. Zwar bestätigen die zu den Akten ge-
reichten Geburtsurkunden, dass der Beschwerdeführer der Vater der
fünf Kinder (geb. 1998, 2001, 2004, 2006) sei, umso unverständlicher
gestaltet sich jedoch in diesem Zusammenhang seine Aussage, er
habe die Gesuchstellerin erst am 12. November 2008 kennen gelernt
und am 15. Januar 2009 geheiratet (vgl. Fragebogen des Migrations-
amts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2009, Pkt. 2). Die beschwerde-
weise angekündigte Zusendung der Heiratsurkunde blieb aus. Mit
Replik vom 14. Mai 2010 erfolgte zudem die Mitteilung, dass die Ge-
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suchstellerin am 26. Juli 2009 einen weiteren Sohn geboren habe
(eine entsprechende Geburtsurkunde wurde den Akten beigelegt). Mit
keinem Wort wurde dieses Kind jedoch in der Beschwerde vom 21.
September 2009 erwähnt. Nicht nachvollziehbar erscheint denn auch,
wieso der von der Gesuchstellerin angegebene Name ihres Ehe-
mannes (vgl. Visumantrag vom 18. Mai 2009) nicht identisch ist mit
demjenigen des Beschwerdeführers. Die beschwerdeweise getätigte
Darlegung überzeugt nicht: Weder können die historische Entwicklung
des ehemaligen Jugoslawien noch Analphabetismus den völlig
anderen Nachnamen erklären, zumal es sich gemäss Angaben der
Gesuchstellerin um den Geburtsnamen des Ehegatten handelt (vgl.
Visumantrag Pkt. 38). Vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der vom
Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Situation der Gesuch-
stellerin in ihrem Heimatland durchaus angebracht.
Bei Annahme, die Gesuchstellerin lebe mit ihren mittlerweile sechs
Kindern im Kosovo, kann zwar auf den ersten Blick auf eine gewisse
Verwurzelung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland geschlossen
werden. Andererseits lässt die Tatsache, dass gleich ein Aufenthalt von
zwei Monaten angestrebt wurde, nicht ohne weiteres darauf
schliessen, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Familie un-
abdingbar, zumal ihr Bruder und ihre Schwägerin – bei der sie die
sechs Kinder während ihrer Abwesenheit zurücklassen würde – in der
Lage sind, die Kinder in ihre Obhut zu nehmen und für sie zu sorgen.
Die Erfahrung zeigt auch, dass zurückbleibende Familienmitglieder
nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine
Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann vom Gedanken
getragen werden, die zurückgebliebenen Kinder finanziell zu unter-
stützen und später in die Schweiz nachziehen zu lassen.
9.2 Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit ihrem hierzulande le-
benden Freund bzw. „Ehemann“ bereits über eine enge Bezugsperson
in der Schweiz. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere auch
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchstellerin auch in
beruflicher Hinsicht keinerlei Verpflichtungen obliegen, die sie allen-
falls von einer Emigration in die Schweiz zurückhalten könnten, gibt
sie doch in ihrem Visumantrag vom 18. Mai 2009 an, Hausfrau zu sein.
9.3 Aufgrund sämtlicher Umstände kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass die Gesuchstellerin – einmal in die Schweiz eingereist –
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versucht sein könnte, ihren Aufenthalt zu verlängern oder gar auf eine
andere rechtliche Basis zu stellen.
9.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Bei diesem
Hinderungsgrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der
von der Vorinstanz angenommenen finanziellen Garantieunfähigkeit
des Beschwerdeführers sowie zu seinem strafrechlich relevanten Ver-
halten. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tat-
sache nichts, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dafür
bürgt, dass die Gesuchstellerin die Schweiz rechtzeitig verlassen
werde (vgl. Replik vom 14. Mai 2010 sowie beigelegte Bestätigung
vom 10. Februar 2010). Eine solche Garantie ist trotz bester und ehr -
licher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Eine
Garantie kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt ausgesprochen werden, nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten der Gäste (vgl. anstelle vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 8.3 und
C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11, mit weiteren Hinweisen).
9.5 Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer in casu zudem ein Be-
suchsrecht der Gesuchstellerin gemäss Art. 8 EMRK geltend. Die Ehe
der Gesuchstellerin mit dem Beschwerdeführer wurde lediglich be-
hauptet, eine Zustellung der Heiratsurkunde erfolgte trotz be-
schwerdeweisen Ankündigung jedoch nicht. Doch auch bei vorliegen
einer Ehe wäre ein solcher Anspruch zum einen im Verfahren um
Aufenthaltsregelung geltend zu machen. Zum anderen garantiert die
angerufene Norm zwar das Recht auf Familienleben. Sie verleiht
jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung dieses Familienlebens in
einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbedürftigen
Grundrechtseingriff könnte – wenn überhaupt – nur dann aus-
gegangen werden, wenn die Wahrnehmung der familiären Kontakte in
zumutbarer Weise nur durch Besuche der Gesuchstellerin in der
Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend jedoch zu Recht nicht
behauptet wird. Dem Beschwerdeführer steht es denn auch weiterhin
anheim, die Gesuchstellerin im Kosovo zu besuchen.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
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tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuch-
stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung erweist
sich somit im Ergebnis als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2])
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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