B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6025/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG; Wiedererwägung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Angehöriger der slawi-
schen Muslime im heutigen Kosovo, im Januar 2001 als Asylsuchender in
die Schweiz gelangte,
dass der Wohnkanton nach definitiver Abweisung des Asylgesuchs und
Ansetzung einer Frist zur Ausreise aus der Schweiz die Bereitschaft zur
ausländerrechtlichen Regelung des Aufenthalts erklärte,
dass die kantonale Migrationsbehörde am 28.Juli 2008 bei der Vorinstanz
um Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersuchte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung 19. September 2008 die Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwer-
de mit Urteil vom 30. November 2011 rechtskräftig abwies,
dass der Beschwerdeführer weniger als einen Monat später, am 21. De-
zember 2011, der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung unterbreitete,
dass die kantonale Migrationsbehörde am 12. Juli 2012 ein zweites Mal
mit dem Antrag auf Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG an die Vorinstanz gelangte,
dass die Vorinstanz den Antrag als Wiedererwägungsgesuch entgegen-
nahm und darauf – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Be-
schwerdeführer – mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 21. November 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht rekurrierte,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es
sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf das Wiedererwägungs-
gesuch eintrete und es materiell prüfe,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
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und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM vorliegenden Inhalts mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31, 32 und
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei-
chenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer über die Zustimmung
zur kantonalen Aufenthaltsregelung hinaus unmittelbar eine Aufenthalts-
bewilligung verlangt, mangels sachlicher Zuständigkeit der Bundesbehör-
den bzw. funktioneller Zuständigkeit dieses Gerichts unzulässig ist,
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert
und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im oben
dargelegten Umfang einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur zu prüfen ist, ob
ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 449 mit Hinweisen, FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144 f.),
dass ein solcher Anspruch unter anderem anerkannt wird, wenn sich die
sachlichen Grundlagen einer ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung
nachträglich in einer Weise ändern, die zu einer anderen rechtlichen
Würdigung führen kann, sich mithin die Frage einer Anpassung an verän-
derte Umstände stellt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer solches behauptet, indem er geltend macht,
nach der Verfügung des BFM vom 19. September 2008 habe sich der
Sachverhalt wesentlich zu seinen Gunsten verändert, und in diesem Zu-
sammenhang auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie
verschiedene Aspekte einer Vertiefung seiner Integration verweist,
dass es jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die
Qualifikation einer Sachverhaltsänderung als nachträglich – und damit im
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Kontext eines Wiedererwägungsgesuchs potentiell relevant – nicht auf
den Zeitpunkt der Verfügung des BFM im Rahmen des ersten Zustim-
mungsverfahrens ankommt,
dass als Folge der im Rechtsmittelverfahren geltenden Grundsätze (De-
volutiveffekt, uneingeschränkte Berücksichtigung von Sachverhaltsände-
rungen bis zum Urteilszeitpunkt, Zulässigkeit tatsächlicher Noven) mass-
gebend ist, ob sich die Sachlage nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. November 2011 geändert hat,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen gerade dieser Grundsätze wegen
am 25. August 2011 eigens eingeladen wurde, tatsächliche Noven in das
damals kurz vor dem Abschluss stehende Rechtsmittelverfahren einzu-
bringen, was dieser am 26. September 2011 tat, und das von ihm Vorge-
brachte Eingang in das Urteil vom 30. November 2011 fand,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens
nichts vorbringt, was sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. November 2011 zugetragen hätte und als wesentliche Än-
derung der sachverhaltsmässigen Grundlagen des bundesverwaltungs-
gerichtlichen Urteils zu betrachten wäre,
dass insbesondere der auf Prozessaktivitäten des Beschwerdeführers zu-
rückzuführende weitere Anwachs der Aufenthaltsdauer um ein Jahr und
die damit zusammenhängenden, allgemein üblichen und zu erwartenden
Entwicklungen klarerweise nicht als wesentliche Änderung des Sachver-
halts gelten können,
dass daher die Weigerung der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsge-
such einzutreten, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und
die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: