B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6024/2013
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
Pensionskasse A._______,
vertreten durch lic. iur. Matthias Frey, Rechtsanwalt,
Advokatur Pfulg Giesser Frey, Aarbergergasse 21,
3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
vertreten durch Dr. iur. Marco Mona, Rechtsanwalt,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügungen der IVSTA vom 24. September 2013).
C-6024/2013
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1961 geborene, aus Portugal stammende B._______ stellte
am 2. Juni 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im
Folgenden: IV-Stelle Zürich) ein Gesuch für den Bezug von Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung wegen seit 1991 bestehenden Rü-
ckenschmerzen. Mit Verfügung vom 29. März 1999 wurde sein Rentenge-
such abgewiesen (vgl. ältere Vorakten IVSTA-act. 11).
B.
B.a Am 15. Mai 2001 beantragte B._______, vertreten seit Januar 2000
(vgl. ältere Vorakten IVSTA-act. 12) durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona,
Zürich, erneut und aus dem bereits genannten Grund eine IV-Rente. Mit
Verfügung vom 11. September 2002 wurde ihm gestützt auf die Ergebnisse
einer psychiatrischen Begutachtung (C._______-Gutachten vom 1. März
2002) ab 1. Mai 2000 eine halbe und ab dem 1. April 2001 eine ganze IV-
Rente zugesprochen.
B.b Im Mai 2004 liess B._______ mitteilen, dass er seinen Wohnsitz nach
Portugal verlege. In der Folge wurden die Unterlagen zuständigkeitshalber
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) weiter-
geleitet.
B.c Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision
ordnete die IVSTA am 27. Dezember 2006 eine polydisziplinäre Begutach-
tung in der Schweiz an. Die Untersuchungen fanden am 13. und 14. März
2007 in der Gutachterstelle D._______ statt. Gestützt auf das interdiszipli-
näre chirurgisch-orthopädische (Dr. med. E._______), neurologische (Dr.
med. F._______), neuropsychologische (Dr. phil. G._______) und psychi-
atrische (Dr. med. H._______) D._______-Gutachten vom 21. März 2007
(ältere Vorakten IVSTA-act. 99) kam der ärztliche Dienst der IVSTA am 7.
Mai 2007 zum Schluss, dass B._______ in seiner angestammten Tätigkeit
als Gabelstaplerfahrer bei der I._______, die er von 1988 bis 1996 ausge-
übt hatte, wegen seiner Rückenprobleme zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die
Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten könne jedoch ab dem 14. März 2007
auf 100 % festgelegt werden (ältere Vorakten IVSTA-act. 102). Nach durch-
geführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IVSTA am 1. November
2007, ab dem 1. Januar 2008 bestehe kein Anspruch mehr auf eine IV-
Rente, da B._______ wieder in der Lage sei, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu mehr als 60 % zu betätigen (ältere Vorakten IVSTA-act. 113, vgl.
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auch Evaluation de l'invalidité vom 25. Juni 2007 mit Angabe eines renten-
ausschliessenden Invaliditätsgrades von 22,03 % [ältere Vorakten IVSTA-
act. 103]). Die von B._______ dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-8307/2007 vom 1. April 2010 in dem
Sinne gut, dass die Verfügung vom 1. November 2007 aufgehoben und die
Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren
Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt in seinem Urteil fest, dass es ihm in Ermangelung eines
beweiskräftigen Gutachtens zum für die Rentenrevision massgeblichen
psychiatrischen Krankheitsbild nicht möglich sei, die Arbeitsfähigkeit von
B._______ abschliessend zu beurteilen. Die IVSTA habe ein neues psychi-
atrisches und neuropsychologisches Gutachten einzuholen, welches sich
zur unter Revisionsgesichtspunkten massgeblichen Frage äussert, ob sich
das psychiatrische Krankheitsbild seit der rechtskräftigen Rentenverfügung
vom 11. September 2002 wesentlich verändert habe. Dabei sei auf die im
Jahr 2002 festgestellten Symptome – namentlich auch auf die diagnosti-
zierten rezidivierenden depressiv-resignativen Episoden – Bezug zu neh-
men und deren Entwicklung darzulegen (Urteil C-8307/2007 vom 1. April
2010 E. 4.6).
C.
C.a Gestützt auf ein neu wiederum bei der D._______ eingeholtes Gutach-
ten vom 15. August 2011 (interdisziplinäres Gutachten bzw. Nachbegut-
achtung durch Dres. med. F._______, Facharzt für Neurologie sowie Psy-
chiatrie und Psychotherapie, und J._______, Fachärztin für Innere Medizin
und Rheumatologie, mit Untersuchungen vom 21. Februar 2011 [IVSTA-
act. 20]) stellte die IVSTA B._______ mit Vorbescheid vom 22. November
2011 erneut die Aufhebung der Rente per 31. Dezember 2007 in Aussicht
(aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 22 % [IV-
STA-act. 25; siehe auch IVSTA-act. 31 mit Hinweis auf den früheren Ein-
kommensvergleich vom 25. Juni 2007]). In ihrem Vorbescheid (vom 22.
November 2011) führte die IVSTA aus, gemäss dem neu eingeholten Gut-
achten der D._______ habe sich der Gesundheitszustand von B._______
seit dem 14. März 2007 verbessert, da insbesondere keine psychische Stö-
rung mehr habe nachgewiesen werden können. Leidensangepasste Tätig-
keiten seien unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden und um die
Beschwerden in den Kniegelenken erweiterten körperlichen Beeinträchti-
gungen zeitlich voll zumutbar. Dabei sei von keiner Verminderung der Leis-
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tungsfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb-
ten Tätigkeit als Betriebsangestellter betrage 100 %, jene in der Ausübung
einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit 0 %.
C.b Gegen den Vorbescheid vom 22. November 2011 erhob B._______,
weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona, am 27. Januar
2012 Einwand und ersuchte darum, den Entscheid nicht zu fällen, sondern
ihm weiterhin eine volle (recte: ganze) Invalidenrente auszurichten.
B._______ machte insbesondere geltend, das D._______-Gutachten vom
15. August 2011 sei nicht geeignet, eine Verbesserung seines Gesund-
heitszustandes gegenüber dem früheren Rentenentscheid zu begründen.
Eventualiter machte B._______ geltend, dass die Aufhebung einer ganzen
Rente für einen Versicherten, der seit 15 Jahren aufgrund einer von der
Invalidenversicherung attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr im Er-
werbsleben stehe, ohne vorgängige berufliche Eingliederungsmassnah-
men unzulässig sei (vgl. IVSTA-act. 28).
C.c Gestützt auf eine interne rechtsdienstliche Stellungnahme vom 19. Juli
2012 (IVSTA-act. 36) und auf einen internen Expertenbericht vom 8. No-
vember 2012 (Protokoll der Expertensitzung vom 1. November 2012, IV-
STA-act. 40) annullierte und ersetzte die IVSTA mit neuem Vorbescheid
vom 14. Februar 2013 (IVSTA-act. 41) ihren früheren Vorbescheid vom
22. November 2011. Die IVSTA führte in ihrem neuen Vorbescheid aus,
nach einer erneuten Überprüfung der medizinischen Unterlagen sei davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von B._______ in keiner
für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Es bestehe somit
auch nach dem 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine ganze Invaliden-
rente.
C.d Gegen den neuen Vorbescheid vom 14. Februar 2013 erhob die Pen-
sionskasse A._______, bei welcher B._______ berufsvorsorgeversichert
ist, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, Bern, am 15. April 2013
Einwand (IVSTA-act. 45). Entgegen dem neuen Vorbescheid habe sich der
Gesundheitszustand von B._______ in für den Rentenanspruch erhebli-
cher Weise verbessert. Es sei (definitiv) zu verfügen, dass B._______ ab
dem 1. Januar 2008 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, even-
tualiter seien weitere Abklärungen zu veranlassen.
D.
Nach Einholung eines weiteren internen Expertenberichts vom 6. Juni
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Seite 5
2013 (Protokoll der Expertensitzung vom gleichen Tag, IVSTA-act. 55) be-
stätigte die IVSTA mit zwei Verfügungen vom 24. September 2013 den An-
spruch von B._______ auf die bisherige ganze Invalidenrente über den 31.
Dezember 2007 hinaus (IVSTA-act. 58 f.). Die IVSTA hielt fest, Vergleichs-
zeitpunkt sei die rechtskräftige Rentenverfügung vom 11. September 2002.
Die Rente sei gestützt auf ein pluridisziplinäres Gutachten (C._______-
Gutachten vom 23 April 2002) mit psychiatrischem Teilgutachten (von
Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1.
März 2001 [recte 1. März 2002; ältere Vorakten IVSTA-act. 43]) aufgrund
einer psychischen Krankheit zugesprochen worden. Im Nachgang zum Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010 eingeholten neuen
Gutachten der D._______ vom 15. August 2011 werde festgehalten, dass
zum Untersuchungszeitpunkt kein invalidisierendes Leiden vorgelegen
habe. Weder die Experten noch der interne ärztliche Dienst habe eine Ver-
besserung des psychischen Gesundheitszustandes feststellen können, da
seit der Rentenzusprache kein invalidisierendes psychisches Leiden be-
standen habe. Es handle sich deshalb um eine andere Beurteilung eines
im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes. Daraus ergebe sich keine
Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 ATSG. Zudem hielt
die IVSTA in ihren Verfügungen vom 24. September 2013, mit welchen der
Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt wurde (1. Verfügung: 1. Januar
2008 – 28. Februar 2009; 2. Verfügung: ab 1. März 2009), fest, ein neues
Gutachten würde nicht zu einem besseren Vergleichspunkt führen als jener
der bereits durchgeführten Begutachtung. Im Weiteren sei die Rente nicht
aufgrund eines unter die Schlussbestimmungen (IVG-Revision 6a) fallen-
den Beschwerdebildes, sondern aufgrund der invalidisierenden psychiatri-
schen Diagnose (Persönlichkeitsstörung) zugesprochen worden, weshalb
entgegen dem Ersuchen der Pensionskasse A._______ eine Überprüfung
gemäss den Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a nicht möglich sei
(vgl. auch IVSTA-act. 56 S. 2).
E.
Am 23. Oktober 2013 erhob die A._______ Pensionskasse (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte unter Kostenfolge, die Verfügungen vom 24. September 2013
seien aufzuheben und die IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) anzuweisen,
die Rente von B._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) per 1. Ja-
nuar 2008 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem gel-
tend, im Vergleich zur Situation bei der Berentung des Beschwerdegegners
im Jahr 2000/2001 sei es zu einer wesentlichen Verbesserung seines Ge-
sundheitszustandes gekommen, was insbesondere die Befundaufnahme
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(im D._______-Gutachten 2011) zeige. Es könne offen bleiben, ob die Kri-
tik der D._______-Gutachter an den früheren medizinischen Beurteilungen
und teilweise auch an der medizinischen Beweiswürdigung durch das an-
gerufene Gericht im Urteil vom 1. April 2010 berechtigt sei oder nicht. Ent-
scheidend sei allein, dass es nachweislich zu einer Verbesserung der ge-
sundheitlichen Situation des Versicherten gekommen sei. Die Annahme
der Vorinstanz, dass es sich vorliegend um eine andere Beurteilung des-
selben Sachverhaltes handle, stehe im Widerspruch zu den Akten und
auch zur Auffassung des RAD-Psychiaters Dr. L._______ sowie zum
D._______-Gutachten vom 15. August 2011. Dass die D._______-Gutach-
ter sinngemäss geltend machen würden, bereits die Rentenzusprache im
Jahre 2000/2001 sei falsch gewesen, sei irrelevant, da die Gutachter auch
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt hätten. Würde
es sich – was bestritten werde – beim Gutachten vom 15. August 2011 um
eine andere Beurteilung derselben Situation handeln, so müsste festge-
stellt werden, dass der Beschwerdegegner seine Rente schon seit Anbe-
ginn wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildes (somatoforme Schmerzstörung) erhielte. Er fiele damit un-
ter die Schlussbestimmung Bst. a Abs. 1 zum IVG, IV-Revision 6a. Die Be-
schwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) hätte somit das entsprechende Ver-
fahren einzuleiten (BVGer-act. 1).
F.
Am 18. Dezember 2013 ging der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezem-
ber 2013 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.–
(BVGer-act. 2) beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügungen (BVGer-act. 8). Die Vorinstanz verwies dabei insbesondere
auf die internen ärztlichen und rechtsdienstlichen Stellungnahmen (IVSTA-
act. 36, 40, 46, 55, 56). Gemäss jener vom 19. Juli 2012 (IVSTA-act. 36)
sei die rentenzusprechende Verfügung gestützt auf das psychiatrische Teil-
gutachten von Dr. K._______ vom 1. März 2002, ergänzt durch dessen
zusätzliche Stellungnahme vom 4. April 2002 zugesprochen worden, d.h.
aufgrund der Diagnosen entwicklungsbedingte Persönlichkeitsstörung mit
mangelnden Introspektions- und Symbolisierungsmöglichkeiten (ICD-10
F60.9), Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und rezidivierende depres-
siv-resignative Episoden (ICD-10 F32.0). Gemäss Dr. K._______ habe
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beim Beschwerdegegner eine nicht zu behandelnde Somatisierungsstö-
rung vorgelegen, die bei mangelnden Ressourcen eine 100%ige Arbeits-
unfähigkeit bewirke. Im neu vorliegenden Gutachten der D._______ vom
15. August 2011 sei keine leistungsmindernde psychische Störung festge-
stellt worden. Die Gutachter hätten in den letzten mindestens fünf Jahren
weder eine rezidivierende depressive Störung noch eine leistungsrele-
vante anhaltende somatoforme Schmerzstörung feststellen können. Geis-
tige gesundheitliche Beeinträchtigungen lägen gemäss den Gutachtern
nicht vor, auch keine kognitiven Funktionsstörungen; psychische Beein-
trächtigungen hätten schon 2007 nicht vorgelegen und lägen auch jetzt
nicht mehr vor. Es finde keine psychiatrisch-psychotherapeutische Be-
handlung statt. Der Beschwerdegegner führe gemäss den D._______-Gut-
achtern ein ausgeglichenes und durchaus reges Sozialleben. Die
D._______-Gutachter würden auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange-
passten Tätigkeiten schliessen, welche seit der Aufgabe der Tätigkeit bei
der I._______ vorgelegen habe. Die Leistungsbeurteilungen bei der Ren-
tenzusprache, insbesondere das Gutachten von Dr. K._______ würden im
Gutachten ausführlich kritisiert. Dr. M._______ (am 15. September 2011)
und Dr. L._______ (am 30. Oktober 2011) hätten zum Gutachten Stellung
genommen und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem
14. März 2007 festgestellt. Im laufenden Vorbescheidverfahren habe Dr.
L._______ am 19. Juni 2012 in einer weiteren Stellungnahme an der Ver-
besserung festgehalten. Er habe jedoch auch bestätigt, dass nie ein psy-
chiatrischer Gesundheitsschaden von IV-relevantem Ausmass bestanden
habe. Vorliegend sei eine Verbesserung des psychiatrischen Gesundheits-
schadens seit der Rentenzusprache – im Sinne von Art. 17 ATSG – nicht
klar gegeben. Obwohl anlässlich der Begutachtungen bei der D._______
in den Jahren 2007 und 2011 keine psychiatrischen Beeinträchtigungen
hätten festgestellt werden können, sei die vom Bundesverwaltungsgericht
verlangte Darlegung der Entwicklung der im Jahr 2002 festgestellten
Symptome nicht möglich, da die Gutachter die damalige Leistungsbeurtei-
lung als nicht nachvollziehbar erachtet hätten. Es komme aber auch keine
Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung im Sinne von Art.
53 Abs. 2 ATSG in Frage‚ da sich diese Verfügung auf ein psychiatrisches
Gutachten stütze und deshalb nicht als zweifellos unrichtig beurteilt werden
könne.
H.
Mit Stellungnahme vom 25. April 2014 (BVGer-act. 10) beantragte der Be-
schwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Verfügung –
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unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin
- , da das D._______-Gutachten vom 15. August 2011 nicht geeignet sei,
im Revisionsverfahren eine Änderung des früheren Rentenentscheids zu
begründen. Der Gutachter wehre sich „seitenweise“ gegen die doch eher
moderate Kritik im Gerichtsurteil von 2010. Dr. F._______ kritisiere auch
die Ausführungen des Vorgutachters Dr. K._______ als inkompetent und
widersprüchlich. Man habe den Eindruck, es gehe dem Gutachter, mit er-
staunlich wenig Sinn für Distanz, mehr um seine verletzte Gutachterehre
als um den Exploranden und vor allem um die Frage, wie sich dessen Ge-
sundheitszustand seit 2002 verändert habe.
I.
Mit Replik vom 2. Juni 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
fest und beantragte eventualiter die Rückweisung der Akten an die Vo-
rinstanz. Die Beschwerdeführerin betonte, im D._______-Gutachten werde
auf Befundebene eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustan-
des festgestellt, was letztlich für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entschei-
dend sei. Zudem übersehe der Beschwerdegegner wie die Vorinstanz,
dass seit dem Urteil C-8307/2007 vom 1. April 2010 die Rechtslage geän-
dert habe. Krankheitsbilder, wie sie der Beschwerdegegner aufweise,
seien nicht mehr als invalidisierend anerkannt (vgl. BGE 139 V 547 Rege-
ste) (BVGer-act. 12).
J.
Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Beschwerdeabweisung fest (BVGer-act. 14).
K.
Der Beschwerdegegner hielt mit Stellungnahme vom 30. Juni 2014 am ge-
stellten Rechtsbegehren fest. Das D._______-Gutachten vom 15. August
2011 sei nicht geeignet sei, eine relevante Verbesserung des Gesundheits-
zustandes nachzuweisen. Es dürfe nicht berücksichtigt werden, da die
D._______-Gutachter offensichtlich der Meinung seien, er sei "schon im-
mer kerngesund" gewesen (BVGer-act. 15 S. 3). Die bloss unterschiedli-
che Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert ge-
bliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stelle jedoch kei-
nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
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Seite 9
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher
Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungs-
pflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu
eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versi-
cherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG; vgl. zur Beschwerdelegitimation auch
Art. 59 ATSG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Indem die Invaliditätsbemessung
der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des
BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im
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Seite 10
Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der
beruflichen Vorsorge sind daher gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als sol-
chen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (vgl. BGE 132 V 1 E. 3.3.1, 132
V 74 E. 3.2.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 Rz. 76
und 102 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 58 f.).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und ist durch die Festlegung der Arbeitsfähigkeit und des Inva-
liditätsgrads in den angefochtenen Verfügungen berührt, weshalb die ent-
sprechende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen
ist.
1.4 Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) und auch der eingeforderte
Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet (BVGer-act. 4), weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner ist portugiesischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Seite 11
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. September 2013) finden
vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
3.1.3 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi-
ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die-
ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die
Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die
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Seite 12
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Ferner besteht
für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs-
beginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch
Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un-
terstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.4 Demnach beurteilt sich vorliegend die Frage, ob über den 31. De-
zember 2007 hinaus weiterhin ein Anspruch auf IV-Rentenleistungen ge-
genüber der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein auf-
grund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 329). Ein allfälliger (weiterbestehender) Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel;
vgl. BGE 130 V 445).
4.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
24. September 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeit-
raum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung
vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453], ab dem 1. Januar 2004 in
C-6024/2013
Seite 13
der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision] sowie in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-
Revision, erstes Massnahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen).
4.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre-
chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E. 3a).
C-6024/2013
Seite 14
5.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und
Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 120 V 365 E. 3a in fine).
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So-
zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV
1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c;
zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten
[RAD] vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
6.
6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän-
derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener
Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesge-
richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs-
basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali-
ditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte
rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi-
C-6024/2013
Seite 15
ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V
108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
6.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtspre-
chung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine ren-
tenbegründende Invalidität zu begründen vermögen, grundlegend über-
dacht und teilweise geändert (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Die
Vermutung, wonach psychosomatische Leiden in der Regel mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sind, wird aufgegeben und durch ein
strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.5 f.). Anhand eines Kataloges
von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen andererseits – tatsächlich er-
reichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Dabei ist der Aspekt der funktio-
nellen Auswirkungen stärker als bisher zu gewichten. Rückschlüsse auf die
Folgen der psychosomatischen Störung geben Verlauf und Ausgang von
Therapien und beruflichen Eingliederungsbemühungen. Das bisher im Vor-
dergrund stehende Kriterium der psychischen Komorbidität verliert an Be-
deutung und wird mit dem Kriterium der körperlichen Begleiterkrankungen
zu einem einheitlichen Indikator zusammengefasst, um eine Gesamtbe-
trachtung der Wechselwirkungen der Schmerzstörung zu sämtlichen be-
gleitenden krankheitswertigen Störungen zu ermöglichen (E. 4.3.1). Stär-
ker als bisher sind die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit begüns-
tigen können, zu gewichten. Dabei sind insbesondere die Persönlichkeit
und der soziale Kontext zu berücksichtigen (E. 4.3.2 f.). Unter dem Ge-
sichtspunkt der Konsistenz ist sodann entscheidend, ob die geltend ge-
machten Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen gleicher-
massen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme
therapeutischer Massnahmen niederschlägt (E. 4.4).
Im Ergebnis ist die erreichbare Leistungsfähigkeit nunmehr nach folgen-
dem normativen Prüfungsraster zu beurteilen (E. 4.1.3):
A. Kategorie "funktioneller Schweregrad"
1. Komplex "Gesundheitsschädigung"
a) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
C-6024/2013
Seite 16
b) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
c) Komorbiditäten
2. Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen)
3. Komplex "Sozialer Kontext"
B. Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
1. Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver-
gleichbaren Lebensbereichen
2. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei-
densdruck.
Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bun-
desgericht im genannten Urteil festgehalten, dass sich der rechtliche An-
forderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen
Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutacht-
erfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen
einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechts-
anwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin,
ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rah-
menbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funk-
tionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versiche-
rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage
erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und
rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2).
6.3 Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18.
März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2012; nachfolgend: SchlB) lautet wie folgt: Renten, die bei pathoge-
netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vo-
raussetzungen nach Art. 7 ATSG (im Vordergrund steht dessen Abs. 2)
nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn
die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Absatz 1
findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
C-6024/2013
Seite 17
dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt,
in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente
der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4 SchlB). Bei Revisionsverfah-
ren, welche – wie hier – noch vor dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision ein-
geleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 als erster Tag der dreijährigen
Umsetzungsfrist gemäss lit. a Abs. 1 SchlB fiktiver Anknüpfungspunkt für
die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer (BGE 140 V 15 E.
5.3.5).
6.3.1 Für eine entsprechende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist
erforderlich, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diagnose eines pa-
thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne
nachweisbare organische Grundlage erfolgte und dieses Beschwerdebild
auch im Revisionszeitpunkt vorliegt (BGE 139 V 547, E. 10.1.1, E 10.1.2).
Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die
SchlB auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2.3).
6.3.2 Wird die Rente nach Massgabe der SchlB herabgesetzt oder aufge-
hoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen
zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a (Lit. a Abs. 2 der SchlB, vgl. BGE
141 V 385). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a
IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen
weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt
der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Ist eine Rentenherabsetzung/-
aufhebung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit
der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmass-
nahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Rz. 1004.2
des Kreisschreibens über die SchlB [KSSB; Stand: 1. Januar 2016]).
7.
7.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner in
seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Umstritten
im Rahmen der Rentenrevision ist, ob ab 1. Januar 2008 weiterhin An-
spruch auf IV-Rentenleistungen besteht. Während die Vorinstanz dies be-
jaht, verneint die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Rentenan-
spruch. Wie die Befunde im D._______-Gutachten vom 15. August 2011
zeigen würden, habe das psychiatrische Krankheitsbild des Beschwerde-
gegners seit September 2002 eine erhebliche Besserung im Sinne von Art.
17 ATSG erfahren. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner im We-
C-6024/2013
Seite 18
sentlichen geltend, das D._______-Gutachten habe sich mit der vom Ge-
richt gestellten Kernfrage, wie sich der psychische Gesundheitszustand
seit 2002 entwickelt habe, ungenügend auseinandergesetzt. Es sei nicht
geeignet, eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands nachzu-
weisen.
Bevor das D._______-Gutachten vom 15. August 2011 einer materiellen
Prüfung unterzogen werden kann, ist das implizite Vorbringen des Be-
schwerdegegners zu prüfen, der D._______-Gutachter Dr. F._______ sei
befangen, was sich aus dem Text des D._______-Gutachtens ergebe (vgl.
BVGer-act. 10 S. 3).
7.2 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige
grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für
Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen
inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher
für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverstän-
dige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände
vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein-
genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An-
scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je-
doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erschei-
nen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-
achters ein strenger Massstab anzusetzen. So kann das Expertenverhal-
ten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit er-
wecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit
der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszu-
stand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr
oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher
Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung
durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage,
wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien
auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumut-
bare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung
einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf un-
sachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit
C-6024/2013
Seite 19
der sachverständigen Person wecken. Der Umstand, dass sich ein Sach-
verständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst später
dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige
Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) un-
günstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vor-
liegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge-
nommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachver-
ständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste. Zu fragen ist
dabei danach, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen
und nicht vorherbestimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist
die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu be-
antworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erklären, zu erläutern
oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren
Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat. Bei einer Ver-
laufsbegutachtung, welche nicht eine Überprüfung des früheren Gutach-
tens, sondern allfällige seitherige Veränderungen zum Gegenstand hat, ist
es somit sachgerecht und kann es den Aufschlusswert erhöhen, wenn die
seitherige gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall bereits ver-
trauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt wird (Urteil
des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 f. mit Hin-
weisen). Die Einholung eines Gutachtens bei einer anderen Fachperson
steht dagegen im Vordergrund, wenn das Gericht im Rückweisungsurteil
das Erstgutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet o-
der wenn es die Würdigung der vorhandenen, gegensätzlich lautenden
gutachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben abzustel-
len, weil die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassungen als
schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Ohne Hinzukommen neuer
Tatsachen dürfte ein zur Überprüfung der eigenen Schlüsse bestellter Ex-
perte im Regelfall befangen sein. Um entsprechende Unsicherheiten zu
vermeiden, empfiehlt es sich, dass die Beschwerdeinstanz dem Versiche-
rungsträger vorgibt, ob die ergänzenden Abklärungen durch die bisherige
oder eine andere Fachperson vorzunehmen sind (SUSANNE LEUZINGER-
NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversi-
cherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsi-
cherheit, RIEMER-KAFKA/RUMO-JUNGO [Hrsg.], 2010, S. 429 f. mit Hinwei-
sen).
7.3
C-6024/2013
Seite 20
7.3.1 Der Beschwerdegegner kritisierte in seiner Stellungnahme vom
25. April 2014, beim Studium des D._______-Gutachtens vom 15. August
2011 entstehe der Eindruck, das erste und wesentliche Objekt, mit dem
sich der D._______-Gutachter auseinander gesetzt habe, sei nicht der Be-
schwerdegegner, sondern die D._______. "Seitenweise" wehre sich der
Gutachter Dr. F._______ gegen die doch sehr moderate Kritik, welche das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil von 2010 geäussert habe und dann
ergiesse sich, so der Beschwerdegegner wörtlich, eine Flut von Abschät-
zigkeiten auf den Begutachter Dr. K._______, der seinerzeit das für den
rechtskräftigen Rentenentscheid wesentliche Gutachten erstellt habe. Man
habe den Eindruck, es gehe dem Gutachter, mit erstaunlich wenig Sinn für
Distanz, mehr um seine verletzte Gutachterehre, als um den Beschwerde-
gegner. Abgesehen von der Haltlosigkeit des undifferenzierten Anwurfes
gegen das Bundesverwaltungsgericht, dem der beleidigte Gutachter "pein-
liche lnkompetenz in psychiatrischen Dingen" vorwerfe, interessiere vorlie-
gend die Auseinandersetzung mit den Befunden der Gutachter, welche vor
dem Rentenentscheid erhoben worden seien. Dabei bezeichne Dr.
F._______ die Ausführungen von Dr. K._______ in dessen Gutachten vom
1. März 2002 als "Abstrusitäten", als "schlichtweg inkompetent", "unlauter"
und "widersprüchlich". Dr. F._______ komme zum Schluss, dass die Leis-
tungsbeurteilungen in den Gutachten von Dr. N._______ (dieser Psychia-
ter hatte eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert bei einer Rest-
arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten,
vgl. Gutachten vom 7. Juni 1999 [ältere Vorakten IVSTA-act. 31]) und von
Dr. K._______ nicht nachvollziehbar seien (vgl. BVGer-act. 10 S. 3).
7.3.2 Dagegen erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, es
könne offen bleiben, ob die Kritik der D._______-Gutachter an den frühe-
ren medizinischen Beurteilungen und teilweise auch an der medizinischen
Beweiswürdigung durch das angerufene Gericht im Urteil vom 1. April 2010
berechtigt sei oder nicht. Entscheidend sei allein, dass es – wie insbeson-
dere die Befundaufnahme zeige – nachweislich zu einer Verbesserung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdegegners gekommen sei. Sollte
auch das D._______-Gutachten vom 15. August 2011 – wider Erwarten
und zu Unrecht – nicht als schlüssig angesehen werden, so wären erneut
medizinische Abklärungen vorzunehmen (BVGer-act. 1 S. 9 f.). In ihrer
Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, der Anwalt des Beschwerdegeg-
ners beschränke sich darauf, das Gutachten vom 15. August 2011 bzw.
sogar den Gutachter persönlich zu kritisieren. Ob diese Kritik berechtigt
sei, könne jedoch offen bleiben (BVGer-act. 12 S. 4).
C-6024/2013
Seite 21
7.3.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung (BVGer-act. 8) unter
anderem auf ihre ausführliche rechtsdienstliche Stellungnahme vom
19. Juli 2012, in welcher unter anderem festgehalten worden war, die Leis-
tungsbeurteilungen bei der Rentenzusprache, insbesondere das Gutach-
ten von Dr. K._______, würden im Gutachten ausführlich kritisiert (IVSTA-
act. 36 S. 2).
7.4 Zur Frage der Befangenheit ist zunächst zu prüfen, was der psychiatri-
sche Gutachter Dr. F._______ im neu vorgelegten D._______-Gutachten
von 2011 tatsächlich festgehalten hat. Im Rahmen des Teils 5 (Epikrise und
Beurteilung der Leistungsfähigkeit) des interdisziplinären Gutachtens ist
Dr. F._______ zum Schluss gekommen, dass, nachdem das erste
D._______-Gutachten aus dem Jahr 2007 gemäss der aus medizinischer
Sicht nicht nachvollziehbaren Meinung des Bundesverwaltungsgerichts als
nicht beweiskräftig abgelehnt worden sei, die früheren psychiatrischen Vor-
beurteilungen bzw. die Gutachten von Dr. K._______ und von Dr.
N._______, welche das Bundesverwaltungsgericht den D._______-Gut-
achtern entgegen gehalten habe, Ausgangsbasis für die verlangte Nach-
begutachtung seien. Dabei stellte er fest, dass die Leistungsbeurteilungen
weder im zur rechtskräftigen Verfügung 2002 führenden Gutachten des
Dr. K._______ noch im von Dr. N._______ vorgelegten Gutachten nach-
vollziehbar seien (IVSTA-act. 20 S. 27). Zuvor und einleitend zur versiche-
rungsmedizinischen Diskussion (Teil 5 des Gutachtens) hatte Dr.
F._______ festgehalten, dass vorliegend aus medizinischer (insbesondere
psychiatrischer) Sicht "eine Reihe von prinzipiellen kritischen Einwänden"
zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gemacht werden müssen, "be-
vor die sachbezogene Diskussion eröffnet werden" könne. Sonst könne
womöglich neuerlich mit medizinisch unhaltbaren Argumenten juristisch
gegen das jetzt vorgelegte Gutachten vorgegangen werden. Er hielt fest,
die Ausführungen des Gerichts im Unterabschnitt 4.5.5 (gemeint E. 4.5.5
im Urteil vom 1. April 2010) würden aus medizinischer Sicht nur die in der
Sache (psychiatrische Abklärung) liegende und sich peinlich offenbarende
Inkompetenz der Richter in psychiatrischen Dingen verraten. Die Ausfüh-
rungen würden deshalb einen inakzeptablen Übergriff in den medizini-
schen Sachverhalt darstellen. Es würde zu weit führen, alle Unverständ-
nisse aufzuzeigen, die sich in der völlig unkritischen Bezugnahme auf Aus-
führungen des Vorgutachters Dr. K._______ zu erkennen gäben. Vorlie-
gend hätten die Richter völlig unbegründete Behauptungen im Gutachten
des Dr. K._______ für bare Münze genommen. Dabei sei davon auszuge-
hen, dass selbst einem medizinischen Laien Zweifel an den Abstrusitäten
im Gutachten von Dr. K._______ hätten kommen müssen. Die vorliegend
C-6024/2013
Seite 22
schlichtweg inkompetenten Äusserungen eines Psychiaters müssten auch
Bundesverwaltungsrichter erkennen können. Der vom Gericht erhobene
Vorwurf, dass die psychiatrische Untersuchung (im D._______-Gutachten
2007) so undifferenziert ausgeführt bzw. dokumentiert worden sei, dass
sich auf deren Grundlage keine Aussage dazu treffen lasse, müsse wegen
der aufgezeigten psychiatrischen Inkompetenz des Gerichts – die er aller-
dings von einem Juristen auch nicht erwarte – mit aller Entschiedenheit
zurückgewiesen werden (IVSTA-act. 20 S. 23 ff.).
8.
Im erwähnten Urteil C-8307/2007 vom 1. April 2010 bemängelte das Bun-
desverwaltungsgericht insbesondere, dass das D._______-Gutachten
vom 21. März 2007 die psychiatrische Untersuchung nur sehr dürftig doku-
mentiert habe (E. 4.5.5). Zudem wurde bemängelt, dass aufgrund der Tat-
sache, dass als ursprüngliche Begründung der ganzen Invalidenrente auf
eine entwicklungsbedingte Persönlichkeitsstörung abgestellt worden sei,
als deren Merkmale neben der (im Gutachten) ausgeschlossenen Somati-
sierungsstörung (ICD-10 F45.0) mangelnde Introspektions- und Symboli-
sierungsmöglichkeiten (ICD-10 F 60.9) und rezidivierende depressiv-resig-
native Episoden (ICD-10 F 32.0) genannt worden seien, im Bericht erfor-
derliche detaillierte Aussagen zu diesen zwei letztgenannten psychiatri-
schen Krankheitsbildern jedoch fehlen würden. Die Abwesenheit solcher
Störungen damit zu begründen, solche seien "unter den gegebenen Um-
ständen (Leben im eigenen Haus in Portugal bei ganzer IV-Rente aus der
Schweiz)" nicht zu erwarten, genüge den Anforderungen an ein beweis-
kräftiges, die Rentenaufhebung motivierendes Gutachten nicht und lasse
zudem an der Unvoreingenommenheit des Gutachters Zweifel aufkommen
(E. 4.5.6). Dementsprechend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die
Vorinstanz habe ein neues psychiatrisches und neuropsychologisches
Gutachten einzuholen, welches sich zur unter Revisionsgesichtspunkten
massgeblichen Frage äussere, ob sich das psychiatrische Krankheitsbild
seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 11. September 2002 wesent-
lich verändert habe. Dabei sei auf die im Jahr 2002 festgestellten Symp-
tome – namentlich auch auf die diagnostizierten rezidivierenden depressiv-
resignativen Episoden – Bezug zu nehmen und deren Entwicklung darzu-
legen (E. 4.6). Zusammengefasst war die Rückweisung im Jahr 2010 des-
halb erfolgt, weil gemäss Urteil C-8307/2007 vom 1. April 2010 der psychi-
sche Gesundheitszustand des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Re-
visionsverfügung vom 1. November 2007 ungenügend abgeklärt war, ins-
besondere deshalb, weil nicht erklärt worden war, warum die psychiatri-
sche Einschätzung 2007 von jener von 2002 abweicht.
C-6024/2013
Seite 23
8.1 Das Gericht präzisierte nicht, dass die nochmalige Begutachtung durch
einen bisher mit dem Versicherten nicht befassten Facharzt vorzunehmen
sei. Es liess auch nicht in klarer Weise durchblicken, es gehe davon aus,
Dr. F._______ habe sich in seiner Beurteilung bereits auf eine Meinung
festgelegt und komme daher für die nochmalige Begutachtung nicht mehr
in Frage. Davon ging offensichtlich auch der bereits damals durch densel-
ben Anwalt vertretene Beschwerdegegner nicht aus, sonst hätte er sich mit
Schreiben vom 22. Dezember 2010 (IVSTA-act. 13) nicht bereit erklärt, sich
den Untersuchungen von Dr. F._______ und Dr. J._______ gemäss Auf-
forderung der Vorinstanz zu unterziehen (Aufforderung vom 1. Dezember
2010 zur Untersuchung in der Schweiz bei den Gutachtern Dres.
F._______ und J._______ am 21. Februar 2011 [IVSTA-act. 12]).
Der Beschwerdegegner bringt vorliegend denn auch zu Recht nicht vor,
Dr. F._______ erwecke bereits deshalb den Anschein von Befangenheit,
weil dieser ihn bereits im Jahr 2007 begutachtet habe. Zudem sind Ableh-
nungs- und Ausstandsgründe praxisgemäss so früh als möglich geltend zu
machen. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben,
Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn und
soweit der behauptete Mangel schon im vorangegangenen Verfahren hätte
festgestellt werden können. Wer sich nicht bei erster Gelegenheit dagegen
zur Wehr setzt, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, ver-
wirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbe-
stimmung (Urteil des Bundesgerichts I 29/04 vom 17. August 2004 E. 2.4
mit Hinweisen). Für die hier in Frage stehende Konstellation der Vorbefas-
sung müssten bestimmte Umstände hinzukommen, die bei objektiver Be-
trachtung den Schluss auf Befangenheit zuliessen. Solche können darin
ersehen werden, dass das neu vorgelegte Gutachten teilweise nicht in
neutralem und sachlichem Ton abgefasst ist (vgl. E. 7.2 hievor; Gutachten
S. 23 unten bis 25 oben), wobei festzuhalten ist, dass das 29-seitige Gut-
achten keinerlei weitere derartige Hinweise für eine Befangenheit des Gut-
achters enthält. Hinzu kommt der Umstand, dass Dr. F._______ erhebliche
Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. K._______ äussert, indem
er auf Verständigungsschwierigkeiten hinwies, ohne genau zu prüfen (Text-
vergleich), ob die Anamnese von Dr. K._______ tatsächlich einfach nur aus
den Vorakten übernommen wurde oder sie doch eigenständige Aussagen
(von Dr. K._______) enthält.
8.1.1 Im D._______-Gutachten 2011 kritisierte Dr. F._______ (IVSTA-
act. 20 S. 25 unten), das psychiatrische Gutachten von Dr. K._______
C-6024/2013
Seite 24
werfe wesentlich schwierigere Probleme für die Nachvollziehbarkeit so-
wohl der Charakterisierung des Beschwerdegegners als auch in der Be-
fundung, diagnostischen Zuordnung und Leistungsbeurteilung auf. Es
fange damit an, dass sich die Untersuchung von Dr. K._______ in italieni-
scher Sprache offenbar wesentlich schwieriger gestaltet habe und trotz-
dem kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Dr. K._______ habe aus-
geführt, weil die Auskünfte des Beschwerdegegners sehr rudimentär und
wenig differenziert geblieben seien, verweise er auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. N._______ und auf die eigenen anamnestischen Anga-
ben von Dr. O._______ (im beim Zentrum C._______ in Auftrag gegebe-
nen Gutachten vom 23. April 2002 attestierte Dr. med. O._______, Arbeits-
medizin, Facharzt für Allgemeine Medizin, aus somatischer Sicht in ange-
passter Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit [ältere Vorakten IVSTA-act. 45,
mit Teilgutachten von Psychiater Dr. K._______ vom 1. März 2002]).
Dr. F._______ führte aus, leider gebe Dr. K._______ im weiteren Text sei-
nes Gutachtens keine Hinweise darauf, welche Angaben zur "aktuellen Si-
tuation" oder auch anderen Abschnitten seines Gutachtens letztlich auf An-
gaben gegenüber den von ihm genannten anderen Ärzten beruhen wür-
den. Dabei sei zu beachten, dass die Angaben von Dr. O._______, der im
Übrigen ein sehr gut nachvollziehbares und sorgfältig durchgearbeitetes
Gutachten vorgelegt habe, nicht eine psychiatrische Exploration ersetzen
könnten, und dass weiterhin zu beachten gewesen wäre, dass der Psychi-
ater Dr. N._______ aus eigenen Angaben andere Schlussfolgerungen ge-
zogen habe.
Dr. F._______ erhebt damit den Verdacht, dass Dr. K._______ über die
Deklaration im Gutachten hinaus noch weitere Angaben aus Vorgutachten
übernommen habe, ohne dies auszuweisen, was für eine psychiatrische
Exploration nicht zulässig sei (vgl. "Qualitätsleitlinien für psychiatrische
Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizeri-
schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Feb-
ruar 2012). Dr. F._______ verstärkt dabei den Verdacht, indem er darauf
hinweist, dass Dr. O._______ und Dr. N._______ gut gearbeitet hätten und
Dr. K._______ aus "übernommenen" Angaben andere Schlussfolgerungen
ziehe.
8.1.2 Die Aussage von Dr. K._______, dass, weil die Auskünfte des Be-
schwerdegegners sehr rudimentär und wenig differenziert geblieben seien,
er auf das psychiatrische Gutachten (von Dr. N._______) und auf die eige-
nen anamnestischen Angaben (von Dr. O._______) verweise, findet sich
C-6024/2013
Seite 25
im Gutachten von Dr. K._______ unter "2.1 Zum Lebenslauf" (ältere Vorak-
ten IVSTA-act. 43 S. 2). Aufgrund der Kritik von Dr. F._______ sind die Ei-
genständigkeit der weiteren Anamnese von Dr. K._______ sowie seine Un-
tersuchungsbefunde mit einem Textvergleich der Gutachten zu prüfen:
Dr. K._______ gab eine Erkrankung der Exfrau des Beschwerdegegners
im Jahr 1998 und ein Versterben von ihr sieben Monate später an (zur ak-
tuellen psychosozialen Situation, ältere Vorakten IVSTA-act. 43 S. 2), wo-
gegen Dr. N._______ ein Versterben der vom Beschwerdegegner nie ge-
schiedenen Ehefrau am 1. Februar 1998 festgehalten hatte (ältere Vorak-
ten IVSTA-act. 31 S. 5 und 8). Dr. K._______ erwähnte nicht stärker wer-
dende Rückenschmerzen des Beschwerdegegners in der Zeit nach der
Trennung und dem Tod der Exfrau, während Dr. N._______ ein Zusam-
menfallen des Beginns der stärkeren Rückenbeschwerden mit den
Eheproblemen angegeben hatte (ältere Vorakten IVSTA-act. 31 S. 10
Mitte). Dr. K._______ erklärte, der Beschwerdegegner trinke Wein haupt-
sächlich abends, wogegen Dr. O._______ festhielt, der Beschwerdegeg-
ner trinke etwa zwei bis drei Gläser Wein mittags und abends (ältere Vorak-
ten IVSTA-act. 45 S. 3). Dr. K._______ führte aus, der Schlaf des Be-
schwerdegegners sei gut, ausser wenn ihn die Rückenschmerzen nachts
plagten. In seinem Gutachten hielt Dr. O._______ fest, der Beschwerde-
gegner könne aufgrund seiner Schmerzen maximal vier bis fünf Stunden
durchschlafen (ältere Vorakten IVSTA-act. 45 S. 3). In Bezug auf das Aus-
mass der Schmerzen hielt Dr. K._______ fest, der Beschwerdegegner
habe die Rückenbeschwerden auf der Schmerzskala mit ungefähr 5 ange-
geben, wogegen Dr. N._______ einen aktuellen Schmerzgrad von 4 fest-
gehalten hatte (ältere Vorakten IVSTA-act. 31 S. 7 Mitte). Im Abschnitt "4.
Eigene Untersuchungsbefunde" seines Gutachtens erklärte Dr.
K._______, der Beschwerdegegner wirke in seinen intellektuellen Fähig-
keiten eingeschränkt und wenig flexibel. Seine Aufmerksamkeit, Konzent-
rationsfähigkeit und Merkfähigkeit seien gemäss Maxitest knapp genü-
gend. Probleme seien bei differenzierteren Denkleistungen und Jahresan-
gaben entstanden. Die Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt (eigene
Untersuchungsbefunde, ältere Vorakten IVSTA-act. 43 S. 3 f.). Demgegen-
über hatte Dr. N._______ den Beschwerdegegner als knapp durchschnitt-
lich intelligent eingestuft und ausgeführt, der Beschwerdegegner habe auf
Fragen prompt, adäquat, nicht verlangsamt, aufmerksam und konzentriert
geantwortet (vgl. ältere Vorakten IVSTA-act. 31 S. 6 Mitte). Schliesslich
hielt Dr. K._______ fest, der Beschwerdegegner habe nicht angeben kön-
nen, ob er lieber in der Schweiz oder in Portugal leben wolle, wogegen
Dr. N._______ festgehalten hatte, der Beschwerdegegner schliesse eine
C-6024/2013
Seite 26
Rückkehr nach Portugal im jetzigen Zeitpunkt aus (vgl. ältere Vorakten IV-
STA-act. 31 S. 8).
Der Vergleich der Gutachten Dr. N._______, Dr. O._______ und Dr.
K._______ ergibt, dass sie betreffend Anamnese und Angaben des Explo-
randen klare inhaltliche und sprachliche Verschiedenheiten aufweisen. Ins-
besondere enthalten die Anamnese und Befunderhebung von Dr.
K._______ zahlreiche von anderen Gutachten abweichende Angaben.
Auch die Kritik von Dr. F._______, Dr. K._______ gebe im weiteren Text
seines Gutachtens keine Hinweise darauf, welche Angaben zur "aktuellen
Situation" oder auch anderen Abschnitten seines Gutachtens letztlich auf
Angaben gegenüber den von ihm genannten anderen Ärzten beruhen wür-
den, ist nicht substantiiert und daher nicht nachvollziehbar. Aufgrund des
Ausgeführten erweckt damit Dr. F._______ in seinem Gutachten vom 15.
August 2011 den objektiven Anschein von Befangenheit, weshalb auf die-
ses Gutachten von vornherein nicht abgestellt werden kann.
9.
9.1 In Ermangelung eines beweiskräftigen Gutachtens zum für die Renten-
revision massgeblichen Krankheitsbild ist es nicht möglich, die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdegegners im Revisionszeitpunkt abschliessend zu
beurteilen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch keine der weiteren vor-
handenen ärztlichen Beurteilungen eine ausreichende Entscheidungs-
grundlage darstellen; die internen ärztlichen Aktenbeurteilungen des RAD-
Psychiaters Dr. L._______ (vom 30. Oktober 2011 und vom 19. Juni 2012
[IVSTA-act. 24, 34]) und die Einschätzungen der internen Experten der Vo-
rinstanz (vgl. IVSTA-act. 40 und 55) reichen für eine rechtsgenügliche Be-
urteilung der Revisionsvoraussetzungen nicht aus, da sie auf das Gutach-
ten 2011 abstellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine eigentli-
che neuropsychologische Abklärung, welche darüber Aufschluss geben
kann, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmasse mangelnde intellektu-
elle Ressourcen vorliegen, entgegen der Anordnung des Gerichts nicht
durchgeführt wurde. Die Sache ist daher zur Vornahme der notwendigen
medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4). Die IVSTA wird bei bisher nicht mit der Beurteilung des
Beschwerdegegners befassten medizinischen Fachpersonen in der
Schweiz ein neutrales polydisziplinäres, insbesondere rheumatologisches,
internistisches und psychiatrisches MEDAS-Gutachten einzuholen haben
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Seite 27
(unter Einschluss einer neuropsychologischen Abklärung), welches sich
zur unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt massgeblichen Frage äus-
sert, ob sich das Krankheitsbild des Beschwerdegegners, wie es sich aus
den medizinischen Aktenbefunden zur Zeit der rechtskräftigen Rentenver-
fügung vom 11. September 2002 ergibt, bis zum Revisionszeitpunkt und
bis heute wesentlich verändert hat (Vergleich der Anamnese und klinischen
Befunde 1999 – 2002, 2007). Dabei haben sich die Gutachter auch zu einer
möglichen Alkoholproblematik zu äussern (vgl. Angabe einer "gewissen Al-
koholproblematik" in der ergänzenden Stellungnahme von Dr. K._______
vom 4. April 2002 [ältere Vorakten IVSTA-act. 44]). Im Rahmen der erneu-
ten Begutachtung ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ge-
mäss Zuweisungssystem "SuisseMED@P" (unter Ausschluss der bereits
involvierten D._______) zu ermitteln und sind dem Beschwerdegegner die
ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210
E. 3.4.2.9).
9.2 Sollten die bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdegegners
befassten medizinischen Fachpersonen zum Ergebnis kommen, dass sich
der Gesundheitszustand des Versicherten seit 2001/2002 nicht wesentlich
verändert hat, dass jedoch vorliegend hauptsächlich unklare Beschwerden
bestünden (vgl. bei Rentenzusprache: somatoforme Schmerzstörung im
Gutachten von Psychiater Dr. N._______ vom 7. Juni 1999 [ältere Vorakten
IVSTA-act. 31]; im Vordergrund stehende chronische Rückenschmerzen
lumbal, wahrscheinlich begleitet von einer somatoformen Schmerzstörung
im Bericht von Hausarzt Dr. P._______ vom 16. Juni 2001 [ältere Vorakten
IVSTA-act. 19]; eine chronifizierte [ähnlich wie Dr. N._______] somato-
forme Schmerzstörung [„Ähnlich wie der Begutachter von 1999 komme ich
zum Schluss, dass die Schmerzstörung chronifiziert ist und die Prognose
schlecht“ sei], welche wegen mangelnden auch intellektuellen Ressourcen
des Exploranden als prognostisch ungünstig anzusehen sei, respektive
Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0 bei entwicklungsbedingter Persön-
lichkeitsstörung, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirke im Teil-
gutachten von Psychiater Dr. K._______ vom 1. März 2002 [ältere Vorak-
ten IVSTA-act. 43 S. 5 oben und 6]), wäre von den neuen Gutachter in
Anwendung der SchlB (vgl. E. 6.3 hievor) zu prüfen, ob eine Erwerbstätig-
keit trotz vorhandener Beschwerden aus objektiver medizinischer Sicht zu-
mutbar ist (was die Vorinstanz verneinte [Sachverhalts-Lit. D am Ende] und
die Beschwerdeführerin subsidiär geltend macht [vgl. Sachverhalts-Lit. E
am Ende]). Denn vorliegend erreicht der am (…) 1961 geborene Beschwer-
degegner im Zeitpunkt des Inkrafttretens der SchlB (1. Januar 2012) weder
die Altersgrenze von 55 Jahren noch besteht ein mindestens 15-jähriger
C-6024/2013
Seite 28
Rentenbezug (Rentenbeginn: 1. Mai 2000). Die Gutachter hätten sich in
ihrem Gutachten somit auch mit der geänderten Praxis des Bundesgerichts
zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerz-
störungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbe-
gründende Invalidität zu begründen vermögen, auseinanderzusetzen, d.h.
die Indikatoren zu prüfen (BGE 141 V 281; vgl. E. 6.2 hievor).
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als
volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E.
6.1). Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da vorliegend eine Auferlegung der Verfahrenskosten an den unterliegen-
den Beschwerdegegner als unverhältnismässig im Sinne von Art. 6 Bst. b
VGKE erscheint, zumal die Vorinstanz die Weiterausrichtung der Rente an-
geordnet hat, und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden
können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), ist vorliegend auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–
ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten.
10.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin als Trägerin bzw. Versichererin
der beruflichen Vorsorge ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (BGE 126 V 149 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-317/2012 vom 19. November 2013 E. 9.2 und C-7503/2009 vom 18. April
2011 E. 11, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 61
Rz. 199). Der unterliegende Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben
ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs.1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6024/2013
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen
vom 24. September 2013 aufgehoben werden und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdegegners auf
eine Invalidenrente über den 31. Dezember 2007 hinaus neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular
Rückerstattung Kostenvorschuss)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
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Seite 30
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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